{"id":"bgbl1-2015-31-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":31,"date":"2015-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/31#page=48","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_31.pdf#page=48","order":5,"title":"Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz  PrävG)","law_date":"2015-07-17T00:00:00Z","page":1368,"pdf_page":48,"num_pages":12,"content":["1368              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nGesetz\nzur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention\n(Präventionsgesetz – PrävG)\nVom 17. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur\nsen:                                                               Förderung des selbstbestimmten gesundheitsori-\nentierten Handelns der Versicherten (Gesund-\nArtikel 1                                 heitsförderung) vor. Die Leistungen sollen ins-\nbesondere zur Verminderung sozial bedingter\nÄnderung des                                 sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                        Gesundheitschancen beitragen. Die Krankenkasse\nlegt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                  Absatz 2 zugrunde.\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I            legt unter Einbeziehung unabhängigen, insbeson-\nS. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             dere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen, ar-\nbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psy-\n1. Nach § 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:               chologischen, pflegerischen, ernährungs-, sport-,\nsucht-, erziehungs- und sozialwissenschaftlichen\n„Das umfasst auch die Förderung der gesundheit-\nSachverstandes sowie des Sachverstandes der\nlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung\nMenschen mit Behinderung einheitliche Handlungs-\nder Versicherten.“\nfelder und Kriterien für die Leistungen nach Absatz 1\n2. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:                     fest, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen,\nZugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität, intersek-\n„§ 2b                                 toraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evalua-\ntion und der Messung der Erreichung der mit den\nGeschlechtsspezifische Besonderheiten                 Leistungen verfolgten Ziele. Er bestimmt außerdem\nBei den Leistungen der Krankenkassen ist ge-             die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren\nschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung                für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch\nzu tragen.“                                                  die Krankenkassen, um insbesondere die einheitli-\nche Qualität von Leistungen nach Absatz 4 Num-\n3. In § 11 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem                    mer 1 und 3 sicherzustellen. Der Spitzenverband\nWort „zur“ die Wörter „Erfassung von gesundheit-             Bund der Krankenkassen stellt sicher, dass seine\nlichen Risiken und“ eingefügt.                               Festlegungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie eine\nÜbersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen\n4. § 20 wird wie folgt gefasst:                                 der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröf-\nfentlicht werden. Die Krankenkassen erteilen dem\n„§ 20\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen hierfür\nPrimäre Prävention und Gesundheitsförderung               sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu\nerstellenden Bericht die erforderlichen Auskünfte\n(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leis-          und übermitteln ihm nicht versichertenbezogen die\ntungen zur Verhinderung und Verminderung von                 erforderlichen Daten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015              1369\n(3) Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Ab-                    Präventionsempfehlung ergebenden personenbe-\nsatz 2 Satz 1 berücksichtigt der Spitzenverband                zogenen Daten nur mit schriftlicher Einwilligung\nBund der Krankenkassen auch die folgenden Ge-                  und nach vorheriger schriftlicher Information des\nsundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförde-                Versicherten erheben, verarbeiten und nutzen. Die\nrung und Prävention:                                           Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen\n1. Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko                  werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben\nsenken, Erkrankte früh erkennen und behan-                 nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen,\ndeln,                                                      deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften\nübertragen. Für Leistungen zur verhaltensbezoge-\n2. Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqua-               nen Prävention, die die Krankenkasse wegen be-\nlität erhöhen,                                             sonderer beruflicher oder familiärer Umstände\n3. Tabakkonsum reduzieren,                                     wohnortfern erbringt, gilt § 23 Absatz 2 Satz 2 ent-\n4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Be-                     sprechend.\nwegung, Ernährung,\n(6) Die Ausgaben der Krankenkassen für die\n5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souverä-                 Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vor-\nnität der Patientinnen und Patienten stärken,              schrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen insge-\n6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh er-               samt im Jahr 2015 für jeden ihrer Versicherten ei-\nkennen, nachhaltig behandeln,                              nen Betrag in Höhe von 3,17 Euro und ab dem\nJahr 2016 einen Betrag in Höhe von 7 Euro um-\n7. gesund älter werden und\nfassen. Ab dem Jahr 2016 wenden die Kranken-\n8. Alkoholkonsum reduzieren.                                   kassen von dem Betrag nach Satz 1 für jeden ihrer\nBei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1                Versicherten mindestens 2 Euro jeweils für Leis-\ngenannten Ziels werden auch die Ziele und Teil-                tungen nach den §§ 20a und 20b auf. Unterschrei-\nziele beachtet, die in der Bekanntmachung über                 ten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse\ndie Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der              den Betrag nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a,\nPrävention und Gesundheitsförderung vom                        so stellt die Krankenkasse diese nicht ausgegebe-\n21. März 2005 (BAnz. S. 5304) festgelegt sind.                 nen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen\nBei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2,               nach § 20a zur Verfügung. Die Ausgaben nach den\n3 und 8 genannten Ziele werden auch die Ziele                  Sätzen 1 und 2 sind in den Folgejahren entspre-\nund Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung              chend der prozentualen Veränderung der monatli-\nüber die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich             chen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten\nder Prävention und Gesundheitsförderung vom                    Buches anzupassen.“\n27. April 2015 (BAnz. AT 19.05.2015 B3) festgelegt\n5. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\nsind. Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Num-\nmer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele                                    „§ 20a\nund Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung\nüber die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich                    Leistungen zur Gesundheitsförderung\nder Prävention und Gesundheitsförderung vom                              und Prävention in Lebenswelten\n26. Februar 2013 (BAnz. AT 26.03.2013 B3) fest-\n(1) Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4\ngelegt sind. Der Spitzenverband Bund der Kran-\nNummer 2 sind für die Gesundheit bedeutsame,\nkenkassen berücksichtigt auch die von der Natio-\nabgrenzbare soziale Systeme insbesondere des\nnalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der ge-\nWohnens, des Lernens, des Studierens, der medi-\nmeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie\nzinischen und pflegerischen Versorgung sowie der\nnach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des Arbeits-\nFreizeitgestaltung einschließlich des Sports. Die\nschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele.\nKrankenkassen fördern unbeschadet der Aufga-\n(4) Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht                ben anderer auf der Grundlage von Rahmenver-\nals                                                            einbarungen nach § 20f Absatz 1 mit Leistungen\n1. Leistungen zur verhaltensbezogenen Präven-                  zur Gesundheitsförderung und Prävention in\ntion nach Absatz 5,                                        Lebenswelten insbesondere den Aufbau und\n2. Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prä-                die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen.