{"id":"bgbl1-2015-40-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":40,"date":"2015-10-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz","law_date":"2015-10-20T00:00:00Z","page":1722,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1722          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz\nVom 20. Oktober 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     „die das 16. Lebensjahr vollendet haben und“\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              gestrichen.\nArtikel 1                             6. § 12 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) In der Überschrift wird das Wort „Minderjähriger“\nAsylverfahrensgesetzes                              gestrichen.\nDas Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-               b) In Absatz 1 werden die Wörter „auch ein Auslän-\nkanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I                         der, der das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch\nS. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                  die Wörter „ein volljähriger Ausländer“ ersetzt\nvom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert                    und werden die Wörter „im Falle seiner Volljäh-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                rigkeit“ gestrichen.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Kindes unter\n„Asylgesetz                                16 Jahren“ durch die Wörter „minderjährigen\n(AsylG)“.                                 Kindes“ ersetzt.\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\na) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „noch\n„§ 12 Handlungsfähigkeit“.\nnicht das 16. Lebensjahr vollendet hat“ durch\nb) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:                  die Wörter „minderjährig ist“ ersetzt.\n„§ 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verord-\nnungsermächtigung“.                              b) Folgender Satz wird angefügt:\nc) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe                 „Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbei-\neingefügt:                                                   tung des Asylantrags zuständige Außenstelle.“\n„§ 63a Bescheinigung über die Meldung als\n8. § 14a wird wie folgt geändert:\nAsylsuchender“.\nd) Nach der Angabe zu § 83b wird folgende An-                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngabe eingefügt:\n„(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt\n„§ 83c Anwendbares Verfahren für die Anord-                  ein Asylantrag auch für jedes minderjährige\nnung und Befristung von Einreise- und               ledige Kind des Ausländers als gestellt, das sich\nAufenthaltsverboten“.                               zu diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufhält,\ne) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:                   ohne freizügigkeitsberechtigt oder im Besitz ei-\n„§ 90 Ermächtigung zur vorübergehenden                       nes Aufenthaltstitels zu sein, wenn es zuvor noch\nAusübung der Heilkunde“.                            keinen Asylantrag gestellt hatte.“\n3. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:                    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „lediges,\n„(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes                 unter 16 Jahre altes“ durch die Wörter „minder-\nsind spätestens zehn Jahre nach unanfechtbarem                  jähriges lediges“ ersetzt.\nAbschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie\nin den Datenverarbeitungssystemen des Bundes-             9. § 29a wird wie folgt geändert:\namtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nLöschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben\ndavon unberührt.“                                                                     „§ 29a\n4. Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-                            Sicherer Herkunftsstaat;\ngefügt:                                                                Bericht; Verordnungsermächtigung“.\n„Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen\nder Bundesagentur für Arbeit übermittelt und von             b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ndieser verarbeitet und genutzt werden, soweit dies              fügt:\nzur Erfüllung von Aufgaben nach dem Dritten Buch                   „(2a) Die Bundesregierung legt dem Deut-\nSozialgesetzbuch erforderlich ist.“                             schen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum\n5. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                          23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob\na) In Satz 1 werden die Wörter „das 18. Lebensjahr              die Voraussetzungen für die Einstufung der in\nvollendet hat“ durch die Wörter „volljährig ist“             Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Her-\nersetzt.                                                     kunftsstaaten weiterhin vorliegen.“\nb) In Satz 2 wird nach dem Wort „alle“ das Wort         10. Dem § 34a Absatz 2 werden die folgenden Sätze\n„volljährigen“ eingefügt und werden die Wörter            angefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015            1723\n„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-            17. In § 52 wird nach dem Wort „Nummer“ die Angabe\nzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufent-             „2 und“ eingefügt.\nhaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Ab-             18. In § 54 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach\nsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer            dem Wort „aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung\nWoche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollzieh-               zu nehmen“ eingefügt.\nbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon\nunberührt.“                                                19. Dem § 59a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n11. Dem § 36 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-               „Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend\ngefügt:                                                        von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des\nAusländers, in der für seine Aufnahme zuständigen\n„Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschut-                Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.“\nzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufent-\nhaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Ab-             20. § 61 Absatz 2 Satz 3 wird durch die folgenden\nsatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung               Sätze ersetzt:\nund Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthalts-             „Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2\ngesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach                und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gel-\nBekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Ab-            ten entsprechend. Einem Ausländer aus einem\nschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.“                 sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach\n12. In § 40 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                   dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat,\n„aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung zu neh-                 darf während des Asylverfahrens die Ausübung\nmen“ eingefügt.                                                einer Beschäftigung nicht erlaubt werden.“\n13. § 45 wird wie folgt geändert:                              21. Dem § 62 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       „Wird bei der Untersuchung der Verdacht oder das\nVorliegen einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ndes Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion\n„(2) Zwei oder mehr Länder können vereinba-             mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infek-\nren, dass Asylbegehrende, die von einem Land               tionsschutzgesetzes festgestellt, ist das Ergebnis\nentsprechend seiner Aufnahmequote aufzuneh-                der Untersuchung auch dem Bundesamt mitzu-\nmen sind, von einem anderen Land aufgenom-                 teilen.“\nmen werden. Eine Vereinbarung nach Satz 1\n22. § 63 wird wie folgt geändert:\nsieht mindestens Angaben zum Umfang der\nvon der Vereinbarung betroffenen Personen-                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Tagen“ durch\ngruppe sowie einen angemessenen Kostenaus-                     das Wort „Arbeitstagen“ ersetzt.\ngleich vor. Die Aufnahmequote nach Absatz 1                b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird durch eine solche Vereinbarung nicht be-\naa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-\nrührt.“\nschränkt ist“ die Wörter „oder in deren\n14. Nach § 46 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-                       Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen\ngefügt:                                                                hat“ eingefügt.\n„(2a) Ergibt sich aus einer Vereinbarung nach                   bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Beschrän-\n§ 45 Absatz 2 Satz 1 eine von den Absätzen 1                           kung“ die Wörter „sowie deren Anordnung\nund 2 abweichende Zuständigkeit, so wird die nach                      (§ 59b)“ eingefügt.\nder Vereinbarung zur Aufnahme verpflichtete Auf-\n23. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:\nnahmeeinrichtung mit der tatsächlichen Aufnahme\ndes Ausländers zuständig. Soweit nach den Um-                                          „§ 63a\nständen möglich, wird die Vereinbarung bei der Ver-                             Bescheinigung über\nteilung nach Absatz 2 berücksichtigt.“                                    die Meldung als Asylsuchender\n15. § 47 wird wie folgt geändert:                                     (1) Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht,\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch               aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird un-\ndas Wort „sechs“ ersetzt.                                  verzüglich eine Bescheinigung über die Meldung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-               als Asylsuchender ausgestellt. Diese enthält die\nfügt:                                                      Angaben zur Person und ein Lichtbild des Auslän-\nders sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrich-\n„(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Auslän-              tung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstel-\nder aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a)              lung unverzüglich zu begeben hat.\nverpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundes-\namtes über den Asylantrag und im Falle der Ab-                (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf\nlehnung des Asylantrags nach § 29a als offen-              längstens einen Monat zu befristen. Sie soll aus-\nsichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzu-            nahmsweise um jeweils längstens einen Monat ver-\nlässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der           längert werden, wenn\nAbschiebungsandrohung oder -anordnung in der               1. dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach\nfür ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeein-                     Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halb-\nrichtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben                   satz 1 kein Termin bei der Außenstelle des Bun-\nunberührt.“                                                    desamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,\n16. In § 48 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort             2. der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte\n„drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.                             Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes","1724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\naußerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlän-      28. § 73 Absatz 2a Satz 2 wird durch die folgenden\ngerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder                   Sätze ersetzt:\n3. der Ausländer den ihm genannten Termin aus                 „Liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht             oder eine Rücknahme vor, teilt das Bundesamt die-\nwahrnimmt.                                                ses Ergebnis der Ausländerbehörde spätestens in-\n(3) Zuständig für die Ausstellung einer Beschei-           nerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfecht-\nnigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und            barkeit der begünstigenden Entscheidung mit. An-\n§ 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die                 derenfalls kann eine Mitteilung an die Ausländerbe-\nAufnahmeeinrichtungen. Zuständig für die Verlän-              hörde entfallen.“\ngerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländer-            29. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 36 Abs. 3\nbehörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzu-            Satz 1)“ durch die Wörter „(§ 34a Absatz 2 Satz 1\nhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen                und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10)“ ersetzt.\nhat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist       30. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nes die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der\nAusländer tatsächlich aufhält. In Fällen, in denen               „(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nvor der Antragstellung bereits eine Erfassung per-            durch Rechtsverordnung einem Verwaltungsgericht\nsonenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt,                  für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte Strei-\nkann die Ausstellung der Bescheinigung nach Ab-               tigkeiten nach diesem Gesetz hinsichtlich bestimm-\nsatz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2                  ter Herkunftsstaaten zuzuweisen, sofern dies für die\nSatz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden.                 Verfahrensförderung dieser Streitigkeiten sachdien-\nlich ist. Die Landesregierungen können die Ermäch-\n(4) Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Ab-              tigung auf andere Stellen übertragen.“\nsatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2\nSatz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2          31. Dem § 83a wird folgender Satz angefügt:\nSatz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über                „Das Gericht hat der Ausländerbehörde das Ergeb-\ndie Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem              nis mitzuteilen, wenn das Verfahren die Rechtmä-\nErlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. Bei            ßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder einer\nAusstellung der Bescheinigung über die Aufent-                Abschiebungsanordnung nach diesem Gesetz zum\nhaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Ab-               Gegenstand hat.“\nsatz 1 eingezogen. Zuständig für die Einziehung           32. Nach § 83b wird folgender § 83c eingefügt:\nist die Behörde, welche die Bescheinigung über\n„§ 83c\ndie Aufenthaltsgestattung ausstellt.“\nAnwendbares\n24. Dem § 65 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nVerfahren für die Anordnung und\n„Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung                     Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten\n(§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.“\nDie Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52\n25. In § 66 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort                  Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung\n„aufzuhalten“ die Wörter „oder Wohnung zu neh-                gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entschei-\nmen“ eingefügt.                                               dungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12\n26. § 67 wird wie folgt geändert:                                 des Aufenthaltsgesetzes.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      33. In § 88 Absatz 2 werden die Wörter „Bescheinigung\naa) In Nummer 5 wird das Wort „Bekanntgabe“               nach § 63“ durch die Wörter „Bescheinigungen\ndurch das Wort „Vollziehbarkeit“ ersetzt.             nach den §§ 63 und 63a“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                     34. § 90 wird wie gefolgt gefasst:\n„Liegt in den Fällen des § 23 Absatz 1 der                                     „§ 90\ndem Ausländer genannte Termin bei der Au-                               Ermächtigung zur\nßenstelle des Bundesamtes nach der sich                    vorübergehenden Ausübung von Heilkunde\naus Satz 1 Nummer 2 ergebenden Frist,                    (1) Stehen für die ärztliche Versorgung von Asyl-\ndann erlischt die Aufenthaltsgestattung nach          begehrenden in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44\ndieser Bestimmung erst, wenn der Ausländer            oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Ärzte,\nbis zu diesem Termin keinen Asylantrag                die über eine Approbation oder Berufserlaubnis\nstellt.“                                              nach der Bundesärzteordnung verfügen, nicht in\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die              ausreichender Zahl zur Verfügung und ist hierdurch\nWörter „Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2“ ersetzt.             die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der\n27. § 71 wird wie folgt geändert:                                 Asylbegehrenden gefährdet, können Asylbegehren-\nde, die über eine abgeschlossene Ausbildung als\na) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-            Arzt verfügen, auf Antrag vorübergehend zur Aus-\nfügt:                                                     übung von Heilkunde in diesen Einrichtungen er-\n„Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwi-                 mächtigt werden, um Ärzte bei der medizinischen\nschenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47           Versorgung der Asylbegehrenden zu unterstützen.\nbis 67 entsprechend.“                                        (2) Für die Ermächtigung nach Absatz 1 gelten\nb) Nach Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz einge-            die folgenden Beschränkungen:\nfügt:                                                     1. die Tätigkeit erfolgt unter der Verantwortung ei-\n„Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend.“                     nes Arztes;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015               1725\n2. die Berufsbezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ darf                                Artikel 2\nnicht geführt werden;                                                      Änderung des\n3. die Behandlungserlaubnis erstreckt sich nur auf                    Asylbewerberleistungsgesetzes\nAsylbegehrende in Aufnahmeeinrichtungen nach             Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der\n§ 44 oder Gemeinschaftsunterkünften nach § 53;        Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022),\ndas zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. De-\n4. eine sprachliche Verständigung der ermächtig-\nzember 2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist,\nten Personen mit den zu behandelnden Asylbe-\nwird wie folgt geändert:\ngehrenden muss sichergestellt sein.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird befris-\ntet erteilt. Sie kann jederzeit widerrufen werden,            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht                      aa) In Nummer 1 wird das Wort „Asylverfahrens-\nmehr gegeben sind oder berechtigte Zweifel an                         gesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.\nder Qualifikation als Arzt erkennbar werden.                      bb) In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Asyl-\n(4) Die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1                   verfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asyl-\nsetzt voraus, dass                                                    gesetzes“ ersetzt.\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt\nglaubhaft macht und                                           „Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthalts-\nerlaubnis nach § 25 Absatz 5 des Aufenthalts-\n2. ihm eine Approbation oder Berufserlaubnis nach                 gesetzes besitzen und die mit ihren Eltern in\n§ 3 oder § 10 der Bundesärzteordnung nicht er-                einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die\nteilt werden kann, weil die erforderlichen Unter-             Leistungsberechtigung auch dann, wenn die\nlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in                 Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine\nder Person des Antragstellers liegen, nicht vor-              Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 des\ngelegt werden können.                                         Aufenthaltsgesetzes besitzt, entfallen ist.