{"id":"bgbl1-2015-39-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":39,"date":"2015-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/39#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_39.pdf#page=15","order":3,"title":"Neufassung der Futtermittelverordnung","law_date":"2015-10-15T00:00:00Z","page":1687,"pdf_page":15,"num_pages":30,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015 1687\nBekanntmachung\nder Neufassung der Futtermittelverordnung\nVom 15. Oktober 2015\nAuf Grund des Artikels 3 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung futtermit-\ntelrechtlicher Verordnungen vom 28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1)\nwird nachstehend der Wortlaut der Futtermittelverordnung in der vom 7. Okto-\nber 2015 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-\ntigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I\nS. 2242),\n2. den am 29. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n23. Januar 2014 (BGBl. I S. 77),\n3. den am 20. Februar 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n5. Februar 2014 (BGBl. I S. 108), diese geändert durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1148),\n4. den am 25. Juli 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli\n2014 (BGBl. I S. 1148),\n5. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1997), diese geändert durch Artikel 1 der Ver-\nordnung vom 19. Mai 2015 (BGBl. I S. 756),\n6. den am 9. April 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n25. März 2015 (BGBl. I S. 362), diese geändert durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1),\n7. den am 27. Mai 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n19. Mai 2015 (BGBl. I S. 756),\n8. den am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juli\n2015 (BGBl. I S. 1384),\n9. den am 7. Oktober 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n28. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 V1).\nBonn, den 15. Oktober 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","1688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nFuttermittelverordnung*\n11. Richtlinie 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007\n* Diese Verordnung dient in der bis zum 24. März 2007 geltenden Fas-       zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\nsung der Umsetzung der in der Fassung der Bekanntmachung der             86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-\nFuttermittelverordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770) genannten       lich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl.\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft.                                L 243 vom 18.9.2007, S. 41);\nDiese Verordnung dient in der ab dem 25. März 2007 geltenden Fas-\nsung darüber hinaus der Umsetzung der folgenden Rechtsakte der       12. Richtlinie 2007/56/EG der Kommission vom 17. September 2007\nEuropäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union:                    zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rück-\n1. Richtlinie 2006/77/EG der Kommission vom 29. September 2006         standshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorothalonil, Delta-\nzur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Euro-       methrin, Hexachlorobenzol, Ioxynil, Oxamyl und Quinoxyfen\npäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Höchstge-        (ABl. L 243 vom 18.9.2007, S. 50);\nhalte für organische Chlorverbindungen in Futtermitteln (ABl. L\n271 vom 30.9.2006, S. 53);                                      13. Richtlinie 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007\n2. Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006           zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG,                86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüg-\n86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück-          lich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl.\nstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet       L 243 vom 18.9.2007, S. 61);\n(ABl. L 311 vom 10.11.2006, S. 31);\n14. Richtlinie 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur\n3. Richtlinie 2007/7/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur        Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG              90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rück-\nund 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten           standshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil\nRückstandshöchstgehalte für Atrazin, Lambda-Cyhalotrhin,            und Rimsulfuron (ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 4);\nPhenmedipham, Methomyl, Linuron, Penconazol, Pymetrozin,\nBifenthrin und Abamectin (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 19);      15. Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007\nzur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG\n4. Richtlinie 2007/8/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur        und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten\nÄnderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG         Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Delta-\nund 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchst-         methrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyra-\ngehalte für Phosphamidon und Mevinphos (ABl. L 63 vom               clostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. L 329 vom\n1.3.2007, S. 9);                                                    14.12.2007, S. 40);\n5. Richtlinie 2007/9/EG der Kommission vom 20. Februar 2007 zur\nÄnderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der   16. Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008\nRückstandshöchstgehalte für Aldicarb (ABl. L 63 vom 1.3.2007,       zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in Bezug auf Futtermittel\nS. 17);                                                             zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. L 6 vom\n10.1.2008, S. 4, L 22 vom 25.1.2008, S. 21);\n6. Richtlinie 2007/11/EG der Kommission vom 21. Februar 2007\nzur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,            17. Richtlinie 2008/76/EG der Kommission vom 25. Juli 2008 zur\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rück-          Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-\nstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Thiacloprid, Imazo-            ischen Parlaments und des Rates über unerwünschte Stoffe in\nsulfuron, Methoxyfenozid, S-metholachlor, Milbemectin und           der Tierernährung (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 37);\nTribenuron (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 26);\n7. Richtlinie 2007/12/EG der Kommission vom 26. Februar 2007 zur   18. Richtlinie 2008/82/EG der Kommission vom 30. Juli 2008 zur\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 90/642/EWG des           Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln,\nRates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstge-          die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Nieren-\nhalte für Penconazol, Benomyl und Carbendazim (ABl. L 59            insuffizienz bestimmt sind (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 48);\nvom 27.2.2007, S. 75);\n19. Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur\n8. Richtlinie 2007/27/EG der Kommission vom 15. Mai 2007 zur           Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG,             ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an\n86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort              Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeid-\nfestgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Etoxazol, Indoxa-         barer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vor-\ncarb, Mesosulfuron, 1-Methylcyclopropen, MCPA und MCPB,             handen sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19);\nTolylfluanid und Triticonazol (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 31,\nL 140 vom 1.6.2007, S. 58);                                     20. Richtlinie 2009/141/EG der Kommission vom 23. November\n9. Richtlinie 2007/28/EG der Kommission vom 25. Mai 2007 zur           2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des\nÄnderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/363/EWG              Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der\nund 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten           Höchstgehalte für Arsen, Theobromin, Datura sp., Ricinus com-\nRückstandshöchstgehalte für Azoxystrobin, Chlorfenapyr, Folpet,     munis L., Croton tiglium L. und Abrus precatorius L. (ABl. L 308\nIprodion, lambda-Cyhalothrin, Maleinsäurehydrazid, Metalaxyl-M      vom 24.11.2009, S. 20);\nund Trifloxystrobin (ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6);\n21. Richtlinie 2010/6/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur\n10. Richtlinie 2007/39/EG der Kommission vom 26. Juni 2007 zur          Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2002/32/EG des Europä-\nÄnderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates         ischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Quecksilber,\nhinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon (ABl.         freies Gossypol, Nitrite und Mowrah, Bassia, Madhuca (ABl.\nL 165 vom 27.6.2007, S. 25);                                        L 37 vom 10.2.2010, S. 29, L 107 vom 29.4.2010, S. 26).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015              1689\n§1                                    b) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung\nBegriffsbestimmungen                                 (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 22. September 2003\nIm Sinne dieser Verordnung sind:                                    über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-\n1. nicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier:                   ernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003,\nnicht der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier                    S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom\nim Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe d der                  13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fas-\nVerordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen                     sung,\nParlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über           10. Einfuhr: Einfuhr im Sinne des Artikels 2 Unterabsatz 2\ndas Inverkehrbringen und die Verwendung von                   Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des\nFuttermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)               Europäischen Parlaments und des Rates vom\nNr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und                 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü-\ndes Rates und zur Aufhebung der Richtlinien                   fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermit-\n79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-                  telrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesund-\nsion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des                    heit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1,\nRates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Ra-                 L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007,\ntes und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung               S. 29) in der jeweils geltenden Fassung,\n2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom\n1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die          11. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010                Union angehört,\n(ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden         12. Vertragsstaat: ein Staat, der – ohne Mitglied der\nist,                                                          Europäischen Union zu sein – Vertragsstaat des\n2. Pelztier: Pelztier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2           Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nBuchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,                 raum ist,\n3. Heimtier: Heimtier im Sinne des Artikels 3 Absatz 2       13. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Ver-\nBuchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,                 tragsstaat ist,\n4. Ergänzungsfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel im         14. Fernabsatzvertrag: Vertrag, bei dem\nSinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe j der Ver-            a) ein Futtermittelunternehmer oder eine in seinem\nordnung (EG) Nr. 767/2009,                                        Namen oder Auftrag handelnde Person und\n5. Milchaustausch-Futtermittel: Milchaustausch-Fut-              b) eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft\ntermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buch-                  zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerb-\nstabe l der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,                         lichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tä-\ntigkeit zugerechnet werden können,\n6. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke: Fut-\ntermittel für besondere Ernährungszwecke im Sinne             für die Vertragsverhandlungen und den Vertrags-\ndes Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verord-               schluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel\nnung (EG) Nr. 767/2009,                                       verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss\nnicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organi-\n7. Inhaltsstoffe: Stoffe – außer Futtermittelzusatzstof-\nsierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems er-\nfen, Mittelrückständen und unerwünschten Stof-\nfolgt,\nfen –, die in einem Einzelfuttermittel oder Misch-\nfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert         15. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel,\nbeeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflus-              die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Ver-\nsung nur unerheblich ist,                                     trages eingesetzt werden können, ohne dass die\nVertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend\n8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im Sinne\nsind, wie Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails oder\ndes Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verord-\nTelemedien.\nnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 23. Februar 2005 über\n§2\nHöchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf\nLebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-                                Probenahme\nschen Ursprungs und zur Änderung der Richt-                  Wird eine im Rahmen der amtlichen Überwachung\nlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom                 gebildete Endprobe eines Futtermittels bei demjenigen\n16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,        zurückgelassen, der nicht der Hersteller des beprobten\n9. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Euro-             Futtermittels ist, hat derjenige die Endprobe sachge-\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen               recht zu lagern und aufzubewahren.\nUnion nach\na) Artikel 3, 9g Absatz 5, Artikel 9h Absatz 3 oder                                   §3\nArtikel 9i Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG                             Analysemethoden\nunter Berücksichtigung einer Änderung nach Ar-           Sind für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln\ntikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates          keine Analysemethoden nach\nvom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in\nder Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970,         1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder\nS. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)          2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich dieser\nNr. 1756/2002 (ABl. L 265 vom 3.10.2002, S. 1)           auf international anerkannte Regeln oder Protokolle\ngeändert worden ist,                                     bezieht,","1690           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nder Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben, ist                                       § 9a\ndie amtliche Untersuchung nach Analysemethoden                       Verwendungszwecke für Diätfuttermittel\ndurchzuführen, die vom Bundesamt für Verbraucher-\nschutz und Lebensmittelsicherheit nach § 64 Absatz 2             Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1\nSatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches         aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festge-\nveröffentlicht worden sind. Soweit keine Methoden             setzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt\nnach Satz 1 veröffentlicht worden sind, ist die amtliche      der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Ab-\nUntersuchung nach den Methoden aus dem Handbuch               satz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I\nder Landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersu-               Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom\nchungsmethodik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III                5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen\n„Die chemische Untersuchung von Futtermitteln“, 7. Er-        von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke\ngänzungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch                 (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden\nBand VII „Umweltanalytik“, 3. Auflage 2008, des               Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt\nVerbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersu-             oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernäh-\nchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) durchzu-             rungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen\nführen. Bezugsquelle der Methodenbücher ist der               oder geändert werden.\nVDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40, D-67346 Speyer.\nSofern keine Methoden nach Satz 2 vorliegen, muss                                          § 10\ndie amtliche Untersuchung nach anderen dem Ar-                    Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel\ntikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)\n(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verord-\nNr. 882/2004 entsprechenden Verfahren durchgeführt\nnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. No-\nwerden.\nvember 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG\ndurch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoff-\n§4                                wechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als\nbesonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Ver-\nUntersuchung von                          wendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in\nFuttermitteln auf Pestizidrückstände                Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten\nbesonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr ge-\nBei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln\nbracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden An-\nauf Pestizidrückstände sind\nforderungen\n1. die in der amtlichen Sammlung von Untersuchungs-           1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und\nverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebens-\n2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6\nmittel- und Futtermittelgesetzbuches aufgeführten\nAnalysemethoden oder, soweit dort keine Analyse-          der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014\nmethoden aufgeführt sind, die in der amtlichen            geltenden Fassung erfüllt.\nSammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64                (2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Ver-\nAbsatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-       ordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar\ngesetzbuches für stoffgleiche Lebensmittel aufge-         2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem\nführten Analysemethoden,                                  Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für be-\nsondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014,\n2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission\nS. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG fest-\nvom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher\ngesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den\nProbenahmeverfahren zur amtlichen Kontrolle von\nVerkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen er-\nPestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanz-\ngänzenden Anforderungen\nlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung\nder Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom                 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und\n16.7.2002, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung        2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6\nfestgelegten Probenahmeverfahren\nder Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014\nanzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach Satz 1           geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte\nNummer 2 kein Probenahmeverfahren vorgeschrieben              besondere Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Re-\nist, hat die Probenahme nach einem geeigneten Verfah-         konvaleszenz“ und der festgesetzte besondere Ernäh-\nren, insbesondere nach den Vorschriften der Verord-           rungszweck „Stabilisierung der physiologischen Ver-\nnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar          dauung“ in der Fassung der Verordnung (EU)\n2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und               Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014\nAnalysemethoden für die amtliche Untersuchung von             zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Ver-\nFuttermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1) in der je-      zeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für be-\nweils geltenden Fassung oder den in der amtlichen             sondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom\nSammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Ab-             23.10.2014, S. 81) anzuwenden.\nsatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches            (3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Ver-\nfür stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Probenah-          ordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom\nmeverfahren, zu erfolgen.                                     22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie\n2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen\n§§ 5 bis 9                           von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke\n(ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B\n(weggefallen)                          der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015             1691\nErnährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden,           werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der\nwenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen              täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten\n1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und        darf.\n2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6                                                   § 12\nder Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014                            Kennzeichnung von\ngeltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den                   Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen\ndurch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten            Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmit-\nbesonderen Ernährungszweck „Gewichtszunahme, Re-              tel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für\nkonvaleszenz“ und den durch die Verordnung (EU)               das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeich-\nNr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungs-            nungsangaben nach\nzweck „Stabilisierung der physiologischen Verdauung“.\n1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbin-\ndung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a\n§ 11\nund b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und\nKennzeichnung bestimmter Futtermittel                    Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Arti-\n(1) Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr ge-             kel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und\nbracht werden, wenn angegeben sind:                               Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und\n1. die Gehalte an den in Anlage 2a Spalte 4 aufgeführ-        2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009\nten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern      vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem\ndiese Angabe nach Anlage 2a Spalte 4 vorgesehen           Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts er-\nist, und                                                  scheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzver-\ntrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben\n2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe\nwerden.\nnach Anlage 2a Spalte 5, die für die ernährungs-\nphysiologischen Merkmale nach Anlage 2a Spalte 2\n§ 13\nwesentlich sind.\nAngaben\nDiät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den\nVerkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine aus-             (1) Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den\ngewogene Zusammensetzung der Tagesration angege-              Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben\nben sind.                                                     nach den Schätzgleichungen in Anlage 4 Teil 1, soweit\ndort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung fest-\n(2) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Num-                  geschrieben ist, zu berechnen. Die Nettoenergie-Lakta-\nmer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verord-     tion und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die\nnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März            Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg)\n2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfutter-          mit einer Dezimalstelle anzugeben. Angaben über den\nmittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten          Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig,\nEinzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht         wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Ge-\nwerden,                                                       halte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unter-\n1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeich-          schreiten:\nnung durch die Wörter „für Rinder, Schafe und Zie-        1. Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,\ngen mit Pansenfunktion“ ergänzt wird und,\n2. Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilo-\n2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2             gramm.\nNummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010               (2) Werden bei Futtermitteln für besondere Ernäh-\nbezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis      rungszwecke für nicht der Lebensmittelgewinnung die-\nangegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder          nende Tiere Angaben über den Gehalt an Energie ge-\nZiegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in             macht, so sind diese Angaben nach den Schätzglei-\nder täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht über-          chungen in Anlage 4 Teil 2, soweit dort für die jeweilige\nschreiten darf.                                           Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu be-\n(3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Ein-       rechnen. Sie sind als umsetzbare Energie in Megajoule\nzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr ge-      je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzuge-\nbracht werden, wenn                                           ben. Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1\ngelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte\n1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die\num nicht mehr als 15 vom Hundert von den angegebe-\nWörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansen-\nnen Gehalten abweichen.\nfunktion“ ergänzt wird und\n(3) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittel-\n2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhalti-        gewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztie-\ngen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Roh-          ren kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines\nprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder         Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e\n100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten           der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach An-\nwerden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass all-         lage 2b angegeben werden, zu der das jeweilige Einzel-\nmählich anzufüttern ist, angegeben ist.                   futtermittel gehört, soweit in einem unmittelbar gelten-\n(4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf-          den Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des\noder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten,              Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009\ndürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht            keine abweichenden Regelungen getroffen sind.","1692             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\n§§ 14 und 15                                                       § 24c\n(weggefallen)                                                   Ausnahmen\n§ 16                                  (1) Abweichend von\nZugelassene Futtermittelzusatzstoffe                      1. Artikel 18 Absatz         1   der    Verordnung     (EG)\nNr. 396/2005 und\nIn der Europäischen Union zugelassene Futtermittel-\nzusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futter-              2. dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des\nmittelzusatzstoffe         nach       der  Verordnung       (EG)        Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nNr. 1831/2003* aufgeführt.\ndarf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung\n(EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und\n§§ 16a bis 22\ndes Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte\n(weggefallen)                            an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-\nmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und\n§ 23                               zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates\n(ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die\nUnerwünschte Stoffe\nVerordnung (EU) 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015,\n(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt          S. 1) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel,\nan einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der               das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verord-\nRichtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments                   nung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Bega-\nund des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte                     sungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und\nStoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002,              dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den\nS. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/186              für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG)\n(ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist,                Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt\nfestgesetzten Höchstgehalt überschreitet,                           überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben\n1. in den Verkehr zu bringen,                                       werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne\ndes Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futter-\n2. zu verfüttern oder                                               mittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Ab-\n3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder ei-                  gabe des so behandelten oder hergestellten Futtermit-\nnem anderen Futtermittel zu mischen.                           tels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff\nden nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils\n(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem\nfestgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschrei-\nunerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richt-\ntet.\nlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt über-\nsteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung                   (2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\noder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (De-             darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der\nkontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen,                Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch\ndarf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung                 folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel\nden in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetz-               enthält überhöhte Rückstände an ............... (Einsetzen:\nten Höchstgehalt nicht überschreiten.                               Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweili-\ngen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben.“\n§ 23a\nAktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe                                                § 25\nDie Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind                                  Verbotene Stoffe\nin Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.\nEs ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderun-\ngen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n§ 24\nNr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen\nKennzeichnung                              oder zu verfüttern.\nErgänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richt-\nlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünsch-                                            § 26\nten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für ent-\nsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt                              Fütterungsvorschriften\nüberschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Ver-                  Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in\nkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Er-               Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an\ngänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei                unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfut-\ndessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfut-             termittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit an-\ntermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festge-             deren Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüt-\nsetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.                   