{"id":"bgbl1-2015-32-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":32,"date":"2015-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_32.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung","law_date":"2015-07-27T00:00:00Z","page":1386,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["1386            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\nGesetz\nzur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung\nVom 27. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              d) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe\nsen:                                                               eingefügt:\n„§ 48a Erhebung von Zugangsdaten“.\nArtikel 1\nÄnderung des                             e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 56 werden wie\nAufenthaltsgesetzes                             folgt gefasst:\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-               „§ 53 Ausweisung\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das                 § 54 Ausweisungsinteresse\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember\n2014 (BGBl. I S. 2439) geändert worden ist, wird wie               § 55 Bleibeinteresse\nfolgt geändert:                                                    § 56 Überwachung ausgewiesener Ausländer\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                         aus Gründen der inneren Sicherheit“.\na) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe             f) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende An-\neingefügt:                                                  gabe eingefügt:\n„§ 17a Anerkennung ausländischer Berufsqua-\n„§ 62b Ausreisegewahrsam“.\nlifikationen“.\nb) Der Angabe zu § 23 werden ein Semikolon und              g) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgende\ndie Wörter „Neuansiedlung von Schutzsuchen-                 Angaben eingefügt:\nden“ angefügt.                                              „§ 73b Überprüfung der Zuverlässigkeit von im\nc) Nach der Angabe zu § 25a wird folgende An-                           Visumverfahren tätigen Personen und\ngabe eingefügt:                                                      Organisationen\n„§ 25b Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger                § 73c    Zusammenarbeit mit externen Dienst-\nIntegration“.                                               leistungserbringern“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015              1387\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                     Ein entsprechender Anhaltspunkt kann auch\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mit-\ngliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden\naa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende                   Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder\ndurch ein Komma ersetzt.                                 zur Prüfung eines Antrags auf internationalen\nbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch                  Schutz verlassen hat und die Umstände der\ndas Wort „und“ ersetzt.                                  Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf\ncc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7                      hindeuten, dass er den zuständigen Mitglied-\nangefügt:                                                staat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will.\nAuf das Verfahren auf Anordnung von Haft\n„7. Leistungen nach     dem    Unterhaltsvor-\nzur Überstellung nach der Verordnung (EU)\nschussgesetz.“\nNr. 604/2013 finden die Vorschriften des Geset-\nb) Die folgenden Absätze 14 und 15 werden ange-                  zes über das Verfahren in Familiensachen und in\nfügt:                                                         den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n„(14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von                  barkeit entsprechend Anwendung, soweit das\n§ 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein:                    Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013\n1. der Ausländer hat sich bereits in der Vergan-              nicht abweichend geregelt ist.“\ngenheit einem behördlichen Zugriff entzogen,       3. § 5 wird wie folgt geändert:\nindem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinwei-          a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Aus-\nses auf die Anzeigepflicht nicht nur vorüber-             weisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter „Aus-\ngehend gewechselt hat, ohne der zuständi-                 weisungsinteresse besteht“ ersetzt.\ngen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter\nb) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Ausweisungs-\nder er erreichbar ist,\ngründe“ durch das Wort „Ausweisungsinteres-\n2. der Ausländer täuscht über seine Identität,                sen“ ersetzt.\ninsbesondere durch Unterdrückung oder Ver-\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „wenn\nnichtung von Identitäts- oder Reisedokumen-\neiner der Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5\nten oder das Vorgeben einer falschen Identi-\nbis 5b vorliegt“ durch die Wörter „wenn ein Aus-\ntät,\nweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1\n3. der Ausländer hat gesetzliche Mitwirkungs-                 Nummer 2 oder 4 besteht“ ersetzt.\nhandlungen zur Feststellung der Identität ver-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:\nweigert oder unterlassen und aus den Um-\nständen des Einzelfalls kann geschlossen              a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „drei\nwerden, dass er einer Abschiebung aktiv ent-              Monaten innerhalb einer Frist von sechs Mona-\ngegenwirken will,                                         ten von dem Tag der ersten Einreise an“ durch\ndie Wörter „90 Tagen je Zeitraum von 180 Ta-\n4. der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Ein-\ngen“ ersetzt.\nreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten\nfür dessen Handlung nach § 96 aufgewandt,             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie für ihn nach den Umständen derart maß-                aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten\ngeblich sind, dass darauf geschlossen wer-                    innerhalb einer Frist von sechs Monaten von\nden kann, dass er die Abschiebung verhin-                     dem Tag der ersten Einreise an“ durch die\ndern wird, damit die Aufwendungen nicht ver-                  Wörter „90 Tagen je Zeitraum von 180 Ta-\ngeblich waren,                                                gen“ ersetzt.\n5. der Ausländer hat ausdrücklich erklärt, dass               bb) In Satz 2 werden die Wörter „drei Monate\ner sich der Abschiebung entziehen will oder                   innerhalb der betreffenden Sechsmonats-\n6. der Ausländer hat, um sich der bevorstehen-                    frist“ durch die Wörter „90 Tage innerhalb\nden Abschiebung zu entziehen, sonstige                        des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen“\nkonkrete Vorbereitungshandlungen von ver-                     ersetzt.\ngleichbarem Gewicht vorgenommen, die nicht         5. § 11 wird wie folgt gefasst:\ndurch Anwendung unmittelbaren Zwangs                                           „§ 11\nüberwunden werden können.\nEinreise- und Aufenthaltsverbot\n(15) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU)\nNr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und                 (1) Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückge-\ndes Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der            schoben oder abgeschoben worden ist, darf weder\nKriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-           erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich\ngliedstaats, der für die Prüfung eines von einem          darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in               Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel\neinem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-         erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot).\nnationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom              (2) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist von\n29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwe-           Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der\ncke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gel-       Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist ge-\nten die in Absatz 14 genannten Anhaltspunkte              meinsam mit der Ausweisungsverfügung festzu-\nentsprechend als objektive Kriterien für die An-          setzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschie-\nnahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2           bungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder\nBuchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013.             Zurückschiebung festgesetzt werden. Die Befris-","1388              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\ntung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffent-              kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge\nliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung               ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Die\nversehen werden, insbesondere einer nachweis-                  Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Das Einreise-\nlichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedin-            und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung\ngung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine             nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung\nvon Amts wegen zusammen mit der Befristung                     des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1\nnach Satz 5 angeordnete längere Befristung.                    soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übri-\n(3) Über die Länge der Frist wird nach Ermessen            gen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten.\nentschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten,                (8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsver-\nwenn der Ausländer auf Grund einer strafrecht-                 bots kann, außer in den Fällen des Absatzes 5\nlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder                Satz 1, dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt wer-\nwenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die                den, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten,\nöffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese              wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfor-\nFrist soll zehn Jahre nicht überschreiten.                     dern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbil-\n(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur           lige Härte bedeuten würde. Im Falle des Absatzes 5\nWahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers                  Satz 1 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend.\noder, soweit es der Zweck des Einreise- und Auf-                   (9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise-\nenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben               und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein,\noder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Das              wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die\nEinreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben                Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt.\nwerden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung             Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden,\neines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5             längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen\nvorliegen. Die Frist nach Absatz 2 kann aus Grün-              Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit\nden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ver-               bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für\nlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.                    eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Ab-\n(5) Eine Befristung oder eine Aufhebung des Ein-           sätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.“\nreise- und Aufenthaltsverbots erfolgt nicht, wenn           6. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nder Ausländer wegen eines Verbrechens gegen\n„3. nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen\nden Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines\ndarf, es sei denn, er besitzt eine Betretens-\nVerbrechens gegen die Menschlichkeit ausgewie-\nerlaubnis nach § 11 Absatz 8.“\nsen oder auf Grund einer Abschiebungsanordnung\nnach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben                 7. In § 15 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nwurde. Die oberste Landesbehörde kann im Einzel-               „Ausweisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter\nfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen.                            „Ausweisungsinteresse besteht“ ersetzt.\n(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreise-         8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\npflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreise-                                   „§ 17a\nfrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Auf-\nAnerkennung\nenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der\nausländischer Berufsqualifikationen\nAusländer ist unverschuldet an der Ausreise gehin-\ndert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist                 (1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Aner-\nnicht erheblich. Die Absätze 1 bis 5 gelten entspre-           kennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqua-\nchend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit             lifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchfüh-\nseiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der             rung einer Bildungsmaßnahme und einer sich daran\nersten Anordnung des Einreise- und Aufenthalts-                anschließenden Prüfung für die Dauer von bis zu 18\nverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht              Monaten erteilt werden, wenn von einer nach den\nüberschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre            Regelungen des Bundes oder der Länder für die\nnicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthalts-            berufliche Anerkennung zuständigen Stelle festge-\nverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine             stellt wurde, dass Anpassungsmaßnahmen oder\nvorübergehende Aussetzung der Abschiebung                      weitere Qualifikationen\nnach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht ver-             1. für die Feststellung der Gleichwertigkeit der Be-\nschuldet hat.                                                       rufsqualifikation mit einer inländischen Berufs-\n(7) Gegen einen Ausländer,                                      qualifikation oder\n1. dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des                   2. in einem im Inland reglementierten Beruf für die\nAsylverfahrensgesetzes bestandskräftig als of-                 Erteilung der Befugnis zur Berufsausübung oder\nfensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem                  für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der\nkein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das                   Berufsbezeichnung\nVorliegen der Voraussetzungen für ein Abschie-            erforderlich sind. Die Bildungsmaßnahme muss ge-\nbungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht               eignet sein, dem Ausländer die Anerkennung der\nfestgestellt wurde und der keinen Aufenthalts-            Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu er-\ntitel besitzt oder                                        möglichen. Wird die Bildungsmaßnahme überwie-\n2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asyl-                gend betrieblich durchgeführt, setzt die Erteilung\nverfahrensgesetzes bestandskräftig wiederholt             voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit nach\nnicht zur Durchführung eines weiteren Asylver-            § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung\nfahrens geführt hat,                                      nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015             1389\nbestimmt ist, dass die Teilnahme an der Bildungs-            a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die\nmaßnahme ohne Zustimmung der Bundesagentur                      Wörter „Neuansiedlung von Schutzsuchenden“\nfür Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Er-             angefügt.\nteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur\nb) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nfür Arbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu über-\nnehmen.                                                            „(4) Das Bundesministerium des Innern kann\n(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-             im Rahmen der Neuansiedlung von Schutzsu-\nübung einer von der Bildungsmaßnahme unabhän-                   chenden im Benehmen mit den obersten Lan-\ngigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Wo-                  desbehörden anordnen, dass das Bundesamt\nche.                                                            für Migration und Flüchtlinge bestimmten, für\neine Neuansiedlung ausgewählten Schutzsu-\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aus-             chenden (Resettlement-Flüchtlinge) eine Auf-\nübung einer zeitlich nicht eingeschränkten Be-                  nahmezusage erteilt. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und\nschäftigung, deren Anforderungen in einem engen                 § 24 Absatz 3 bis 5 gelten entsprechend.“\nZusammenhang mit den in der späteren Beschäfti-\ngung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen ste-        11. § 25 wird wie folgt geändert:\nhen, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot für              a) Absatz 4a wird wie folgt geändert:\neine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennen-\nden oder von der beantragten Befugnis zur Berufs-               aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das\nausübung oder von der beantragten Erlaubnis zum                      Wort „soll“ ersetzt und werden die Wörter\nFühren der Berufsbezeichnung erfassten Beruf vor-                    „abweichend von § 11 Abs. 1“ und das Wort\nliegt, dieser Arbeitsplatz nach den Bestimmungen                     „vorübergehenden“ gestrichen.\nder §§ 18 bis 20 von Ausländern besetzt werden                  bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „vorüber-\ndarf und die Bundesagentur für Arbeit nach § 39                      gehende“ gestrichen.\nzugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach\n§ 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung be-                   cc) Folgender Satz wird angefügt:\nstimmt ist, dass die Beschäftigung ohne Zustim-\n„Nach Beendigung des Strafverfahrens soll\nmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Be-\ndie Aufenthaltserlaubnis verlängert werden,\nschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung\nwenn humanitäre oder persönliche Gründe\ndurch die Bundesagentur für Arbeit sind in die Auf-\noder öffentliche Interessen die weitere An-\nenthaltserlaubnis zu übernehmen.\nwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet\n(4) Nach der Feststellung der Gleichwertigkeit                    erfordern.“\nder Berufsqualifikation, der Erteilung der Befugnis\nb) In Absatz 4b Satz 1 werden die Wörter „abwei-\nzur Berufsausübung oder der Erteilung der Erlaub-\nchend von § 11 Absatz 1“ gestrichen.\nnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann die\nAufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche             c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „abwei-\neines der anerkannten Berufsqualifikation entspre-              chend von § 11 Abs. 1“ gestrichen.\nchenden Arbeitsplatzes, sofern er nach den Be-\nstimmungen der §§ 18 bis 20 von Ausländern be-           12. § 25a wird wie folgt geändert:\nsetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufent-            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nhaltserlaubnis berechtigt während dieser Zeit zur\nAusübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine               „Einem jugendlichen oder heranwachsenden ge-\nAnwendung.                                                      duldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaub-\nnis erteilt werden, wenn\n(5) Einem Ausländer kann zum Ablegen einer\nPrüfung zur Anerkennung seiner ausländischen Be-                1. er sich seit vier Jahren ununterbrochen er-\nrufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis erteilt                laubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsge-\nwerden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot                     stattung im Bundesgebiet aufhält,\nfür eine spätere Beschäftigung in dem anzuerken-                2. er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jah-\nnenden oder von der beantragten Befugnis zur Be-                   ren erfolgreich eine Schule besucht oder\nrufsausübung oder zum Führen der Berufsbezeich-                    einen anerkannten Schul- oder Berufsab-\nnung erfassten Beruf vorliegt, dieser Arbeitsplatz                 schluss erworben hat,\nnach den Bestimmungen der §§ 18 bis 20 von Aus-\nländern besetzt werden darf und die Bundesagen-                 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltser-\ntur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch                 laubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres\nRechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatli-                   gestellt wird,\nche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Beschäfti-\n4. es gewährleistet erscheint, dass er sich auf\ngung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Ar-\nGrund seiner bisherigen Ausbildung und Le-\nbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung\nbensverhältnisse in die Lebensverhältnisse\nder Zustimmung durch die Bundesagentur für Ar-\nder Bundesrepublik Deutschland einfügen\nbeit sind in die Aufenthaltserlaubnis zu überneh-\nkann und\nmen. Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.“\n5. keine konkreten Anhaltspunkte dafür beste-\n9. In § 20 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „drei\nhen, dass der Ausländer sich nicht zur frei-\nMonaten“ durch die Wörter „90 Tagen“ ersetzt.\nheitlichen demokratischen Grundordnung\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                      der Bundesrepublik Deutschland bekennt.“","1390               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           2. Familien mit minderjährigen Kindern, die vorüber-\naa) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das                gehend auf ergänzende Sozialleistungen ange-\nWort „allein“ gestrichen.                                 wiesen sind,\n3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern,\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ndenen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1\n„Dem Ehegatten oder Lebenspartner, der mit                Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz-\neinem Begünstigten nach Absatz 1 in fami-                 buch nicht zumutbar ist oder\nliärer Lebensgemeinschaft lebt, soll unter\n4. Ausländern, die pflegebedürftige nahe Angehö-\nden Voraussetzungen nach Satz 1 eine Auf-\nrige pflegen.\nenthaltserlaubnis erteilt werden. § 31 gilt\nentsprechend. Dem minderjährigen ledigen                 (2) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach\nKind, das mit einem Begünstigten nach                 Absatz 1 ist zu versagen, wenn\nAbsatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft             1. der Ausländer die Aufenthaltsbeendigung durch\nlebt, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt              vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung\nwerden.“                                                  über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                               Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die\nMitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehin-\n„(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abwei-                   dernissen verhindert oder verzögert oder\nchend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden\n2. ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Ab-\nund berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätig-\nsatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 besteht.\nkeit.“\n(3) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1\n13. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:\nSatz 2 Nummer 3 und 4 wird abgesehen, wenn\n„§ 25b                                der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geisti-\nAufenthaltsgewährung                          gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung\nbei nachhaltiger Integration                    oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.\n(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend                 (4) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und\nvon § 5 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 eine Auf-               minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Be-\nenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nach-           günstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensge-\nhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik            meinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen\nDeutschland integriert hat. Dies setzt regelmäßig              des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 eine Aufent-\nvoraus, dass der Ausländer                                     haltserlaubnis erteilt werden. Die Absätze 2, 3 und 5\nfinden Anwendung. § 31 gilt entsprechend.\n1. sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird abweichend\nzusammen mit einem minderjährigen ledigen\nvon § 26 Absatz 1 Satz 1 längstens für zwei Jahre\nKind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit min-\nerteilt und verlängert. Sie kann abweichend von\ndestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet,\n§ 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden und berechtigt\ngestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im\nzur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 25a bleibt\nBundesgebiet aufgehalten hat,\nunberührt.“\n2. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund-\n14. § 26 wird wie folgt geändert:\nordnung der Bundesrepublik Deutschland be-\nkennt und über Grundkenntnisse der Rechts-                 a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nund Gesellschaftsordnung und der Lebensver-                    „Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a\nhältnisse im Bundesgebiet verfügt,                             Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr,\n3. seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Er-                    Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a\nwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung                Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlän-\nder bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkom-                   gert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere\nmens- sowie der familiären Lebenssituation zu                  Geltungsdauer zulässig.“\nerwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im            b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nSinne von § 2 Absatz 3 sichern wird, wobei der                    „(3) Einem Ausländer, der seit drei Jahren eine\nBezug von Wohngeld unschädlich ist,                            Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2\n4. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse                   Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Nieder-\nim Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen                        lassungserlaubnis zu erteilen, es sei denn, das\nEuropäischen Referenzrahmens für Sprachen                      Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat\nverfügt und                                                    nach § 73 Absatz 2a des Asylverfahrens-\ngesetzes mitgeteilt, dass die Voraussetzungen\n5. bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tat-\nfür den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen.\nsächlichen Schulbesuch nachweist.\nEinem Ausländer, der seit drei Jahren eine Auf-\nEin vorübergehender Bezug von Sozialleistungen                     enthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, ist\nist für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel                 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, es sei\nunschädlich bei                                                    denn, es liegen die Voraussetzungen für eine\n1. Studierenden an einer staatlichen oder staatlich                Rücknahme vor.“\nanerkannten Hochschule sowie Auszubildenden                c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seit\nin anerkannten Lehrberufen oder in staatlich ge-               sieben Jahren“ und die Angabe „Nr. 2 bis 9“ ge-\nförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,                        strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015             1391\n15. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Aus-                       mühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse\nweisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter „Auswei-                     der deutschen Sprache zu unternehmen.“\nsungsinteresse besteht“ ersetzt.                          18. § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-\n16. § 29 wird wie folgt geändert:                                 fasst:\na) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:              „1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach\n„Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen                      § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Nie-\nledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufent-                derlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder\nhaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1               nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach\noder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26                 § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Nie-\nAbsatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthalts-                derlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 be-\nerlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite                     sitzt oder“.