“\nZur Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 1 hat              2. § 1a wird wie folgt gefasst:\nder Antragsteller eidesstattlich zu versichern, dass                                  „§ 1a\ner über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt\nverfügt und in einem Fachgespräch mit einem von                             Anspruchseinschränkung\nder zuständigen Behörde beauftragten Arzt seinen                 (1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1\nAusbildungsweg sowie seine ärztliche Kompetenz                Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach\nnachzuweisen.                                                 § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Famili-\nenangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5\n(5) Ein späteres Approbationsverfahren nach § 3\ngenannten Personen handelt, die sich in den Gel-\nder Bundesärzteordnung oder Verfahren auf Ertei-\ntungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um\nlung einer Berufserlaubnis nach § 10 der Bundes-\nLeistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhal-\närzteordnung bleibt von der Ermächtigung zur vo-\nten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit\nrübergehenden Ausübung von Heilkunde nach Ab-\ndies im Einzelfall nach den Umständen unabweis-\nsatz 1 unberührt.\nbar geboten ist.\n(6) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung              (2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1\nnach den Absätzen 1 bis 5 führt die zuständige Be-            Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Aus-\nhörde des Landes durch, in dem der ärztliche Beruf            reisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den\nausgeübt werden soll, oder die Stelle, die nach § 12          Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf\nAbsatz 3 Satz 2 der Bundesärzteordnung vereinbart             Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die\nwurde.                                                        Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu ver-\n(7) § 61 Absatz 1 wird von der Ermächtigung                treten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen\nnach Absatz 1 nicht berührt.                                  werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung\nihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur De-\n(8) Diese Regelung tritt am 24. Oktober 2017               ckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft\naußer Kraft.“                                                 einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesund-\n35. Anlage II wird wie folgt gefasst:                             heitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall beson-\ndere Umstände vorliegen, können ihnen auch an-\n„Anlage II                                                    dere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1\n(zu § 29a)                                                    gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sach-\nleistungen erbracht werden.\nAlbanien\nBosnien und Herzegowina                                          (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungs-\nberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5,\nGhana                                                         bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden\nKosovo                                                        Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik                  vollzogen werden können. Für sie endet der An-\nspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit\nMontenegro\ndem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungs-\nSenegal                                                       androhung oder Vollziehbarkeit einer Abschie-\nSerbien“.                                                     bungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsbe-","1726            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nrechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es                   Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des\nsich um Familienangehörige der in Satz 1 genann-                  notwendigen persönlichen Bedarfs für in Ab-\nten Personen handelt, gilt Absatz 1 entsprechend.                 schiebungs- oder Untersuchungshaft genom-\nmene Leistungsberechtigte wird durch die zu-\n(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1\nständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf\nNummer 1 oder 5, für die in Abweichung von der\nganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.\nRegelzuständigkeit nach der Verordnung (EU)\nNr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und                         (2) Bei einer Unterbringung außerhalb von\ndes Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der                    Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 Ab-\nKriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-                   satz 1 des Asylgesetzes sind vorbehaltlich des\ngliedstaats, der für die Prüfung eines von einem                  Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem                 des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1\nMitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen              zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt\nSchutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013,                   monatlich für\nS. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische\n1. alleinstehende Leistungsberechtigte 216 Euro,\nUnion ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteil-\nmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Ver-                2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als\nordnung (EU) Nr. 604/2013 anwendet, zuständig ist,                    Partner einen gemeinsamen Haushalt führen,\nerhalten ebenfalls nur Leistungen nach Absatz 2.“                     je 194 Euro,\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                      3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte\nohne eigenen Haushalt 174 Euro,\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte\n„(1) Bei einer Unterbringung in Aufnahmeein-\nvom Beginn des 15. und bis zur Vollendung\nrichtungen im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asyl-\ndes 18. Lebensjahres 198 Euro,\ngesetzes erhalten Leistungsberechtigte nach § 1\nLeistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernäh-                  5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des\nrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesund-                      siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-\nheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgü-                      jahres 157 Euro,\ntern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der\n6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-\nnotwendige Bedarf wird durch Sachleistungen\ndung des sechsten Lebensjahres 133 Euro.\ngedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden,\nso kann sie in Form von Wertgutscheinen oder                  Anstelle der Geldleistungen können, soweit es\nanderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen                   nach den Umständen erforderlich ist, zur De-\ngewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts                  ckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in\nkönnen leihweise zur Verfügung gestellt werden.               Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgut-\nZusätzlich werden ihnen Leistungen zur De-                    scheinen oder von Sachleistungen gewährt wer-\nckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen                  den. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und\nLebens gewährt (notwendiger persönlicher Be-                  Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleis-\ndarf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsauf-                tung erbracht. Absatz 1 Satz 4, 5, 8 und 9 ist mit\nwand möglich, sollen diese durch Sachleistun-                 der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass\ngen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen                     der notwendige persönliche Bedarf als Geldleis-\nnicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand                     tung zu erbringen ist. In Gemeinschaftsunter-\nmöglich sind, können auch Leistungen in Form                  künften im Sinne von § 53 des Asylgesetzes\nvon Wertgutscheinen, von anderen vergleich-                   kann der notwendige persönliche Bedarf soweit\nbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleis-                 wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt\ntungen gewährt werden. Werden alle notwendi-                  werden.“\ngen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen              b) In Absatz 4 werden die Wörter „Bargeldbedarf\ngedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung                nach Absatz 1 Satz 5 und 6“ durch die Wörter\naller notwendigen persönlichen Bedarfe monat-                 „Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen\nlich für                                                      Bedarfe nach Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.\n1. alleinstehende Leistungsberechtigte 143 Euro,           c) In Absatz 5 wird das Wort „Bargeldbedarfs“\n2. zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als              durch die Wörter „Geldbetrags für alle notwen-\nPartner einen gemeinsamen Haushalt führen,                digen persönlichen Bedarfe“ ersetzt.\nje 129 Euro,                                           d) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-\n3. weitere erwachsene Leistungsberechtigte                    gefügt:\nohne eigenen Haushalt 113 Euro,                           „Stehen die Leistungen nicht für einen vollen\n4. sonstige jugendliche Leistungsberechtigte                  Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht;\nvom Beginn des 15. und bis zur Vollendung                 dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet.\ndes 18. Lebensjahres 85 Euro,                             Geldleistungen dürfen längstens einen Monat\nim Voraus erbracht werden. Von Satz 3 kann\n5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des\nnicht durch Landesrecht abgewichen werden.“\nsiebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-\njahres 92 Euro,                                     4. § 4 wird wie folgt geändert:\n6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollen-             a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-\ndung des sechsten Lebensjahres 84 Euro.                   fügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015            1727\n„Zur Verhütung und Früherkennung von Krank-                Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den\nheiten werden Schutzimpfungen entsprechend                 tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde\nden §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Bu-             regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des\nches Sozialgesetzbuch und die medizinisch ge-              unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem\nbotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht.“                  rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Leistungen können als Sach- oder Geldleistung er-\nbracht werden.“\n„(3) Die zuständige Behörde stellt die Versor-\ngung mit den Leistungen nach den Absätzen 1            11. In § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-\nund 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den             mer 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 5“\nLeistungsberechtigten frühzeitig eine Vervoll-             durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.\nständigung ihres Impfschutzes angeboten wird.          12. § 14 wird wie folgt gefasst:\nSoweit die Leistungen durch niedergelassene\n„§ 14\nÄrzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die\nVergütung nach den am Ort der Niederlassung                                      Dauer der\ndes Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen                            Anspruchseinschränkung\nnach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des                    (1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem\nFünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zustän-               Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen.\ndige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwen-\n(2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschrän-\ndung findet.“\nkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzu-\n5. In § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird                setzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen\njeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch                der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt wer-\ndas Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.                               den.“\n6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bargeldbe-\ndarfs“ durch die Wörter „Geldbetrags zur Deckung                                    Artikel 3\naller notwendigen persönlichen Bedarfe“ ersetzt.                                 Änderung des\n7. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1                                 Aufenthaltsgesetzes\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 8“ er-            Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nsetzt.                                                     machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das\n8. In § 9 Absatz 2 wird das Wort „Asylverfahrensge-           zuletzt durch Artikel 128 der Verordnung vom 31. Au-\nsetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.             gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird\n9. § 10a wird wie folgt geändert:                             wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nersetzt:                                                   a) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe\n„Für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich                 eingefügt:\nzuständig ist die nach § 10 bestimmte Behörde,                 „§ 45a   Berufsbezogene Deutschsprachförde-\nin deren Bereich der Leistungsberechtigte nach                          rung; Verordnungsermächtigung“.\ndem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt             b) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende An-\noder zugewiesen worden ist oder für deren Be-                  gabe eingefügt:\nreich für den Leistungsberechtigten eine Wohn-\n„§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Über-\nsitzauflage besteht. Ist der Leistungsberechtigte\nwachung ausgewiesener Ausländer aus\nvon einer Vereinbarung nach § 45 Absatz 2 des                           Gründen der inneren Sicherheit“.\nAsylgesetzes betroffen, so ist die Behörde zu-\nständig, in deren Bereich die nach § 46 Absatz 2a       2. § 11 Absatz 7 wird wie folgt geändert:\ndes Asylgesetzes für seine Aufnahme zustän-                a) In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Wörter\ndige Aufnahmeeinrichtung liegt.“                               „Asylverfahrensgesetzes bestandskräftig“ durch\ndas Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.\nb) Absatz 3 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze\nersetzt:                                                   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Ist jemand nach Absatz 1 Satz 1 nach dem                      „Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit\nAsylgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz                     Bestandskraft der Entscheidung über den Asyl-\nverteilt oder zugewiesen worden oder besteht                   antrag wirksam.“\nfür ihn eine Wohnsitzauflage für einen bestimm-         3. § 23a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nten Bereich, so gilt dieser Bereich als sein ge-\n„Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel aus-\nwöhnlicher Aufenthalt. Wurde eine Vereinbarung\ngeschlossen, wenn der Ausländer Straftaten von er-\nnach § 45 Absatz 2 des Asylgesetzes getroffen,\nheblichem Gewicht begangen hat oder wenn ein\nso gilt der Bereich als gewöhnlicher Aufenthalt\nRückführungstermin bereits konkret feststeht.“\ndes Leistungsberechtigten, in dem die nach\n§ 46 Absatz 2a des Asylgesetzes für seine Auf-          4. § 25 wird wie folgt geändert:\nnahme zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.“               a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Asylverfah-\n10. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“\n„(2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der               ersetzt.\nBundesrepublik Deutschland, in denen sie sich                  b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze\neiner asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen                   ersetzt:","1728            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\n„Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn            (2) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maß-\ndie Ausreise in einen anderen Staat möglich und            nahme der berufsbezogenen Deutschsprachförde-\nzumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder            rung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem\ngröblich gegen entsprechende Mitwirkungs-                  Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und die\npflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt,         Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliede-\nwenn schwerwiegende Gründe die Annahme                     rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozial-\nrechtfertigen, dass der Ausländer                          gesetzbuch vorgesehen ist. Leistungen zur Einglie-\n1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein                   derung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozial-\nKriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen             gesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsför-\ndie Menschlichkeit im Sinne der internationa-          derung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\nlen Vertragswerke begangen hat, die ausgear-           bleiben unberührt. Die berufsbezogene Deutsch-\nbeitet worden sind, um Bestimmungen be-                sprachförderung ist ausgeschlossen für einen Aus-\nzüglich dieser Verbrechen festzulegen,                 länder, der eine Aufenthaltsgestattung nach dem\nAsylgesetz besitzt und bei dem ein dauerhafter\n2. eine Straftat von erheblicher Bedeutung be-             und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist.\ngangen hat,                                            Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren\n3. sich Handlungen zuschulden kommen ließ,                 Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes\ndie den Zielen und Grundsätzen der Vereinten           stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und\nNationen, wie sie in der Präambel und den              dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.\nArtikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Na-             (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\ntionen verankert sind, zuwiderlaufen, oder             les wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne\n4. eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine             Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit\nGefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik           dem Bundesministerium des Innern nähere Einzel-\nDeutschland darstellt.“                                heiten der berufsbezogenen Deutschsprachförde-\n5. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird nach der Angabe                   rung, insbesondere die Grundstruktur, die Ziel-\n„§ 88a Absatz 1“ die Angabe „und 1a“ eingefügt.                gruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durch-\nführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Aus-\n6. § 44 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         wahl und Zulassung der Kursträger sowie die\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                              Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für\nden Zugang und die ordnungsgemäße und erfolg-\n„Diese Regelung findet entsprechend auf deut-\nreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschluss-\nsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie\nzertifikate und der Kostentragung sowie die erfor-\nnicht über ausreichende Kenntnisse der deut-\nderliche Datenübermittlung zwischen den beteilig-\nschen Sprache verfügen und in besonderer\nten Stellen und die Datenverarbeitung durch das\nWeise integrationsbedürftig sind, sowie auf Aus-\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge nach\nländer, die\n§ 88a Absatz 3 zu regeln.“\n1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei\ndenen ein rechtmäßiger und dauerhafter Auf-         8. § 49 wird wie folgt geändert:\nenthalt zu erwarten ist,                               a) In Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfah-\n2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 be-                 rensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“\nsitzen oder                                                ersetzt.\n3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5            b) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:\nbesitzen.