{"id":"bgbl1-2015-40-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":40,"date":"2015-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/40#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_40.pdf#page=16","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes","law_date":"2015-10-20T00:00:00Z","page":1736,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["1736          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nGesetz\nzur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes\nVom 20. Oktober 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                    „c) bei der Etikettierung von aus bestimmten\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                           Fanggebieten stammenden Fischen oder\nFischereierzeugnissen eine schriftliche\nArtikel 1                                         Angabe des Untergebietes oder der Divi-\nsion zu verwenden ist,“.\nÄnderung des\nFischetikettierungsgesetzes                       c) In Nummer 2 Buchstabe c werden die Wörter\n„§ 33 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\nDas Fischetikettierungsgesetz vom 1. August 2002\ndegesetzes“ durch die Wörter „§ 15 des Lebens-\n(BGBl. I S. 2980), das zuletzt durch Artikel 207 der\nmittel- und Futtermittelgesetzbuchs“ ersetzt.\nVerordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:               3. In § 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort\n„Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\n1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 4 der Ver-\nordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame            4. § 5 wird wie folgt geändert:\nMarktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“\nund der Aquakultur (ABl. EG Nr. L 17 S. 22)“ durch             durch das Wort „Union“ ersetzt.\ndie Wörter „den Artikeln 35 bis 39 der Verordnung           b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n(EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 11. Dezember 2013 über die                   aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter\ngemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der                    „Wirtschaft und Technologie“ durch die Wör-\nFischerei und der Aquakultur, zur Änderung der                      ter „Wirtschaft und Energie“ ersetzt.\nVerordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG)                       bb) In Nummer 1 wird das Wort „Gemeinschaft“\nNr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der                       durch das Wort „Union“ ersetzt.\nVerordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354       5. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“\nvom 28.12.2013, S. 1)“ ersetzt.                             durch das Wort „Union“ ersetzt.\n2. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:             6. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert:        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und               aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter\nVerbraucherschutz“ werden durch die Wörter                   „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b“ durch\n„Ernährung und Landwirtschaft“ ersetzt.                      die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nbb) Die Wörter „Wirtschaft und Technologie“ wer-                 Buchstabe b oder Buchstabe c“ ersetzt.\nden durch die Wörter „Wirtschaft und Ener-              bb) In Nummer 4 wird das Wort „Gemeinschaft“\ngie“ ersetzt.                                                durch das Wort „Union“ ersetzt.\ncc) Das Wort „Gemeinschaft“ wird durch das               b) In Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch\nWort „Union“ ersetzt.                                   das Wort „Union“ ersetzt.\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\naa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„a) Fische oder Fischereierzeugnisse nur mit                      Tiergesundheitsgesetzes\neiner Etikettierung, insbesondere hin-\nDas Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013\nsichtlich der Angabe der Handelsbezeich-      (BGBl. I S. 1324), das durch Artikel 392 der Verordnung\nnung der Fischart, der Produktionsmetho-\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-\nde, des Fanggebietes der Seefischerei\nden ist, wird wie folgt geändert:\noder der Binnenfischerei, der Fanggeräte-\nKategorie oder des Erzeugungsgebietes         1. § 14 wird wie folgt geändert:\nder Aquakultur, in den Verkehr gebracht,         a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\ninnergemeinschaftlich verbracht, einge-             und 2 ersetzt:\nführt oder ausgeführt werden dürfen,“.                 „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nbb) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-                   soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1\nstabe c eingefügt:                                      erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015              1737\nstimmung des Bundesrates das innergemein-                         b) für das innergemeinschaftliche Verbringen,\nschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr                      soweit es zur Entsorgung in benachbarten\nund die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von                      Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch\nTeilen von Tieren oder von Erzeugnissen                               besondere Maßnahmen sichergestellt wird,\n1. zu verbieten oder                                                  dass Tierseuchen nicht verschleppt werden.\n2. zu beschränken.                                               (2) Das Bundesministerium wird ferner er-\nmächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke\nIn einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2\ndes § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsver-\nkönnen insbesondere\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die\nEinfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhän-             1. das innergemeinschaftliche Verbringen und die\ngig gemacht werden                                             Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerre-\nger, immunologischer Tierarzneimittel oder In-\na) von einer Anmeldung, einer Genehmigung,                     vitro-Diagnostika zu verbieten oder von der\nvom Vorstellen bei der zuständigen Be-                      Erteilung einer Genehmigung abhängig zu ma-\nhörde oder von einer Untersuchung,                          chen,\nb) von Anforderungen, unter denen\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren der\naa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder                  Genehmigung nach Nummer 1 zu regeln.