tert werden; dabei dürfen in der Tagesration für ent-\nsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart\n§§ 24a und 24b                             oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der\n(weggefallen)                            Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechen-\ndes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermit-\n* Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/ tel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine\nfeedadditives/registeradditives_en.htm                            Höchstgehalte festgesetzt sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015              1693\n§ 27                                  vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die\nzuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012\nInverkehrbringens- und Verfütterungsverbote\n(ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist,\nEs ist verboten,                                                der Zulassung bedürfen.\n1. ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Arti-             (4) Sofern\nkel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I        1. Antioxidantien, für die nach dem Anhang der jewei-\nNummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Ab-                 ligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-\nsatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht ent-            sungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder\nspricht, in den Verkehr zu bringen,                            nach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in\n2. ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermit-            der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-\ntel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbin-           fern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine\ndung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG)               EG-Zulassungsverordnung zugelassen sind, ein\nNr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu brin-         Höchstgehalt festgesetzt worden ist, Carotinoide\ngen.                                                           und Xanthophylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kok-\nzidiostatika oder Histomonostatika, Verbindungen\nvon Spurenelementen oder Vitamine,\n§ 27a\n2. Vormischungen mit Futtermittelzusatzstoffen der\nAusnahmen vom Verfütterungsverbot                        Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“,\nIn Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Ver-             Vitamin A, Vitamin D oder Kupfer- oder Selenverbin-\nordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-                  dungen oder\nments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vor-                  3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-\nschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be-                 schungen mit Futtermittelzusatzstoffen der Katego-\nstimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa-                  rie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“\nthien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch\nin einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen sie\ndie Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom\nnur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer-\n24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, genannte Futter-\nden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die\nmittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine\nvon der zuständigen Behörde vorgenommene Risiko-               1. als Vertreter des Herstellers durch die zuständige\nbewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer               Behörde zugelassen worden sind oder,\nfuttermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene             2. soweit sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben\nKnochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die                   nach Feststellung dieses Vertragsstaates als Vertre-\nÜbertragung transmissibler spongiformer Enzephalo-                 ter des Herstellers die Voraussetzungen im Sinne\npathien hervorrufen.                                               des Kapitels I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG\ndes Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung\n§ 28                                  der Bedingungen und Einzelheiten für die Zulassung\nund Registrierung bestimmter Betriebe und zwi-\nZulassungsbedürftige Betriebe\nschengeschalteter Personen des Futtermittelsektors\n(1) Betriebe, die Futtermittel dekontaminieren, müs-            sowie zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG,\nsen von der zuständigen Behörde zugelassen worden                  74/63/EWG,      79/373/EWG       und    82/471/EWG\nsein.                                                              (ABl. L 332 vom 30.12.1995, S. 15, L 168 vom\n3.7.1999, S. 35, L 138 vom 9.6.2000, S. 31), die\n(2) Betriebe, die Grünfutter, Lebensmittel oder Le-\nzuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003\nbensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Ein-\n(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1) geändert worden\nzelfuttermittels oder Mischfuttermittels unter direkter\nist, erfüllen.\nEinwirkung der Verbrennungsgase trocknen, müssen\nvon der zuständigen Behörde zugelassen worden sein.               (5) Die Zulassung von Betrieben nach der Verord-\nnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments\n(3) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder tieri-       und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für\nschen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ur-         die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,\nsprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen           L 50 vom 23.2.2008, S. 71) in der jeweils geltenden\nUrsprungs hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly-        Fassung bleibt unberührt.\ncerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von\nFettsäuren oder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils                                     § 29\nnicht selbst hergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose\nin den Verkehr bringen, müssen von der zuständigen                                     Zulassung\nBehörde zugelassen worden sein. Satz 1 gilt nicht                 (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-\nsatz 1 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit\n1. für Betriebe, die aus rohen Fetten pflanzlichen Ur-\nvon der für den Betriebsort zuständigen Behörde\nsprungs oder aus rohen Ölen pflanzlichen Ursprungs\nzugelassen, wenn sie der Behörde durch ein Gutachten\nhergestellte raffinierte Öle in den Verkehr bringen,\neines vereidigten Sachverständigen oder eines öffent-\n2. für dort bezeichnete Betriebe, die nach Artikel 10          lich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehen-\nNummer 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II Ab-            den Untersuchungs- und Forschungsinstitutes nach-\nschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 10           gewiesen haben, dass die angewendeten Dekontami-\nder Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen          nationsverfahren geeignet sind, die Erzeugnisse so zu\nParlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit           dekontaminieren, dass sie den Vorschriften des Futter-\nVorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35        mittelrechts entsprechen. Soweit nach Artikel 8 der","1694           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nRichtlinie 2002/32/EG bestimmte Dekontaminations-             2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im\nverfahren vorgeschrieben werden, sind diese von den               Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-\nin § 28 Absatz 1 genannten Betrieben anzuwenden.                  verlässigkeit oder Sachkenntnis\n(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-            nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach\nsatz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit      Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-\nvon der für den Betriebsort zuständigen Behörde zuge-         lich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel-\nlassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass               rechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der\nerforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und\n1. die Anforderungen nach Anlage 7a erfüllt sind und          Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-\n2. sichergestellt ist, dass die sich aus § 29a ergeben-       bracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-\nden Pflichten erfüllt werden.                             keit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des\nFuttermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-\n(3) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-\nernährung.\nsatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit\nvon der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der In-             (6) Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraus-\nverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Ver-     setzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben\nzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen           und Unterlagen beizufügen. Änderungen hinsichtlich\nund fünf Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind         der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der\ndie von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe,         vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde\ndie als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeich-         vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 2 fin-\nnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie           det auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende\nunter Angabe der Menge aufzuzeichnen. Stoffe im               Anwendung.\nSinne des Satzes 2 sind                                          (7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen\n1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs,         versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulas-\nÖlen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder          sungsvoraussetzungen erforderlich sind.\nFettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs            (8) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der\nhergestellte                                              sich\na) Fette,                                                 1. aus Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 2 Num-\nmer 2,\nb) Öle,\n2. aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Ar-\nc) Fettsäuren,                                                tikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\nd) mit Glycerin veresterte Fettsäuren,                    ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Ertei-\ne) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und               lung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen.\nSie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen\nf) Salze von Fettsäuren und                               verbinden.\n2. Fischöl, auch gehärtet.\n§ 29a\nSoweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete\nStoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen be-           Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe\nstimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter              Betriebe nach § 28 Absatz 2 müssen durch eine pro-\nAngabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe              zessbegleitende Dokumentation nachweisen, dass ein\nder Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1           Eintrag unerwünschter Stoffe in das Trockengut so weit\naufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen           ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendi-\nnach Satz 2 zu ermöglichen. Die Aufbewahrungsfrist            gung des Trocknungsverfahrens die in Anhang I der\nbeginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige       Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an\nAufzeichnung gemacht worden ist.                              unerwünschten Stoffen, insbesondere an Dioxinen, Fu-\nranen, Blei und Arsen, einhält und die Voraussetzungen\n(4) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Ab-\nfür das Inverkehrbringen und Verfüttern nach § 17 Ab-\nsatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der\nsatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nfür den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen.\nerfüllt. Hierzu sind insbesondere\nDer Vertreter des Herstellers nach § 28 Absatz 4 Satz 2\nNummer 1 hat mit dem Antrag                                   1. das Trockengut in angemessenen, regelmäßigen Ab-\nständen auf die je nach verwendetem Brennmaterial\n1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der           potenziellen Einträge an unerwünschten Stoffen zu\nin dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapi-           überprüfen,\ntel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entspre-\nchenden Voraussetzungen erfüllt, und                      2. das Ergebnis der Analysen nach Nummer 1 zu do-\nkumentieren und mindestens zwei Jahre aufzube-\n2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 28 Ab-          wahren,\nsatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er\nin der Europäischen Union in den Verkehr bringt.          3. Rückstellproben jeder einzelnen Partie oder, bei fort-\nlaufender Produktion, aus jeder Tagesproduktion zu\n(5) Die Zulassung nach den Absätzen 1 bis 4 ist zu             ziehen und mindestens ein Jahr aufzubewahren so-\nversagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,               wie die zu der jeweiligen Partie oder Tagesproduk-\ndass                                                              tion gehörenden Mengen zu dokumentieren und\n1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit      4. Aufzeichnungen über die Prozessführung anzuferti-\noder                                                          gen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015               1695\n§ 30                                   (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermit-\nteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertig-\nRegistrierungsbedürftige Betriebe\npackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung.\nSofern\n(3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche\n1. Futtermittelzusatzstoffe, für die nach dem Anhang            Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen\nder jeweiligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-            überlassen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der\nZulassungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“          nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen.\noder Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in       Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu be-\nder bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-           nachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt\nfern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine       wird.\nEG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsver-\n(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort\nordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-\nbezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Regis-\nsetzt worden ist, ausgenommen Futtermittelzusatz-\ntrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005\nstoffe nach § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,\nunterliegt.\n2. Vormischungen mit Antioxidantien, für die nach dem\nAnhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung                                          § 31\noder EU-Zulassungsverordnung in der Spalte\nRegistrierung\n„Höchstgehalt“ oder nach Anlage 3 Spalte 6 der Fut-\ntermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007               (1) Registrierungsbedürftige Betriebe nach § 30 wer-\ngeltenden Fassung, sofern diese Futtermittelzusatz-        den auf Antrag für die jeweils beabsichtigte Tätigkeit\nstoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverordnung            von der für den Betriebsort zuständigen Behörde regis-\noder EU-Zulassungsverordnung zugelassen sind,              triert.