{"id":"bgbl1-2015-32-10","kind":"bgbl1","year":2015,"number":32,"date":"2015-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/32#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-32-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_32.pdf#page=34","order":10,"title":"Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais","law_date":"2015-07-28T00:00:00Z","page":1418,"pdf_page":34,"num_pages":4,"content":["1418            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\nVerordnung\nüber das Inverkehrbringen von Saatgut\nvon Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais\nVom 28. Juli 2015\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-                Zusammenführung der Nachkommenschaft und\nstabe b und c, auch in Verbindung mit Satz 2, des § 22             natürlicher Auslese des Bestandes in den nach-\nAbsatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3 und des § 53                  folgenden Generationen;\ndes Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-              b) gemeinsamer Anbau von mindestens fünf Sorten\nkanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673),                  oder Genotypen einer überwiegend fremdbefruch-\nvon denen § 3 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 3 Num-                tenden Art mit anschließender Zusammenführung\nmer 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1319)              der Nachkommenschaft, mehrmaliger Wieder-\nund § 22 Absatz 1, § 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch            aussaat und natürlicher Auslese des Bestandes,\nArtikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober                bis keine Pflanzen der ursprünglichen Sorten\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, jeweils in            mehr vorhanden sind;\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas-\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)             c) Kreuzung von Sorten oder Genotypen nach einem\nund dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013                  anderen als den unter Buchstaben a und b auf-\n(BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für              geführten Kreuzungsschemata mit dem Ziel, eine\nErnährung und Landwirtschaft:                                      vergleichbar heterogene Pflanzengruppe zu er-\nzeugen, die keine der ursprünglich als Kreu-\n§1                                     zungspartner verwendeten Sorten mehr enthält.\nAnwendungsbereich                                                    §3\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für das                         Anforderungen an das\nInverkehrbringen von Saatgut von Populationen der in           Inverkehrbringen von Saatgut einer Population\nNummer 1.1 der Anlage der Verordnung über das Arten-\nverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz genannten Ar-            (1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nten Hafer (Avena spp.), Gerste (Hordeum spp.), Weizen       des Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut einer Popu-\n(Triticum spp.) und Mais (Zea mays).                        lation ohne Anerkennung in den Verkehr gebracht wer-\nden.\n§2                                 (2) Saatgut einer Population darf im Übrigen nur in\nBegriffsbestimmung                       den Verkehr gebracht werden, wenn\nEine Population im Sinne dieser Verordnung ist eine      1. die Population zugelassen ist,\nPflanzengruppe, die                                         2. der Erzeuger die zuständige Behörde unter Angabe\n1. aus einer bestimmten Kombination von Genotypen               des Namens und der Anschrift zu dem sich aus der\nentstanden ist,                                             Anlage 1 der Saatgutverordnung für die betroffene\nArt ergebenden Termin über das Vermehrungsvor-\n2. nach Anpassung an die besonderen agroklimatischen            haben, insbesondere über die Art, der die Population\nBedingungen eines bestimmten Erzeugungsgebiets              angehört und die voraussichtliche Lage der Vermeh-\ndort unverändert nachgebaut werden kann, und                rungsflächen, unterrichtet hat,\n3. durch eine der folgenden Züchtungsmethoden er-           3. es – abweichend von der Saatgutverordnung – aus\nzeugt worden ist:                                           Feldbeständen erwachsen ist, die lediglich die in An-\na) Kreuzung von fünf oder mehr Sorten oder Geno-            hang I Nummer 1 und 6 der Richtlinie 66/402/EWG\ntypen in allen Kombinationen mit anschließender          des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015               1419\nmit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966,              (6) Das Bundessortenamt erfasst die jährlich je Po-\nS. 2309), die zuletzt durch die Durchführungsricht-      pulation in den Verkehr gebrachten Saatgutmengen\nlinie 2012/37/EU (ABl. L 325 vom 23.11.2012, S. 13)      und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die\ngeändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fas-     Europäische Kommission hierüber.\nsung genannten Anforderungen erfüllen,\n4. es – abweichend von der Saatgutverordnung – ledig-                                     §5\nlich die Anforderungen an zertifiziertes Saatgut nach                   Zulassung einer Population\nAnhang II Nummer 2 und 3 der Richtlinie 66/402/EWG\nerfüllt,                                                    (1) Eine Population ist zuzulassen, wenn\n5. es der Population angehört und                            1. für sie ein Antrag nach Maßgabe des § 6 gestellt\nworden ist,\n6. die nach § 4 Absatz 1 Satz 1 je Population und Jahr\nfestgesetzte Höchstmenge zum Inverkehrbringen            2. sie sich identifizieren lässt durch\nzugelassenen Saatgutes nicht überschritten ist.              a) die bei der Kreuzung zur Erzeugung der Popula-\nFür die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 2 sind die                 tion verwendeten Sorten oder Genotypen,\nVordrucke der zuständigen Behörde zu verwenden.                  