{"id":"bgbl1-2015-33-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":33,"date":"2015-08-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_33.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Berufsförderungsverordnung","law_date":"2015-08-13T00:00:00Z","page":1426,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1426           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015\nVerordnung\nzur Änderung der Berufsförderungsverordnung\nVom 13. August 2015\nAuf Grund des § 10a Absatz 1 und 3 des Soldaten-               mittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                  werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare\nmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 1583)                 Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss\nverordnet die Bundesregierung:                                   einer anschließend angestrebten schulischen oder\nberuflichen Bildungsmaßnahme sein wird.“\nArtikel 1\n4. § 2 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden\nBerufsförderungsverordnung\nAbsätze 1 bis 3 ersetzt:\nDie Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2336) wird wie folgt geändert:                        „(1) Das Beratungsgespräch umfasst:\n1. In der Überschrift wird die Angabe „BföV“ durch die             1. die Erteilung individueller Informationen und\nAngabe „BFöV“ ersetzt.                                              Empfehlungen zur Berufsförderung (Absatz 2),\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   2. die Feststellung der persönlichen Qualifikation\na) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:                        und Eignung sowie der persönlichen Zielvor-\nstellungen,\n„§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte,\nschulische und berufliche Bildung“.                  3. die Klärung der beruflichen Anforderungen\nund Rahmenbedingungen,\nb) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10 Zahl der Unterrichtsstunden“.                         4. die Festlegung des schulischen oder berufli-\nchen Bildungsziels,\nc) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\n5. die Erstellung eines Förderungsplans sowie\n„§ 22 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-\nrung“.                                               6. die Evaluation der Umsetzung des Förde-\nd) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:                       rungsplans.\n„§ 30 Unterstützung zur Erlangung eines Ar-                    (2) Die Informationen und Empfehlungen\nbeitsplatzes“.                                       nach Absatz 1 Nummer 1 erstrecken sich auf\ne) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:                   1. die Berufsorientierung und Berufsfindung,\n„§ 39 Übergangsregelung aus Anlass der Ver-                 2. die Möglichkeiten der schulischen und beruf-\nordnung zur Änderung der Berufsförde-                    lichen Bildung und Förderung nach dem Sol-\nrungsverordnung“.                                        datenversorgungsgesetz während und nach\n3. § 1 wird wie folgt gefasst:                                         der Wehrdienstzeit,\n„§ 1                                  3. die zivilberufliche Verwertbarkeit der Qualifi-\nkationen, die im Rahmen der militärischen\nBeratungsauftrag,\nAusbildung und Verwendung erworben wor-\nAnspruchsberechtigte,\nden sind,\nschulische und berufliche Bildung\n(1) Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und            4. die Möglichkeiten und Rahmenbedingungen\nder Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und                 des Bildungs- und Arbeitsmarktes sowie\nberuflichen Bildung sind die Karrierecenter der                 5. die Betreuung und Unterstützung bei der Ein-\nBundeswehr zuständig. Soldatinnen und Soldaten,                     gliederung in das zivile Erwerbsleben.\ndie freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Solda-\n(3) Die Beratung erfolgt kontinuierlich und en-\ntengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor\ndet frühestens mit der angemessenen Eingliede-\nInanspruchnahme von Leistungen der Berufsförde-\nrung in das zivile Erwerbsleben.“\nrung beraten.\n(2) Schulische und berufliche Bildung im Sinne            b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-\ndieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaß-                  sätze 4 bis 7.\nnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermit-              c) Im neuen Absatz 4 wird das Wort „Einverständ-\ntelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungs-              nis“ durch das Wort „Zustimmung“ ersetzt.\nvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Aus-\nd) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nbildungsgang. Die bestandene Prüfung oder der\nsonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaß-                   „(5) Das Karrierecenter der Bundeswehr kann\nnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder               mit Zustimmung der Förderungsberechtigten\nBerechtigung. Um schulische und berufliche Bil-                 Untersuchungs- oder Beratungsleistungen Drit-\ndung handelt es sich auch dann, wenn bereits ver-               ter einleiten, wenn sichergestellt ist, dass die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015                1427\nErgebnisse dem Karrierecenter zur Verfügung                  aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein\ngestellt werden.