{"id":"bgbl1-2015-34-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":34,"date":"2015-09-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_34.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz, zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz","law_date":"2015-08-26T00:00:00Z","page":1443,"pdf_page":3,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015             1443\nVerordnung\nzur Änderung der Wahlordnungen zum Mitbestimmungsgesetz,\nzum Mitbestimmungsergänzungsgesetz und zum Drittelbeteiligungsgesetz\nVom 26. August 2015\nAuf Grund                                                          § 42c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-\ntierten Unternehmen im Fall der Getrennt-\n– des § 17 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes,\nerfüllung“.\nder zuletzt durch Artikel 6 Nummer 12 des Gesetzes\nvom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 657) geändert               f) Die Angabe zu § 72 wird wie folgt gefasst:\nworden ist,                                                        „§ 72 Verteilung der Stimmenzahlen“.\n– des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes, der zuletzt                 g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 7 Nummer 7 des Gesetzes vom 24. April\n„§ 75 Verteilung der Stimmen auf die Bewerber“.\n2015 (BGBl. I S. 642, 658) geändert worden ist, und\nh) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-\n– des § 13 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai\nabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:\n2004 (BGBl. I S. 974)\n„Unterabschnitt 5\nverordnet die Bundesregierung:\nErmittlung der Gewählten,\nInhaltsübersicht                                   Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.\nArtikel 1   Änderung der Wahlordnung zum Mitbestimmungser-         i) Vor der Angabe zu § 76 werden die folgenden\ngänzungsgesetz                                            Angaben eingefügt:\nArtikel 2   Änderung der Ersten Wahlordnung zum Mitbestim-            „§ 75a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-\nmungsgesetz                                                        sennotierten Unternehmen\nArtikel 3   Änderung der Zweiten Wahlordnung zum Mitbestim-\nmungsgesetz                                               § 75b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-\nArtikel 4   Änderung der Dritten Wahlordnung zum Mitbestim-                    tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-\nmungsgesetz                                                        erfüllung\nArtikel 5   Änderung der Wahlordnung zum Drittelbeteiligungs-         § 75c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-\ngesetz\ntierten Unternehmen im Fall der Ge-\nArtikel 6   Inkrafttreten\ntrennterfüllung“.\nArtikel 1                             j) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Wahlordnung                                                     „Teil 4\nzum Mitbestimmungsergänzungsgesetz                                          Erstmalige Anwendung,\nBerechnung von Fristen, Übergangsregelung“.\nDie Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungs-\ngesetz vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927, 2932)                k) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-\nwird wie folgt geändert:                                              gabe angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                     „§ 107 Übergangsregelung“\na) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:              2. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 16 (weggefallen)“.                                     a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nmern 3 und 4 eingefügt:\nb) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:\n„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der\n„§ 36 Verteilung der Stimmenzahlen“.                             Anteil, mit dem Frauen und Männer nach\nc) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:                        § 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-\nweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten\n„§ 40 Verteilung der Stimmen auf die Bewer-                      sein müssen;\nber“.\n4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob\nd) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Un-                    der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2\nterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:                           Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-\n„Unterabschnitt 4                             satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-\nsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-\nErmittlung der Gewählten,                         erfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.                     § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes\ne) Vor der Angabe zu § 43 werden die folgenden                       widersprochen wurde und der Geschlechter-\nAngaben eingefügt:                                               anteil für diese Wahl von der Seite der An-\nteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer\n„§ 42a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-                   getrennt zu erfüllen ist (Getrennterfüllung);“.\nsennotierten Unternehmen\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.\n§ 42b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-\ntierten Unternehmen im Fall der Gesamt-      3. § 16 wird aufgehoben.\nerfüllung                                    4. § 19 Absatz 4 wird aufgehoben.","1444          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015\n5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                         zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\nb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1                       9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\nbis 6.                                                            Getrennterfüllung, die zur Erreichung des\nGeschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes\n6. § 21 wird wie folgt geändert:\nin Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                         Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an\nb) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1                          Frauen und Männern unter den Aufsichts-\nbis 7.                                                            ratsmitgliedern der Arbeitnehmer;\n7. § 23 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-\nteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der\na) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nWahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des\nmern 3 bis 6 eingefügt:\nGesetzes anzuwenden ist und der Ge-\n„3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-                   schlechteranteil im Wege der gerichtlichen\nreichung des Geschlechteranteils nach § 96                   Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-\nAbsatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die                   setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.\nWahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-\nerfüllung gilt;                                      b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.\n4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der        10. In § 33 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nGesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-          §§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ ersetzt.\nschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1      11. § 34 Absatz 4 wird aufgehoben.\nund 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-       12. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\n5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\nGetrennterfüllung, die zur Erreichung des            b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1\nGeschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes              bis 5.\nin Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des       13. § 36 wird wie folgt geändert:\nAktiengesetzes erforderliche Anzahl an\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nFrauen und Männern unter den Aufsichts-\nratsmitgliedern der Arbeitnehmer;                                              „§ 36\n6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-                           Verteilung der Stimmenzahlen“.\nteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der             b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden\nWahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des               Absatz 1 ersetzt:\nGesetzes anzuwenden ist und der Ge-\nschlechteranteil im Wege der gerichtlichen                 „(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand\nErsatzbestellung nach § 104 des Aktienge-               der Wahlniederschriften der Betriebswahlvor-\nsetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.            stände die Stimmenzahlen nach folgendem Ver-\nfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die                    Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen\nNummern 7 bis 13.                                            werden in einer Reihe nebeneinander gestellt\nc) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-                  und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die\ngefügt:                                                      ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-\n„14. bei börsennotierten Unternehmen, dass das               weise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-\nNachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen               führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren\nWahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt                Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht\nist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der              kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so\nGeschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes              gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-\nnicht mehr eingehalten würde;“.                        zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-\nnet, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-\nd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 15.                      der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält\n8. In § 28 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 23               so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7“ durch die Wörter „§ 23               entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-\nAbsatz 1 Nummer 10 und 11“ ersetzt.                             mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge\n9. § 32 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-\nber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“\na) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-\nmern 7 bis 10 eingefügt:                                  c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2\nund 3.\n„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-\nreichung des Geschlechteranteils nach § 96           d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nAbsatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die       14. § 38 Absatz 3 wird aufgehoben.\nWahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-\nerfüllung gilt;                                  15. § 39 wird wie folgt geändert:\n8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der          a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nGesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-          b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1\nschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1             bis 5.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015             1445\n16. § 40 wird wie folgt geändert:                                   (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   setzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem\nWahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach\n„§ 40                             § 37 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmit-\nVerteilung der Stimmen auf die Bewerber“.             glieder gewählt, deren Wahl nicht nach § 10f Ab-\nsatz 2 Satz 1 des Gesetzes unwirksam ist.\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind so\nviele Bewerber“ durch die Wörter „Es werden                 (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in\nso viele Bewerber bestimmt“ ersetzt.                     dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-\nführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.“\nc) Satz 4 wird aufgehoben.\n19. § 43 wird wie folgt geändert:\n17. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird\nwie folgt gefasst:                                           a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\ndert:\n„Unterabschnitt 4\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nErmittlung der Gewählten,\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.                   bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1\nbis 8.\n18. Dem § 43 werden die folgenden §§ 42a bis 42c\nvorangestellt:                                               b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„§ 42a                                     „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-\nnotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-\nErmittlung der Gewählten                          lung in der Niederschrift zusätzlich fest,\nbei nicht börsennotierten Unternehmen\n1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-\n(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in                 setzes bei der Wahl erreicht worden ist;\neinem Wahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang\nnach § 37 so viele Bewerber gewählt, wie Auf-                    2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-\nsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang                     erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a\nzu wählen sind.                                                     des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und\nihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-\n(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in                 dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von\ndem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-                        Konzernunternehmen sind, und den Auf-\nführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.                    sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“\n20. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n§ 42b\n„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall\nErmittlung\nder Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach\nder Gewählten bei börsennotierten\n§ 5a des Gesetzes durch die Wahl nicht erreicht\nUnternehmen im Fall der Gesamterfüllung\nworden, informiert der Hauptwahlvorstand die\n(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall           Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich\nder Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 33\n1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des\nund in einem Wahlgang nach § 37 so viele Bewer-\nNichterreichens des Geschlechteranteils nach\nber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem je-\n§ 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind,\nweiligen Wahlgang zu wählen sind.\nund ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-\n(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in              dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von\ndem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-                     Konzernunternehmen sind, und den Aufsichts-\nführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.                 ratsmitgliedern der Gewerkschaften und\n2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Ge-\n§ 42c                                   setzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im\nErmittlung                                Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach\nder Gewählten bei börsennotierten                      § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl\nUnternehmen im Fall der Getrennterfüllung                   zu besetzen sind.“\n(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall       21. In § 57 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nder Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 36             §§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ ersetzt.\nder Größe nach auf die Bewerber verteilt und die         22. § 58 Absatz 4 wird aufgehoben.\nZahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden\nStimmen nach § 40 ermittelt, stellt der Hauptwahl-       23. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteran-           a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96           b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1\nAbsatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten                   bis 7.\nworden ist.\n24. § 69 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-\nsetzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem               a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-\nWahlgang nach § 33 und in einem Wahlgang nach                    mern 7 bis 10 eingefügt:\n§ 37 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsrats-               „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-\nmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen                      reichung des Geschlechteranteils nach § 96\nsind.                                                                Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die","1446          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015\nWahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-                                  § 75b\nerfüllung gilt;                                                            Ermittlung\n8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der                    der Gewählten bei börsennotierten\nGesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-                Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung\nschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 2\n(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall\nund 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nder Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 70\nzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\nund in einem Wahlgang nach § 73 so viele Bewer-\n9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der          ber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem je-\nGetrennterfüllung, die zur Erreichung des            weiligen Wahlgang zu wählen sind.\nGeschlechteranteils nach § 5a des Gesetzes\n(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in\nin Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des\ndem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-\nAktiengesetzes erforderliche Anzahl an\nführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.\nFrauen und Männern unter den Aufsichts-\nratsmitgliedern der Arbeitnehmer;\n§ 75c\n10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-\nteranteil nach § 5a des Gesetzes bei der                                   Ermittlung\nWahl nicht erreicht wurde, dass § 10f des                      der Gewählten bei börsennotierten\nGesetzes anzuwenden ist und der Ge-                        Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung\nschlechteranteil im Wege der gerichtlichen              (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall\nErsatzbestellung nach § 104 des Aktienge-            der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 72\nsetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.         der Größe nach auf die Bewerber verteilt und die\nb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die                 Zahlen der auf die einzelnen Bewerber entfallenden\nNummern 11 und 12.                                       Stimmen nach § 75 ermittelt, stellt der Hauptwahl-\nvorstand fest, ob bei der Wahl der Geschlechteran-\n25. In § 70 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nteil nach § 5a des Gesetzes in Verbindung mit § 96\n§§ 15 und 16“ durch die Angabe „ist § 15“ersetzt.\nAbsatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten\n26. § 71 Absatz 4 wird aufgehoben.                               worden ist.\n27. § 72 wird wie folgt geändert:                                   (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   setzes bei der Wahl eingehalten, sind in einem\nWahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach\n„§ 72\n§ 73 so viele Bewerber gewählt, wie Aufsichtsrats-\nVerteilung der Stimmenzahlen“.                 mitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 sind.\n28. § 74 Absatz 3 wird aufgehoben.                                  (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-\n29. § 75 wird wie folgt geändert:                                setzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind in einem\nWahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   § 73 nur diejenigen Bewerber als Aufsichtsratsmit-\n„§ 75                             glieder gewählt, deren Wahl nach § 10f Absatz 2\nVerteilung der Stimmen auf die Bewerber“.             Satz 1 des Gesetzes nicht unwirksam ist.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“                   (4) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in\ndurch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand be-              dem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-\nstimmt“ ersetzt.                                         führte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.“\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                               32. § 76 wird wie folgt geändert:\n30. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird           a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\nwie folgt gefasst:                                               dert:\n„Unterabschnitt 5                            aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nErmittlung der Gewählten,                         bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.                        bis 8.\n31. Dem § 76 werden die folgenden §§ 75a bis 75c                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nvorangestellt:\n„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-\n„§ 75a                                  notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-\nErmittlung der Gewählten                          lung in der Niederschrift zusätzlich fest,\nbei nicht börsennotierten Unternehmen                     1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-\n(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in                 setzes bei der Wahl erreicht worden ist;\neinem Wahlgang nach § 70 und in einem Wahlgang                   2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-\nnach § 73 so viele Bewerber gewählt, wie Auf-                       erreichens des Geschlechteranteils nach § 5a\nsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang                     des Gesetzes nicht besetzt worden sind, und\nzu wählen sind.                                                     ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-\n(2) Mit der Wahl eines Bewerbers ist auch das in                 dern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von\ndem Wahlvorschlag neben dem Gewählten aufge-                        Konzernunternehmen sind, und den Auf-\nführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.                    sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015             1447\n33. Dem § 77 wird folgender Absatz 4 angefügt:                            Konzernunternehmen sind, und den Auf-\n„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der                       sichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften.“\nGeschlechteranteil nach § 5a des Gesetzes bei             44. In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 10h\nder Wahl nicht erreicht worden, informiert der                 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.\nHauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1\n45. Teil 4 wird wie folgt gefasst:\nbis 3 zusätzlich\n1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des                                           „Teil 4\nNichterreichens des Geschlechteranteils nach                                Erstmalige Anwendung,\n§ 5a des Gesetzes nicht besetzt worden sind,                   Berechnung von Fristen, Übergangsregelung“.\nund ihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-\n46. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:\ndern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von\nKonzernunternehmen sind, und den Aufsichts-                                           „§ 107\nratsmitgliedern der Gewerkschaften und                                         Übergangsregelung\n2. darüber, dass diese nach § 10f Absatz 2 des Ge-                (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der\nsetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im                Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-\nWege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach                geschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mitbe-\n§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl                  stimmungsergänzungsgesetz vom 10. Oktober\nzu besetzen sind.“                                          2005 (BGBl. I S. 2927, 2932) anzuwenden.\n34. § 79 wird wie folgt geändert:\n(2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m                   Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 10n Absatz 1“ er-               abgeschlossen sind, ist die Wahlordnung zum Mit-\nsetzt.                                                      bestimmungsergänzungsgesetz in der durch Arti-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1                   kel 1 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2“            S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“\nersetzt.\n35. In § 80 Satz 1 wird die Angabe „§ 10m Abs. 1                                         Artikel 2\nSatz 2“ durch die Wörter „§ 10n Absatz 1 Satz 2“                              Änderung der Ersten\nersetzt.                                                         Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\n36. In § 84 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 10m             Die Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 10n Ab-          vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1682), die durch Artikel 1\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.                          der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927)\n37. In § 87 werden die Wörter „§§ 15, 16, 19, 21 und 70       geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“              1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§§ 15, 19, 21 und 70 Absatz 1\nSatz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er-                a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:\nsetzt.                                                             „§ 17 (weggefallen)“.\n38. In § 88 wird die Angabe „§ 10m Abs. 4“ durch die               b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „§ 10n Absatz 4“ ersetzt.\n„§ 40 Verteilung der Stimmenzahlen“.\n39. In § 89 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“ durch die\nAngabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.                               c) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:\n40. In § 90 Absatz 2 wird die Angabe „§ 10h Abs. 1“                    „§ 43 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-\ndurch die Angabe „§ 10i Absatz 1“ ersetzt.                                rinnen und Bewerber“.\n41. In § 91 Satz 1 wird die Angabe „§ 10h Abs. 3“ durch            d) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-\ndie Angabe „§ 10i Absatz 3“ ersetzt.                               abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:\n42. In § 92 Absatz 2 wird die Angabe „§ 23 Abs. 1                                       „Unterabschnitt 5\nSatz 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 2                            Ermittlung der Gewählten,\nNummer 7“ ersetzt.                                                      Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“\n43. § 98 wird wie folgt geändert:\ne) Vor der Angabe zu § 47 werden die folgenden\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                     Angaben eingefügt:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                               „§ 46a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-\n„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-                       sennotierten Unternehmen\nnotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-                § 46b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-\nlung in der Niederschrift zusätzlich fest,                              tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-\n1. ob der Geschlechteranteil nach § 5a des Ge-                          erfüllung\nsetzes bei der Wahl erreicht worden ist;\n§ 46c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-\n2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-                        tierten Unternehmen im Fall der Ge-\nerreichens des Geschlechteranteils nach § 5a                        trennterfüllung“.\ndes Gesetzes nicht besetzt worden sind, und\nihre Zuordnung zu den Aufsichtsratsmitglie-             f) Die Angabe zu § 74 wird wie folgt gefasst:\ndern der Arbeitnehmer, die Arbeitnehmer von                 „§ 74 Verteilung der Stimmenzahlen“.","1448          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015\ng) Die Angabe zu § 77 wird wie folgt gefasst:                    6. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\n„§ 77 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-                     Getrennterfüllung, die zur Erreichung des\nrinnen und Bewerber“.                                     Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nGesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nh) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-                 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:                               zahl an Frauen und Männern unter den Auf-\n„Unterabschnitt 6                               sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;\nErmittlung der Gewählten,                       7. im Fall der Nummer 6, wenn der Geschlech-\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.                       teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei\nder Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a\ni) Vor der Angabe zu § 79 werden die folgenden\ndes Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-\nAngaben eingefügt:\nschlechteranteil im Wege der gerichtlichen\n„§ 78a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-                    Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-\nsennotierten Unternehmen                                 setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.\n§ 78b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-               b) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden die\ntierten Unternehmen im Fall der Gesamt-              Nummern 8 bis 15.\nerfüllung\nc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-\n§ 78c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-                  gefügt:\ntierten Unternehmen im Fall der Ge-\n„16. bei börsennotierten Unternehmen, dass das\ntrennterfüllung“.\nNachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen\n2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                          Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt\na) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-                            ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der\nmern 3 und 4 eingefügt:                                            Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des\nGesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.\n„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der\nAnteil, mit dem Frauen und Männer nach                 d) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die\n§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-               Nummern 17 bis 19.\nweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten          7. § 28 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nsein müssen;\na) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\n4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob                  mern 3 und 4 eingefügt:\nder Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2\n„3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\nSatz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-\nGesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-\nsatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-\nschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1\nsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-\nund 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nerfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach\nzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\n§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes\nwidersprochen wurde, mit der Folge, dass                  4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\nder Geschlechteranteil für diese Wahl von                     Getrennterfüllung, die zur Erreichung des\nder Anteilseignerseite und der Seite der                      Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nArbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-                    Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\ntrennterfüllung);“.                                           Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nzahl an Frauen und Männern unter den Auf-\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.\nsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.\n3. § 17 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die\n4. § 20 Absatz 4 wird aufgehoben.                                   Nummern 5 bis 10.\n5. § 21 wird wie folgt geändert:                                 c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                     gefügt:\nb) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1                      „11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das\nbis 7.                                                             Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen\nWahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt\n6. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                         ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der\na) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-                            Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des\nmern 4 bis 7 eingefügt:                                            Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.\n„4. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-            d) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die\nreichung des Geschlechteranteils nach § 96                Nummern 12 bis 16.\nAbsatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die          8. In § 29 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein\nWahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-            Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter an-\nerfüllung gilt;                                        gefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-\n5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der             ten sein.“\nGesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-         9. § 30 Absatz 5 letzter Satz wird aufgehoben.\nschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1\nund 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-        10. § 31 wird wie folgt geändert:\nzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;            a) Nummer 1 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015             1449\nb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1                                      „Unterabschnitt 5\nbis 6.                                                                    Ermittlung der Gewählten,\n11. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 24                    Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 8 und 9“ durch die Wörter „§ 24         19. Dem § 47 werden die folgenden §§ 46a bis 46c\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 12 und 13“ ersetzt.                    vorangestellt:\n12. § 37 wird wie folgt geändert:                                                           „§ 46a\na) Nach Nummer 8 werden die folgenden Num-                                    Ermittlung der Gewählten\nmern 9 bis 12 eingefügt:                                           bei nicht börsennotierten Unternehmen\n„9. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur                 (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in\nErreichung des Geschlechteranteils nach              einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach\n§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes              § 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele\nfür die Wahl die Gesamterfüllung oder die            Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-\nGetrennterfüllung gilt;                              sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang\n10. bei börsennotierten Unternehmen im Fall               zu wählen sind.\nder Gesamterfüllung, die zur Erreichung                 (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-\ndes Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2           werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\nSatz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderli-          der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied\nche Anzahl an Frauen und Männern im Auf-             des Aufsichtsrats gewählt.\nsichtsrat;\n§ 46b\n11. bei börsennotierten Unternehmen im Fall\nder Getrennterfüllung, die zur Erreichung                                    Ermittlung\ndes Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3                       der Gewählten bei börsennotierten\ndes Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab-                    Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung\nsatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderli-            (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall\nche Anzahl an Frauen und Männern unter               der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 38,\nden Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitneh-          einem Wahlgang nach § 41 und in einem Wahlgang\nmer;                                                 nach § 44 so viele Bewerberinnen und Bewerber\n12. im Fall der Nummer 11, wenn der Ge-                   gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-\nschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Ge-           gen Wahlgang zu wählen sind.\nsetzes bei der Wahl nicht erreicht wurde,               (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-\ndass § 18a des Gesetzes anzuwenden ist               werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\nund der Geschlechteranteil im Wege der ge-           der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied\nrichtlichen Ersatzbestellung nach § 104 des          des Aufsichtsrats gewählt.\nAktiengesetzes oder der Nachwahl herge-\nstellt wird;“.                                                                 § 46c\nb) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die                                         Ermittlung\nNummern 13 und 14.                                                    der Gewählten bei börsennotierten\n13. In § 38 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die                 Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung\n§§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.               (1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall\n14. § 39 Absatz 4 wird aufgehoben.                                der Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 40\nder Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-\n15. § 40 wird wie folgt geändert:                                 ber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-\nmen nach den §§ 43 und 44 Absatz 3 Satz 3 ermit-\n„§ 40                              telt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der\nVerteilung der Stimmenzahlen“.                  Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                  Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4\ndes Aktiengesetzes eingehalten worden ist.\n16. § 42 Absatz 3 wird aufgehoben.\n(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\n17. § 43 wird wie folgt geändert:                                 des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                    einem Wahlgang nach § 38, einem Wahlgang nach\n§ 41 und in einem Wahlgang nach § 44 so viele\n„§ 43                              Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-\nVerteilung der Stimmen                      sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang\nauf die Bewerberinnen und Bewerber“.                 zu wählen sind.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind ins-                (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\ngesamt“ durch die Wörter „Der Betriebswahlvor-             des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind\nstand bestimmt“ ersetzt.                                   in einem Wahlgang nach § 38 und in einem Wahl-\ngang nach § 41 nur diejenigen Bewerberinnen und\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                                    Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-\n18. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird            ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-\nwie folgt gefasst:                                            setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 44","1450           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015\nist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-                    Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-\nten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-                     erfüllung gilt;\nnehmer gewählt.                                                    