“\nverbracht werden,\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nbb) tote Tiere oder Teile von Tieren behan-\ndelt oder verbracht werden oder             2. § 27 wird wie folgt geändert:\ncc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder            a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:\nverbracht werden,                                     „(4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im\nc) von der Einhaltung von Anforderungen an                Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als\nTransportmittel, mit denen die Tiere, deren            Referenzlabor nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2\nTeile oder die Erzeugnisse befördert werden,           oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines\nd) von der Vorlage oder Begleitung bestimm-               Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die\nter Bescheinigungen,                                   im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Er-\nkenntnisse einschließlich damit im Zusammen-\ne) von einer bestimmten Kennzeichnung,\nhang stehender produktbezogener Angaben ver-\nf) von einer Zulassung oder Registrierung der             öffentlichen, soweit dies erforderlich ist, um die\nBetriebe, aus denen lebende oder tote Tie-             Gefahr abzuwehren oder dem Risiko vorzubeu-\nre, Teile von toten Tieren oder die Erzeug-            gen. Bei der Entscheidung über die Veröffent-\nnisse stammen oder in die sie verbracht                lichung ist den Belangen der Betroffenen ange-\nwerden,                                                messen Rechnung zu tragen. Personenbezogene\n2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach                  Daten dürfen nicht veröffentlicht werden.“\nNummer 1 Buchstabe d geregelt werden,                  b) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Ab-\n3. Vorschriften erlassen werden über                         sätze 5 bis 7.\na) die Voraussetzung und das Verfahren der             c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 werden die\nZulassung oder Registrierung der Betriebe              Wörter „Absatz 6 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-\nnach Nummer 1 Buchstabe f oder                         satz 7 Satz 2“ ersetzt.\nb) die Rücknahme, den Widerruf oder das Ru-         3. In § 29 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Ab-\nhen der Zulassung oder Registrierung,               satz 1“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 oder 2“\n4. vorgeschrieben werden, dass Tiere, deren               ersetzt.\nTeile oder Erzeugnisse\n4. In § 31 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 14\na) einer Absonderung – bei lebenden Tieren             Absatz 1 Satz 2 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 14\nauch in der Form der Quarantäne – und be-           Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nhördlichen Beobachtung unterliegen,\n5. § 32 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nb) nur zu bestimmten Zwecken verwendet\nwerden dürfen oder                                  „4. einer Rechtsverordnung\nc) in bestimmter Weise behandelt werden                     a) nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nmüssen,                                                      § 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Ab-\n5. das Verfahren im Übrigen, insbesondere der                      satz 2 erster Halbsatz Nummer 1, nach § 6\nUntersuchung, Absonderung und Beobach-                          Absatz 1, auch in Verbindung mit § 38 Ab-\ntung, geregelt und die hierfür notwendigen                      satz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Ver-\nEinrichtungen und ihr Betrieb vorgeschrieben                    bindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,\nwerden,                                                         nach § 26 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils\nauch in Verbindung mit § 38 Absatz 9 erster\n6. Ausnahmen von § 13 Absatz 1 Satz 1 geregelt                     Halbsatz oder § 39 Absatz 2 erster Halbsatz\nwerden,                                                         Nummer 5, oder nach § 26 Absatz 1, 2 oder\na) soweit es zur Durchführung von Rechtsak-                     Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 38\nten der Europäischen Gemeinschaft oder                       Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Ver-\nder Europäischen Union erforderlich ist, oder                bindung mit § 39 Absatz 2 zweiter Halbsatz,","1738        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nb) nach § 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit                      Absatz 1 Satz 2 oder nach § 39 Absatz 1\n§ 38 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 39 Ab-                    Satz 1\nsatz 2 erster Halbsatz Nummer 1, oder nach                 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund\n§ 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 38                 einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-\nAbsatz 9 erster Halbsatz,                                  delt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nc) nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Ab-                  bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nsatz 2 erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11                 schrift verweist,“.\nAbsatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Num-\nmer 2, 3 oder Nummer 4 oder                                                  Artikel 3\nd) nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, nach                                  Inkrafttreten\n§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder Num-              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nmer 4, jeweils auch in Verbindung mit § 39         Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Oktober 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}