b) das zur Erzeugung der Population verwendete\n(3) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils              Kreuzungsschema,\neine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht              c) das Erzeugungsgebiet,\nder Probe ergeben sich – abweichend von der Saatgut-\nverordnung – aus Anhang III der Richtlinie 66/402/EWG.           d) den Grad der Heterogenität bei selbstbefruchten-\nIm Falle von Mais gelten die für zertifiziertes Saatgut             den Arten, sowie\ndieser Pflanzenart genannten Anforderungen des in                e) die vom Erzeuger für die betreffende Population\nSatz 1 genannten Anhanges. Der Erzeuger vergibt für                 beschriebenen wesentlichen Eigenschaften wie\njede Partie eine Bezugsnummer, anhand der die Partie                Ertrag, Ertragsstabilität, Qualität, Nutzbarkeit für\neindeutig erkannt werden kann.                                      extensive Bewirtschaftungsformen oder Krank-\nheitsresistenz,\n§4\n3. sie durch eine Bezeichnung entsprechend Artikel 63\nBeschränkung des Inverkehrbringens                     der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom\n(1) Das Bundessortenamt setzt je Population und               27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sorten-\nJahr eine Höchstmenge zum Inverkehrbringen zugelas-              schutz (ABl. L 227 vom 1.9.1994, S. 1), die zuletzt\nsenen Saatgutes fest. Die festgesetzte Höchstmenge               durch Verordnung (EG) Nr. 15/2008 (ABl. L 8 vom\ndarf 0,1 vom Hundert der Menge, die an Saatgut der-              11.1.2008, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils\nselben Art in einem Anbaujahr im gesamten Bundes-                geltenden Fassung unter Anfügen des Wortes „Po-\ngebiet ausgesät wird, nicht übersteigen. Das Bundes-             pulation“ bezeichnet ist.\nsortenamt veröffentlicht jede festgesetzte Höchst-              (2) Das Bundessortenamt entscheidet auf Grundlage\nmenge im Blatt für Sortenwesen.                              der nach § 6 durch den Antragsteller gemachten Anga-\n(2) Saatgut einer Population darf auf der ersten Han-     ben über die Zulassung einer Population.\ndelsstufe nur von demjenigen in den Verkehr gebracht            (3) Die Zulassung einer Population kann unbescha-\nwerden, dem das Bundessortenamt eine Saatgut-                det der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften\nmenge zugewiesen hat. Die Zuweisung der Saatgut-             über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten\nmenge ist jährlich unter Verwendung der Vordrucke            widerrufen werden, wenn der Erhaltungszüchter seinen\ndes Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für Sorten-        Pflichten nach § 10 binnen einer vom Bundessortenamt\nwesen bekannt gemachten Zeitpunkt beim Bundes-               gesetzten Frist nicht nachkommt.\nsortenamt zu beantragen.\n(4) Das Bundessortenamt unterrichtet die anderen\n(3) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:\nMitgliedstaaten und die Europäische Kommission über\n1. Name und Anschrift des Antragstellers,                    die Zulassung einer Population.\n2. einen Hinweis darauf, dass es sich um Saatgut einer\nPopulation handelt,                                                                   §6\n3. die Bezeichnung der Population,                                    Antrag auf Zulassung einer Population\n4. die für das Jahr beantragte Saatgutmenge.                    (1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulas-\n(4) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern          sung einer Population beim Bundessortenamt folgende\ndie Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von           Angaben zu machen:\nden Antragstellern für eine Population beantragten            1. Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben\nSaatgutmengen die für diese Population festgelegte                des Antragstellers,\nHöchstmenge, weist das Bundessortenamt den An-\n2. Pflanzenart, der die Population angehört,\ntragstellern die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.\n3. Bezeichnung der Population, die die Anforderungen\n(5) Am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres teilt der\nnach § 5 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt,\nAntragsteller dem Bundessortenamt für jede Population\ndie Menge des in Verkehr gebrachten Saatgutes schrift-        4. Beschreibung der Eigenschaften der Population\nlich mit. Wurde das Saatgut in einen anderen Mitglied-            nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e sowie\nstaat verbracht, so ist der Name des betreffenden Mit-            Versuchsergebnisse, die Aufschluss über die be-\ngliedstaates anzugeben.                                           schriebenen Eigenschaften geben,","1420              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\n5. Beschreibung der Erzeugung der Population nach                                      §8\n§ 2 Nummer 3,                                                                 Verschließung\n6. Ziele des Züchtungsprogramms,                               (1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von\n7. zur Züchtung verwendete Sorten,                          Populationen sind von demjenigen zu schließen und\nmit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeich-\n8. Grad der Heterogenität,\nnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung gilt\n9. Erzeugungsgebiet,                                        entsprechend.