{"id":"bgbl1-2015-39-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":39,"date":"2015-10-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung","law_date":"2015-10-02T00:00:00Z","page":1674,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1674              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung*\nVom 2. Oktober 2015\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,                             „§ 29a Fahrerlaubnisse von in Deutschland\nb, e, g, r, w und x und Nummer 3 Buchstabe c und des                                    stationierten Angehörigen der Streit-\n§ 6e Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Straßenverkehrs-                                       kräfte der Vereinigten Staaten von\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                          Amerika und Kanadas“.\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1                      c)    Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:\nim einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Num-\nmer 6 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I                                „§ 68  Stellen für die Schulung in Erster Hilfe“.\nS. 1802), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x                          d)    Die Angaben zu den Anlagen 8a bis 8c werden\nzuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom                                durch folgende Angaben ersetzt:\n2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Num-\n„Anlage 8a Muster des Vorläufigen Nachwei-\nmer 1 Buchstabe w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6\nses der Fahrerlaubnis (VNF) (zu\ndes Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)\n§ 22 Absatz 4 Satz 7)\nund § 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des\nGesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802)                                 Anlage 8b    Muster der Prüfungsbescheini-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium                                          gung zum „Begleiteten Fahren ab\nfür Verkehr und digitale Infrastruktur:                                                       17 Jahre“ (zu § 48a)\nAnlage 8c    Muster eines Internationalen Füh-\nArtikel 1                                                       rerscheins nach dem Internatio-\nnalen Abkommen über Kraftfahr-\nDie Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember\nzeugverkehr vom 24. April 1926\n2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der\n(zu § 25b Absatz 2)\nVerordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    Anlage 8d    Muster eines Internationalen Füh-\nrerscheins nach dem Überein-\n1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nkommen über den Straßenverkehr\na)   Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:                                       vom 8. November 1968 (zu § 25b\nAbsatz 3)“.\n„§ 19     Schulung in Erster Hilfe“.\n2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:\na1) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                  „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die\nFahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheini-\n„§ 22a Abweichendes Verfahren bei Elektro-                    gung als den Führerschein nachgewiesen werden,\nnischem Prüfauftrag und Vorläufigem                 soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelas-\nNachweis der Fahrerlaubnis“.                        sen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung\nb)   Nach der Angabe zu § 29 wird folgende An-                     im Sinne des Satzes 1 entsprechend.“\ngabe eingefügt:                                            3. In § 6 Absatz 1 wird in Klasse A1 im ersten Spiegel-\nstrich das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006       4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nüber den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18), der Richt-\nlinie 2014/85/EU der Kommission vom 1. Juli 2014 zur Änderung der        a) In Nummer 7 wird die Spalte „Auflagen“ wie\nRichtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates             folgt gefasst:\nüber den Führerschein (ABl. L 194 vom 2.7.2014, S. 10) sowie der\nRichtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates              „Im Falle des Buchstaben b Doppelbuch-\nvom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der          stabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen\nFahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraft-          zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im\nverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des\nRates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung            Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhält-\nder Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4).        nisses Gebrauch gemacht werden darf. