{"id":"bgbl1-2015-32-9","kind":"bgbl1","year":2015,"number":32,"date":"2015-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/32#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-32-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_32.pdf#page=29","order":9,"title":"Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung  AltvPlBV)","law_date":"2015-07-27T00:00:00Z","page":1413,"pdf_page":29,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015            1413\nVerordnung\nzum Produktinformationsblatt und zu weiteren\nInformationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge-\nund Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz\n(Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung – AltvPIBV)\nVom 27. Juli 2015\nAuf Grund des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-         5. Genossenschaftsanteile,\nZertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I              6. Darlehen,\nS. 1310, 1322), das durch Artikel 2 Absatz 8 des Geset-\nzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden          7. vor- oder zwischenfinanzierter Bausparvertrag,\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeits-         8. Erwerbsminderungsversicherung oder\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                 9. Berufsunfähigkeitsversicherung.\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundes-                   (2) Zusätzlich zur Bezeichnung ist die Förderart\nministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem                durch ein Logo darzustellen. Beim Logo sind als För-\nBundesministerium für Arbeit und Soziales und dem               derarten zu unterscheiden:\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucher-               1. Riester-Rente,\nschutz:                                                         2. Wohn-Riester,\nInhaltsübersicht                          3. Basisrente-Alter,\n§   1  Produktbezeichnung                                       4. Basisrente-Erwerbsminderung.\n§   2  Produkttyp                                               Bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a\n§   3  Produktbeschreibung                                      Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes, die keine vor- oder\n§   4  Wesentliche Bestandteile des Vertrags                    zwischenfinanzierten Bausparverträge sind, ist das je-\n§   5  Chancen-Risiko-Klassen                                   weilige Ansparprodukt mit dem Zusatz „mit Darlehen“\n§   6  Effektiver Jahreszins                                    zu bezeichnen.\n§   7  Kostenangabe\n§   8  Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis                                              §3\n§   9  Annahmen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis                   Produktbeschreibung\n§ 10   Berechnungen für die Angaben zum Preis-Leistungs-Ver-\nhältnis\n(1) Die Produktbeschreibung nach § 7 Absatz 1\nSatz 2 Nummer 2 des Gesetzes hat Folgendes zu ent-\n§ 11   Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung\ndes Vertrags                                             halten:\n§ 12   Informationen bei Zusatzabsicherungen                    1. bei Rentenversicherungen Konkretisierungen zur\n§ 13   Form des Produktinformationsblatts                           Vertragsform,\n§ 14   Muster-Produktinformationsblatt                          2. bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Ab-\n§ 15   Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsor-       satz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes Hinweise\ngevertrags\nauf die unwiderrufliche Vereinbarung, dass das Vor-\n§ 16   Berechnungen für die Information vor der Auszahlungs-\nphase des Altersvorsorgevertrags\noder Zwischenfinanzierungsdarlehen durch auf dem\n§ 17   Inkrafttreten\nVertrag angespartes Altersvorsorgevermögen getilgt\nwird.\n§1                                  (2) Besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung\nProduktbezeichnung                         eines Darlehens, hat der Anbieter bei der Produkt-\nbeschreibung darüber zu informieren. Der Anbieter\nDie Produktbezeichnung im Sinne des § 7 Absatz 1             kann zusätzlich Hinweise zur Struktur des Anlagenport-\nSatz 2 Nummer 1 des Gesetzes ist der vom Anbieter               folios und zur Anlagestrategie geben.