\nein Höchstgehalt festgesetzt worden ist, mit Vitami-           (2) Die Registrierung nach Absatz 1 ist zu versagen,\nnen, ausgenommen Vitamin A und D, Carotinoiden             wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass\noder Xanthophyllen, Enzymen, Mikroorganismen\noder Verbindungen von Spurenelementen, ausge-              1. der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit\nnommen Kupfer und Selen,                                        oder\n2. der für die Herstellung und Qualitätssicherung im\n3. Mischfuttermittel unter Verwendung von Vormi-\nBetrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zu-\nschungen nach Nummer 2 oder Vormischungen mit\nverlässigkeit oder Sachkenntnis\nVitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen,\nnicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit nach\n4. Mischfuttermittel unter unmittelbarer Zugabe von\nSatz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröb-\nAntioxidantien, für die nach dem Anhang der jewei-\nlich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittel-\nligen EG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulas-\nrechtliche Vorschriften verstoßen hat. Der Nachweis der\nsungsverordnung in der Spalte „Höchstgehalt“ oder\nerforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und\nnach Anlage 3 Spalte 6 der Futtermittelverordnung in\nQualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird er-\nder bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung, so-\nbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätig-\nfern diese Futtermittelzusatzstoffe nicht durch eine\nkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des\nEG-Zulassungsverordnung oder EU-Zulassungsver-\nFuttermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tier-\nordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-\nernährung.\nsetzt worden ist, Vitaminen, ausgenommen Vitamin\nA und D, Carotinoiden oder Xanthophyllen, Enzy-                (3) Der Vertreter des Herstellers nach § 30 Satz 2\nmen, Mikroorganismen oder Verbindungen von Spu-            Nummer 1 hat mit dem Antrag\nrenelementen, ausgenommen Kupfer und Selen,                1. zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der\noder                                                            in dem Drittland ansässige Hersteller die sich aus\n5. Mischfuttermittel für Heimtiere unter unmittelbarer               dem Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG\nZugabe von Vitamin A, Vitamin D, Kupfer oder Selen              ergebenden Anforderungen und Pflichten erfüllt, und\nin einem Drittland hergestellt worden sind, dürfen diese        2. sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 30\nnur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt wer-                Satz 1 genannten Zusatzstoffe, Vormischungen und\nden. Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind Betriebe, die               Mischfuttermittel zu führen, die er in der Europä-\nischen Union in den Verkehr bringt.\n1. als Vertreter des Herstellers von der zuständigen Be-\nhörde registriert worden sind oder,                            (4) Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zu-\ngrunde liegenden Angaben sind der zuständigen Be-\n2. falls sie ihren Sitz in einem Vertragsstaat haben nach       hörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Satz 1\nFeststellung dieses Vertragsstaates als Vertreter des      findet auf bereits registrierte Betriebe entsprechende\nHerstellers die Voraussetzungen im Sinne des Kapi-         Anwendung.\ntels II des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.\n(5) Die Registrierung kann mit Nebenbestimmungen\nversehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Regis-\n§ 30a\ntrierungsvoraussetzungen erforderlich sind.\nAnzeigebedürftige Betriebe\n(6) Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der\n(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in          sich aus Absatz 3 ergebenden Anforderungen und\nden Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Be-           Pflichten nach Erteilung der Registrierung die erforder-\ntriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde an-            lichen Anordnungen treffen. Sie kann die Registrierung\nzuzeigen.                                                       auch nachträglich mit Auflagen verbinden.","1696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\n§ 31a                             rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder\n(weggefallen)                         den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be-\nseitigt wird.\n§ 31b                                (7) Die Zulassung oder Registrierung erlischt, wenn\nZulassungs- und                          nach Feststellung der zuständigen Behörde der Betrieb\nRegistrierungs-Kennnummer                       die Tätigkeit, die der Zulassung oder Registrierung zu-\ngrunde liegt, länger als zwei Jahre nicht ausgeübt hat.\nDie zuständige Behörde erteilt dem Betrieb\n1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kenn-                                       § 33\nnummer und                                                                      Bekanntmachung\n2. mit der Registrierung nach § 31 eine Registrierungs-           (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden tei-\nKennnummer.                                                len dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nbensmittelsicherheit (Bundesamt)\n§ 31c\n1. die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Ver-\n(weggefallen)                             ordnung (EG) Nr. 183/2005,\n2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der\n§ 32\nVerordnung (EG) Nr. 183/2005,\nRücknahme, Widerruf, Ruhen und\n3. die Zulassung von Betrieben nach § 29,\nErlöschen der Zulassung und der Registrierung\n4. die Registrierung von Betrieben nach § 31\n(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 1\nist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach               sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war.          Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätig-\nSie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Vo-          keit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt\nraussetzungen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5          worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten\nweggefallen ist.                                               Betriebe nach Satz 1 Nummer 2 und 4 und die zuge-\nlassenen Betriebe nach Satz 1 Nummer 3 bekannt.\n(2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2\nist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach                  (2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des\n§ 29 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu             Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Ab-\nwiderrufen, wenn                                               satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 2\n§ 33a\nNummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder\nStatus anerkannter,\n2. eine der in § 29a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt\nregistrierter und angezeigter Betriebe\nwird.\n(1) Betriebe nach\n(3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 3\nSatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Vorausset-            1. § 28 Absatz 1 oder 3 Satz 2 Nummer 1, die nach\nzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist               § 29 Absatz 1 der Futtermittelverordnung in der bis\nzu widerrufen, wenn                                                zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt\nwaren,\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5\nweggefallen ist oder                                       2. § 28 Absatz 2, die nach § 31 Absatz 1a der Futter-\nmittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 gel-\n2. eine der in § 29 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht          tenden Fassung registriert waren,\nerfüllt wird.\ngelten als nach § 29 zugelassen.\n(4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 4\nist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach                  (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nummer 1, die nach\n§ 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen,        § 31 Absatz 1 Satz 1 der Futtermittelverordnung in der\nwenn                                                           bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert\nwaren, gelten als nach § 31 registriert.\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5\nweggefallen ist oder                                          (3) Betriebe, denen eine\n2. die in § 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte            1. Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 1\nPflicht nicht erfüllt wird.                                    der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März\n2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten\n(5) Die Registrierung von Betrieben nach § 31 Ab-               diese Nummer, bis ihnen eine Zulassungs-Kenn-\nsatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung                 nummer oder eine Registrierungs-Kennnummer er-\nnach § 31 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu wider-            teilt worden ist,\nrufen, wenn\n2. Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nummer 2\n1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 31 Absatz 2              der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März\nweggefallen ist oder                                           2007 geltenden Fassung erteilt worden ist, behalten\n2. die in § 31 Absatz 3 Nummer 2 aufgeführte Pflicht               diese Nummer, bis ihnen eine neue Registrierungs-\nnicht erfüllt wird.                                            Kennnummer erteilt worden ist.\n(6) Anstelle der Rücknahme oder des Widerrufs soll             (4) Betriebe nach § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1, die\ndie zuständige Behörde das Ruhen der Zulassung oder            sich nach dem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des\nRegistrierung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme             Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015             1697\ntel- und Futtermittelrecht in der bis zum 6. September        Verkehr gebracht werden, wenn der in der Europä-\n2005 geltenden Fassung weiter anzuwendenden § 17              ischen Union niedergelassene für das erstmalige Inver-\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 3 und Absatz 2 Satz 1 des              kehrbringen des Erzeugnisses Verantwortliche es auf\nFuttermittelgesetzes angezeigt haben, gelten als ange-        seine Kosten darauf hin untersucht hat oder hat unter-\nzeigt nach § 30a.                                             suchen lassen, dass es Malachitgrün oder Kristallviolett\noder deren jeweiligen Metaboliten nicht enthält.\n§ 34\nAufbewahrung von                                                       § 34c\nBuchführungsunterlagen                                               (weggefallen)\n(1) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche\nAnlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen                                        § 34d\nüberlässt, hat über die Überlassung Buch zu führen.                     Einfuhrregelungen für Guarkernmehl\n(2) Die Buchführungspflichtigen nach Absatz 1 oder            (1) Ein\nnach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I oder       1. in Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung\nArtikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Ver-           (EU) 2015/175 der Kommission vom 5. Februar 2015\nordnung (EG) Nr. 183/2005 haben die Bücher, Buchfüh-              zur Festlegung von Sondervorschriften für die Ein-\nrungsunterlagen, Dokumentationen und Dateien fünf                 fuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung oder Her-\nJahre aufzubewahren. Vorschriften, die eine längere               kunft Indien ist, wegen des Risikos einer Kontamina-\nAufbewahrungspflicht vorsehen, bleiben unberührt.                 tion mit Pentachlorphenol und Dioxinen (ABl. L 30\nvom 6.2.2015, S. 10) bezeichneter Stoff, der für\n§ 34a                                  den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder\n(weggefallen)                           2. in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung\n(EU) 2015/175 bezeichnetes Mischfuttermittel\n§ 34b\ndarf nur eingeführt werden, wenn es über einen in An-\nEinfuhrverbote                           lage 9 genannten Eingangsort in das Inland verbracht\n(1) Die Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ur-           wird.\nsprungs aus der Volksrepublik China ist verboten.                (2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Durchfüh-\n(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Er-        rungsverordnung (EU) 2015/175 ist die Einfuhr eines in\nzeugnissen, die in Teil I des Anhangs der Entscheidung        Artikel 1 Absatz 1 oder Absatz 2 der Durchführungsver-\n2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002              ordnung (EU) 2015/175 genannten Futtermittels, das\nüber Schutzmaßnahmen betreffend aus China einge-              vor dem 26. Februar 2015 aus seinem Ursprungsland\nführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348           verbracht worden ist, zulässig, soweit es\nvom 21.12.2002, S. 154), die zuletzt durch den Durch-         1. über einen in Anlage 9 genannten Eingangsort in das\nführungsbeschluss (EU) 2015/1068 (ABl. L 174 vom                  Inland verbracht wird und\n3.7.2015, S. 30) geändert worden ist, genannt sind, ge-\nstattet.                                                      2. nachweislich einer Genusstauglichkeitsbescheini-\ngung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Ver-\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist ferner die Einfuhr             ordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom\nvon Erzeugnissen, die in Teil II des Anhangs der Ent-             25. März 2010 zum Erlass von Sondervorschriften\nscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern             für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung\nihnen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der              oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer\nVolksrepublik China beigefügt ist, aus der hervorgeht,            Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen\ndass jede Sendung einer chemischen Untersuchung                   sowie     zur     Aufhebung      der    Entscheidung\nunterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betref-            2008/352/EG (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 28) kei-\nfenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit                nen Gehalt an Pentachlorphenol enthält, der\nvon Mensch oder Tier darstellen. Ein Erzeugnis stellt             0,01 mg/kg überschreitet.\ninsbesondere eine Gefahr für die Gesundheit von\nMensch oder Tier dar, wenn bei der Untersuchung fest-                                     § 35\ngestellt wird, dass\nAusnahmen von Verbringungsverboten\n1. es Chloramphenicol oder Nitrofuran einschließlich\nseiner Metaboliten oder                                      (1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 des Le-\nbensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Fut-\n2. ein im ersten Anstrich in Teil II des Anhangs der Ent-     termittel in das Inland verbracht werden, soweit sie\nscheidung 2002/994/EG genanntes Erzeugnis Mala-\nchitgrün oder Kristallviolett oder deren jeweiligen       1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden,\nMetaboliten                                               2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen\nenthält. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind              gelagert werden,\nin der Bescheinigung anzugeben.                               3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die\n(4) Für Erzeugnisse, die vor dem 29. Juli 2008 einge-          Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befin-\nführt worden sind, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2             den.\nNummer 2 eine dort genannte Feststellung im Rahmen            Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des\nder Untersuchung nicht erforderlich. Ein Erzeugnis im         § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Lebensmittel- und\nSinne des Satzes 1, das ohne die dort genannte Fest-          Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Absatz 1\nstellung eingeführt worden ist, darf erstmals nur in den      in Verbindung mit Absatz 2 erster Anstrich der Verord-","1698           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments                Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zoll-\nund des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der              stellen (Zollstellen),\nallgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Le-              2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese\nbensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-             von den für die Futtermittelüberwachung zuständi-\nhörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung               gen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen\nvon Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31\nvom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung         durchzuführen.\n(EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und                (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zoll-\ndes Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom                   amtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des\n18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entspre-         Zollverschlusses.\nchen.\n§ 35c\n(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nunterliegen den Vorschriften des § 57 Absatz 4 des                                  Bescheinigungen\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.                      (1) Die Bescheinigung nach § 55 Absatz 2 des\nLebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil\n§ 35a                               der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Fut-\ntermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.