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015             1675\nAuflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahr-            kannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen\nerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die           Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der\nBerufsausbildung nach Buchstabe b Doppel-                 Polizei oder der Bundespolizei, geführt. Im Falle\nbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebens-               der Erweiterung oder der Neuerteilung einer Fahr-\njahres erfolgreich abgeschlossen hat.“                    erlaubnis ist auf einen Nachweis zu verzichten,\nb) In Nummer 9 wird die Spalte „Auflagen“ wie                 wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schu-\nfolgt gefasst:                                            lung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teil-\ngenommen hat.\n„1. Im Falle des Buchstaben c Doppelbuch-\nstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auf-              (3) Des Nachweises über die Teilnahme an\nlage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahr-          einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Ab-\nten zur Personenbeförderung im Linien-                satzes 1 bedarf insbesondere nicht, wer\nverkehr im Sinne der §§ 42 und 43 des                 1. ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder\nPersonenbeförderungsgesetzes Gebrauch                     zahnärztliche Staatsprüfung oder den Nach-\ngemacht werden darf, sofern die Länge                     weis über eine im Ausland erworbene abge-\nder jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilo-              schlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbil-\nmeter beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der             dung,\nInhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebens-\njahr vollendet hat.                                   2. ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-\ndung in einem bundesrechtlich geregelten Ge-\n2. In den Fällen der Buchstaben d und e ist                   sundheitsfachberuf im Sinne des Artikels 74\ndie Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu ver-                Absatz 1 Nummer 19 des Grundgesetzes, in\nsehen, dass von ihr nur                                   einem der auf Grund des Berufsbildungs-\n2.1 bei Fahrten im Inland,                                gesetzes staatlich anerkannten Ausbildungs-\n2.2 im Rahmen des Ausbildungsverhältnis-                  berufe Medizinischer, Zahnmedizinischer, Tier-\nses und                                              medizinischer oder Pharmazeutisch-kaufmän-\nnischer Fachangestellter/Medizinische, Zahn-\n2.3 bei Fahrten zur Personenbeförderung\nmedizinische, Tiermedizinische oder Pharma-\nim Sinne der §§ 42 und 43 des Perso-\nzeutischkaufmännische Fachangestellte oder\nnenbeförderungsgesetzes, sofern die\nin einem landesrechtlich geregelten Helferberuf\nLänge der jeweiligen Linie nicht mehr\ndes Gesundheits- und Sozialwesens oder\nals 50 Kilometer beträgt,\nGebrauch gemacht werden darf. Die Auf-                3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als\nlage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der                   Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, über\nInhaber der Fahrerlaubnis entweder das                    eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienst-\n24. Lebensjahr vollendet oder die Berufs-                 liche Ausbildung oder die Ausbildung als\nausbildung abgeschlossen und das 21. Le-                  Rettungsschwimmer mit der Befähigung für\nbensjahr vollendet hat. Die Auflage nach                  das Deutsche Rettungsschwimmer-Abzeichen\nNummer 2.2 entfällt, wenn der Inhaber der                 in Silber oder Gold\nFahrerlaubnis entweder das 24. Lebensjahr             vorlegt.“\nvollendet oder die Berufsausbildung abge-\n7.  § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt\nschlossen hat. Die Auflage nach Num-\ngefasst:\nmer 2.3 entfällt, wenn der Inhaber der Fahr-\nerlaubnis das 20. Lebensjahr vollendet hat.“          „5. ein Nachweis über die Schulung in Erster Hil-\n5. In § 17 Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                    fe,“.\n„Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der             8.  In § 22 Absatz 4 Satz 7 werden die Wörter „durch\nKlassen AM und T sowie bei den Klassen BE,                    eine befristete Prüfungsbescheinigung, die im In-\nC1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der                   land zum Nachweis der Fahrberechtigung dient,“\nBewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahr-                durch die Wörter „durch eine nur im Inland als\nzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis              Nachweis der Fahrerlaubnis geltende befristete\nder Klasse B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1                   Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a“ ersetzt.