{"id":"bgbl1-2015-4-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":4,"date":"2015-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen","law_date":"2015-02-03T00:00:00Z","page":49,"pdf_page":1,"num_pages":48,"content":["Bundesgesetzblatt\n49\nTeil I                                                                                   G 5702\n2015                             Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                                                                                          Nr. 4\nTag                                                               Inhalt                                                                                    Seite\n3. 2. 2015      Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von\nArbeitsmitteln und Gefahrstoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      49\nFNA: neu: 805-3-14; 8053-6-34, 805-3-9\nVerordnung\nzur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz\nbei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen\nVom 3. Februar 2015\nEs verordnen auf Grund                                                     Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung\nArtikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n– des § 18 Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie\ndes § 19 des Arbeitsschutzgesetzes, von denen § 18\nAbsatz 2 Nummer 5 zuletzt durch Artikel 227 Num-                                                                      Artikel 1\nmer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                                                                 Verordnung\nS. 2407) geändert worden ist,                                                          über Sicherheit und Gesundheitsschutz\n– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Num-                                       bei der Verwendung von Arbeitsmitteln\nmer 1, 3, 4 Buchstabe a und h, Nummer 7, 8 und 10                                 (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Be-\nInhaltsübersicht\nkanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I\nS. 3498),                                                                                                            Abschnitt 1\n– des § 34 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 38 Ab-                                       Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen\nsatz 2 und des § 37 Absatz 3 des Produktsicher-                            § 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung\nheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I                                § 2 Begriffsbestimmungen\nS. 2178; 2012 I S. 131) und\nAbschnitt 2\n– des § 13 des Heimarbeitsgesetzes, der durch Artikel I\nGefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen\nNummer 9 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974\n(BGBl. I S. 2879) geändert worden ist,                                     §    3     Gefährdungsbeurteilung\ndie Bundesregierung und auf Grund                                             §    4     Grundpflichten des Arbeitgebers\n§    5     Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel\n– des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Ener-\n§    6     Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von\ngiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 9                                  Arbeitsmitteln\nBuchstabe a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I                        § 7        Vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von\nS. 1066) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1                                   Arbeitsmitteln\nAbsatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes                              § 8        Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen durch Energien,\nvom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-                                     Ingangsetzen und Stillsetzen\nganisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I                           § 9        Weitere Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Ar-\nS. 4310) das Bundesministerium für Wirtschaft und                                     beitsmitteln\nEnergie im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                             § 10       Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln\nrium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsi-                           § 11       Besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen und Un-\ncherheit sowie                                                                        fälle\n§ 12       Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäf-\n– des § 25 Nummer 1 bis 4 in Verbindung mit § 39                                         tigten\nAbsatz 2 des Sprengstoffgesetzes, die zuletzt durch                        § 13       Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber\nArtikel 150 Nummer 1 und 3 Buchstabe b der Ver-                            § 14       Prüfung von Arbeitsmitteln\nordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-\nändert worden sind, das Bundesministerium für Ar-                                                                    Abschnitt 3\nbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes-                           Zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen\nministerium des Innern:                                                    § 15 Prüfung vor Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme\nInhaltsübersicht                                                    nach prüfpflichtigen Änderungen\nArtikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei                § 16 Wiederkehrende Prüfung\nder Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicher-                  § 17 Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen\nheitsverordnung – BetrSichV)                                        § 18 Erlaubnispflicht","50               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nAbschnitt 4                             wirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände\nVollzugsregelungen                          von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von\nund Ausschuss für Betriebssicherheit                 diesen errichtet und betrieben werden.\n§ 19 Mitteilungspflichten, behördliche Ausnahmen                     (5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann\n§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anla-          Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung\ngen des Bundes                                             zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung\n§ 21 Ausschuss für Betriebssicherheit                             oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen\nder Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die\nAbschnitt 5                             Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.\nOrdnungswidrigkeiten\nund Straftaten, Schlussvorschriften                                             §2\n§ 22 Ordnungswidrigkeiten                                                           Begriffsbestimmungen\n§ 23 Straftaten\n§ 24 Übergangsvorschriften\n(1) Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen\noder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, so-\nAnhang 1             Besondere Vorschriften für bestimmte Ar-     wie überwachungsbedürftige Anlagen.\n(zu § 6              beitsmittel\nAbsatz 1 Satz 2)                                                     (2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jeg-\nAnhang 2             Prüfvorschriften für überwachungsbedürf-     liche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere\n(zu den §§ 15        tige Anlagen                                 das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder\nund 16)                                                           Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben,\nAnhang 3             Prüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben,\n(zu § 14 Absatz 4)\nDemontieren, Transportieren und Überwachen.\nAbschnitt 1                                   (3) Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des\nArbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem\nAnwendungsbereich\nArbeitgeber steht gleich,\nund Begriffsbestimmungen\n1. wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder\n§1                                      wirtschaftlichen Zwecken eine überwachungs-\nAnwendungsbereich und Zielsetzung                            bedürftige Anlage verwendet, sowie\n(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Ar-           2. der Auftraggeber und der Zwischenmeister im Sinne\nbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicher-              des Heimarbeitsgesetzes.\nheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten                 (4) Beschäftigte sind Personen, die nach § 2 Ab-\nbei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleis-              satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes als solche bestimmt\nten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch                 sind. Den Beschäftigten stehen folgende Personen\n1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren si-             gleich, sofern sie Arbeitsmittel verwenden:\nchere Verwendung,                                             1. Schülerinnen und Schüler sowie Studierende,\n2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck ge-\n2. in Heimarbeit Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 des\neignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungs-\nHeimarbeitsgesetzes sowie\nverfahren sowie\n3. sonstige Personen, insbesondere Personen, die in\n3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftig-\nwissenschaftlichen Einrichtungen tätig sind.\nten.\nDiese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2                 (5) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser\ngenannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich                Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforder-\nMaßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefah-                   lichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an\nrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung die-             die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art\nser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Ab-                der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine ent-\nsatz 3 gefährdet werden können.                                   sprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder\neine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche\n(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem          Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an\nBundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entspre-               Schulungen auf aktuellem Stand zu halten.\nchende Rechtsvorschriften bestehen. Abweichend von\nSatz 1 gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige An-                (6) Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die\nlagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitun-               durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und\ngen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1                   ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen\nBuchstabe d.                                                      Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; so-\nweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den\n(3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter\nAnhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen fest-\nfremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bun-\ngelegt sind, sind diese zu erfüllen.\ndesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur\nnach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis                     (7) Instandhaltung ist die Gesamtheit aller Maßnah-\nzur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste              men zur Erhaltung des sicheren Zustands oder der\nÜberführungsreise in einen anderen Hafen verliehen                Rückführung in diesen. Instandhaltung umfasst insbe-\nhat.                                                              sondere Inspektion, Wartung und Instandsetzung.\n(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Ener-          (8) Prüfung ist die Ermittlung des Istzustands, der\ngieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energie-                Vergleich des Istzustands mit dem Sollzustand sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                 51\ndie Bewertung der Abweichung des Istzustands vom             2. die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergono-\nSollzustand.                                                      mischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz,\n(9) Prüfpflichtige Änderung ist jede Maßnahme,                 Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation,\ndurch welche die Sicherheit eines Arbeitsmittels beein-           Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,\nflusst wird. Auch Instandsetzungsarbeiten können sol-        3. die physischen und psychischen Belastungen der\nche Maßnahmen sein.                                               Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeits-\n(10) Stand der Technik ist der Entwicklungsstand               mitteln auftreten,\nfortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-    4. vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefähr-\nweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme                 dung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung.\noder Vorgehensweise zum Schutz der Gesundheit und\nzur Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen           (3) Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der\ngesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des           Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begon-\nStands der Technik sind insbesondere vergleichbare           nen werden. Dabei sind insbesondere die Eignung des\nVerfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzu-        Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Ar-\nziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind.    beitsabläufe und die Arbeitsorganisation zu berück-\nsichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von\n(11) Gefahrenbereich ist der Bereich innerhalb oder\nfachkundigen Personen durchgeführt werden. Verfügt\nim Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit\nder Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden\noder die Gesundheit von Beschäftigten und anderen\nKenntnisse, so hat er sich fachkundig beraten zu las-\nPersonen durch die Verwendung des Arbeitsmittels\nsen.\ngefährdet ist.\n(12) Errichtung umfasst die Montage und Installation          (4) Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu be-\nam Verwendungsort.                                           schaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig\nsind. Dies sind insbesondere die nach § 21 Absatz 4\n(13) Überwachungsbedürftige Anlagen sind Anlagen          Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnis-\nnach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes,           se, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen sowie die ihm\nsoweit sie in Anhang 2 genannt sind.                         zugänglichen Erkenntnisse aus der arbeitsmedizini-\n(14) Zugelassene Überwachungsstellen sind die in          schen Vorsorge. Der Arbeitgeber darf diese Informatio-\nAnhang 2 Abschnitt 1 genannten Stellen.                      nen übernehmen, sofern sie auf die Arbeitsmittel,\nArbeitsbedingungen und Verfahren in seinem Betrieb\n(15) Andere Personen sind Personen, die nicht Be-\nanwendbar sind. Bei der Informationsbeschaffung kann\nschäftigte oder Gleichgestellte nach Absatz 4 sind und\nder Arbeitgeber davon ausgehen, dass die vom Her-\nsich im Gefahrenbereich einer überwachungsbedürfti-\nsteller des Arbeitsmittels mitgelieferten Informationen\ngen Anlage innerhalb oder außerhalb eines Betriebs-\nzutreffend sind, es sei denn, dass er über andere\ngeländes befinden.\nErkenntnisse verfügt.\nAbschnitt 2                                (5) Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der\nGefährdungsbeurteilung                          Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungs-\nund Schutzmaßnahmen                            beurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Un-\nterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer\nmitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und\n§3\nFestlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den\nGefährdungsbeurteilung                      Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen\n(1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Ar-        und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen.\nbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurtei-           (6) Der Arbeitgeber hat Art und Umfang erforder-\nlen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige           licher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen\nund geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vor-           von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16\nhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel           zu ermitteln und festzulegen, soweit diese Verordnung\nentbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer       nicht bereits entsprechende Vorgaben enthält. Satz 1\nGefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1       gilt auch für Aufzugsanlagen. Die Fristen für die wieder-\nnur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des § 2         kehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die\nAbsatz 3 Satz 1 verwendet werden.                            Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung\n(2) In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzu-      sicher verwendet werden können. Bei der Festlegung\nbeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln          der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach\nausgehen, und zwar von                                       § 14 Absatz 4 dürfen die in Anhang 3 Abschnitt 1 Num-\nmer 3, Abschnitt 2 Nummer 4.1 Tabelle 1 und Ab-\n1. den Arbeitsmitteln selbst,\nschnitt 3 Nummer 3.2 Tabelle 1 genannten Höchst-\n2. der Arbeitsumgebung und                                   fristen nicht überschritten werden. Bei der Festlegung\n3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit         der Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen nach\nArbeitsmitteln durchgeführt werden.                      § 16 dürfen die in Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1\nund 4.3, Abschnitt 3 Nummer 5.1 bis 5.3 und Ab-\nBei der Gefährdungsbeurteilung ist insbesondere Fol-         schnitt 4 Nummer 5.8 in Verbindung mit Tabelle 1 ge-\ngendes zu berücksichtigen:                                   nannten Höchstfristen nicht überschritten werden, es\n1. die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln ein-         sei denn, dass in den genannten Anhängen etwas an-\nschließlich der ergonomischen, alters- und alterns-      deres bestimmt ist. Ferner hat der Arbeitgeber zu ermit-\ngerechten Gestaltung,                                    teln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur","52               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nPrüfung befähigten Personen erfüllen müssen, die von             (2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass\nihm mit den Prüfungen von Arbeitsmitteln nach den             Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen\n§§ 14, 15 und 16 zu beauftragen sind.                         nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzurei-\nchend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber\n(7) Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu\ngeeignete organisatorische und personenbezogene\nüberprüfen. Dabei ist der Stand der Technik zu berück-\nSchutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaß-\nsichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnah-\nnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese\nmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entspre-\nhaben wiederum Vorrang vor personenbezogenen\nchend anzupassen. Der Arbeitgeber hat die Gefähr-\nSchutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher\ndungsbeurteilung unverzüglich zu aktualisieren, wenn\nSchutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das\n1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeits-            erforderliche Minimum zu beschränken.\nbedingungen einschließlich der Änderung von                  (3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat\nArbeitsmitteln dies erfordern,\nder Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung ein-\n2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus          schließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21\ndem Unfallgeschehen oder aus der arbeitsmedizini-         Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und\nschen Vorsorge, vorliegen oder                            Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser\nRegeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass\n3. die Prüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen\ndie in dieser Verordnung gestellten Anforderungen er-\nnach § 4 Absatz 5 ergeben hat, dass die festgeleg-\nfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann ab-\nten Schutzmaßnahmen nicht wirksam oder nicht\ngewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit\nausreichend sind.\ndurch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer\nErgibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung,            Weise gewährleistet werden.\ndass keine Aktualisierung erforderlich ist, so hat der Ar-       (4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ar-\nbeitgeber dies unter Angabe des Datums der Überprü-           beitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser\nfung in der Dokumentation nach Absatz 8 zu vermer-            Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur ver-\nken.                                                          wendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt\n(8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefähr-        und dokumentiert wurden.\ndungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der              (5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutz-\nArbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens         maßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Ar-\nanzugeben                                                     beitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit ent-\n1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Ar-           sprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchge-\nbeitsmittel auftreten,                                    führt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu\nsorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwen-\n2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen,                       dung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichen-\n3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehal-          falls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche\nten werden, wenn von den nach § 21 Absatz 4 Num-          Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicher-\nmer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnis-            heitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskon-\nsen abgewichen wird,                                      trolle unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeits-\nmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14\n4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie\noder § 16 vorgeschrieben sind.\ndie Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6\nSatz 1) und                                                  (6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeits-\nschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmit-\n5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der           teln angemessen in seine betriebliche Organisation ein-\nSchutzmaßnahmen nach § 4 Absatz 5.                        zubinden und hierfür die erforderlichen personellen, fi-\nDie Dokumentation kann auch in elektronischer Form            nanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu\nvorgenommen werden.                                           schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass\nbei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Ar-\n(9) Sofern der Arbeitgeber von § 7 Absatz 1 Ge-            beitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der\nbrauch macht und die Gefährdungsbeurteilung ergibt,           Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeits-\ndass die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 vorliegen,         mittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Be-\nist eine Dokumentation dieser Voraussetzungen und             schäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließ-\nder gegebenenfalls getroffenen Schutzmaßnahmen                lich der psychischen, ausreichend berücksichtigt wer-\nausreichend.                                                  den.\n§4                                                            §5\nGrundpflichten des Arbeitgebers                                     Anforderungen an die\n(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden,                     zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel\nnachdem der Arbeitgeber                                          (1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur\n1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,              Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Be-\nrücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen\n2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem             bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müs-\nStand der Technik getroffen hat und                       sen\n3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeits-         1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet\nmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.                 sein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                53\n2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vor-              2. die Beschäftigten müssen über einen ausreichenden\nhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und                Bewegungsfreiraum verfügen,\n3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Aus-         3. es sind ein Arbeitstempo und ein Arbeitsrhythmus zu\nrüstungen verfügen,                                           vermeiden, die zu Gefährdungen der Beschäftigten\nsodass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so                   führen können,\ngering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnah-          4. es sind Bedien- und Überwachungstätigkeiten zu\nmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Ge-                vermeiden, die eine uneingeschränkte und dauernde\nsundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeit-           Aufmerksamkeit erfordern.\ngeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen,\num die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.             (2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass\nvorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung\n(2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Ver-      gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet\nfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel          werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheits-\naufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträch-          einrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfa-\ntigen.                                                        che Weise manipuliert oder umgangen werden. Der\n(3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur      Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen\nVerfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie       dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung\ngeltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Ge-          der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informatio-\nsundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvor-             nen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise be-\nschriften gehören neben den Vorschriften dieser Ver-          achten.\nordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen\n(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass\nGemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umge-\nsetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeit-          1. die Errichtung von Arbeitsmitteln, der Auf- und Ab-\npunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeits-           bau, die Erprobung sowie die Instandhaltung und\nmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst              Prüfung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung\nhergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicher-                 der sicherheitsrelevanten Aufstellungs- und Umge-\nheitsanforderungen der anzuwendenden Gemein-                      bungsbedingungen nach dem Stand der Technik\nschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforde-             erfolgen und sicher durchgeführt werden,\nrungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entspre-\nchen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie aus-   2. erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände ein-\ndrücklich anders bestimmt.                                        gehalten werden und\n(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Be-          3. alle verwendeten oder erzeugten Energieformen und\nschäftigte nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen          Materialien sicher zu- und abgeführt werden können.\nzur Verfügung gestellt hat oder deren Verwendung er           Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, hat der\nihnen ausdrücklich gestattet hat.                             Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die sichere Verwen-\ndung der Arbeitsmittel ungeachtet der Witterungs-\n§6                               verhältnisse stets gewährleistet ist.\nGrundlegende Schutzmaßnahmen\nbei der Verwendung von Arbeitsmitteln                                             §7\n(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Ar-                    Vereinfachte Vorgehensweise\nbeitsmittel sicher verwendet und dabei die Grundsätze                  bei der Verwendung von Arbeitsmitteln\nder Ergonomie beachtet werden. Dabei ist Anhang 1 zu\nbeachten. Die Verwendung der Arbeitsmittel ist so zu             (1) Der Arbeitgeber kann auf weitere Maßnahmen\ngestalten und zu organisieren, dass Belastungen und           nach den §§ 8 und 9 verzichten, wenn sich aus der\nFehlbeanspruchungen, die die Gesundheit und die               Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass\nSicherheit der Beschäftigten gefährden können, ver-           1. die Arbeitsmittel mindestens den sicherheitstechni-\nmieden oder, wenn dies nicht möglich ist, auf ein Min-            schen Anforderungen der für sie zum Zeitpunkt der\ndestmaß reduziert werden. Der Arbeitgeber hat darauf              Verwendung geltenden Rechtsvorschriften zum Be-\nzu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die           reitstellen von Arbeitsmitteln auf dem Markt entspre-\nArbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Per-            chen,\nsonen zu gefährden. Insbesondere sind folgende\nGrundsätze einer menschengerechten Gestaltung der             2. die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß\nArbeit zu berücksichtigen:                                        entsprechend den Vorgaben des Herstellers verwen-\ndet werden,\n1. die Arbeitsmittel einschließlich ihrer Schnittstelle\nzum Menschen müssen an die körperlichen Eigen-            3. keine zusätzlichen Gefährdungen der Beschäftigten\nschaften und die Kompetenz der Beschäftigten                  unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebung, der\nangepasst sein sowie biomechanische Belastungen               Arbeitsgegenstände, der Arbeitsabläufe sowie der\nbei der Verwendung vermieden sein. Zu berücksich-             Dauer und der zeitlichen Lage der Arbeitszeit auftre-\ntigen sind hierbei die Arbeitsumgebung, die Lage der          ten und\nZugriffstellen und des Schwerpunktes des Arbeits-\n4. Instandhaltungsmaßnahmen nach § 10 getroffen\nmittels, die erforderliche Körperhaltung, die Körper-\nund Prüfungen nach § 14 durchgeführt werden.\nbewegung, die Entfernung zum Körper, die benötigte\npersönliche Schutzausrüstung sowie die psychische            (2) Absatz 1 gilt nicht für überwachungsbedürftige\nBelastung der Beschäftigten,                              Anlagen und die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel.","54               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\n§8                                 bringende Bewegungen oder Prozesse ohne zusätz-\nSchutzmaßnahmen bei Gefährdungen                     liche Gefährdungen unverzüglich stillgesetzt werden\ndurch Energien, Ingangsetzen und Stillsetzen             können. Auf eine Notbefehlseinrichtung kann verzichtet\nwerden, wenn sie die Gefährdung nicht mindern würde;\n(1) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel ver-     in diesem Fall ist die Sicherheit auf andere Weise zu\nwenden lassen, die gegen Gefährdungen ausgelegt               gewährleisten. Vom jeweiligen Bedienungsort des Ar-\nsind durch                                                    beitsmittels aus muss feststellbar sein, ob sich Perso-\n1. die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Ener-           nen oder Hindernisse im Gefahrenbereich befinden,\ngien,                                                     oder dem Ingangsetzen muss ein automatisch anspre-\n2. direktes oder indirektes Berühren von Teilen, die          chendes Sicherheitssystem vorgeschaltet sein, das das\nunter elektrischer Spannung stehen, oder                  Ingangsetzen verhindert, solange sich Beschäftigte im\nGefahrenbereich aufhalten. Ist dies nicht möglich,\n3. Störungen ihrer Energieversorgung.\nmüssen ausreichende Möglichkeiten zur Verständigung\nDie Arbeitsmittel müssen ferner so gestaltet sein, dass       und Warnung vor dem Ingangsetzen vorhanden sein.\neine gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden         Soweit erforderlich, muss das Ingangsetzen sicher ver-\noder begrenzt wird. Ist dies nicht möglich, müssen sie        hindert werden können, oder die Beschäftigten müssen\nmit Einrichtungen zum Ableiten solcher Aufladungen            sich Gefährdungen durch das in Gang gesetzte Arbeits-\nausgestattet sein.                                            mittel rechtzeitig entziehen können.\n(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ar-\nbeitsmittel mit den sicherheitstechnisch erforderlichen                                     §9\nMess-, Steuer- und Regeleinrichtungen ausgestattet                            Weitere Schutzmaßnahmen\nsind, damit sie sicher und zuverlässig verwendet wer-                  bei der Verwendung von Arbeitsmitteln\nden können.\n(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Ar-\n(3) Befehlseinrichtungen, die Einfluss auf die sichere     beitsmittel unter Berücksichtigung der zu erwartenden\nVerwendung der Arbeitsmittel haben, müssen insbe-             Betriebsbedingungen so verwendet werden, dass Be-\nsondere                                                       schäftigte gegen vorhersehbare Gefährdungen ausrei-\n1. als solche deutlich erkennbar, außerhalb des Gefah-        chend geschützt sind. Insbesondere müssen\nrenbereichs angeordnet und leicht und ohne Gefähr-          1. Arbeitsmittel ausreichend standsicher sein und,\ndung erreichbar sein; ihre Betätigung darf zu keiner           falls erforderlich, gegen unbeabsichtigte Positions-\nzusätzlichen Gefährdung führen,                                und Lageänderungen stabilisiert werden,\n2. sicher beschaffen und auf vorhersehbare Störungen,           2. Arbeitsmittel mit den erforderlichen sicherheits-\nBeanspruchungen und Zwänge ausgelegt sein,                     technischen Ausrüstungen versehen sein,\n3. gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Betätigen\n3. Arbeitsmittel, ihre Teile und die Verbindungen unter-\ngesichert sein.\neinander den Belastungen aus inneren und äußeren\n(4) Arbeitsmittel dürfen nur absichtlich in Gang                Kräften standhalten,\ngesetzt werden können. Soweit erforderlich, muss das\n4. Schutzeinrichtungen bei Splitter- oder Bruchgefahr\nIngangsetzen sicher verhindert werden können oder\nsowie gegen herabfallende oder herausschleu-\nmüssen sich die Beschäftigten Gefährdungen durch\ndernde Gegenstände vorhanden sein,\ndas in Gang gesetzte Arbeitsmittel rechtzeitig entzie-\nhen können. Hierbei und bei Änderungen des Betriebs-            5. sichere Zugänge zu Arbeitsplätzen an und in\nzustands muss auch die Sicherheit im Gefahrenbereich               Arbeitsmitteln gewährleistet und ein gefahrloser\ndurch geeignete Maßnahmen gewährleistet werden.                    Aufenthalt dort möglich sein,\n(5) Vom Standort der Bedienung des Arbeitsmittels            6. Schutzmaßnahmen getroffen werden, die sowohl\naus muss dieses als Ganzes oder in Teilen so still-                einen Absturz von Beschäftigten als auch von\ngesetzt und von jeder einzelnen Energiequelle dauer-               Arbeitsmitteln sicher verhindern,\nhaft sicher getrennt werden können, dass ein sicherer           7. Maßnahmen getroffen werden, damit Personen\nZustand gewährleistet ist. Die hierfür vorgesehenen Be-            nicht unbeabsichtigt in Arbeitsmitteln eingeschlos-\nfehlseinrichtungen müssen leicht und ungehindert                   sen werden; im Notfall müssen eingeschlossene\nerreichbar und deutlich erkennbar gekennzeichnet sein.             Personen aus Arbeitsmitteln in angemessener Zeit\nDer Befehl zum Stillsetzen eines Arbeitsmittels muss               befreit werden können,\ngegenüber dem Befehl zum Ingangsetzen Vorrang\nhaben. Können bei Arbeitsmitteln, die über Systeme              8. Schutzmaßnahmen gegen Gefährdungen durch\nmit Speicherwirkung verfügen, nach dem Trennen von                 bewegliche Teile von Arbeitsmitteln und gegen Blo-\njeder Energiequelle nach Satz 1 noch Energien gespei-              ckaden solcher Teile getroffen werden; hierzu gehö-\nchert sein, so müssen Einrichtungen vorhanden sein,                ren auch Maßnahmen, die den unbeabsichtigten\nmit denen diese Systeme energiefrei gemacht werden                 Zugang zum Gefahrenbereich von beweglichen Tei-\nkönnen. Diese Einrichtungen müssen gekennzeichnet                  len von Arbeitsmitteln verhindern oder die beweg-\nsein. Ist ein vollständiges Energiefreimachen nicht                liche Teile vor dem Erreichen des Gefahrenbereichs\nmöglich, müssen an den Arbeitsmitteln entsprechende                stillsetzen,\nGefahrenhinweise vorhanden sein.                                9. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass\n(6) Kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen mit einer              die sichere Verwendung der Arbeitsmittel durch\nschnell erreichbaren und auffällig gekennzeichneten                äußere Einwirkungen beeinträchtigt wird,\nNotbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des ge-        10. Leitungen so verlegt sein, dass Gefährdungen ver-\nsamten Arbeitsmittels ausgerüstet sein, mit der Gefahr             mieden werden, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                 55\n11. Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass         des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungs-\naußer Betrieb gesetzte Arbeitsmittel zu Gefährdun-      maßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftrag-\ngen führen.                                             ten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonsti-\n(2) Der Arbeitgeber hat Schutzmaßnahmen gegen             gen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten\nGefährdungen durch heiße oder kalte Teile, scharfe           geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifi-\nEcken und Kanten und raue Oberflächen von Arbeits-           kation durchgeführt werden.\nmitteln zu treffen.                                             (3) Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnah-\n(3) Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen,        men zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher\ndass Schutzeinrichtungen                                     durchgeführt werden können. Dabei hat er insbeson-\n1. einen ausreichenden Schutz gegen Gefährdungen             dere\nbieten,                                                    1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der\n2. stabil gebaut sind,                                            erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen,\n3. sicher in Position gehalten werden,                         2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Be-\n4. die Eingriffe, die für den Einbau oder den Austausch           dien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen,\nvon Teilen sowie für Instandhaltungsarbeiten erfor-\nderlich sind, möglichst ohne Demontage der Schutz-         3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungs-\neinrichtungen zulassen,                                       arbeiten abzusichern,\n5. keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen,                4. das Betreten des Arbeitsbereichs durch Unbefugte\n6. nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam               zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungs-\ngemacht werden können und                                     beurteilung erforderlich ist,\n7. die Beobachtung und Durchführung des Arbeits-               5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal\nzyklus nicht mehr als notwendig einschränken.                 vorzusehen,\n(4) Werden Arbeitsmittel in Bereichen mit gefähr-           6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Ar-\nlicher explosionsfähiger Atmosphäre verwendet oder                beitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche\nkommt es durch deren Verwendung zur Bildung gefähr-               Energien oder Stoffe zu vermeiden,\nlicher explosionsfähiger Atmosphäre, müssen unter Be-\nachtung der Gefahrstoffverordnung die erforderlichen           7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden\nSchutzmaßnahmen getroffen werden, insbesondere                    sind, mit denen Energien beseitigt werden können,\nsind die für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und             die nach einer Trennung des instand zu haltenden\nSchutzsysteme im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU des              Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Feb-                sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu\nruar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften               kennzeichnen,\nder Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur\n8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedin-\nbestimmungsgemäßen Verwendung in explosions-\ngungen festzulegen, die vom Normalzustand ab-\ngefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014,\nweichen,\nS. 309) einzusetzen. Diese Schutzmaßnahmen sind\nvor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel im            9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen\nExplosionsschutzdokument nach § 6 Absatz 8 der Ge-                auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln\nfahrstoffverordnung zu dokumentieren.                             zur Verfügung zu stellen,\n(5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erfor-\n10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und\nderlich, müssen an Arbeitsmitteln oder in deren Gefah-\nWerkzeuge und eine geeignete persönliche Schutz-\nrenbereich ausreichende, verständliche und gut wahr-\nausrüstung verwendet werden,\nnehmbare Sicherheitskennzeichnungen und Gefahren-\nhinweise sowie Einrichtungen zur angemessenen,               11. bei Auftreten oder Bildung gefährlicher explosions-\nunmissverständlichen und leicht wahrnehmbaren War-                fähiger Atmosphäre Schutzmaßnahmen entspre-\nnung im Gefahrenfall vorhanden sein.                              chend § 9 Absatz 4 Satz 1 zu treffen,\n§ 10                             12. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten\nanzuwenden.\nInstandhaltung und\nÄnderung von Arbeitsmitteln                       (4) Werden bei Instandhaltungsmaßnahmen an\n(1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen          Arbeitsmitteln die für den Normalbetrieb getroffenen\nzu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesam-       technischen Schutzmaßnahmen ganz oder teilweise\nten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicher-           außer Betrieb gesetzt oder müssen solche Arbeiten un-\nheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspre-           ter Gefährdung durch Energie durchgeführt werden, so\nchen und in einem sicheren Zustand erhalten werden.          ist die Sicherheit der Beschäftigten während der Dauer\nDabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksich-        dieser Arbeiten durch andere geeignete Maßnahmen zu\ntigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach              gewährleisten.\nSatz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei            (5) Werden Änderungen an Arbeitsmitteln durch-\nerforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.                   geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Der\n(2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen          Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die geänderten\nauf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher        Arbeitsmittel die Sicherheits- und Gesundheitsschutz-\ndurchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung        anforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfüllen. Bei","56               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nÄnderungen von Arbeitsmitteln hat der Arbeitgeber zu          heit der Beschäftigten während der Dauer dieser Arbei-\nbeurteilen, ob es sich um prüfpflichtige Änderungen           ten durch andere geeignete Maßnahmen zu gewährleis-\nhandelt. Er hat auch zu beurteilen, ob er bei den Ände-       ten. Die Arbeiten nach Satz 1 dürfen nur von fachkun-\nrungen von Arbeitsmitteln Herstellerpflichten zu beach-       digen Personen durchgeführt werden.\nten hat, die sich aus anderen Rechtsvorschriften,\n(5) Insbesondere bei Rüst- und Einrichtungsarbei-\ninsbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer\nten, der Erprobung und der Prüfung von Arbeitsmitteln\nVerordnung nach § 8 Absatz 1 des Produktsicherheits-\nsowie bei der Fehlersuche sind Gefahrenbereiche fest-\ngesetzes ergeben.\nzulegen. Ist ein Aufenthalt im Gefahrenbereich von\nArbeitsmitteln erforderlich, sind auf der Grundlage der\n§ 11                              Gefährdungsbeurteilung weitere Maßnahmen zu tref-\nBesondere Betriebszustände,                     fen, welche die Sicherheit der Beschäftigten gewähr-\nBetriebsstörungen und Unfälle                   leisten.\n(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu ergreifen,                                       § 12\ndurch die unzulässige oder instabile Betriebszustände\nvon Arbeitsmitteln verhindert werden. Können instabile                      Unterweisung und besondere\nZustände nicht sicher verhindert werden, hat der                          Beauftragung von Beschäftigten\nArbeitgeber Maßnahmen zu ihrer Beherrschung zu                   (1) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig ver-\ntreffen. Die Sätze 1 und 2 gelten insbesondere für An-        wenden, hat der Arbeitgeber ihnen ausreichende und\nund Abfahr- sowie Erprobungsvorgänge.                         angemessene Informationen anhand der Gefährdungs-\n(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Be-         beurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen\nschäftigte und andere Personen bei einem Unfall oder          Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über\nbei einem Notfall unverzüglich gerettet und ärztlich ver-     1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von\nsorgt werden können. Dies schließt die Bereitstellung             Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener\ngeeigneter Zugänge zu den Arbeitsmitteln und in diese             Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,\nsowie die Bereitstellung erforderlicher Befestigungs-\nmöglichkeiten für Rettungseinrichtungen an und in             2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltens-\nden Arbeitsmitteln ein. Im Notfall müssen Zugangssper-            regelungen und\nren gefahrlos selbsttätig in einen sicheren Bereich\n3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur\nöffnen. Ist dies nicht möglich, müssen Zugangssperren\nErsten Hilfe bei Notfällen.\nüber eine Notentriegelung leicht zu öffnen sein, wobei\nan der Notentriegelung und an der Zugangssperre auf           Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme\ndie noch bestehenden Gefahren besonders hingewie-             der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen\nsen werden muss. Besteht die Möglichkeit, in ein              anhand der Informationen nach Satz 1 zu unterweisen.\nArbeitsmittel eingezogen zu werden, muss die Rettung          Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens\neingezogener Personen möglich sein.                           jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durch-\nzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die\n(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die         Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhal-\nnotwendigen Informationen über Maßnahmen bei Not-             ten.\nfällen zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen\nauch Rettungsdiensten zur Verfügung stehen, soweit               (2) Bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig ver-\nsie für Rettungseinsätze benötigt werden. Zu den Infor-       wenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche\nmationen zählen:                                              Betriebsanweisung für die Verwendung eines Arbeits-\nmittels zur Verfügung zu stellen. Satz 1 gilt nicht für\n1. eine Vorabmitteilung über einschlägige Gefährdun-          einfache Arbeitsmittel, für die nach § 3 Absatz 4 des\ngen bei der Arbeit, über Maßnahmen zur Feststel-         Produktsicherheitsgesetzes nach den Vorschriften\nlung von Gefährdungen sowie über Vorsichtsmaß-           zum Bereitstellen auf dem Markt eine Gebrauchsanlei-\nregeln und Verfahren, damit die Rettungsdienste ihre     tung nicht mitgeliefert werden muss. Anstelle einer\neigenen Abhilfe- und Sicherheitsmaßnahmen vorbe-         Betriebsanweisung kann der Arbeitgeber auch eine mit-\nreiten können,                                           gelieferte Gebrauchsanleitung zur Verfügung stellen,\n2. Informationen über einschlägige und spezifische Ge-        wenn diese Informationen enthält, die einer Betriebs-\nfährdungen, die bei einem Unfall oder Notfall auftre-    anweisung entsprechen. Die Betriebsanweisung oder\nten können, einschließlich der Informationen über        die Gebrauchsanleitung muss in einer für die Beschäf-\ndie Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2.                 tigten verständlichen Form und Sprache abgefasst sein\nund den Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Verfü-\nTreten durch besondere Betriebszustände oder Be-              gung stehen. Die Betriebsanweisung oder Bedienungs-\ntriebsstörungen Gefährdungen auf, hat der Arbeitgeber         anleitung ist auch bei der regelmäßig wiederkehrenden\ndafür zu sorgen, dass dies durch Warneinrichtungen            Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes in\nangezeigt wird.                                               Bezug zu nehmen. Die Betriebsanweisungen müssen\nbei sicherheitsrelevanten Änderungen der Arbeits-\n(4) Werden bei Rüst-, Einrichtungs- und Erprobungs-\nbedingungen aktualisiert werden.\narbeiten oder vergleichbaren Arbeiten an Arbeitsmitteln\ndie für den Normalbetrieb getroffenen technischen                (3) Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit beson-\nSchutzmaßnahmen ganz oder teilweise außer Betrieb             deren Gefährdungen verbunden, hat der Arbeitgeber\ngesetzt oder müssen solche Arbeiten unter Gefährdung          dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten\ndurch Energie durchgeführt werden, so ist die Sicher-         Beschäftigten verwendet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                57\n§ 13                               prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den\nZusammenarbeit                           nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt\nverschiedener Arbeitgeber                     die Prüfung, dass die Anlage nicht bis zu der nach § 3\nAbsatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden\n(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb        Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist\nArbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftrag-           neu festzulegen.\nnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur sol-\nche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die               (3) Arbeitsmittel, die von Änderungen oder außerge-\ngeplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen.          wöhnlichen Ereignissen betroffen sind, die schädi-\nDer Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftrag-             gende Auswirkungen auf ihre Sicherheit haben können,\nnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von         durch die Beschäftigte gefährdet werden können, hat\nseinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und            der Arbeitgeber unverzüglich einer außerordentlichen\nüber spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der         Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person unter-\nAuftragnehmer hat den Auftraggeber und andere                 ziehen zu lassen. Außergewöhnliche Ereignisse können\nArbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten            insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtver-\nfür Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeit-        wendung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse sein.\ngeber zu informieren.                                             (4) Die in Anhang 3 genannten Arbeitsmittel hat der\n(2) Kann eine Gefährdung von Beschäftigten anderer         Arbeitgeber auf ihren sicheren Zustand und auf ihre\nArbeitgeber nicht ausgeschlossen werden, so haben             sichere Funktion umfassend prüfen zu lassen:\nalle betroffenen Arbeitgeber bei ihren Gefährdungs-           1. vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme,\nbeurteilungen zusammenzuwirken und die Schutzmaß-\nnahmen so abzustimmen und durchzuführen, dass                 2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Än-\ndiese wirksam sind. Jeder Arbeitgeber ist dafür verant-            derungen und\nwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam fest-        3. wiederkehrend nach Maßgabe der in Anhang 3 ge-\ngelegten Schutzmaßnahmen anwenden.                                 nannten Vorgaben.\n(3) Besteht bei der Verwendung von Arbeitsmitteln          Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung vor\neine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer             der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte,\nArbeitgeber, ist für die Abstimmung der jeweils erfor-        die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfah-\nderlichen Schutzmaßnahmen durch die beteiligten               rens geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut\nArbeitgeber ein Koordinator/eine Koordinatorin schrift-       geprüft werden.\nlich zu bestellen. Sofern aufgrund anderer Arbeits-\nschutzvorschriften bereits ein Koordinator/eine Koordi-           (5) Der Fälligkeitstermin von wiederkehrenden Prü-\nnatorin bestellt ist, kann dieser/diese auch die Koordi-      fungen wird jeweils mit dem Monat und dem Jahr\nnationsaufgaben nach dieser Verordnung übernehmen.            angegeben. Die Frist für die nächste wiederkehrende\nDem Koordinator/der Koordinatorin sind von den betei-         Prüfung beginnt mit dem Fälligkeitstermin der letzten\nligten Arbeitgebern alle erforderlichen sicherheitsrele-      Prüfung. Wird eine Prüfung vor dem Fälligkeitstermin\nvanten Informationen sowie Informationen zu den fest-         durchgeführt, beginnt die Frist für die nächste Prüfung\ngelegten Schutzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.            mit dem Monat und Jahr der Durchführung. Für Arbeits-\nDie Bestellung eines Koordinators/einer Koordinatorin         mittel mit einer Prüffrist von mehr als zwei Jahren gilt\nentbindet die Arbeitgeber nicht von ihrer Verantwortung       Satz 3 nur, wenn die Prüfung mehr als zwei Monate vor\nnach dieser Verordnung.                                       dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Ist ein Arbeits-\nmittel zum Fälligkeitstermin der wiederkehrenden Prü-\n§ 14                               fung außer Betrieb gesetzt, so darf es erst wieder in\nBetrieb genommen werden, nachdem diese Prüfung\nPrüfung von Arbeitsmitteln\ndurchgeführt worden ist; in diesem Fall beginnt die Frist\n(1) Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel, deren Sicher-       für die nächste wiederkehrende Prüfung mit dem Ter-\nheit von den Montagebedingungen abhängt, vor der              min der Prüfung. Eine wiederkehrende Prüfung gilt als\nerstmaligen Verwendung von einer zur Prüfung befähig-         fristgerecht durchgeführt, wenn sie spätestens zwei\nten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung umfasst Fol-         Monate nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wur-\ngendes:                                                       de. Dieser Absatz ist nur anzuwenden, soweit es sich\n1. die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage oder          um Arbeitsmittel nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und\nInstallation und der sicheren Funktion dieser Ar-         Anhang 3 handelt.\nbeitsmittel,                                                  (6) Zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Ab-\n2. die rechtzeitige Feststellung von Schäden,                 satz 6 unterliegen bei der Durchführung der nach dieser\n3. die Feststellung, ob die getroffenen sicherheitstech-      Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen keinen fach-\nnischen Maßnahmen wirksam sind.                           lichen Weisungen durch den Arbeitgeber. Zur Prüfung\nbefähigte Personen dürfen vom Arbeitgeber wegen\nPrüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewer-\nihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.\ntungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden,\nmüssen nicht erneut geprüft werden. Die Prüfung muss              (7) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das\nvor jeder Inbetriebnahme nach einer Montage stattfin-         Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 auf-\nden.                                                          gezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung\naufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass\n(2) Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Ein-\ndie Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft\nflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der\ngeben über:\nBeschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wie-\nderkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person            1. Art der Prüfung,","58               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\n2. Prüfumfang und                                                                        § 16\n3. Ergebnis der Prüfung.                                                      Wiederkehrende Prüfung\nAufzeichnungen können auch in elektronischer Form                (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass über-\naufbewahrt werden. Werden Arbeitsmittel nach den Ab-          wachungsbedürftige Anlagen nach Maßgabe der in An-\nsätzen 1 und 2 sowie Anhang 3 an unterschiedlichen            hang 2 genannten Vorgaben wiederkehrend auf ihren\nBetriebsorten verwendet, ist ein Nachweis über die            sicheren Zustand hinsichtlich des Betriebs geprüft wer-\nDurchführung der letzten Prüfung vorzuhalten.                 den.\n(8) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für überwa-              (2) Bei der wiederkehrenden Prüfung ist auch zu\nchungsbedürftige Anlagen, soweit entsprechende                überprüfen, ob die Frist für die nächste wiederkehrende\nPrüfungen in den §§ 15 und 16 vorgeschrieben sind.            Prüfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde.\nAbsatz 7 gilt nicht für überwachungsbedürftige Anla-          Im Streitfall entscheidet die zuständige Behörde.\ngen, soweit entsprechende Aufzeichnungen in § 17                 (3) § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Ist eine behörd-\nvorgeschrieben sind.                                          lich angeordnete Prüfung durchgeführt worden, so be-\nginnt die Frist für eine wiederkehrende Prüfung mit\nAbschnitt 3                          Monat und Jahr der Durchführung dieser Prüfung, wenn\nZ u s ä t z l i c h e Vo r s c h r i f t e n f ü r   diese der wiederkehrenden Prüfung entspricht.\nüberwachungsbedürftige Anlagen                             (4) § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.\n§ 15                                                      § 17\nPrüfung vor Inbetriebnahme                                         Prüfaufzeichnungen\nund vor Wiederinbetriebnahme                                       und -bescheinigungen\nnach prüfpflichtigen Änderungen                       (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das\n(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass über-        Ergebnis der Prüfung nach den §§ 15 und 16 aufge-\nwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetrieb-         zeichnet wird. Sofern die Prüfung von einer zugelasse-\nnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflich-           nen Überwachungsstelle durchzuführen ist, ist von\ntigen Änderungen nach Maßgabe der in Anhang 2                 dieser eine Prüfbescheinigung über das Ergebnis der\ngenannten Vorgaben geprüft werden. Bei der Prüfung            Prüfung zu fordern. Aufzeichnungen und Prüfbeschei-\nist festzustellen,                                            nigungen müssen mindestens Auskunft geben über\n1. ob die für die Prüfung benötigten technischen Unter-       1. Anlagenidentifikation,\nlagen, wie beispielsweise eine EG-Konformitätser-         2. Prüfdatum,\nklärung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist      3. Art der Prüfung,\nund\n4. Prüfungsgrundlagen,\n2. ob die Anlage einschließlich der Anlagenteile ent-\nsprechend dieser Verordnung errichtet ist und sich        5. Prüfumfang,\nauch unter Berücksichtigung der Aufstellbedingun-         6. Wirksamkeit und Funktion der getroffenen Schutz-\ngen in einem sicheren Zustand befindet.                       maßnahmen,\nDie Prüfung ist nach Maßgabe der in Anhang 2 genann-          7. Ergebnis der Prüfung und\nten Vorgaben durchzuführen. Prüfinhalte, die im Rah-          8. Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung\nmen von Konformitätsbewertungsverfahren geprüft                   nach § 16 Absatz 2.\nund dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft\nAufzeichnungen und Prüfbescheinigungen sind wäh-\nwerden.\nrend der gesamten Verwendungsdauer am Betriebsort\n(2) Bei der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme         der überwachungsbedürftigen Anlage aufzubewahren\nist auch festzustellen, ob die getroffenen sicherheits-       und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-\ntechnischen Maßnahmen geeignet und wirksam sind               gen. Sie können auch in elektronischer Form aufbe-\nund ob die Frist für die nächste wiederkehrende Prü-          wahrt werden.\nfung nach § 3 Absatz 6 zutreffend festgelegt wurde.\n(2) Unbeschadet der Aufzeichnungen und Prüf-\nAbweichend von Satz 1 ist die Feststellung der zutref-\nbescheinigungen nach Absatz 1 muss in der Kabine\nfenden Prüffrist für Druckanlagen, deren Prüffrist nach\nvon Aufzugsanlagen eine Kennzeichnung, zum Beispiel\nAnhang 2 Abschnitt 4 Nummer 5.4 ermittelt wird,\nin Form einer Prüfplakette, deutlich sichtbar und dauer-\nunmittelbar nach deren Ermittlung durchzuführen. Über\nhaft angebracht sein, aus der sich Monat und Jahr der\ndie in den Sätzen 1 und 2 festgelegten Prüffristen ent-\nnächsten wiederkehrenden Prüfung sowie der festle-\nscheidet im Streitfall die zuständige Behörde. Satz 1\ngenden Stelle ergibt.\ngilt ferner nicht für die Eignung der sicherheitstechni-\nschen Maßnahmen, die Gegenstand einer Erlaubnis\n§ 18\nnach § 18 oder einer Genehmigung nach anderen\nRechtsvorschriften sind.                                                           Erlaubnispflicht\n(3) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind von einer zu-            (1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Ände-\ngelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Ab-               rungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die\nschnitt 1 durchzuführen. Sofern dies in Anhang 2 Ab-          Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen\nschnitt 2, 3 oder 4 vorgesehen ist, können die Prüfun-        bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:\ngen nach Satz 1 auch von einer zur Prüfung befähigten         1. Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4\nPerson durchgeführt werden.                                       Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                59\nin Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richt-        2. Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem\nlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und              Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbeweg-\ndes Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der             liches Druckgerät gefüllt werden.\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die              (3) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Ein\nBereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl.      Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag\nL 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kategorie IV         sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung\neinzustufen sind,                                        des Antrages notwendig sind. Aus den Unterlagen\n2. Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Ab-                muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Be-\nschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen        triebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und\nortsbewegliche Druckgeräte mit einer Füllkapazität       hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch\nvon mehr als 10 Kilogramm je Stunde mit Druck-           der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die\ngasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,               vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen ge-\neignet sind. Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer\n3. ortsfeste Anlagen einschließlich der Lager- und Vor-\nzugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem\nratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und\nbestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in\nLuftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne\nden Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich\nvon Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG)\nder Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher\nNr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und\nbetrieben werden kann.\ndes Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstu-\nfung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen               (4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu er-\nund Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der            teilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und\nRichtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur            Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderun-\nÄnderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006               gen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und\n(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung         Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung\nals Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen),             entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet,\nunter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbun-\n4. Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vor-\nden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung\ngesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lager-\noder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.\neinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen\nentzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtraum-              (5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag\ninhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden        innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr einge-\n(Lageranlagen), soweit Räume oder Bereiche nicht         gangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründe-\nzu Anlagen nach den Nummern 5 bis 8 gehören,             ten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist\nzusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem\n5. ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort        Antragsteller mitzuteilen.\nverwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität\nvon mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu be-\nAbschnitt 4\nstimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit ent-\nzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen),                 Vo l l z u g s r e g e l u n g e n u n d\nAusschuss für Betriebssicherheit\n6. ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-,\nWasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüs-\n§ 19\nsigkeiten (Tankstellen),\nMitteilungspflichten,\n7. ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in\nbehördliche Ausnahmen\ndenen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus\nHydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten              (1) Der Arbeitgeber hat bei Arbeitsmitteln nach den\nbefüllt werden (Flugfeldbetankungsanlagen),              Anhängen 2 und 3 der zuständigen Behörde folgende\nEreignisse unverzüglich anzuzeigen:\n8. Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und\nLuftfahrzeugen, bei denen Anlagen nach den Num-          1. jeden Unfall, bei dem ein Mensch getötet oder\nmern 3 und 6 in einem räumlichen oder betriebs-               erheblich verletzt worden ist, und\ntechnischen Zusammenhang verwendet werden                2. jeden Schadensfall, bei dem Bauteile oder sicher-\n(Betankungsanlagen).                                          heitstechnische Einrichtungen versagt haben.\nEntzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6             (2) Die zuständige Behörde kann bei überwachungs-\nsind solche nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verord-             bedürftigen Anlagen vom Arbeitgeber verlangen, dass\nnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt         dieser das nach Absatz 1 anzuzeigende Ereignis auf\nvon weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer An-          seine Kosten durch eine möglichst im gegenseitigen\nlage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steu-         Einvernehmen bestimmte zugelassene Überwachungs-\ner- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb         stelle sicherheitstechnisch beurteilen lässt und ihr die\ndieser Anlage dienen.                                        Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechni-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf                   sche Beurteilung hat sich insbesondere auf die Fest-\nstellung zu erstrecken,\n1. Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in\neinem Herstellungsverfahren durch Wärmerückge-           1. worauf das Ereignis zurückzuführen ist,\nwinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden          2. ob sich die überwachungsbedürftige Anlage in\ngekühlt und der entstehende Wasserdampf oder                  einem nicht sicheren Zustand befand und ob nach\ndas entstehende Heißwasser werden nicht überwie-              Behebung des Mangels eine Gefährdung nicht mehr\ngend der Verfahrensanlage zugeführt, und                      besteht und","60              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\n3. ob neue Erkenntnisse gewonnen worden sind, die            liegende überwachungsbedürftige Anlagen gemäß An-\nandere oder zusätzliche Schutzvorkehrungen erfor-        hang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige\ndern.                                                    Aufsichtsbehörde nach § 38 Absatz 1 des Produkt-\n(3) Unbeschadet des § 22 des Arbeitsschutzgeset-          sicherheitsgesetzes.\nzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde auf             (2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2\nVerlangen Folgendes zu übermitteln:                          Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen\n1. die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung              Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nnach § 3 Absatz 8 und die ihr zugrunde liegenden         Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.\nInformationen,\n2. einen Nachweis, dass die Gefährdungsbeurteilung                                      § 21\nentsprechend den Anforderungen nach § 3 Absatz 2                    Ausschuss für Betriebssicherheit\nSatz 2 erstellt wurde,\n(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales\n3. Angaben zu den nach § 13 des Arbeitsschutzgeset-          wird ein Ausschuss für Betriebssicherheit gebildet. Die-\nzes verantwortlichen Personen,                           ser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der\n4. Angaben zu den getroffenen Schutzmaßnahmen ein-           Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden,\nschließlich der Betriebsanweisung.                       der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelasse-\n(4) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen         nen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren\nAntrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den §§ 8               fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissen-\nbis 11 und Anhang 1 zulassen, wenn die Anwendung             schaft. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll 21 Personen\ndieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu     nicht überschreiten. Für jedes Mitglied ist ein stellver-\neiner unverhältnismäßigen Härte führen würde, die Aus-       tretendes Mitglied zu benennen. Die Mitgliedschaft im\nnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem            Ausschuss für Betriebssicherheit ist ehrenamtlich.\nSchutz der Beschäftigten vereinbar ist. Der Arbeitgeber         (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\nhat der zuständigen Behörde im Antrag Folgendes dar-         beruft die Mitglieder des Ausschusses und die stellver-\nzulegen:                                                     tretenden Mitglieder. Der Ausschuss gibt sich eine\n1. den Grund für die Beantragung der Ausnahme,               Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den\nVorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung\n2. die betroffenen Tätigkeiten und Verfahren,\nund die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der\n3. die Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftig-      Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und\nten,                                                     Soziales.\n4. die technischen und organisatorischen Maßnahmen,             (3) Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es,\ndie zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Ver-\nmeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen.        1. den Stand von Wissenschaft und Technik, Arbeits-\nmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstiger gesi-\nFür ihre Entscheidung kann die Behörde ein Sachver-              cherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse bei\nständigengutachten verlangen, dessen Kosten der Ar-              der Verwendung von Arbeitsmitteln zu ermitteln\nbeitgeber zu tragen hat.                                         und dazu Empfehlungen auszusprechen,\n(5) Die zuständige Behörde kann bei überwachungs-\n2. zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung gestellten\nbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche\nAnforderungen erfüllt werden können, und dazu die\nPrüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass\ndem jeweiligen Stand der Technik und der Arbeits-\nbesteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann,\nmedizin entsprechenden Regeln und Erkenntnisse\nwenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber\nzu erarbeiten,\nhat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veran-\nlassen.                                                      3. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in\n(6) Die zuständige Behörde kann die in Anhang 2               Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei\nAbschnitt 2 bis 4 und Anhang 3 genannten Fristen im              der Verwendung von Arbeitsmitteln zu beraten und\nEinzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der       4. die von den zugelassenen Überwachungsstellen\nSicherheit der Anlagen erforderlich ist. Die zuständige          nach § 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicher-\nBehörde kann die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 und               heitsgesetzes gewonnenen Erkenntnisse auszuwer-\nAnhang 3 genannten Fristen im Einzelfall verlängern,             ten und bei den Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3\nsoweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet             zu berücksichtigen.\nist.\nDas Arbeitsprogramm des Ausschusses für Betriebs-\n§ 20                              sicherheit wird mit dem Bundesministerium für Arbeit\nund Soziales abgestimmt. Der Ausschuss arbeitet eng\nSonderbestimmungen für                       mit den anderen Ausschüssen beim Bundesministerium\nüberwachungsbedürftige Anlagen des Bundes                für Arbeit und Soziales zusammen.\n(1) Aufsichtsbehörde für die in den Anhängen 2 bis 4\n(4) Nach Prüfung kann das Bundesministerium für\ngenannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den\nArbeit und Soziales\nvon der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-\ndes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten          1. die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten\nDienstliegenschaften ist das zuständige Bundesminis-             Regeln und Erkenntnisse nach Absatz 3 Satz 1\nterium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für                   Nummer 2 im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt\nandere der Aufsicht durch die Bundesverwaltung unter-            geben und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                   61\n2. die Empfehlungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                dafür sorgt, dass eine Verbindungseinrichtung\nsowie die Beratungsergebnisse nach Absatz 3 Satz 1           gesichert ist,\nNummer 3 in geeigneter Weise veröffentlichen.            16. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\n(5) Die Bundesministerien sowie die zuständigen               Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nobersten Landesbehörden können zu den Sitzungen                  dass die Standsicherheit oder die Festigkeit eines\ndes Ausschusses Vertreter entsenden. Diesen ist auf              dort genannten Arbeitsmittels sichergestellt ist,\nVerlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.               17. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\n(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-              Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 ein dort genanntes\ndesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.                 Arbeitsmittel nicht richtig aufstellt oder nicht richtig\nverwendet,\nAbschnitt 5                            18. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nOrdnungswidrigkeiten und                              Anhang 1 Nummer 2.2 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nStraftaten, Schlussvorschriften                           dass ein Arbeitsmittel mit einem dort genannten\nHinweis versehen ist,\n§ 22                             19. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nOrdnungswidrigkeiten                            Anhang 1 Nummer 2.3.2 nicht dafür sorgt, dass\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1                 ein dort genanntes Arbeitsmittel abgebremst und\nNummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vor-             eine ungewollte Bewegung verhindert werden kann,\nsätzlich oder fahrlässig                                     20. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\n1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die auftretenden                Anhang 1 Nummer 2.4 Satz 2 nicht dafür sorgt,\nGefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt,            dass das Heben eines Beschäftigten nur mit einem\ndort genannten Arbeitsmittel oder einer dort ge-\n2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3 eine Gefährdungs-               nannten Zusatzausrüstung erfolgt,\nbeurteilung durchführt,\n21. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\n3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Art und den Um-             Anhang 1 Nummer 2.5 Buchstabe b oder Buch-\nfang von erforderlichen Prüfungen nicht ermittelt           stabe c nicht dafür sorgt, dass Lasten sicher ange-\nund festlegt,                                               schlagen werden oder Lasten oder Lastaufnahme-\n4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 die Fristen von wie-            oder Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen\nderkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16                oder verschieben können,\nnicht ermittelt und festlegt,                           22. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\n5. entgegen § 3 Absatz 7 Satz 4 eine Gefährdungs-               Anhang 1 Nummer 3.2.3 Satz 2 nicht dafür sorgt,\nbeurteilung nicht oder nicht rechtzeitig aktualisiert,      dass ein dort genanntes Gerüst verankert wird,\n6. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 1 ein dort genanntes          23. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nErgebnis nicht oder nicht rechtzeitig dokumentiert,         Anhang 1 Nummer 3.2.6 Satz 1 nicht dafür sorgt,\n7. entgegen § 4 Absatz 1 ein Arbeitsmittel verwendet,           dass ein Gerüst nur in der dort genannten Weise\nauf-, ab- oder umgebaut wird,\n8. entgegen § 4 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass\nArbeitsmittel, für die in § 14 oder in Abschnitt 3      24. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,\ndieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind,            dass eine Schutzeinrichtung verwendet wird,\nnur verwendet werden, wenn diese Prüfungen              25. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Information\ndurchgeführt und dokumentiert wurden,                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n9. entgegen § 5 Absatz 2 ein Arbeitsmittel verwenden            rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nlässt,                                                  26. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 einen Beschäftigten\n10. entgegen § 5 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nArbeitnehmer nur ein dort genanntes Arbeitsmittel           rechtzeitig unterweist,\nverwendet,                                              27. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine Betriebsanwei-\n11. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit               sung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nAnhang 1 Nummer 1.3 Satz 1 nicht dafür sorgt,               rechtzeitig zur Verfügung stellt,\ndass ein Beschäftigter nur auf einem dort genann-       28. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1\nten Platz mitfährt,                                         ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen\n12. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit               lässt,\nAnhang 1 Nummer 1.4 Satz 1 nicht dafür sorgt,           29. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 ein Arbeitsmittel\ndass eine dort genannte Einrichtung vorhanden ist,          einer außerordentlichen Überprüfung nicht oder\n13. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit               nicht rechtzeitig unterziehen lässt,\nAnhang 1 Nummer 1.5 eine dort genannte Maß-             30. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 1 nicht dafür sorgt,\nnahme nicht oder nicht rechtzeitig trifft,                  dass ein Ergebnis aufgezeichnet und aufbewahrt\n14. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit               wird,\nAnhang 1 Nummer 1.7 Satz 1 nicht dafür sorgt,           31. entgegen § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht dafür sorgt,\ndass die dort genannte Geschwindigkeit angepasst            dass eine Aufzeichnung eine dort genannte Aus-\nwerden kann,                                                kunft gibt, oder\n15. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit           32. entgegen § 19 Absatz 3 eine Dokumentation, eine\nAnhang 1 Nummer 1.8 Satz 1 Buchstabe a nicht                Information, einen Nachweis oder eine Angabe","62              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht            chungsbedürftige Anlage nach § 2 Nummer 30\nrechtzeitig übermittelt.                                      des Produktsicherheitsgesetzes begeht.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 1\nNummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-                                      § 23\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nStraftaten\n1. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nAnhang 1 Nummer 4.1 Satz 1 nicht dafür sorgt,               (1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete\ndass ein Kommunikationssystem installiert und            vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines\nwirksam ist,                                             Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des\n2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit           Arbeitsschutzgesetzes strafbar.\nAnhang 1 Nummer 4.1 Satz 2 den Notfallplan nicht            (2) Wer eine in § 22 Absatz 2 bezeichnete vorsätz-\noder nicht rechtzeitig dem Notdienst zur Verfügung       liche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine\nstellt,                                                  solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit\n3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit           eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem\nAnhang 1 Nummer 4.1 Satz 3 eine dort genannte            Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheits-\nEinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig bereitstellt,   gesetzes strafbar.\n4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nAnhang 1 Nummer 4.2 Instandhaltungsmaßnahmen                                       § 24\nnach § 10 nicht durchführt,\nÜbergangsvorschriften\n5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit\nAnhang 1 Nummer 4.4 nicht dafür sorgt, dass ein             (1) Der Weiterbetrieb einer erlaubnisbedürftigen An-\nPersonenumlaufaufzug nur von Beschäftigten ver-          lage, die vor dem 1. Juni 2015 befugt errichtet und ver-\nwendet wird,                                             wendet wurde, ist zulässig. Eine Erlaubnis, die nach\n6. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,        dem bis dahin geltenden Recht erteilt wurde, gilt als\ndass eine überwachungsbedürftige Anlage geprüft          Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung. § 18 Absatz 4\nwird,                                                    Satz 3 ist auf Anlagen nach den Sätzen 1 und 2 an-\nwendbar.\n7. entgegen § 16 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 2\neine überwachungsbedürftige Anlage oder ein An-             (2) Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juni 2015 errich-\nlagenteil nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt,     tet und verwendet wurden, müssen bis zum 31. Dezem-\n8. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 eine dort       ber 2020 den Anforderungen des Anhangs 1 Num-\ngenannte Anlage errichtet oder betreibt,                 mer 4.1 entsprechen. Abweichend von Satz 1 ist der\nNotfallplan innerhalb von zwölf Monaten nach dem\n9. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5         Inkrafttreten dieser Verordnung anzufertigen und dem\nSatz 1 zuwiderhandelt oder                               Notdienst zur Verfügung zu stellen. Sofern kein Not-\n10. eine in Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 20 be-             dienst vorhanden sein muss, ist der Notfallplan in der\nzeichnete Handlung in Bezug auf eine überwa-             Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                     63\nAnhang 1\n(zu § 6 Absatz 1 Satz 2)\nBesondere Vorschriften für bestimmte Arbeitsmittel\nInhaltsübersicht\n1. Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht\nselbstfahrenden, Arbeitsmitteln\n2. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten\n3. Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten\nauf hoch gelegenen Arbeitsplätzen\n4. Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen\n5. Besondere Vorschriften für Druckanlagen\n1.  Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden,\nArbeitsmitteln\n1.1 Mobile Arbeitsmittel müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte so\ngering wie möglich gehalten wird. Dies gilt auch für die Gefährdungen der Beschäftigten durch Kontakt\nmit Rädern und Ketten.\n1.2 Gefährdungen durch plötzliches Blockieren von Energieübertragungsvorrichtungen zwischen mobilen Ar-\nbeitsmitteln und ihren technischen Zusatzausrüstungen oder Anhängern sind durch technische Maßnahmen\nzu vermeiden. Sofern dies nicht möglich ist, sind andere Maßnahmen zu ergreifen, die eine Gefährdung der\nBeschäftigten verhindern. Es sind Maßnahmen zu treffen, die die Beschädigung der Energieübertragungs-\nvorrichtungen verhindern.\n1.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf si-\ncheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.\nBesteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch\nfolgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder\nKippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:\na) eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,\nb) eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhal-\nten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder\nc) eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.\nFalls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des\nArbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden\nBeschäftigten vorhanden sein.\n1.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefähr-\ndungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern.\nSolche Einrichtungen sind zum Beispiel\na) eine Fahrerkabine,\nb) Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,\nc) Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen für die\naufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum\nverbleibt, oder\nd) Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen\numstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können.\n1.5 Der Arbeitgeber hat vor der ersten Verwendung von mobilen selbstfahrenden Arbeitsmitteln Maßnahmen zu\ntreffen, damit sie\na) gegen unerlaubtes Ingangsetzen gesichert werden können,\nb) so ausgerüstet sind, dass das Ein- und Aussteigen sowie Auf- und Absteigen Beschäftigter gefahrlos\nmöglich ist,\nc) mit Vorrichtungen versehen sind, die den Schaden durch einen möglichen Zusammenstoß mehrerer\nschienengebundener Arbeitsmittel so weit wie möglich verringern,\nd) mit einer Bremseinrichtung versehen sind; sofern erforderlich, muss zusätzlich eine Feststelleinrichtung\nvorhanden sein und eine über leicht zugängliche Befehlseinrichtungen oder eine Automatik ausgelöste\nNotbremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten im Fall des Versagens der Hauptbremsvorrichtung\nermöglichen,\ne) über geeignete Hilfsvorrichtungen, wie zum Beispiel Kamera-Monitor-Systeme verfügen, die eine Über-\nwachung des Fahrwegs gewährleisten, falls die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die Sicher-\nheit anderer Beschäftigter zu gewährleisten,","64            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nf) beim Einsatz bei Dunkelheit mit einer Beleuchtungsvorrichtung versehen sind, die für die durchzuführen-\nden Arbeiten geeignet ist und ausreichend Sicherheit für die Beschäftigten bietet,\ng) sofern durch sie selbst oder ihre Anhänger oder Ladungen eine Gefährdung durch Brand besteht, aus-\nreichende Brandbekämpfungseinrichtungen besitzen, es sei denn, am Einsatzort sind solche Brand-\nbekämpfungseinrichtungen in ausreichend kurzer Entfernung vorhanden,\nh) sofern sie ferngesteuert sind, automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Steuerung\nherausfahren,\ni) sofern sie automatisch gesteuert sind und unter normalen Einsatzbedingungen mit Beschäftigten zusam-\nmenstoßen oder diese einklemmen können, mit entsprechenden Schutzvorrichtungen ausgerüstet sind,\nes sei denn, dass andere geeignete Vorrichtungen die Möglichkeiten eines Zusammenstoßes vermeiden,\nund\nj) so ausgerüstet sind, dass mitzuführende Lasten und Einrichtungen gegen unkontrollierte Bewegungen\ngesichert werden können.\n1.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass sich Beschäftigte nicht im Gefahrenbereich selbstfahrender\nArbeitsmittel aufhalten. Ist die Anwesenheit aus betrieblichen Gründen unvermeidlich, hat der Arbeitgeber\nMaßnahmen zu treffen, um Gefährdungen der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.\n1.7 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Geschwindigkeit von mobilen Arbeitsmitteln, die durch Mit-\ngänger geführt werden, durch den Mitgänger angepasst werden kann. Sie müssen beim Loslassen der\nBefehlseinrichtungen selbsttätig unverzüglich zum Stillstand kommen.\n1.8 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verbindungseinrichtungen mobiler Arbeitsmittel, die miteinander\nverbunden sind,\na) gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sind und\nb) sich gefahrlos und leicht betätigen lassen.\nDer Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, damit mobile Arbeitsmittel oder Zusatzausrüstungen miteinan-\nder verbunden oder voneinander getrennt werden können, ohne die Beschäftigten zu gefährden. Solche\nVerbindungen dürfen sich nicht unbeabsichtigt lösen können.\n1.9 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass\na) selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine\nangemessene Unterweisung erhalten haben,\nb) für die Verwendung mobiler Arbeitsmittel in einem Arbeitsbereich geeignete Verkehrsregeln festgelegt und\neingehalten werden,\nc) bei der Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln mit Verbrennungsmotor eine gesundheitlich unbedenk-\nliche Atemluft vorhanden ist,\nd) mobile Arbeitsmittel so abgestellt und beim Transport sowie bei der Be- und Entladung so gesichert\nwerden, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Arbeitsmittel, die zu Gefährdungen der Beschäftigten\nführen können, vermieden werden.\n2.  Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten\n2.1 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit und Festigkeit von Arbeitsmitteln zum Heben\nvon Lasten, ihrer Lastaufnahmeeinrichtungen und gegebenenfalls abnehmbarer Teile jederzeit sichergestellt\nsind. Hierbei hat er auch besondere Bedingungen wie Witterung, Transport, Auf- und Abbau, mögliche Aus-\nfälle und vorgesehene Prüfungen, auch mit Prüflast, zu berücksichtigen.\nSofern nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, hat der Arbeitgeber Arbeitsmittel mit einer Einrichtung\nzu versehen, die ein Überschreiten der zulässigen Tragfähigkeit verhindert. Auch sind Belastungen der Auf-\nhängepunkte oder der Verankerungspunkte an den tragenden Teilen zu berücksichtigen.\nDemontierbare und mobile Arbeitsmittel zum Heben von Lasten müssen so aufgestellt und verwendet wer-\nden, dass die Standsicherheit des Arbeitsmittels gewährleistet ist und dessen Kippen, Verschieben oder\nAbrutschen verhindert wird. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die korrekte Durchführung der Maß-\nnahmen von einem hierzu besonders eingewiesenen Beschäftigten überprüft wird.\n2.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten mit einem deutlich sichtbaren\nHinweis auf die zulässige Tragfähigkeit versehen sind. Sofern unterschiedliche Betriebszustände möglich\nsind, ist die zulässige Tragfähigkeit für die einzelnen Betriebszustände anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtun-\ngen sind so zu kennzeichnen, dass ihre für eine sichere Verwendung grundlegenden Eigenschaften zu er-\nkennen sind. Arbeitsmittel zum Heben von Beschäftigten müssen hierfür geeignet sein sowie deutlich sicht-\nbar mit Hinweisen auf diesen Verwendungszweck gekennzeichnet werden.\n2.3 Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Lasten\na) sich ungewollt gefährlich verlagern, herabstürzen oder\nb) unbeabsichtigt ausgehakt werden können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015           65\nWenn der Aufenthalt von Beschäftigten im Gefahrenbereich nicht verhindert werden kann, muss gewähr-\nleistet sein, dass Befehlseinrichtungen zur Steuerung von Bewegungen nach ihrer Betätigung von selbst in\ndie Nullstellung zurückgehen und die eingeleitete Bewegung unverzüglich unterbrochen wird.\n2.3.1 Das flurgesteuerte Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss für den steuernden Beschäftigten bei maxi-\nmaler Fahrgeschwindigkeit jederzeit beherrschbar sein.\n2.3.2 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel zum Heben von Lasten bei Hub-, Fahr- und Dreh-\nbewegungen abgebremst und ungewollte Bewegungen des Arbeitsmittels verhindert werden können.\n2.3.3 Kraftbetriebene Hubbewegungen des Arbeitsmittels zum Heben von Lasten müssen begrenzt sein. Schie-\nnenfahrbahnen müssen mit Fahrbahnbegrenzungen ausgerüstet sein.\n2.3.4 Können beim Verwenden von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten Beschäftigte gefährdet werden und\nbefindet sich die Befehlseinrichtung nicht in der Nähe der Last, müssen die Arbeitsmittel mit Warneinrich-\ntungen ausgerüstet sein.\n2.3.5 Der Rückschlag von Betätigungseinrichtungen handbetriebener Arbeitsmittel zum Heben von Lasten muss\nbegrenzt sein.\n2.4   Beim Heben oder Fortbewegen von Beschäftigten sind insbesondere die folgenden besonderen Maßnah-\nmen zu treffen:\na) Gefährdungen durch Absturz eines Lastaufnahmemittels sind mit geeigneten Vorrichtungen zu verhin-\ndern. Lastaufnahmemittel sind an jedem Arbeitstag auf einwandfreien Zustand zu überprüfen.\nb) Das Herausfallen von Beschäftigten aus dem Personenaufnahmemittel des Arbeitsmittels zum Heben von\nLasten ist zu verhindern.\nc) Gefährdungen durch Quetschen oder Einklemmen der Beschäftigten oder Zusammenstoß von Beschäf-\ntigten mit Gegenständen sind zu vermeiden.\nd) Bei Störungen im Personenaufnahmemittel sind festsitzende Beschäftigte vor Gefährdungen zu schützen\nund müssen gefahrlos befreit werden können.\nDer Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Heben von Beschäftigten nur mit hierfür vorgesehenen Ar-\nbeitsmitteln und Zusatzausrüstungen erfolgt. Abweichend davon ist das Heben von Beschäftigten mit hierfür\nnicht vorgesehenen Arbeitsmitteln ausnahmsweise zulässig, wenn\na) die Sicherheit der Beschäftigten auf andere Weise gewährleistet ist,\nb) bei der Tätigkeit eine angemessene Aufsicht durch einen anwesenden besonders eingewiesenen Be-\nschäftigten sichergestellt ist,\nc) der Steuerstand des Arbeitsmittels ständig besetzt ist,\nd) der mit der Steuerung des Arbeitsmittels beauftragte Beschäftigte hierfür besonders eingewiesen ist,\ne) sichere Mittel zur Verständigung zur Verfügung stehen und\nf) ein Bergungsplan für den Gefahrenfall vorliegt.\n2.5   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass\na) Beschäftigte nicht durch hängende Lasten gefährdet werden, insbesondere hängende Lasten nicht über\nungeschützte Bereiche, an denen sich für gewöhnlich Beschäftigte aufhalten, bewegt werden,\nb) Lasten sicher angeschlagen werden,\nc) Lasten, Lastaufnahme- sowie Anschlagmittel sich nicht unbeabsichtigt lösen oder verschieben können,\nd) den Beschäftigten bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln angemessene Informa-\ntionen über deren Eigenschaften und zulässigen Einsatzgebiete zur Verfügung stehen,\ne) Verbindungen von Anschlagmitteln deutlich gekennzeichnet sind, sofern sie nach der Verwendung nicht\ngetrennt werden,\nf) Lastaufnahme- und Anschlagmittel entsprechend den zu handhabenden Lasten, den Greifpunkten, den\nEinhakvorrichtungen, den Witterungsbedingungen sowie der Art und Weise des Anschlagens ausgewählt\nwerden und\ng) Lasten nicht mit kraftschlüssig wirkenden Lastaufnahmemitteln über ungeschützte Beschäftigte geführt\nwerden.\n2.6   Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass sie nicht beschädigt werden können und\nihre Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.\n2.7   Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten\n2.7.1 Überschneiden sich die Aktionsbereiche von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten, sind\ngeeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen durch Zusammenstöße der Arbeitsmittel zu verhindern.\nEbenso sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Beschäftigten durch Zusammenstöße\nvon diesen mit nichtgeführten Lasten zu verhindern.\n2.7.2 Es sind geeignete Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Abstürzen von nicht geführten\nLasten zu treffen. Kann der Beschäftigte, der ein Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten","66              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nsteuert, die Last weder direkt noch durch Zusatzgeräte über den gesamten Weg beobachten, ist er von\neinem anderen Beschäftigten einzuweisen.\n2.7.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass\na) nicht geführte Lasten sicher von Hand ein- und ausgehängt werden können,\nb) die Beschäftigten den Hebe- und Transportvorgang direkt oder indirekt steuern können,\nc) alle Hebevorgänge mit nicht geführten Lasten so geplant und durchgeführt werden, dass die Sicherheit\nder Beschäftigten gewährleistet ist. Soll eine nicht geführte Last gleichzeitig durch zwei oder mehrere\nArbeitsmittel angehoben werden, ist ein Verfahren festzulegen und zu überwachen, das die Zusammen-\narbeit der Beschäftigten sicherstellt,\nd) nur solche Arbeitsmittel zum Heben von nicht geführten Lasten eingesetzt werden, die diese Lasten auch\nbei einem teilweisen oder vollständigen Energieausfall sicher halten; ist dies nicht möglich, sind geeignete\nMaßnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Hängende, nicht geführte\nLasten müssen ständig beobachtet werden, es sei denn, der Zugang zum Gefahrenbereich wird verhin-\ndert, die Last wurde sicher eingehängt und wird im hängenden Zustand sicher gehalten,\ne) die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von nicht geführten Lasten im Freien eingestellt wird,\nwenn die Witterungsbedingungen die sichere Verwendung des Arbeitsmittels beeinträchtigen, und\nf) die vom Hersteller des Arbeitsmittels zum Heben nicht geführter Lasten vorgegebenen Maßnahmen ge-\ntroffen werden; dies gilt insbesondere für Maßnahmen gegen das Umkippen des Arbeitsmittels.\n3.    Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln bei zeitweiligem Arbeiten auf hoch\ngelegenen Arbeitsplätzen\n3.1   Allgemeine Mindestanforderungen\n3.1.1 Diese Anforderungen gelten bei zeitweiligen Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen unter Verwendung\nvon\na) Gerüsten einschließlich deren Auf-, Um- und Abbau,\nb) Leitern sowie\nc) von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter der Zuhilfenahme von Seilen.\n3.1.2 Können zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemes-\nsenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus durchgeführt werden, sind Maß-\nnahmen zu treffen, mit denen die Gefährdung der Beschäftigten so gering wie möglich gehalten wird.\nBei der Auswahl der Zugangsmittel zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen, an denen zeitweilige Arbeiten aus-\ngeführt werden, sind der zu überwindende Höhenunterschied sowie Art, Dauer und Häufigkeit der Verwen-\ndung zu berücksichtigen. Arbeitsstelzen sind grundsätzlich nicht als geeignete Arbeitsmittel anzusehen. Die\nausgewählten Zugangsmittel müssen auch die Flucht bei drohender Gefahr ermöglichen. Beim Zugang zum\nhoch gelegenen Arbeitsplatz sowie beim Abgang von diesem dürfen keine zusätzlichen Absturzgefährdun-\ngen entstehen.\n3.1.3 Alle Einrichtungen, die als zeitweilige hoch gelegene Arbeitsplätze oder als Zugänge hierzu dienen, müssen\ninsbesondere so beschaffen, bemessen, aufgestellt, unterstützt, ausgesteift und verankert sein, dass sie die\nbei der vorgesehenen Verwendung anfallenden Lasten aufnehmen und ableiten können. Die Einrichtungen\ndürfen nicht überlastet werden und müssen auch während der einzelnen Bauzustände und der gesamten\nNutzungszeit standsicher sein.\n3.1.4 Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze und von Zugangs- und Positionierungs-\nverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen\na) wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Verwendung die Verwendung ande-\nrer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist und\nb) die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können.\n3.1.5 An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzsicherungen vorzusehen. Diese Vorrichtungen müssen\nso gestaltet und so beschaffen sein, dass Abstürze verhindert und Verletzungen der Beschäftigten so weit\nwie möglich vermieden werden. Feste Absturzsicherungen dürfen nur an Zugängen zu Leitern oder Treppen\nunterbrochen werden. Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen statt-\ndessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auf-\nfangnetze). Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten\nEinzelfall zulässig.\n3.1.6 Kann eine Tätigkeit nur ausgeführt werden, wenn eine feste Absturzsicherung vorübergehend entfernt wird,\nso müssen wirksame Ersatzmaßnahmen für die Sicherheit der Beschäftigten getroffen werden. Die Tätigkeit\ndarf erst ausgeführt werden, wenn diese Maßnahmen umgesetzt worden sind. Ist die Tätigkeit vorüber-\ngehend oder endgültig abgeschlossen, müssen die festen Absturzsicherungen unverzüglich wieder ange-\nbracht werden.\n3.1.7 Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutz-\nmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015              67\n3.1.8 Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen dürfen im Freien unter Verwendung von Gerüsten\neinschließlich deren Auf-, Um- und Abbau sowie von Leitern und von Zugangs- und Positionierungsverfah-\nren unter der Zuhilfenahme von Seilen nur dann ausgeführt werden, wenn die Witterungsverhältnisse die\nSicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen die Arbeiten\nnicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn witterungsbedingt, insbesondere durch starken oder böigen\nWind, Vereisung oder Schneeglätte, die Möglichkeit besteht, dass Beschäftigte abstürzen oder durch\nherabfallende oder umfallende Teile verletzt werden.\n3.2   Besondere Vorschriften für die Verwendung von Gerüsten\n3.2.1 Kann das gewählte Gerüst nicht nach einer allgemein anerkannten Regelausführung errichtet werden, ist für\ndas Gerüst oder einzelne Bereiche davon eine gesonderte Festigkeits- und Standfestigkeitsberechnung\nvorzunehmen.\n3.2.2 Der für die Gerüstbauarbeiten verantwortliche Arbeitgeber oder eine von ihm bestimmte fachkundige Person\nhat je nach Komplexität des gewählten Gerüsts einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen.\nDabei kann es sich um eine allgemeine Aufbau- und Verwendungsanleitung handeln, die durch Detail-\nangaben für das jeweilige Gerüst ergänzt wird.\n3.2.3 Die Standsicherheit des Gerüsts muss sichergestellt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass\nGerüste, die freistehend nicht standsicher sind, vor der Verwendung verankert werden. Die Ständer eines\nGerüsts sind vor der Möglichkeit des Verrutschens zu schützen, indem sie an der Auflagefläche durch eine\nGleitschutzvorrichtung oder durch ein anderes, gleich geeignetes Mittel fixiert werden. Die belastete Fläche\nmuss eine ausreichende Tragfähigkeit haben. Ein unbeabsichtigtes Fortbewegen von fahrbaren Gerüsten\nwährend der Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen muss durch geeignete Vorrichtungen verhindert\nwerden. Während des Aufenthalts von Beschäftigten auf einem fahrbaren Gerüst darf dieses nicht vom\nStandort fortbewegt werden.\n3.2.4 Die Abmessungen, die Form und die Anordnung der Lauf- und Arbeitsflächen auf Gerüsten müssen für die\nauszuführende Tätigkeit geeignet sein. Sie müssen an die zu erwartende Beanspruchung angepasst sein\nund ein gefahrloses Begehen erlauben. Sie sind dicht aneinander und so zu verlegen, dass sie bei normaler\nVerwendung nicht wippen und nicht verrutschen können. Zwischen den einzelnen Gerüstflächen und dem\nSeitenschutz darf kein Zwischenraum vorhanden sein, der zu Gefährdungen von Beschäftigten führen kann.\n3.2.5 Sind bestimmte Teile eines Gerüsts nicht verwendbar, insbesondere während des Auf-, Ab- oder Umbaus,\nsind diese Teile mit dem Verbotszeichen „Zutritt verboten“ zu kennzeichnen und durch Absperrungen, die\nden Zugang zu diesen Teilen verhindern, angemessen abzugrenzen.\n3.2.6 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und\nnach Unterweisung nach § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut wer-\nden. Die Unterweisung hat sich insbesondere zu erstrecken auf Informationen über\na) den Plan für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,\nb) den sicheren Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts,\nc) vorbeugende Maßnahmen gegen Gefährdungen von Beschäftigten durch Absturz oder des Herabfallens\nvon Gegenständen,\nd) Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die\nSicherheit und Gesundheit der betroffenen Beschäftigten beeinträchtigt werden können,\ne) zulässige Belastungen,\nf) alle anderen, möglicherweise mit dem Auf-, Ab- oder Umbau verbundenen Gefährdungen.\nDer fachkundigen Person, die die Gerüstarbeiten beaufsichtigt, und den betroffenen Beschäftigten muss der\nin Nummer 3.2.2 vorgesehene Plan mit allen darin enthaltenen Anweisungen vor Beginn der Tätigkeit vor-\nliegen.\n3.3   Besondere Vorschriften für die Verwendung von Leitern\n3.3.1 Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach ihrer Bauart für die\njeweils auszuführende Tätigkeit geeignet sind.\n3.3.2 Leitern müssen während der Verwendung standsicher und sicher begehbar aufgestellt sein. Leitern müssen\nzusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Tätigkeit dies erfordert.\nTragbare Leitern müssen so auf einem tragfähigen, unbeweglichen und ausreichend dimensionierten Unter-\ngrund stehen, dass die Stufen in horizontaler Stellung bleiben. Hängeleitern sind gegen unbeabsichtigtes\nAushängen zu sichern. Sie müssen sicher und mit Ausnahme von Strickleitern so befestigt sein, dass sie\nnicht verrutschen oder in eine Pendelbewegung geraten können.\n3.3.3 Das Verrutschen der Leiterfüße von tragbaren Leitern ist während der Verwendung dieser Leitern entweder\ndurch Fixierung des oberen oder unteren Teils der Holme, durch eine Gleitschutzvorrichtung oder durch eine\nandere, gleich geeignete Maßnahme zu verhindern. Leitern, die als Aufstieg verwendet werden, müssen so\nbeschaffen sein, dass sie weit genug über die Austrittsstelle hinausragen, sofern nicht andere Vorrichtungen\nein sicheres Festhalten erlauben. Aus mehreren Teilen bestehende Steckleitern oder Schiebeleitern sind so","68              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nzu verwenden, dass die Leiterteile unbeweglich miteinander verbunden bleiben. Fahrbare Leitern sind vor\nihrer Verwendung so zu arretieren, dass sie nicht wegrollen können.\n3.3.4 Leitern sind so zu verwenden, dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich sicher festhalten\nkönnen. Muss auf einer Leiter eine Last getragen werden, darf dies ein sicheres Festhalten nicht verhindern.\n3.4   Besondere Vorschriften für Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen\n3.4.1 Bei der Verwendung eines Zugangs- und Positionierungsverfahrens unter Zuhilfenahme von Seilen müssen\nfolgende Bedingungen erfüllt sein:\na) Das System muss aus mindestens zwei getrennt voneinander befestigten Seilen bestehen, wobei eines\nals Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil)\ndient.\nb) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten geeignete Auffanggurte verwenden, über die\nsie mit dem Sicherungsseil verbunden sind.\nc) In dem System ist ein Sitz mit angemessenem Zubehör vorzusehen, der mit dem Arbeitsseil verbunden\nist.\nd) Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Auf- und Abseilen ausgerüstet werden. Hierzu gehört ein\nselbstsicherndes System, das einen Absturz verhindert, wenn Beschäftigte die Kontrolle über ihre Bewe-\ngungen verlieren. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden, beweglichen Ab-\nsturzsicherung auszurüsten.\ne) Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Beschäftigten verwendet werden soll, ist an deren Auffang-\ngurt oder Sitz oder unter Rückgriff auf andere, gleich geeignete Mittel so zu befestigen, dass es nicht\nabfällt und leicht erreichbar ist.\nf) Die Arbeiten sind sorgfältig zu planen und zu beaufsichtigen. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass\nden Beschäftigten bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.\ng) Die Beschäftigten, die Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen verwenden,\nmüssen in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, beson-\nders eingewiesen sein.\n3.4.2 Abweichend von Nummer 3.4.1 ist die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, wenn die Gefährdungs-\nbeurteilung ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils eine größere Gefährdung bei den Arbeiten\ndarstellen würde, und geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Sicherheit der Beschäftigten auf\nandere Weise zu gewährleisten. Dies ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung darzulegen.\n4.    Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen\n4.1   Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b betreibt, hat\ndafür zu sorgen, dass im Fahrkorb der Aufzugsanlage ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem\ninstalliert ist, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann. Zu jeder Aufzugsanlage ist ein Notfallplan\nanzufertigen und dem Notdienst vor der Inbetriebnahme zur Verfügung zu stellen, damit dieser auf Notrufe\nunverzüglich angemessen reagieren und umgehend sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann. Die zur\nBefreiung Eingeschlossener erforderlichen Einrichtungen sind vor der Inbetriebnahme in unmittelbarer Nähe\nder Anlage bereitzustellen.\nDer Notfallplan muss mindestens enthalten:\na) Standort der Aufzugsanlage,\nb) verantwortlicher Arbeitgeber,\nc) Personen, die Zugang zu allen Einrichtungen der Anlage haben,\nd) Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können,\ne) Kontaktdaten der Personen, die Erste Hilfe leisten können (zum Beispiel Notarzt oder Feuerwehr),\nf) Angaben zum voraussichtlichen Beginn einer Befreiung und\ng) die Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage.\nDie Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Baustellenaufzüge und Fassadenbefahranlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2\nNummer 2 Buchstabe b.\n4.2   Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat Instandhaltungsmaßnahmen\nnach § 10 unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage zu treffen.\n4.3   Im unmittelbaren Bereich einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 dürfen keine Einrich-\ntungen vorhanden sein, die den sicheren Betrieb gefährden können.\n4.4   Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Personen-Umlaufaufzüge nur von durch ihn eingewiesenen Be-\nschäftigten verwendet werden.\n4.5   Der Triebwerksraum einer Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 darf nur zugangsberechtig-\nten Personen zugänglich sein.\n4.6   Wer eine Aufzugsanlage nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 betreibt, hat sie regelmäßig einer Inaugen-\nscheinnahme und Funktionskontrolle nach § 4 Absatz 5 Satz 3 zu unterziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015            69\n5.  Besondere Vorschriften für Druckanlagen\n5.1 Für die Erprobung von Druckanlagen ist ein schriftliches Arbeitsprogramm aufzustellen. Darin sind die ein-\nzelnen Schritte und die hierfür aufgrund der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Maßnahmen aufzuneh-\nmen, damit die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.\n5.2 Druckanlagen dürfen nur an dafür geeigneten Orten aufgestellt und betrieben werden. Sie dürfen nicht an\nsolchen Orten aufgestellt und betrieben werden, an denen dies zu Gefährdungen von Beschäftigten oder\nanderen Personen führen kann.\n5.3 Dampfkesseln muss die zum sicheren Betrieb erforderliche Speisewassermenge zugeführt werden, solange\nsie beheizt werden.\n5.4 Druckgase dürfen nur in geeignete Behälter abgefüllt werden.","70             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nAnhang 2\n(zu den §§ 15 und 16)\nPrüfvorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen\nAbschnitt 1\nZugelassene Überwachungsstellen\n1.     Zulassung von Überwachungsstellen\nZugelassene Überwachungsstellen für die Prüfungen, die nach diesem Anhang vorgeschrieben oder an-\ngeordnet sind, sind Stellen nach § 37 Absatz 1 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes. Über die Anfor-\nderungen des § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes hinaus sind folgende Voraussetzungen für die\nErteilung der Befugnis zu erfüllen:\nDie zugelassene Überwachungsstelle muss\na) eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro besitzen,\nb) mindestens die Prüfung aller überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils nach Abschnitt 2, 3 oder 4\nvornehmen können,\nc) eine Leitung haben, welche die Gesamtverantwortung dafür trägt, dass die Prüftätigkeiten in Überein-\nstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden,\nd) ein angemessenes, wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung anwen-\nden,\ne) gewährleisten, dass die mit Prüfungen beschäftigten Personen nur mit solchen Aufgaben betraut\nwerden, bei deren Erledigung die Unparteilichkeit der Personen gewahrt bleibt, und\nf) über ein Vergütungssystem verfügen, bei dem die Vergütung der mit den Prüfungen beschäftigten Per-\nsonen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnissen\nabhängt.\n2.     Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen\nAls zugelassene Überwachungsstellen dürfen Prüfstellen von Unternehmen und Unternehmensgruppen im\nSinne von § 37 Absatz 5 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes benannt werden, wenn dies sicherheits-\ntechnisch angezeigt ist, die Voraussetzungen der Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c bis f erfüllt sind und die\nPrüfstellen\na) organisatorisch abgrenzbar sind,\nb) innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre\nUnparteilichkeit sicherstellen und belegen,\nc) nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der überwa-\nchungsbedürftigen Anlage verantwortlich sind,\nd) keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im\nRahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können, und\ne) ausschließlich für das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe arbeiten.\nDie Prüfstellen dürfen nur für Prüfungen an überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der Abschnitte 3\nund 4 benannt werden. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach\nden §§ 16 und 17 des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen,\nwelchem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von über 50 Prozent hält.\nAbschnitt 2\nAufzugsanlagen\n1.     Anwendungsbereich und Ziel\nDieser Abschnitt ist für die Prüfung der in Nummer 2 aufgeführten Aufzugsanlagen vor der erstmaligen\nInbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wiederkehrende Prüfungen anzuwenden.\nDie Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage bis zur nächsten\nPrüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen, die für\ndie sichere Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstrom-\nversorgung von Feuerwehraufzügen. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergeb-\nnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.\n2.     Begriffsbestimmungen\nAufzugsanlagen im Sinne von Nummer 1 sind:\na) Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicher-\nheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015               71\nb) Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufas-\nsung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), sofern es sich um Maschinen handelt, die\naa) vorübergehend ein- oder angebaut werden, um Personen oder Personen und Güter während Bau-\noder Instandsetzungsarbeiten auf die unterschiedlichen Stockwerksebenen eines Gebäudes oder\nEbenen eines Gerüsts oder Bauwerks zu befördern (Baustellenaufzüge), oder\nbb) ortsfest und dauerhaft montiert, installiert und verwendet werden; hierzu gehören auch Gebäuden\nzugeordnete Anlagen, die dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material\naufzunehmen, und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hub-\nwerke und Fahrwerke bewegt werden (Fassadenbefahranlagen).\nAusgenommen sind folgende Maschinen:\naa) Schiffshebewerke,\nbb) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung,\ncc) Fahrtreppen und Fahrsteige,\ndd) Schrägbahnen, jedoch nicht Schrägaufzüge,\nee) handbetriebene Aufzugsanlagen,\nff) Fördereinrichtungen, die mit Kranen fest verbunden und zur Beförderung der Kranführer bestimmt\nsind,\ngg) versenkbare Steuerhäuser auf Binnenschiffen,\nc) Personen-Umlaufaufzüge.\n3.  Prüfung von Aufzugsanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen\n3.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 Satz 1 sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelasse-\nnen Überwachungsstelle zu prüfen.\n3.2 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen\nvon einer zugelassenen Überwachungsstelle zu prüfen.\n3.3 Bei der Prüfung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist zu prüfen, ob\na) die technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklärung und der Notfallplan, vor-\nhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist,\nb) die Aufzugsanlage entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und sicher verwendet werden kann\nund\nc) die elektrische Anlage der Aufzugsanlage vorschriftsmäßig und die Notrufweiterleitung an eine ständig\nbesetzte Stelle gewährleistet ist.\nDie Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Aufzugs-\nanlage vorschriftsmäßig geändert wurde und sicher funktioniert.\n4.  Wiederkehrende Prüfungen von Aufzugsanlagen\n4.1 Aufzugsanlagen im Sinne von Nummer 2 sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Über-\nwachungsstelle zu prüfen (Hauptprüfung). Die Prüfung schließt die Prüfung der Sicherheit der elektrischen\nAnlage, soweit dies für die Beurteilung der sicheren Verwendung der Aufzugsanlage erforderlich ist, mit ein.\nDie Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber nach § 3 Absatz 6 unter Berücksich-\ntigung der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen nach Anhang 1 Nummer 4.2 festzulegen. Die Prüf-\nfrist darf zwei Jahre nicht überschreiten. § 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Stellt die zugelassene Über-\nwachungsstelle bei einer Prüfung fest, dass die Prüffrist unzutreffend festgelegt ist, hat der Arbeitgeber in\nAbstimmung mit der zugelassenen Überwachungsstelle die Prüffrist zu verkürzen. Ist der Arbeitgeber mit\nder Verkürzung nicht einverstanden, hat er eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen.\n4.2 Bei der Prüfung nach Nummer 4.1 Satz 1 ist festzustellen, ob\na) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, insbesondere die EG-Konformitätserklärung und\nder Notfallplan, vorhanden sind und der Inhalt der Notbefreiungsanleitung plausibel ist und\nb) sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher ver-\nwendet werden kann.\n4.3 Zusätzlich zu der Prüfung nach Nummer 4.1 ist in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Prüfungen\nnach Nummer 4.1 eine Prüfung durchzuführen (Zwischenprüfung). § 14 Absatz 5 gilt entsprechend. Bei der\nPrüfung nach Satz 1 ist zu prüfen, ob sich die Aufzugsanlage in einem dieser Verordnung entsprechenden\nZustand befindet und sicher verwendet werden kann. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwa-\nchungsstelle durchzuführen.","72          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nAbschnitt 3\nExplosionsgefährdungen\n1.  Anwendungsbereich und Ziel\nDieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Arbeitsmitteln und für Prüfungen der technischen Maßnahmen in\nexplosionsgefährdeten Bereichen nach § 2 Absatz 14 der Gefahrstoffverordnung. Die Prüfungen sind mit\ndem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur\nnächsten Prüfung sicherzustellen. Bei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der\ntechnischen Schutzmaßnahmen festzustellen, die nach dieser Verordnung und der Gefahrstoffverordnung\ngetroffen wurden. Bei den Prüfungen nach diesem Abschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfun-\ngen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder berücksichtigt werden.\n2.  Begriffsbestimmung\nAnlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind die Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeits-\nmittel einschließlich der Verbindungselemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile.\n3.  Zur Prüfung befähigte Personen\n3.1 Eine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte\nQualifikation hinaus\na) über eine einschlägige technische Berufsausbildung oder eine andere für die vorgesehenen Prüfungs-\naufgaben ausreichende technische Qualifikation verfügen,\nb) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder\nder Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts\nverfügen und\nc) ihre Kenntnisse über Explosionsgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen\nauf aktuellem Stand halten.\n3.2 Zur Durchführung von Prüfungen nach Nummer 4.2 müssen die zur Prüfung befähigten Personen zusätz-\nlich zu Nummer 3.1 über eine behördliche Anerkennung einer der Prüfaufgabe entsprechenden Qualifika-\ntion und über die für die Prüfung erforderlichen Prüfeinrichtungen verfügen. Satz 1 gilt nicht, wenn Geräte,\nSchutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU\nnach der Instandsetzung durch den Hersteller einer Prüfung unterzogen werden und der Hersteller bestä-\ntigt, dass das Gerät, das Schutzsystem oder die Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtung in den für\nden Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.\n3.3 Abweichend von Nummer 3.1 muss eine zur Prüfung befähigte Person, die Prüfungen nach den Nummern\n4.1 und 5.1 durchführt,\na) über die in § 2 Absatz 6 genannte Qualifikation hinaus, eine der folgenden Qualifikationen besitzen:\naa) ein einschlägiges Studium,\nbb) eine einschlägige Berufsausbildung,\ncc) eine vergleichbare technische Qualifikation oder\ndd) eine andere technische Qualifikation mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Sicherheitstech-\nnik,\nb) umfassende Kenntnisse des Explosionsschutzes einschließlich des zugehörigen Regelwerkes besitzen,\nc) eine einschlägige Berufserfahrung aus einer zeitnahen Tätigkeit nachweisen können,\nd) ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten und\ne) sich regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des\nExplosionsschutzes fortbilden.\n3.4 Führt eine für die Prüfung in explosionsgefährdeten Bereichen zugelassene Überwachungsstelle Prüfungen\nnach den Nummern 4 und 5 durch, die auch von einer befähigten Person nach Nummer 3 durchgeführt\nwerden dürfen, hat sie dem Arbeitgeber abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 anstelle einer Prüfbeschei-\nnigung eine Aufzeichnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 auszuhändigen.\n4.  Prüfung vor Inbetriebnahme, nach prüfpflichtigen Änderungen und nach Instandsetzung\n4.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach\nprüfpflichtigen Änderungen auf Explosionssicherheit zu prüfen. Hierbei sind das im Explosionsschutzdo-\nkument nach § 6 Absatz 9 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung dargelegte Explosionsschutzkonzept und\ndie Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob\na) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind,\nb) die Anlage entsprechend dieser Verordnung errichtet und in einem sicheren Zustand ist und\nc) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.\nZusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen\nMaßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015            73\nMit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Satz 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer\nzur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.\n4.2 Geräte, Schutzsysteme und Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie\n2014/34/EU dürfen nach einer Instandsetzung hinsichtlich eines Teils, von dem der Explosionsschutz ab-\nhängt, erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem eine zur Prüfung befähigte Person nach Num-\nmer 3.2 festgestellt hat, dass das Teil in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen den ge-\nstellten Anforderungen entspricht.\n5.  Wiederkehrende Prüfungen\n5.1 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind mindestens alle sechs Jahre auf Explosionssicherheit zu\nprüfen. Hierbei sind das Explosionsschutzdokument und die Zoneneinteilung zu berücksichtigen. Bei der\nPrüfung ist festzustellen, ob\na) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vollständig vorhanden sind und ihr Inhalt plausi-\nbel ist,\nb) die Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 vollständig durchgeführt wurden,\nc) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet\nwerden kann,\nd) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind und\ne) das Instandhaltungskonzept nach Nummer 5.4 wirksam ist.\nZusätzlich ist bei Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 zu prüfen, ob die erforderlichen\nMaßnahmen zum Brandschutz eingehalten sind.\nMit Ausnahme der Anlagen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 8 dürfen die Prüfungen auch von einer\nzur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.3 durchgeführt werden.\n5.2 Zusätzlich zur Prüfung nach Nummer 5.1 Satz 1 sind Geräte, Schutzsysteme, Sicherheits-, Kontroll- und\nRegelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU mit ihren Verbindungseinrichtungen als Bestandteil\neiner Anlage in einem explosionsgefährdeten Bereich und deren Wechselwirkungen mit anderen Anlagen-\nteilen wiederkehrend mindestens alle drei Jahre zu prüfen. Die Prüfung kann von einer zur Prüfung befä-\nhigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.\n5.3 Zusätzlich zu den Prüfungen nach Nummer 5.1 Satz 1 und Nummer 5.2 sind Lüftungsanlagen, Gaswarn-\neinrichtungen und Inertisierungseinrichtungen wiederkehrend jährlich zu prüfen. Die Prüfung kann von einer\nzur Prüfung befähigten Person nach Nummer 3.1 durchgeführt werden.\n5.4 Auf die wiederkehrenden Prüfungen nach den Nummern 5.2 und 5.3 kann verzichtet werden, wenn der\nArbeitgeber im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ein Instandhaltungskonzept fest-\ngelegt hat, das gleichwertig sicherstellt, dass ein sicherer Zustand der Anlagen aufrechterhalten wird und\ndie Explosionssicherheit dauerhaft gewährleistet ist. Die Wirksamkeit des Instandhaltungskonzepts ist im\nRahmen der Prüfung nach Nummer 4.1 zu bewerten. Die im Rahmen des Änderungs- und Instandset-\nzungskonzepts durchgeführten Arbeiten und Maßnahmen an der Anlage sind zu dokumentieren und der\nBehörde auf Verlangen darzulegen.\nAbschnitt 4\nDruckanlagen\n1.  Anwendungsbereich und Ziel\nDieser Abschnitt gilt für die Prüfung der in den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Druckanlagen (Anlagen\nund Anlagenteile) vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen sowie für wie-\nderkehrende Prüfungen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Druck-\nanlage bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Bei der Prüfung sind die sicherheitsrelevanten Aufstel-\nlungs- und Umgebungsbedingungen sowie bei Dampfkesselanlagen der Aufstellungsraum einzubeziehen.\nBei den Prüfungen sind auch die Wirksamkeit und die Funktion der nach dieser Verordnung und der Gefahr-\nstoffverordnung getroffenen technischen Schutzmaßnahmen festzustellen. Bei den Prüfungen nach diesem\nAbschnitt sollen gleichwertige Ergebnisse von Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes\nund der Länder berücksichtigt werden.\n2.  Begriffsbestimmungen\n2.1 Druckanlagen im Sinne der Nummer 1 sind\na) Dampfkesselanlagen, die beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder\nHeißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius beinhalten,\nb) Druckbehälteranlagen außer Dampfkessel,\nc) Anlagen zur Abfüllung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen einschließlich\nder Lager- und Vorratsbehälter (Füllanlagen), die dazu bestimmt sind, dass in ihnen folgende Behälter,\nGeräte oder Fahrzeuge befüllt werden:\naa) Druckbehälter zum Lagern von Gasen mit Gasen aus ortsbeweglichen Druckgeräten,","74          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nbb) ortsbewegliche Druckgeräte mit Gasen,\ncc) Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge mit Gasen zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff,\nd) Rohrleitungsanlagen unter innerem Überdruck für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten, die nach der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1272/2008 in deren Anhang I wie folgt eingestuft sind:\naa) als entzündbare Gase in Nummer 2.2,\nbb) als entzündbare Flüssigkeiten in Nummer 2.6, sofern sie einen Flammpunkt von höchstens 55 Grad\nCelsius haben,\ncc) als pyrophore Flüssigkeiten in Nummer 2.9,\ndd) als akut toxisch in Nummer 3.1.2 Kategorie 1 oder 2 oder\nee) als ätzend in Nummer 3.2.2.6.\nDruckanlagen müssen zugleich sein oder enthalten:\na) Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung\nvon Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164), mit Ausnahme der Druckgeräte\nim Sinne des Artikels 4 Absatz 3 dieser Richtlinie,\nb) ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne der Richtlinie 2010/35/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Ra-\ntes 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010,\nS. 1), wobei Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2010/35/EG keine Anwendung findet, oder\nc) einfache Druckbehälter im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereit-\nstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45), mit Ausnahme von\neinfachen Druckbehältern mit einem Druckinhaltsprodukt von höchstens 50 Bar · Liter.\n2.2 Anlagenteile im Sinne der Nummer 1 sind\na) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Druckbehälter sind,\nb) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Dampf- oder Heißwassererzeuger sind,\nc) Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe a, die Rohrleitungen für die unter Nummer 2.1 Satz 1\nBuchstabe d aufgeführten Fluide sind,\nd) einfache Druckbehälter nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c,\ne) ortsbewegliche Druckgeräte nach Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b.\nDen Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2014/68/EU\nzugeordnet sowie alle weiteren, die Sicherheit beeinflussenden Ausrüstungsteile.\n2.3 Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 3 bis 11:\na) Überhitzte Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der maximal zulässigen Temperatur\num mehr als 0,5 Bar über dem normalen Atmosphärendruck (1,013 Bar) liegt.\nb) Fluidgruppe 1 umfasst Fluide, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt eingestuft sind:\naa) explosive Stoffe/Gemische nach Anhang I Nummer 2.1,\nbb) entzündbare Gase nach Anhang I Nummer 2.2,\ncc) entzündbare Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.6,\ndd) pyrophore Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.9,\nee) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1,\nff) akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 2,\ngg) oxidierende Flüssigkeiten nach Anhang I Nummer 2.13,\nhh) oxidierende Gase nach Anhang I Nummer 2.4.\nZur Fluidgruppe 1 zählen entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3 nur, wenn bei der Verwendung die\nmaximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt, aber begrenzt auf einen Flammpunkt von\n55 Grad Celsius. Die Fluidgruppe 2 umfasst alle Fluide, die nicht unter Fluidgruppe 1 genannt sind.\nc) Ätzende Stoffe sind solche nach Anhang I Nummer 3.2.2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.\n2.4 Für die Zuordnung von Anlagenteilen nach Nummer 2.2 zu Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 kann anstelle des\nvom Hersteller angegebenen maximal zulässigen Drucks PS auch der vom Arbeitgeber festgelegte und\ndurch ein Ausrüstungsteil mit Sicherheitsfunktion abgesicherte zulässige Betriebsdruck PB zugrunde gelegt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015              75\nwerden. Dieser Betriebsdruck ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und in die Prüfbeschei-\nnigung oder die Aufzeichnung über die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder über die Prüfung\nnach einer prüfpflichtigen Änderung aufzunehmen.\n3.  Zur Prüfung befähigte Personen\nEine zur Prüfung befähigte Person im Sinne dieses Abschnitts muss über die in § 2 Absatz 6 genannte\nQualifikation hinaus\na) über eine einschlägige technische Berufsausbildung verfügen,\nb) über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau, dem Betrieb oder\nder Instandhaltung der zu prüfenden Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne dieses Abschnitts\nverfügen und\nc) ihre Kenntnisse über Druckgefährdungen durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen, insbe-\nsondere zu folgenden Themen, auf aktuellem Stand halten:\naa) Konstruktions- und Herstellungsverfahren,\nbb) Ausrüstung und Absicherungskonzepte,\ncc) Montage, Installation (Aufstellung) und Betrieb beziehungsweise Verwendung,\ndd) bestimmungsgemäßer Betrieb,\nee) Gefährdungsbeurteilung,\nff) Prüfungen, Prüffristen, Prüfverfahren einschließlich der Bewertung der Ergebnisse und\ngg) in der Praxis vorkommende, relevante Einflüsse und Schadensbilder.\n4.  Prüfungen von Druckanlagen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen\n4.1 Anlagen nach Nummer 2.1 einschließlich ihrer Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind vor der erstmaligen\nInbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen zu prüfen. Die Prüfung ist von einer zugelassenen\nÜberwachungsstelle durchzuführen. Davon abweichend kann die Prüfung von einer zur Prüfung befähigten\nPerson durchgeführt werden, wenn sich die Anlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammensetzt, die\nvor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach prüfpflichtigen Änderungen entsprechend Nummer 5.9 Ta-\nbelle 2 bis 11 von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen,\ndie Rohrleitungen nach Nummer 5.5 Satz 3 enthalten. Dampfkesselanlagen zur Erzeugung von Dampf oder\nHeißwasser, die länger als zwei Jahre außer Betrieb waren, dürfen erst wieder in Betrieb genommen wer-\nden, nachdem ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 Buchstabe b einer inneren Prüfung unterzogen worden\nsind.\n4.2 Bei der Prüfung vor Inbetriebnahme ist zu prüfen, ob\na) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen, wie beispielsweise die EG-Konformitätserklä-\nrung, vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist und\nb) die Anlage einschließlich der Anlagenteile entsprechend dieser Verordnung errichtet wurde und in einem\nsicheren Zustand ist.\nDie Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung darf sich darauf beschränken zu prüfen, ob die Anlage\nentsprechend dieser Verordnung geändert wurde und sicher funktioniert.\n5.  Wiederkehrende Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen\n5.1 Anlagen nach Nummer 2.1 und ihre Anlagenteile nach Nummer 2.2 sind wiederkehrend zu prüfen. Die\nPrüfung ist grundsätzlich von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen. Von Satz 2 abwei-\nchende Prüfzuständigkeiten für Anlagenteile sind in Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 9 festgelegt. Setzt sich eine\nAnlage ausschließlich aus Anlagenteilen zusammen, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten\nPerson geprüft werden dürfen, darf die Anlage wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person\ngeprüft werden.\n5.2 Bei der wiederkehrenden Prüfung zu festzustellen, ob\na) die für die Prüfung benötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist,\nb) sich die Anlage in einem dieser Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet\nwerden kann und\nc) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen wirksam sind.\n5.3 Die vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist für die Anlage nach\nNummer 2.1 darf zehn Jahre nicht überschreiten.\n5.4 Die nach § 3 Absatz 6 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist muss bei Anlagen\nnach diesem Abschnitt spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Anlage\nermittelt werden.","76            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\n5.5 Wiederkehrende Prüfungen der Anlagenteile nach Nummer 2.2 bestehen aus äußeren Prüfungen, inneren\nPrüfungen und Festigkeitsprüfungen. Von Nummer 5.1 Satz 2 abweichende Prüfzuständigkeiten sind in\nNummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 festgelegt. Bei Rohrleitungen mit DN > 25 und PS > 0,5 Bar für Gase, Dämpfe\noder überhitzte Flüssigkeiten, die akut toxisch nach Anhang I Nummer 3.1.2 Kategorie 1 der Verordnung\n(EG) Nr. 1272/2008 sind, müssen die wiederkehrenden Prüfungen jedoch immer von einer zugelassenen\nÜberwachungsstelle durchgeführt werden.