“                                                 Komma ersetzt.\ne) In dem neuen Absatz 6 werden die Wörter „des                 bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nHandwerks, der Industrie und des Handels,“                        das Wort „, oder“ ersetzt.\ndurch die Wörter „der Wirtschaft und“ ersetzt.               cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                         „3. freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des\na) In Absatz 1 werden die Wörter „in einem beruf-                        Soldatengesetzes Leistende, die an einer\nlichen Förderungsplan festzulegen und in einer                        externen Maßnahme teilnehmen, in ein\nNiederschrift zu dokumentieren“ durch die Wör-                        Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder\nter „in einer Niederschrift zu dokumentieren und                      Soldat auf Zeit mit einem Förderungs-\ndienen der Erstellung eines Förderungsplans“                          anspruch nach § 5 des Soldatenversor-\nersetzt.                                                              gungsgesetzes berufen worden sind.“\nb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Ändert sich das im Förderungsplan festgelegte                  „(3) § 28 Absatz 1 gilt entsprechend.“\nschulische oder berufliche Bildungsziel, ist der      10. In § 8 werden die Wörter „am Ende und nach der\nFörderungsplan auf der Grundlage einer weite-             Wehrdienstzeit“ gestrichen.\nren Beratung zu aktualisieren.“\n11. § 9 wird wie folgt geändert:\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 17 gilt entsprechend.“                                         aaa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ ge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                       strichen.\naa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestri-                       bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „Büro-\nchen.                                                              kauffrau oder zum Bürokaufmann“\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch                            durch die Wörter „Kauffrau für Büroma-\ndas Wort „, und“ ersetzt.                                          nagement oder zum Kaufmann für Bü-\nromanagement“ und der Punkt am\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                    Ende durch das Wort „und“ ersetzt.\n„3. Maßnahmen, die gegen deutsches Recht                     ccc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:\noder Recht der Europäischen Union ver-\nstoßen.“                                                       „9. Vorbereitungslehrgang für die ex-\nterne Abschlussprüfung zur Erlan-\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                    gung des Hauptschulabschlusses.“\n7. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 3 bis 6“\n„(3) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere                     die Angabe „und 9“ eingefügt.\nSoldaten auf Zeit können im Rahmen freier Kapazi-            b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ntäten innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung\naa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Nr. 3“\ndes Dienstverhältnisses an internen Maßnahmen\nein Doppelpunkt eingefügt.\ndes Berufsförderungsdienstes teilnehmen. § 6 Ab-\nsatz 2 ist nicht anzuwenden.“                                   bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 4“\nein Doppelpunkt eingefügt.\n8. § 6 wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 3 werden nach der Angabe\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-\n„Nr. 5“ ein Doppelpunkt und nach dem Wort\nstellt:\n„Bildungsabschluss“ die Wörter „sowie\n„(1) Die Teilnahme an internen Maßnahmen ist                   Grundkenntnisse im Fach Englisch“ einge-\nkostenfrei. Leistungen nach § 6 Absatz 3 des                      fügt.\nSoldatenversorgungsgesetzes stehen den För-\ndd) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Nr. 6“\nderungsberechtigten nicht zu.“\nein Doppelpunkt eingefügt.\nb) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-\nc) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nsätze 2 und 3.\n„(5) Zur Vorbereitung auf Studiengänge oder\nc) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                    vergleichbare Ausbildungen können an Bundes-\n„(2) Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein-                 wehrfachschulen Studienkurse eingerichtet wer-\nschließlich Anmelde- und Prüfungskosten wer-                 den. Diese dauern\nden erstattet, wenn sie auf Grund einer Teil-                1. für Förderungsberechtigte, die die Hoch-\nnahme an dienstzeitbegleitenden Maßnahmen                       schulzugangsberechtigung im Rahmen der\nentstehen. Kosten für Lernmittel und Ver-                       Förderung nach § 5 des Soldatenversor-\nbrauchsmaterial können pauschal erstattet wer-                  gungsgesetzes erworben haben und im fol-\nden. Sonstige Kosten sind nur mit Zustimmung                    genden Schulhalbjahr einen Studienkurs be-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung oder                    suchen wollen, in der Regel drei Monate,\nder von ihm bestimmten Stelle erstattungsfähig.