\nvergebene Name.\n(3) Bei Altersvorsorgeverträgen ist die Zusage des\n§2                               Anbieters aufzunehmen, dass mindestens die einge-\nzahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen nach Ab-\nProdukttyp                           zug von Beitragsanteilen für eine eventuelle Zusatzab-\n(1) Zur Benennung des Produkttyps nach § 7 Ab-               sicherung zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfü-\nsatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes dürfen folgende             gung stehen und für die Leistungserbringung genutzt\nBezeichnungen verwendet werden:                                 werden.\n1. Rentenversicherung,                                             (4) Bei Basisrentenverträgen kann der Anbieter eine\n2. Fondssparplan,                                               Zusage aufnehmen, die der Zusage nach Absatz 3 ent-\nspricht. Auf einen Abzug von Beitragsanteilen zur\n3. Banksparplan,                                                Absicherung des Risikos der Erwerbsminderung oder\n4. Bausparvertrag,                                              zur Hinterbliebenenabsicherung ist hinzuweisen.","1414               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\n(5) Bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1             len. Dies gilt nicht, wenn der Vertragsbeginn vom ge-\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ein-               planten Vertragsbeginn um weniger als sechs Monate\nkommensteuergesetzes ist anzugeben, ob und inwie-              abweichen soll. In diesem Fall muss der Anbieter nur\nfern die Höhe der zugesagten Rente vom Alter des Ver-          auf Wunsch des Vertragspartners ein neues Produkt-\ntragspartners bei Eintritt des Versicherungsfalls ab-          informationsblatt ausstellen. § 7c des Gesetzes bleibt\nhängt.                                                         hiervon unberührt.\n§4                                                            §5\nWesentliche Bestandteile des Vertrags\nChancen-Risiko-Klassen\n(1) Wesentliche Bestandteile des Vertrags im Sinne\ndes § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Gesetzes sind:               (1) Altersvorsorge- und Basisrentenverträge sind\nnach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Gesetzes in\n1. der geplante Vertragsbeginn,\nChancen-Risiko-Klassen (CRK) einzuordnen (Klassifi-\n2. die Höhe und die Zahlungsweise des zu Vertrags-             zierung). Dies gilt nicht für Altersvorsorgeverträge in\nbeginn geplanten laufenden Eigenbeitrags oder der          Form eines Darlehens, Altersvorsorgeverträge im Sinne\nzu Vertragsbeginn geplanten laufenden Rate in Euro,        des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes und Basis-\n3. die Höhe und die Zahlungsweise einer geplanten              rentenverträge nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\neinmaligen Einzahlung oder Tilgung zum Vertrags-           stabe b Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuer-\nbeginn in Euro,                                            gesetzes.\n4. der geplante Beginn der Auszahlungsphase und                   (2) Die Klassifizierung erfolgt auf der Grundlage der\neventuelle Optionen auf einen früheren oder späte-         Ergebnisse des Simulationsverfahrens nach § 3 Ab-\nren Beginn der Auszahlungsphase sowie die ge-              satz 2 Satz 2 des Gesetzes in die CRK 1 bis 5, wobei\nplante Dauer der Beitragszahlung oder Tilgungsleis-        CRK 1 die niedrigste und CRK 5 die höchste Chancen-\ntung in Jahren und gegebenenfalls Monaten; dies            Risiko-Klasse darstellt. Dabei ist für jede der vier Ver-\ngilt nicht für Basisrentenverträge nach § 10 Absatz 1      tragslaufzeiten 12, 20, 30 und 40 Jahre eine Chancen-\nNummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des                Risiko-Klasse zu ermitteln. Liegt eine der genannten\nEinkommensteuergesetzes,                                   Vertragslaufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des\n5. bei Basisrentenverträgen nach § 10 Absatz 1 Num-            angebotenen Tarifs, so muss für diese