\nAlternative eine Niederlassungserlaubnis nach          19. § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-\n§ 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraus-                fasst:\nsetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des                „1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Aus-\nAbsatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In                       länders beruhendes Ausweisungsinteresse be-\nden Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraus-                 steht,“.\nsetzungen abzusehen, wenn\n20. § 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. der im Zuge des Familiennachzugs erforder-\nliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts-              „(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers,\ntitels innerhalb von drei Monaten nach unan-            der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4,\nfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter             § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis\noder unanfechtbarer Zuerkennung der Flücht-             nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Auf-\nlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes              enthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite\noder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaub-            Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26\nnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und                Absatz 4 besitzt, ist abweichend von § 5 Absatz 1\nNummer 1 und § 29 Absatz 1 Nummer 2 eine Auf-\n2. die Herstellung der familiären Lebensgemein-            enthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein perso-\nschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat          nensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet\nder Europäischen Union ist und zu dem der               aufhält.“\nAusländer oder seine Familienangehörigen\neine besondere Bindung haben, nicht mög-            21. In § 37 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter\nlich ist.“                                              „Ausweisungsgrund vorliegt“ durch die Wörter\n„Ausweisungsinteresse besteht“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n22. In § 38a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 22, 23 Abs. 1          Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.\noder § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative\noder Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 22, 23        23. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3             a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\noder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder               „c) aus humanitären Gründen nach § 25 Ab-\n§ 25b Absatz 1“ ersetzt.                                      satz 1, 2, 4a Satz 3 oder § 25b,“.\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 25 Abs. 4               b) Der Nummer 2 werden die Wörter „oder Ab-\nbis 5, § 25a Absatz 1 und 2,“ durch die Wör-             satz 4“ angefügt.\nter „§ 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2,\n§ 25b Absatz 4,“ ersetzt.                         24. § 48 wird wie folgt geändert:\n17. § 30 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:                 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                              aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ nach dem\nWort „Urkunden“ durch ein Komma ersetzt\n„1. der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach                  und werden nach dem Wort „Unterlagen“\n§ 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26                       die Wörter „und Datenträger“ eingefügt.\nAbsatz 3 oder nach Erteilung einer Aufent-\nhaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1                  bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Satz 1“\nzweite Alternative eine Niederlassungser-                       gestrichen und werden nach dem Wort „Un-\nlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die                      terlagen“ die Wörter „oder Datenträger“ ein-\nEhe bereits bestand, als der Ausländer sei-                     gefügt.\nnen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet              b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nverlegt hat,“.                                            fügt:\nb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein                        „(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist\nKomma ersetzt.                                                nur zulässig, soweit dies für die Feststellung\nc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das                  der Identität und Staatsangehörigkeit des Aus-\nWort „oder“ ersetzt.                                          länders und für die Feststellung und Geltend-\nmachung einer Rückführungsmöglichkeit in ei-\nd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                              nen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3\n„6. es dem Ehegatten auf Grund besonderer                     erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme\nUmstände des Einzelfalles nicht möglich                   nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.\noder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Be-             Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-","1392             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\nnahme vor, dass durch die Auswertung von Da-             d) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:\ntenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbe-\n„Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis\nreich privater Lebensgestaltung erlangt würden,\neines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre\nist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat\nrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat\ndie notwendigen Zugangsdaten für eine zuläs-\nsowie die Niederlassungserlaubnis eines mit\nsige Auswertung von Datenträgern zur Verfü-\nihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden\ngung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von\nEhegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollen-\neinem Bediensteten ausgewertet werden, der\ndet haben.“\ndie Befähigung zum Richteramt hat. Erkennt-\nnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-         28. § 52 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nstaltung, die durch die Auswertung von Daten-\na) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch\nträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet\ndas Wort „oder“ ersetzt.\nwerden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-\nzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung         b) Nummer 3 wird aufgehoben.\nund Löschung ist aktenkundig zu machen. Sind\nc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\ndie durch die Auswertung der Datenträger er-\nlangten personenbezogenen Daten für die Zwe-         29. Die §§ 53 bis 56 werden wie folgt gefasst:\ncke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich, sind sie                                „§ 53\nunverzüglich zu löschen.“\nAusweisung\n25. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:\n„§ 48a                                  (1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffent-\nliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche de-\nErhebung von Zugangsdaten                       mokratische Grundordnung oder sonstige erheb-\n(1) Soweit der Ausländer die notwendigen Zu-              liche Interessen der Bundesrepublik Deutschland\ngangsdaten für die Auswertung von Endgeräten,                gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Be-\ndie er für telekommunikative Zwecke eingesetzt               rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor-\nhat, nicht zur Verfügung stellt, darf von demjenigen,        zunehmende Abwägung der Interessen an der Aus-\nder geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-             reise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib\nbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die Daten,         des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das\nmittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf             öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.\nSpeichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten                 (2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach\noder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,            den Umständen des Einzelfalles insbesondere die\ngeschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekom-           Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirt-\nmunikationsgesetzes), verlangt werden, wenn die              schaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundes-\ngesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der             gebiet und im Herkunftsstaat oder in einem ande-\nDaten vorliegen.                                             ren zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen\n(2) Der Ausländer ist von dem Auskunftsverlan-            der Ausweisung für Familienangehörige und Le-\ngen vorher in Kenntnis zu setzen.                            benspartner zu berücksichtigen.\n(3) Auf Grund eines Auskunftsverlangens nach                 (3) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter aner-\nAbsatz 1 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-             kannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung\nkommunikationsdienste erbringt oder daran mit-               eines ausländischen Flüchtlings genießt, der einen\nwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Da-         von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland\nten unverzüglich zu übermitteln. Für die Entschädi-          ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen\ngung der Diensteanbieter ist § 23 Absatz 1 des               vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der\nJustizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes                Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, dem nach\nentsprechend anzuwenden.