8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\n(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-                   Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben                       schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied                     und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\ndes Aufsichtsrats gewählt.“                                           zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\n20. § 47 wird wie folgt geändert:                                      9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-                     Getrennterfüllung, die zur Erreichung des\ndert:                                                             Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nGesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nSatz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nbb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1                      zahl an Frauen und Männern unter den Auf-\nbis 8.                                                       sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-\n„(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei bör-                  teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei\nsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennt-                    der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a\nerfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,                   des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-\n1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3                    schlechteranteil im Wege der gerichtlichen\ndes Gesetzes bei der Wahl erreicht worden                      Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-\nist;                                                           setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.\n2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-          b) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 11\nerreichens des Geschlechteranteils nach § 7                und 12.\nAbsatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden         26. In § 72 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nsind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-             §§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.\nratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1\n27. § 73 Absatz 4 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nund den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-           28. § 74 wird wie folgt geändert:\nwerkschaften.“                                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n21. Dem § 48 wird folgender Absatz 3 angefügt:                                                „§ 74\n„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall                         Verteilung der Stimmenzahlen“.\nder Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach\n§ 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-              b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nreicht worden, informiert der Betriebswahlvorstand        29. § 76 Absatz 3 wird aufgehoben.\ndie Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich\n30. § 77 wird wie folgt geändert:\n1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des\nNichterreichens des Geschlechteranteils nach              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden                                        „§ 77\nsind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-                              Verteilung der Stimmen\nmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des                       auf die Bewerberinnen und Bewerber“.\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den\nAufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften               b) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“\nund                                                           durch die Wörter „Der Betriebswahlvorstand be-\nstimmt“ ersetzt.\n2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des\nGesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im            c) Satz 3 wird aufgehoben.\nWege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach          31. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird\n§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl                wie folgt gefasst:\nzu besetzen sind.“\n„Unterabschnitt 6\n22. In § 59 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die\n§§ 16 und 17“ durch die Angabe „ist § 16“ ersetzt.                           Ermittlung der Gewählten,\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.\n23. § 60 Absatz 4 wird aufgehoben.\n32. Dem § 79 werden die folgenden §§ 78a bis 78c\n24. § 65 wird wie folgt geändert:                                 vorangestellt:\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\n„§ 78a\nb) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1\nErmittlung der Gewählten\nbis 7.\nbei nicht börsennotierten Unternehmen\n25. § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in\na) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-                    einem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach\nmern 7 bis 10 eingefügt:                                  § 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele\n„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-           Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-\nreichung des Geschlechteranteils nach § 96            sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang\nAbsatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die            zu wählen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015              1451\n(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied                    „(2) Der Betriebswahlvorstand stellt bei bör-\ndes Aufsichtsrats gewählt.                                        sennotierten Unternehmen im Fall der Getrennt-\nerfüllung in der Niederschrift zusätzlich fest,\n§ 78b\n1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\nErmittlung                                   des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden\nder Gewählten bei börsennotierten                         ist;\nUnternehmen im Fall der Gesamterfüllung\n(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall                2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-\nder Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 72,                     erreichens des Geschlechteranteils nach § 7\neinem Wahlgang nach § 75 und in einem Wahlgang                       Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\nnach § 78 so viele Bewerberinnen und Bewerber                        sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-\ngewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-                 ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1\ngen Wahlgang zu wählen sind.                                         des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nund den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-\n(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-                  werkschaften.“\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied         34. Dem § 80 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndes Aufsichtsrats gewählt.\n„(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen der\n§ 78c                               Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes\nbei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der\nErmittlung                            Betriebswahlvorstand die Adressaten der Absätze 1\nder Gewählten bei börsennotierten                  und 2 zusätzlich\nUnternehmen im Fall der Getrennterfüllung\n(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall            1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des\nder Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 74                  Nichterreichens des Geschlechteranteils nach\nder Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-                   § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\nber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen                 sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-\nBewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-                     mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des\nmen nach den §§ 77 und 78 Absatz 3 Satz 3 ermit-                  Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den\ntelt, stellt der Betriebswahlvorstand fest, ob bei der            Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften\nWahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des                 und\nGesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4\ndes Aktiengesetzes eingehalten worden ist.                    2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des\nGesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im\n(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3               Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach\ndes Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in                    § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl\neinem Wahlgang nach § 72, einem Wahlgang nach                     zu besetzen sind.“\n§ 75 und in einem Wahlgang nach § 78 so viele\nBewerberinnen und Bewerber als Aufsichtsratsmit-          35. In § 90 werden die Wörter „§§ 15, 16, 17, 20, 21\nglieder gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem           und 72 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und\njeweiligen Wahlgang zu wählen sind.                           Abs. 5“ durch die Wörter „§§ 15, 16, 20, 21 und 72\n(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3           Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Ab-\ndes Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind             satz 5“ ersetzt.\nin einem Wahlgang nach § 72 und in einem Wahl-\ngang nach § 75 nur diejenigen Bewerberinnen und           36. § 94 wird wie folgt gefasst:\nBewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-\n„§ 94\nren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-\nsetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 78                               Übergangsregelung\nist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-\nten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-                (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der\nnehmer gewählt.                                               Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-\n(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-           geschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben               Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied             S. 1682), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\ndes Aufsichtsrats gewählt.“                                   10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-\nden ist, anzuwenden.\n33. § 79 wird wie folgt geändert:\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-                (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der\ndert:                                                     Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht\nabgeschlossen sind, ist die Erste Wahlordnung zum\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nMitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 2 der\nbb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1              Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I S. 1443)\nbis 8.                                                geänderten Fassung anzuwenden.“","1452          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015\nArtikel 3                                      weils mindestens im Aufsichtsrat vertreten\nÄnderung der Zweiten                                   sein müssen;\nWahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz                          4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob\nDie Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsge-                          der Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2\nsetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1708), die durch Ar-                   Satz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-\ntikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I                     satz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-\nS. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   sichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-\nerfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes\na) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:                       widersprochen wurde, mit der Folge, dass\n„§ 18 (weggefallen)“.                                            der Geschlechteranteil für diese Wahl von\nder Anteilseignerseite und der Seite der\nb) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:                       Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-\n„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen“.                             trennterfüllung);“.\nc) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:                b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die\n„§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-                Nummern 5 und 6.\nrinnen und Bewerber“.                           3. § 18 wird aufgehoben.\nd) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-      4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.\nabschnitt 5 wird wie folgt gefasst:                    5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Unterabschnitt 5                        a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nErmittlung der Gewählten,                    b) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.                  bis 6.\ne) Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden            6. § 23 wird wie folgt geändert:\nAngaben eingefügt:\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\n„§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-\nb) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1\nsennotierten Unternehmen\nbis 7.