“\n2. für andere Förderungsberechtigte mit einer\n9. § 7 wird wie folgt geändert:                                       Hochschulzugangsberechtigung höchstens\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               zwölf Monate.“","1428            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015\n12. Die Überschrift des § 10 wird wie folgt gefasst:              b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\n„§ 10                                    fügt:\n„(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform\nZahl der Unterrichtsstunden“.\nstatt, wenn sie regelmäßig\n13. § 12 wird wie folgt geändert:\n1. an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n2. mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Wo-\n„(1) Auf die Kostenhöchstgrenze nach § 19                      che umfasst, die jeweils mindestens 45 Minu-\nAbsatz 2 werden angerechnet:                                      ten dauern.\n1. für den Besuch eines Lehrgangs nach § 9                     Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als\nAbsatz 1 und 5 Satz 2 Nummer 2 pro ange-                    4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn\nfangenem Monat der Förderung pauschal                       sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden\n200 Euro, höchstens 1 200 Euro pro Studien-                 mit jeweils 45 Minuten umfasst.“\nhalbjahr,                                               c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-\n2. für den Besuch eines Studienkurses nach                     sätze 5 und 6.\n§ 9 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 pauschal                   d) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n600 Euro.“\n„(5) Direktunterricht und Fernunterricht wer-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              den in gleicher Weise gefördert; die Förderungs-\naa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-                    berechtigten sind über die besonderen Anforde-\nstellt:                                                   rungen des Fernunterrichts aufzuklären.“\n„Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangs-          16. Die §§ 16 und 17 werden wie folgt gefasst:\nteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind                                        „§ 16\nzum Wohnen in der Gemeinschaftsunter-                                    Durchführung der\nkunft berechtigt.“                                               Förderung der beruflichen Bildung\nbb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „unent-                 (1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden\ngeltliche“ durch das Wort „kostenfreie“ er-           nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sechs\nsetzt.                                                Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                          begonnen werden; die Förderung kann bis zum\nErreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer\n„Wird eine der in Satz 2 genannten Leistun-\nnach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes erfol-\ngen nicht in Anspruch genommen, führt dies\ngen.\nnicht zu höheren Leistungen nach § 6 Ab-\nsatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.“                 (2) Eine Maßnahme der beruflichen Bildung in\nVollzeitform kann ausnahmsweise bis zu drei Mo-\n14. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnate vor dem Dienstzeitende gefördert werden,\na) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen           wenn\nund werden nach dem Wort „(Schulaufsichts-\n1. der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und\nbehörde)“ die Wörter „frühestens neun und“ ein-\ngefügt.                                                    2. durch die Förderung eine Verzögerung bei der\nUmsetzung des Förderungsplans vermieden\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 wird.\n„Die Schulaufsichtsbehörde teilt den Förderungs-           Als Ermessensleistung können die Förderungsbe-\nberechtigten und nachrichtlich dem Karrierecen-            rechtigten zur Teilnahme an der Maßnahme nach\nter der Bundeswehr spätestens zwei Monate vor              Satz 1 vom militärischen Dienst freigestellt werden.\nBeginn der schulischen Maßnahme die Bundes-\nwehrfachschule und die Lehrgangsart mit.“                     (3) Das Karrierecenter der Bundeswehr entschei-\ndet auf der Grundlage einer Stellungnahme der\nc) Folgender Satz wird angefügt:                              oder des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im\n„Nehmen Förderungsberechtigte vor dem Dienst-              Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle\nzeitende an dem Lehrgang teil, veranlasst die              über die Freistellung. Die Freistellung kann jederzeit\nSchulaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die            auf der Grundlage einer Stellungnahme der oder\nKommandierung zu der zuständigen militäri-                 des nächsten Disziplinarvorgesetzten und im Ein-\nschen Betreuungsstelle.“                                   vernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle\nwiderrufen werden, wenn\n15. § 15 wird wie folgt geändert:\n1. sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben,\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht\n„Maßnahmen der beruflichen Bildung, die im                     erfordern, und\neigenen Betrieb der Förderungsberechtigten                 2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen\ndurchgeführt werden sollen oder auf Verträgen                  Aufgaben erheblich gefährdet wäre.