\noder D1E ist.“                                            8a. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n6. § 19 wird wie folgt gefasst:                                                          „§ 22a\n„§ 19\nAbweichendes Verfahren\nSchulung in Erster Hilfe                                  bei Elektronischem Prüfauftrag\n(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an                  und Vorläufigem Nachweis der Fahrerlaubnis\neiner Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die min-              (1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 1 kann\ndestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minu-              die Fahrerlaubnisbehörde mit Zustimmung der zu-\nten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller              ständigen obersten Landesbehörde von dem\ndurch theoretischen Unterricht und durch prakti-              Übersenden eines vorbereiteten Führerscheines\nsche Übungen gründliches Wissen und prakti-                   an die zuständige Technische Prüfstelle für den\nsches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.                  Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der folgen-\n(2) Der Nachweis über die Teilnahme an einer               den Vorschriften absehen. Soweit nachstehend\nSchulung in Erster Hilfe wird durch die Bescheini-            nichts anderes bestimmt ist, bleiben die allgemei-\ngung einer für solche Schulungen amtlich aner-                nen Vorschriften unberührt.","1676          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\n(2) Die Fahrerlaubnisbehörde übermittelt der              zusätzlich erteilten Fahrerlaubnisklassen nur gegen\nzuständigen Technischen Prüfstelle für den Kraft-            Rückgabe des bisherigen Führerscheines oder des\nfahrzeugverkehr zur Durchführung der Prüfung                 Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis durch\nfolgende Daten in Bezug auf den Bewerber:                    die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt.\n1. Prüfauftragsnummer,                                        (6) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach\n2. Ausstellungsdatum des Prüfauftrages,                    § 21 erklären, dass er den Führerschein unmittel-\nbar nach der bestandenen Prüfung benötigt. Die\n3. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Ge-             Fahrerlaubnisbehörde hat im Falle einer Erklärung\nburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Art          nach Satz 1 den Führerschein bereits mit der\ndes Ausweisdokumentes und Ausweisnummer,                Erteilung des Prüfauftrages an die Technische\n4. eine digitale Kopie des Lichtbildes für den             Prüfstelle herstellen zu lassen und diesen dem\nFührerschein,                                           Bewerber, soweit alle übrigen Voraussetzungen\nfür die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen, aus-\n5. Angaben zum Vorbesitz von Fahrerlaubnis-\nzuhändigen, zu übersenden oder übersenden zu\nklassen,\nlassen. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n6. Prüfauftragsart (Ersterteilung,   Erweiterung,\n(7) Der Vorläufige Nachweis der Fahrerlaubnis\nUmschreibung, Neuerteilung),\ngilt als Nachweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1\n7. beantragte Fahrerlaubnisklassen,                        und nur im Inland; er ist bis zur Aushändigung des\n8. Auflagen und Beschränkungen zu den bean-                Führerscheines, längstens für drei Monate ab dem\ntragten Fahrerlaubnisklassen,                           Tag seiner Aushändigung, gültig.“\n9. Mindestalter,                                        9. § 25b wird wie folgt geändert:\n10. Angaben zur theoretischen Prüfung,                       a) In Absatz 1 werden die Wörter „Anlage 8b\nund 8c“ durch die Wörter „den Anlagen 8c\n11. Angaben zur praktischen Prüfung,                             und 8d“ ersetzt.\n12. Angabe, ob der Bewerber auf das Ausstellen               b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 wird jeweils\neines Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaub-                die Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe „An-\nnis verzichtet hat.                                         lage 8c“ ersetzt.\n(3) Der Sachverständige oder Prüfer hat im                c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a Satz 1 wird\nFalle einer bestandenen Prüfung abweichend von                   jeweils die Angabe „Anlage 8c“ durch die An-\n§ 22 Absatz 4 Satz 3 dem Bewerber einen Vorläu-                  gabe „Anlage 8d“ ersetzt.