“\n„(8) Die Identität eines Ausländers, der das\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:                       14. Lebensjahr vollendet hat und in Verbindung\n„Bei einem Asylbewerber, der aus    einem siche-               mit der unerlaubten Einreise aufgegriffen und\nren Herkunftsstaat nach § 29a des   Asylgesetzes               nicht zurückgewiesen wird, ist durch das Auf-\nstammt, wird vermutet, dass ein     rechtmäßiger               nehmen von Lichtbildern und das Abnehmen\nund dauerhafter Aufenthalt nicht     zu erwarten               von Fingerabdrücken festzustellen und zu si-\nist.“                                                          chern.\n7. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:                             (9) Die Identität eines Ausländers, der das\n„§ 45a                                    14. Lebensjahr vollendet hat und sich ohne er-\nforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet\nBerufsbezogene Deutsch-                             aufhält, ist durch das Aufnehmen von Lichtbil-\nsprachförderung; Verordnungsermächtigung                      dern und das Abnehmen von Fingerabdrücken\n(1) Die Integration in den Arbeitsmarkt kann                    festzustellen und zu sichern.“\ndurch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutsch-                9. Dem § 59 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsprachförderung unterstützt werden. Diese Maß-\nnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen                  „Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf\nSprachförderung der Integrationskurse auf. Die be-             der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht\nrufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom                   angekündigt werden.“\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge koordi-\n10. § 60a wird wie folgt geändert:\nniert und durchgeführt. Das Bundesamt für Migra-\ntion und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung             a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sechs“ durch\nder Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.                   das Wort „drei“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015               1729\nb) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Asylverfah-              c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“                      „(3) Bei der Durchführung von Maßnahmen\nersetzt.                                                      der berufsbezogenen Deutschsprachförderung\nc) In Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „Die Dul-                nach § 45a ist eine Übermittlung teilnehmerbe-\ndung soll in den Fällen nach Satz 4“ durch die                zogener Daten über die Anmeldung, die Dauer\nWörter „Eine nach Satz 4 erteilte Duldung soll                der Teilnahme und die Art des Abschlusses der\nunabhängig vom Alter“ ersetzt.                                Maßnahme durch die Ausländerbehörde, die\nBundesagentur für Arbeit, den Träger der Grund-\nd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             sicherung für Arbeitsuchende, das Bundesver-\n„(6) Einem Ausländer, der eine Duldung be-                 waltungsamt und die mit der Durchführung der\nsitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit               Maßnahmen betrauten privaten und öffentlichen\nnicht erlaubt werden, wenn                                    Träger an das Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge zulässig, soweit dies für die Erteilung\n1. er sich in das Inland begeben hat, um Leis-                einer Zulassung zur Maßnahme, die Feststellung\ntungen nach dem Asylbewerberleistungsge-                  und Bescheinigung der ordnungsgemäßen Teil-\nsetz zu erlangen,                                         nahme oder die Durchführung und Abrechnung\n2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm                     der Maßnahme erforderlich ist. Das Bundesamt\naus Gründen, die er selbst zu vertreten hat,              für Migration und Flüchtlinge darf die nach Satz 1\nnicht vollzogen werden können oder                        übermittelten Daten auf Ersuchen an die Auslän-\nderbehörde, die Bundesagentur für Arbeit, den\n3. er Staatsangehöriger eines sicheren Her-                   Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende\nkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes                 und die Staatsangehörigkeitsbehörden weiter-\nist und sein nach dem 31. August 2015 ge-                 geben, soweit dies für die Erteilung einer Zulas-\nstellter Asylantrag abgelehnt wurde.                      sung oder Berechtigung zur Maßnahme, zur\nZu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach                Kontrolle der ordnungsgemäßen Teilnahme, für\nSatz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Ab-                 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder\nschiebungshindernis durch eigene Täuschung                    einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, zur\nüber seine Identität oder Staatsangehörigkeit                 Überwachung der Eingliederungsvereinbarung\noder durch eigene falsche Angaben selbst her-                 oder zur Durchführung des Einbürgerungsver-\nbeiführt.“                                                    fahrens erforderlich ist. Die mit der Durchführung\nder berufsbezogenen Deutschsprachförderung\n11. § 75 wird wie folgt geändert:                                    betrauten privaten und öffentlichen Träger dür-\na) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach der An-                   fen die zuständige Ausländerbehörde, die Bun-\ngabe „§ 43 Abs. 3“ die Wörter „und der berufs-                desagentur für Arbeit oder den zuständigen Trä-\nbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a“                  ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über\neingefügt.                                                    eine nicht ordnungsgemäße Teilnahme informie-\nren.“\nb) In Nummer 12 wird jeweils das Wort „Asylverfah-\nrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“            13. § 89 wird wie folgt geändert:\nersetzt.                                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n12. § 88a wird wie folgt geändert:                                   aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  „Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung\nseiner Aufgaben gespeicherte erkennungs-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausländer-                     dienstliche Daten verwenden.“\nbehörde,“ die Wörter „die Bundesagentur für\nbb) Im neuen Satz 3 werden nach der Angabe\nArbeit,“ eingefügt.\n„5“ die Wörter „sowie 8 und 9“ eingefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausländer-             b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „oder 7“\nbehörde“ ein Komma und die Wörter „die                   durch ein Komma und die Angabe „7, 8 oder 9“\nBundesagentur für Arbeit“ eingefügt.                     ersetzt.\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausländer-             c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nbehörden,“ die Wörter „die Bundesagentur\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nfür Arbeit oder“ eingefügt.\ngabe „oder 7“ durch ein Komma und die An-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                      gabe „7, 8 oder 9“ ersetzt.\nfügt:                                                         bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Nut-                   „2. seit der letzten Ausreise, der versuchten\nzung von Daten aus dem Asylverfahren beim                              unerlaubten Einreise oder der Beendi-\nBundesamt für Migration und Flüchtlinge, soweit                        gung des unerlaubten Aufenthalts zehn\ndie Nutzung für die Entscheidung über die Zu-                          Jahre vergangen sind,“.\nlassung zum Integrationskurs erforderlich ist.         14. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die An-\nZur Feststellung der Voraussetzungen des § 44              gabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 54a“ ersetzt.\nAbsatz 4 Satz 2 Nummer 2 im Rahmen der Ent-\nscheidung über die Zulassung zum Integrations-         15. § 96 wird wie folgt geändert:\nkurs gilt dies entsprechend auch für die Nutzung           a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-\nvon Daten aus dem Ausländerzentralregister.“                  den die Wörter „bis zu fünf Jahren oder mit","1730          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nGeldstrafe“ durch die Wörter „von drei Monaten        tungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die\nbis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen mit     Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste\nFreiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-     übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der\nstrafe“ ersetzt.                                      ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden.\nb) Dem Wortlaut des Absatzes 5 wird folgender            Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zu-\nSatz vorangestellt:                                   lässig.“\n„§ 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.“\nArtikel 5\n16. § 97 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(4) Die §§ 73d und 74a des Strafgesetzbuchs                     Bundesfreiwilligendienstgesetzes\nsind anzuwenden.“\nDem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April\n17. In § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die      2011 (BGBl. I S. 687) wird folgender § 18 angefügt:\nAngabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 54a“ ersetzt.\n18. Dem § 104 wird folgender Absatz 12 angefügt:                                       „§ 18\n„(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung                  Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug\nnach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer\nAbschiebungsanordnung nach § 34a des Asylge-                (1) Ein Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbe-\nsetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen      zug liegt vor, wenn die Tätigkeitsbeschreibung eines\noder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbe-        Einsatzplatzes einen Bezug zur Unterstützung von\nhörden für die Befristung eines Einreise- und Auf-       Asylberechtigten, Personen mit internationalem Schutz\nenthaltsverbots nach § 11 Absatz 2 zuständig.