{"id":"bgbl1-2015-36-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":36,"date":"2015-09-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/36#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-36-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_36.pdf#page=5","order":4,"title":"Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2015-09-15T00:00:00Z","page":1573,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015                     1573\nFünfzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften1\nVom 15. September 2015\nEs verordnen                                                          2. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-                                              „§ 9a\nstruktur und das Bundesministerium für Umwelt,                                                Kennzeichnung\nNaturschutz, Bau und Reaktorsicherheit gemeinsam                                     elektrisch betriebener Fahrzeuge\nauf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,\nd und t und Nummer 3 erster Halbsatz des Straßen-                           (1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des\nverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                           § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein\nchung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von                        Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zu-\ndenen § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt                      geteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3\ndurch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes                        des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn die-\nvom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6                          ses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung\nAbsatz 1 Nummer 2 Buchstabe d durch Artikel 1                            mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.\nNummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Dezem-                             (2) Das Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist\nber 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden sind, in                      das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9\nVerbindung mit § 3 Absatz 5 Satz 1 und 2 und mit § 4                     Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um\nAbsatz 2 Satz 1 bis 3 des Elektromobilitätsgesetzes                      den Kennbuchstaben „E“ im Anschluss an die Er-\nvom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898) und                                    kennungsnummer. Bei Fahrzeugen, denen ein Kenn-\nzeichen mit dem Kennbuchstaben „E“ zugeteilt wurde,\n– das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-\nist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen\nstruktur auf Grund des § 6a Absatz 2 und 3 des\nFahrzeugregister, unbeschadet des § 30 Absatz 1\nStraßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nNummer 3 und des § 31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hin-\nmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in\nweis darauf einzutragen. Im Falle dass ein Wechsel-\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkennzeichnen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),\nder Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen\nvon denen § 6a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Num-\nTeil anzubringen.\nmer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I\nS. 1802) und § 6a Absatz 3 durch Artikel 2 Absatz 144                       (3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuwei-\nNummer 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I                        sen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahr-\nS. 3154) geändert worden sind, in Verbindung mit § 4                     zeug handelt.\nAbsatz 3 Satz 2 des Elektromobilitätsgesetzes vom                           (4) Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1,\n5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898):                                           das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates,\nder nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teil-\nArtikel 1                                     nahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die\nÄnderung der                                     Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a,\nFahrzeug-Zulassungsverordnung                                 die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar\nanzubringen ist. Die Plakette wird auf Antrag von\nDie Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar\neiner vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungs-\n2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der\nbehörde ausgegeben. Mit dem Antrag ist einer der\nVerordnung vom 30. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1666)\nfolgenden Nachweise vorzulegen:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder\na) Nach der § 9 betreffenden Zeile wird folgende\n§ 9a betreffende Zeile eingefügt:                                   3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.\n„§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahr-                    In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im da-\nzeuge“.                                                     für vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das\nKennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.\nb) Die § 50 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\n(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch\n„§ 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmun-                           betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene\ngen“.                                                       Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen\nc) Nach der Anlage 3 betreffenden Zeile wird fol-                       Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betrie-\ngende Anlage 3a betreffende Zeile eingefügt:                        bene Fahrzeuge gleich.“\n„Anlage 3a Plakettenmuster für elektrisch betrie-                3. § 50 wird wie folgt geändert:\nbene Fahrzeuge“.                                    a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\n1\nNotifiziert gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla-                                     „§ 50\nments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfah-             Übergangs- und Anwendungsbestimmungen“.\nren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der\nVorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204     b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nvom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26 Absatz 2 der\nVerordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und                   „(10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des\ndes Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).            