{"id":"bgbl1-2015-37-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":37,"date":"2015-09-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_37.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherformular-Verordnung  GVFV)","law_date":"2015-09-28T00:00:00Z","page":1586,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1586         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015\nVerordnung\nüber das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher\n(Gerichtsvollzieherformular-Verordnung – GVFV)\nVom 28. September 2015\nAuf Grund des § 753 Absatz 3 der Zivilprozessord-         1. nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Anga-\nnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom              ben des Antragstellers befinden oder\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden ist,\n2. nur die Module des Formulars, die Angaben des An-\nverordnet das Bundesministerium der Justiz und für\ntragstellers enthalten.\nVerbraucherschutz:\nDie durch das Formular festgelegte Reihenfolge der\n§1                                Module ist einzuhalten. Die nicht eingereichten Formu-\nFormular                             larseiten oder Module sind auch in diesem Fall Teil des\nVollstreckungsauftrags.\n(1) Für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichts-\nvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen wird           (4) Die mehrfache Verwendung von Modulen für den\ndas in der Anlage bestimmte Formular eingeführt. Das         Vollstreckungsauftrag ist zulässig. Innerhalb eines\nFormular besteht aus den folgenden Teilen:                   Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vor-\ngesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür\n1. Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur\nBedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstre-\nVollstreckung von Geldforderungen,\nckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder\n2. Forderungsaufstellung (Anlage 1),                         nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss\n3. Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Voll-           der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das einge-\nstreckungsauftrags (Anlage 2).                           reichte Formular aus sich heraus für die Durchführung\n(2) Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zu-         des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvoll-\nstellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der For-   zieher verständlich ist.\nmularzwang nicht. Von der verbindlichen Nutzung                 (5) Modul im Sinne dieser Verordnung ist jeder Teil\nebenfalls ausgenommen sind Vollstreckungsaufträge            des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält,\nzur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.      die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang\nstehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des\n§2                                Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem\nZulässige Abweichungen                       Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvoll-\nvom Formular; Einreichung des Auftrags                zieher jeweils durchzuführenden Aufträge.\n(1) Inhaltliche Abweichungen von dem Formular ein-           (6) Die Absätze 3 und 4 gelten für die Forderungs-\nschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig.         aufstellung in der Anlage 1 entsprechend.\nAnpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvor-\nschriften beruhen, sind zulässig.                                                        §3\n(2) Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauf-                             Elektronisch\ntrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit                   ausfüllbares und auslesbares Formular\nzur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes\nFreitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet             (1) Die Länder dürfen das Formular in elektronisch\nwerden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und           ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur\nzusätzlicher Anlagen ist zulässig.                           Verfügung stellen.\n(3) Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes          (2) Zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten\nbei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:       aus einem in Papierform eingereichten Formular kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015                1587\ndieses elektronisch ausgelesen werden. Die Länder              barung einrichten; besteht bereits eine solche Stelle,\nsind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.          so können die Länder sich dieser bedienen.