\nvention in Lebenswelten für in der gesetzlichen            Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versi-\nKrankenversicherung Versicherte nach § 20a                 cherten und der für die Lebenswelt Verantwort-\nund                                                        lichen die gesundheitliche Situation einschließlich\nihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vor-\n3. Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrie-              schläge zur Verbesserung der gesundheitlichen\nben (betriebliche Gesundheitsförderung) nach               Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen\n§ 20b.                                                     Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen de-\n(5) Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung               ren Umsetzung. Bei der Wahrnehmung ihrer Auf-\nzur verhaltensbezogenen Prävention berücksich-                 gaben nach Satz 2 sollen die Krankenkassen zu-\ntigt die Krankenkasse eine Präventionsempfeh-                  sammenarbeiten und kassenübergreifende Leis-\nlung nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Ab-                  tungen zur Gesundheitsförderung und Prävention\nsatz 1 Satz 3 oder eine im Rahmen einer arbeits-               in Lebenswelten erbringen. Bei der Erbringung\nmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen ärzt-              von Leistungen für Personen, deren berufliche\nlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Emp-                Eingliederung auf Grund gesundheitlicher Ein-\nfehlung. Die Krankenkasse darf die sich aus der                schränkungen besonderes erschwert ist, arbeiten","1370            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\ndie Krankenkassen mit der Bundesagentur für Ar-            6. Der bisherige § 20a wird § 20b und wie folgt ge-\nbeit und mit den kommunalen Trägern der Grund-                ändert:\nsicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Krankenkasse kann Leistungen zur Ge-\n„(1) Die Krankenkassen fördern mit Leistun-\nsundheitsförderung und Prävention in Lebenswel-\ngen zur Gesundheitsförderung in Betrieben\nten erbringen, wenn die Bereitschaft der für die\n(betriebliche Gesundheitsförderung) insbeson-\nLebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von\ndere den Aufbau und die Stärkung gesund-\nVorschlägen zur Verbesserung der gesundheitli-\nheitsförderlicher Strukturen. Hierzu erheben\nchen Situation sowie zur Stärkung der gesund-\nsie unter Beteiligung der Versicherten und der\nheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten besteht\nVerantwortlichen für den Betrieb sowie der Be-\nund sie mit einer angemessenen Eigenleistung\ntriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeits-\nzur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach\nsicherheit die gesundheitliche Situation ein-\n§ 20f beitragen.\nschließlich ihrer Risiken und Potenziale und\n(3) Zur Unterstützung der Krankenkassen bei                    entwickeln Vorschläge zur Verbesserung der\nder Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gesund-                        gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung\nheitsförderung und Prävention in Lebenswelten                     der gesundheitlichen Ressourcen und Fähig-\nfür in der gesetzlichen Krankenversicherung Versi-                keiten und unterstützen deren Umsetzung.\ncherte, insbesondere in Kindertageseinrichtungen,                 § 20 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“\nin sonstigen Einrichtungen der Kinder- und Ju-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-\ngendhilfe, in Schulen sowie in den Lebenswelten\nfallversicherungsträger“ die Wörter „sowie mit\nälterer Menschen und zur Sicherung und Weiter-\nden für den Arbeitsschutz zuständigen Landes-\nentwicklung der Qualität der Leistungen beauf-\nbehörden“ eingefügt.\ntragt der Spitzenverband Bund der Krankenkas-\nsen die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-            7. Der bisherige § 20b wird § 20c und wie folgt ge-\nklärung ab dem Jahr 2016 insbesondere mit der                 ändert:\nEntwicklung der Art und der Qualität krankenkas-              a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsenübergreifender Leistungen, deren Implemen-\ntierung und deren wissenschaftlicher Evaluation.                  „Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit\nDer Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt                    den Trägern der gesetzlichen Unfallversiche-\ndem Auftrag die nach § 20 Absatz 2 Satz 1 fest-                   rung auf spezifische arbeitsbedingte Gesund-\ngelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie die                  heitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur be-\nin den Rahmenvereinbarungen nach § 20f jeweils                    trieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b\ngetroffenen Festlegungen zugrunde. Im Rahmen                      und informieren diese über die Erkenntnisse,\ndes Auftrags nach Satz 1 soll die Bundeszentrale                  die sie über Zusammenhänge zwischen Erkran-\nfür gesundheitliche Aufklärung geeignete Koope-                   kungen und Arbeitsbedingungen gewonnen\nrationspartner heranziehen. Die Bundeszentrale                    haben.“\nfür gesundheitliche Aufklärung stellt sicher, dass            b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-\ndie vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen                     fallversicherung“ die Wörter „sowie mit den für\ngeleistete Vergütung ausschließlich zur Durchfüh-                 den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehör-\nrung des Auftrags nach diesem Absatz eingesetzt                   den“ eingefügt.\nwird und dokumentiert dies nach Maßgabe des\nSpitzenverbandes Bund der Krankenkassen.                   8. Nach dem neuen § 20c werden die folgenden\n§§ 20d bis 20g eingefügt:\n(4) Das Nähere über die Beauftragung der Bun-\ndeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nach                                       „§ 20d\nAbsatz 3, insbesondere zum Inhalt und Umfang,                              Nationale Präventionsstrategie\nzur Qualität und zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit\nsowie zu den für die Durchführung notwendigen                    (1) Die Krankenkassen entwickeln im Interesse\nKosten, vereinbaren der Spitzenverband Bund                   einer wirksamen und zielgerichteten Gesundheits-\nder Krankenkassen und die Bundeszentrale für                  förderung und Prävention mit den Trägern der ge-\ngesundheitliche Aufklärung erstmals bis zum                   setzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen\n30. November 2015. Kommt die Vereinbarung                     Unfallversicherung und den Pflegekassen eine ge-\nnicht innerhalb der Frist nach Satz 1 zustande, er-           meinsame nationale Präventionsstrategie und ge-\nbringt die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-            währleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung\nklärung die Leistungen nach Absatz 3 Satz 1 unter             im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz\nBerücksichtigung der vom Spitzenverband Bund                  nach § 20e.\nder Krankenkassen nach § 20 Absatz 2 Satz 1                      (2) Die Nationale Präventionsstrategie umfasst\nfestgelegten Handlungsfelder und Kriterien sowie              insbesondere\nunter Beachtung der in den Rahmenvereinbarun-\n1. die Vereinbarung bundeseinheitlicher, träger-\ngen nach § 20f getroffenen Festlegungen und des\nübergreifender Rahmenempfehlungen zur Ge-\nWirtschaftlichkeitsgebots nach § 12. Der Spitzen-\nsundheitsförderung und Prävention nach Ab-\nverband Bund der Krankenkassen regelt in seiner\nsatz 3,\nSatzung das Verfahren zur Aufbringung der erfor-\nderlichen Mittel durch die Krankenkassen. § 89                2. die Erstellung eines Berichts über die Entwick-\nAbsatz 3 bis 5 des Zehnten Buches gilt entspre-                   lung der Gesundheitsförderung und Prävention\nchend.“                                                           (Präventionsbericht) nach Absatz 4.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015             1371\n(3) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der              onsbericht die im Rahmen des Gesundheitsmoni-\nQualität von Gesundheitsförderung und Präven-                torings erhobenen relevanten Informationen. Die\ntion sowie der Zusammenarbeit der für die Erbrin-            Länder können regionale Erkenntnisse aus ihrer\ngung von Leistungen zur Prävention in Lebens-                Gesundheitsberichterstattung für den Präventi-\nwelten und in Betrieben zuständigen Träger und               onsbericht zur Verfügung stellen.