\nmit der Ehegattin oder dem Ehegatten, der Le-\nbenspartnerin oder dem Lebenspartner (§ 1 Ab-                                        § 17\nsatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes),\nden Eltern, Großeltern, Geschwistern oder eige-                                Antragstellung\nnen Kindern beruhen, werden grundsätzlich                     (1) Die Förderung ist vor Beginn der Maßnahme\nnicht gefördert.“                                          schriftlich zu beantragen. Wird der Antrag verspätet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015             1429\ngestellt und eine Wiedereinsetzung in den vorigen                  gung oder die von ihm bestimmte Stelle eine\nStand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgeset-                    Überschreitung des Höchstbetrags zulassen.\nzes nicht gewährt, ist eine anteilige Förderung ab                 Leistungen Dritter, die für denselben Zweck ge-\nAntragseingang möglich.                                            währt werden, sind anzurechnen. Nicht ausge-\n(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat              schöpfte Beträge werden nicht ausgezahlt.“\ndie zur Entscheidung über den Antrag erforder-                 c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:\nlichen Unterlagen vorzulegen. Welche Unterlagen\n„(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 aus-\nvorzulegen sind, bestimmt das Karrierecenter der\ngeschöpft worden und hätte eine sich nachträg-\nBundeswehr nach den Umständen des Einzelfalls.“\nlich ergebende Verminderung der Förderungs-\n17. § 18 wird wie folgt geändert:                                      dauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer,\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „eine“                  Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Be-\ndas Wort „angemessene“ eingefügt.                              rufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine gerin-\ngere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                      Rückforderung der Förderungsleistung.\n„Wirken die Förderungsberechtigten bei der                        (4) Besteht ein Anspruch nach § 5 Absatz 1a\nFeststellung ihrer Eignung nicht mit, wird der                 des Soldatenversorgungsgesetzes, werden die\nAntrag abgelehnt, wenn die Förderungsberech-                   nach § 5 Absatz 2 gewährten Leistungen nicht\ntigten auf diese Folge schriftlich hingewiesen                 angerechnet.“\nworden sind und ihrer Mitwirkungspflicht nicht\ninnerhalb einer angemessenen Frist nachgekom-          19. § 21 wird wie folgt gefasst:\nmen sind.“                                                                          „§ 21\n18. § 19 wird wie folgt geändert:                                                Kosten für Ausbildungsmittel\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ver-                  (1) Ausbildungsmittel sind:\nteidigung“ die Wörter „oder der von ihm be-\nstimmten Stelle“ eingefügt.                                1. Berufs- und Schutzkleidung,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            2. Lernmittel,\n„(2) Die notwendigen Kosten einer Maß-                 3. Verbrauchsmaterial und\nnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2                  4. sonstige für die Durchführung der Maßnahme\nwerden grundsätzlich nur bis zu folgenden                      der beruflichen Bildung erforderliche Gegen-\nHöchstbeträgen erstattet:                                      stände (Lernhilfsmittel).\nFörderungsdauer    Höchstbetrag in Euro             (2) Für Lernmittel und Verbrauchsmaterial ist bei\nnach § 5 Absatz 4 des\nSoldatenversorgungs-                                Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 15 Ab-\ngesetzes in Monaten                                satz 4 eine Pauschale in Höhe von 200 Euro fest-\nzusetzen. Findet die Maßnahme in Teilzeitform\n1                   2\nstatt, wird eine Pauschale in Höhe von 100 Euro\n1              12                 5 000                  gewährt. Mit den Pauschalen sind auch Aufwen-\ndungen für die Anschaffung und Nutzung eines Da-\n2              18                 7 000                  tenverarbeitungssystems einschließlich Zubehör\n3              24                 9 000                  sowie eines Taschenrechners abgegolten. Begin-\nnend mit der Förderung nach § 5 des Soldatenver-\n4              30                11 000                  sorgungsgesetzes wird die Pauschale jeweils für ei-\nnen Zeitraum von sechs Monaten gewährt, und\n5              36                13 000                  zwar unabhängig von der Dauer und der Anzahl\nder in diesem Zeitraum geförderten Maßnahmen.\n6              42                15 000\nFindet am Tag nach Ablauf des Zeitraums nach\n7              48                17 000                  Satz 4 keine Förderung statt, beginnt die Frist mit\nder nächsten Förderung erneut.