\n§ 50b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-\n7. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ntierten Unternehmen im Fall der Gesamt-\nerfüllung                                         a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nmern 3 bis 6 eingefügt:\n§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-\ntierten Unternehmen im Fall der Ge-                  „3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-\ntrennterfüllung“.                                        reichung des Geschlechteranteils nach § 96\nAbsatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die\nf) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:\nWahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-\n„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen“.                             erfüllung gilt;\ng) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:                   4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\n„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-                    Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-\nrinnen und Bewerber“.                                     schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1\nund 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nh) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-\nzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\nabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:\n5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\n„Unterabschnitt 6\nGetrennterfüllung, die zur Erreichung des\nErmittlung der Gewählten,                           Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.                      Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\ni) Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden                      Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nAngaben eingefügt:                                               zahl an Frauen und Männern unter den Auf-\nsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;\n„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-\nsennotierten Unternehmen                             6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-\nteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei\n§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-                     der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a\ntierten Unternehmen im Fall der Gesamt-                  des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-\nerfüllung                                                schlechteranteil im Wege der gerichtlichen\n§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-                     Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-\ntierten Unternehmen im Fall der Getrennt-                setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.\nerfüllung“.                                       b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die\n2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    Nummern 7 bis 14.\na) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-                   c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-\nmern 3 und 4 eingefügt:                                      gefügt:\n„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der                „15. bei börsennotierten Unternehmen, dass das\nAnteil, mit dem Frauen und Männer nach                        Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen\n§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-                   Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015            1453\nist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der                  des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-\nGeschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des                   schlechteranteil im Wege der gerichtlichen\nGesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.                   Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-\nd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.                          setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.\n8. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                b) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.\na) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-               12. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nmern 3 und 4 eingefügt:                                   §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.\n„3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der       13. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.\nGesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-\n14. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1\nund 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-           a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;          b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1\n4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der               bis 5.\nGetrennterfüllung, die zur Erreichung des\n15. § 43 wird wie folgt geändert:\nGeschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nGesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSatz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-                                    „§ 43\nzahl an Frauen und Männern unter den Auf-\nsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.                        Verteilung der Stimmenzahlen“.\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die                 b) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden\nNummern 5 bis 10.                                            Absatz 1 ersetzt:\nc) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-                     „(1) Der Unternehmenswahlvorstand verteilt\ngefügt:                                                      anhand der Wahlniederschriften der Betriebs-\n„11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das               wahlvorstände die Stimmenzahlen nach folgen-\nNachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen               dem Verfahren: Die in dem Wahlgang den einzel-\nWahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt                nen Wahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzah-\nist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der              len werden in einer Reihe nebeneinander gestellt\nGeschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des               und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die\nGesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.               ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-\nweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-\nd) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die                   führen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren\nNummern 12 bis 15.                                           Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht\n9. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein                kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so\nSemikolon ersetzt und werden folgende Wörter an-                gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-\ngefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-             zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-\nten sein.“                                                      net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-\n10. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26               der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8“durch die Wörter „§ 26                so viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt.                      entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-\nmende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge\n11. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                   zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-\na) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-                      ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“\nmern 7 bis 10 eingefügt:\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.\n„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-\nreichung des Geschlechteranteils nach § 96           d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nAbsatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die       16. § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.\nWahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-\n17. § 46 wird wie folgt geändert:\nerfüllung gilt;\n8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der          a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nGesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-          b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1\nschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1             bis 5.\nund 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\n18. § 47 wird wie folgt geändert:\nzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\n9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nGetrennterfüllung, die zur Erreichung des                                      „§ 47\nGeschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nVerteilung der Stimmen\nGesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nauf die Bewerberinnen und Bewerber“.\nSatz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nzahl an Frauen und Männern unter den Auf-            b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind ins-\nsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;                 gesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber“\ndurch die Wörter „Es werden so viele Bewerbe-\n10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-\nrinnen und Bewerber bestimmt“ ersetzt.\nteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei\nder Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a            c) Satz 4 wird aufgehoben.","1454           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015\n19. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird            Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-\nwie folgt gefasst:                                            ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-\n„Unterabschnitt 5                          setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48\nist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-\nErmittlung der Gewählten,                      ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.                nehmer gewählt.\n20. Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c\n(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-\nvorangestellt:\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\n„§ 50a                               der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied\nErmittlung der Gewählten                       des Aufsichtsrats gewählt.“\nbei nicht börsennotierten Unternehmen              21. § 51 wird wie folgt geändert:\n(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in           a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\neinem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach                     dert:\n§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele\nBewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-                      aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang                   bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1\nzu wählen sind.                                                        bis 8.\n(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-           b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied                    „(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei\ndes Aufsichtsrats gewählt.                                        börsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-\ntrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich\n§ 50b                                    fest,\nErmittlung                                 1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\nder Gewählten bei börsennotierten                          des Gesetzes bei der Wahl erreicht worden\nUnternehmen im Fall der Gesamterfüllung                        ist;\n(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall                2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-\nder Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40,                     erreichens des Geschlechteranteils nach § 7\neinem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang                       Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\nnach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber                        sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-\ngewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-                 ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1\ngen Wahlgang zu wählen sind.                                         des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\n(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-                  und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben                      werkschaften.“\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied         22. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndes Aufsichtsrats gewählt.                                       „(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall\nder Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach\n§ 50c                                § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-\nErmittlung                             reicht worden, informiert der Unternehmenswahl-\nder Gewählten bei börsennotierten                   vorstand die Adressaten der Absätze 1 und 2 zu-\nUnternehmen im Fall der Getrennterfüllung                sätzlich\n(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall            1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des\nder Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43                  Nichterreichens des Geschlechteranteils nach\nder Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-                   § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\nber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen                 sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-\nBewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-                     mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des\nmen nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermit-                  Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den\ntelt, stellt der Unternehmenswahlvorstand fest, ob                Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften\nbei der Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Ab-                  und\nsatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Ab-\nsatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten wor-             2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des\nden ist.                                                          Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im\nWege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach\n(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3               § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl\ndes Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in ei-                zu besetzen sind.“\nnem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach\n§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele             23. In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nBewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-                  §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.\nsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang           24. § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.\nzu wählen sind.\n25. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\ndes Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind             a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nin einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahl-                b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1\ngang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und                   bis 7.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015           1455\n26. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                         „§ 84a\na) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-                                  Ermittlung der Gewählten\nmern 7 bis 10 eingefügt:                                         bei nicht börsennotierten Unternehmen\n„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-             (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in\nreichung des Geschlechteranteils nach § 96           einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach\nAbsatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die           § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele\nWahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-          Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-\nerfüllung gilt;                                      sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang\nzu wählen sind.\n8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\nGesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-             (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-\nschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1          werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\nund 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-           der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied\nzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;          des Aufsichtsrats gewählt.\n9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der                                   § 84b\nGetrennterfüllung, die zur Erreichung des\nErmittlung\nGeschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nder Gewählten bei börsennotierten\nGesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nUnternehmen im Fall der Gesamterfüllung\nSatz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nzahl an Frauen und Männern unter den Auf-               (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall\nsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;              der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78,\neinem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang\n10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-             nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber\nteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei         gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-\nder Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a            gen Wahlgang zu wählen sind.\ndes Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-\nschlechteranteil im Wege der gerichtlichen              (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-\nErsatzbestellung nach § 104 des Aktienge-            werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\nsetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.         der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied\ndes Aufsichtsrats gewählt.\nb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die\nNummern 11 und 12.                                                                 § 84c\n27. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die                                 Ermittlung\n§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.                     der Gewählten bei börsennotierten\n28. § 79 Absatz 4 wird aufgehoben.                                    Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung\n(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall\n29. § 80 wird wie folgt geändert:\nder Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   der Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-\nber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen\n„§ 80\nBewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-\nVerteilung der Stimmenzahlen“.                 men nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermit-\ntelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nWahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\n30. § 82 Absatz 3 wird aufgehoben.                               des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nSatz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.\n31. § 83 wird wie folgt geändert:\n(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   des Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in\n„§ 83                             einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach\n§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele\nVerteilung der Stimmen                     Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-\nauf die Bewerberinnen und Bewerber“.                sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“                zu wählen sind.\ndurch die Wörter „Der Unternehmenswahlvor-                   (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\nstand bestimmt“ ersetzt.                                  des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                                   in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahl-\ngang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und\n32. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird           Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-\nwie folgt gefasst:                                           ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-\n„Unterabschnitt 6                        setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84\nist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-\nErmittlung der Gewählten,                     ten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.                nehmer gewählt.\n33. Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c                    (4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-\nvorangestellt:                                               werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben","1456           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied                  2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-\ndes Aufsichtsrats gewählt.“                                           erreichens des Geschlechteranteils nach § 7\n34. § 85 wird wie folgt geändert:                                         Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\nsind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-                     ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1\ndert:                                                              des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.                                      und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-\nbb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1                       werkschaften.“\nbis 8.                                           39. In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           Nr. 1 bis 3, 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 107\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8“ er-\n„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei\nsetzt.\nbörsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-\ntrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich        40. § 116 wird wie folgt gefasst:\nfest,\n„§ 116\n1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\ndes Gesetzes bei der Wahl erreicht worden                                  Übergangsregelung\nist;                                                       (1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der\n2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-            Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-\nerreichens des Geschlechteranteils nach § 7             geschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung zum\nAbsatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden              Mitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I\nsind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-              S. 1741), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\nratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1            10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer                  den ist, anzuwenden.\nund den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-                   (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der\nwerkschaften.“                                          Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht\n35. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     abgeschlossen sind, ist die Zweite Wahlordnung\nzum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 3\n„(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der\nder Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I\nGeschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes\nS. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“\nbei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der\nUnternehmenswahlvorstand die Adressaten der\nAbsätze 1 bis 3 zusätzlich                                                           Artikel 4\n1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des                                Änderung der Dritten\nNichterreichens des Geschlechteranteils nach                  Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\n§ 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden            Die Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz\nsind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-         vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1741), die durch Artikel 3\nmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des           der Verordnung vom 10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927)\nGesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften\nund                                                      1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des                 a) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:\nGesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im\n„§ 18 (weggefallen)“.\nWege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach\n§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl                  b) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:\nzu besetzen sind.“\n„§ 43 Verteilung der Stimmenzahlen“.\n36. In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78\nAbs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“                 c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1                    „§ 47 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-\nSatz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er-                           rinnen und Bewerber“.\nsetzt.\nd) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unter-\n37. In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die                abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „Nummer 7“ ersetzt.\n„Unterabschnitt 5\n38. § 107 wird wie folgt geändert:\nErmittlung der Gewählten,\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\ne) Vor der Angabe zu § 51 werden die folgenden\n„(2) Der Unternehmenswahlvorstand stellt bei                Angaben eingefügt:\nbörsennotierten Unternehmen im Fall der Ge-\ntrennterfüllung in der Niederschrift zusätzlich                 „§ 50a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-\nfest,                                                                   sennotierten Unternehmen\n1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3                  § 50b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-\ndes Gesetzes bei der Wahl erreicht worden                           tierten Unternehmen im Fall der Gesamt-\nist;                                                                erfüllung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015            1457\n§ 50c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-                  „3. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-\ntierten Unternehmen im Fall der Ge-                      reichung des Geschlechteranteils nach § 96\ntrennterfüllung“.                                        Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die\nf) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:                        Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-\nerfüllung gilt;\n„§ 80 Verteilung der Stimmenzahlen“.