\nStellen vereinbaren die Träger nach Absatz 1 bun-\ndeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenemp-                                     § 20e\nfehlungen, insbesondere durch Festlegung ge-\nNationale Präventionskonferenz\nmeinsamer Ziele, vorrangiger Handlungsfelder\nund Zielgruppen, der zu beteiligenden Organisa-                 (1) Die Aufgabe der Entwicklung und Fort-\ntionen und Einrichtungen sowie zu Dokumentati-               schreibung der nationalen Präventionsstrategie\nons- und Berichtspflichten erstmals zum 31. De-              wird von der Nationalen Präventionskonferenz als\nzember 2015. Bei der Festlegung gemeinsamer                  Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenor-\nZiele werden auch die Ziele der gemeinsamen                  ganisationen der Leistungsträger nach § 20d Ab-\ndeutschen Arbeitsschutzstrategie sowie die von               satz 1 mit je zwei Sitzen wahrgenommen. Die\nder Ständigen Impfkommission gemäß § 20 Ab-                  Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 setzen die\nsatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen              Präventionsstrategie in engem Zusammenwirken\nSchutzimpfungen berücksichtigt. Die Rahmen-                  um. Im Fall einer angemessenen finanziellen Be-\nempfehlungen werden im Benehmen mit dem                      teiligung der Unternehmen der privaten Kranken-\nBundesministerium für Gesundheit, dem Bundes-                versicherung und der Unternehmen, die die pri-\nministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundes-             vate Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an\nministerium für Ernährung und Landwirtschaft,                Programmen und Projekten im Sinne der Rahmen-\ndem Bundesministerium für Familie, Senioren,                 empfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 er-\nFrauen und Jugend, dem Bundesministerium des                 hält der Verband der privaten Krankenversiche-\nInnern und den Ländern vereinbart. Das Bundes-               rungsunternehmen e. V. ebenfalls einen Sitz. Die\nministerium für Gesundheit beteiligt weitere Bun-            Höhe der hierfür jährlich von den Unternehmen\ndesministerien, soweit die Rahmenempfehlungen                der privaten Krankenversicherung zur Verfügung\nihre Zuständigkeit berühren. An der Vorbereitung             zu stellenden Mittel bemisst sich mindestens nach\nder Rahmenempfehlungen werden die Bundes-                    dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20\nagentur für Arbeit, die kommunalen Träger der                Absatz 6 Satz 2 und 3 für Leistungen zur Gesund-\nGrundsicherung für Arbeitsuchende über ihre                  heitsförderung und Prävention nach § 20a aufzu-\nSpitzenverbände auf Bundesebene, die für den                 wenden haben, multipliziert mit der Anzahl der in\nArbeitsschutz zuständigen obersten Landesbe-                 der privaten Krankenversicherung Vollversicher-\nhörden sowie die Träger der öffentlichen Jugend-             ten. Die Höhe der hierfür jährlich von den Unter-\nhilfe über die obersten Landesjugendbehörden                 nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung\nbeteiligt.                                                   durchführen, zur Verfügung zu stellenden Mittel\n(4) Die Nationale Präventionskonferenz erstellt          bemisst sich nach dem Betrag, den die Pflegekas-\nden Präventionsbericht alle vier Jahre, erstmals             sen nach § 5 Absatz 2 des Elften Buches für Leis-\nzum 1. Juli 2019, und leitet ihn dem Bundesmi-               tungen zur Prävention in Lebenswelten aufzuwen-\nnisterium für Gesundheit zu. Das Bundesministe-              den haben, multipliziert mit der Anzahl ihrer Versi-\nrium für Gesundheit legt den Bericht den gesetz-             cherten. Bund und Länder erhalten jeweils vier\ngebenden Körperschaften des Bundes vor und                   Sitze mit beratender Stimme. Darüber hinaus ent-\nfügt eine Stellungnahme der Bundesregierung bei.             senden die kommunalen Spitzenverbände auf\nDer Bericht enthält insbesondere Angaben zu den              Bundesebene, die Bundesagentur für Arbeit, die\nErfahrungen mit der Anwendung der §§ 20 bis 20g              repräsentativen Spitzenorganisationen der Arbeit-\nund zu den Ausgaben für die Leistungen der Trä-              geber und Arbeitnehmer sowie das Präventionsfo-\nger nach Absatz 1 und im Fall des § 20e Absatz 1             rum jeweils einen Vertreter in die Nationale Prä-\nSatz 3 bis 5 auch der Unternehmen der privaten               ventionskonferenz, die mit beratender Stimme an\nKrankenversicherung und der Unternehmen, die                 den Sitzungen teilnehmen. Die Nationale Präven-\ndie private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-             tionskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung;\nren, den Zugangswegen, den erreichten Perso-                 darin werden insbesondere die Arbeitsweise und\nnen, der Erreichung der gemeinsamen Ziele und                das Beschlussverfahren festgelegt. Die Ge-\nder Zielgruppen, den Erfahrungen mit der Quali-              schäftsordnung muss einstimmig angenommen\ntätssicherung und der Zusammenarbeit bei der                 werden. Die Geschäftsstelle, die die Mitglieder\nDurchführung von Leistungen sowie zu möglichen               der Nationalen Präventionskonferenz bei der\nSchlussfolgerungen. Der Bericht enthält auch                 Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Satz 1 unter-\nEmpfehlungen für die weitere Entwicklung des in              stützt, wird bei der Bundeszentrale für gesund-\n§ 20 Absatz 6 Satz 1 bestimmten Ausgabenricht-               heitliche Aufklärung angesiedelt.