\nEingangsstellen, Anmeldepflicht\n(2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über\n(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, die nur von nach        andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland ver-\nArtikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verord-            bracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem\nnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1         zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen aus-\nzugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht wer-           gestellte Bescheinigung über die durchgeführten futter-\nden dürfen, aus einem Drittland ist nur über Zollstellen      mittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige\nmit zugeordneten Grenzkontrollstellen (Eingangsstel-          Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Beschei-\nlen) zulässig. Die tierseuchen- und pflanzenschutz-           nigung verlangen.\nrechtlichen Einfuhrvorschriften bleiben unberührt.\n(2) Derjenige, der Futtermittel nach Absatz 1 aus ei-                                  § 35d\nnem Drittland einführt, hat dies spätestens einen Werk-                              Verkehr mit den\ntag vor deren Eintreffen an der vorgesehenen Ein-                zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten\ngangsstelle der für die Eingangsstelle zuständigen               Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen\nBehörde anzumelden.                                           Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und\n(3) Sendungen von Futtermitteln nach Artikel 3             Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche\nBuchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der              Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbe-\nKommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der             hörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesminis-\nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-          terium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.\nments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amt-\nliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel                                  § 35e\nund Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur                             Verbote auf Grund von\nÄnderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194             Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft\nvom 25.7.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung\n(1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder\ndürfen aus Drittländern nur über einen in Deutschland\nbehandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder\nfür Futtermittel benannten Eingangsort im Sinne des\nsonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen\nArtikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)\ndes Absatzes 2 erfüllt sind.\nNr. 669/2009 in das Inland gebracht werden, soweit\ndie jeweilige Sendung nicht bereits über einen von ei-           (2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Ab-\nnem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe b          satz 1 sind erfüllt, soweit\nder Verordnung (EG) Nr. 669/2009 benannten Ein-               1. die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europä-\ngangsort in das Gebiet der Europäischen Union ge-                 ische Union oder das erstmalige Inverkehrbringen in\nbracht worden ist. Die Veröffentlichung der Liste der             der Europäischen Union durch einen nicht unmittel-\nbenannten Eingangsorte nach Artikel 5 Satz 1 der Ver-             bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-\nordnung (EG) Nr. 669/2009 erfolgt durch das Bundes-               schaft oder der Europäischen Union, den die Euro-\namt.                                                              päische Gemeinschaft oder die Europäische Union\nauf Grund\n§ 35b                                   a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002\nDokumentenprüfung,                                  des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nNämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung                        28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen\nGrundsätze und Anforderungen des Lebensmit-\n(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG)                          telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-\nNr. 882/2004 oder eines auf Grund der Verordnung (EG)                hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-\nNr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen                 legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit\nGemeinschaft oder der Europäischen Union bei der                     (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) oder\nEinfuhr von Futtermitteln\nb) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates\n1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeits-                    vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von\nkontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom               Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015              1699\nDrittländern in die Gemeinschaft eingeführten Er-      3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort\nzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9)                 genanntes Mischfuttermittel herstellt,\nin der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das       4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort\nbetreffende Drittland oder einen in einem Drittland            genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder\ngelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder            5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1\nverboten ist und                                               Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort ge-\n2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen                  nanntes Produkt ausführt.\nRechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat;\ndas Bundesministerium macht auch Änderungen                                            § 36\nund die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesan-                                      Straftaten\nzeiger bekannt.\nNach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des\n(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futter-        Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\nmittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung               straft, wer\nnach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4\neingeführt worden sind.                                        1. entgegen § 34b Absatz 1 ein Futtermittel einführt,\n(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nummer 2                 2. (weggefallen)\nwerden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffent-           3. entgegen § 34d Absatz 1 einen dort genannten\nlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung               Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist,\nkein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.                              oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt\noder\n§ 35f                              4. entgegen § 35e Absatz 1 ein Futtermittel einführt\nMitwirkung                                oder sonst verbringt.\n(1) Das Bundesamt wirkt mit bei:\n§ 36a\n1. der Aufnahme eines Einzelfuttermittels in den An-\nhang der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommis-                             Ordnungswidrigkeiten\nsion vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzel-              (1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig\nfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) in der        begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des\njeweils geltenden Fassung,                                 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-\n2. der Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrens-        widrig.\npraxis im Futtermittelsektor nach Artikel 20 und 22           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nder Verordnung (EG) Nr. 183/2005.                          Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\n(2) Das Bundesamt wirkt ferner mit bei der Koordi-          mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nnierung der Erstellung                                         lässig\n1. von Kontrollplänen insbesondere nach Artikel 44 der           1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2\nVerordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie                               Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2\nein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt,\n2. sonstiger nach den gemeinschaftsrechtlichen oder\nden unionsrechtlichen Vorschriften von den Mit-              2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Fut-\ngliedstaaten durchzuführender Untersuchungs- und                 termittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht\nErhebungsprogramme des Futtermittelsektors.                      richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-\nschriebenen Weise gekennzeichnet ist,\n§ 35g                                2a. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbie-\nStraftaten                                  tet,\nNach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und             3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel\nFuttermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die                in den Verkehr bringt,\nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen                    4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel\nParlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit                        verfüttert,\nVorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung be-            5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel\nstimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa-                    mischt,\nthien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EU) Nr. 56/2013 (ABl. L 21 vom                   6. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr\n24.1.2013, S. 3) geändert worden ist, verstößt, indem                bringt oder verfüttert,\ner vorsätzlich oder fahrlässig                                   7. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert,\n1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit           8. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den\nArtikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen              Verkehr bringt,\nWiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tie-           9. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Fut-\nrischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes                  termittel in den Verkehr bringt,\nTier verfüttert,\n10. ohne Zulassung nach\n2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in\nden Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang              a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,\nIV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genann-               b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Le-\ntes Futtermittel nicht richtig transportiert,                        bensmittelreste zum Zwecke der Herstellung","1700            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\neines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermit-       L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Ver-\ntels trocknet,                                       ordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012,\nc) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Gly-        S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich\ncerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Digly-        oder fahrlässig\nceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäu-        1. entgegen Artikel 5\nren lose in den Verkehr bringt,                          a) Absatz 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A\n11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 8                  Abschnitt II Nummer 1 Satz 2 auf Verlangen der\nSatz 1 oder § 31 Absatz 6 Satz 1 oder einer voll-               zuständigen Behörde,\nziehbaren Auflage nach § 29 Absatz 7 oder 8                  b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Ab-\nSatz 2 oder § 31 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwider-                schnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Num-\nhandelt,                                                        mer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstel-\n12. entgegen § 30a Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine An-                    lung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Num-\nzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig er-           mer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4\nstattet oder                                                    Satz 1 oder Satz 3, Abschnitt Dioxinüberwachung\n13. entgegen § 34 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder                  Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2\nnicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34                 Buchstabe a, b, c, d, e Satz 1 oder Buchstabe f,\nAbsatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen,                 Nummer 5 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung\nDokumentationen oder Dateien nicht oder nicht                   und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz,\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt.                               Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3\noder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2\nNummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-                c) Absatz 5 die Bestimmungen des Anhangs III Ab-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                schnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungsein-\nlässig                                                                richtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Num-\nmer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 3\n1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1\neinen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein           nicht erfüllt,\nEinzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt     2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 sich ein Futtermittel be-\noder                                                           schafft oder ein Futtermittel verwendet,\n2. entgegen § 35a Absatz 2 eine Anmeldung nicht,               3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig        genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht\nmacht.                                                         richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder\nnicht unverzüglich erbringt,\n§ 36b                               4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrie-\nOrdnungswidrigkeiten                            rung oder Zulassung ausübt oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4               5. entgegen Artikel 23 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass\nNummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-                 Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort ge-\nmittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung               nannten Bedingungen eingeführt werden.\n(EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und                (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\ndes Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe             Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nzur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom            mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung\n18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98            (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und\nvom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung        des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen\n(EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und              und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung\ndes Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009,          der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen\nS. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71) geändert worden ist,         Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                 Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der\n1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Futtermittelzu-           Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG\nsatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwen-      des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Ra-\ndet,                                                       tes und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung\n2. entgegen Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Arti-        2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom\nkel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futter-          1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt\nmittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10     durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277\nAbsatz 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Ver-       vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt,\nkehr bringt oder                                           indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung           1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-\nmit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatz-                stabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futter-\nstoffen in Verkehr bringt.                                     mittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass\ndas Futtermittel den dort genannten Anforderungen\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4                   entspricht,\nNummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung           2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buch-\n(EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und                  stabe b in Verbindung mit\ndes Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für                 a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit An-\ndie Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,                hang II Nummer 1, 2 oder 4,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015                1701\nb) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3,          ter entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der\nc) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2,                      Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kom-\nmission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervor-\nd) Artikel 19,                                             schriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln,\ne) Artikel 20 Absatz 1 oder                                deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem\nf) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit An-       Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom\nhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder An-             29.3.2014, S. 1), die durch die Durchführungsverord-\nhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3,                    nung (EU) 2015/328 (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50)\ngeändert worden ist, ein dort genanntes Dokument\nals Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-\nden Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Fut-\ntig übermittelt.\ntermittel in der dort genannten Weise gekennzeich-\nnet, verpackt oder aufgemacht wird,                           (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nNummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\n3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen\nmittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchfüh-\ndort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet,\nrungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission\n4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Er-       vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Be-\nnährungszwecke in den Verkehr bringt,                      dingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und\n5. als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel           Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des\ndurch Fernkommunikationsmittel zum Verkauf an-             Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhe-\nbietet, entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 eine dort      bung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242\ngenannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-      vom 14.8.2014, S. 4) verstößt, indem er als Futtermittel-\ndig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder               unternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder\nfahrlässig\n6. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Arti-\nkel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b               1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Do-\nHalbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buch-             kument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in           nicht rechtzeitig übermittelt oder\nVerbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f,       2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit\nArtikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genann-           Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,\ntes Futtermittel in den Verkehr bringt.                        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4                  (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nNummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-             Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen Artikel 16 Absatz 5, auch in Verbindung        lässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 der Durchfüh-\nmit Artikel 10 Absatz 3, der Verordnung (EG)                   rungsverordnung (EU) 2015/175 der Kommission vom\nNr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine          5. Februar 2015 zur Festlegung von Sondervorschriften\nVormischung in Verkehr bringt.                                 für die Einfuhr von Guarkernmehl, dessen Ursprung\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-          oder Herkunft Indien ist, wegen des Risikos einer\nmer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-          Kontamination mit Pentachlorphenol und Dioxinen\ngesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig          (ABl. L 30 vom 6.2.2015, S. 10) als Futtermittelunter-\nentgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)           nehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Do-\nNr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur              kument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nDurchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Eu-          rechtzeitig übermittelt.\nropäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf\nverstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter                                   § 37\nFuttermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs\nÜbergangsregelungen\nund zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl.\nL 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durch-         Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am 16. September\nführungsverordnung (EU) 2015/1012 (ABl. L 162 vom              2012 bereits aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ur-\n27.6.2015, S. 26) geändert worden ist, als Futtermittel-       sprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs\nunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes         oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs\nDokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht    hergestellte Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veres-\nrechtzeitig übermittelt.                                       terte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren\noder Salze von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4\nhergestellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Ver-\nNummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-\nkehr bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vor-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nläufige Zulassung erlischt,\nlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verord-\nnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2,         1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar 2013\nein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den           beantragt haben und\nVerkehr bringt.                                                2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der\n(7) (weggefallen)                                               Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.\n(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4               Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ein-\nNummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-             gang bei der zuständigen Behörde zu bescheiden. Ab-\nmittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         weichend von Satz 3 kann der Antrag auch später be-\nlässig als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertre-       schieden werden, wenn die zuständige Behörde dem","1702          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nAntragsteller eine Frist zur Beibringung erforderlicher                                 § 37c\nUnterlagen eingeräumt hat, die nach dem in Satz 3 ge-                 Weitere Anwendung von Vorschriften\nnannten Zeitpunkt abläuft.\n(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September\n2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15,\n§ 37a                               18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die An-\nTechnische Festlegungen                       lagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August\n2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung\nSoweit in dieser Verordnung auf DIN-Normen Bezug          von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzu-\ngenommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,              wenden.\n10772 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen\nPatent- und Markenamt archivmäßig gesichert nieder-              (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 ent-\ngelegt.                                                      standen sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2\nNummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der\nSpalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fas-\n§ 37b\nsung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrig-\nNicht mehr anzuwendende Vorschriften                  keiten weiter anzuwenden.\nDie in § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den                                      § 38\nÜbergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel-\nrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwen-                  Inkrafttreten, Übergangsregelungen\nden.                                                          (Inkrafttreten; Außerkrafttreten bisheriger Vorschriften)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015     1703\nAnlage 1\n(weggefallen)\nAnlage 1a\n(weggefallen)\nAnlage 2\n(weggefallen)","1704           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nAnlage 2a\n(zu § 11 Absatz 1 Satz 1)\nVerzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke\nVorbemerkungen\n1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungs-\nphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben\nwerden.\n1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete\nFuttermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein.\n1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss\nes die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphy-\nsiologischen Merkmale erfüllen.\n2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe „(insgesamt)“ versehen, so sind der natürliche Gehalt oder\ngegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben.\n3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe „(falls zugesetzt)“ versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn\nsie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.\n4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck\nnormalerweise erreicht sein sollte.\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                    anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                    Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                  b) sonstige Angaben\nzweck                                      Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1               2              3               4                5                6                          7\nVerringerung    niedriger       Wiederkäuer    Stärke                             höchstens     a) Angaben zur Ausgewogenheit\nder Gefahr der Gehalt an                       Gesamtzucker                       2 Monate, bei      der täglichen Ration hinsichtlich\nAzidose         leicht ver-                                                       Milchkühen         des Gesamtgehalts an Rohfaser\ngärbaren                                                          höchstens          und leicht vergärbaren kohlen-\nKohlen-                                                           2 Monate ab        hydrathaltigen Stoffen\nhydraten,                                                         Beginn der\nhohe Puffer-                                                      Laktation          Angabe in der Gebrauchsanwei-\nkapazität                                                                            sung: „Insbesondere für Hoch-\nleistungskühe“ oder „Insbeson-\ndere für intensiv gefütterte (An-\ngabe der betreffenden Wieder-\nkäuerkategorie)“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nAusgleich bei   leicht ver-     Pferde ein-    n-3-Fett-        Einzelfutter-     zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-\nchronischer     dauliche        schließlich    säuren (falls    mittel als        zu 6 Monaten       reichung\nStörung der     Fasern          Ponys          zugesetzt)       Faserquelle\nDickdarm-                                                                                            Angabe in der Gebrauchsanwei-\nfunktion                                                                                             sung: „Es wird empfohlen, vor\nder Verfütterung oder Verlänge-\nrung der Fütterungsdauer den\nRat eines Tierarztes einzuholen.“\nAusgleich bei   Präcaecal       Pferde ein-                     leicht verdau- zunächst bis a) Angaben über die Art der Verab-\nchronischer     leicht ver-     schließlich                     liche Einzel- zu 6 Monaten           reichung (z. B. viele kleine Ratio-\nInsuffizienz    dauliche        Ponys                           futtermittel                         nen pro Tag)\nder Dünn-       Kohlen-                                         als Quelle\ndarmfunktion    hydrate,                                        von Kohlen-                          Angabe in der Gebrauchsanwei-\nProteine                                        hydraten,                            sung: „Es wird empfohlen, vor\nund Fette                                       Proteinen                            der Verfütterung oder Verlänge-\nund Fetten                           rung der Fütterungsdauer den\n(gegebenen-                          Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-                  b) Bei speziell auf die Bedürfnisse\ntung)                                sehr alter Tiere abgestellten Diät-\nfuttermitteln ist neben der An-\ngabe der Tierart oder Tierkatego-\nrie ein Hinweis „alte Tiere“ aufzu-\nnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015                            1705\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                   Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                     Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3                4                5                6                          7\nVerringerung   niedriger       Legehennen     mehrfach                            bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     Energie-                       ungesättigte                        12 Wochen          sung: „Es wird empfohlen, vor\ndes Fett-      gehalt, hoher                  Fettsäuren                                             der Verfütterung den Rat eines\nleber-         Anteil an                      Energiegehalt                                          Fachmanns einzuholen.“\nsyndroms       umsetzbarer\nEnergie aus\nb) Prozentsatz an umsetzbarer\nLipiden mit\nEnergie aus Lipiden\nhohem\nGehalt an\nmehrfach\nungesättigten\nFettsäuren\nRegulierung    niedriger       Hunde und      Stärke            Einzelfutter-     zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Glucose-   Kohlen-         Katzen         Gesamtzucker      mittel als        zu 6 Monaten       sung: „Es wird empfohlen, vor\nversorgung –   hydratgehalt                   Fructose (falls   Quelle kurz-                         der Verfütterung oder Verlänge-\nDiabetes       mit schneller                  zugesetzt)        und mittel-                          rung der Fütterungsdauer den\nmellitus –     Glucose-                       essentielle       kettiger Fett-                       Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nfreisetzung                    Fettsäuren        säuren (falls\n(falls zuge-      zugesetzt)\nsetzt)            kohlen-\nhydrathaltige\nEinzelfutter-\nmittel (gege-\nbenenfalls\nAngabe ihrer\nBearbeitung)\nVerringerung   niedriger       Wiederkäuer    Calcium           harnsäuernde bis zu             a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     Phosphor-                      Phosphor          Einzelfutter-     6 Wochen           sung: „Besonders für intensiv\nvon Harn-      und Magne-                     Natrium           mittel oder                          gefütterte Jungtiere“\nsteinbildung   siumgehalt,                    Magnesium         Zusatzstoffe\nharnsäuernde                   Kalium            (falls zuge-\n„Wasser zur freien Aufnahme an-\nStoffe                         Chloride          setzt)\nbieten.“\nSchwefel\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nUnterstützung  hoher Gehalt    Hunde und      essentielle                         bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Haut-      an essen-       Katzen         Fettsäuren                          2 Monaten          sung: „Es wird empfohlen, vor\nfunktion bei   tiellen Fett-                                                                         der Verfütterung den Rat eines\nDermatose      säuren                                                                                Tierarztes einzuholen.