{"id":"bgbl1-2015-33-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":33,"date":"2015-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/33#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-33-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_33.pdf#page=13","order":6,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 15 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes (Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung  VIBBestV)","law_date":"2015-08-20T00:00:00Z","page":1437,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015              1437\nVerordnung\nzur Durchführung des § 15 Absatz 4 des Vermögensanlagengesetzes\n(Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung – VIBBestV)\nVom 20. August 2015\nAuf Grund des § 15 Absatz 5 des Vermögensanla-                   Anlegers nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Geset-\ngengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 16 Buch-                    zes versandt wird, oder\nstabe b des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114)      2. das Vermögensanlagen-Informationsblatt auf einer\neingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium            Internetseite des Emittenten oder Anbieters der Ver-\nder Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-                mögensanlage durch die eigenständige Eingabe fol-\nterium der Justiz und für Verbraucherschutz:                     gender Angaben in einer Formularmaske unter Nen-\nnung von Ort und Datum ergänzt wird:\n§1\na) bei Anlegern, die natürliche Personen sind:\nAnwendungsbereich\naa) des Vor- und Familiennamens,\n(1) Durch diese Verordnung werden die Anforderun-\ngen näher bestimmt, die an eine Bestätigung durch                   bb) des Geburtsorts,\nNutzung von Fernkommunikationsmittel nach § 15 Ab-                  cc) des Geburtsdatums,\nsatz 4 des Gesetzes zu stellen sind, um die eigenhän-\ndd) der Nummer des Personalausweises oder\ndige Unterzeichnung durch den Anleger nach § 15 Ab-\ndes Reisepasses unter Angabe der ausstel-\nsatz 3 des Gesetzes in gleichwertiger Art und Weise zu\nlenden Behörde,\nersetzen.\nee) der Anschrift sowie\n(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 15 Ab-\nsatz 4 des Gesetzes sind Kommunikationsmittel, die                  ff) der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer,\nzur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags                  b) bei Anlegern, die juristische Personen oder an-\nüber eine Vermögensanlage zwischen einem Anleger                    dere rechtsfähige Personenvereinigungen sind:\nund einem Anbieter oder Emittenten eingesetzt werden\naa) der Firma oder des Namens,\nkönnen, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig\nkörperlich anwesend sind, wie Telefonanrufe, Teleko-                bb) des Datums der Gründung,\npien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete                  cc) sofern vorhanden, der Registernummer unter\nNachrichten (SMS), Telemedien sowie Internetseiten.                     Angabe der zuständigen registerführenden\nStelle,\n§2\ndd) des Sitzes oder der Geschäftsanschrift,\nGleichwertigkeit der Bestätigung\nee) der E-Mail-Adresse oder der Telefonnummer\n(1) Eine Bestätigung im Sinne von § 15 Absatz 4                      sowie\nSatz 1 des Gesetzes ist der eigenhändigen Unterschrift\nff) hinsichtlich der natürlichen Person, die für die\nnach § 15 Absatz 3 des Gesetzes gleichwertig, wenn\njuristische Person oder andere rechtsfähige\n1. ein elektronisches Dokument, welches das Vermö-                      Personenvereinigung handelt, die in Buch-\ngensanlagen-Informationsblatt enthält,                              stabe a Doppelbuchstabe aa bis dd genann-\na) bei Anlegern, die natürliche Personen sind, um                   ten Angaben.\nderen Vor- und Familiennamen und bei Anlegern,           (2) Bei Zweifeln über die Richtigkeit der Angaben zur\ndie juristische Personen oder andere rechtsfähige     Identität des Anlegers oder der für den Anleger han-\nPersonenvereinigungen sind, um deren Firma            delnden Person bei Bestätigungen nach Absatz 1 Num-\noder deren Namen sowie um den Vor- und Fami-          mer 2 hat sich der Emittent oder der Anbieter oder die\nliennamen der natürlichen Person, die für diese       Internet-Dienstleistungsplattform, die die Vermögens-\nhandelt, unter Nennung von Ort und Datum er-          anlage im Wege der Anlageberatung oder Anlagever-\ngänzt wird und                                        mittlung vermittelt, einen geeigneten Nachweis über\nb) das elektronische Dokument vom Anleger oder,          die Angaben über den Anleger oder die für den Anleger\nwenn der Anleger eine juristische Person oder         handelnde Person zum Geburtsort, zum Geburtsdatum\neine andere rechtsfähige Personenvereinigung          und zur Nummer des Personalausweises oder des Rei-\nist, von deren Vertreter mit seiner qualifizierten    sepasses einschließlich der ausstellenden Behörde zu-\nelektronischen Signatur nach dem Signaturge-          kommen zu lassen. Ein geeigneter Nachweis liegt vor,\nsetz versehen oder von dem De-Mail-Konto des          wenn der Anleger oder die für den Anleger handelnde"]}