“           nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über\n19. Nach § 105b wird folgender § 105c eingefügt:             Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehöri-\n„§ 105c                           gen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf\nÜberleitung von Maßnahmen                    internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status\nzur Überwachung ausgewiesener                  für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-\nAusländer aus Gründen der inneren Sicherheit          sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden\nSchutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) oder Asyl-\nMaßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a              bewerbern erkennen lässt oder wenn ein Asylberechtig-\nAbsatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015          ter, eine Person mit internationalem Schutz nach der\ngeltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016            Richtlinie 2011/95/EU oder ein Asylbewerber, bei dem\nbestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als            ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-\nMaßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56          ten ist, diesen absolviert. Bei einem Asylbewerber, der\nin der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.“         aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des\n20. In § 18a Absatz 1 Nummer 7, § 25a Absatz 3, § 82         Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmä-\nAbsatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 und § 104a         ßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird jeweils das Wort\n(2) Freiwillige können einen Bundesfreiwilligendienst\n„Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylge-\nmit Flüchtlingsbezug auch dann als Teilzeitbeschäfti-\nsetz“ ersetzt.\ngung von mehr als 20 Stunden pro Woche leisten, wenn\n21. In § 10 Absatz 3 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 2, § 15      sie abweichend von § 2 Nummer 2 das 27. Lebensjahr\nAbsatz 4 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 3 und 4, Ab-        noch nicht vollendet haben.\nsatz 4 Satz 5, § 24 Absatz 2 und 4 Satz 2, § 26\nAbsatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4            (3) Abweichend von § 4 Absatz 3 bis 5 werden Frei-\nSatz 3, § 50 Absatz 6 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 1       willige, die ihren Dienst auf einem Einsatzplatz mit\nNummer 5 Buchstabe c, § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2         Flüchtlingsbezug leisten, pädagogisch besonders be-\nNummer 2, § 60 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1,         gleitet. Diese Begleitung kann außer durch Seminare\nAbsatz 8 Satz 2, Absatz 9 Satz 1, § 64 Absatz 2          auch durch andere geeignete Bildungs- und Begleit-\nSatz 1, § 72 Absatz 3 Satz 2, § 84 Absatz 1 Satz 1       maßnahmen erfolgen.\nNummer 4, § 89a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 sowie              (4) Abweichend von § 6 Absatz 1 können Freiwillige,\n§ 104 Absatz 9 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort        deren Einsatzplatz einen Flüchtlingsbezug im Sinne von\n„Asylverfahrensgesetzes“ durch das Wort „Asyl-           Absatz 1 aufweist, von ihrer anerkannten Einsatzstelle\ngesetzes“ ersetzt.                                       in eine andere gemeinwohlorientierte, nicht im Sinne\ndieses Gesetzes anerkannte Einrichtung mit Flücht-\nArtikel 4                           lingsbezug entsendet werden. Hierzu bedarf es der\nÄnderung des                            Aufklärung des oder der Freiwilligen über diesen Um-\nBundesmeldegesetzes                         stand und der Zustimmung der oder des zu entsenden-\nden Freiwilligen.\nDem § 27 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes vom\n3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Arti-          (5) Die Vereinbarung nach § 8 muss bei einem Bun-\nkel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970)       desfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug auch die Art\ngeändert worden ist, werden die folgenden Sätze ange-        und den Umfang der nach Absatz 3 vorgesehenen pä-\nfügt:                                                        dagogischen Begleitung enthalten.\n„Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit               (6) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nSatz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für           Frauen und Jugend regelt in Ergänzung von § 17 Ab-\ndie Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrich-           satz 3 durch eine Richtlinie den Zuschuss für den Auf-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015               1731\nwand, der durch die pädagogische Begleitung nach                 änderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauver-\nAbsatz 3 verursacht wird.“                                       pflichtung nach Satz 2 entfällt, wenn eine nach\nSatz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder\nArtikel 6                               wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nut-\nzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die\nÄnderung des Baugesetzbuchs                          Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2\n§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be-               in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5\nkanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I                     Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger\nS. 2414), das zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung           ein Land oder eine Gemeinde ist.\nvom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-                 (14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8\nden ist, wird wie folgt geändert:                                bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten\n1. In Absatz 8 werden die Wörter „Geschäfts-, Büro-              im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen,\noder Verwaltungsgebäude“ durch die Wörter „bau-               nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden\nlicher Anlagen“ ersetzt.                                      können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-\nschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für\n2. Die folgenden Absätze 11 bis 17 werden angefügt:\nFlüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. De-\n„(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2              zember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetz-\nbis 7 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbin-              buchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlas-\ndung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke            senen Vorschriften in erforderlichem Umfang abge-\nals Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31              wichen werden. Zuständig ist die höhere Verwal-\nAbsatz 1 mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. De-           tungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese\nzember 2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-                    Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2\nschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für              Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet\nFlüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zuge-            keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Ge-\nlassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in         meinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für\nübergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die            Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halb-\nden in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar              satz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3\nsind.                                                         gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach\nSatz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nut-\n(12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf\nzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zuläs-\nlängstens drei Jahre zu befristende\nsigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Ab-\n1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge             satz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der\noder Asylbegehrende,                                      Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechen-\nder Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht\n2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter\nerforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder\nbaulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriege-\neine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land\nbieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis\noder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Ab-\n11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbin-\nsatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum\ndung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtun-\n31. Dezember 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine\ngen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige\nAnwendung.\nUnterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende\nvon den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit                 (15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen\nwerden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung               Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen\nnachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belan-          oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. De-\ngen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.                    zember 2019 das Einvernehmen abweichend von\n§ 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Ab-\n(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des           satz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn\nAbsatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechts-              es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.\nfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für\n(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13\n1. die auf längstens drei Jahre zu befristende Errich-        gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz-\ntung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder             gesetzes bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.\nAsylbegehrende,\n(17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in\n2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichte-             den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die Gel-\nter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige          tungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den\nNutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrich-             Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen\ntungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige            Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch\nUnterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,          gemacht werden kann.