\nwerts für Leistungen der Krankenkassen nach den                 (2) Die Nationale Präventionskonferenz wird\n§§ 20 bis 20c und der in § 20 Absatz 6 Satz 2                durch ein Präventionsforum beraten, das in der\nbestimmten Mindestwerte für Leistungen der                   Regel einmal jährlich stattfindet. Das Präventions-\nKrankenkassen nach den §§ 20a und 20b. Die                   forum setzt sich aus Vertretern der für die Ge-\nLeistungsträger nach Satz 3 erteilen der Nationa-            sundheitsförderung und Prävention maßgeblichen\nlen Präventionskonferenz die für die Erstellung              Organisationen und Verbände sowie der stimmbe-\ndes Präventionsberichts erforderlichen Auskünfte.            rechtigten und beratenden Mitglieder der Nationa-\nDas Robert Koch-Institut liefert für den Präventi-           len Präventionskonferenz nach Absatz 1 zusam-","1372             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nmen. Die Nationale Präventionskonferenz beauf-                                        § 20g\ntragt die Bundesvereinigung für Prävention und\nModellvorhaben\nGesundheitsförderung e. V. mit der Durchführung\ndes Präventionsforums und erstattet dieser die                    (1) Die Leistungsträger nach § 20d Absatz 1\nnotwendigen Aufwendungen. Die Einzelheiten zur                 und ihre Verbände können zur Erreichung der in\nDurchführung des Präventionsforums einschließ-                 den Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2\nlich der für die Durchführung notwendigen Kosten               Nummer 1 festgelegten gemeinsamen Ziele ein-\nwerden in der Geschäftsordnung der Nationalen                  zeln oder in Kooperation mit Dritten, insbesondere\nPräventionskonferenz geregelt.                                 den in den Ländern zuständigen Stellen nach\n§ 20f Absatz 1, Modellvorhaben durchführen. An-\nhand der Modellvorhaben soll die Qualität und\n§ 20f\nEffizienz der Versorgung mit Leistungen zur Ge-\nLandesrahmenvereinbarungen zur                       sundheitsförderung und Prävention in Lebenswel-\nUmsetzung der nationalen Präventionsstrategie                ten und mit Leistungen zur betrieblichen Gesund-\nheitsförderung verbessert werden. Die Modellvor-\n(1) Zur Umsetzung der nationalen Präventions-               haben können auch der wissenschaftlich fundier-\nstrategie schließen die Landesverbände der Kran-               ten Auswahl geeigneter Maßnahmen der Zusam-\nkenkassen und die Ersatzkassen, auch für die                   menarbeit dienen. Die Aufwendungen der Kran-\nPflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen                 kenkassen für Modellvorhaben sind auf die Mittel\nRentenversicherung, den Trägern der gesetzlichen               nach § 20 Absatz 6 Satz 2 anzurechnen.\nUnfallversicherung und mit den in den Ländern\n(2) Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf\nzuständigen Stellen gemeinsame Rahmenverein-                   fünf Jahre zu befristen und nach allgemein aner-\nbarungen auf Landesebene. Die für die Rahmen-\nkannten wissenschaftlichen Standards wissen-\nvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten\nschaftlich zu begleiten und auszuwerten.“\nsich nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach\nden §§ 20a bis 20c sowie nach den für die Pfle-             9. Der bisherige § 20c wird § 20h.\ngekassen, für die Träger der gesetzlichen Renten-         10. Der bisherige § 20d wird § 20i und wie folgt geän-\nversicherung und für die Träger der gesetzlichen               dert:\nUnfallversicherung jeweils geltenden Leistungsge-\nsetzen.                                                        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Die an den Rahmenvereinbarungen Beteilig-                   aa) Satz 5 wird aufgehoben.\nten nach Absatz 1 treffen Festlegungen unter Be-                   bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter\nrücksichtigung der bundeseinheitlichen, träger-                        „nach den Sätzen 5 bis 7“ und die Wörter\nübergreifenden       Rahmenempfehlungen       nach                     „termin- oder“ gestrichen.\n§ 20d Absatz 2 Nummer 1 und der regionalen Er-\nfordernisse insbesondere über                                  b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nc) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n1. gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele\nund Handlungsfelder,                                           „Dabei sollen vereinfachte Möglichkeiten für\ndie Abrechnung der zu erstattenden Sachkos-\n2. die Koordinierung von Leistungen zwischen                       ten vorgesehen werden.