\n5.6 Äußere Prüfungen von Anlagenteilen können entfallen\na) bei Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe a, es sei denn, sie sind feuerbeheizt, abgasbeheizt\noder elektrisch beheizt, und\nb) bei einfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Buchstabe d.\nBei Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Buchstabe c können innere Prüfungen entfallen.\n5.7 Bei äußeren und inneren Prüfungen von Anlagenteilen können ersetzt werden\na) Besichtigungen durch andere Verfahren und\nb) statische Druckproben bei Festigkeitsprüfungen durch zerstörungsfreie Verfahren,\nwenn der Arbeitgeber ein von einer zugelassenen Überwachungsstelle bestätigtes Prüfkonzept vorlegt, mit\ndem sicherheitstechnisch gleichwertige Aussagen erreicht werden. Auf der Grundlage eines Prüfkonzepts\nkönnen auch Maßnahmen festgelegt werden, auf deren Grundlage eine Prüfaussage getroffen werden\nkann, ohne dass dazu die Anlage oder Anlagenteile außer Betrieb genommen werden müssen. Ein Prüf-\nergebnis darf nicht von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden.\n5.8 Für Anlagenteile, die nach Nummer 5.9 Tabelle 2 bis 11 wiederkehrend von einer zugelassenen Überwa-\nchungsstelle zu prüfen sind, gelten die in Tabelle 1 festgelegten Höchstfristen.\nTabelle 1\nHöchstfristen für die wiederkehrenden Prüfungen\nvon Anlagenteilen durch eine zugelassene Überwachungsstelle\nAnlagenteil                      Äußere Prüfung         Innere Prüfung        Festigkeitsprüfung\nDampfkessel nach Nummer 5.9                            1 Jahr               3 Jahre                  9 Jahre\nTabelle 2\nDruckbehälter nach Nummer 5.9                         2 Jahre               5 Jahre                 10 Jahre\nTabelle 3, 4, 5 und 6                           (Ausnahmen nach\nNummer 5.6 Satz 1)\nEinfache Druckbehälter nach                               –                 5 Jahre                 10 Jahre\nNummer 5.9 Tabelle 7\nRohrleitungen nach Nummer 5.9                         5 Jahre                   –                    5 Jahre\nTabelle 8, 9, 10 und 11\n5.9 Für Anlagenteile, die nach den Tabellen 2 bis 9 wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person\ngeprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende\nPrüffrist höchstens zehn Jahre betragen. Abweichend von Satz 1 kann die Frist der Festigkeitsprüfungen\nauf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren beziehungsweise inneren Prüfung nach-\ngewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann. Der Nachweis ist in der Dokumentation der\nGefährdungsbeurteilung darzulegen.\nTabelle 2\nZuordnung und Prüfungen von beheizten\nüberhitzungsgefährdeten Druckgeräten zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser\nmit einer Temperatur von mehr als 110 Grad Celsius nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe b\nPrüfung vor          Wiederkehrende Prüfung\nPrüf-                                      Prüfgruppengrenzen\nV [Liter]       PS [Bar]                               Inbetrieb-     Äußere       Innere    Festigkeits-\ngruppe                                       PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnahme        Prüfung     Prüfung      prüfung\nI        >2             > 0,5                 ≤ 50                bP           bP           bP           bP\nII        >2         > 0,5 ≤ 32        50 < PS ⋅ V ≤ 200           bP           bP           bP           bP\nIII      ≤ 1 000      > 0,5 ≤ 32       200 < PS ⋅ V ≤ 1 000        ZÜS           bP           bP           bP\n1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000       ZÜS          ZÜS          ZÜS          ZÜS\nIV           PS > 0,5 und V > 1 000 oder PS > 32 oder               ZÜS          ZÜS          ZÜS          ZÜS\nPS ⋅ V > 3 000\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                    77\nTabelle 3\nZuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1\nBuchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1\nPrüfung vor        Wiederkehrende Prüfung\nPrüf-                           Prüfgruppengrenzen\nV [Liter]                                             Inbetrieb-   Äußere       Innere    Festigkeits-\ngruppe                     PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnahme      Prüfung     Prüfung      prüfung\nI       >1           PS > 0,5 und 25 < PS ⋅ V ≤ 50              bP         bP           bP          bP\nII       >1           PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200             bP         bP           bP          bP\nIII       ≤1                   200 < PS ≤ 1 000                  ZÜS         bP           bP          bP\n>1                 0,5 < PS ≤ 1 Bar und                 bP\n200 < PS ⋅ V ≤ 1 000\nPS > 1 Bar und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000          ZÜS\nIV        ≤1                       PS > 1 000                    ZÜS        ZÜS          ZÜS         ZÜS\n>1        0,5 < PS ≤ 1 Bar und PS ⋅ V > 1 000           bP         bP           bP          bP\nPS > 1 Bar und PS ⋅ V > 1 000             ZÜS        ZÜS          ZÜS         ZÜS\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person\nTabelle 4\nZuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1\nBuchstabe a und e für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2\nPrüfung vor        Wiederkehrende Prüfung\nPrüf-                           Prüfgruppengrenzen\nV [Liter]                                             Inbetrieb-   Äußere       Innere    Festigkeits-\ngruppe                     PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnahme      Prüfung     Prüfung      prüfung\nI       >1           PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200             bP         bP           bP          bP\nII       >1       0,5 < PS ≤ 1 und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000          bP         bP           bP          bP\nPS > 1 und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000            ZÜS\nIII       ≤1                  1 000 < PS ≤ 3 000                 ZÜS        ZÜS          ZÜS         ZÜS\n>1       0,5 < PS ≤ 1 und 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000        bP         bP           bP          bP\nPS > 1 und 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000           ZÜS        ZÜS          ZÜS         ZÜS\n> 750                PS > 1 und PS ≤ 4\nIV        ≤1                       PS > 3 000                    ZÜS        ZÜS          ZÜS         ZÜS\n>1              PS > 4 und PS ⋅ V > 3 000\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person\nTabelle 5\nZuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2\nSatz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 1\nPrüfung vor        Wiederkehrende Prüfung\nPrüf-                           Prüfgruppengrenzen\nV [Liter]                                             Inbetrieb-   Äußere       Innere    Festigkeits-\ngruppe                     PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnahme      Prüfung     Prüfung      prüfung\nI       >1           0,5 < PS ≤ 10 und PS ⋅ V > 200             bP         bP           bP          bP\nII       ≤1         PS > 500           PS ⋅ V ≤ 1 000            bP         bP           bP          bP\n1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000      ZÜS\nPS ⋅ V > 10 000                     ZÜS          ZÜS         ZÜS\n>1          10 < PS ≤ 500 und PS ⋅ V > 200             ZÜS         bP           bP          bP\nIII       >1         PS > 500           PS ⋅ V ≤ 10 000          ZÜS         bP           bP          bP\nPS ⋅ V > 10 000                     ZÜS          ZÜS         ZÜS\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person","78         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nTabelle 6\nZuordnung und Prüfungen von Druckbehältern nach Nummer 2.2\nSatz 1 Buchstabe a und e für nicht überhitzte Flüssigkeiten der Fluidgruppe 2\nPrüfung vor          Wiederkehrende Prüfung\nPrüf-                            Prüfgruppengrenzen\nV [Liter]                                                Inbetrieb-      Äußere        Innere   Festigkeits-\ngruppe                      PS [Bar] bzw. PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]\nnahme        Prüfung       Prüfung     prüfung\nI      ≤ 10        PS > 1 000            PS ⋅ V ≤ 1 000            bP            bP            bP          bP\n1 000 < PS ⋅ V ≤ 10 000         ZÜS            bP            bP          bP\nPS ⋅ V > 10 000                         ZÜS           ZÜS         ZÜS\n> 10          10 < PS            PS ⋅ V > 10 000           ZÜS            bP            bP          bP\n≤ 500\nII      > 10            PS > 500 und PS ⋅ V > 10 000               ZÜS           ZÜS           ZÜS         ZÜS\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person\nTabelle 7\nZuordnung und Prüfungen von\neinfachen Druckbehältern nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d\nWiederkehrende Prüfung\nPrüf-                     Prüfgruppengrenzen                        Prüfung vor\ngruppe                      PS ⋅ V [Bar ⋅ Liter]                  Inbetriebnahme          Innere        Festigkeits-\nPrüfung          prüfung\nI               PS > 0,5 und 50 < PS ⋅ V ≤ 200                       bP                 bP              bP\nII             PS > 0,5 und 200 < PS ⋅ V ≤ 1 000                     ZÜS                 bP              bP\nIII            PS > 0,5 und 1 000 < PS ⋅ V ≤ 3 000                    ZÜS                ZÜS             ZÜS\nIV                  PS > 0,5 und PS ⋅ V > 3 000                       ZÜS                ZÜS             ZÜS\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person\nTabelle 8\nZuordnung und Prüfungen\nvon Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1\nBuchstabe c für Gase, Dämpfe und überhitzte Flüssigkeiten,\nsofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind,\nausgenommen „ätzend“ oder „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“\nim Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nwenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird\nAuf Nummer 5.5 Satz 3 wird hingewiesen.\nPrüfgruppengrenzen                    Prüfgrenzen    Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung\nPrüf-\nInbetrieb-      Äußere   Festigkeits-\ngruppe        PS [Bar]             DN bzw. PS [Bar] ⋅ DN        PS [Bar] ⋅ DN      nahme        Prüfung     prüfung\nI     0,5 < PS ≤ 10               25 < DN ≤ 100                                  bP            bP          bP\n> 10                  25 < DN ≤ 100\nPS ⋅ DN ≤ 1 000\nII    0,5 < PS ≤ 10              100 < DN ≤ 350               ≤ 2 000            bP            bP          bP\n10 < PS ≤ 40           1 000 < PS ⋅ DN ≤ 3 500\n> 2 000           ZÜS           ZÜS         ZÜS\n> 40                  25 < DN ≤ 100\nIII    0,5 < PS ≤ 10                  DN > 350                 ≤ 2 000            bP            bP          bP\n10 < PS ≤ 35               PS ⋅ DN > 3 500\n> 2 000           ZÜS           ZÜS         ZÜS\n> 35                     DN > 100\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                          79\nTabelle 9\nZuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen\nnach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für Gase, Dämpfe,\nüberhitzte Flüssigkeiten, sofern die folgenden Eigenschaften\nnach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:\n„ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“\nim Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nwenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird\nPrüfgruppengrenzen                     Prüfgrenzen   Prüfung vor Wiederkehrende Prüfung\nPrüf-\nDN bzw.                               Inbetrieb-     Äußere     Festigkeits-\ngruppe        PS [Bar]                                          PS [Bar] ⋅ DN\nPS [Bar] ⋅ DN                             nahme        Prüfung      prüfung\nI    0,5 < PS ≤ 31,25             PS ⋅ DN > 1 000             ≤ 2 000           bP           bP           bP\n0,5 < PS ≤ 35              PS ⋅ DN ≤ 3 500\n> 31,25                     DN > 32                 > 2 000          ZÜS          ZÜS          ZÜS\n> 35                    DN ≤ 100\nII      0,5 < PS ≤ 35              PS ⋅ DN > 3 500                              ZÜS          ZÜS          ZÜS\n0,5 < PS ≤ 20              PS ⋅ DN ≤ 5 000\n> 35                    DN > 100\n> 20                    DN ≤ 250\nIII      0,5 < PS ≤ 20              PS ⋅ DN > 5 000                              ZÜS          ZÜS          ZÜS\n> 20                    DN > 250\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle; bP – zur Prüfung befähigte Person\nTabelle 10\nZuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen\nnach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,\nsofern die Eigenschaften nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind,\nausgenommen „ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“\nim Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nwenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird\nPrüfgruppengrenzen                                           Wiederkehrende Prüfung\nPrüf-                                                            Prüfung vor\ngruppe                                                          Inbetriebnahme         Äußere          Festigkeits-\nPS [Bar]            DN bzw. PS [Bar] ⋅ DN\nPrüfung           prüfung\nI      0,5 < PS ≤ 10              PS ⋅ DN > 2 000                 ZÜS               ZÜS               ZÜS\nII     10 < PS ≤ 500        PS ⋅ DN > 2 000 und DN > 25           ZÜS               ZÜS               ZÜS\nIII           > 500                     DN > 25                    ZÜS               ZÜS               ZÜS\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle\nTabelle 11\nZuordnung und Prüfungen von Rohrleitungen\nnach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c für nicht überhitzte Flüssigkeiten,\nsofern die folgenden Eigenschaften\nnach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d gegeben sind:\n„ätzend“ und „entzündbare Flüssigkeiten der Kategorie 3“\nim Sinne des Anhangs I Nummer 3.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008,\nwenn die Flüssigkeit höchstens bis zum Flammpunkt erwärmt wird\nPrüfgruppengrenzen                                           Wiederkehrende Prüfung\nPrüf-                                                            Prüfung vor\ngruppe                                                          Inbetriebnahme         Äußere          Festigkeits-\nPS [Bar]            DN bzw. PS [Bar] ⋅ DN\nPrüfung           prüfung\nI      10 < PS ≤ 500            PS ⋅ DN > 5 000 und               ZÜS               ZÜS               ZÜS\nDN > 200\nII           > 500                    DN > 200                    ZÜS               ZÜS               ZÜS\nLegende: ZÜS – zugelassene Überwachungsstelle","80            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\n6.    Besondere Prüfanforderungen für bestimmte Anlagen und Anlagenteile\nAbweichend zu den in den Nummern 4 und 5 genannten Prüfanforderungen gelten für die in Nummer 6\ngenannten Anlagen und deren Anlagenteile die nachstehend beschriebenen Prüfanforderungen. Die vom\nArbeitgeber festzulegende Prüffrist der wiederkehrenden Prüfungen von in Nummer 6 aufgeführten Anlagen\nund Anlagenteilen darf zehn Jahre nicht überschreiten, sofern in den nachstehenden Prüfanforderungen\nnichts anderes bestimmt ist.\n6.1   Röhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen\nRöhrenöfen in verfahrenstechnischen Anlagen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, können\nvor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkehrend von einer\nzur Prüfung befähigten Person geprüft werden.\n6.2   Kälte- und Wärmepumpenanlagen\n6.2.1 Bei Kälte- und Wärmepumpenanlagen, die mit Kältemitteln in geschlossenem Kreislauf betrieben werden\nund die wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden müssen, sind Anla-\ngenprüfungen spätestens alle fünf Jahre durchzuführen.\n6.2.2 Wiederkehrende innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn das\nAnlagenteil zu Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen wird.\n6.3   Kondenstöpfe und Abscheider für Gasblasen\nDie Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die\nwiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei\na) Kondenstöpfen und\nb) Abscheidern für Gasblasen, bei denen der Gasraum auf höchstens 10 Prozent des Behälterinhalts be-\ngrenzt ist.\n6.4   Dampfbeheizte Muldenpressen und Pressen zum maschinellen Bügeln\nDie Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die\nwiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei\na) dampfbeheizten Muldenpressen und\nb) Pressen zum maschinellen Bügeln, Dämpfen, Verkleben, Fixieren und dem Fixieren ähnlichen Behand-\nlungsverfahren von Textilien und Ledererzeugnissen.\n6.5   Pressgas-Kondensatoren\nBei Pressgas-Kondensatoren können die Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer\nprüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person\ndurchgeführt werden.\n6.6   Nicht direkt beheizte Wärmeerzeuger und Ausdehnungsgefäße in Heizungs- und Kälteanlagen\nDie Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die Prüfung nach einer prüfpflichtigen Änderung und die\nwiederkehrende Prüfung kann von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden bei\na) nicht direkt beheizten Wärmeerzeugern mit einer Heizmitteltemperatur von höchstens 120 Grad Celsius\nund\nb) Ausdehnungsgefäßen in Heizungs- und Kälteanlagen mit Wassertemperaturen von höchstens 120 Grad\nCelsius.\n6.7   Anlagenteile für die Erzeugung von Wasserdampf oder Heißwasser durch Wärmerückgewinnung\nBei Anlagenteilen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärme-\nrückgewinnung entsteht, richtet sich die Zuordnung der Prüfer nach Nummer 5.9 Tabelle 4. Es gelten die\nwiederkehrenden Prüffristen aus Nummer 5.8 Tabelle 1 für Druckbehälter nach Nummer 5.9 Tabelle 4.\nAbweichend von Satz 1 richtet sich die Zuordnung der Prüfer bei Anlagen, in denen Rauchgase gekühlt\nwerden und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser nicht überwiegend der Ver-\nfahrensanlage zugeführt wird, nach Nummer 5.9 Tabelle 2. Es gelten die wiederkehrenden Prüffristen aus\nNummer 5.8 Tabelle 1 für Dampfkessel nach Nummer 5.9 Tabelle 2.\n6.8   Rohrleitungen mit Prüfprogramm\nAbweichend von Nummer 5.9 Tabelle 8 bis 11 dürfen Prüfungen, die dort einer zugelassenen Überwa-\nchungsstelle zugeordnet sind, von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn\na) auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Prüfprogramm die wiederkehrenden Prüfungen\nvon Rohrleitungen nach Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe c schriftlich festgelegt wurden und\nb) eine zugelassene Überwachungsstelle bescheinigt hat, dass mit den Festlegungen die Anforderungen\ndieser Verordnung erfüllt werden.\nDie zugelassene Überwachungsstelle muss stichprobenweise überprüfen, ob die schriftlichen Festlegun-\ngen eingehalten und die Prüfungen durchgeführt werden. Es gelten die Höchstfristen für Rohrleitungen\nnach Nummer 5.8 Tabelle 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015             81\n6.9    Flaschen für Atemschutzgeräte\n6.9.1  An Flaschen für Atemschutzgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke müssen alle fünf Jahre äußere Prü-\nfungen, innere Prüfungen, Festigkeitsprüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen durch eine zu-\ngelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.\n6.9.2  An Flaschen für Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte verwendet werden, müssen alle zweieinhalb Jahre\näußere Prüfungen, innere Prüfungen und erforderlichenfalls Gewichtsprüfungen sowie alle fünf Jahre Fes-\ntigkeitsprüfungen durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchgeführt werden.\n6.9.3  Bei Flaschen für Atemschutzgeräte, die mit Ausrüstung als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht\nwerden, entfällt die Prüfung vor Inbetriebnahme, sofern der Hersteller das nächste Prüfdatum auf der\nFlasche angegeben hat.\n6.9.4  Nach einer Prüfung ist jeweils das aktuelle und das nächste Prüfdatum auf dem Flaschenkörper anzuge-\nben. Die Erstellung einer Sammelprüfbescheinigung und deren Vorhaltung beim Arbeitgeber ist ausrei-\nchend.\n6.10   Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen\n6.10.1 Bei Druckbehältern mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen müssen wiederkehrende innere Prüfungen\nerst nach zehn Jahren durchgeführt werden, sofern die verwendeten Flüssigkeiten und Gase auf die Be-\nhälterwandung keine korrodierende Wirkung haben und die Druckbehälter nach Nummer 5.9 einer der\nfolgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:\na) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,\nb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder\nc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.\n6.10.2 Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen nach\nNummer 5 entfallen.\n6.11   Druckbehälter als Anlagenteile in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen\n6.11.1 Bei Druckbehältern, die als Anlagenteil nur in elektrischen Schaltgeräten und Schaltanlagen verwendet\nwerden, können die wiederkehrenden inneren Prüfungen bis zu Instandsetzungsarbeiten zurückgestellt\nwerden, wenn sie so mit trockener Luft befüllt sind, dass auf die Behälterwandung keine korrodierende\nWirkung ausgeübt wird und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:\na) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt,\nb) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4 oder\nc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 7 mit einem Druckinhaltsprodukt von mehr als 1 000 Bar · Liter.\nAbweichend von Satz 1 müssen innere Prüfungen jedoch an Hauptbehältern nach zehn Jahren, an Zwi-\nschenbehältern und an den mit den Schaltgeräten unmittelbar verbundenen Behältern nach 15 Jahren\ndurchgeführt werden.\n6.11.2 Bei Druckbehältern nach Nummer 6.11.1 können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen. Die\ninneren Prüfungen sind jedoch durch Festigkeitsprüfungen zu ergänzen, wenn\na) prüfpflichtige Änderungen stattgefunden haben oder\nb) die inneren Prüfungen zur Beurteilung des sicherheitstechnischen Zustands der Behälter nicht ausrei-\nchen.\n6.11.3 Bei Druckbehältern von Isoliermittel- und Löschmittel-Vorratsbehältern sowie von Hydraulikspeichern in\nelektrischen Schaltgeräten oder Schaltanlagen, die mit Gasen oder Flüssigkeiten befüllt werden, die auf\nBehälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben, können wiederkehrende Prüfungen entfallen,\nwenn die Druckbehälter als Anlagenteil einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen\nsind:\na) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,\nb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder\nc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.\n6.11.4 Bei Druckbehältern, die nicht unter die Nummern 6.11.1 bis 6.11.3 fallen, können die Prüfungen vor der\nerstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen\nvon einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter\na) als Anlagenteil in elektrischen Hochspannungsschaltgeräten, Hochspannungsanlagen und gasisolierten\nRohrschienen für elektrische Energieübertragung verwendet werden,\nb) die elektrischen Anlagen für ihre Funktion unter Überdruck stehende Lösch- oder Isoliermittel benötigen\nund\nc) einer der folgenden Prüfgruppen nach Nummer 5.9 zuzuordnen sind:\naa) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,","82              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nbb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder\ncc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.\nDie wiederkehrenden Prüfungen der Druckbehälter nach Satz 1 können entfallen, sofern diese mit Gasen\noder Gasgemischen befüllt sind, die auf Behälterwandungen keine korrodierende Wirkung haben.\n6.12   Schalldämpfer in Rohrleitungen\nBei Schalldämpfern, die in Rohrleitungen eingebaut sind, können wiederkehrende innere Prüfungen entfal-\nlen.\n6.13   Druckbehälter von Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern\n6.13.1 Bei tragbaren Feuerlöschern, die als funktionsfertige Baugruppe in Verkehr gebracht werden, entfällt die\nPrüfung vor Inbetriebnahme. Die wiederkehrenden Prüfungen dürfen bei tragbaren Feuerlöschern von einer\nzur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden, wenn das Produkt aus maximal zulässigem Druck PS\nund maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt.\n6.13.2 Bei Druckbehältern von Feuerlöschern, die nur beim Einsatz unter Druck gesetzt werden, und bei Druck-\nbehältern von Kohlendioxidfeuerlöschern brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen\nnur durchgeführt zu werden, wenn diese zu Instandhaltungszwecken geöffnet oder mit Löschmittel wieder\noder neu gefüllt/befüllt werden. Bei Feuerlöschgeräten und Löschmittelbehältern können Festigkeitsprü-\nfungen entfallen, wenn als Löschmittel Löschpulver zum Einsatz kommt und bei der inneren Prüfung keine\nMängel festgestellt wurden.\n6.13.3 Bei tragbaren Feuerlöschern mit Innenauskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen entfallen,\nsofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im Übrigen\ngilt Nummer 5.8.\n6.13.4 Bei Löschmittelbehältern für stationäre Löschanlagen, die zur Speicherung von nicht korrosiv wirkenden\nLöschgasen dienen, brauchen wiederkehrende Prüfungen nach Ablauf der Prüffristen nur durchgeführt zu\nwerden, wenn die Löschmittelbehälter zu Instandsetzungszwecken geöffnet werden oder wenn nach Ge-\nbrauch Löschmittel nachgefüllt wird.\n6.14   Druckbehälter und Rohrleitungen mit Auskleidung oder Ausmauerung\n6.14.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Auskleidung können wiederkehrende Festigkeitsprüfungen ent-\nfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Beschädigung der Auskleidung festgestellt worden ist. Im\nÜbrigen gilt Nummer 5.8.\n6.14.2 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen mit Ausmauerung können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.\nAbweichend von Satz 1 müssen jedoch innere Prüfungen durchgeführt werden, wenn\na) Teile der Ausmauerung im Ausmaß von 1 Quadratmeter oder mehr entfernt worden sind,\nb) Wandungen freigelegt worden sind oder\nc) Anfressungen oder Schäden an den Wandungen der Behälter oder Rohrleitungen festgestellt worden\nsind.\nAbweichend von den Sätzen 1 und 2 müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt\nwerden, wenn die Ausmauerung vollständig entfernt worden ist.\n6.14.3 Druckbehälter und Rohrleitungen mit einem Zwischenraum zwischen Auskleidung und Mantel müssen\nnicht wiederkehrend geprüft werden, wenn der Zwischenraum im Hinblick auf die Dichtheit der Auskleidung\ngeprüft wird und\na) das Verfahren auf Überprüfung der Dichtheit von der zugelassenen Überwachungsstelle auf Zuverlässig-\nkeit und Eignung überprüft worden ist und\nb) in den Prüfaufzeichnungen nach § 17 ein Nachweis über die Prüfung des Zwischenraums enthalten ist.\nBei Druckbehältern nach Satz 1 ist die Prüfung durchzuführen, wenn sie im Rahmen von Instandsetzungs-\narbeiten nach Ablauf der Fristen nach Nummer 5.8 Tabelle 1 so geöffnet werden, dass sie einer inneren\nPrüfung zugänglich und nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:\na) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,\nb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder\nc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.\n6.15   Ortsfeste Druckbehälter für körnige oder staubförmige Güter\nBei ortsfesten Druckbehältern für körnige oder staubförmige Güter können wiederkehrende Festigkeits-\nprüfungen entfallen. Sofern Hinweise auf eine Schädigung der drucktragenden Wandung vorliegen, sind bei\nder inneren Prüfung zusätzlich zerstörungsfreie Prüfverfahren einzusetzen. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.\n6.16   Fahrzeugbehälter für flüssige, körnige oder staubförmige Güter\n6.16.1 Bei Fahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter ohne eigene Sicherheitseinrichtungen\nbeginnt die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen mit dem Herstellungsdatum des Behälters.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015           83\n6.16.2 Bei Fahrzeugbehältern für körnige oder staubförmige Güter können die wiederkehrenden Festigkeitsprü-\nfungen entfallen.\n6.16.3 Im Rahmen der wiederkehrenden inneren Prüfungen der Fahrzeugbehälter sind stichprobenweise zerstö-\nrungsfreie Prüfungen, zum Beispiel Oberflächenrissprüfungen, an hochbeanspruchten Schweißnähten\ndurchzuführen.\n6.16.4 Bei Straßenfahrzeugbehältern für flüssige, körnige oder staubförmige Güter müssen nach zwei Jahren\näußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn sie nach Num-\nmer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:\na) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,\nb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder\nc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.