“                                    dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Auf-\n26. In § 50 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Ein               enthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum\nausgewiesener, zurückgeschobener oder abge-                  Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen\nschobener Ausländer“ durch die Wörter „Ein Aus-              werden, wenn das persönliche Verhalten des Be-\nländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsver-          troffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr\nbot nach § 11 besteht,“ ersetzt.                             für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt,\ndie ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und\n27. § 51 wird wie folgt geändert:                                die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses\na) In Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter            unerlässlich ist.\n„drei Monaten“ durch die Angabe „90 Tagen“ er-              (4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt\nsetzt.                                                   hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör-          werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne\nter „Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7              Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die\noder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ durch            Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1\ndie Wörter „Ausweisungsinteresse nach § 54               Nummer 2 des Asylverfahrensgesetzes) abge-\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Num-               schlossen wird. Von der Bedingung wird abgese-\nmer 5 bis 7 besteht“ ersetzt.                            hen, wenn\nc) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch           1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine\ndie Wörter „§ 11 Absatz 2 bis 5“ ersetzt.                    Ausweisung rechtfertigt oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015             1393\n2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrens-              1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-\ngesetzes erlassene Abschiebungsandrohung                      taten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von\nvollziehbar geworden ist.                                     mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,\n2. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straf-\n§ 54                                  taten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von\nAusweisungsinteresse                            mindestens einem Jahr verurteilt und die Voll-\nstreckung der Strafe nicht zur Bewährung aus-\n(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53                 gesetzt worden ist,\nAbsatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Aus-\nländer                                                         3. als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des\n§ 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäu-\n1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Strafta-               bungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies ver-\nten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-            sucht,\nstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden\n4. Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefähr-\nist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurtei-\nliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht\nlung Sicherungsverwahrung angeordnet worden\nzu einer erforderlichen seiner Rehabilitation die-\nist,\nnenden Behandlung bereit ist oder sich ihr ent-\n2. die freiheitliche demokratische Grundordnung                   zieht,\noder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-\n5. eine andere Person in verwerflicher Weise, ins-\nland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn\nbesondere unter Anwendung oder Androhung\nTatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen,\nvon Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen,\ndass er einer Vereinigung angehört oder ange-\nkulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der\nhört hat, die den Terrorismus unterstützt oder\nBundesrepublik Deutschland teilzuhaben,\ner eine derartige Vereinigung unterstützt oder\nunterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1             6. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt\ndes Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere                      oder dies versucht,\nstaatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Ab-                 7. in einer Befragung, die der Klärung von Beden-\nsatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder                  ken gegen die Einreise oder den weiteren Auf-\nvorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer                   enthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung\nnimmt erkennbar und glaubhaft von seinem si-                  oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere\ncherheitsgefährdenden Handeln Abstand,                        Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staa-\n3. zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unan-                ten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten\nfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke                    vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige\noder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider-               Angaben über Verbindungen zu Personen oder\nlaufen oder er sich gegen die verfassungsmä-                  Organisationen macht, die der Unterstützung\nßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerver-                 des Terrorismus oder der Gefährdung der frei-\nständigung richtet,                                           heitlichen demokratischen Grundordnung oder\nder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\n4. sich zur Verfolgung politischer oder religiöser                verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser\nZiele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffent-             Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer\nlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Ge-                 vor der Befragung ausdrücklich auf den sicher-\nwaltanwendung droht oder                                      heitsrechtlichen Zweck der Befragung und die\n5. zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft;                   Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvoll-\nhiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere               ständiger Angaben hingewiesen wurde,\nPerson gezielt und andauernd einwirkt, um Hass             8. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behör-\nauf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen                  den eines Schengen-Staates durchgeführt wur-\noder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken                de, im In- oder Ausland\noder öffentlich, in einer Versammlung oder durch\na) falsche oder unvollständige Angaben zur Er-\nVerbreiten von Schriften in einer Weise, die ge-\nlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, ei-\neignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung\nnes Schengen-Visums, eines Flughafentran-\nzu stören,\nsitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung\na) gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaß-                     einer Ausnahme von der Passpflicht oder der\nnahmen aufstachelt,                                           Aussetzung der Abschiebung gemacht hat\nb) Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich                    oder\nmacht und dadurch die Menschenwürde an-                   b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an\nderer angreift oder                                           Maßnahmen der für die Durchführung dieses\nGesetzes oder des Schengener Durchfüh-\nc) Verbrechen gegen den Frieden, gegen die\nrungsübereinkommens zuständigen Behör-\nMenschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder\nden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zu-\nterroristische Taten von vergleichbarem Ge-\nvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen\nwicht billigt oder dafür wirbt,\nhingewiesen wurde oder\nes sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und\n9. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen\nglaubhaft von seinem Handeln Abstand.\nVerstoß gegen Rechtsvorschriften oder gericht-\n(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53                 liche oder behördliche Entscheidungen oder Ver-\nAbsatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer                         fügungen begangen oder außerhalb des Bun-","1394             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\ndesgebiets eine Handlung begangen hat, die im                                      § 56\nBundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat                         Überwachung ausgewiesener\nanzusehen ist.                                               Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit\n§ 55                                    (1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungs-\nverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses\nBleibeinteresse                           nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Ab-\n(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Ab-              schiebungsanordnung nach § 58a besteht, unter-\nsatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Auslän-               liegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wö-\nder                                                           chentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zustän-\ndigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich\ndie Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt.\nseit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bun-\nIst ein Ausländer auf Grund anderer als der in Satz 1\ndesgebiet aufgehalten hat,\ngenannten Ausweisungsinteressen vollziehbar aus-\n2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bun-              reisepflichtig, kann eine dem Satz 1 entsprechende\ndesgebiet geboren oder als Minderjähriger in              Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Ab-\ndas Bundesgebiet eingereist ist und sich seit             wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und\nmindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundes-              Ordnung erforderlich ist.