{"id":"bgbl1-2015-37-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":37,"date":"2015-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/37#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_37.pdf#page=13","order":2,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten","law_date":"2015-09-22T00:00:00Z","page":1597,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015            1597\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von\nSoldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten\nVom 22. September 2015\nNach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der            sungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle\nFassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005                 zu übertragen.\n(BGBl. I S. 1482) und Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung\ndes Bundespräsidenten über die Ernennung und Ent-                                 Abschnitt 2\nlassung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775),\ndie durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I\nZuständigkeiten für\nS. 499) geändert worden ist, ordne ich an:                          Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,\nSoldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,\nAbschnitt 1                                 Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen\nWehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes\nAllgemeines                            leisten, und Soldatinnen und Soldaten, die in ein\nReservewehrdienstverhältnis nach § 4 des Reser-\n§1\nvistinnen- und Reservistengesetzes berufen sind\nDienstgradbezeichnungen\nSoweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnun-                                    §4\ngen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden,                     Zuständigkeit des Bundesamtes\ngelten die jeweiligen Regelungen auch für die entspre-          für das Personalmanagement der Bundeswehr\nchenden Dienstgrade der Marine und des Sanitäts-               (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement\ndienstes.                                                   der Bundeswehr ernennt und entlässt Soldatinnen und\nSoldaten bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe A 16.\n§2\n(2) Es beruft Bewerberinnen und Bewerber\nVorbehaltene Ernennungen und Entlassungen\n1. in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit, Soldat\nDem Bundesministerium der Verteidigung behalte               auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat bis zum\nich vor:                                                        Oberst in der Besoldungsgruppe A 16 und\n1. Ernennungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe           2. in ein Reservewehrdienstverhältnis.\nA 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum\nOberst,                                                                        Abschnitt 3\n2. Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für                             Zuständigkeiten für\ndie Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes                    Reservistinnen und Reservisten,\nund des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und            Soldatinnen und Soldaten, die nach dem\n3. Ernennungen und Entlassungen in sonstigen beson-             Vierten und Fünften Abschnitt des Soldaten-\nderen Fällen.                                               gesetzes Wehrdienst leisten und Soldaten, die\nnach dem Wehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten\n§3\nAusschließliche                                                    §5\nZuständigkeit der Dienststellenleitung                         Reservistinnen und Reservisten,\nDie Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte                      Soldatinnen und Soldaten, die\nzur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder              nach dem Vierten und Fünften Abschnitt\ndem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, so-             des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten\nweit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch            (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement\ndas Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch             der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst\nmacht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlas-          befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger","1598         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015\nund zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22             kräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum\nAbsatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahn-                 Munster, das Ausbildungszentrum Infanterie, das\nverordnung.                                                      Ausbildungszentrum Pioniere, das Internationale\n(2) Soldatinnen und Soldaten werden durch ihren               Hubschrauberausbildungszentrum Bückeburg, das\nÜbungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder Leiter            Ausbildungszentrum Technische Landsysteme und\neines Truppenteils eingesetzte Soldatinnen und Solda-            die Schulen, soweit nicht in Absatz 3 oder in Num-\nten werden durch die nächsthöhere Dienststelle ent-              mer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden\nlassen.                                                          sind,\n3. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und\n§6                                   das Ausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 3\noder in Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten be-\nSoldaten, die nach dem\ngründet worden sind,\nWehrpflichtgesetz Wehrdienst leisten\n4. das Kommando Heer, soweit nicht in Absatz 3 oder\nFür Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1\nin Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begrün-\nNummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,\ndet worden sind,\ngilt § 4 entsprechend, und für Soldaten, die Wehrdienst\nnach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 des Wehr-            Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte\npflichtgesetzes leisten, gilt § 5 entsprechend.              Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-\nbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\nAbschnitt 4                            oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-\ndem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu\nSchlussbestimmungen                          einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht\nin Absatz 3 andere Zuständigkeiten begründet worden\n§7                               sind.