Vertragslaufzeit\nmer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Ein-              keine Chancen-Risiko-Klasse ermittelt werden. Im Pro-\nkommensteuergesetzes die geplante Rentenleis-              duktinformationsblatt ist bei einer geplanten Vertrags-\ntung,                                                      laufzeit\n6. die Ausgestaltung der Altersleistung,                       1. von höchstens 12 Jahren die Chancen-Risiko-\n7. bei Bausparverträgen und Altersvorsorgeverträgen                Klasse auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit\nnach § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes die                   von 12 Jahren ermittelt wurde,\ngeplante Bausparsumme des Bausparvertrags so-              2. von mehr als 12 bis höchstens 20 Jahren die Chan-\nwie der voraussichtliche Zuteilungszeitpunkt und               cen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Ver-\n8. Möglichkeiten des Vertragspartners einer Beitrags-              tragslaufzeit von 20 Jahren ermittelt wurde,\nerhöhung, einer Beitragssenkung und einer Bei-\n3. von mehr als 20 bis höchstens 30 Jahren die Chan-\ntragsfreistellung.\ncen-Risiko-Klasse auszuweisen, die für eine Ver-\n(2) Ist kein konkreter Beginn der Auszahlungsphase              tragslaufzeit von 30 Jahren ermittelt wurde, und\ngeplant, so ist den Angaben nach Absatz 1 Nummer 4\ndie Vollendung des 62. Lebensjahres des Vertragspart-          4. von mehr als 30 Jahren die Chancen-Risiko-Klasse\nners als Beginn der Auszahlungsphase zugrunde zu                   auszuweisen, die für eine Vertragslaufzeit von\nlegen. Der Vertragspartner ist in diesem Fall zusätzlich           40 Jahren ermittelt wurde.\ndarüber zu informieren, dass kein konkreter Beginn der            (3) Die Klassifizierung ist regelmäßig zu überprüfen.\nAuszahlungsphase vereinbart werden soll.                       Der Anbieter kann den Verzicht auf weitere Überprüfun-\n(3) Bei Bausparverträgen ist bei der Angabe nach            gen beantragen, wenn er zusichert, dass ab dem Zeit-\nAbsatz 1 Nummer 4 von einer Beitragszahlungsdauer              punkt der Stellung des Verzichtsantrags auf der Basis\nbis zum Erreichen des voraussichtlichen Zuteilungszeit-        der Klassifizierung keine neuen zertifizierten Alters-\npunkts, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszah-            vorsorge- und Basisrentenverträge vertrieben werden.\nlungsphase, auszugehen, wenn der Vertragspartner               Der Verzicht soll beantragt werden bis zum Ablauf von\nnicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.                     sechs Monaten nach der Bekanntgabe der\n(4) Bei Darlehen und Altersvorsorgeverträgen im             1. erstmaligen Klassifizierung oder\nSinne des § 1 Absatz 1a Nummer 3 des Gesetzes ist\nbei der Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 von einer                2. des Ergebnisses der Überprüfung.\nDauer der Tilgungsleistung bis zum voraussichtlichen              (4) Die für die Klassifizierung anzuwendenden wei-\nZeitpunkt der vollständigen Darlehenstilgung auszuge-          tergehenden Kriterien sowie der im Produktinforma-\nhen, wenn der Vertragspartner nicht ausdrücklich etwas         tionsblatt zu verwendende Beschreibungstext der\nanderes bestimmt.                                              Chancen-Risiko-Klassen sind Bestandteil der Fest-\n(5) Sollen die tatsächlichen Vertragsdaten von den          legung des Simulationsverfahrens. Die Kriterien und\nDaten im Produktinformationsblatt abweichen, muss              der Beschreibungstext werden mindestens auf den\nder Anbieter dem Vertragspartner vor seiner Vertrags-          Internetseiten der Produktinformationsstelle Altersvor-\nerklärung ein neues Produktinformationsblatt ausstel-          sorge veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015             1415\n§6                                4. die Wertentwicklung des Vertrags nach Abzug der\nEffektiver Jahreszins                          Effektivkosten bis zum Beginn der Auszahlungs-\nphase, die sich bei einer Wertentwicklung nach\n(1) Bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Dar-            § 10 Absatz 1 ergibt; liegt dieser Wert unter der\nlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des               