\n(2) Es reicht aus, wenn der Antragsteller dem Ge-\n§4                                  richtsvollzieher oder dem Gericht nur die Module, die\nFormular zur Übermittlung                        Angaben des Antragstellers enthalten, als strukturierten\nder Daten in elektronischer Form                    Datensatz übermittelt. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.\n(1) Die Länder dürfen Anpassungen von dem in der\nAnlage bestimmten Formular zulassen, die es, ohne                                               §5\ndessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis                                       Verbindlichkeit\nzu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektroni-             Vom 1. April 2016 an ist das gemäß § 1 eingeführte\nscher Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher              Formular verbindlich zu nutzen.\noder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu über-\nmitteln. Für die elektronische Übermittlung sind die in                                         §6\ndem Formular enthaltenen Angaben in das XML-Format\nzu übertragen. Die Länder können dazu eine gemein-                                         Inkrafttreten\nsame Koordinierungsstelle durch Verwaltungsverein-                 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. September 2015\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nAnlage\n(zu § 1 Absatz 1)","1588         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015\nVollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher\n– zur Vollstreckung von Geldforderungen –\nAmtsgericht                                                                    Kontaktdaten des\nVerteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge                                     Gläubigers\nGeschäftsstelle                                                                      Gläubigervertreters\nFrau/Herrn Haupt-/Ober-/Gerichtsvollzieher/in                                   Telefon\nFax\nE-Mail\nStraße, Hausnummer\nRechtsverbindliche\nelektronische\nPostleitzahl, Ort\nKommunikationswege\n(z. B. De-Mail, EGVP,\nbesonderes Anwaltspostfach)\nGeschäftszeichen\nDer Gläubiger beabsichtigt, für die Gerichts-\nvollzieherkosten ein SEPA-Lastschriftmandat\nzu erteilen.\nIn der Zwangsvollstreckungssache\nModule:\nParteien\nA                                                                                                    Zutreffendes markieren X bzw. ausfüllen\nA1    Gläubiger\nHerrn/Frau/Firma                                                 Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                                Land (wenn nicht Deutschland)\nA2    Gesetzlicher Vertreter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)\nHerrn/Frau/Firma                                                 Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                                Land (wenn nicht Deutschland)\nA3    Bevollmächtigter des Gläubigers (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt, Inkassounternehmen)\nHerrn/Frau/Firma                                                 Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                                Land (wenn nicht Deutschland)\n1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015                              1589\nA4 Bankverbindung des\nGläubigers         Gläubigervertreters      abweichenden Kontoinhabers/der abweichenden Kontoinhaberin:\nzur Überweisung eingezogener Beträge\nIBAN:                                                           BIC:\n(Angabe kann entfallen, wenn IBAN mit DE beginnt)\nVerwendungszweck, ggf. Geschäfts- bzw. Kassenzeichen:\ngegen\nA5 Schuldner\nHerrn/Frau/Firma                                                Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                               Land (wenn nicht Deutschland)\nGeburtsname, -datum und -ort/Registergericht und Handelsregisternummer (soweit bekannt)\nA6 Gesetzlicher Vertreter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der gesetzlichen Vertretung, z. B. durch Mutter, Vater, Vormund, Geschäftsführer)\nHerrn/Frau/Firma                                                Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                               Land (wenn nicht Deutschland)\nA7 Bevollmächtigter des Schuldners (Angaben bei jeder Art der Bevollmächtigung, z. B. Rechtsanwalt)\nHerrn/Frau/Firma                                                Straße, Hausnummer\nPostleitzahl, Ort                                               Land (wenn nicht Deutschland)\nA8 Geschäftszeichen des Schuldners bzw. des gesetzlichen Vertreters oder des Bevollmächtigten des Schuldners\nB      Ich reiche nur die ausgefüllten Seiten\n(Bezeichnung der Seiten)\ndem Gericht bzw. dem Gerichtsvollzieher/der Gerichtsvollzieherin ein.\n2","1590       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015\nüberreiche ich\nC   die Anlage/-n\nDazu bitte die Hinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags (Anlage 2 des Formulars) beachten.