“\neinschließlich einer erforderlichen Erneuerung\noder Erweiterung.\nArtikel 7\nFür Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2\nÄnderung der\nHalbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeit-\nVerwaltungsgerichtsordnung\npunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Num-\nmer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann             Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der\ndiese im Anschluss wieder aufgenommen werden;              Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),\nim Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungs-          die zuletzt durch Artikel 171 der Verordnung vom","1732          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\n31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,                                Artikel 9\nwird wie folgt geändert:\nÄnderung des\n1. In § 3 Absatz 1 Nummer 4a wird die Angabe „4“                     Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes\ndurch die Angabe „5“ ersetzt.\nDas Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-\n2. Die §§ 17 und 18 werden wie folgt gefasst:                gust 2008 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Arti-\nkel 333 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\n„§ 17\nS. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBei den Verwaltungsgerichten können auch fol-          1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9\ngende Richter verwendet werden:                              folgende Angabe eingefügt:\n1. Richter auf Probe,                                        „§ 9a Gebäude für die Unterbringung von Asylbe-\n2. Richter kraft Auftrags und                                         gehrenden und Flüchtlingen“.\n3. Richter auf Zeit.                                      2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\n„§ 9a\n§ 18                                            Gebäude für die Unterbringung\nZur Deckung eines nur vorübergehenden Perso-                      von Asylbegehrenden und Flüchtlingen\nnalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der              (1) Für bereits errichtete öffentliche Gebäude\nBefähigung zum Richteramt für die Dauer von min-             nach § 4, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand\ndestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer          befinden und die bis zum 31. Dezember 2018 grund-\nseines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt wer-          legend renoviert werden, um sie als Aufnahmeein-\nden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des           richtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder als Ge-\nDeutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzu-             meinschaftsunterkünfte nach § 53 des Asylgesetzes\nwenden.“                                                     zu nutzen, entfällt die Pflicht nach § 3 Absatz 2.\n3. § 52 Nummer 2 wird wie folgt geändert:                          (2) Im Übrigen kann die zuständige Landesbe-\na) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Asylverfahrens-          hörde bei Anträgen auf Befreiung nach § 9 Absatz 1,\ngesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.              die bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, von\neiner unbilligen Härte ausgehen, wenn die Pflicht\nb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                nach § 3 Absatz 1 die Schaffung von Aufnahmeein-\n„Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen             richtungen nach § 44 des Asylgesetzes oder von\nAufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit             Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylge-\nnach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch              setzes erheblich verzögern würde.\ngemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich              (3) Die Ausnahme von der Nutzungspflicht nach\nzuständig, das nach dem Landesrecht für Strei-            § 4 ist bis zum 31. Dezember 2018 auch für die in\ntigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den              § 4 Nummer 6 genannten Gebäude mit einer geplan-\nHerkunftsstaat des Ausländers zuständig ist.“             ten Nutzungsdauer von bis zu fünf Jahren anzuwen-\nden, wenn die Gebäude dazu bestimmt sind, als\nArtikel 8                               Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des Asylgesetzes\noder als Gemeinschaftsunterkünfte nach § 53 des\nÄnderung des                               Asylgesetzes zu dienen.“\nFinanzausgleichsgesetzes\n§ 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom                                        Artikel 10\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt\nÄnderung des\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I\nDritten Buches Sozialgesetzbuch\nS. 974) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\n„Der in Satz 4 genannte Betrag beläuft sich\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nin den Jahren 2005 und 2006 auf 2 322 712 000 Euro,          BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 448 der\nin den Jahren 2007 und 2008 auf 2 262 712 000 Euro,          Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nim Jahr 2009 auf                   1 727 712 000 Euro,       ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nim Jahr 2010 auf                   1 372 712 000 Euro,       1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nim Jahr 2011 auf                   1 912 712 000 Euro,          a) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:\nim Jahr 2012 auf                   1 007 212 000 Euro,\n„§ 131 Sonderregelung zur Eingliederung von\nim Jahr 2013 auf                     947 462 000 Euro,                       Ausländerinnen und Ausländern mit Auf-\nim Jahr 2014 auf                   1 115 212 000 Euro,                       enthaltsgestattung“.\nim Jahr 2015 auf             minus 1 173 788 000 Euro,          b) Die Angabe zu den §§ 421 bis 421u wird wie folgt\nim Jahr 2016 auf             minus 2 810 788 000 Euro,              gefasst:\nim Jahr 2017 auf             minus 900 788 000 Euro,                „§ 421 Förderung der Teilnahme an Sprachkur-\nim Jahr 2018 auf             minus 242 288 000 Euro,                         sen“.\nab dem Jahr 2019 auf                727 712 000 Euro.“       2. § 131 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015            1733\n„§ 131                                                     Artikel 11\nSonderregelung zur                                             Änderung des\nEingliederung von Ausländerinnen                           Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nund Ausländern mit Aufenthaltsgestattung\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nFür Ausländerinnen und Ausländer, die eine Auf-         Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen            20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt\nund aufgrund des § 61 des Asylgesetzes keine Er-           durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I\nwerbstätigkeit ausüben dürfen, können bis zum              S. 1368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n31. Dezember 2018 Leistungen nach dem Zweiten\nund Dritten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts           1. Dem § 264 Absatz 1 werden die folgenden Sätze\ndes Dritten Kapitels sowie Leistungen nach den                angefügt:\n§§ 44 und 45 erbracht werden, wenn bei ihnen ein              „Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Kranken-\nrechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwar-             behandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesund-\nten ist. Bei einem Asylbewerber, der aus einem si-            heitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewer-\ncheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes             berleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch\nstammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und              die Landesregierung oder die von der Landesregie-\ndauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist.“                rung beauftragte oberste Landesbehörde dazu auf-\n3. Nach § 381 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-           gefordert wird und mit ihr eine entsprechende Ver-\ngefügt:                                                       einbarung mindestens auf Ebene der Landkreise\noder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Ver-\n„Durch Satzung kann der Vorstand um ein weiteres              einbarung über die Übernahme der Krankenbehand-\nMitglied erweitert werden.“                                   lung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Per-\n4. § 421 wird wie folgt gefasst:                                 sonenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbrin-\ngung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwen-\n„§ 421                                dungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu ent-\nFörderung der Teilnahme an Sprachkursen                 halten; die Ausgabe einer elektronischen Gesund-\nheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der\n(1) Die Agentur für Arbeit kann die Teilnahme von          Landesregierung oder der von ihr beauftragten\nAusländerinnen und Ausländern, die eine Aufent-               obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung\nhaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmä-           auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbe-\nßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an          handlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis\nMaßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der                 gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkas-\ndeutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Ein-            sen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Ab-\ngliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt             schluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zu-\nbis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch             dem vereinbart der Spitzenverband Bund der Kran-\nfür Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die             kenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden\nauf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbs-             Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerber-\ntätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewer-          leistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmen-\nber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach               empfehlungen zur Übernahme