Wertentwicklung, die sich unter Berücksichtigung\n§ 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind                   der Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\ndie Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des                   mer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leistungs-\nKredits nach § 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung              versprechen ergeben würde, ist stattdessen diese\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Okto-                   Wertentwicklung anzugeben (Effektivrendite),\nber 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 7\ndes Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I                  5. das zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug\nS. 3642) geändert worden ist, in der jeweils geltenden            der Kosten zur Verfügung stehende Kapital ein-\nFassung anzugeben. Für das Altersvorsorgevermögen,                schließlich Überschussanteilen, das sich bei den\nmit dem das Darlehen getilgt wird, ist der vertraglich            vorgegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2\ngarantierte Betrag dieses Vermögens zum voraussicht-              unter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1\nlichen Zeitpunkt der Darlehenstilgung anzusetzen.                 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leis-\ntungsversprechen ergibt,\n(2) In die Berechnung des Prozentsatzes sind alle\nKosten für den Vertragspartner einschließlich aller auf       6. die zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug\nden Vertrag zu leistenden Altersvorsorgebeiträge einzu-           der Kosten berechnete monatliche Leistung ein-\nbeziehen, es sei denn, die Kosten fallen unter eine Aus-          schließlich Überschussanteilen, die sich bei den vor-\nnahme des § 6 Absatz 3 der Preisangabenverordnung.                gegebenen Wertentwicklungen nach § 10 Absatz 2\nunter Berücksichtigung der Beitragszusage nach § 1\n§7                                    Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes sowie weiterer Leis-\nKostenangabe                                tungsversprechen ergibt, sofern die Leistung bereits\nbezifferbar ist.\n(1) Bei der Kostenangabe nach § 7 Absatz 1 Satz 2\nNummer 9 des Gesetzes sind die Abschluss- und Ver-\ntriebskosten zusätzlich als Gesamtbetrag auszuweisen.                                   §9\nAbschluss- und Vertriebskosten für eine geplante Ein-\nAnnahmen für die Angaben\nmalzahlung oder für eine geplante einmalige Tilgungs-\nzum Preis-Leistungs-Verhältnis\nleistung zu Vertragsbeginn sind in den Gesamtbetrag\nnach Satz 1 einzurechnen, unabhängig davon, ob die               (1) Die Berechnungen für die Angaben nach den\nEinzahlung auf einer Eigenleistung des Vertragspart-          §§ 7, 8, 11 und 12 sind unter Berücksichtigung von\nners oder auf einer Kapitalübertragung aus einem an-          Annahmen zur Entwicklung des Vertrags vorzunehmen.\nderen Vertrag beruht.                                         Die Annahmen zu den der Berechnung zugrunde liegen-\n(2) Verwaltungskosten sind daneben zusätzlich als         den Eigenbeiträgen und bei Altersvorsorgeverträgen zu\nJahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr auf der         den der Berechnung zugrunde liegenden Altersvorsor-\nGrundlage der im Produktinformationsblatt festgeleg-          gezulagen sowie das Kindesalter, bis zu dem eine Kin-\nten Annahmen über den Vertragsverlauf und den Vertei-         derzulage berücksichtigt wird, sind entsprechend den\nlungszeitraum auszuweisen.                                    Angaben des Vertragspartners, die er zu folgenden\nPunkten macht, zu treffen und auszuweisen:\n(3) Die jeweiligen Geldbeträge sind in Euro anzuge-\nben.                                                          1. geplante Beitragshöhe,\n§8                                2. geplante Einmalzahlung oder geplante einmalige Til-\ngungsleistung,\nAngaben\nzum Preis-Leistungs-Verhältnis                   3. zu erwartende Zugehörigkeit zum zulageberechtig-\nten Personenkreis und\nDie Angaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des Gesetzes müssen             4. zu erwartende Kindergeldberechtigung.