\n6.17   Druckbehälter für nicht korrodierend wirkende Gase oder Gasgemische\n6.17.1 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemischen, die auf die Behälterwandung keine\nkorrodierende Wirkung haben, sind die inneren Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle\nspätestens nach zehn Jahren durchzuführen, wenn sie nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen\nzuzuordnen sind:\na) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3, sofern PS > 1 Bar beträgt,\nb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder\nc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.\n6.17.2 Besteht die drucktragende Wandung von nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemi-\nschen, die auf die Behälterwandung keine korrodierende Wirkung haben, weder ganz noch teilweise aus\nhochfesten Feinkornbaustählen, können die wiederkehrenden Festigkeitsprüfungen entfallen, wenn\na) die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung höchstens\nzehn Jahre zurückliegt oder\nb) bei der zuletzt durchgeführten inneren Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind.\n6.17.3 An nicht erdgedeckten Druckbehältern für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine\nkorrodierende Wirkung haben, kann bei der wiederkehrenden Prüfung auf die Besichtigung der inneren\nWandung verzichtet werden, wenn die Behälter\na) ausschließlich der Lagerung von Propan, Butan oder deren Gemischen mit einem genormten Reinheits-\ngrad dienen,\nb) keine Einbauten, zum Beispiel Heizungen oder Versteifungsringe, haben und\nc) höchstens 3 Tonnen Fassungsvermögen haben.\n6.17.4 Erdgedeckte Druckbehälter für Gase oder Gasgemische, die auf die Behälterwandung keine korrodierende\nWirkung haben, sind den Druckbehältern nach Nummer 6.17.1 gleichgestellt, wenn sie durch besondere\nSchutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch chemische und mechanische Einwirkungen geschützt\nund nach Nummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:\na) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3,\nb) Prüfgruppe III nach Tabelle 4, sofern PS > 1 Bar beträgt, oder\nc) Prüfgruppe IV nach Tabelle 4.\nZu den besonderen Schutzmaßnahmen gegen Beschädigungen nach Satz 1 gehört insbesondere die Aus-\nrüstung mit\na) Bitumenumhüllungen und zusätzlichem kathodischem Korrosionsschutz,\nb) zusätzlichem Außenbehälter aus Stahl und einer Lecküberwachung des Zwischenraums oder\nc) einer Außenbeschichtung mit geeigneten Beschichtungsstoffen, die den Beanspruchungen bei bestim-\nmungsgemäßer Verwendung standhalten.\nDie besonderen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 sind in die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme\noder nach einer prüfpflichtigen Änderung einzubeziehen. Wiederkehrend zu prüfen sind:\na) die Wirksamkeit von kathodischem Korrosionsschutz jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person,\nb) die Funktion der Einrichtungen für kathodischen Korrosionsschutz und die Lecküberwachung alle zwei\nJahre von einer zur Prüfung befähigten Person und\nc) kathodische Korrosionsschutzanlagen mit Fremdstrom alle vier Jahre von einer zugelassenen Überwa-\nchungsstelle.\n6.17.5 Bei elektrisch beheizten Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar\nbeträgt, und der Prüfgruppe IV für Kohlensäure können die äußeren Prüfungen von einer zur Prüfung be-\nfähigten Person durchgeführt werden.","84             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\n6.17.6 Die Prüfung von Druckbehältern zum Verdampfen von nichtkorrodierend wirkenden Gasen oder Gasgemi-\nschen, die ausschließlich aus Rohranordnungen bestehen, darf vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder\nnach einer prüfpflichtigen Änderung unabhängig von ihrem maximal zulässigen Druck und ihrem Volumen\nvon einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Wiederkehrende innere Prüfungen und Fes-\ntigkeitsprüfungen müssen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter für Instandsetzungsarbeiten\naußer Betrieb genommen werden. Die Prüfung nach Satz 2 darf von einer zur Prüfung befähigten Person\ndurchgeführt werden.\n6.17.7 Die Aufstellung von Behältern, die in Serie gefertigt wurden und die nach Nummer 5.9 Tabelle 3 und 4 in\ndie Prüfzuständigkeit einer zugelassenen Überwachungsstelle fallen, kann von einer zur Prüfung befähig-\nten Person geprüft werden, wenn der Behälter mit Ausrüstung als Baugruppe im Sinne der Richtlinie\n2014/68/EU in Verkehr gebracht wurde und die Ausrüstung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 und 5 der\nRichtlinie 2014/68/EU in der Baugruppe enthalten ist.\n6.18   Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische mit Betriebs-\ntemperaturen von weniger als –10 Grad Celsius\nBei Druckbehältern und daran angeschlossenen Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische, deren Be-\ntriebstemperaturen dauernd unter –10 Grad Celsius gehalten werden, müssen die wiederkehrenden inneren\nPrüfungen und Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt werden, wenn die Druckbehälter und Rohrleitungen\nfür Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen werden. Diese Prüfungen müssen von zugelassenen\nÜberwachungsstellen durchgeführt werden, auch wenn der zulässige maximale Druck weniger als 1 Bar\nbeträgt.\n6.19   Druckbehälter und daran angeschlossene Rohrleitungen für Gase oder Gasgemische in flüssigem\nZustand\n6.19.1 Bei Druckbehältern und daran angeschlossene Rohrleitungen für entzündbare Gase und Gasgemische in\nflüssigem Zustand, die auf die Wandungen der Behälter und Rohrleitungen\na) korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Über-\nwachungsstelle durchgeführt werden,\nb) keine korrodierende Wirkung haben, müssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zur Prüfung\nbefähigten Person durchgeführt werden.\n6.19.2 Bei beheizten Druckbehältern zum Lagern entzündbarer Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand\nmüssen alle zwei Jahre äußere Prüfungen von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt wer-\nden.\n6.19.3 Bei Druckbehältern für Gase oder Gasgemische in flüssigem Zustand, die zur Durchführung wiederkehren-\nder Prüfungen von ihrem Aufstellungsort entfernt und nach Durchführung dieser Prüfungen an einem an-\nderen Ort wieder aufgestellt werden, kann die erneute Prüfung vor Inbetriebnahme entfallen,\na) sofern die Anschlüsse und die Ausrüstungsteile des Druckbehälters nicht geändert worden sind und\nb) am neuen Aufstellungsort bereits eine Prüfung der dort vorhandenen Anlagenteile vor Inbetriebnahme\neines gleichartigen Druckbehälters durchgeführt worden ist.\n6.19.4 Die Prüfungen nach den Nummern 6.19.1 und 6.19.2 gelten abweichend von § 16 Absatz 3 als fristgerecht\ndurchgeführt, wenn sie bis zum Ende des Jahres ihrer Fälligkeit durchgeführt werden.\n6.20   Rotierende dampfbeheizte Zylinder\nAn rotierenden dampfbeheizten Zylindern müssen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur durchgeführt\nwerden, wenn die Zylinder aus dem Maschinengestell ausgebaut werden und die Wandstärken entspre-\nchend sicher dimensioniert sind. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.\n6.21   Steinhärtekessel\n6.21.1 An Steinhärtekesseln nach Nummer 5.9 Tabelle 4 müssen die wiederkehrenden inneren Prüfungen alle zwei\nJahre durchgeführt werden.\n6.21.2 An instandgesetzten Steinhärtekesseln mit eingesetzten Flicken müssen die Reparaturbereiche jährlich\neiner Oberflächenrissprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle unterzogen werden.\n6.21.3 In Bereichen von Flicken mit einer Länge von über 400 Millimetern in Längsrichtung muss die erste Ober-\nflächenrissprüfung nach Nummer 6.21.2 ein halbes Jahr nach der Reparatur durchgeführt werden.\n6.21.4 Auf die Prüfungen nach Nummer 6.21.2 kann verzichtet werden, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Prü-\nfungen der Reparaturbereiche keine Mängel festgestellt wurden.\n6.22   Druckbehälter und Rohrleitungen aus Glas\n6.22.1 Bei Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas, ausgenommen Versuchsautoklaven nach Nummer 6.24,\nkönnen die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5 entfallen. Falls die Behälter oder die Rohrleitungen\ndurch abtragende Medien beansprucht werden, müssen in Zeitabständen, die entsprechend den Betriebs-\nbeanspruchungen festzulegen sind, die Wanddicken von einer zur Prüfung befähigten Person gemessen\nwerden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015               85\n6.22.2 An Anlagen mit Druckbehältern und Rohrleitungen aus Glas muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder\nnach einer prüfpflichtigen Änderung zusätzlich eine Dichtheitsprüfung von einer zur Prüfung befähigten\nPerson durchgeführt werden.\n6.23   Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlagen\n6.23.1 Bei Druckbehältern in Wärmeübertragungsanlagen, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen\ndiese Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur Wärmeabgabe verwendet werden, müssen folgende Prüfungen\nvon einer zugelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden:\na) eine Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung, wenn\ndas Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als\n100 Bar · Liter beträgt, und\nb) wiederkehrende Prüfungen, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck PS und dem maß-\ngeblichen Volumen V mehr als 500 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.\n6.23.2 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 und Teile dieser Anlagen dürfen vor der\nerstmaligen Inbetriebnahme sowie nach einer Instandsetzung oder einer prüfpflichtigen Änderung nur in\nBetrieb genommen werden, nachdem sie von einer zur Prüfung befähigten Person auf Dichtheit geprüft\nworden sind.\n6.23.3 Wärmeübertragungsanlagen mit Behältern nach Nummer 6.23.1 dürfen nur betrieben werden, wenn der\nWärmeträger mindestens einmal jährlich von einer zur Prüfung befähigten Person auf weitere Verwendbar-\nkeit geprüft worden ist.\n6.24   Versuchsautoklaven\n6.24.1 An Versuchsautoklaven müssen wiederkehrend innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen von einer zu-\ngelassenen Überwachungsstelle durchgeführt werden, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen\nDruck PS und dem maßgeblichen Volumen V mehr als 100 Bar · Liter beträgt. Im Übrigen gilt Nummer 5.8.\n6.24.2 Versuchsautoklaven müssen nach jeder Verwendung von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wer-\nden.\n6.25   Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen\nAn Heizplatten in Wellpappenerzeugungsanlagen brauchen wiederkehrende Festigkeitsprüfungen nur\ndurchgeführt zu werden, wenn die Heizplatten aus dem Maschinengestell ausgebaut werden. Innere Prü-\nfungen können entfallen.\n6.26   Wassererwärmungsanlagen für Trink- oder Brauchwasser\nBei Druckbehältern, die der Beheizung von geschlossenen Wasserräumen in Wassererwärmungsanlagen\nmit einer zulässigen maximalen Temperatur des Heizmittels von höchstens 110 Grad Celsius dienen, kön-\nnen die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die\nwiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person vorgenommen werden. Wiederkeh-\nrende Prüfungen sind jährlich durchzuführen, wenn Wärmeträgermedien Stoffe oder Gemische enthalten,\ndie nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in ihrer jeweiligen Fassung gefährlich sind. Im Übrigen\ngelten die Nummern 5.6 und 5.9.\n6.27   Pneumatische Weinpressen (Membranpressen, Schlauchpressen)\n6.27.1 An Druckbehältern zum Pressen von Weintrauben können die wiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5\nentfallen, sofern sie jährlich mindestens einmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare\nSchäden geprüft worden sind. Werden jedoch an druckbeanspruchten Teilen Schäden festgestellt oder\nInstandsetzungsarbeiten vorgenommen, müssen innere Prüfungen und Festigkeitsprüfungen durchgeführt\nwerden. Bei Druckbehältern, die nach Nummer 5.9 Tabelle 4 den Prüfgruppen II, III oder IV zuzuordnen\nsind, ist die Prüfung nach Satz 2 von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.\n6.27.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.27.1 müssen wiederkehrend alle fünf Jahre geprüft\nwerden, und zwar\na) bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4 der Prüfgruppe III, sofern PS > 1 Bar beträgt und eine\nZuordnung zur Prüfgruppe IV vorliegt, von einer zugelassenen Überwachungsstelle,\nb) im Übrigen von einer zur Prüfung befähigten Person.\n6.28   Plattenwärmetauscher\nBei Plattenwärmetauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, können die Prüfungen vor der\nerstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer prüfpflichtigen Änderung und die wiederkehrenden Prüfungen\nentfallen.\n6.29   Lagerbehälter für Lebensmittel\n6.29.1 Bei Druckbehältern nach Nummer 5.9 Tabelle 4, die der Lagerung von Lebensmitteln dienen, können die\nwiederkehrenden Prüfungen nach Nummer 5.5 entfallen, sofern die Druckbehälter jährlich mindestens ein-\nmal von einer zur Prüfung befähigten Person auf sichtbare Schäden geprüft worden sind.\n6.29.2 Ausrüstungsteile von Druckbehältern nach Nummer 6.29.1, die unter Druck gefüllt, entleert oder sterilisiert\nwerden, müssen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer prüfpflichtigen Änderung und wiederkeh-","86             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nrend alle fünf Jahre geprüft werden. Die Prüfungen sind von zugelassenen Überwachungsstellen durch-\nzuführen, wenn der zulässige Betriebsdruck mehr als 1 Bar beträgt.\n6.30   Verwendungsfertige Druckanlagen und Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen\n6.30.1 Verwendungsfertige Druckanlagen\nBei verwendungsfertig, serienmäßig hergestellten Druckanlagen mit Druckgeräten im Sinne der Richt-\nlinie 2014/68/EU oder mit einfachen Druckbehältern im Sinne der Richtlinie 2014/29/EU kann eine Prüfung\nvor Inbetriebnahme ohne Bezug auf einen Aufstellplatz an einem Muster durch eine zugelassene Über-\nwachungsstelle durchgeführt werden, sofern für Geräte oder Behälter das Produkt aus maximal zulässigem\nDruck PS und maßgeblichem Volumen V höchstens 1 000 Bar · Liter beträgt. Die Prüfung vor Inbetrieb-\nnahme hinsichtlich der Aufstellungsbedingungen darf von einer zur Prüfung befähigten Person durchge-\nführt werden.\n6.30.2 Druckgeräte in verwendungsfertigen Maschinen\nBei verwendungsfertig hergestellten Maschinen mit eingebauten Druckgeräten im Sinne von Nummer 2.1\nSatz 2 Buchstabe a und b oder einfachen Druckbehältern im Sinne von Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe c\nbeschränkt sich die Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme darauf zu prüfen, ob die für die Prüfung\nbenötigten technischen Unterlagen vorhanden sind und ihr Inhalt plausibel ist. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn\ndie Konformitätsbescheinigung die zutreffende Auswahl der Druckgeräte für die vorgesehene Betriebs-\nweise sowie die sichere Montage und Installation in der Maschine abdeckt und nachweislich die Sicherheit\nder Druckgeräte nicht von den Aufstellungsbedingungen der Maschine abhängt.\n6.31   Anlagen, die bestimmungsgemäß für den ortsveränderlichen Einsatz verwendet werden\nBei Druckbehälteranlagen im Sinne von Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe b, die an wechselnden Aufstellungs-\norten verwendet werden, ist nach dem Wechsel des Aufstellungsortes eine erneute Prüfung vor Inbetrieb-\nnahme nicht erforderlich, wenn\na) eine Bescheinigung über eine andernorts durchgeführte Prüfung vor Inbetriebnahme vorliegt,\nb) sich keine neue Betriebsweise ergeben hat und die Anschlussverhältnisse sowie die Ausrüstung unver-\nändert bleiben und\nc) an die Aufstellung keine besonderen Anforderungen zu stellen sind.\nBei besonderen Anforderungen an die Aufstellung genügt es, wenn die sichere Aufstellung am Betriebsort\nvon einer zur Prüfung befähigten Person geprüft wird und hierüber eine Bescheinigung vorliegt.\n6.32   Ortsfeste Füllanlagen für Gase\nDie Prüfungen nach Nummer 4.1 für Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuch-\nstabe bb und cc einschließlich der Anlagenteile sind von einer zugelassenen Überwachungsstelle durch-\nzuführen. Bei Füllanlagen nach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb können die\nwiederkehrenden Prüfungen von einer zur Prüfung befähigten Person durchgeführt werden. Bei Füllanlagen\nnach Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc sind die wiederkehrenden Prüfungen alle fünf\nJahre von einer zugelassenen Überwachungsstelle durchzuführen.\n6.33   Druckbehälter mit Schnellverschlüssen\nAn Schnellverschlüssen von Druckbehältern müssen zusätzlich mindestens alle zwei Jahre wiederkehrende\näußere Prüfungen nach den Prüfzuständigkeiten der Tabellen 3 und 4 durchgeführt werden, wenn sie nach\nNummer 5.9 einer der folgenden Prüfgruppen zuzuordnen sind:\na) Prüfgruppe IV nach Tabelle 3 oder\nb) Prüfgruppe III oder IV nach Tabelle 4.\n6.34   Ortsbewegliche Druckgeräte nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b\nBei ortsbeweglichen Druckgeräten im Sinne der Richtlinie 2010/35/EU, die befüllt und an einem anderen\nOrt entleert werden, darf von Prüfungen nach Abschnitt 4 Nummer 4 und 5 abgesehen werden, wenn die\nortsbeweglichen Druckgeräte den Anforderungen der Richtlinie 2010/35/EU für Prüfung und Verwendung\nentsprechen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                 87\nAnhang 3\n(zu § 14 Absatz 4)\nPrüfvorschriften für bestimmte Arbeitsmittel\nAbschnitt 1\nKrane\n1.  Anwendungsbereich und Ziel\n1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen folgender Krane (Hebezeuge):\nLaufkatzen, Ausleger-, Dreh-, Derrick-, Brücken-, Wandlauf-, Portal-, Schwenkarm-, Turmdreh-, Fahrzeug-,\nLkw-, Lade-, Lkw-Anbau-, Schwimm-, Offshore- und Kabelkrane. Für Lkw-Ladekrane, deren Lastmoment\nmehr als 300 Kilonewtonmeter oder deren Auslegerlänge mehr als 15 Meter beträgt, gelten die Prüfvorschrif-\nten, wie sie in diesem Abschnitt für Fahrzeugkrane festgelegt sind.\n1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die\ngenannten Krane sicherzustellen.\n2.  Prüfsachverständige\nPrüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die\nzusätzlich\na) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in\nder Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,\nb) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau, der Instandhaltung oder der Prüfung von\nKranen haben und davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines Prüfsachverständigen be-\nteiligt waren,\nc) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,\nd) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und\ne) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.\n3.  Prüffristen, Prüfzuständigkeiten und Prüfaufzeichnungen\n3.1 Für kraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 1 festgelegten Prüffristen und Prüfzuständigkeiten.\n3.2 Für handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane gelten die in Tabelle 2 festgelegten Prüffristen und Prüf-\nzuständigkeiten.\n3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeits-\nmittels aufzubewahren.\n3.4 Die in den Tabellen 1 und 2 genannten Krane sind nach außergewöhnlichen Ereignissen durch eine zur Prüfung\nbefähigte Person nach § 2 Absatz 6 und nach Änderungen durch einen Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14\nAbsatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.\nTabelle 1\nPrüffristen und Prüfzuständigkeiten für bestimmte Krane\nPrüfung nach der Montage,\nKran                 Installation und vor der ersten             Wiederkehrende Prüfung\nInbetriebnahme\nLaufkatzen                       Prüfsachverständiger              mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nbefähigte Person nach § 2 Absatz 6\nAusleger- und Drehkrane          Prüfsachverständiger              mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nbefähigte Person nach § 2 Absatz 6\nDerrickkrane                     Prüfung entfällt wegen § 14       mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nAbsatz 1 Satz 3                   befähigte Person nach § 2 Absatz 6\nund\nmindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen\nPrüfsachverständigen\nBrückenkrane, Wandlaufkrane Prüfsachverständiger                   mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nbefähigte Person nach § 2 Absatz 6\nPortalkrane                      Prüfsachverständiger              mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nbefähigte Person nach § 2 Absatz 6\nSchwenkarmkrane                  Prüfsachverständiger              mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nbefähigte Person nach § 2 Absatz 6","88            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nPrüfung nach der Montage,\nKran                Installation und vor der ersten               Wiederkehrende Prüfung\nInbetriebnahme\nTurmdrehkrane                    zur Prüfung befähigte Person       mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nnach § 2 Absatz 6                  befähigte Person nach § 2 Absatz 6\nund\nmindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und\n16. Betriebsjahr und danach mindestens\njährlich durch einen Prüfsachverständigen\nfahrbare Turmdrehkrane (Auto- Prüfung entfällt wegen § 14           mindestens halbjährlich durch eine zur Prüfung\nTurmdrehkrane) mit luftbereif- Absatz 1 Satz 3                      befähigte Person nach § 2 Absatz 6\ntem und angetriebenem Unter-                                        und\nwagen; die Fahrbewegungen\nwerden von einer Fahrerkabine                                       mindestens alle 4 Betriebsjahre, im 14. und\nim Unterwagen und die Kran-                                         16. Betriebsjahr und danach mindestens\nbewegungen von einer Kran-                                          jährlich durch einen Prüfsachverständigen\nkabine aus gesteuert, die im\noder am Turm angeordnet ist\nFahrzeugkrane                    Prüfung entfällt wegen § 14        mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nAbsatz 1 Satz 3                    befähigte Person nach § 2 Absatz 6\nund\nmindestens alle 4 Betriebsjahre, im\n13. Betriebsjahr und danach mindestens\njährlich durch einen Prüfsachverständigen\nLkw-Ladekrane                    Prüfung entfällt wegen § 14        mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\na) grundsätzlich                 Absatz 1 Satz 3                    befähigte Person nach § 2 Absatz 6\nb) mit mehr als 300 kNm          Prüfung entfällt wegen § 14        mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nLastmoment oder mit mehr Absatz 1 Satz 3                         befähigte Person nach § 2 Absatz 6\nals 15 m Auslegerlänge                                           und\nmindestens alle 4 Betriebsjahre, im\n13. Betriebsjahr und danach mindestens\njährlich durch einen Prüfsachverständigen\nLkw-Anbaukrane                   Prüfung entfällt wegen § 14        mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nAbsatz 1 Satz 3                    befähigte Person nach § 2 Absatz 6\nund\nmindestens alle 4 Betriebsjahre durch einen\nPrüfsachverständigen\nSchwimm- und Offshorekrane Prüfsachverständiger, falls              mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nEinbau oder Aufbau vor Ort         befähigte Person nach § 2 Absatz 6\nerfolgen\nKabelkrane                       Prüfung entfällt wegen § 14        mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nAbsatz 1 Satz 3                    befähigte Person nach § 2 Absatz 6\nTabelle 2\nPrüffristen und Prüfzuständigkeiten\nfür handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane\nPrüfung nach Montage, Installation\nKran                                                              Wiederkehrende Prüfung\nund vor der ersten Inbetriebnahme\nhandbetriebene oder              Prüfsachverständiger               mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nteilkraftbetriebene Krane                                           befähigte Person nach § 2 Absatz 6\n> 1 t Tragfähigkeit\nhandbetriebene oder              zur Prüfung befähigte Person       mindestens jährlich durch eine zur Prüfung\nteilkraftbetriebene Krane        nach § 2 Absatz 6                  befähigte Person nach § 2 Absatz 6\n≤ 1 t Tragfähigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                               89\nAbschnitt 2\nFlüssiggasanlagen\n1.  Anwendungsbereich und Ziel\n1.1 Dieser Abschnitt gilt für Prüfungen von Flüssiggasanlagen mit brennbaren Gasen, soweit sie in Tabelle 1 auf-\ngeführt sind. Er gilt nicht, soweit die entsprechenden Prüfungen nach Anhang 2 dieser Verordnung durch-\nzuführen sind.\n1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Flüs-\nsiggasanlagen nach Tabelle 1 sicherzustellen. Die Anlagen sind zu prüfen auf:\na) sichere Installation und Aufstellung sowie\nb) Dichtheit und sichere Funktion.\n2.  Begriffsbestimmungen\n2.1 Flüssiggasanlagen nach Tabelle 1 bestehen aus Versorgungsanlagen und zugehörigen Verbrauchsanlagen.\n2.2 Versorgungsanlagen bestehen aus Druckgasbehältern und allen Teilen, die der Versorgung der Verbrauchs-\nanlagen dienen, einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.\n2.3 Verbrauchsanlagen umfassen die Gasverbrauchseinrichtungen einschließlich der Leitungsanlage und der Aus-\nrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.\n2.4 Gasverbrauchseinrichtungen sind Gasgeräte mit und ohne Abgasführung.\n2.5 Hauptabsperreinrichtung ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versor-\ngungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.\n2.6 Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen sind Anlagen, bei denen die Versorgungsanlagen oder Verbrauchsanla-\ngen an unterschiedlichen Aufstellungsorten verwendet werden können.\n3.  Zur Prüfung befähigte Personen\nZur Prüfung befähigte Personen im Sinne dieses Abschnitts sind solche nach § 2 Absatz 6.\n4.  Prüfungen und Prüfaufzeichnungen\n4.1 Die in Tabelle 1 genannten Flüssiggasanlagen sind vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme, vor Wiederinbetrieb-\nnahme nach prüfpflichtigen Änderungen und nach den in Spalte 2 genannten Höchstfristen wiederkehrend\nvon einer zur Prüfung befähigten Personen zu prüfen. § 14 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.\nTabelle 1\nPrüffristen für die wiederkehrende Prüfung\nFlüssiggasanlage                                                 Wiederkehrende Prüfung\nortsveränderliche Flüssiggasanlage                                                              mindestens alle 2 Jahre\nortsfeste Flüssiggasanlage                                                                      mindestens alle 4 Jahre\nFlüssiggasanlage mit Gasverbrauchseinrichtungen in Räumen unter Erdgleiche mindestens jährlich\nflüssiggasbetriebene Räucheranlage                                                              mindestens jährlich\nFlüssiggasanlagen in oder an Fahrzeugen                                                         mindestens alle 2 Jahre\nFlüssiggasanlage auf Maschinen und Geräten des Bauwesens                                        mindestens jährlich\nArbeitsgeräte und -maschinen mit Gasentnahme aus der Flüssigphase                               mindestens jährlich\nFahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren, die nicht Regelungs-                              mindestens jährlich\ngegenstand der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind\n4.2 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeits-\nmittels aufzubewahren.\nAbschnitt 3\nM a s c h i n e n t e c h n i s c h e A r b e i t s m i t t e l d e r Ve r a n s t a l t u n g s t e c h n i k\n1.  Anwendungsbereich und Ziel\n1.1 Die in diesem Abschnitt genannten Anforderungen gelten für maschinentechnische Arbeitsmittel der Veran-\nstaltungstechnik, die zum szenischen Bewegen und Halten von Personen und Lasten verwendet werden.\nMaschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind insbesondere Beleuchtungs- und Ober-\nlichtzüge, Beleuchtungs- und Portalbrücken, Bildwände, Bühnenwagen, Dekorations- und Prospektzüge,\nDrehbühnen und Drehscheiben, Elektrokettenzüge, Flugwerke, Kamerakrane und Kamerasupportsysteme,\nkraftbewegte Dekorationselemente, Leuchtenhänger, Punktzüge, Schutzvorhänge, Stative und Versenkein-\nrichtungen.","90             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\n1.2 Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die\ngenannten Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sicherzustellen.\n2.  Prüfsachverständige\nPrüfsachverständige im Sinne dieses Abschnitts sind zur Prüfung befähigte Personen nach § 2 Absatz 6, die\nzusätzlich\na) eine abgeschlossene Ausbildung als Ingenieur haben oder vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in\nder Fachrichtung aufweisen, auf die sich ihre Tätigkeit bezieht,\nb) über mindestens drei Jahre Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau der Instandhaltung oder der Prüfung\nvon sicherheitstechnischen und maschinentechnischen Einrichtungen von Veranstaltungs- und Produkti-\nonsstätten für szenische Darstellung haben, davon mindestens ein halbes Jahr an der Prüftätigkeit eines\nPrüfsachverständigen,\nc) ausreichende Kenntnisse über die einschlägigen Vorschriften und Regeln besitzen,\nd) mit der Betriebsweise der Veranstaltungs- und Produktionstechnik vertraut sind,\ne) über die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen verfügen und\nf) ihre fachlichen Kenntnisse auf aktuellem Stand halten.