\n4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\ng) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:                        Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-\n„§ 83 Verteilung der Stimmen auf die Bewerbe-                     schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1\nrinnen und Bewerber“.                                     und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nh) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unter-                 zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\nabschnitt 6 wird wie folgt gefasst:                           5. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\n„Unterabschnitt 6                               Getrennterfüllung, die zur Erreichung des\nGeschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nErmittlung der Gewählten,                           Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.                       Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\ni) Vor der Angabe zu § 85 werden die folgenden                       zahl an Frauen und Männern unter den Auf-\nAngaben eingefügt:                                                sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;\n„§ 84a Ermittlung der Gewählten bei nicht bör-                6. im Fall der Nummer 5, wenn der Geschlech-\nsennotierten Unternehmen                                 teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei\n§ 84b Ermittlung der Gewählten bei börsenno-                      der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a\ntierten Unternehmen im Fall der Gesamt-                  des Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-\nerfüllung                                                schlechteranteil im Wege der gerichtlichen\nErsatzbestellung nach § 104 des Aktienge-\n§ 84c Ermittlung der Gewählten bei börsenno-                      setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.\ntierten Unternehmen im Fall der Ge-\ntrennterfüllung“.                                 b) Die bisherigen Nummern 3 bis 10 werden die\nNummern 7 bis 14.\n2. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\na) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-                    c) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-\nmern 3 und 4 eingefügt:                                       gefügt:\n„3. bei einem börsennotierten Unternehmen der                 „15. bei börsennotierten Unternehmen, dass das\nAnteil, mit dem Frauen und Männer nach                         Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen\n§ 96 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes je-                    Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt\nweils mindestens im Aufsichtsrat vertreten                     ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der\nsein müssen;                                                   Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des\nGesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.\n4. bei einem börsennotierten Unternehmen, ob\nder Geschlechteranteil nach § 96 Absatz 2              d) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 16.\nSatz 1 des Aktiengesetzes gemäß § 96 Ab-            8. § 30 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nsatz 2 Satz 2 des Aktiengesetzes vom Auf-\nsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist (Gesamt-           a) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-\nerfüllung) oder ob der Gesamterfüllung nach               mern 3 und 4 eingefügt:\n§ 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes                   „3. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\nwidersprochen wurde, mit der Folge, dass                      Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-\nder Geschlechteranteil für diese Wahl von                     schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1\nder Anteilseignerseite und der Seite der                      und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nArbeitnehmer getrennt zu erfüllen ist (Ge-                    zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\ntrennterfüllung);“.\n4. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.                             Getrennterfüllung, die zur Erreichung des\n3. § 18 wird aufgehoben.                                                Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nGesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\n4. § 21 Absatz 4 wird aufgehoben.\nSatz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\n5. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               zahl an Frauen und Männern unter den Auf-\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                         sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;“.\nb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1                   b) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die\nbis 6.                                                        Nummern 5 bis 10.\n6. § 23 wird wie folgt geändert:                                 c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 ein-\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                     gefügt:\nb) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1                      „11. bei börsennotierten Unternehmen, dass das\nbis 7.                                                             Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen\nWahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt\n7. § 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                         ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der\na) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-                            Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des\nmern 3 bis 6 eingefügt:                                            Gesetzes nicht mehr eingehalten würde;“.","1458          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015\nd) Die bisherigen Nummern 9 bis 12 werden die                    Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht\nNummern 12 bis 15.                                            kommen, nicht mehr entstehen. Unter den so\n9. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein                 gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchst-\nSemikolon ersetzt und folgende Wörter werden an-                 zahlen ausgesondert und der Größe nach geord-\ngefügt: „in diesen sollen Frauen und Männer vertre-              net, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglie-\nten sein.“                                                       der zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag erhält\nso viele Sitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf ihn\n10. In § 35 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26                entfallen. Wenn die niedrigste in Betracht kom-\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8“ durch die Wörter „§ 26                mende Höchstzahl auf mehrere Wahlvorschläge\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt.                       zugleich entfällt, so entscheidet das Los darü-\n11. § 39 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                    ber, welchem Wahlvorschlag dieser Sitz zufällt.“\na) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-                   c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und\nmern 7 bis 10 eingefügt:                                      3.\n„7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-          d) Absatz 5 wird aufgehoben.\nreichung des Geschlechteranteils nach § 96\n16. § 45 Absatz 3 wird aufgehoben.\nAbsatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die\nWahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-      17. § 46 wird wie folgt geändert:\nerfüllung gilt;                                      a) Nummer 1 wird aufgehoben.\n8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der          b) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1\nGesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-              bis 5.\nschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1\nund 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-       18. § 47 wird wie folgt geändert:\nzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;          a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der                                     „§ 47\nGetrennterfüllung, die zur Erreichung des\nVerteilung der Stimmen\nGeschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\nauf die Bewerberinnen und Bewerber“.\nGesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nSatz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-          b) In Satz 2 werden die Wörter „Gewählt sind ins-\nzahl an Frauen und Männern unter den Auf-                gesamt so viele Bewerberinnen und Bewerber“\nsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;                  durch die Wörter „Es werden so viele Bewerbe-\n10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-                 rinnen und Bewerber bestimmt“ ersetzt.\nteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei         c) Satz 4 wird aufgehoben.\nder Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a        19. Teil 1 Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird\ndes Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-              wie folgt gefasst:\nschlechteranteil im Wege der gerichtlichen\nErsatzbestellung nach § 104 des Aktienge-                               „Unterabschnitt 5\nsetzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.                        Ermittlung der Gewählten,\nb) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.                           Wahlniederschrift, Benachrichtigungen“.\n12. In § 40 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „sind die      20. Dem § 51 werden die folgenden §§ 50a bis 50c\n§§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.           vorangestellt:\n13. § 41 Absatz 4 wird aufgehoben.                                                        „§ 50a\n14. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      Ermittlung der Gewählten\na) Nummer 1 wird aufgehoben.                                        bei nicht börsennotierten Unternehmen\nb) Die Nummern 2 bis 6 werden die Nummern 1                     (1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in\nbis 5.                                                    einem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach\n§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele\n15. § 43 wird wie folgt geändert:                                Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang\n„§ 43                             zu wählen sind.\nVerteilung der Stimmenzahlen“.                    (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\nb) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied\nAbsatz 1 ersetzt:\ndes Aufsichtsrats gewählt.\n„(1) Der Hauptwahlvorstand verteilt anhand\nder Wahlniederschriften der Betriebswahlvor-                                       § 50b\nstände die Stimmenzahlen nach folgendem Ver-\nfahren: Die in dem Wahlgang den einzelnen                                        Ermittlung\nWahlvorschlägen zugefallenen Stimmenzahlen                          der Gewählten bei börsennotierten\nwerden in einer Reihe nebeneinander gestellt                    Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung\nund sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die              (1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall\nermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihen-          der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 40,\nweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzu-            einem Wahlgang nach § 44 und in einem Wahlgang\nführen, bis höhere Teilzahlen, als aus früheren           nach § 48 so viele Bewerberinnen und Bewerber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015           1459\ngewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-                 und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-\ngen Wahlgang zu wählen sind.                                         werkschaften.“\n(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-       22. Dem § 52 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben                  „(3) Ist bei börsennotierten Unternehmen im Fall\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied             der Getrennterfüllung der Geschlechteranteil nach\ndes Aufsichtsrats gewählt.                                    § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei der Wahl nicht er-\nreicht worden, informiert der Hauptwahlvorstand\n§ 50c                                 die Adressaten der Absätze 1 und 2 zusätzlich\nErmittlung                              1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des\nder Gewählten bei börsennotierten                      Nichterreichens des Geschlechteranteils nach\nUnternehmen im Fall der Getrennterfüllung                  § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\n(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall               sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-\nder Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 43                 mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des\nder Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-                  Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den\nber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen                Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften\nBewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-                    und\nmen nach den §§ 47 und 48 Absatz 3 Satz 3 ermit-              2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des\ntelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der              Gesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im\nWahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3                    Wege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach\ndes Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2                     § 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl\nSatz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.                