{"id":"bgbl1-2015-39-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":39,"date":"2015-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/39#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_39.pdf#page=13","order":2,"title":"Verordnung zur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer Vorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten","law_date":"2015-10-12T00:00:00Z","page":1685,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015           1685\nVerordnung\nzur Einführung von Lebensarbeitszeitkonten für die bei der\nDeutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten und zur Änderung weiterer\nVorschriften für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten\nVom 12. Oktober 2015\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4,           und für zusammengefasste Freistellungszeiten ver-\ndes § 3 Absatz 5 und des § 10 Absatz 1 des Postper-            wendet werden.\nsonalrechtsgesetzes, von denen                                    (2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf An-\n– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Artikel 1 Num-           trag gutgeschrieben werden:\nmer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc des Geset-             1. Zeitguthaben, die in Arbeitszeitkonten nach den\nzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt wor-            §§ 3 und 4 erfasst sind, sowie\nden ist,\n2. Ansprüche auf Dienstbefreiung für dienstlich an-\n– § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Num-               geordnete oder genehmigte Mehrarbeit.\nmer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd und § 3 Ab-\nIn jedem Kalenderjahr sollen dem Lebensarbeitszeit-\nsatz 5 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe e\nkonto nicht mehr als 80 Stunden gutgeschrieben\ndes Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) ge-\nwerden. Die Stundenzahl nach Satz 2 reduziert sich\nändert worden sind und\nbei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie\n– § 10 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b          die Arbeitszeit.\ndes Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I\n(3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den\nS. 2299) geändert worden ist,\nRuhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fort-\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen nach              zahlung der Besoldung vollständig abzubauen. Ist\nAnhörung des Vorstandes der Deutschen Telekom AG               eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-              nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben\nnern:                                                          abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je\nStunde:\nArtikel 1                              1. 12 Euro in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4,\nÄnderung der                             2. 15 Euro in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,\nTelekom-Arbeitszeitverordnung 2000\n3. 20 Euro in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,\nDie Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 vom 23. Juni\n2000 (BGBl. I S. 931), die zuletzt durch Artikel 15 Ab-        4. 27 Euro in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16.\nsatz 105 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I                (4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Le-\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          bensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Frei-\nstellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitgutha-\n1. In der Überschrift wird die Angabe „(Telekom-Ar-\nben regelt der Vorstand der Deutschen Tele-\nbeitszeitverordnung 2000 – T-AZV 2000)“ durch\nkom AG.“\ndie Angabe „(Telekom-Arbeitszeitverordnung –\nTelekomAZV)“ ersetzt.\nArtikel 2\n2. In § 1 werden die Wörter „den §§ 2 bis 4“ durch die\nÄnderung der\nWörter „dieser Verordnung“ ersetzt.\nJubiläumsverordnung Telekom\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nDie Jubiläumsverordnung Telekom vom 21. Juni\n„§ 5                           2005 (BGBl. I S. 1791) wird wie folgt geändert:\nLebensarbeitszeitkonten                   1. In der Überschrift werden die Wörter „Jubiläumsver-\n(1) Für die bei der Deutschen Telekom AG be-             ordnung Telekom“ durch das Wort „Telekom-Jubilä-\nschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Be-             umsverordnung“ ersetzt.\namtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei ei-        2. In § 1 werden die Wörter „Verordnung über die Ge-\nnem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2            währung von Jubiläumszuwendungen an Beamte\ndes Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen wor-              und Richter des Bundes in der Fassung der Be-\nden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Be-           kanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487),\namten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden,            zuletzt geändert durch Artikel 11 der Verordnung\nwenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaft-           vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177),“ durch die\nlichen Belange entgegenstehen. Auf dem Lebens-              Wörter „Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezem-\narbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart              ber 2014 (BGBl. I S. 2267)“ ersetzt.","1686           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\n3. In § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 2 Absatz 2 werden                                    Artikel 4\njeweils die Wörter „Abs. 1 der Verordnung über die\nGewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte                                  Änderung der\nund Richter des Bundes“ durch die Wörter „Absatz 2                  Telekom-Sonderzahlungsverordnung\nder Dienstjubiläumsverordnung“ ersetzt.\n§ 2 der Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom\n26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1925) wird aufgehoben.\nArtikel 3\nÄnderung der\nTelekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung                                       Artikel 5\nIn § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Telekom-Beamten-                                  Inkrafttreten\naltersteilzeitverordnung vom 21. März 2013 (BGBl. I\nS. 594) wird die Angabe „2017“ durch die Angabe                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n„2021“ ersetzt.                                               in Kraft.\nBerlin, den 12. Oktober 2015\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}