\nfigen Nachweis der Fahrerlaubnis nach Anlage 8a\nd) In Absatz 4 Satz 1 wird\nunter Einsetzen des Aushändigungsdatums aus-\nzuhändigen. § 22 Absatz 4 Satz 4 und 5 ist mit                   aa) die Angabe „Anlage 8b“ durch die Angabe\nder Maßgabe anzuwenden, dass das Ergebnis                             „Anlage 8c“ und\nder Prüfung, die jeweils erteilte Fahrerlaubnis-                 bb) die Angabe „Anlage 8c“ durch die Angabe\nklasse und das Ausgabedatum des Vorläufigen                           „Anlage 8d“\nNachweises der Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnis-\nersetzt.\nbehörde unter Angabe der Daten nach Absatz 2\nNummer 1 und 3 elektronisch übermittelt wird.            10. In § 27 Absatz 1 Satz 1, § 30 Absatz 1 Satz 1 und\n§ 31 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Nummer 4\n(4) Ist der Bewerber bereits im Besitz eines\nwie folgt gefasst:\nFührerscheines oder eines Vorläufigen Nachwei-\nses der Fahrerlaubnis und soll die Fahrerlaubnis             „4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe,“.\nauf weitere Klassen erweitert werden, darf nach          11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:\nbestandener Prüfung der Vorläufige Nachweis                                           „§ 29a\nder Fahrerlaubnis nur ausgehändigt werden, wenn\nder Bewerber dem Sachverständigen oder Prüfer                                 Fahrerlaubnisse von\nseinen bisherigen Führerschein oder den ihm zu-                           in Deutschland stationierten\nvor erteilten Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaub-                      Angehörigen der Streitkräfte der\nnis zur Weiterleitung an die Fahrerlaubnisbehörde              Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas\nübergibt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat den neuen                In Deutschland stationierte Mitglieder der Streit-\nFührerschein mit den erteilten Klassen dem Be-               kräfte der Vereinigten Staaten von Amerika oder\nwerber alsbald auszuhändigen, zu übersenden                  Kanadas oder des zivilen Gefolges dieser Streit-\noder übersenden zu lassen.                                   kräfte und deren jeweilige Angehörige sind be-\n(5) Der Bewerber kann in seinem Antrag nach               rechtigt, mit einem im Entsendestaat ausgestell-\n§ 21 erklären, dass er für alle beantragten Fahrer-          ten Führerschein zum Führen privater Kraftfahr-\nlaubnisklassen auf das Ausstellen eines Vorläufi-            zeuge in dem Entsendestaat solche Fahrzeuge\ngen Nachweises der Fahrerlaubnis verzichtet. Im              im Bundesgebiet zu führen, wenn sie\nFalle eines Verzichtes hat der Sachverständige               1. eine gültige Bescheinigung nach Artikel 9 Ab-\noder Prüfer lediglich das Ergebnis der Prüfung                   satz 2 des Zusatzabkommens zu dem Abkom-\nder Fahrerlaubnisbehörde zu übermitteln und dem                  men zwischen den Parteien des Nordatlantik-\nBewerber eine Bestätigung darüber auszuhändi-                    vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen\ngen. Ist der Bewerber bereits im Besitz eines Füh-               hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutsch-\nrerscheines oder eines Vorläufigen Nachweises der                land stationierten ausländischen Truppen inne-\nFahrerlaubnis, erhält er den Führerschein mit den                haben und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015              1677\n2. zum Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung               läufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der\nnach Nummer 1 berechtigt waren, im Entsende-                befristeten Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.\nstaat private Kraftfahrzeuge zu führen.\nb) In Nummer 11 werden die Wörter „oder die be-\nDie Bescheinigung ist beim Führen von Kraftfahr-               fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4\nzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf                Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen. Eine Ver-                 Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete\nlängerung der Bescheinigung durch die Truppen-                 Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.\nbehörden bleibt unberührt.“\n15. § 51 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n12. In § 48 Absatz 4 Nummer 6 wird das Wort „Aus-\nbildung“ durch das Wort „Schulung“ ersetzt.                 a) In den Buchstaben h und j werden jeweils die\nWörter „die Nummer der befristeten Prüfungs-\n13. § 48a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         bescheinigung“ durch die Wörter „die Nummer\n„(3) Für das Verfahren bei der Erteilung einer              des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis\nFahrerlaubnis für das Führen von Kraftfahrzeugen               oder der befristeten Prüfungsbescheinigung“\nin Begleitung gelten die §§ 22 und 22a mit folgen-             ersetzt.