zu besetzen sind.“\n(2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3       23. In § 65 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die\ndes Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in                §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.\neinem Wahlgang nach § 40, einem Wahlgang nach\n24. § 66 Absatz 4 wird aufgehoben.\n§ 44 und in einem Wahlgang nach § 48 so viele\nBewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-              25. § 71 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang               a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nzu wählen sind.\nb) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1\n(3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3              bis 7.\ndes Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind\n26. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nin einem Wahlgang nach § 40 und in einem Wahl-\ngang nach § 44 nur diejenigen Bewerberinnen und               a) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-\nBewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-                mern 7 bis 10 eingefügt:\nren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-                 „7. bei börsennotierten Unternehmen, ob zur Er-\nsetzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 48                     reichung des Geschlechteranteils nach § 96\nist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-                    Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes für die\nten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-                     Wahl die Gesamterfüllung oder die Getrennt-\nnehmer gewählt.                                                       erfüllung gilt;\n(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-                8. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben                       Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Ge-\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied                     schlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1\ndes Aufsichtsrats gewählt.“                                           und 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\n21. § 51 wird wie folgt geändert:                                         zahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat;\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-                  9. bei börsennotierten Unternehmen im Fall der\ndert:                                                             Getrennterfüllung, die zur Erreichung des\nGeschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des\naa) Nummer 1 wird aufgehoben.\nGesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nbb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1                      Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche An-\nbis 8.                                                       zahl an Frauen und Männern unter den Auf-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                  sichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer;\n„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-             10. im Fall der Nummer 9, wenn der Geschlech-\nnotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-                  teranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes bei\nlung in der Niederschrift zusätzlich fest,                        der Wahl nicht erreicht wurde, dass § 18a\ndes Gesetzes anzuwenden ist und der Ge-\n1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3                    schlechteranteil im Wege der gerichtlichen\ndes Gesetzes bei der Wahl erreicht worden                      Ersatzbestellung nach § 104 des Aktienge-\nist;                                                           setzes oder der Nachwahl hergestellt wird;“.\n2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-          b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die\nerreichens des Geschlechteranteils nach § 7               Nummern 11 und 12.\nAbsatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\nsind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-         27. In § 78 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „sind die\nratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1           §§ 17 und 18“ durch die Angabe „ist § 17“ ersetzt.\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer             28. § 79 Absatz 4 wird aufgehoben.","1460          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015\n29. § 80 wird wie folgt geändert:                                Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stim-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   men nach den §§ 83 und 84 Absatz 3 Satz 3 ermit-\ntelt, stellt der Hauptwahlvorstand fest, ob bei der\n„§ 80                             Wahl der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\nVerteilung der Stimmenzahlen“.                  des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 Satz 4 des Aktiengesetzes eingehalten worden ist.\n30. § 82 Absatz 3 wird aufgehoben.                                  (2) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\ndes Gesetzes bei der Wahl eingehalten, sind in ei-\n31. § 83 wird wie folgt geändert:\nnem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele\n„§ 83                             Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-\nVerteilung der Stimmen                      sichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang\nauf die Bewerberinnen und Bewerber“.                zu wählen sind.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „Gewählt sind“                   (3) Ist der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\ndurch die Wörter „Der Hauptwahlvorstand be-              des Gesetzes bei der Wahl nicht eingehalten, sind\nstimmt“ ersetzt.                                         in einem Wahlgang nach § 78 und in einem Wahl-\ngang nach § 81 nur diejenigen Bewerberinnen und\nc) Satz 3 wird aufgehoben.                                   Bewerber als Aufsichtsratsmitglieder gewählt, de-\n32. Teil 1 Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 6 wird           ren Wahl nicht nach § 18a Absatz 2 Satz 1 des Ge-\nwie folgt gefasst:                                           setzes unwirksam ist. In einem Wahlgang nach § 84\n„Unterabschnitt 6                         ist die Bewerberin oder der Bewerber mit den meis-\nten Stimmen als Aufsichtsratsmitglied der Arbeit-\nErmittlung der Gewählten,                      nehmer gewählt.\nWahlniederschrift, Benachrichtigungen“.\n(4) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-\n33. Dem § 85 werden die folgenden §§ 84a bis 84c                 werbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben\nvorangestellt:                                               der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied\n„§ 84a                              des Aufsichtsrats gewählt.“\nErmittlung der Gewählten                   34. § 85 wird wie folgt geändert:\nbei nicht börsennotierten Unternehmen                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\n(1) In nicht börsennotierten Unternehmen sind in              dert:\neinem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach                    aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\n§ 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele\nBewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Auf-                     bb) Die Nummern 2 bis 9 werden die Nummern 1\nsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang                       bis 8.\nzu wählen sind.                                              b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-                 „(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben                  notierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied                lung in der Niederschrift zusätzlich fest,\ndes Aufsichtsrats gewählt.                                       1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\ndes Gesetzes bei der Wahl erreicht worden\n§ 84b                                      ist;\nErmittlung                                 2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-\nder Gewählten bei börsennotierten                         erreichens des Geschlechteranteils nach § 7\nUnternehmen im Fall der Gesamterfüllung                       Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\n(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall                  sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-\nder Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78,                    ratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1\neinem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang                      des Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\nnach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber                       und den Aufsichtsratsmitgliedern der Ge-\ngewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweili-                werkschaften.“\ngen Wahlgang zu wählen sind.                             35. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Be-             „(4) Ist bei börsennotierten Unternehmen der\nwerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben              Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes\nder oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied            bei der Wahl nicht erreicht worden, informiert der\ndes Aufsichtsrats gewählt.                                   Hauptwahlvorstand die Adressaten der Absätze 1\nbis 3 zusätzlich\n§ 84c\n1. über die Anzahl der Sitze, die aufgrund des\nErmittlung                                 Nichterreichens des Geschlechteranteils nach\nder Gewählten bei börsennotierten                      § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\nUnternehmen im Fall der Getrennterfüllung                   sind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichtsrats-\n(1) Sind in börsennotierten Unternehmen im Fall               mitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 des\nder Getrennterfüllung die Höchstzahlen nach § 80                 Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer und den\nder Größe nach auf die Bewerberinnen und Bewer-                  Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerkschaften\nber verteilt und die Zahlen der auf die einzelnen                und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 1. September 2015              1461\n2. darüber, dass diese nach § 18a Absatz 2 des                  S. 1741), die durch Artikel 3 der Verordnung vom\nGesetzes nicht besetzten Aufsichtsratssitze im              10. Oktober 2005 (BGBl. I S. 2927) geändert wor-\nWege der gerichtlichen Ersatzbestellung nach                den ist, anzuwenden.\n§ 104 des Aktiengesetzes oder der Nachwahl                      (2) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der\nzu besetzen sind.“                                          Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht\n36. In § 96 werden die Wörter „§§ 17, 18, 21, 23 und 78             abgeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung\nAbs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5“                  zum Mitbestimmungsgesetz in der durch Artikel 4\ndurch die Wörter „§§ 17, 21, 23 und 78 Absatz 1                 der Verordnung vom 26. August 2015 (BGBl. I\nSatz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5“ er-                 S. 1443) geänderten Fassung anzuwenden.“\nsetzt.\n37. In § 100 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die                                   Artikel 5\nAngabe „Nummer 7“ ersetzt.                                                        Änderung der\n38. § 107 wird wie folgt geändert:                                   Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                                 Die Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz vom\n23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n„(2) Der Hauptwahlvorstand stellt bei börsen-\nnotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfül-           a) Die Angabe zu Teil 1 Kapitel 1 Abschnitt 3 wird\nlung in der Niederschrift zusätzlich fest,                     wie folgt gefasst:\n§§\n1. ob der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3\ndes Gesetzes bei der Wahl erreicht worden                   „Abschnitt 3 Stimmabgabe                 13 – 14“.\nist;                                                    b) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:\n2. die Anzahl der Sitze, die aufgrund des Nicht-                                                              §\nerreichens des Geschlechteranteils nach § 7                 „Teil 4 Schlussbestimmung                     50“.\nAbsatz 3 des Gesetzes nicht besetzt worden\nsind, und ihre Zuordnung zu den Aufsichts-           2. § 15 wird aufgehoben.\nratsmitgliedern der in § 3 Absatz 1 Nummer 1         3. § 18 Absatz 4 wird aufgehoben.\ndes Gesetzes bezeichneten Arbeitnehmer\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\nund den Aufsichtsratsmitgliedern der Gewerk-\nschaften.“                                              a) Nummer 1 wird aufgehoben.\n39. In § 113 Nummer 5 werden die Wörter „§ 107 Satz 2              b) Die Nummern 2 bis 8 werden die Nummern 1\nNr. 1 bis 3, 5, 6 und 8“ durch die Wörter „§ 107                   bis 7.\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 6 und 8“ er-             5. In § 37 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2\nsetzt.                                                         bis 4“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 2 und 3“ er-\n40. § 116 wird wie folgt gefasst:                                  setzt.\n„§ 116                              6. § 51 wird aufgehoben.\nÜbergangsregelung\nArtikel 6\n(1) Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der\nArbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2015 ab-                                    Inkrafttreten\ngeschlossen sind, ist die Dritte Wahlordnung zum               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nMitbestimmungsgesetz vom 27. Mai 2002 (BGBl. I              in Kraft.\nBerlin, den 26. August 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}