der Krankenbehand-\n§ 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass            lung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die\nein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu          Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den\nerwarten ist.                                                 zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleis-\n(2) Die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme                tungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sät-\nbeträgt bis zu acht Wochen. Die Teilnahme kann                zen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Lan-\ndurch Übernahme der Maßnahmekosten gefördert                  desebene nach Satz 4 übernommen werden sollen,\nwerden, wenn die Träger die erforderliche Leistungs-          regeln insbesondere die Umsetzung der leistungs-\nfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen.                       rechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des\nAsylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung\n(3) Dem Träger werden als Maßnahmekosten er-               und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie\nstattet:                                                      den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungs-\n1. die angemessenen Aufwendungen für das zur                  kosten der Krankenkassen nach Satz 1. Bis zum In-\nDurchführung der Maßnahme eingesetzte erfor-              krafttreten einer Regelung, wonach die elektronische\nderliche Personal sowie für das erforderliche Lei-        Gesundheitskarte bei Vereinbarungen nach Satz 3\ntungs- und Verwaltungspersonal,                           zweiter Halbsatz die Angabe zu enthalten hat, dass\nes sich um einen Empfänger von Gesundheitsleis-\n2. die angemessenen Sachkosten einschließlich der             tungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleis-\nKosten für Lehr- und Lernmittel und                       tungsgesetzes handelt, stellen die Vereinbarungs-\n3. die erforderlichen Fahrkosten der Teilnehmenden.           partner die Erkennbarkeit dieses Status in anderer\ngeeigneter Weise sicher.“\n(4) Die Berechtigung der Ausländerin oder des\nAusländers zur Teilnahme an einem Integrationskurs         2. Dem § 291 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nschließt eine Förderung nach Absatz 1 nicht aus.\n„Bei Vereinbarungen nach § 264 Absatz 1 Satz 3\n(5) Die Leistungen nach dieser Vorschrift sind             zweiter Halbsatz hat die elektronische Gesundheits-\nLeistungen der aktiven Arbeitsförderung im Sinne              karte die Angabe zu enthalten, dass es sich um ei-\ndes § 3 Absatz 1 und 2.“                                      nen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach","1734            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015\nden §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes            5. Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November\nhandelt.“                                                      2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1\nder Verordnung vom 8. April 2015 (BGBl. I S. 599)\nArtikel 12                                geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                a) In § 39 Nummer 4 wird das Wort „Asylverfah-\nEntflechtungsgesetzes                                rensgesetz“ durch das Wort „Asylgesetz“ er-\n§ 3 Absatz 2 des Entflechtungsgesetzes vom 5. Sep-                  setzt.\ntember 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das durch Artikel 4           b) In § 58 Satz 1 Nummer 12 und der Überschrift\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) ge-                   der Anlage D12 wird jeweils das Wort „Asylver-\nändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                             fahrensgesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“\n„(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des Bun-                   ersetzt.\ndes zur Wohnraumförderung steht den Ländern ab                  6. In § 54 Satz 1 Nummer 1 der Personenstandsver-\ndem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 jähr-                 ordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263),\nlich ein Betrag von 518 200 000 Euro, ab dem 1. Januar             die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Au-\n2016 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich ein Betrag                 gust 2013 (BGBl. I S. 3474) geändert worden ist,\nvon 1 018 200 000 Euro aus dem Haushalt des Bundes                 wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch das\nzu.“                                                               Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.\nArtikel 13                             7. In § 100a Absatz 2 Nummer 4 Satzteil vor Buch-\nstabe a und § 100c Absatz 2 Nummer 2 Satzteil\nWeitere Änderung                              vor Buchstabe a der Strafprozessordnung in der\ndes Aufenthaltsgesetzes                           Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987\nDas Aufenthaltsgesetz, das zuletzt durch Artikel 3              (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 151\ndieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-            der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I\nändert:                                                            S. 1474) geändert worden ist, wird jeweils das Wort\n„Asylverfahrensgesetz“ durch das Wort „Asylge-\n1. In § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie § 55\nsetz“ ersetzt.\nAbsatz 1 Nummer 5 des Aufenthaltsgesetzes wird\njeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch             8. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai\ndas Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.                               2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Arti-\nkel 178 der Verordnung vom 31. August 2015\n2. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a und § 98 Absatz 3                    (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt\nNummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 54a“              geändert:\ndurch die Angabe „§ 56“ ersetzt.\na) In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu\nArtikel 14                                    § 30 das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch\nÄnderung                                      das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.\nweiterer Gesetze und Rechtsverordnungen                      b) In § 30 in der Überschrift und Absatz 1 Satz 1\n1. In § 19 Absatz 1 Satz 2 des Schwangerschaftskon-                  wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetz“\nfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398),                durch das Wort „Asylgesetz“ ersetzt.\ndas zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom               9. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundespo-\n28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden             lizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I\nist, werden die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4“                S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 14 der Ver-\ndurch die Wörter „§ 10a Absatz 3 Satz 4 und 5“                ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-\nersetzt.                                                      ändert worden ist, wird das Wort „Asylverfahrens-\n2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/           gesetzes“ durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.\nEU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das         10. In § 261 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli             des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-\n2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird              machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),\ndie Angabe „§ 46 Abs. 2“ durch die Wörter „die                das zuletzt durch Artikel 220 der Verordnung vom\n§§ 45a, 46 Absatz 2“ ersetzt.                                 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden\n3. In § 2 Absatz 2 Nummer 13, § 15 Absatz 1 Satz 1               ist, wird das Wort „Asylverfahrensgesetzes“ durch\nNummer 1 und § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des                das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.\nAZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I               11. In § 5 Nummer 2 der Arbeitsgenehmigungsverord-\nS. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes            nung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899),\nvom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden             die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom\nist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“           17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555) geändert worden\ndurch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.                        ist, wird jeweils das Wort „Asylverfahrensgesetzes“\n4. In den Nummern 1 bis 4, 6 bis 29, 31a, 33 und 37              durch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.\nder Anlage zur AZRG-Durchführungsverordnung               12. In § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 des Wohngeldge-\nvom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch          setzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856),\nArtikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014                   das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Ok-\n(BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird jeweils           tober 2015 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist,\nin Spalte D das Wort „Asylverfahrensgesetzes“                 wird das Wort „Asylverfahrensgesetz“ durch das\ndurch das Wort „Asylgesetzes“ ersetzt.                        Wort „Asylgesetz“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 23. Oktober 2015               1735\nArtikel 15                                 (3) Artikel 4 tritt am 1. November 2015 in Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                       (4) Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. November 2016 in\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2         Kraft.\nbis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                         (5) § 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, das\n(2) Artikel 2 Nummer 11 und Artikel 13 treten am            durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist,\n1. Januar 2016 in Kraft.                                       tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Oktober 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}