“\nund über-\nmäßigem\nHaarausfall\nRegulierung    niedriger       Hunde und      essentielle                         zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\ndes Fettstoff- Fettgehalt,     Katzen         Fettsäuren                          zu 2 Monaten       sung: „Es wird empfohlen, vor\nwechsels bei   hoher Gehalt                   n-3-Fett-                                              der Verfütterung oder Verlänge-\nHyper-         an essen-                      säuren (falls                                          rung der Fütterungsdauer den\nlipidämie      tiellen Fett-                  zugesetzt)                                             Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nsäuren\nVerringerung   glucose-        Milchkühe      Propan-1,2-       energie-          3–6 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     liefernde       und Mutter-    diol (falls       haltige           nach dem           sung: „Es wird empfohlen, vor\nder Ketose/    Energie-        schafe         als Glucose-      Einzel-           Abkalben           der Verfütterung den Rat eines\nAzetonämie     quellen                        lieferant         futtermittel,     die letzten        Fachmanns einzuholen.“\nzugesetzt)        glucose-          6 Wochen\nGlycerin (falls   liefernde         vor und       b) Es kann empfohlen werden, das\nals Glucose-      Einzel-           die ersten         Diätfuttermittel auch zum Zwe-\nlieferant         futtermittel      3 Wochen           cke der Ketoserekonvaleszenz\nzugesetzt)        oder Zusatz-      nach dem           zu verfüttern.\nstoffe als        Lammen\nEnergiequelle","1706          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                  anzugebende       Zusammen-         empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                   Inhaltsstoffe,  setzung (Ein-      Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                     Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2             3                4                5                6                           7\nUnterstützung Hochwertiges Hunde             – Protein-                          zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanwei-\nder Leber-    Protein,                          quelle(n)                        zu 6 Monaten       sung: „Wasser zur freien Auf-\nfunktion bei  mittlerer                      – Gehalt an                                            nahme anbieten.“\nchronischer   Proteingehalt,                    essentiellen\nLeber-        hoher Gehalt                                                                     b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nFettsäuren                                          nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\ninsuffizienz  an essen-\ntiellen Fett-                  – Leicht ver-                                          vor der Verwendung oder Verlän-\nsäuren und                        dauliche                                            gerung der Verfütterungsdauer\nhoher Gehalt                      Kohlen-                                             den Rat eines Tierarztes einzu-\nan leicht                         hydrate                                             holen.“\nverdaulichen                      (ggf. mit\nKohlen-                           Angabe ihrer\nhydraten                          Behandlung)\n– Natrium\n– Kupfer\n(insgesamt)\nHochwertiges Katzen            – Protein-                          zunächst bis a) Hinweis in der Gebrauchsanwei-\nProtein,                          quelle(n)                        zu 6 Monaten       sung: „Wasser zur freien Auf-\nmittlerer                      – Gehalt an                                            nahme anbieten.“\nProteingehalt                     essentiellen\nund hoher                                                                        b) Hinweis auf Verpackung, Behält-\nFettsäuren                                          nis, Etikett: „Es wird empfohlen,\nGehalt an\nessentiellen                   – Natrium                                              vor der Verwendung oder Verlän-\nFettsäuren                     – Kupfer                                               gerung der Verfütterungsdauer\n(insgesamt)                                         den Rat eines Tierarztes einzu-\nholen.“\nHochwertiges Pferde ein-       Methionin         Einzelfutter-     zunächst bis a) Angaben der Art der Verabrei-\nProtein,        schließlich    Cholin            mittel als        zu 6 Monaten       chung (z. B. viele kleine Rationen\nniedriger       Ponys          n-3-Fett-         Protein- und                         pro Tag)\nProteingehalt,                 säuren (falls     Faserquelle,\nleicht verdau-                 zugesetzt)        leicht                               Angabe in der Gebrauchsanwei-\nliche Kohlen-                                    verdauliche                          sung: „Es wird empfohlen, vor\nhydrate                                          Kohlen-                              der Verfütterung oder Verlänge-\nhydrate                              rung der Fütterungsdauer den\n(ggf. Angabe                         Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nihrer\nBearbeitung)\nAusgleich bei niedriger       Geflügel       Vitamin A                           innerhalb     a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nMalabsorp-    Gehalt an       außer Gänse    (insgesamt)                         der ersten         sung: „Es wird empfohlen, vor\ntion/Ver-     gesättigten     und Tauben     Vitamin D                           2 Wochen           der Verfütterung den Rat eines\ndauungs-      Fettsäuren,                    (insgesamt)                         nach dem           Fachmanns einzuholen.“\ninsuffizienz  hoher Gehalt                   Vitamin E                           Schlupf\nfettlöslicher                  (insgesamt)                                       b) Prozentsatz gesättigter Fettsäu-\nVitamine                       Vitamin K                                              ren bezogen auf die Gesamtfett-\n(insgesamt)                                            säuren\nVerringerung  niedriger       Milchkühe      Calcium                             1–4 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr    Calcium-                       Phosphor                            vor dem            sung: „Nur bis zum Abkalben\ndes Milch-    gehalt                         Magnesium                           Abkalben           verfüttern.“\nfiebersa      oder\nenges                          Calcium\nKationen/                      Phosphor\nAnionen-                       Natrium\nVerhältnis                     Kalium\nChloride\nSchwefel\nhoher Gehalt                   Gehalt an                           2 Wochen      a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nan Zeolit                      synthetischem                       vor dem            sung:\n(syntheti-                     Natrium-                            Abkalben\nsches                          Aluminium-                                             – „Die Menge des Futtermittels\nNatrium-                       silikat                                                  ist so zu beschränken, dass\nAluminium-                                                                              eine tägliche Aufnahme von\nsilikat)                                                                                500 g Natrium-Aluminiumsilikat\npro Tier nicht überschritten\nwird.“\n– „Nur bis zum Abkalben verfüt-\ntern.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015                            1707\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                   anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                   Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                     Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1              2              3                4                5                6                          7\nhoher                          Gesamtgehalt                        Beginn bei    b) Hinweise auf Verpackung, Be-\nCalcium-                       an Calcium,                         den ersten         hältnis oder Etikett:\ngehalt in                      Quellen und                         Geburts-\nForm von                       jeweilige                           anzeichen          – Gebrauchsanweisung, d. h.\nleicht                         Calcium-                            bis zwei Tage         Anzahl der Anwendungen und\nverfügbaren                    menge                               nach der              Dauer vor und nach dem Ab-\nCalcium-                                                           Geburt                kalben;\nsalzen\n– „Es wird empfohlen, vor der\nVerwendung den Rat eines\nFachmannes einzuholen.“\nMinderung      ausgewählte Hunde und          essentielle       Einzelfutter-     3–8 Wochen    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Nähr-      Eiweißquellen Katzen           Fettsäuren        mittel als        bei Nach-          sung: „Es wird empfohlen, vor\nstoff-         oder                           (falls            Proteinquelle     lassen der         der Verfütterung den Rat eines\nunverträg-                                    zugesetzt)        Einzelfutter-     Intoleranz-        Fachmanns einzuholen.“\nlichkeiten     ausgewählte\nKohlen-                                          mittel als        erschei-\nhydratquellen                                    Kohlen-           nungen\nhydratquelle      unbegrenzt\nweiterver-\nwendbar\nUnterstützung  niedriger       Pferde         Calcium           Einzelfutter-     zunächst bis a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Nieren-    Proteingehalt, einschließlich  Phosphor          mittel als        zu 6 Monaten       sung: „Wasser zur freien Auf-\nfunktion bei   jedoch hoch- Ponys             Kalium            Proteinquelle                        nahme anbieten.“\nchronischer    wertiges                       Magnesium\nNieren-        Protein,                       Natrium                                                „Es wird empfohlen, vor der Ver-\ninsuffizienz   niedriger                                                                             fütterung oder Verlängerung der\nPhosphor-                                                                             Fütterungsdauer den Rat eines\ngehalt                                                                                Tierarztes einzuholen.“\nVerringerung   niedriger       Hunde und      Phosphor          Einzelfutter-     bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Oxal-      Calcium-        Katzen         Calcium           mittel oder       6 Monaten          sung: „Es wird empfohlen, vor\nsteinbildung   gehalt,                        Natrium           Zusatzstoff                          der Verfütterung den Rat eines\nniedriger                      Magnesium         als harn-                            Tierarztes einzuholen.“\nVitamin-D-                     Kalium            alkalisierende\nGehalt,                        Chloride          Stoffe\nharnalkali-                    Schwefel\nsierende                       Vitamin D\nStoffe                         (insgesamt)\nHydroxyprolin\nLinderung      hoher           Hunde und      Natrium           leicht verdau- 1–2 Wochen       a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nakuter         Elektrolyt-     Katzen         Kalium            liche Einzel-                        sung: „Bei und nach akutem\nResorptions-   gehalt, leicht                                   futtermittel                         Durchfall.“\nstörungen      verdauliche                                      (gegebenen-\ndes Darms      Einzelfutter-                                    falls Angabe                         „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nmittel                                           ihrer Bearbei-                       fütterung den Rat eines Tierarz-\ntung)                                tes einzuholen.“\nEinzelfutter-\nmittel oder\nZusatzstoffe\nals Quelle der\nQuellstoffe\n(falls\nzugesetzt)\nRekon-         hohe            Pferde         n-3- und n-6-     leicht verdau- bis zur          a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvaleszenz/     Konzen-         einschließlich Fettsäuren        liche Einzel- Genesung               sung bei Futtermitteln zur Verab-\nUntergewicht   tration an      Ponys          (falls            futtermittel                         reichung mit Hilfe von Schlund-\nwichtigen                      zugesetzt)        (gegebenen-                          sonden:\nNährstoffen,                                     falls Angabe\nleicht ver-                                      ihrer Bearbei-                       „Verabreichung unter     tierärzt-\ndauliche                                         tung)                                licher Aufsicht.“\nEinzelfutter-\nmittel","1708           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                    anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-     Tierart oder\nErnährungs-                                    Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische  Tierkategorie                                                   b) sonstige Angaben\nzweck                                      Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1               2              3                4                5                6                          7\nAusgleich von  vorwiegend      Pferde         Calcium                             1–3 Tage      a) Wenn das Futtermittel einen be-\nElektrolyt-    Elektrolyte,    einschließlich Natrium                                                deutenden Teil der Tagesration\nverlusten bei  leicht          Ponys          Magnesium                                              ausmacht, sind Angaben über\nübermäßigem    verfügbare                     Kalium                                                 die Gefahr plötzlicher Umstellun-\nSchwitzen      Kohlen-                        Chloride                                               gen in der Fütterung zu machen.\nhydrate                        Glukose\nAngabe in der Gebrauchsanwei-\nsung: „Wasser zur freien Auf-\nnahme anbieten.“\n„Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nMinderung      hoher           Schweine       Magnesium         leicht verdau- 1–7 Tage         a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Stress-    Magnesium-                     n-3-Fett-         liche Einzel-                        sung: „Es wird empfohlen, vor\nreaktionen     gehalt                         säuren (falls     futtermittel                         der Verfütterung den Rat eines\noder                           zugesetzt)        (gegebenen-                          Fachmanns einzuholen.“\nfalls Angabe\nleicht verdau-                                   ihrer Bearbei-\nliche Einzel-                                    tung)\nfuttermittel\nMinderung      leicht verdau- Pferde          Magnesium         leicht verdau- 2–4 Wochen       a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nvon Stress-    liche Einzel- einschließlich n-3-Fett-           liche Einzel-                        sung: „Es wird empfohlen, vor\nreaktionen     futtermittel    Ponys          säuren (falls     futtermittel                         der Verfütterung den Rat eines\nzugesetzt)        (gegebenen-                          Fachmanns einzuholen.“\nfalls Angabe\nihrer Bearbei-\ntung)\nUnterstützung  harnsäuernde Hunde             Calcium           Einzelfutter-     5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Auflösung  Stoffe,                        Phosphor          mittel als                           sung: „Wasser zur freien Auf-\nvon Struvit-   niedriger                      Natrium           Proteinquelle                        nahme anbieten.“\nsteinen        Magnesium-                     Magnesium         Einzelfutter-\ngehalt,                        Kalium            mittel oder                          „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nniedriger                      Chloride          Zusatzstoffe                         fütterung den Rat eines Tierarz-\nProteingehalt,                 Schwefel          als harn-                            tes einzuholen.“\njedoch hoch-                                     säuernde\nwertiges                                         Stoffe (falls\nProtein                                          zugesetzt)\nniedriger       Katzen         Calcium           Einzelfutter-     5–12 Wochen a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nMagnesium-                     Phosphor          mittel oder                          sung: „Wasser zur freien Auf-\ngehalt, harn-                  Natrium           Zusatzstoffe                         nahme anbieten.“\nsäuernde                       Magnesium         als harn-\nStoffe                         Kalium            säuernde                             „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nChloride          Stoffe (falls                        fütterung den Rat eines Tierarz-\nSchwefel          zugesetzt)                           tes einzuholen.“\nTaurin\n(insgesamt)                                       b) Der Angabe des besonderen Er-\nnährungszweckes kann die An-\ngabe „Erkrankung der unteren\nHarnwege bei Katzen“ oder\n„Felines Urologisches Syndrom\n– FUS“ hinzugefügt werden.\nVerringerung   mittlerer       Hunde und      Calcium           Einzelfutter-     bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr     Magnesium-      Katzen         Phosphor          mittel oder       6 Monaten          sung: „Es wird empfohlen, vor\ndes Wieder-    gehalt, harn-                  Natrium           Zusatzstoffe                         der Verfütterung den Rat eines\nauftretens von säuernde                       Magnesium         als harn-                            Tierarztes einzuholen.