\nVollstreckungstitel\n(Titel bitte nach Art, Gericht/Notar/Behörde, Datum und Geschäftszeichen bezeichnen)\nVollmacht\nGeldempfangsvollmacht\nForderungsaufstellung gemäß der Anlage 1 des Formulars\nForderungsaufstellung gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters\nAnwaltskosten für weitere Vollstreckungsmaßnahmen gemäß zusätzlicher Anlage/-n\nInkassokosten gemäß § 4 Absatz 4 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz\n(RDGEG) gemäß Anlage/n\nwegen der aus der Anlage/den Anlagen ersichtlichen Forderung/-en\nzur Durchführung des folgenden Auftrags/der folgenden Aufträge:\nD       Zustellung\nE   gütliche Erledigung (§ 802b der Zivilprozessordnung – ZPO)\nE1\nIch bin einverstanden, dass die folgende Zahlungsfrist gewährt wird:\nE2      Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden.\nRatenhöhe mindestens                          Euro\nmonatlicher Turnus         sonstiger Turnus:\nE3      Ich bin mit einer Abweichung von den Zahlungsmodalitäten nach dem Ermessen der Gerichtsvollzieherin/des\nGerichtsvollziehers einverstanden.\nE4  sonstige Weisungen\nE5\nDer Auftrag beschränkt sich auf die gütliche Erledigung.\nkeine Zahlungsvereinbarung\nF\nMit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO).\n3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015            1591\nG  Abnahme der Vermögensauskunft (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)\nG1     nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)\nG2     nach den §§ 802c, 807 ZPO (nach vorherigem Pfändungsversuch)\nSofern der Schuldner wiederholt nicht anzutreffen ist,\nbitte ich um Rücksendung der Vollstreckungsunterlagen.\nbeantrage ich, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO einzuleiten.\nG3     erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die\nVermögensauskunft abgegeben hat)\nDie Vermögensverhältnisse des Schuldners haben sich wesentlich geändert, weil\nZur Glaubhaftmachung füge ich bei:\nG4 weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft\nH      Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO\nBleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder weigert er sich ohne\nGrund, die Vermögensauskunft zu erteilen, beantrage ich den Erlass eines Haftbefehls nach § 802g Absatz 1 ZPO.\nDie Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten\nund dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an\nden Gläubiger        den Gläubigervertreter zu übersenden.\ndie zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichts-\nvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.\nI     Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 ZPO)\nHaftbefehl des Amtsgerichts                                Datum                      Geschäftszeichen\nJ     Vorpfändung (§ 845 ZPO)\nAnfertigung der Benachrichtigung über die Vorpfändung und Zustellung sowie unverzügliche Mitteilung über die\nVorpfändung\nfür pfändbare Forderungen, die der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher bekannt sind oder bekannt\nwerden\nfür die folgenden Forderungen:\nK      Pfändung körperlicher Sachen\nK1     Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können\nK2     Taschenpfändung/Kassenpfändung\nK3     Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensver-\nzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.\n4","1592         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015\nK4        Mit der Erteilung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher\n(GVGA) bin ich nicht einverstanden.\nK5  Aufträge und Hinweise zur Pfändung und Verwertung, z. B. zu besonderen Gegenständen\nErmittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO) (bitte Hinweise in der Anlage 2 des Formulars beachten)\nL\nL1        Mir ist bekannt, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist.\nL2        Negativauskunft des Einwohnermeldeamtes ist beigefügt.\nErmittlung\nL3        der gegenwärtigen Anschriften sowie der Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung des Schuldners durch Nachfrage\nbei der Meldebehörde\nL4        des Aufenthaltsorts durch Nachfragen beim Ausländerzentralregister und bei der aktenführenden Ausländerbehörde\nL5        der bekannten derzeitigen Anschrift sowie des derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsorts des Schuldners bei den\nTrägern der gesetzlichen Rentenversicherung\nL6        der Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) des Schuldners beim\nKraftfahrt-Bundesamt\nL7  Hinweise zur Reihenfolge der Ermittlungen (wenn Anfrage nach Modul L3 ergebnislos oder ein Fall des Moduls L1\ngegeben ist)\nEinholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)\nM   (bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten)\nM1        Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versi-\nFKHUXQJVSÀLFKWLJHQ\u0003%HVFKlIWLJXQJVYHUKlOWQLVVHV\u0003GHV\u00036FKXOGQHUV\u0003EHL\u0003GHQ\u0003Trägern