{"id":"bgbl1-2015-33-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":33,"date":"2015-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/33#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_33.pdf#page=9","order":3,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung","law_date":"2015-08-19T00:00:00Z","page":1433,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015 1433\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung\nVom 19. August 2015\nAuf Grund des § 27 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes vom 6. Dezem-\nber 2011 (BGBl. I S. 2481) in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebüh-\nrengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 1 Nummer 8 der Ver-\nordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen\nauf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, von denen § 1 Num-\nmer 8 durch Artikel 1 Nummer 4 der Verordnung vom 2. Januar 2012 (BGBl. I\nS. 35) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ntungsaufsicht:\nArtikel 1\nDie Vermögensanlagen-Verkaufsprospektgebührenverordnung vom 29. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1873), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 des Gesetzes vom\n7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 3 wird dem Absatz 2 folgender Absatz 1 vorangestellt:\n„(1) Für die Ablehnung eines Antrags auf Erbringung einer gebührenpflich-\ntigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen\nals wegen Unzuständigkeit oder bei der Rücknahme eines Antrags nach\nBeginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, ermäßigt\nsich die nach dem Gebührenverzeichnis zu dieser Verordnung zu erhebende\nGebühr um ein Viertel; sie kann bis auf ein Viertel der vorgesehenen Gebühr\nermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der\nBilligkeit entspricht.“\n2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „6 500“\ndurch die Angabe „1 500 bis 15 000“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „84“ durch\ndie Angabe „1 185“ ersetzt.\nc) In Nummer 4 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „77“ durch\ndie Angabe „38“ ersetzt.\nd) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\nNr.                   Gebührentatbestand                 Gebühr in Euro\n„8   Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Miss-\nständen                                               2 000“.\n(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 19. August 2015\nDer Präsident\nder Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht\nHufeld"]}