\nden Maßgaben:                                               b) In Buchstabe i werden die Wörter „oder die be-\n1. Über die Fahrerlaubnis ist eine Prüfungsbe-                 fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4\nscheinigung nach dem Muster der Anlage 8b                   Satz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen\nauszustellen, die bis drei Monate nach Vollen-              Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete\ndung des 18. Lebensjahres im Inland zum Nach-               Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.\nweis im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 dient.         16. § 52 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n2. Die Prüfungsbescheinigung tritt an die Stelle\na) In den Buchstaben h und j werden jeweils die\ndes Führerscheines oder des Vorläufigen Nach-\nWörter „die Nummer der befristeten Prüfungs-\nweises der Fahrerlaubnis.\nbescheinigung“ durch die Wörter „die Nummer\n3. In der Prüfungsbescheinigung sind die zur Be-               des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis\ngleitung vorgesehenen Personen namentlich                   oder der befristeten Prüfungsbescheinigung“\naufzuführen. Auf Antrag können weitere beglei-              ersetzt.\ntende Personen namentlich auf der Prüfungs-\nbescheinigung nachträglich durch die Fahrer-             b) In Buchstabe i werden die Wörter „oder die be-\nlaubnisbehörde eingetragen werden.                          fristete Prüfungsbescheinigung (§ 22 Absatz 4\nSatz 7)“ durch die Wörter „den Vorläufigen\n4. Im Falle des § 22a Absatz 1 Satz 1 ist auf das              Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete\nÜbersenden einer vorbereiteten Prüfungsbe-                  Prüfungsbescheinigung“ ersetzt.\nscheinigung zu verzichten.\n17. § 68 wird wie folgt geändert:\n5. Zusätzlich zu den nach § 22a Absatz 2 zu über-\nmittelnden Daten übermittelt die Fahrerlaubnis-          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nbehörde die in die Prüfungsbescheinigung auf-                                      „§ 68\nzunehmenden Angaben zu den Begleitpersonen.\nStellen für die Schulung in Erster Hilfe“.\n6. Ist der Bewerber bereits im Besitz einer Fahr-\nerlaubnis der Klasse AM, der Klasse A1, der              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nKlasse L oder der Klasse T, ist abweichend\nvon § 22a Absatz 4 der Führerschein nicht bei               aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Unterwei-\nAushändigung der Prüfungsbescheinigung zu-                       sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah-\nrückzugeben. In die Prüfungsbescheinigung                        men oder Ausbildungen“ durch die Wörter\nsind die Klasse AM und die Klasse L nicht                        „die Schulungen“ ersetzt.\naufzunehmen.                                                bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n7. Ist der Bewerber noch nicht im Besitz einer                      „Einer Anerkennung nach Satz 1 bedarf es\nFahrerlaubnis der Klasse AM oder der Klasse L,                   nicht für Stellen, die ein Unfallversiche-\nkann er in seinem Antrag nach § 21 erklären,                     rungsträger nach einer von ihm nach § 15\ndass er für die genannten Fahrerlaubnisklassen                   Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 1a,\neinen Führerschein erhalten möchte. In der Prü-                  des Siebten Buches Sozialgesetzbuch er-\nfungsbescheinigung sind diese Klassen nicht                      lassenen Unfallverhütungsvorschrift über\naufzunehmen.                                                     Grundsätze der Prävention für die Ausbil-\nDie Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzu-                    dung zur Ersten Hilfe ermächtigt hat und\nführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs                      vom Unfallversicherungsträger öffentlich\nberechtigten Personen auf Verlangen auszuhändi-                     bekannt gemacht sind.“\ngen.“\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „Aus- oder\n14. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              Fortbildungen“ durch die Wörter „Schulun-\ngen“ ersetzt.\na) In den Nummern 10 und 12 werden die Wörter\n„die Nummer der befristeten Prüfungsbeschei-                dd) In Satz 4 werden die Wörter „den Sätzen 1\nnigung“ durch die Wörter „die Nummer des Vor-                    und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.","1678          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            11b. § 19 (Weitergeltung von Bescheinigun-\ngen über lebensrettende Sofortmaßnah-\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die\nmen und Erste Hilfe)\nUnterweisung in lebensrettenden Sofort-\nmaßnahmen und die Ausbildung“ durch                            Bescheinigungen über die Teilnahme an\ndie Wörter „die Schulung“ ersetzt.                             