\n3.  Prüfzuständigkeiten, Prüffristen und Prüfaufzeichnungen\n3.1 Für die unter Nummer 1 genannten Arbeitsmittel gelten die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Prüf-\nfristen und Prüfzuständigkeiten.\n3.2 Die in Tabelle 1 genannten maschinentechnischen Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik sind nach außer-\ngewöhnlichen Ereignissen und nach Änderungen von einem Prüfsachverständigen zu prüfen. § 14 Absatz 3\nSatz 1 findet insoweit keine Anwendung. § 14 Absatz 2 bleibt unberührt.\nTabelle 1\nPrüfzuständigkeiten und Prüffristen\nmaschinentechnisches Arbeitsmittel      Prüfung nach Montage, Installation\nWiederkehrende Prüfung\nder Veranstaltungstechnik            und vor der ersten Inbetriebnahme\nArbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten),                                       mindestens jährlich durch eine\ndie unter den Anwendungsbereich der                                               zur Prüfung befähigte Person\nMaschinenverordnung (Neunte Verordnung                                            nach § 2 Absatz 6\nzum Produktsicherheitsgesetz) fallen, soweit                                      und\nes sich handelt um\nmindestens alle 4 Jahre durch\na) stationäre Arbeitsmittel                    Prüfsachverständiger               einen Prüfsachverständigen\nb) mobile Arbeitsmittel                        zur Prüfung befähigte Person\nnach § 2 Absatz 6\nc) mobile Arbeitsmittel, mit denen Personen Prüfsachverständiger\nbewegt oder Lasten über Personen\nbewegt werden\nd) mobile Arbeitsmittel, mit denen software- Prüfsachverständiger\nbasierte automatisierte Bewegungs-\nabläufe erfolgen\nArbeitsmittel (einschließlich Eigenbauten),    Prüfsachverständiger\ndie nicht unter den Anwendungsbereich der\nMaschinenverordnung (Neunte Verordnung\nzum Produktsicherheitsgesetz) fallen\n3.3 Abweichend von § 14 Absatz 7 Satz 1 sind Aufzeichnungen über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeits-\nmittels aufzubewahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015                 91\nArtikel 2                                 (17) Sachkundig ist, wer seine bestehende Fach-\nkunde durch Teilnahme an einem behördlich\nÄnderung der                              anerkannten Sachkundelehrgang erweitert hat. In\nGefahrstoffverordnung                           Abhängigkeit vom Aufgabengebiet kann es zum\nDie Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010              Erwerb der Sachkunde auch erforderlich sein, den\n(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 2 der        Lehrgang mit einer erfolgreichen Prüfung abzu-\nVerordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514) geän-            schließen. Sachkundig ist ferner, wer über eine von\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                       der zuständigen Behörde als gleichwertig aner-\nkannte oder in dieser Verordnung als gleichwertig\n1. In § 1 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4“        bestimmte Qualifikation verfügt.“\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 werden die Absätze 10 bis 14 durch die fol-           a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngenden Absätze 10 bis 17 ersetzt:\n„(4) Der Arbeitgeber hat festzustellen, ob die\n„(10) Ein explosionsfähiges Gemisch ist ein Ge-               verwendeten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse\nmisch aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln                      bei Tätigkeiten, auch unter Berücksichtigung ver-\noder aufgewirbelten Stäuben und Luft oder einem                  wendeter Arbeitsmittel, Verfahren und der Ar-\nanderen Oxidationsmittel, das nach Wirksamwerden                 beitsumgebung sowie ihrer möglichen Wechsel-\neiner Zündquelle in einer sich selbsttätig fortpflan-            wirkungen, zu Brand- oder Explosionsgefährdun-\nzenden Flammenausbreitung reagiert, sodass im All-               gen führen können. Dabei hat er zu beurteilen,\ngemeinen ein sprunghafter Temperatur- und Druck-\nanstieg hervorgerufen wird.                                      1. ob gefährliche Mengen oder Konzentrationen\nvon Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosi-\n(11) Chemisch instabile Gase, die auch ohne ein                  onsgefährdungen führen können, auftreten;\nOxidationsmittel nach Wirksamwerden einer Zünd-                     dabei sind sowohl Stoffe und Gemische mit\nquelle in einer sich selbsttätig fortpflanzenden Flam-              physikalischen Gefährdungen nach der Ver-\nmenausbreitung reagieren können, sodass ein                         ordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie auch andere\nsprunghafter Temperatur- und Druckanstieg hervor-                   Gefahrstoffe, die zu Brand- und Explosions-\ngerufen wird, stehen explosionsfähigen Gemischen                    gefährdungen führen können, sowie Stoffe,\nnach Absatz 10 gleich.                                              die in gefährlicher Weise miteinander reagieren\n(12) Ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch                  können, zu berücksichtigen,\nist ein explosionsfähiges Gemisch, das in solcher                2. ob Zündquellen oder Bedingungen, die Brände\nMenge auftritt, dass besondere Schutzmaßnahmen                      oder Explosionen auslösen können, vorhan-\nfür die Aufrechterhaltung der Gesundheit und Si-                    den sind und\ncherheit der Beschäftigten oder anderer Personen\n3. ob schädliche Auswirkungen von Bränden\nerforderlich werden.\noder Explosionen auf die Gesundheit und Si-\n(13) Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist                 cherheit der Beschäftigten möglich sind.\nein gefährliches explosionsfähiges Gemisch mit                   Insbesondere hat er zu ermitteln, ob die Stoffe,\nLuft als Oxidationsmittel unter atmosphärischen                  Zubereitungen und Erzeugnisse auf Grund ihrer\nBedingungen (Umgebungstemperatur von –20 °C                      Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie\nbis +60 °C und Druck von 0,8 Bar bis 1,1 Bar).                   am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet\n(14) Explosionsgefährdeter Bereich ist der Gefah-             werden, explosionsfähige Gemische bilden kön-\nrenbereich, in dem gefährliche explosionsfähige                  nen. Im Fall von nicht atmosphärischen Bedin-\nAtmosphäre auftreten kann.                                       gungen sind auch die möglichen Veränderungen\nder für den Explosionsschutz relevanten sicher-\n(15) Der Stand der Technik ist der Entwicklungs-              heitstechnischen Kenngrößen zu ermitteln und\nstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder            zu berücksichtigen.“\nBetriebsweisen, der die praktische Eignung einer\nMaßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur                   b) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 8\nSicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen                bis 10 ersetzt:\nlässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik                    „(8) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungs-\nsind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrich-              beurteilung unabhängig von der Zahl der Be-\ntungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit                schäftigten erstmals vor Aufnahme der Tätigkeit\nErfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches               zu dokumentieren. Dabei ist Folgendes anzuge-\ngilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin                 ben:\nund die Arbeitsplatzhygiene.\n1. die Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahr-\n(16) Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in                   stoffen,\ndieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die\n2. das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten\nerforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforde-\neiner Substitution nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nrungen an die Fachkunde sind abhängig von der\nmer 4,\njeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen\nzählen eine entsprechende Berufsausbildung, Be-                  3. eine Begründung für einen Verzicht auf eine\nrufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entspre-                  technisch mögliche Substitution, sofern\nchende berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an                  Schutzmaßnahmen nach § 9 oder § 10 zu\nspezifischen Fortbildungsmaßnahmen.                                 ergreifen sind,","92           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\n4. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen ein-                  auf Grund der Ergebnisse der arbeitsmedizini-\nschließlich derer,                                        schen Vorsorge nach der Verordnung zur arbeits-\na) die wegen der Überschreitung eines Ar-                 medizinischen Vorsorge als notwendig erweist.“\nbeitsplatzgrenzwerts zusätzlich ergriffen          c) Die bisherigen Absätze 9 bis 12 werden die Ab-\nwurden sowie der geplanten Schutzmaß-                  sätze 11 bis 14.\nnahmen, die zukünftig ergriffen werden\nsollen, um den Arbeitsplatzgrenzwert einzu-        d) Im neuen Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „Ab-\nhalten, oder                                           satz 11“ durch die Angabe „Absatz 13“ ersetzt.\nb) die unter Berücksichtigung eines Beurtei-       4. § 11 wird wie folgt gefasst:\nlungsmaßstabs für krebserzeugende Ge-                                       „§ 11\nfahrstoffe, der nach § 20 Absatz 4 bekannt\ngegeben worden ist, zusätzlich getroffen                                 Besondere\nworden sind oder zukünftig getroffen wer-                            Schutzmaßnahmen\nden sollen (Maßnahmenplan),                                    gegen physikalisch-chemische\nEinwirkungen, insbesondere gegen\n5. eine Begründung, wenn von den nach § 20\nBrand- und Explosionsgefährdungen\nAbsatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Er-\nkenntnissen abgewichen wird, und                         (1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Ge-\n6. die Ermittlungsergebnisse, die belegen, dass           fährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der\nder Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird            Beschäftigten und anderer Personen vor physika-\noder, bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert,         lisch-chemischen Einwirkungen bei Tätigkeiten mit\ndie ergriffenen technischen Schutzmaßnah-             Gefahrstoffen zu ergreifen, um Gefährdungen zu ver-\nmen wirksam sind.                                     meiden oder diese so weit wie möglich zu verrin-\ngern. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit Ge-\nIm Rahmen der Dokumentation der Gefährdungs-              fahrstoffen, die zu Brand- und Explosionsgefährdun-\nbeurteilung können auch vorhandene Gefähr-                gen führen können, mit explosionsgefährlichen,\ndungsbeurteilungen, Dokumente oder andere                 brandfördernden, hochentzündlichen, leichtentzünd-\ngleichwertige Berichte verwendet werden, die              lichen und entzündlichen Stoffen und Zubereitun-\nauf Grund von Verpflichtungen nach anderen                gen, einschließlich ihrer Lagerung, sowie mit Stof-\nRechtsvorschriften erstellt worden sind.                  fen, die in gefährlicher Weise chemisch miteinander\n(9) Bei der Dokumentation nach Absatz 8 hat            reagieren können. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang\nder Arbeitgeber in Abhängigkeit der Feststellun-          I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des\ngen nach Absatz 4 die Gefährdungen durch                  Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten\ngefährliche explosionsfähige Gemische beson-              Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\nders auszuweisen (Explosionsschutzdokument).\n(2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosions-\nDaraus muss insbesondere hervorgehen,\ngefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach\n1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt              folgender Rangfolge zu ergreifen:\nund einer Bewertung unterzogen worden sind,\n1. gefährliche Mengen oder Konzentrationen von\n2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen                    Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosions-\nwerden, um die Ziele des Explosionsschutzes               gefährdungen führen können, sind zu vermeiden,\nzu erreichen (Darlegung eines Explosions-\nschutzkonzeptes),                                     2. Zündquellen oder Bedingungen, die Brände oder\nExplosionen auslösen können, sind zu vermei-\n3. ob und welche Bereiche entsprechend An-                    den,\nhang I Nummer 1.7 in Zonen eingeteilt wurden,\n3. schädliche Auswirkungen von Bränden oder Ex-\n4. für welche Bereiche Explosionsschutzmaß-\nplosionen auf die Gesundheit und Sicherheit der\nnahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1\nBeschäftigten und anderer Personen sind so weit\ngetroffen wurden,\nwie möglich zu verringern.\n5. wie die Vorgaben nach § 15 umgesetzt werden\nund                                                      (3) Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel\nund deren Verbindungen untereinander müssen so\n6. welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 und             konstruiert, errichtet, zusammengebaut, installiert,\nwelche Prüfungen zum Explosionsschutz nach            verwendet und instand gehalten werden, dass keine\nAnhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssicherheits-         Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten.\nverordnung durchzuführen sind.\n(4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden hat\n(10) Bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung           der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Ab-\nnach Absatz 13 kann auf eine detaillierte Doku-           sätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hi-\nmentation verzichtet werden. Falls in anderen             naus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die\nFällen auf eine detaillierte Dokumentation ver-\nzichtet wird, ist dies nachvollziehbar zu begrün-         1. Gefahr einer unbeabsichtigten Explosion mini-\nden. Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig                mieren und\nzu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.\n2. Auswirkungen von Bränden und Explosionen be-\nSie ist umgehend zu aktualisieren, wenn maßgeb-\nschränken.\nliche Veränderungen oder neue Informationen\ndies erfordern oder wenn sich eine Aktualisierung         Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015            93\n5. § 22 Absatz 1 Nummer 18 und 19 wird wie folgt gefasst:\n„18. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.3 Absatz 2 Satz 1 das Rauchen oder\ndie Verwendung von offenem Feuer oder offenem Licht nicht verbietet,\n19. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1.5 Absatz 4 oder Nummer 1.6 Absatz 5\neinen dort genannten Bereich nicht oder nicht richtig kennzeichnet,“.\n6. Anhang I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„N u m m e r 1\nBrand- und Explosionsgefährdungen\n1.1    Anwendungsbereich\nNummer 1 gilt für Maßnahmen nach § 11 bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- und Explosions-\ngefährdungen führen können.\n1.2    Grundlegende Anforderungen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen\n(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 die organisatorischen\nund technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit\nund Sicherheit der Beschäftigten oder anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen erforderlich\nsind.\n(2) Die Mengen an Gefahrstoffen sind im Hinblick auf die Brandbelastung, die Brandausbreitung und Explo-\nsionsgefährdungen so zu begrenzen, dass die Gefährdung durch Brände und Explosionen so gering wie mög-\nlich ist.\n(3) Zum Schutz gegen das unbeabsichtigte Freisetzen von Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosions-\ngefährdungen führen können, sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Insbesondere müssen\n1. Gefahrstoffe in Arbeitsmitteln und Anlagen sicher zurückgehalten werden und Zustände wie gefährliche Tem-\nperaturen, Über- und Unterdrücke, Überfüllungen, Korrosionen sowie andere gefährliche Zustände vermie-\nden werden,\n2. Gefahrstoffströme von einem schnell und ungehindert erreichbaren Ort aus durch Stillsetzen der Förderung\nunterbrochen werden können,\n3. gefährliche Vermischungen von Gefahrstoffen vermieden werden.\nSoweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, müssen Gefahrstoffströme automatisch begrenzt oder\nunterbrochen werden können.\n(4) Frei werdende Gefahrstoffe, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, sind an ihrer\nAustritts- oder Entstehungsstelle gefahrlos zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.\nAusgetretene flüssige Gefahrstoffe sind aufzufangen. Flüssigkeitslachen und Staubablagerungen sind gefahrlos\nzu beseitigen.\n1.3    Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen\n(1) Arbeitsbereiche mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind\n1. mit Flucht- und Rettungswegen sowie Ausgängen in ausreichender Zahl so auszustatten, dass die Beschäf-\ntigten die Arbeitsbereiche im Gefahrenfall schnell, ungehindert und sicher verlassen und Verunglückte jeder-\nzeit gerettet werden können,\n2. so zu gestalten und auszulegen, dass die Übertragung von Bränden und Explosionen sowie die Auswirkun-\ngen von Bränden und Explosionen auf benachbarte Bereiche vermieden werden,\n3. mit ausreichenden Feuerlöscheinrichtungen auszustatten; die Feuerlöscheinrichtungen müssen, sofern sie\nnicht selbsttätig wirken, gekennzeichnet, leicht zugänglich und leicht zu handhaben sein,\n4. mit Angriffswegen zur Brandbekämpfung zu versehen, die so angelegt und gekennzeichnet sind, dass sie mit\nLösch- und Arbeitsgeräten schnell und ungehindert zu erreichen sind.\n(2) In Arbeitsbereichen mit Brand- oder Explosionsgefährdungen sind das Rauchen und das Verwenden von\noffenem Feuer und offenem Licht zu verbieten. Unbefugten ist das Betreten von Bereichen mit Brand- oder\nExplosionsgefährdungen zu verbieten. Auf die Verbote muss deutlich erkennbar und dauerhaft hingewiesen\nwerden.\n(3) Durch geeignete Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Personen im Gefahrenfall rechtzeitig, angemes-\nsen, leicht wahrnehmbar und unmissverständlich gewarnt werden können.\n(4) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich,\n1. muss es bei Energieausfall möglich sein, die Geräte und Schutzsysteme unabhängig vom übrigen Betriebs-\nsystem in einem sicheren Betriebszustand zu halten,\n2. müssen im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb\nabweichen, unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können und","94               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\n3. müssen gespeicherte Energien beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell und sicher wie mög-\nlich abgebaut oder isoliert werden.\n1.4    Organisatorische Maßnahmen\n(1) Der Arbeitgeber darf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen\nkönnen, nur zuverlässigen, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen\nSchutzmaßnahmen vertrauten und entsprechend unterwiesenen Beschäftigten übertragen.\n(2) In Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen, die zu Brand- oder Explosionsgefährdungen führen können, ist bei\nbesonders gefährlichen Tätigkeiten und bei Tätigkeiten, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten\nGefährdungen verursachen können, ein Arbeitsfreigabesystem mit besonderen schriftlichen Anweisungen des\nArbeitgebers anzuwenden. Die Arbeitsfreigabe ist vor Beginn der Tätigkeiten von einer hierfür verantwortlichen\nPerson zu erteilen.\n(3) Werden in Arbeitsbereichen, in denen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeübt werden, die zu Brand- oder\nExplosionsgefährdungen führen können, Beschäftigte tätig und kommt es dabei zu einer besonderen Gefähr-\ndung, sind zuverlässige, mit den Tätigkeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen\nSchutzmaßnahmen vertraute Personen mit der Aufsichtsführung zu beauftragen. Die Aufsicht führende Person\nhat insbesondere dafür zu sorgen, dass\n1. mit den Tätigkeiten erst begonnen wird, wenn die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 festgelegten\nMaßnahmen ergriffen sind und ihre Wirksamkeit nachgewiesen ist, und\n2. ein schnelles Verlassen des Arbeitsbereichs jederzeit möglich ist.\n1.5    Schutzmaßnahmen für die Lagerung\n(1) Gefahrstoffe dürfen nur an dafür geeigneten Orten und in geeigneten Einrichtungen gelagert werden. Sie\ndürfen nicht an oder in der Nähe von Orten gelagert werden, an denen dies zu einer Gefährdung der Beschäf-\ntigten oder anderer Personen führen kann.\n(2) In Arbeitsräumen dürfen Gefahrstoffe nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Be-\nschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen.\n(3) Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn dies zu einer Erhöhung der Brand- oder\nExplosionsgefährdung führen kann, insbesondere durch gefährliche Vermischungen, oder wenn die gelagerten\nGefahrstoffe in gefährlicher Weise miteinander reagieren können. Gefahrstoffe dürfen ferner nicht zusammen\ngelagert werden, wenn dies bei einem Brand oder einer Explosion zu zusätzlichen Gefährdungen von Beschäf-\ntigten oder von anderen Personen führen kann.\n(4) Bereiche, in denen brennbare Gefahrstoffe in solchen Mengen gelagert werden, dass eine erhöhte Brand-\ngefährdung besteht, sind mit dem Warnzeichen „Warnung vor feuergefährlichen Stoffen oder hoher Temperatur“\nnach Anhang II Nummer 3.2 der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften\nfür die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im\nSinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23) zu kennzeichnen.\n(5) Soweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind zu Lagerorten von Gefahrstoffen Schutz- und\nSicherheitsabstände einzuhalten. Dabei ist ein Sicherheitsabstand der erforderliche Abstand zwischen Lager-\norten und zu schützenden Personen, ein Schutzabstand ist der erforderliche Abstand zum Schutz des Lagers\ngegen gefährliche Einwirkungen von außen.\n1.6    Mindestvorschriften für den Explosionsschutz bei Tätigkeiten in Bereichen mit gefährlichen explo-\nsionsfähigen Gemischen\n(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach § 11 Absatz 2 Nummer 1 sind insbesondere Maßnahmen\nnach folgender Rangfolge zu ergreifen:\n1. es sind Stoffe und Zubereitungen einzusetzen, die keine explosionsfähigen Gemische bilden können, soweit\ndies nach dem Stand der Technik möglich ist,\n2. ist dies nicht möglich, ist die Bildung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen zu verhindern oder\neinzuschränken, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist,\n3. gefährliche explosionsfähige Gemische sind gefahrlos nach dem Stand der Technik zu beseitigen.\nSoweit nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich, sind die Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explo-\nsionsfähiger Gemische durch geeignete technische Einrichtungen zu überwachen.\n(2) Kann nach Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Ge-\nmische nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen\n1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische,\n2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Entstehung und des Wirksamwerdens von Zündquellen ein-\nschließlich elektrostatischer Entladungen und\n3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.\nTreten bei explosionsfähigen Gemischen mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben\ngleichzeitig auf, so müssen die Schutzmaßnahmen auf die größte Gefährdung ausgerichtet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015             95\n(3) Kann das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden, sind Schutz-\nmaßnahmen zu ergreifen, um eine Zündung zu vermeiden. Für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl\nder Arbeitsmittel kann der Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 1.7 in Zonen einteilen und\nentsprechende Zuordnungen nach Nummer 1.8 vornehmen.\n(4) Kann eine Explosion nicht sicher verhindert werden, sind Maßnahmen des konstruktiven Explosions-\nschutzes zu ergreifen, um die Ausbreitung der Explosion zu begrenzen und die Auswirkungen der Explosion\nauf die Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.\n(5) Arbeitsbereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, sind an ihren Zugän-\ngen zu kennzeichnen mit dem Warnzeichen nach Anhang III der Richtlinie 1999/92/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheits-\nschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden kön-\nnen (Fünfzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 23 vom\n28.1.2000, S. 57, L 134 vom 7.6.2000, S. 36), die durch die Richtlinie 2007/30/EG (ABl. L 165 vom 27.6.2007,\nS. 21) geändert worden ist.\n1.7    Zoneneinteilung explosionsgefährdeter Bereiche\nZone 0\nist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen,\nDämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.\nZone 1\nist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als\nGemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.\nZone 2\nist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft\nund brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und\nfür kurze Zeit.\nZone 20\nist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub,\nder in der Luft enthalten ist, ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.\nZone 21\nist ein Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in\nForm einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.\nZone 22\nist ein Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus\nin der Luft enthaltenem brennbaren Staub normalerweise nicht auftritt, und wenn doch, dann nur selten und für\nkurze Zeit.\nAls Normalbetrieb gilt der Zustand, in dem Anlagen innerhalb ihrer Auslegungsparameter verwendet werden. Im\nZweifelsfall ist die strengere Zone zu wählen. Schichten, Ablagerungen und Aufhäufungen von brennbarem\nStaub sind wie jede andere Ursache, die zur Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre führen\nkann, zu berücksichtigen. Die Zoneneinteilung ist in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung\n(Explosionsschutzdokument) zu dokumentieren.\n1.8    Mindestvorschriften für Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen sowie für Einrichtungen\nin nichtexplosionsgefährdeten Bereichen, die für den Explosionsschutz in explosionsgefährdeten\nBereichen von Bedeutung sind\n(1) Arbeitsmittel einschließlich Anlagen und Geräte, Schutzsysteme und den dazugehörigen Verbindungsvor-\nrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung\nhervorgeht, dass sie in explosionsgefährdeten Bereichen sicher verwendet werden können. Dies gilt auch für\nArbeitsmittel und die dazugehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht Geräte oder Schutzsysteme im Sinne\nder Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisie-\nrung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Ver-\nwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309) sind, wenn ihre Verwendung in\neiner Einrichtung an sich eine potenzielle Zündquelle darstellt. Verbindungsvorrichtungen dürfen nicht verwech-\nselt werden können; hierfür sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.\n(2) Sofern in der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in explosionsgefährdeten Be-\nreichen Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen.\n(3) Insbesondere sind in explosionsgefährdeten Bereichen, die in Zonen eingeteilt sind, folgende Kategorien\nvon Geräten zu verwenden:\n– in Zone 0 oder Zone 20: Geräte der Kategorie 1,\n– in Zone 1 oder Zone 21: Geräte der Kategorie 1 oder der Kategorie 2,\n– in Zone 2 oder Zone 22: Geräte der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3.","96                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                      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Gleichzeitig tritt die Betriebs-\nsicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert\nworden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 3. Februar 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}