“\nStruvit-       Stoffe                         Kalium            säuernde\nsteinenb                                      Chloride          Stoffe (falls                   b) Bei Futtermitteln für Katzen kann\nSchwefel          zugesetzt)                           der Angabe des besonderen\nErnährungszweckes die Angabe\n„Erkrankung der unteren Harn-\nwege bei Katzen“ oder „Felines\nUrologisches Syndrom – FUS“\nhinzugefügt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015                                1709\nHinweise zur\nwesentliche\nBesonderer                                          anzugebende        Zusammen-        empfohlene  a) Angaben in der Gebrauchsanweisung\nernährungs-        Tierart oder\nErnährungs-                                           Inhaltsstoffe,   setzung (Ein-     Fütterungs-\nphysiologische     Tierkategorie                                                    b) sonstige Angaben\nzweck                                             Energiegehalte   zelfuttermittel,      dauer\nMerkmale\nZusatzstoffe)\n1                  2                 3                 4                5                 6                         7\nVerringerung      hoher Mag-       Wiederkäuer       Stärke                              3–10 Wochen a) Angaben zur Ausgewogenheit\nder Tetanie-      nesiumge-                          Gesamtzucker                        während des        der täglichen Ration hinsichtlich\ngefahr            halt, leicht                       Magnesium                           schnellen          des Gesamtgehaltes an Rohfaser\n– Hypo-           verfügbare                         Natrium                             Grasauf-           und leicht verfügbaren Energie-\nmagnesämie –      Kohlen-                            Kalium                              wuchses            quellen\nhydrate,\nmittlerer                                                                                 Angabe in der Gebrauchsanwei-\nProteingehalt,                                                                            sung: „Besonders für laktierende\nniedriger                                                                                 Mutterschafe“\nKaliumgehalt                                                                              „Es wird empfohlen, vor der Ver-\nfütterung den Rat eines Fach-\nmanns einzuholen.“\nVerringerung      niedriger        Hunde und         Energiegehalt                       bis zum       a) Angabe der empfohlenen tägli-\ndes Über-         Energiegehalt Katzen                                                   Erreichen des      chen Futtermenge\ngewichts                                                                                 angestrebten\nKörper-            Angabe in der Gebrauchsanwei-\ngewichts           sung: „Es wird empfohlen, vor\nder Verfütterung den Rat eines\nFachmanns einzuholen.“\nVerringerung      niedriger Pu- Hunde und                              Einzelfutter-     bis zu        a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Uratstein- rin- und Pro- Katzen                                    mittel als        6 Monaten,         sung: „Es wird empfohlen, vor\nbildung           teingehalt, je-                                      Proteinquelle     bei irrever-       der Verfütterung den Rat eines\ndoch hoch-                                                             sibler             Tierarztes einzuholen.“\nwertiges Pro-                                                          Störung des\ntein                                                                   Harnsäure-\nstoffwechsels\nlebenslang\nAusgleich         leicht verdau- Hunde und                             leicht verdau-    3–12 Wo-      a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nbei unzurei-      liche Einzel- Katzen                                 liche Einzel-     chen, bei          sung: „Es wird empfohlen, vor\nchender           futtermittel,                                        futtermittel      chronischer        der Verfütterung den Rat eines\nVerdauung         niedriger                                            (gegebenen-       Insuffizienz       Tierarztes einzuholen.“\nFettgehalt                                           falls Angabe      der Bauch-\nihrer Bearbei-    speichel-     b) Der Angabe zum besonderen Er-\ntung)             drüse              nährungszweck kann der Hin-\nlebenslang         weis „Exokrine Pankreasinsuffi-\nzienz“ hinzugefügt werden.\nVerringerung      Einzelfutter-    Sauen                               Einzelfutter-     10–14 Tage    a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Gefahr der mittel zur Be-                                          mittel zur        vor und            sung: „Es wird empfohlen, vor\nVerstopfung       schleunigung                                         Beschleu-         10–14 Tage         der Verfütterung den Rat eines\nder Darm-                                            nigung der        nach dem           Fachmanns einzuholen.“\npassage                                              Darm-             Abferkeln\npassage\nVerringerung      niedriger        Hunde und         schwefel-         Einzelfutter-     zunächst bis  a) Angabe in der Gebrauchsanwei-\nder Zystin-       Proteingehalt, Katzen              haltige           mittel oder       zu 1 Jahr          sung: „Es wird empfohlen, vor\nsteinbildung      mittlerer                          Aminosäuren       Zusatzstoffe                         der Verfütterung oder vor Verlän-\nGehalt an                          (insgesamt)       als harn-                            gerung der Fütterungsdauer den\nschwefel-                          Natrium           alkalisierende                       Rat eines Tierarztes einzuholen.“\nhaltigen                           Kalium            Stoffe\nAminosäuren,                       Chloride\nharnalkalisie-                     Schwefel\nrende Stoffe\na\nDiese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.\nb\nDiese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab\ndem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind,\ndürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.","1710           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nAnlage 2b\n(zu § 13 Absatz 3 Satz 1)\nGruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe\nvon Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt\nGruppe                                                      Beschreibung\n1.  Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse    Alle Fleischteile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch ein\ngeeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Neben-\nerzeugnisse aus der Verarbeitung von Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern\nwarmblütiger Landtiere\n2.  Milch und Molkereierzeugnisse             Alle Milcherzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n3.  Eier und Eiererzeugnisse                  Alle Eiererzeugnisse, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n4.  Öle und Fette                             Alle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette\n5.  Hefen                                     Alle Hefen, deren Zellen abgetötet und getrocknet worden sind\n6.  Fisch und Fischnebenerzeugnisse           Fische oder Fischteile, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung\n7.  Getreide                                  Alle Arten von Getreide, ganz gleich in welcher Aufmachung, sowie die Er-\nzeugnisse aus der Verarbeitung des Mehlkörpers\n8.  Gemüse                                    Alle Arten von Gemüse und Hülsenfrüchten, frisch oder durch ein geeignetes\nVerfahren haltbar gemacht\n9.  Pflanzliche Nebenerzeugnisse              Nebenerzeugnisse aus der Aufbereitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbeson-\ndere Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte\n10.  Pflanzliche Eiweißextrakte                Alle Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, deren Proteine durch ein geeignetes\nVerfahren auf mindestens 50 % Rohprotein, bezogen auf die Trockenmasse,\nangereichert sind und umstrukturiert (texturiert) sein können\n11.  Mineralstoffe                             Alle anorganischen Stoffe, die für die Tierernährung geeignet sind\n12.  Zucker                                    Alle Zuckerarten\n13.  Früchte                                   Alle Arten von Früchten, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht\n14.  Nüsse                                     Alle Kerne von Schalenfrüchten\n15.  Saaten                                    Alle Saaten, unzerkleinert oder grob gemahlen\n16.  Algen                                     Alle Arten von Algen, frisch oder durch ein geeignetes Verfahren haltbar\ngemacht\n17.  Weich- und Krebstiere                     Alle Arten von Weich- und Krebstieren, Muscheln, frisch oder durch ein\ngeeignetes Verfahren haltbar gemacht, sowie die Nebenerzeugnisse aus ihrer\nVerarbeitung\n18.  Insekten                                  Alle Arten von Insekten in allen Entwicklungsstadien\n19.  Bäckereierzeugnisse                       Alle Erzeugnisse aus der Backwarenherstellung, insbesondere Brot, Kuchen,\nKekse sowie Teigwaren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015    1711\nAnlage 3\n(weggefallen)","1712               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nAnlage 4\n(zu § 13 Absatz 1 und 2)\nSchätzgleichungen zur\nBerechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln\nVerwendete Abkürzungen\nGE         = Bruttoenergie\nME         = umsetzbare Energie\nMJ/kg = Megajoule je Kilogramm\nNEL        = Nettoenergie-Laktation\nv. H.      = vom Hundert\ng          = Gramm\nml         = Milliliter\nmg         = Milligramm\nT          = Trockenmasse\nTierart                         Mischfuttermittel                                         Schätzgleichung\n1                                   2                                                         3\nTeil 1. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 1\nRinder,                alle                                           ME in MJ/kg T1 = 7,17\nSchafe,                                                               – (g/kg T) Rohasche                                  × 0,01171\nZiegen\n+ (g/kg T) Rohprotein                                × 0,00712\n+ (g/kg T) Rohfett2                                  × 0,01657\n+ (g/kg T) Stärke3                                   × 0,00200\n– (g/kg T) Säure-Detergenzien-Faser, aschefrei       × 0,00202\n+ ml       Gasbildung4 in 200 mg Trockenmasse        × 0,06463\nSchweine               alle                                           MEs in MJ/kg =\n(g/kg)   Rohprotein                                × 0,021503\n+ (g/kg)   Rohfett2                                  × 0,032497\n– (g/kg)   Rohfaser                                  × 0,021071\n+ (g/kg)   Stärke3                                   × 0,016309\n+ (g/kg)   organischer Rest (berechnet als Differenz × 0,014701\nzwischen der organischen Substanz und der\nSumme aus Rohprotein, Rohfett, Rohfaser\nund Stärke (jeweils in g/kg))\nTeil 2. Schätzgleichungen nach § 13 Absatz 2\nHunde,                 Futtermittel für besondere Ernährungs-         ME in MJ/kg =\nKatzen                 zwecke, ausgenommen Futtermittel                 g Rohprotein                                       x 0,01464\nfür besondere Ernährungszwecke für\nKatzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt           + g Rohfett2                                         x 0,03556\nvon mehr als 14 v. H.                          + g N-freie Extraktstoffe                            x 0,01464\nKatzen                 Futtermittel für besondere Ernährungs-         ME in MJ/kg =\nzwecke mit einem Feuchtigkeitsgehalt             g Rohprotein                                       x 0,01632\nvon mehr als 14 v. H.\n+ g Rohfett2                                         x 0,03222\n+ g N-freie Extraktstoffe                            x 0,01255\n– 0,2092\n1\nSoll die Angabe in NEL in MJ/kg erfolgen, ist wie folgt umzurechnen:\nNEL = 0,6 [1 + 0,004 (q – 57)] x ME; wobei q = ME x 100/GE.\nDafür ist der GE-Gehalt im Bombenkalorimeter zu bestimmen oder wie folgt zu berechnen:\nGE (MJ/kg) =\n(g/kg)     Rohprotein              x 0,0239\n+ (g/kg)     Rohfett                 x 0,0398\n+ (g/kg)     Rohfaser                x 0,0201\n+ (g/kg)     N-freie Extraktstoffe   x 0,0175.\n2\nZu bestimmen nach HCI-Aufschluss nach Anhang III Buchstabe H der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.\n3\nZu bestimmen nach dem polarimetrischen Verfahren nach Anhang III Buchstabe L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.\n4\nDie Bestimmungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen:\nSteingass, H., K. H. Menke (1986): Übersichten Tierernährung, Band 14, S. 251, DLG-Verlag, Frankfurt/Main.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015     1713\nAnlage 5\n(weggefallen)\nAnlage 5a\n(weggefallen)\nAnlage 6\n(weggefallen)\nAnlage 7\n(weggefallen)","1714           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nAnlage 7a\n(zu § 29 Absatz 2)\nAnforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Absatz 2\n1. Anforderungen an Räume und Einrichtungen\nBetriebe nach § 28 Absatz 2 müssen Betriebsräume haben, die nach Art, Größe und Einrichtungen so beschaf-\nfen sind, dass in ihnen eine ordnungsgemäße Trocknung der Futtermittel sowie eine Prüfung und sachgerechte\nLagerung der Futtermittel möglich ist. Die Räume müssen in einem ordnungsgemäßen baulichen und hygie-\nnischen Zustand, insbesondere sauber, trocken und gut belüftet, sein.\n2. Anforderungen an die Trocknungsanlage\nDie zur Trocknung von Futtermitteln verwendete Anlage muss so eingerichtet sein, dass\na) eine Verunreinigung der Futtermittel mit unerwünschten Stoffen nach Maßgabe der Nummer 3 so weit wie\nmöglich ausgeschlossen wird,\nb) während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Vorhandenseins\nunerwünschter Stoffe im Trocknungsgut, durchgeführt werden kann und\nc) eine gründliche Reinigung durchgeführt werden kann.\nDie Voraussetzungen nach Satz 1 sind durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines\nöffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes\nnachzuweisen.\n3. Anforderungen an die Trocknung\nDurch eine anlagenspezifische Prozessführung muss sichergestellt sein, dass ein Eintrag unerwünschter Stoffe\nin das Trockengut so weit ausgeschlossen ist, dass das Trockengut nach Beendigung des Trocknungsverfah-\nrens die nach Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen ein-\nhält und die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und Verfüttern nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung\nmit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches erfüllt. Während der Trocknung muss durch geeignete Regelungstechnik und Tem-\nperaturführung auf eine Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe in das Trockengut hingewirkt werden.\nDie Eignung des verwendeten Brennstoffes, hinsichtlich der Minimierung des Eintrags unerwünschter Stoffe\nin das Trockengut, ist anlagenspezifisch durch ein Gutachten eines vereidigten Sachverständigen oder eines\nöffentlich-rechtlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Untersuchungs- und Forschungsinstitutes\nnachzuweisen.\n4. Ausnahmen\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a\nund nach Nummer 3 Satz 3 ist entbehrlich bei Trocknungsanlagen mit Feuerungen, die mit Erdgas, Heizöl EL\noder naturbelassenem Holz befeuert werden und deren Feuerungsanlagen die Anforderungen der Num-\nmern 5.4.1.2.1, 5.4.1.2.2 und 5.4.1.2.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – in der\njeweils geltenden Fassung einhalten, wobei die Emissionswerte auf einen Sauerstoffgehalt von 17 % bezogen\nwerden können. Für Feuerungsanlagen, die mit naturbelassenem Holz befeuert werden, gilt Satz 1 nur, soweit\nder verwendete Brennstoff die im Normblatt DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, genannten Grenzwerte für\nSpurenstoffe einhält.\nDas Gutachten nach Nummer 2 Satz 2 zum Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b\nund c ist entbehrlich, soweit für die Anlage eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz\nvorliegt, in der die Anforderungen nach Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und c berücksichtigt sind, oder eine\nGenehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vorliegt und die Anforderungen nach Nummer 2\nSatz 1 Buchstabe b und c im Rahmen einer Zertifizierung nach den Grundsätzen des Systems der Gefahren-\nanalyse und Überwachung kritischer Kontrollpunkte (HACCP) oder der ISO 9002 nachgewiesen werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015    1715\nAnlage 8\n(weggefallen)","1716        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nAnlage 9\n(zu § 34d Absatz 1 und 2)\nListe\nder nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175\nin Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte\nLand                             Benannte Eingangsorte\nBaden-Württemberg     Regierungspräsidium Freiburg\nBayern                Flughafen München        (Regierung von Oberbayern\nSachgebiet 56 –\nFuttermittelüberwachung\nBayern,\n80534 München)\nBerlin                Grenzkontrollstelle (GKS) Berlin-Tegel\nBrandenburg           GKS Flughafen Schönefeld\nBremen                GKS Bremen, GKS Bremerhaven\nHamburg               Hamburg-Hafen            (Behörde für Gesundheit und\nVerbraucherschutz\nAmt für Verbraucherschutz\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHamburg-Flughafen        (Behörde für Gesundheit und\nVerbraucherschutz\nAmt für Verbraucherschutz\nBillstraße 80\n20539 Hamburg)\nHessen                GKS Frankfurt/Main\nNiedersachsen         GKS Hannover-Langenhagen\n(nur für umhüllte Futtermittel)\nGKS JadeWeserPort\n(alle Futtermittel, ausgenommen lose Futtermittel)\nNordrhein-Westfalen   GKS Köln\nRheinland-Pfalz       GKS Hahn Airport"]}