der gesetzlichen Rentenversi-\ncherung\nM2        Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenord-\nnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen\nM3        Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Absatz 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der\nSchuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt\nM4        Die vorstehend ausgewählte/n Drittauskunft/Drittauskünfte sollen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner\n3ÀLFKW\u0003]XU\u0003$EJDEH\u0003GHU\u00039HUP|JHQVDXVNXQIW\u0003QLFKW\u0003QDFKNRPPW\u0011\nAngaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge\nN\nN1\nDie Aufträge                                                              werden ohne Angabe einer Reihenfolge erteilt.\n(Bezeichnung der Module bitte angeben)\nN2        Der Pfändungsauftrag soll vor weiteren Aufträgen durchgeführt werden.\nN3        Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden.\n5","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015                 1593\nN4      Die gestellten Aufträge sollen in folgender Reihenfolge durchgeführt werden:\nzuerst Auftrag                                             ,\n(Bezeichnung des Moduls bitte angeben)\ndanach der Auftrag/die Aufträge                                                                                           .\n(Bezeichnung des Moduls/der Module bitte angeben)\nN5 sonstige Angaben zur Reihenfolge bzw. Kombination der einzelnen Aufträge\nO  weitere Aufträge\nHinweise für die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher\nP\nP1      Ich bitte um Übersendung des         Protokolls.    Gesamtprotokolls (bei gleichzeitiger Pfändung für mehrere Gläubiger).\nP2      Hinweis zum Aufenthaltsort des Schuldners:\nP3      Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe wurde gemäß anliegendem Beschluss bewilligt.\nP4      Ich bitte um Übersendung des Abdrucks des Vermögensverzeichnisses in elektronischer Form gemäß § 802d\nAbsatz 2 ZPO auf dem in den Kontaktdaten bezeichneten rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikationsweg.\nP5      Im Falle der Nichtzuständigkeit bitte ich um Weiterleitung des Vollstreckungsauftrags an die zuständige Gerichtsvoll-\nzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher, wenn nicht bereits eine Weiterleitung von Amts wegen erfolgt.\nP6 Meine Teilnahme an dem Termin\nzur Abnahme der Vermögensauskunft\nist beabsichtigt.\nP7 Zum Vorsteuerabzug ist der Gläubiger          berechtigt.     nicht berechtigt.\nP8 sonstige Hinweise\n6","1594        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015\nQ    Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)\nfür den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für\n(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)\nGegenstandswert (§ 25 RVG) aus                                                                 €\n1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)                                   €\n2.                            (VV Nr.                              )                           €\n3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002)                              €\n4. weitere Auslagen (VV Nr.                              )                                     €\n5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)                                                                  €\nSumme       €\nAnwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)\nfür den oben stehenden Auftrag/die oben stehenden Aufträge, und zwar für\n(Angabe der Vollstreckungsmaßnahme)\nGegenstandswert (§ 25 RVG) aus                                                                 €\n1. Verfahrensgebühr (VV Nr. 3309, ggf. i. V. m. VV Nr. 1008)                                   €\n2.                            (VV Nr.                              )                           €\n3. Auslagen oder Auslagenpauschale (VV Nr. 7001 oder VV Nr. 7002)                              €\n4. weitere Auslagen (VV Nr.                              )                                     €\n5. Umsatzsteuer (VV Nr. 7008)                                                                  €\nSumme       €\n(Datum)                                                        (Unterschrift, Auftraggeber)\n7","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015             1595\nAnlage 1\nForderungsaufstellung\nDer Gläubiger kann von dem Schuldner die nachfolgend aufgeführten Beträge beanspruchen:\n(zusätzliche Informationen, z. B. bei Vollstreckung in unterschiedlicher Höhe gegen mehrere Schuldner)\n€       Hauptforderung\n€       Restforderung\n€       Teilforderung\n€       nebst               % Zinsen daraus/aus                             Euro\nseit dem                                      bis\n€       nebst               % Zinsen daraus/aus                             Euro\nab Antragstellung\n€       nebst Zinsen in