“\nden Beteiligten,\n11. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. die einvernehmliche Klärung von Zuständig-                  a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nicht aus“\nkeitsfragen,                                                   die Wörter „oder können sie wegen besonderer\nberuflicher oder familiärer Umstände nicht\n4. Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung                    durchgeführt werden“ eingefügt.\nder Leistungsträger nach dem Zehnten Buch,\nb) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die An-\n5. die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Ge-                     gabe „16“ ersetzt.\nsundheitsdienst und den Trägern der örtlichen\nöffentlichen Jugendhilfe und                               c) In Satz 3 wird die Angabe „21“ durch die An-\ngabe „25“ ersetzt.\n6. die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsför-        12. § 24d wird wie folgt geändert:\nderung und Prävention relevanter Einrichtun-\ngen und Organisationen.                                    a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-\nmikolon und werden die Wörter „ein Anspruch\nAn der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen                       auf Hebammenhilfe im Hinblick auf die Wo-\nwerden die Bundesagentur für Arbeit, die für den                   chenbettbetreuung besteht bis zum Ablauf\nArbeitsschutz zuständigen obersten Landesbe-                       von zwölf Wochen nach der Geburt, weiterge-\nhörden und die kommunalen Spitzenverbände                          hende Leistungen bedürfen der ärztlichen An-\nauf Landesebene beteiligt. Sie können den Rah-                     ordnung“ eingefügt.\nmenvereinbarungen beitreten. Auf die zum Zwe-\nb) Folgender Satz wird angefügt:\ncke der Vorbereitung und Umsetzung der Rah-\nmenvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemein-                        „Die ärztliche Beratung der Versicherten um-\nschaften wird § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des                      fasst bei Bedarf auch Hinweise auf regionale\nZehnten Buches nicht angewendet.                                   Unterstützungsangebote für Eltern und Kind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015              1373\n13. Die Überschrift des Vierten Abschnitts des Dritten               und organisatorischen Ausgestaltung der Ge-\nKapitels wird wie folgt gefasst:                                 sundheitsuntersuchung beschließen. § 137e\n„Vierter Abschnitt                            gilt entsprechend.“\nLeistungen zur Erfassung von gesundheitlichen                c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nRisiken und Früherkennung von Krankheiten“.                    aa) In Satz 3 werden die Wörter „Untersuchun-\ngen nach Absatz 2“ durch die Wörter „die\n14. § 25 wird wie folgt geändert:\nUntersuchungen“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll-\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt\nendet haben, haben Anspruch auf alters-, ge-\nerstmals bis zum 31. Juli 2016 in Richtlinien\nschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche\nnach § 92 das Nähere zur Ausgestaltung\nGesundheitsuntersuchungen zur Erfassung\nder Präventionsempfehlung nach Absatz 1\nund Bewertung gesundheitlicher Risiken und\nSatz 2.“\nBelastungen, zur Früherkennung von bevölke-\nrungsmedizinisch bedeutsamen Krankheiten                      cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nund eine darauf abgestimmte präventionsorien-                      „Im Übrigen beschließt der Gemeinsame\ntierte Beratung, einschließlich einer Überprü-                     Bundesausschuss erstmals bis zum 31. Juli\nfung des Impfstatus im Hinblick auf die Emp-                       2018 in Richtlinien nach § 92 das Nähere\nfehlungen der Ständigen Impfkommission nach                        über die Gesundheitsuntersuchungen nach\n§ 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes.                        Absatz 1 zur Erfassung und Bewertung\nDie Untersuchungen umfassen, sofern medizi-                        gesundheitlicher Risiken und Belastungen\nnisch angezeigt, eine Präventionsempfehlung                        sowie eine Anpassung der Richtlinie im\nfür Leistungen zur verhaltensbezogenen Prä-                        Hinblick auf Gesundheitsuntersuchungen\nvention nach § 20 Absatz 5. Die Präventions-                       zur Früherkennung von bevölkerungsmedi-\nempfehlung wird in Form einer ärztlichen Be-                       zinisch bedeutsamen Krankheiten. Die Frist\nscheinigung erteilt. Sie informiert über Möglich-                  nach Satz 5 verlängert sich in dem Fall ei-\nkeiten und Hilfen zur Veränderung gesundheits-                     ner Erprobung nach Absatz 3 Satz 3 um\nbezogener Verhaltensweisen und kann auch                           zwei Jahre.