{"id":"bgbl1-2015-32-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":32,"date":"2015-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/32#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_32.pdf#page=16","order":2,"title":"Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz)","law_date":"2015-07-28T00:00:00Z","page":1400,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["1400              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\nGesetz\nzur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie\n(Bürokratieentlastungsgesetz)\nVom 28. Juli 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird folgender\nAchtunddreißigster Abschnitt angefügt:\nInhaltsübersicht\nArtikel 1  Änderung des Handelsgesetzbuchs                                   „Achtunddreißigster Abschnitt\nArtikel 2  Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-\ngesetzbuch                                                             Übergangsvorschrift\nArtikel 3  Änderung der Abgabenordnung                                      zum Bürokratieentlastungsgesetz\nArtikel 4  Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nnung\nArtikel  5 Änderung des Einkommensteuergesetzes                                        Artikel 76\nArtikel  6 Änderung des Umweltstatistikgesetzes\n§ 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der Fas-\nArtikel  7 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik\nsung des Bürokratieentlastungsgesetzes vom 28. Juli\nArtikel  8 Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes\n2015 (BGBl. I S. 1400) ist erstmals auf das nach dem\nArtikel  9 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Pro-    31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzu-\nduzierenden Gewerbe\nwenden. § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in\nArtikel 10 Änderung des Handelsstatistikgesetzes\nder bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung\nArtikel 11 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes\nist letztmals auf das vor dem 1. Januar 2016 begin-\nArtikel 12 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik\nnende Geschäftsjahr anzuwenden.“\nArtikel 13 Änderung des Verdienststatistikgesetzes\nArtikel 14 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungs-\nverordnung                                                                   Artikel 3\nArtikel 15 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes\nArtikel 16 Änderung der Gasnetzzugangsverordnung                                     Änderung der\nArtikel 17 Änderung der Gasnetzentgeltverordnung                                   Abgabenordnung\nArtikel 18 Inkrafttreten\n§ 141 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002\nArtikel 1\n(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2\nÄnderung des                          des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417)\nHandelsgesetzbuchs                         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nIn § 241a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1,          1. In Nummer 1 wird die Angabe „500 000“ durch die\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch            Angabe „600 000“ ersetzt.\nArtikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)\n2. In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe\ngeändert worden ist, wird die Angabe „500 000“ durch\n„50 000“ durch die Angabe „60 000“ ersetzt.\ndie Angabe „600 000“ und die Angabe „50 000“ durch\ndie Angabe „60 000“ ersetzt.\nArtikel 4\nArtikel 2\nÄnderung des\nÄnderung des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch                     Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abga-\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-          benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;\nmer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das          1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015              1401\nvom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert                          Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne im\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                      Sinne des Satzes 6 ändern. Besteht eine\n1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                             Anzeigepflicht nach § 39a Absatz 1 Satz 5\noder wird eine Änderung des Freibetrags\n„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Abgabenord-                        nach § 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt\nnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung                        die Anzeige oder der Antrag auf Änderung\nist auf Gewinne der Wirtschaftsjahre anzuwenden,                       des Freibetrags zugleich als Antrag auf An-\ndie nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“                              passung des Faktors.“\n2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                    b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenord-                   „§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe,\nnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung                   dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10\nist auf Gewinne der Kalenderjahre anzuwenden, die                 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Ab-\nnach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“                             satz 6 Satz 3 sind.“\n3. Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt:             3. In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe\n„(8) § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abga-              „62 Euro“ durch die Angabe „68 Euro“ ersetzt.\nbenordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden              4. § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt\nFassung ist auf Umsätze der Kalenderjahre anzu-               geändert:\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-\na) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nnen. Eine Mitteilung über den Beginn der Buchfüh-\nrungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen               „Während der Dauer der rechtlichen Verbindung\ndes § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgaben-                   ist der Schuldner der Kapitalertragssteuer zumin-\nordnung in der am 31. Dezember 2015 geltenden                     dest einmal vom Kirchensteuerabzugsverpflichte-\nFassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar                  ten auf die Datenabfrage sowie das gegenüber\n2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr                 dem Bundeszentralamt für Steuern bestehende\n2015 die Voraussetzungen des § 141 Absatz 1 Satz 1                Widerspruchsrecht, das sich auf die Übermittlung\nNummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar                   von Daten zur Religionszugehörigkeit bezieht\n2016 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.                        (Absatz 2e Satz 1), schriftlich oder in geeigneter\nForm hinzuweisen.“\n(9) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchfüh-\nrungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen           b) Satz 9 wird wie folgt gefasst:\ndes § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der                      „Der Hinweis nach Satz 5 hat rechtzeitig vor der\nAbgabenordnung in der am 31. Dezember 2015                        Regel- oder Anlassabfrage zu erfolgen.“\ngeltenden Fassung für Kalenderjahre, die vor dem\n5. Nach § 52 Absatz 37 wird folgender Absatz 37a ein-\n1. Januar 2016 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalen-\ngefügt:\nderjahr 2015 die Voraussetzungen des § 141 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Abgabenordnung                  „(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3\nin der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht              Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum an-\nerfüllt sind.