\nÜbergangsregelung                             (5) Im Heer dürfen\n(1) Für Mannschaften, die Heeresuniform tragen,           1. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und\ngelten bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 anstelle von             das Ausbildungskommando,\n§ 4 die nachfolgenden Zuständigkeitsregelungen.\n2. das Kommando Heer, soweit nicht in Nummer 1 an-\n(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der              dere Zuständigkeiten begründet worden sind,\nBundeswehr ernennt und entlässt Mannschaften, die\nihnen unterstellte Mannschaften entlassen.\n1. dem fliegenden Personal, dem Flugsicherungs-\n(6) In der Streitkräftebasis dürfen Kompanien, Aus-\npersonal, dem luftfahrzeugtechnischen Personal,\nbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkom-\nnationalen Dienststellen bei integrierten Stäben,\nmandanturen und Stabsquartiere ihnen unterstellte\ndem Bereich der Spitzensportförderung der Bundes-\nSoldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen\nwehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr\nund Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b\noder einer Dienststelle außerhalb der Organisations-\ndes Soldatengesetzes leisten, zu einem Mannschafts-\nbereiche Heer oder Streitkräftebasis angehören,\ndienstgrad befördern.\n2. sich in einer integrierten Verwendung, in den Lauf-\n(7) Weiterhin dürfen in der Streitkräftebasis\nbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusik-\ndienstes befinden oder                                   1. die Bataillone, soweit nicht in Absatz 6 andere Zu-\nständigkeiten begründet worden sind,\n3. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in\ndas Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines     2. das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das\nBerufssoldaten berufen werden oder worden sind.              ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zen-\ntrum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter,\n(3) Im Heer dürfen die Kompanien, Batterien, Staf-            Landeskommandos, das Betriebszentrum IT-System\nfeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbe-           der Bundeswehr, das Logistikzentrum der Bundes-\nreiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche             wehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum\nAnteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen               für Operative Kommunikation der Bundeswehr, das\nBrigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum                Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr,\nfür Tragtierwesen ihnen unterstellte Soldatinnen und             das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundes-\nSoldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die            wehr, das Zentrum Informationsarbeit Bundeswehr,\nfreiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldaten-                 das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zen-\ngesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad be-             trum für Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bun-\nfördern.                                                         deswehr, das Zentrum für Militärgeschichte und\n(4) Weiterhin dürfen im Heer                                  Sozialwissenschaften der Bundeswehr, die Bundes-\n1. die Bataillone, der deutsche Anteil des Deutsch-              akademie für Sicherheitspolitik und die Schulen,\nFranzösischen Versorgungsbataillons, das Gefechts-           soweit nicht in Absatz 6 oder in Nummer 1 andere\nsimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungs-                 Zuständigkeiten begründet worden sind,\nzentrum Heer und das Ausbildungs- und Übungs-            3. die Fähigkeitskommandos und die Führungsakade-\nzentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in               mie der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 6 oder\nAbsatz 3 andere Zuständigkeiten begründet worden             in Nummer 1 und 2 andere Zuständigkeiten begrün-\nsind,                                                        det worden sind,\n2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-            4. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale\nFranzösischen Brigade, das Kommando Spezial-                 Kommando Operative Führung und das Streit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015                    1599\nkräfteamt, soweit nicht in Absatz 6 oder in Nummer 1                (9) In nicht von den Absätzen 3 bis 8 erfassten Fällen\nbis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,              werden Mannschaften durch das Bundesamt für das\nBewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte                  Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und\nSoldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-                   entlassen.\nbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit\noder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-                                             §8\ndem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\neinem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht\nin Absatz 6 andere Zuständigkeiten begründet worden                     (1) Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2015 in\nsind.                                                                Kraft.\n(8) In der Streitkräftebasis dürfen                                  (2) Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernen-\n1. die Fähigkeitskommandos, das Zentrum Innere Füh-                  nung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten\nrung und die Führungsakademie der Bundeswehr,                    und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten\n2. das Kommando Streitkräftebasis, das Multinationale                vom 25. April 2013 (BGBl. I S. 954), geändert durch die\nKommando Operative Führung und das Streit-                       Anordnung vom 3. März 2014 (BGBl. I S. 254), aufge-\nkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zustän-               hoben.\ndigkeiten begründet worden sind,                                    (3) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist be-\nihnen unterstellte Mannschaften entlassen.                           teiligt worden.\nBonn, den 22. September 2015\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}