Höhe von               Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus                                 Euro\nseit dem                                      bis\n€       nebst Zinsen in Höhe von               Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus                                 Euro\nab Antragstellung\n€\n€\n€       Säumniszuschläge gemäß § 193 Absatz 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes\n€       titulierte vorgerichtliche Kosten     Wechselkosten\n€       Kosten des Mahn-/Vollstreckungsbescheides\n€       festgesetzte Kosten\n€       nebst               % Zinsen daraus/aus                             Euro\nseit dem                                      bis\n€       nebst               % Zinsen daraus/aus                            Euro\nab Antragstellung\n€       nebst Zinsen in Höhe von               Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus                                 Euro\nseit dem                                      bis\n€       nebst Zinsen in Höhe von               Prozentpunkten\nüber dem jeweiligen Basiszinssatz daraus/aus                                 Euro\nab Antragstellung\n€       bisherige Vollstreckungskosten\n€ Summe I\n€       gemäß sonstiger Anlage/-n des Gläubigers/Gläubigervertreters\n(wenn Angabe möglich)\n(zulässig, wenn in dieser Aufstellung die erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-\nständig eingetragen werden können)\n€ Summe II (aus Summe I und Summe aus sonstiger Anlage/sonstigen Anlagen des\n(wenn Angabe möglich)                        Gläubigers/Gläubigervertreters)\n8","1596      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 30. September 2015\nAnlage 2\nHinweise zum Ausfüllen und Einreichen des Vollstreckungsauftrags\nProzesskostenhilfe/     Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann bei dem zuständigen\nVerfahrenskostenhilfe Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) unter Verwendung des amtlichen Formulars gestellt werden.\nHierbei ist nach Maßgabe der Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) das amtliche For-\nmular zu verwenden.\nModul C                Hinweise zur Beifügung von zusätzlichen Anlagen\nDie Beifügung einer zusätzlichen Anlage/von zusätzlichen Anlagen ist nur zulässig für Aufträge,\n+LQZHLVH\u0003XQG\u0003$XÀLVWXQJHQ\u000f\u0003IU\u0003GLH\u0003LP\u0003)RUPXODU\u0003NHLQH\u0003RGHU\u0003NHLQH\u0003DXVUHLFKHQGH\u0003(LQJDEHP|JOLFK-\nkeit besteht.\nDie Beifügung von zusätzlichen Anlagen für die Forderungsaufstellung, die von der Anlage 1\nabweichen, ist zulässig, wenn die für den Auftrag erforderlichen Angaben nicht oder nicht voll-\nständig in die Anlage 1 eingetragen werden können.\nModul G                Bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft bitte das papiergebundene Formular\nzweifach einreichen.\nDas Verfahren nach § 807 ZPO (Modul G2) kann nicht durchgeführt werden, wenn der Schuld-\nner nicht angetroffen wird. In diesem Fall bleibt die Möglichkeit, die Vermögensauskunft nach\n§ 802f Absatz 1 Satz 1 ZPO zu beantragen.\nModul L                Hinweise zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners (§ 755 ZPO)\nDer Auftrag ist nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag und nur für den Fall, dass der\nWohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist, zulässig.\nDie Anfragen beim Ausländerzentralregister und der aktenführenden Ausländerbehörde (Mo-\ndul L4), bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) sowie beim Kraft-\nfahrt-Bundesamt (Modul L6) sind nur zulässig, falls der Aufenthaltsort des Schuldners durch\nNachfrage bei der Meldebehörde (Modul L3) nicht zu ermitteln ist.\nDie Anfrage beim Ausländerzentralregister (Modul L4) ist bei Unionsbürgern nur zulässig, wenn\n– darzulegende – tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbeste-\nhens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen.\nAnfragen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (Modul L5) und dem Kraft-\nfahrt-Bundesamt (Modul L6) sind nur zulässig, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindes-\ntens 500 Euro betragen. Bei der Berechnung sind die Kosten der Zwangsvollstreckung und Ne-\nbenforderungen nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags\nsind.\nModul M                Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)\n\u0003                      \u0003'LH\u0003(LQKROXQJ\u0003YRQ\u0003'ULWWDXVNQIWHQ\u0003LVW\u0003]XOlVVLJ\u000f\u0003ZHQQ\u0003GHU\u00036FKXOGQHU\u0003VHLQHU\u00033ÀLFKW\u0003]XU\u0003$EJDEH\u0003\nder Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten\nVermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist.\nDie Einholung ist nur zulässig, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 Euro\nbetragen. Bei der Berechnung sind die Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen\nnur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.\n9"]}