{"id":"bgbl1-2015-37-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":37,"date":"2015-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/37#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_37.pdf#page=16","order":3,"title":"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem Beamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in Angelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe","law_date":"2015-09-23T00:00:00Z","page":1600,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["1600     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015\nAnordnung\nzur Übertragung von Zuständigkeiten\nim Widerspruchsverfahren und über die Vertretung von Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis für die Beamtinnen und Beamten des Sekretariats des Bundesrates in\nAngelegenheiten der Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe\nVom 23. September 2015\n§1\nWidersprüche in\nAngelegenheiten der Besoldung,\ndes Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe\nDie Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen\nund Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Angelegenheiten der Besoldung,\ndes Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe wird im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nach § 126 Absatz 3 des\nBundesbeamtengesetzes auf das Bundesamt für zentrale Dienste und offene\nVermögensfragen übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen\noder abgelehnt hat.\n§2\nVertretung bei Klagen aus dem\nBeamtenverhältnis in Angelegenheiten der Besoldung,\ndes Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Beihilfe\nDie Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten\nder Besoldung, des Trennungsgelds, der Umzugskostenvergütung und der Bei-\nhilfe nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen\nnach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesamt für\nzentrale Dienste und offene Vermögensfragen übertragen.\n§3\nVorbehaltsklausel\nDas Sekretariat des Bundesrates kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach\n§ 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.\n§4\nÜbergangsregelung\nDiese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem\nInkrafttreten erhoben worden sind.\n§5\nInkrafttreten\nDiese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetz-\nblatt in Kraft.\nBerlin, den 23. September 2015\nDer Präsident des Bundesrates\nV. Bouffier"]}