\n8              54                19 000\n(3) Die Kosten für ein Lernhilfsmittel, das\n9              60                21 000                  1. mehr als 50 Euro kostet und\nWeicht die Förderungsdauer von der Förde-                  2. in einem nicht unwesentlichen Umfang für pri-\nrungsdauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenver-                  vate Zwecke oder eine spätere berufliche Tätig-\nsorgungsgesetzes ab, insbesondere in den Fäl-                  keit verwendet werden kann,\nlen des § 5 Absatz 9 des Soldatenversorgungs-\nwerden nur anteilig erstattet. Die Höhe des zu er-\ngesetzes oder bei einer Verminderung der För-\nstattenden Anteils entspricht dem Verhältnis der\nderungsdauer nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10\nNutzungsdauer im Rahmen der Maßnahme der be-\ndes Soldatenversorgungsgesetzes oder bei ei-\nruflichen Bildung zur durchschnittlichen Gesamt-\nner Kürzung der Förderungsdauer nach den\nnutzungsdauer nach der AfA-Tabelle für die allge-\n§§ 13b und 13c des Soldatenversorgungsgeset-\nmein verwendbaren Anlagegüter vom 15. Dezember\nzes, so reduziert oder erhöht sich der jeweils zu-\n2000 (Bundessteuerblatt I S. 1532) in der jeweils\nstehende Höchstbetrag nach Satz 1 für jeden\ngeltenden Fassung.\nAnspruchsmonat um 333,33 Euro. In Ausnahme-\nfällen kann das Bundesministerium der Verteidi-               (4) § 20 Absatz 2 gilt entsprechend.“","1430           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015\n20. § 22 wird wie folgt geändert:                            25. § 29 wird wie folgt geändert:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 22                                   „Die Bewilligung der Förderung kann auch bei\nNeufestsetzung der Verpflichtungszeit oder Än-\nBeiträge zur\nderung des Dienstzeitendes widerrufen werden.“\nKranken- und Pflegeversicherung“.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „ausrei-\nchende Krankenversicherung“ die Wörter „und                   aa) Nummer 2 wird aufgehoben.\ndie Pflichtbeiträge zur Pflegeversicherung“ ein-              bb) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-\ngefügt.                                                           mern 2 und 3.\n21. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       cc) In der neuen Nummer 2 wird das Wort „oder“\n„(3) Den Förderungsberechtigten können zu-                        durch ein Komma ersetzt.\nsätzliche Nachweispflichten auferlegt werden, ins-               dd) In der neuen Nummer 3 wird der Punkt am\nbesondere die Pflicht, die ordnungsgemäße Teil-                      Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nnahme nachzuweisen.“\nee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\n22. Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„4. Entstehen des Rechts aus dem Einglie-\n„Dies gilt auch bei Vorliegen der Voraussetzungen                        derungsschein.“\nnach § 31 Absatz 3 Satz 2.“\n26. § 30 wird wie folgt gefasst:\n23. § 27 wird wie folgt geändert:\n„§ 30\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nUnterstützung zur\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                             Erlangung eines Arbeitsplatzes\n24. § 28 wird wie folgt geändert:                                   Für die Unterstützung zur Erlangung eines Ar-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:             beitsplatzes wird bei dem Bundesamt für das Per-\nsonalmanagement der Bundeswehr und bei den\n„(1) Die Förderungsberechtigten haben dem\nKarrierecentern der Bundeswehr ein Job-Service\nKarrierecenter der Bundeswehr alle Umstände,\neingerichtet.“\ndie für die Förderung von Bedeutung sein kön-\nnen, unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbe-        27. In § 31 werden die Absätze 2 und 3 durch die fol-\nsondere, wenn sie                                         genden Absätze 2 bis 4 ersetzt:\n1. die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,               „(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,\ndie einen Anspruch auf Förderung der schulischen\n2. der Maßnahme mindestens einen Tag fern-\noder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenver-\nbleiben,\nsorgungsgesetzes haben, werden Eingliederungs-\n3. die Maßnahme vorzeitig beenden oder                    hilfen nur innerhalb von sieben Jahren nach Been-\n4. das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder                 digung des Dienstverhältnisses gewährt. Dies gilt\nden Maßnahmeträger wechseln.                          nicht für die Eingliederungshilfen nach Absatz 1\nNummer 3 und 5.\nMeldepflichten nach anderen Vorschriften blei-\nben unberührt.                                               (3) Ist bei Eingliederungsmaßnahmen nach § 7\nAbsatz 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes\n(2) Die Förderungsberechtigten haben dem               eine Teilnahme an entsprechenden internen Maß-\nKarrierecenter die Teilnahme an der Maßnahme              nahmen des Berufsförderungsdienstes nicht oder\nzwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich               nicht rechtzeitig möglich, kann eine Förderung\nnachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob              nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes bewil-\nder Maßnahmeträger dem Karrierecenter Teil-               ligt werden. Ist die Frist nach § 5 Absatz 5 des Sol-\nnahmenachweise übersendet. Der Abschluss                  datenversorgungsgesetzes abgelaufen oder der\nder Maßnahme ist dem Karrierecenter unverzüg-             Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2 ausgeschöpft,\nlich nach deren Beendigung nachzuweisen. Im               können auf schriftlichen Antrag ausnahmsweise\nAusnahmefall können den Förderungsberechtig-              die notwendigen Kosten für die Teilnahme erstattet\nten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere           werden. § 20 Absatz 2 und § 23 gelten entspre-\ndie Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt            chend.