\ngebiet aufgehalten hat,\n(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Auslän-\n3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit min-          derbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbe-\ndestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundes-                 hörde keine abweichenden Festlegungen trifft.\ngebiet aufgehalten hat und mit einem der in\n(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen\nden Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer\nWohnort oder in bestimmten Unterkünften auch\nin ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Le-\naußerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu\nbensgemeinschaft lebt,\nwohnen, wenn dies geboten erscheint, um die Fort-\n4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder               führung von Bestrebungen, die zur Ausweisung ge-\nLebenspartner in familiärer oder lebenspartner-           führt haben, zu erschweren oder zu unterbinden\nschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Per-           und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonsti-\nsonensorgerecht für einen minderjährigen ledi-            ger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen bes-\ngen Deutschen oder mit diesem sein Umgangs-               ser überwachen zu können.\nrecht ausübt,\n(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die\n5. die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzbe-               zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5\nrechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asyl-            oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a\nverfahrensgesetzes genießt oder                           geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden,\n6. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4,              kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu\nden §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29             bestimmten Personen oder Personen einer be-\nAbsatz 2 oder 4 besitzt.                                  stimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen,\nmit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäf-\n(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Ab-              tigen, auszubilden oder zu beherbergen und be-\nsatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn                        stimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht\n1. der Ausländer minderjährig ist und eine Aufent-            zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel ver-\nhaltserlaubnis besitzt,                                   bleiben und die Beschränkungen notwendig sind,\n2. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt            um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit\nund sich seit mindestens fünf Jahren im Bundes-           oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren.\ngebiet aufhält,                                              (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis\n3. der Ausländer sein Personensorgerecht für einen            4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet.\nim Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden              Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist so-\nledigen Minderjährigen oder mit diesem sein               fort vollziehbar.“\nUmgangsrecht ausübt,                                  30. In § 58 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter\n4. der Ausländer minderjährig ist und sich die El-            „nach § 53 oder § 54“ durch die Wörter „auf Grund\ntern oder ein personensorgeberechtigter Eltern-           eines besonders schwerwiegenden Ausweisungs-\nteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten be-             interesses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit\nziehungsweise aufhält,                                    § 53“ ersetzt.\n5. die Belange oder das Wohl eines Kindes zu be-          31. § 59 wird wie folgt geändert:\nrücksichtigen sind beziehungsweise ist oder               a) Absatz 1 Satz 6 wird durch die folgenden Sätze\n6. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach                   ersetzt:\n§ 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.                                „Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht\n(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Ab-                 oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird\nsatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als recht-               die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach\nmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2                   Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu lau-\nnur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung                 fen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht.“\noder Verlängerung des Aufenthaltstitels entspro-              b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab-\nchen wurde.                                                       schiebungsverboten“ die Wörter „und Gründen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015              1395\nfür die vorübergehende Aussetzung der Ab-                   2. der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das er-\nschiebung“ eingefügt.                                           warten lässt, dass er die Abschiebung erschwe-\n32. Dem § 60a Absatz 2 werden die folgenden Sätze                       ren oder vereiteln wird, indem er fortgesetzt\nangefügt:                                                           seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt\nhat oder über seine Identität oder Staatsange-\n„Dringende persönliche Gründe im Sinne von Satz 3                   hörigkeit getäuscht hat (Ausreisegewahrsam).\nkönnen insbesondere vorliegen, wenn der Auslän-\nder eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutsch-             Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist\nland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt               abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht\noder aufgenommen hat und nicht aus einem siche-                 oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Ab-\nren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylverfahrens-               schiebung nicht entziehen will. Der Ausreisege-\ngesetzes stammt. In den Fällen nach Satz 4 kann                 wahrsam ist unzulässig, wenn feststeht, dass die\ndie Duldung für die Aufnahme einer Berufsausbil-                Abschiebung nicht innerhalb der Anordnungsfrist\ndung für ein Jahr erteilt werden. Die Duldung soll              nach Satz 1 durchgeführt werden kann.\nin den Fällen nach Satz 4 für jeweils ein Jahr ver-                (2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbe-\nlängert werden, wenn die Berufsausbildung noch                  reich eines Flughafens oder in einer Unterkunft voll-\nfortdauert und in einem angemessenen Zeitraum                   zogen, von wo aus die Ausreise des Ausländers\nmit ihrem Abschluss zu rechnen ist.“                            möglich ist.\n33. § 62 wird wie folgt geändert:                                      (3) § 62 Absatz 1 und 4a und § 62a finden ent-\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            sprechend Anwendung.“\naa) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:             36. § 71 wird wie folgt geändert:\n„5. im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nden in § 2 Absatz 14 festgelegten An-                 aa) Der Nummer 1 werden die Wörter „ein-\nhaltspunkten beruhen und deshalb der                      schließlich der Überstellung von Drittstaats-\nbegründete Verdacht besteht, dass er                      angehörigen auf Grundlage der Verordnung\nsich der Abschiebung durch Flucht ent-                    (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von\nziehen will (Fluchtgefahr).“                              der Grenzbehörde im grenznahen Raum in\nbb) Die Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.                            unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang\nmit einer unerlaubten Einreise angetroffen\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nwird,“ angefügt.\nfügt:\nbb) In Nummer 1c werden die Wörter „§ 11 Ab-\n„(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt\nsatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 11 Ab-\ndie Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungs-\nsatz 2, 4 und 8“ ersetzt.\nfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für\ndie Haftanordnung unverändert fortbestehen.“                b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe\n„§§ 48“ ein Komma und die Angabe „48a“ einge-\n34. § 62a wird wie folgt geändert:\nfügt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Land“\n37. § 72 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „im Bundesgebiet“ ersetzt und\nwerden die Wörter „in diesem Land“ gestrichen.              a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2“\ndurch die Angabe „§ 11 Absatz 8“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt und werden nach dem Wort                      b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1\n„Konsularbehörden“ die Wörter „und einschlägig                  Satz 3“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 2 Satz 1“\ntätigen Hilfs- und Unterstützungsorganisatio-                   ersetzt.\nnen“ eingefügt.                                             c) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                       gefügt:\n„Der Situation schutzbedürftiger Personen ist                   „Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft\nbesondere Aufmerksamkeit zu widmen.“                            nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn nur ein gerin-\nd) In Absatz 4 werden die Wörter „auf deren                         ges Strafverfolgungsinteresse besteht. Dies ist\nWunsch hin“ gestrichen.                                         der Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen\nKlage oder die Einleitung eines Ermittlungsver-\n35. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:                          fahrens wegen einer Straftat nach § 95 dieses\n„§ 62b                                   Gesetzes oder nach § 9 des Gesetzes über die\nAusreisegewahrsam                                allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und\nbegleitender Straftaten nach dem Strafgesetz-\n(1) Unabhängig von den Voraussetzungen der                       buch mit geringem Unrechtsgehalt erfolgt ist. In-\nSicherungshaft nach § 62 Absatz 3 kann ein Aus-                     soweit sind begleitende Straftaten mit geringem\nländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Ab-                   Unrechtsgehalt Straftaten nach § 113 Absatz 1,\nschiebung auf richterliche Anordnung für die Dauer                  den §§ 123, 185, 223, 242, 263 Absatz 1, 2\nvon längstens vier Tagen in Gewahrsam genommen                      und 4, den §§ 265a, 267 Absatz 1 und 2, § 271\nwerden, wenn                                                        Absatz 1, 2 und 4, den §§ 273, 274, 281, 303 des\n1. die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der               Strafgesetzbuches, es sei denn, diese Strafge-\nAusländer ist unverschuldet an der Ausreise ge-                 setze werden durch verschiedene Handlungen\nhindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist               mehrmals verletzt oder es wird ein Strafantrag\nist nicht erheblich und                                         gestellt.“","1396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\nd) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 18, 18b, 19 und                                    § 73c\n19a“ durch die Angabe „§§ 17a, 18, 18b, 19 und\nZusammenarbeit\n19a“ ersetzt.\nmit externen Dienstleistungserbringern\n38. Nach § 73a werden die folgenden §§ 73b und 73c                  Die deutschen Auslandsvertretungen können im\neingefügt:                                                   Verfahren zur Beantragung nationaler Visa nach Ka-\n„§ 73b                               pitel 2 Abschnitt 3 und 4 mit einem externen\nDienstleistungserbringer entsprechend Artikel 43\nÜberprüfung der                           der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 zusammenarbei-\nZuverlässigkeit von im Visumverfahren                 ten.“\ntätigen Personen und Organisationen\n39. § 75 wird wie folgt geändert:\n(1) Das Auswärtige Amt überprüft die Zuverläs-            a) In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 23 Abs. 2“\nsigkeit von Personen auf Sicherheitsbedenken, de-               die Angabe „und 4“ eingefügt.\nnen im Visumverfahren die Erfüllung einer oder\nmehrerer Aufgaben, insbesondere die Erfassung                b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein\nder biometrischen Identifikatoren, anvertraut ist               Semikolon ersetzt.\noder werden soll und die nicht entsandte Angehö-             c) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nrige des Auswärtigen Dienstes sind (Betroffene).\nAnlassbezogen und in regelmäßigen Abständen un-                 „12. Befristung eines Einreise- und Aufenthalts-\nterzieht das Auswärtige Amt die Zuverlässigkeit des                   verbots nach § 11 Absatz 2 im Fall einer\nin Satz 1 genannten Personenkreises einer Wieder-                     Abschiebungsandrohung nach den §§ 34,\nholungsprüfung. Die Überprüfung der Zuverlässig-                      35 des Asylverfahrensgesetzes oder einer\nkeit erfolgt nach vorheriger schriftlicher Zustim-                    Abschiebungsanordnung nach § 34a des\nmung des Betroffenen.                                                 Asylverfahrensgesetzes sowie die Anord-\nnung und Befristung eines Einreise- und\n(2) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit erhebt                     Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7.“\ndie deutsche Auslandsvertretung Namen, Vor-\nnamen, Geburtsnamen und sonstige Namen, Ge-              40. § 77 wird wie folgt geändert:\nschlecht, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörig-            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nkeit, Wohnsitz und Angaben zum Identitätsdoku-\nment (insbesondere Art und Nummer) des Betroffe-                aa) In Nummer 7 wird die Angabe „54a“ durch\nnen und übermittelt diese über das Auswärtige Amt                    die Angabe „56“ ersetzt.\nzur Prüfung von Sicherheitsbedenken an die Poli-                bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:\nzeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden des\n„9. die Entscheidung über die Anordnung\nBundes, den Bundesnachrichtendienst, den Militä-\neines Einreise- und Aufenthaltsverbots\nrischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt\nnach § 11 Absatz 6 oder 7 und über die\nund das Zollkriminalamt. Die in Satz 1 genannten\nBefristung eines Einreise- und Aufent-\nSicherheitsbehörden und Nachrichtendienste teilen\nhaltsverbots nach § 11.“\ndem Auswärtigen Amt unverzüglich mit, ob Sicher-\nheitsbedenken vorliegen.                                     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(3) Die in Absatz 2 genannten Sicherheitsbehör-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nden und Nachrichtendienste dürfen die übermittel-                    „Dem Ausländer ist auf Antrag eine Überset-\nten Daten nach den für sie geltenden Gesetzen für                    zung der Entscheidungsformel des Verwal-\nandere Zwecke verarbeiten, soweit dies zur Erfül-                    tungsaktes, mit dem der Aufenthaltstitel ver-\nlung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.                   sagt oder mit dem der Aufenthaltstitel zum\nÜbermittlungsregelungen nach anderen Gesetzen                        Erlöschen gebracht oder mit dem eine Be-\nbleiben unberührt.                                                   fristungsentscheidung nach § 11 getroffen\n(4) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeits-                    wird, und der Rechtsbehelfsbelehrung kos-\nüberprüfung, bei der keine Erkenntnisse über eine                    tenfrei in einer Sprache zur Verfügung zu\nmögliche Unzuverlässigkeit zutage treten, darf der                   stellen, die der Ausländer versteht oder bei\nBetroffene seine Tätigkeit im Visumverfahren nicht                   der vernünftigerweise davon ausgegangen\naufnehmen.                                                           werden kann, dass er sie versteht.“\nbb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n(5) Ist der Betroffene für eine juristische Person,\ninsbesondere einen externen Dienstleistungserbrin-                   „In den Fällen des Satzes 4 erhält der Aus-\nger tätig, überprüft das Auswärtige Amt auch die                     länder ein Standardformular mit Erläuterun-\nZuverlässigkeit der juristischen Person anhand                       gen, die in mindestens fünf der am häufigs-\nvon Firma, Bezeichnung, Handelsregistereintrag                       ten verwendeten oder verstandenen Spra-\nder juristischen Person nebst vollständiger An-                      chen bereitgehalten werden.“\nschrift (lokale Niederlassung und Hauptsitz). Das\n41. Dem § 83 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nAuswärtige Amt überprüft auch die Zuverlässigkeit\ndes Inhabers und der Geschäftsführer der juristi-               „(3) Gegen die Anordnung und Befristung eines\nschen Person in dem für die Zusammenarbeit vor-              Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bun-\ngesehenen Land. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die                desamt für Migration und Flüchtlinge findet kein\nAbsätze 2 bis 4 gelten entsprechend.                         Widerspruch statt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015             1397\n42. § 84 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              „(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf\na) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 1                      des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 61 Absatz 1e“ er-                 zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsu-\nsetzt.                                                        chenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Ab-\nsatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über\nb) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein                   den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die\nKomma ersetzt.                                                Teilnahme an Integrationskursen und die Aufent-\nc) Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.                         haltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4\nentsprechend anzuwenden.“\nd) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-\nmern 7 und 8 eingefügt:\nb) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-\n„7. die Befristung eines Einreise- und Aufent-                fügt:\nhaltsverbots nach § 11 sowie\n8. die Anordnung eines Einreise- und Aufent-                     „(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die\nhaltsverbots nach § 11 Absatz 6“.                         als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen\nAmts in einer Auslandsvertretung tätig sind,\ne) Folgender Satz wird angefügt:                                 findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016\n„Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise-                Anwendung.\nund Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat\nkeine aufschiebende Wirkung.“                                    (11) Für Ausländer, denen zwischen dem\n43. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 55                  1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 sub-\nAbs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 54 Absatz 2                    sidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU\nNummer 4“ ersetzt.                                               oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar\nzuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Ab-\n44. § 94 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            satz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses\n„(2) Die Beauftragte für Migration, Flüchtlinge               Gesetzes zu laufen.“\nund Integration erstattet dem Deutschen Bundes-\ntag mindestens alle zwei Jahre einen Bericht.