“                                                zuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt,\nin dem die für die Anwendung des § 39f Absatz 1\nArtikel 5                              Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erforderlichen\nProgrammierarbeiten im Verfahren zur Bildung und\nÄnderung des                              Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugs-\nEinkommensteuergesetzes\nmerkmale (§ 39e) abgeschlossen sind. Das Bundes-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-              ministerium der Finanzen gibt im Einvernehmen mit\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,               den obersten Finanzbehörden der Länder im Bun-\n3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom              desgesetzblatt den Veranlagungszeitraum bekannt,\n16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird        ab dem die Regelung des § 39f Absatz 1 Satz 9\nwie folgt geändert:                                              bis 11 und Absatz 3 Satz 1 erstmals anzuwenden\n1. In § 39a Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern              ist.“\n„erstmals gilt“ die Wörter „oder geändert wird“ ein-\ngefügt.                                                                             Artikel 6\n2. § 39f wird wie folgt geändert:                                                   Änderung des\nUmweltstatistikgesetzes\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005\naa) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:         (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\n„Maßgeblich sind die Steuerbeträge des             zes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert\nKalenderjahres, für das der Faktor erstmals        worden ist, wird wie folgt geändert:\ngelten soll.“                                      1. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 4 und 5\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                  angefügt:\n„Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum           „(4) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inha-\nAblauf des Kalenderjahres, das auf das                berinnen Existenzgründer oder Existenzgründerin-\nKalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals        nen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-\ngilt oder zuletzt geändert worden ist. Die Ehe-       nung abweichend von Absatz 1 keine Auskunfts-\ngatten können eine Änderung des Faktors be-           pflicht für Erhebungen nach den §§ 11 und 12. In\nantragen, wenn sich die für die Ermittlung des        den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann","1402             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\nkeine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im             (3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im\nletzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in         Sinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine\nHöhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet         gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer\nhat. Gesellschaften können sich auf die Befreiung        Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-\nvon der Auskunftspflicht berufen, wenn alle an           teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der\nder Gesellschaft Beteiligten Existenzgründer oder        Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“\nExistenzgründerinnen sind.\n(5) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im                                Artikel 9\nSinne von Absatz 4 sind natürliche Personen, die                                Änderung des\neine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in                             Gesetzes über die\nForm einer Neugründung, einer Übernahme oder                       Statistik im Produzierenden Gewerbe\neiner tätigen Beteiligung aus abhängiger Beschäfti-\ngung oder aus der Nichtbeschäftigung heraus auf-            § 9 Absatz 2 des Gesetzes über die Statistik im Pro-\nnehmen.“                                                 duzierenden Gewerbe in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt\nArtikel 7                          durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012\n(BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird durch die\nÄnderung des                           folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:\nGesetzes über Kostenstrukturstatistik\n„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-\n§ 5 Absatz 3 des Gesetzes über Kostenstruktur-            nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,\nstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-      besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-\nrungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fas-         chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-\nsung, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom          pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht\n7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden          dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen\nist, wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:       im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in\n„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-       Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.\nnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,          Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der\nbesteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-         Auskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft\nchend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. In den bei-       Beteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen\nden folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-         sind.\nkunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abge-\n(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im\nschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weni-\nSinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine\nger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften\ngewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer\nkönnen sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht\nNeugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-\nberufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Exis-\nteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der\ntenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.\nNichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“\n(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im\nSinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine                                 Artikel 10\ngewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer\nNeugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-                                 Änderung des\nteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der                           Handelsstatistikgesetzes\nNichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“                           § 8 Absatz 3 des Handelsstatistikgesetzes vom\n10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch\nArtikel 8                          Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I\nÄnderung des                           S. 2298) geändert worden ist, wird durch die folgenden\nDienstleistungsstatistikgesetzes                Absätze 3 und 4 ersetzt:\n§ 5 Absatz 2 des Dienstleistungsstatistikgesetzes            „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-\nvom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt         nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. März 2008               besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-\n(BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird durch die         chend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-\nfolgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:                           pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht\ndann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen\n„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in\nnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,\nHöhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.\nbesteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-\nGesellschaften können sich auf die Befreiung von der\nchend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-\nAuskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft\npflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht\nBeteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen\ndann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen\nsind.\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze\nzusammen mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in              (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im\nHöhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.        Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine\nGesellschaften können sich auf die Befreiung von der         gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer\nAuskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft      Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-\nBeteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen        teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der\nsind.                                                        Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015            1403\nArtikel 11                           berufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Exis-\nÄnderung des                            tenzgründer sind.\nBeherbergungsstatistikgesetzes                     (3) Existenzgründer im Sinne von Absatz 2 sind\nnatürliche Personen, die eine gewerbliche oder freibe-\n§ 6 Absatz 3 des Beherbergungsstatistikgesetzes\nrufliche Tätigkeit in Form einer Neugründung, einer\nvom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch\nÜbernahme oder einer tätigen Beteiligung aus abhän-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I\ngiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäftigung\nS. 2298) geändert worden ist, wird durch die folgenden\nheraus aufnehmen.“\nAbsätze 3 und 4 ersetzt:\n„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-                               Artikel 13\nnen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,\nÄnderung des\nbesteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-\nVerdienststatistikgesetzes\nchend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Auskunfts-\npflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht         § 8 Absatz 2 des Verdienststatistikgesetzes vom\ndann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen            21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), das zuletzt durch\nim letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in          Artikel 4 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I\nHöhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.        S. 1348) geändert worden ist, wird durch die folgenden\nGesellschaften können sich auf die Befreiung von der         Absätze 2 und 3 ersetzt:\nAuskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft         „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberin-\nBeteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen        nen Existenzgründer oder Existenzgründerinnen sind,\nsind.                                                        besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung abwei-\n(4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im           chend von Absatz 1 Satz 1 und 3 keine Auskunfts-\nSinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die eine        pflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht\ngewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer      dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen\nNeugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-          im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in\nteiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der          Höhe von weniger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat.\nNichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“                        Gesellschaften können sich auf die Befreiung von der\nAuskunftspflicht berufen, wenn alle an der Gesellschaft\nBeteiligten Existenzgründer oder Existenzgründerinnen\nArtikel 12\nsind.\nÄnderung des\n(3) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im\nGesetzes über die Preisstatistik\nSinne von Absatz 2 sind natürliche Personen, die eine\n§ 7a des Gesetzes über die Preisstatistik in der im       gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit in Form einer\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9,         Neugründung, einer Übernahme oder einer tätigen Be-\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch      teiligung aus abhängiger Beschäftigung oder aus der\nArtikel 20 des Gesetzes vom 7. September 2007                Nichtbeschäftigung heraus aufnehmen.“\n(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird durch die\nfolgenden §§ 7a und 7b ersetzt:                                                      Artikel 14\nÄnderung der\n„§ 7a                               Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung\nHilfsmerkmale der Erhebungen sind:                           § 30 Absatz 4 Satz 1 der Außenhandelsstatistik-\n1. Name, Anschrift, Telefonnummern und Adressen für          Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\nelektronische Post der Erhebungseinheiten,               machung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1993), die zu-\nletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Januar\n2. Name, Telefonnummern und Adressen für elektroni-          2015 (BGBl. I S. 22) geändert worden ist, wird wie folgt\nsche Post der für Rückfragen zur Verfügung stehen-       gefasst:\nden Personen sowie\n„Die Anmeldeschwellen, unterhalb derer Auskunfts-\n3. für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu-           pflichtige von der Bereitstellung von Informationen zur\nsätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit,      Intrahandelsstatistik im Sinne des Artikels 10 Absatz 1\nGebäude- und Wohnungsnummer sowie Lage der               bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 befreit sind,\nWohnung im Gebäude.                                      werden jeweils bezogen auf den Wert der Warenver-\nkehre des vorangegangenen Kalenderjahres für die\n§ 7b                              Versendung auf fünfhunderttausend Euro und für den\n(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die      Eingang auf achthunderttausend Euro festgelegt.“\nAngaben zu § 7a Nummer 2 sind freiwillig.\nArtikel 15\n(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer\nsind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung ab-                            Änderung des\nweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1, § 4 Absatz 2 Satz 1                       Energiewirtschaftsgesetzes\nund § 5 Absatz 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden          In § 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschafts-\nfolgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-             gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das\nkunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten abge-         zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015\nschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weni-          (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, werden nach\nger als 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften      dem Wort „Biogas“ die Wörter „und die Zahl der Biogas\nkönnen sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht       in das Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die einge-","1404            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\nspeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach                                    Artikel 17\n§ 20b der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit um-\nÄnderung der\ngelegten Kosten“ eingefügt.\nGasnetzentgeltverordnung\nArtikel 16                               In § 20a Satz 3 der Gasnetzentgeltverordnung vom\nÄnderung der                             25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 3\nGasnetzzugangsverordnung                         der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „§ 37 der Gas-\nDie Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September\nnetzzugangsverordnung“ durch die Wörter „§ 35 Ab-\n2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Artikel 4 des\nsatz 1 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er-\nGesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert\nsetzt.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37 wie                                 Artikel 18\nfolgt gefasst:\nInkrafttreten\n„§ 37 (weggefallen)“.\n2. In § 35 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 37“ durch         (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\ndie Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 7 des Energie-            am 1. Januar 2016 in Kraft.\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                (2) Die Artikel 5 und 15 bis 17 treten am Tag nach der\n3. § 37 wird aufgehoben.                                      Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 28. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}