\nFolgendes beinhalten:\n(2) Soll bei Bausparverträgen für die Berechnungen\n1. das zu Vertragsbeginn garantierte Kapital, das zu Be-\neine längere Beitragszahlungsdauer berücksichtigt wer-\nginn der Auszahlungsphase für die Leistungserbrin-\nden als die nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 angegebene,\ngung in der Auszahlungsphase zur Verfügung steht,\nso ist die der Berechnung zugrunde gelegte Beitrags-\n2. die zu Vertragsbeginn garantierte monatliche Leis-         zahlungsdauer ebenfalls auszuweisen.\ntung ab Beginn der Auszahlungsphase als Gesamt-\nbetrag und als Betrag pro 10 000 Euro des ange-             (3) Bei der Berechnung ist zu unterstellen, dass die\nsparten Kapitals; steht die garantierte monatliche       Zulagen jeweils am 15. Mai nach dem Beitragsjahr dem\nLeistung noch nicht fest, sind die Gründe hierfür an-    Vertrag gutgeschrieben werden. Zulagen, die nach dem\nzugeben und es ist auf Kosten hinzuweisen, die für       Beginn der Auszahlungsphase zufließen, bleiben unbe-\ndie Verrentung des Kapitals und in der Auszahlungs-      rücksichtigt.\nphase anfallen,                                             (4) Bei einer geplanten Beitragsdynamisierung sind\n3. die Minderung der Wertentwicklung des Vertrags bis         der Anfangs- und der Endbeitrag in Euro anzugeben.\nzum Beginn der Auszahlungsphase durch Kosten in          Sofern der Endbeitrag noch nicht feststeht, ist statt\nProzentpunkten (Effektivkosten) bei einer Wertent-       der Angabe des Endbeitrags auf die Dynamisierung\nwicklung nach § 10 Absatz 1,                             hinzuweisen.","1416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\n§ 10                              1. die Wechselkosten,\nBerechnungen für die                       2. jeweils für eine Vertragsdauer von 1, 5, 12, 20 und\nAngaben zum Preis-Leistungs-Verhältnis                    30 Jahren, jedoch längstens bis zum Beginn der\n(1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 7 Ab-             Auszahlungsphase\nsatz 2 sowie § 8 Nummer 3 und 4 sind in Abhängigkeit             a) die Summe der geplanten Beiträge und Zulagen,\nvon den Chancen-Risiko-Klassen folgende jährliche                b) der Übertragungs- oder Auszahlungswert nach\nWertentwicklungen des gebildeten unwiderruflich zu-                  Minderung durch Kosten bei einer Wertentwick-\ngeteilten Kapitals, vor Abzug der Kosten, zugrunde zu                lung nach § 10 Absatz 1,\nlegen:\nc) das Verhältnis der unter den Buchstaben b und a\n1. für CRK 1: 1 Prozent,                                             genannten Werte zueinander in Prozent,\n2. für CRK 2: 3 Prozent,                                     3. ein Hinweis darauf, dass beim neuen Anbieter mög-\n3. für CRK 3: 4 Prozent,                                         licherweise erneut Abschluss- und Vertriebskosten\n4. für CRK 4: 5 Prozent,                                         anfallen,\n5. für CRK 5: 6 Prozent.                                     4. bei Altersvorsorgeverträgen ein Hinweis darauf, dass\nbei einer Kündigung mit Auszahlung die bisher\n(2) Den Berechnungen für die Angaben nach\ngewährte Förderung zurückgezahlt werden muss,\n§ 8 Nummer 5 und 6 sind in Abhängigkeit von den\nsoweit keine wohnungswirtschaftliche Verwendung\nChancen-Risiko-Klassen jeweils folgende vier jährliche\nim Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-\nWertentwicklungen des gebildeten unwiderruflich zuge-\nsteuergesetzes erfolgt.\nteilten Kapitals, vor Abzug der Kosten, zugrunde zu le-\ngen:                                                            (2) Besteht ein Kündigungsrecht mit Auszahlungs-\nmöglichkeit und ist der Wert nach Absatz 1 Num-\n1. für CRK 1: 0,5, 1, 1,5 und 2 Prozent,\nmer 2 Buchstabe b bei einer solchen Kündigung des\n2. für CRK 2: 1, 2, 3 und 4 Prozent,                         Vertrags geringer als bei einem Anbieterwechsel, so\n3. für CRK 3: 0, 2, 4 und 5 Prozent,                         ist dieser Wert anzugeben, andernfalls der Wert bei\neinem Anbieterwechsel.\n4. für CRK 4: 0, 2, 5 und 6 Prozent,\n(3) Ist bei Basisrentenverträgen oder bei Altersvor-\n5. für CRK 5: –1, 2, 5 und 7 Prozent.\nsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Gesetzes ein\n(3) Nur in den Fällen, in denen die Wertentwicklung       Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist darauf hinzu-\neines Vertrags von Vertragsbeginn an feststeht und bis       weisen. In diesem Fall müssen die Informationen nach\nzum Beginn der Auszahlungsphase unveränderbar ist,           Absatz 1 nicht gegeben werden.\nist diese Wertentwicklung anstelle der Wertentwicklung\nnach Absatz 1 und der Wertentwicklungen nach Ab-                                        § 12\nsatz 2 zu berücksichtigen.\nInformationen bei Zusatzabsicherungen\n(4) Ist das Erreichen einer nach Absatz 2 vorgegebe-\nnen Wertentwicklung aufgrund von vertraglichen Rege-            (1) Die zusätzlichen Angaben nach § 7 Absatz 1\nlungen zu Ober- oder Untergrenzen ausgeschlossen, ist        Satz 3 des Gesetzes bei ergänzenden Absicherungen\nfür diese Wertentwicklung keine Berechnung vorzuneh-         umfassen insbesondere:\nmen.                                                         1. die Beitragsanteile für die ergänzende Absicherung\n(5) Bei der Berechnung der Effektivkosten sind alle           in Euro,\nfür den Vertrag anfallenden Kosten zu berücksichtigen.       2. Hinweise auf die im Vertrag enthaltenen Leistungs-\nDie Produktinformationsstelle Altersvorsorge gibt die            ausschlüsse bei einer ergänzenden Absicherung der\nMethodik für die Berechnung der Effektivkosten vor.              Berufsunfähigkeit, der verminderten Erwerbsfähig-\nDie Methodik beinhaltet insbesondere die zu berück-              keit oder der Dienstunfähigkeit oder bei einer zusätz-\nsichtigenden Kosten. Die Berechnungsmethodik wird                lichen Absicherung von Hinterbliebenen sowie\nveröffentlicht. Der Anbieter hat die Effektivkosten im       3. Hinweise auf die Obliegenheiten, die bei Vertrags-\nProduktinformationsblatt zu erläutern.                           schluss, während der Laufzeit und bei Eintritt des\n(6) Für Produkte mit variablen Portfoliostrukturen            Versicherungsfalls vom Vertragspartner zu beachten\nsind maximale Kostensätze für die jeweils gültige Port-          sind, sowie Hinweise auf die Rechtsfolgen einer\nfoliostruktur zu berücksichtigen.                                Nichtbeachtung dieser Obliegenheiten.\n(7) Die Beträge nach § 8 Nummer 1, 2, 5 und 6 sind           (2) Ergeben sich nach der Ausstellung des Produkt-\nin Euro anzugeben, der Betrag nach § 8 Nummer 4 in           informationsblatts Leistungsausschlüsse, beispiels-\nProzent. Die Minderung der Wertentwicklung nach              weise aufgrund einer danach vorgenommenen Risiko-\n§ 8 Nummer 3 ist auf zwei Nachkommastellen kauf-             prüfung, so hat der Anbieter dem Vertragspartner ein\nmännisch zu runden. Die Beträge nach § 8 Num-                neues Produktinformationsblatt auszustellen.\nmer 5 und 6 sind auf volle Euro abzurunden.\n§ 13\n§ 11                                         Form des Produktinformationsblatts\nInformationen zum                            (1) Das Produktinformationsblatt ist nach amtlich\nAnbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags              vorgeschriebenem Muster zu erstellen, das durch ein\n(1) Zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des             Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen im\nVertrags nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Ge-          Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nsetzes sind folgende Informationen zu geben:                 und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015              1417\nund für Verbraucherschutz im Bundessteuerblatt Teil I          6. die angenommene monatliche Leistung zu Beginn\nveröffentlicht wird.                                               der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,\n(2) Es ist in deutscher, allgemeinverständlicher Spra-      7. die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Be-\nche abzufassen. Die mitzuteilenden Informationen muss              ginn der Auszahlungsphase.\nder Vertragspartner verstehen können, ohne dass er zu-\nsätzliche Dokumente heranziehen muss. Sie müssen                                          § 16\neindeutig und dürfen nicht irreführend sein. Werbende\nBerechnungen für die Information vor der\nInhalte sind im Produktinformationsblatt unzulässig.\nAuszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags\n§ 14                                  (1) Den Berechnungen für die Angaben nach § 15\nMuster-Produktinformationsblatt                    sind folgende Werte zugrunde zu legen:\n(1) Im Muster-Produktinformationsblatt sind statt der       1. die Summe der bis zum Tag der Erstellung der Infor-\nindividuellen Werte nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes die             mation dem Vertrag gutgeschriebenen Einzahlungen\nfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:                              und Zulagen sowie die darauf entfallenden Erträge\nund Wertsteigerungen,\n1. eine Vertragslaufzeit von 12, 20, 30 und 40 Jahren\nmit einem Vertragsbeginn am 1. Januar,                     2. die Summe der bis zum Beginn der Auszahlungs-\nphase erwarteten Einzahlungen und Zulagen sowie\n2. ein Beginn der Auszahlungsphase mit Vollendung\ndie darauf entfallenden angenommenen Erträge und\ndes 67. Lebensjahres sowie\nWertsteigerungen,\n3. bei Basisrentenverträgen eine monatliche Beitrags-\n3. die Beitragszusage nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-\nzahlung von 100 Euro und bei Altersvorsorgeverträ-\nmer 3 des Gesetzes sowie weitere Leistungsver-\ngen eine monatliche Beitragszahlung oder Tilgungs-\nsprechen und\nleistung von 87 Euro zuzüglich einer jährlichen, am\n15. Mai nach dem Beitragsjahr gezahlten Grund-             4. alle für den Vertrag bis zum Beginn der Auszah-\nzulage von 154 Euro; Zulagen, die nach dem Beginn              lungsphase erwarteten anfallenden Kosten.\nder Auszahlungsphase zufließen, bleiben unberück-             (2) Die Beträge nach § 15 Nummer 2, 3, 6 und 7 sind\nsichtigt.                                                  in Euro anzugeben.\n(2) Für Laufzeiten unterhalb der Mindestlaufzeit des           (3) Abweichungen zu den Angaben zum garantierten\nangebotenen Tarifs muss kein Muster-Produktinforma-            Kapital und zur garantierten monatlichen Leistung ab\ntionsblatt erstellt werden. In den verbleibenden Muster-       Beginn der Auszahlungsphase sind nur zulässig, soweit\nProduktinformationsblättern für diesen Tarif ist auf die       sie auf folgenden Gründen beruhen:\nMindestlaufzeit und die dadurch bedingte Nichterstel-\nlung des betreffenden Muster-Produktinformations-              1. gesetzliche Änderungen,\nblatts hinzuweisen.                                            2. höchstrichterliche Rechtsprechung,\n3. Änderungen der Höhe der Beitragszahlungen, der\n§ 15\nZulagenzahlungen, der Wertsteigerungen, der Er-\nInformation vor der                            träge oder der Bewertungsreserven gegenüber der\nAuszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags                     zum Zeitpunkt der Erstellung der Information erwar-\nDer Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe               teten Höhe oder\ndes § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über            4. abweichender Beginn der Auszahlungsphase.\nFolgendes schriftlich zu informieren:\n(4) Bei Verträgen, die ab dem in § 14 Absatz 6 Satz 2\n1. das Datum des Beginns der Auszahlungsphase so-              des Gesetzes genannten Anwendungszeitpunkt abge-\nwie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeit-         schlossen worden sind, ist für die Angabe der in der\npunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten,                Auszahlungsphase anfallenden Kosten nach § 7b Ab-\n2. das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungs-          satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes eine Aufstellung\nphase,                                                     der Kosten nach § 2a des Gesetzes getrennt für jeden\n3. die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der           Gliederungspunkt vorzusehen.\nAuszahlungsphase,\n§ 17\n4. die Form der Auszahlung,\n5. ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen                                      Inkrafttreten\nLeistungen erfolgt,                                           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.\nBerlin, den 27. Juli 2015\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nWe r n e r G a t z e r"]}