einer Unterweisung in lebensrettenden\nbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Sofortmaßnahmen gelten bis zum Ablauf\ndes 21. Oktober 2017 bei einem Antrag\n„Die Anerkennung kann befristet und mit                        auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der\nAuflagen, insbesondere hinsichtlich der                        Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T\nFortbildung der mit der Schulung befassten                     als Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3\nPersonen, verbunden werden, um die ord-                        Nummer 5. Bescheinigungen über die\nnungsgemäßen Schulungen sicherzustel-                          Teilnahme an einer Ausbildung in Erster\nlen.“                                                          Hilfe gelten unbefristet bei einem Antrag\ncc) In den Sätzen 5 und 7 werden jeweils die                        auf Erteilung einer Fahrerlaubnis als\nWörter „Unterweisungen oder Ausbildun-                         Nachweis im Sinne des § 21 Absatz 3\ngen“ durch das Wort „Schulungen“ ersetzt.                      Nummer 5.“\ndd) Folgender Satz 8 wird angefügt:                       c) Die bisherigen Nummern 11a und 11b werden\n„Satz 7 gilt auch für die Stellen nach Ab-              die Nummern 11c und 11d.\nsatz 1 Satz 2.“\nd) Nach Nummer 12 werden die folgenden Num-\nd) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                            mern 12a und 12b eingefügt:\n„(3) Die Unfallversicherungsträger und die\nnach Absatz 2 Satz 7 Aufsicht führenden Stellen              „12a. § 22 Absatz 4 Satz 7 und Anlage 8a (Vor-\nunterrichten sich gegenseitig über Untersagun-                      läufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)\ngen nach Absatz 1 Satz 3 sowie Rücknahmen\nEin Vorläufiger Nachweis der Fahrerlaub-\nund Widerrufe nach Absatz 2 Satz 4 und 5.“\nnis darf bis zum 1. April 2016 nach dem\n18. In § 74 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015\ngeltenden Muster ausgestellt werden.\na) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 4\neingefügt:                                                   12b. § 22a Absatz 2 Nummer 4, auch in Ver-\n„Die Bescheinigung hat das Format DIN A5 und                        bindung mit § 48a Absatz 3, ist erst ab\ndie Farbe rosa, der Umfang beträgt 1 Blatt, ein                     dem 1. April 2016 anzuwenden.“\nbeidseitiger Druck ist möglich. Das Träger-\nmaterial besteht aus Sicherheitspapier mit einer          e) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:\nStärke von 90 g/m2, ohne optische Aufheller,\nin das die folgenden fälschungserschwerenden                 „15. Anlage 8b (Prüfungsbescheinigung zum\nSicherheitsmerkmale eingearbeitet sind:                           „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“)\n1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die                       Eine Prüfungsbescheinigung zum „Beglei-\nBundesdruckerei geschützte Motiv: „Bundes-                     teten Fahren ab 17 Jahre“ darf bis zum\nadler“,                                                        1. April 2016 nach dem bis zum Ablauf\ndes 20. Oktober 2015 geltenden Muster\n2. nur unter UV-Licht sichtbar gelb und blau\nder Anlage 8a ausgestellt werden.“\nfluoreszierende Melierfasern,\n3. chemische Reagenzien.                                  f) Nach Nummer 17 werden die folgenden Num-\nmern 18 und 19 angefügt:\nDer Vordruck weist auf der Vorderseite eine\nfortlaufende Vordrucknummerierung auf.“                      „18. § 68 (Anerkennung von Stellen für die Un-\nb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.                                 terweisung in lebensrettenden Sofortmaß-\nnahmen und für die Schulung in Erster Hilfe)\n19. § 76 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Absatz 1                         Nach den bis zum Ablauf des 20. Oktober\nSatz 2 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 4 Ab-                        2015 anerkannte Stellen für die Unterwei-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 1b“ ersetzt.                           sungen in lebensrettenden Sofortmaßnah-\nmen können bis zum Ablauf des 31. De-\nb) Nach Nummer 11 werden die folgenden Num-                          zember 2015 Unterweisungen in lebensret-\nmern 11a und 11b eingefügt:                                       tenden Sofortmaßnahmen durchführen.\n„11a. § 19 (Schulung in Erster Hilfe)\n19. § 74 Absatz 4 (Ausnahmegenehmigungen)\nEiner Schulung im Sinne des § 19 Ab-\nsatz 1 steht eine Unterweisung in lebens-                 Ausnahmegenehmigungen dürfen bis zum\nrettenden Sofortmaßnahmen oder eine                       Ablauf des 31. Dezember 2015 auf dem\nAusbildung in Erster Hilfe nach den bis                   bis zum Ablauf des 20. Oktober 2015\nzum Ablauf des 20. Oktober 2015 gelten-                   zulässigen Trägermaterial ausgestellt wer-\nden Vorschriften gleich.                                  