“           48. In § 105a wird die Angabe „§ 5 Abs. 3 Satz 3,“ ge-\nstrichen und wird die Angabe „§ 72 Abs. 1 bis 4“\n45. § 95 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 72 Absatz 2“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die Angabe\n„§ 54a“ durch die Angabe „§ 56“ ersetzt und\nwerden nach den Wörtern „bestimmte Kommu-                                      Artikel 2\nnikationsmittel nutzt“ die Wörter „oder be-\nstimmte Kontaktverbote nicht beachtet“ einge-                                Änderung der\nfügt.                                                                   Strafprozessordnung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDie Strafprozessordnung in der Fassung der Be-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1          kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 oder     1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nin Zuwiderhandlung einer vollziehbaren An-       17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332) geändert worden ist, wird\nordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Ab-       wie folgt geändert:\nsatz 7 Satz 1“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „be-             1. In § 154b Absatz 3 wird das Wort „ausgewiesen“\nschaffen“ die Wörter „oder das Erlöschen            durch die Wörter „abgeschoben, zurückgeschoben\noder die nachträgliche Beschränkung des             oder zurückgewiesen“ ersetzt.\nAufenthaltstitels oder der Duldung abzuwen-\nden“ eingefügt.                                  2. § 456a wird wie folgt geändert:\n46. § 98 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „ausgewiesen“ durch\na) In Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort                   die Wörter „abgeschoben, zurückgeschoben\n„Unterlage“ die Wörter „oder einen dort genann-             oder zurückgewiesen“ ersetzt.\nten Datenträger“ eingefügt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                        b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 54a Abs. 2“\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Ausgelieferte,\ndurch die Angabe „§ 56 Absatz 2“ ersetzt.\nder Überstellte oder der Ausgewiesene“\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1                     durch das Wort „Verurteilte“ ersetzt.\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1\nSatz 2“ ersetzt.                                       bb) In Satz 3 werden die Wörter „Ausgelieferte,\ncc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1                     Überstellte oder Ausgewiesene“ durch das\nSatz 1“ durch die Angabe „§ 56 Absatz 1                      Wort „Verurteilte“ ersetzt.\nSatz 1“ ersetzt.\n3. In § 458 Absatz 2 werden die Wörter „oder Ausge-\n47. § 104 wird wie folgt geändert:                              wiesenen“ durch die Wörter „, Abgeschobenen, Zu-\na) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                         rückgeschobenen oder Zurückgewiesenen“ ersetzt.","1398             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015\nArtikel 3                                                     Artikel 7\nÄnderung des                                                  Änderung des\nGesetzes zur Umsetzung der                                          Gesetzes über das\nHochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union                 Verfahren in Familiensachen und in den\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nArtikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der\nDem § 70 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren\nHochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nvom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) wird aufgehoben.\nwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 11\nArtikel 4                           des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) ge-\nändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des\nFreizügigkeitsgesetzes/EU                     „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechts-\nbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne\nDas Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004             Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine frei-\n(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 1 des     heitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zu-\nGesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) ge-          rückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.“\n1. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 8\n„§ 3 Absatz 1 und 2 ist für Personen nach Satz 2                                Änderung der\nnicht anzuwenden; insoweit sind die Vorschriften                         Beschäftigungsverordnung\ndes Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug zu\nInhabern einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU           Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013\nentsprechend anzuwenden.“                                (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 Satz 2 der\nVerordnung vom 6. November 2014 (BGBl. I S. 1683)\n2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11             geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 8“ und die           1. § 8 wird wie folgt geändert:\nWörter „§ 59 Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 59\nAbsatz 1 Satz 6 und 7“ ersetzt.                               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 8\nArtikel 5                                       Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Aner-\nÄnderung des                                    kennung ausländischer Berufsqualifikationen“.\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                         b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1\nund 2 vorangestellt:\nDas Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf-                   „(1) Die Zustimmung kann für die Erteilung\nfentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-             eines Aufenthaltstitels nach § 17 Absatz 1 des\nkel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I                    Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.\nS. 1714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  (2) Die Zustimmung kann für die Erteilung ei-\nnes Aufenthaltstitels nach § 17a Absatz 1 Satz 3,\n1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe\nAbsatz 3 und 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt\n„§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1,“ durch die Angabe\nwerden. Sie wird im Fall des § 17a Absatz 1\n„§§ 16, 17, 17a, 20, 22, 23 Absatz 1,“ ersetzt.\nSatz 3 ohne Vorrangprüfung erteilt. Im Fall des\n2. § 11 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      § 17a Absatz 3 wird die Zustimmung hinsichtlich\nder während der Bildungsmaßnahme ausge-\n„2. nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Auf-                  übten Beschäftigung ohne Vorrangprüfung er-\nenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegen-                 teilt.“\ndes Ausweisungsinteresse vorliegt.“\nc) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 3.\nArtikel 6                             2. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „drei Monaten“\ndurch die Angabe „90 Tagen“ ersetzt.\nÄnderung des                             3. In § 16 werden im Satzteil nach Nummer 3 die Wör-\nBundesausbildungsförderungsgesetzes                       ter „drei Monate innerhalb eines Zeitraums von\nIn § 8 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesausbildungs-                zwölf Monaten“ durch die Wörter „90 Tage inner-\nförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-                  halb eines Zeitraums von 180 Tagen“ ersetzt.\nchung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I            4. In § 17 werden die Wörter „drei Monate“ durch die\nS. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom             Angabe „90 Tage“ ersetzt.\n23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) geändert worden\n5. In § 18 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate“\nist, werden die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1 oder 2“\ndurch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.\ndurch die Wörter „den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4“\nund die Wörter „den §§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Num-           6. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\nmer 2, § 104a“ durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28,             im Satzteil vor Nummer 1 jeweils die Wörter „drei\n37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a“ ersetzt.                        Monate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2015                 1399\n7. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b                     b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 5, 14, 15, 16\nwerden die Wörter „drei Monaten“ durch die An-                       bis 18, 19 Absatz 1“ durch die Angabe „§§ 5, 14,\ngabe „90 Tagen“ ersetzt.                                             15, 17, 18, 19 Absatz 1“ und die Wörter „drei\nMonate“ durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.\n8. In § 22 Nummer 1, 2, 6 und 7 werden jeweils die\nWörter „drei Monate“ durch die Angabe „90 Tage“                  c) In Nummer 3 werden die Wörter „drei Monate“\nersetzt.                                                             durch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.\n11. In § 34 Absatz 3 wird im Satzteil vor Nummer 1 die\n9. In § 25 Nummer 2 werden die Wörter „drei Monate“\nAngabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 1\ndurch die Angabe „90 Tage“ ersetzt.\nund § 17a Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.\n10. § 30 wird wie folgt geändert:\nArtikel 9\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3“ durch die\nWörter „den §§ 3 und 16“ und werden die Wörter                                      Inkrafttreten\n„sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von                 Artikel 1 Nummer 29 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\nzwölf Monaten“ durch die Wörter „90 Tage inner-           Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkün-\nhalb eines Zeitraums von 180 Tagen“ ersetzt.              dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}