\nwerden.“\n(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,\nb) In Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort                  die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen\n„Maßnahme“ die Wörter „der beruflichen Bil-               oder beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenver-\ndung“ gestrichen.                                         sorgungsgesetzes erworben haben, sowie Solda-\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Änderung“               tinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst\ndie Wörter „des Einkommens“ eingefügt und die             nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden\nWörter „Wehrbereichsverwaltung – Gebühr-                  Eingliederungshilfen nach Absatz 1 mit Ausnahme\nnisse –“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt.                 der Hilfen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 nur ge-\nwährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Been-\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\ndigung des Dienstverhältnisses mit der Maßnahme\ne) Absatz 6 wird Absatz 5.                                   beginnen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2015                   1431\n28. In § 32 Absatz 1 werden die Wörter „im Rahmen                   32. § 38 wird wie folgt geändert:\nverfügbarer Haushaltsmittel“ gestrichen.                            a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n29. § 33 wird wie folgt geändert:\n„(2) Das Bildungszentrum der Bundeswehr\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                     trifft die Entscheidungen nach § 9 über die Ein-\n„(1) Den Förderungsberechtigten können die                        richtung von Lehrgängen und Studienkursen so-\nnotwendigen Kosten für Vorstellungsreisen auf                        wie den Ausbildungsort sowie die Zulassung zu\nschriftlichen Antrag erstattet werden, es sei                        diesen Lehrgängen.\ndenn, es bestehen auf Grund des bisherigen                               (3) Das Bundesamt für das Personalmanage-\nFörderungsverlaufs erhebliche Zweifel an der                         ment der Bundeswehr trifft die Entscheidungen\nErnsthaftigkeit der Bewerbung und die Förde-                         nach § 5 Absatz 12 des Soldatenversorgungs-\nrungsberechtigten wirken nicht angemessen an                         gesetzes sowie nach § 15 Absatz 6 Satz 2 und\nder Behebung der Zweifel mit.“                                       nach § 26 dieser Verordnung. Es übt die Fach-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                    aufsicht über die Karrierecenter der Bundeswehr\naa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge-                       aus.“\nfasst:                                                      b) Absatz 5 wird aufgehoben.\n„§ 15 Absatz 6 und § 23 gelten entspre-                 33. § 39 wird wie folgt gefasst:\nchend.“\n„§ 39\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nÜbergangsregelung\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                      aus Anlass der Verordnung zur\n30. § 34 wird wie folgt geändert:                                             Änderung der Berufsförderungsverordnung\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 4 Satz 2                     Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 3“ ersetzt.                 für die nach § 102 des Soldatenversorgungsgeset-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jeweiligen                 zes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum\nKostenrichtwert nach § 5 Abs. 2“ durch die Wör-                  25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Ab-\nter „Höchstbetrag nach § 19 Absatz 2“ ersetzt.                   satz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2,\n§ 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35\n31. § 35 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 Fassung weiter anzuwenden.“\n„(1) Über die Freistellung vom militärischen\nDienst nach § 7 Absatz 4 des Soldatenversor-                                              Artikel 2\ngungsgesetzes zur Teilnahme an einem Berufs-                                 Bekanntmachungserlaubnis\norientierungspraktikum entscheidet das Karriere-\ncenter der Bundeswehr; § 16 Absatz 3 gilt ent-                  Das Bundesministerium der Verteidigung kann den\nsprechend. Der Antrag ist vor Beginn des Be-                 Wortlaut der Berufsförderungsverordnung in der vom\nrufsorientierungspraktikums zu stellen.“                     Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\nim Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Bei einer Teilnahme an einem Berufsori-                                           Artikel 3\nentierungspraktikum werden Kosten nicht er-\nstattet. Über Ausnahmen entscheidet das Bun-                                           Inkrafttreten\ndesministerium der Verteidigung oder die von                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nihm bestimmte Stelle.“                                       in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 13. August 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}