den.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015        1679\n20. Nach Anlage 8 wird folgende neue Anlage 8a eingefügt:\n„Anlage 8a\n(zu § 22 Absatz 4 Satz 7)\nMuster des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis (VNF)\nVo r b e m e r k u n g e n\nFarbe:           rosa\nFormat:          DIN A5\nUmfang:          1 Blatt, einseitiger Druck\nTrägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische\nAufheller\nIn das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheits-\nmerkmale eingearbeitet:\n1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv\n„Bundesadler“,\n2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,\n3. chemische Reagenzien.\nDer Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.\nAbweichungen vom nachstehenden Muster sind zulässig soweit Besonderhei-\nten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung,\ndies erfordern.","1680           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nVorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis (FeV)                           Vordrucknummerierung\nDiese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland.\nSie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist\nsie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n................................................................\nUnterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers\nDiese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum\ngültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift der ausstellenden\nBehörde gültig.\nFührerschein-Nr. (soweit vorhanden):\nFahrerlaubnisbehörde:\nOrt:\nAusstellungsdatum:\nAusgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für\nden Kraftfahrzeugverkehr* am:\n(Stempel)\n(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-\nfahrzeugverkehr)*\nName, Vorname:\ngeboren am:                                                  in:\nist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:\nKlasse       Erteilungsdatum              Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV\nAM\nA1\nA2\nA\nB\nC1\nC\nD1\nD\nBE\nC1E\nCE\nD1E\nDE\nL\nT\nAllgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:\n* Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015        1681\n21. Die bisherigen Anlagen 8a bis 8c werden die Anlagen 8b bis 8d.\n22. Die neue Anlage 8b wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 8b\n(zu § 48a)\nMuster der Prüfungsbescheinigung zum\n„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“\nVo r b e m e r k u n g e n\nFarbe:          rosa\nFormat:         DIN A5\nUmfang:         1 Blatt, einseitiger Druck\nTrägermaterial: Sicherheitspapier in einer Stärke von 90 g/m2 ohne optische\nAufheller\nIn das Trägermaterial sind die folgenden fälschungserschwerenden Sicherheits-\nmerkmale eingearbeitet:\n1. als Wasserzeichen das gesetzlich für die Bundesdruckerei geschützte Motiv\n„Bundesadler“,\n2. nur unter UV-Licht sichtbare gelb und blau fluoreszierende Melierfasern,\n3. chemische Reagenzien.\nDer Vordruck weist eine fortlaufende Vordrucknummerierung auf.\nAbweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Ver-\nfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfor-\ndern.","1682           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\nPrüfungsbescheinigung zum                                          Vordrucknummerierung\n„Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“\nDiese Bescheinigung dient anstelle des Führerscheins befristet zum Nachweis der Fahrerlaubnis im Inland.\nSie ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis. Beim Führen von Kraftfahrzeugen ist\nsie mitzuführen und zuständigen Personen bei Kontrollen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\n................................................................\nUnterschrift der Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers\nDiese Bescheinigung ist bis zur Aushändigung des Führerscheins, längstens jedoch bis zum\ngültig; soweit die Bescheinigung maschinell ausgefüllt ist, ist sie auch ohne Unterschrift\nder ausstellenden Behörde gültig.\nFührerschein-Nr. (soweit vorhanden):\nFahrerlaubnisbehörde:\nOrt:\nAusstellungsdatum:\nAusgehändigt durch die Fahrerlaubnisbehörde/den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für\nden Kraftfahrzeugverkehr* am:\n(Stempel)\n(Unterschrift und Stempel der Fahrerlaubnisbehörde/des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraft-\nfahrzeugverkehr)*\nName, Vorname:\ngeboren am:                                                   in:\nist berechtigt, Kraftfahrzeuge folgender Klasse/n zu führen**:\nKlasse      Erteilungsdatum               Klassenbezogene Beschränkung/Auflagen/Zusatzangaben gem. Anlage 9 FeV\nB\nBE\nB96\nAM***\nL***\nAllgemeingültige Beschränkungen/Auflagen/Zusatzangaben:\n* Nichtzutreffendes ist zu streichen.