\n10. Beschreibung der Erhaltungszüchtung der Popula-              (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Auf-\ntion,                                                    schrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegel-\n11. Name, Anschrift und Telekommunikationsangaben             marken für Packungen oder Behältnisse anerkannten\ndes Erzeugers, sofern abweichend vom Antragsteller.      Saatgutes verwechselbar sein.\nFerner hat der Antragsteller in dem Antrag die Richtig-                                  §9\nkeit und Vollständigkeit der Angaben nach den Num-\nmern 1 bis 11 zu versichern.                                                    Aufzeichnungspflicht\n(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist Saatgut einer            Wer Saatgut von Populationen in den Verkehr bringt,\nrepräsentativen Probe der Population vorzulegen. Das          abfüllt oder für andere bearbeitet, hat über alle Ein-\nBundessortenamt macht durch Allgemeinverfügung die            gänge und Ausgänge von Saatgut von Populationen\nim Rahmen der Prüfung des Zulassungsantrages erfor-           Aufzeichnungen nach Maßgabe des Satzes 2 zu ma-\nderliche Mindestmenge der Probe im Blatt für Sorten-          chen und diese sechs Jahre aufzubewahren. Den Auf-\nwesen bekannt.                                                zeichnungen müssen folgende Angaben zu entnehmen\nsein:\n(3) Für den Antrag nach Absatz 1 und die Angabe\nder Bezeichnung der Population sind die Vordrucke             1. die Bezeichnung der betreffenden Population,\ndes Bundessortenamtes zu verwenden.                           2. der Tag, an dem das Saatgut in seinen Besitz oder\nseine Verfügungsgewalt gelangt ist,\n§7                                3. der Lieferant,\nKennzeichnung                            4. der Tag des Ausgangs,\nSaatgut von Populationen darf nur in Packungen             5. der Empfänger oder der Verbleib,\noder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden,\n6. das Netto- oder Bruttogewicht oder die Zahl der\nauf denen sich ein Etikett, ein Aufdruck oder ein Stem-\nKörner,\npelaufdruck des Erzeugers mit folgenden Angaben be-\nfindet:                                                       7. die Bezugsnummer der Partie.\n1. „Befristeter Versuch gemäß EU-Vorschriften und\n§ 10\n-Standards“,\nWeitere Pflichten von Erhaltungs-\n2. Name oder Kennzeichen der zuständigen Behörde,                   züchtern von Saatgut von Populationen\n3. „Bundesrepublik Deutschland“,                               Erhaltungszüchter von Populationen haben die\n4. Name und Anschrift des kennzeichnenden Erzeu-            Grundsätze systematischer Erhaltungszüchtung der\ngers oder dessen Registrierungsnummer,                   betreffenden Art zu beachten sowie Protokolle über\ndie jeweilige Erhaltungszüchtung anzufertigen und\n5. Erzeugungsgebiet,\ndiese sechs Jahre aufzubewahren.\n6. Bezugsnummer der Partie,\n7. Monat und Jahr der Verschließung mit der Angabe                                    § 11\n„verschlossen …“ oder Monat und Jahr der letzten               Andere Aufgaben des Bundessortenamtes\namtlichen Probenahme mit der Angabe „Probe-\n(1) Das Bundessortenamt führt vergleichende Feld-\nnahme …“,\nversuche mit den nach § 5 zugelassenen Populationen\n8. Pflanzenart, zumindest die botanische Bezeich-           durch.\nnung (ohne Autorennamen),\n(2) Das Bundessortenamt überwacht die Erhaltungs-\n9. Bezeichnung der Population gefolgt von der An-           züchtung von Populationen insbesondere unter Verwen-\ngabe „Population“,                                       dung von Saatgutproben der betreffenden Population\n10. Netto- oder Bruttogewicht oder Zahl der Körner,           sowie anhand der durch den Erhaltungszüchter der\nPopulation nach § 10 angefertigten Protokolle.\n11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Ver-\nwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln,                                    § 12\nGranulierungsstoffen oder anderen festen Zusät-\nzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre                              Aufgaben der\nVerhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saat-              zuständigen Behörden bei der Überwachung\ngutes und dem Gesamtgewicht,                                (1) Die Feldbestände jedes Vermehrungsvorhabens\n12. Wert der Keimfähigkeit in vom Hundert der reinen          sind im Jahr der Saatguterzeugung mindestens zwei-\nKörner nach einer Wiederverschließung, sofern im         mal amtlich zu besichtigen.\nZuge der Wiederverschließung die Keimfähigkeit              (2) Der von der zuständigen Behörde beauftragte\nfestgestellt worden ist.                                 Probenehmer entnimmt von mindestens fünf vom Hun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015          1421\ndert aller Vermehrungen von Populationen Saatgutpro-        den Verkehr gebracht werden, soweit das Bundessor-\nben, die hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen      tenamt für die Population nach § 4 Absatz 4 bereits\nnach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 amtlich zu unter-         eine Saatgutmenge zugewiesen hat.\nsuchen sind.\n§ 14\n§ 13                                          Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsbestimmungen                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nAuch nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung          in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer\nkönnen Partien von Saatgut von Populationen weiter in       Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}