31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.“","1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015\n4. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:\n„Anlage 3a\n(zu § 9a Absatz 4)\nPlakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge\nDurchmesser 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Um-\nrandung 1,5 mm,\nSchrift:         E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005),\nKippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal,\nSchriftfeld (60 x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz um-\nrandet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkenn-\nzeichens mittels lichtechtem Stift\nIndividualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm,\nPlakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR,\nSiegelfeld:      rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet,\nKonturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm.\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015        1575\nArtikel 2\nÄnderung der\nStraßenverkehrs-Ordnung\nDie Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1635) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Dem § 39 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n„(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild\nals Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 9a Absatz 2\nund 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahr-\nzeuge.“\n2. In § 45 wird nach Absatz 1f folgender Absatz 1g eingefügt:\n„(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Be-\nachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314,\n314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.“\n3. In § 46 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:\n„(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein\ndurch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen\nnach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht\nhaben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3\nAbsatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.“\n4. Nach § 51 wird folgender § 52 eingefügt:\n„§ 52\nÜbergangs- und Anwendungsbestimmungen\nMit Ablauf des 31. Dezember 2026 sind nicht mehr anzuwenden:\n1. § 39 Absatz 10,\n2. § 45 Absatz 1g,\n3. § 46 Absatz 1a,\n4. Anlage 2 Nummer 25 Spalte 3 Nummer 4 sowie Nummer 25.1, 27.1, 63.5 und 64.1,\n5. Anlage 3 Nummer 7 Spalte 3 Nummer 3, Nummer 8 Spalte 3 Nummer 4, Nummer 10 Spalte 3 Nummer 3\nund Nummer 11 Spalte 3.“\n5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Der laufenden Nummer 25 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. Mit elektrisch betriebenen Fahrzeugen darf der Bussonderfahrstreifen nur benutzt werden, wenn dies\ndurch Zusatzzeichen angezeigt ist.“\nb) Nach der laufenden Nummer 25 wird folgende Nummer 25.1 angefügt:\n„25.1                                         Ge- oder Verbot\nMit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-\nzeuge auf dem Bussonderfahrstreifen zugelassen.“\nc) Nach der laufenden Nummer 27 wird folgende Nummer 27.1 angefügt:\n„27.1                                         Ge- oder Verbot\nMit diesem Zusatzzeichen sind elektrisch betriebene Fahr-\nzeuge von Verkehrsverboten (Zeichen 250, 251, 253, 255, 260)\nausgenommen.“","1576         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015\nd) Nach der laufenden Nummer 63.4 wird folgende Nummer 63.5 angefügt:\n„63.5                                          Ge- oder Verbot\nDurch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken\nfür elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-\nzeichneten Flächen erlaubt.“\ne) Nach der laufenden Nummer 64 wird folgende Nummer 64.1 angefügt:\n„64.1                                          Ge- oder Verbot\nDurch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das Parken\nfür elektrisch betriebene Fahrzeuge innerhalb der gekenn-\nzeichneten Flächen erlaubt.“\n6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\na) Der laufenden Nummer 7 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt\nsein.\nb) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit\nParkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nc) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer\nbeschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Park-\nscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“\nb) Der laufenden Nummer 8 wird in Spalte 3 folgende Nummer 4 angefügt:\n„4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt\nsein.\nb) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit\nParkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nc) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer\nbeschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Park-\nscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“\nc) Der laufenden Nummer 10 wird in Spalte 3 folgende Nummer 3 angefügt:\n„3. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt\nsein.\nb) Durch Zusatzzeichen können elektrisch betriebene Fahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit\nParkschein oder Parkscheibe freigestellt sein.\nc) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach der Dauer\nbeschränkt sein. Der Nachweis zur Einhaltung der zeitlichen Dauer erfolgt durch Auslegen der Park-\nscheibe. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn die Parkscheibe gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.“\nd) In der laufenden Nummer 11 wird Spalte 3 wie folgt gefasst:\n„Ge- oder Verbot\nIst die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der\nParkscheibe zu erbringen.“\nArtikel 3\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar\n2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 16. April\n2014 (BGBl. I S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. § 6 wird wie folgt geändert:\na) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\n„§ 6\nÜbergangs- und Anwendungsbestimmungen“.\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. September 2015        1577\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2026 nicht mehr anzuwenden.“\n2. Im 2. Abschnitt der Anlage wird nach Gebühren-Nummer 258 folgende\nGebühren-Nummer 259 eingefügt:\nGebühren-                                                                       Gebühr\nGegenstand\nNummer                                                                           Euro\n„259       Zuteilung einer Plakette zur Kennzeichnung von Fahrzeugen\nnach § 4 EmoG in Verbindung mit § 9a Absatz 4 FZV                    11,00“.\nArtikel 4\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 15. September 2015\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r\nA. Dobrindt\nDie Bundesministerin\nfür Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit\nBarbara Hendricks"]}