\n** Nicht erteilte Klassen sind durch einen Strich entwertet.\n*** Nur auszufüllen, wenn kein Führerschein vorhanden ist oder kein Führerschein ausgehändigt werden soll.\nNamentlich benannte Personen\nName                                            Vorname                                  Geburtsdatum\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015            1683\n23. Anlage 9 Abschnitt B Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:\na) Die laufenden Nummern 12 und 13 werden durch die folgenden laufenden Nummern 12 und 13 ersetzt:\n„12    182   Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:\nBis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbil-\ndungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Be-\nrufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbil-\ndungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeu-\ngen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbil-\ndungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss\nder Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.\n13     183   (weggefallen)“.\nb) In der laufenden Nummer 14 wird die Angabe „Anlage 8a“ durch die Angabe „Anlage 8b“ ersetzt.\nc) Die laufenden Nummern 15 bis 17 werden wie folgt gefasst:\n„15    185   Auflagen zu den Klassen C und CE:\nBis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur\n1. bei Fahrten im Inland und\n2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\n„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-\nlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse\nzum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.\nDie Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres,\nwenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.\n16     186   Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:\nBis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur\n1. bei Fahrten im Inland und\n2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\n„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-\nlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse\nzum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.\nDie Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-\nendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Le-\nbensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.\n17     187   Auflagen zu den Klassen D und DE:\nBis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur\n1. bei Fahrten im Inland,\n2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf\n„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staat-\nlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse\nzum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und\n3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei\nLinienlängen von bis zu 50 Kilometer.\nDie Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr voll-\nendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 ent-\nfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt,\nwenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.“\nd) Die folgenden laufenden Nummern 22 und 23 werden angefügt:\n„22    192   Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen\nvon den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung\n23     193   Auflagen zu den Klassen D und DE:\nBis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linien-\nverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach be-\nschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.“","1684         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2015\ne) In den laufenden Nummern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 wird jeweils in der Spalte „Schlüsselzahl“ das Fußnotenzei-\nchen „*“ angefügt.\nf) In der laufenden Nummer 12 wird in der Spalte „Schlüsselzahl“ das Fußnotenzeichen „**“ angefügt.\ng) Nach der Tabelle werden die bisherigen die Tabelle abschließenden Sätze durch die folgenden Fußnoten\nersetzt:\n„* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die\nbis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet\nwerden.\n** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013\nund in den Fällen des § 76 Nummer 11b erteilt worden sind, verwendet werden.“\n24. In Anlage 11 wird nach der Zeile „Andorra“ folgende Zeile eingefügt:\nAusstellungsstaat                             Klasse(n)                   theoretische         praktische\nPrüfung            Prüfung\n„Bosnien und Herzegowina                      A1, A, B                         nein              nein“.\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-\nlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 21. Oktober 2015 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Oktober 2015\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt"]}