{"id":"bgbl1-2015-33-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":33,"date":"2015-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/33#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_33.pdf#page=11","order":5,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 11a des Vermögensanlagengesetzes (Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung  VermVerMiV","law_date":"2015-08-20T00:00:00Z","page":1435,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015               1435\nVerordnung\nzur Durchführung des § 11a des Vermögensanlagengesetzes\n(Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung – VermVerMiV)\nVom 20. August 2015\nAuf Grund des § 11a Absatz 4 Satz 1 des Vermö-             enthalten. Die Veröffentlichung hat in deutscher Spra-\ngensanlagengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13            che zu erfolgen.\ndes Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) einge-\nfügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der                                       §3\nFinanzen:                                                             Art der Veröffentlichung von Tatsachen\n§1                                   (1) Bei der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3\nSatz 1 des Gesetzes ist zu gewährleisten, dass\nAnwendungsbereich\n1. die nach § 2 erforderlichen Informationen nur Medien\nDiese Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Art,            zugeleitet werden, bei denen davon auszugehen ist,\ndie Sprache, den Umfang und die Form                              dass sie die zugeleiteten Informationen möglichst\n1. der Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 3 Satz 1              schnell und zeitgleich im Inland verbreiten, sodass\ndes Gesetzes sowie                                            die Informationen unverzüglich und jederzeit zu-\n2. der Mitteilungen nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und                gänglich sind,\nAbsatz 3 Satz 2 des Gesetzes.                             2. die nach § 2 erforderlichen Informationen an die\nMedien in einer Weise übersandt werden, die\n§2                                    a) die sichere Identifizierung des Absenders der In-\nInhalt der Veröffentlichung                          formationen zulässt,\nIn der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1             b) einen hinreichenden Schutz gegen unbefugte\ndes Gesetzes sind anzugeben:                                         Zugriffe oder unbefugte Veränderung der Daten\n1. in der Kopfzeile                                                  sicherstellt sowie die Vertraulichkeit und Sicher-\nheit der Übersendung durch die Art des genutz-\na) eine deutlich hervorgehobene Überschrift „Veröf-              ten Übertragungswegs oder durch eine Ver-\nfentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG“,                    schlüsselung der Daten nach dem Stand der\nb) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den               Technik sicherstellt,\nwesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusam-            c) eine unverzügliche Behebung von Übertragungs-\nmenfasst,                                                     fehlern oder -unterbrechungen gewährleistet, und\n2. zum Emittenten                                             3. bei der Übersendung der nach § 2 erforderlichen In-\na) sein Name und                                              formationen an die Medien Folgendes erkennbar ist:\nb) seine Anschrift,                                           a) der Name des Veröffentlichungspflichtigen ein-\n3. zur Vermögensanlage                                               schließlich seiner Anschrift,\na) die Bezeichnung und                                        b) ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den\nwesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusam-\nb) das Veröffentlichungsdatum des Verkaufspro-                   menfasst,\nspekts,\nc) der Tag und die Uhrzeit der Übersendung und\n4. die zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Ab-\nsatz 1 des Gesetzes,                                          d) das Ziel, die Tatsache als eine vorgeschriebene\nTatsache im Inland zu verbreiten.\n5. das Datum des Eintritts der Tatsache,\nDer Veröffentlichungspflichtige ist für technische Sys-\n6. eine kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf      temfehler im Verantwortungsbereich der Medien, an die\nden Emittenten oder die von ihm emittierte Vermö-         die nach § 2 erforderlichen Informationen versandt wur-\ngensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies          den, nicht verantwortlich.\nnicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt,\n(2) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen\n7. eine Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache           Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung,\ngeeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfül-     bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht\nlung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger         verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen des\nerheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht      Absatzes 1 sowie des § 11a Absatz 3 Satz 1 des Ge-\nschon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt, sowie           setzes erfüllen.\n8. einen Hinweis, dass die inhaltliche Richtigkeit der           (3) Verfügt der Veröffentlichungspflichtige über eine\nveröffentlichten Tatsache nicht der Prüfung durch         Internetseite, muss er sicherstellen, dass die nach § 2\ndie Bundesanstalt unterliegt.                             erforderlichen Informationen für die Dauer von mindes-\nDie Veröffentlichung soll kurz gefasst sein und darf          tens sechs Monaten auf dieser Internetseite verfügbar\nausschließlich die nach Satz 1 erforderlichen Angaben         sind. Die Internetseite hat auf der Hauptseite einen","1436            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015\ndeutlich erkennbaren Hinweis mit Verlinkung auf eine          gen. Die Anlage ist im Format DIN A4 zu erstellen und\nUnterseite mit Informationen für Anleger zu enthalten,        soll einen Umfang von einer Seite nicht überschreiten.\nauf der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein          In die Anlage ist zusätzlich zum Hinweis nach § 2 Satz 1\nmuss.                                                         Nummer 8 folgender hervorgehobener Hinweis aufzu-\nnehmen: „Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die\n§4                                Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekannt-\nForm und Inhalt                          gemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Ge-\nder Mitteilung der Tatsache                    setzes entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht\nund der Veröffentlichung an die Bundesanstalt              erneut geprüft.“\n(1) Mitteilungen an die Bundesanstalt nach § 11a              (6) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 3 Satz 2 des\nAbsatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes              Gesetzes hat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung\nkönnen durch den Emittenten oder einen von ihm be-            unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Me-\nvollmächtigten Dritten erfolgen.                              dien, an die die Informationen gesandt wurden, sowie\ndes genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien\n(2) Die Mitteilung und im Falle einer Bevollmächti-\nzu erfolgen.\ngung ein Nachweis über die Vollmacht sind schriftlich\nmittels Telefax an die Bundesanstalt zu übersenden.\n§5\nDie Bundesanstalt richtet hierfür eine gesonderte Tele-\nfaxnummer ein. Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die                          Bekanntmachung der\neigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Post-                     Tatsache durch die Bundesanstalt\nweg nachzureichen.                                               (1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des\n(3) Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen,       Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungs-\ndie Mitteilungen im Wege der Datenfernübertragung zu          gemäß eingegangen, wenn\nübersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik           1. die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1\nentsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Da-                Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,\ntenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die\ninsbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit           2. im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der\nder Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nut-              Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und\nzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen              3. die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforder-\nStand der Technik entsprechende Verschlüsselungsver-              lichen Angaben enthält.\nfahren angewendet werden. Absatz 2 Satz 3 gilt ent-              (2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß einge-\nsprechend.                                                    gangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder\n(4) In der Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des       dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am\nGesetzes sind anzugeben:                                      dritten Werktag nach Eingang mit.\n1. der vorgesehene Zeitpunkt der Veröffentlichung,\n§6\n2. ein Ansprechpartner des veröffentlichungspflichtigen\nEmittenten mit Rufnummer.                                                        Inkrafttreten\n(5) Der Mitteilung ist der Wortlaut der vorgesehenen          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nVeröffentlichung in einer gesonderten Anlage beizufü-         in Kraft.\nBerlin, den 20. August 2015\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}