“\nauf andere Angebote zur verhaltensbezogenen\n15. § 26 wird wie folgt geändert:\nPrävention hinweisen wie beispielsweise auf\ndie vom Deutschen Olympischen Sportbund                    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ne. V. und der Bundesärztekammer empfohlenen                                          „§ 26\nBewegungsangebote in Sportvereinen oder auf\nsonstige qualitätsgesicherte Bewegungsange-                              Gesundheitsuntersuchungen\nbote in Sport- oder Fitnessstudios sowie auf                             für Kinder und Jugendliche“.\nAngebote zur Förderung einer ausgewogenen                  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nErnährung.“                                                      „(1) Versicherte Kinder und Jugendliche ha-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              ben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres\nAnspruch auf Untersuchungen zur Früherken-\n„(3) Voraussetzung für die Untersuchung\nnung von Krankheiten, die ihre körperliche,\nnach den Absätzen 1 und 2 ist, dass es sich\ngeistige oder psycho-soziale Entwicklung in\num Krankheiten handelt, die wirksam behandelt\nnicht geringfügigem Maße gefährden. Die Un-\nwerden können oder um zu erfassende ge-\ntersuchungen beinhalten auch eine Erfassung\nsundheitliche Risiken und Belastungen, die\nund Bewertung gesundheitlicher Risiken ein-\ndurch geeignete Leistungen zur verhaltensbe-\nschließlich einer Überprüfung der Vollständig-\nzogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 ver-\nkeit des Impfstatus sowie eine darauf abge-\nmieden, beseitigt oder vermindert werden kön-\nstimmte präventionsorientierte Beratung ein-\nnen. Die im Rahmen der Untersuchungen er-\nschließlich Informationen zu regionalen Unter-\nbrachten Maßnahmen zur Früherkennung set-\nstützungsangeboten für Eltern und Kind. Die\nzen ferner voraus, dass\nUntersuchungen umfassen, sofern medizinisch\n1. das Vor- und Frühstadium dieser Krankhei-                  angezeigt, eine Präventionsempfehlung für\nten durch diagnostische Maßnahmen er-                     Leistungen zur verhaltensbezogenen Präven-\nfassbar ist,                                              tion nach § 20 Absatz 5, die sich altersentspre-\n2. die Krankheitszeichen medizinisch-tech-                    chend an das Kind, den Jugendlichen oder die\nnisch genügend eindeutig zu erfassen sind,                Eltern oder andere Sorgeberechtigte richten\nkann. Die Präventionsempfehlung wird in Form\n3. genügend Ärzte und Einrichtungen vorhan-                   einer ärztlichen Bescheinigung erteilt. Zu den\nden sind, um die aufgefundenen Verdachts-                 Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-,\nfälle eindeutig zu diagnostizieren und zu be-             Mund- und Kieferkrankheiten gehören insbe-\nhandeln.                                                  sondere die Inspektion der Mundhöhle, die Ein-\nStellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei                     schätzung oder Bestimmung des Kariesrisikos,\nseinen Beratungen über eine Gesundheitsun-                    die Ernährungs- und Mundhygieneberatung\ntersuchung nach Absatz 1 fest, dass notwen-                   sowie Maßnahmen zur Schmelzhärtung der\ndige Erkenntnisse fehlen, kann er eine Richt-                 Zähne und zur Keimzahlsenkung. Die Leistun-\nlinie zur Erprobung der geeigneten inhaltlichen               gen nach Satz 5 werden bis zur Vollendung des","1374              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nsechsten Lebensjahres erbracht und können                         Steuerungsverantwortung wahr, er erstattet\nvon Ärzten oder Zahnärzten erbracht werden.“                      auch den nach Absatz 11 jährlich vorzule-\ngenden Bericht.“\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ncc) Die bisherigen Sätze 16 und 17 werden\n„(2) § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Der                      aufgehoben.\nGemeinsame Bundesausschuss bestimmt in\nden Richtlinien nach § 92 das Nähere über In-             b) Absatz 7 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:\nhalt, Art und Umfang der Untersuchungen nach\nAbsatz 1 sowie über die Erfüllung der Voraus-                 „Der unparteiische Vorsitzende und die weite-\nsetzungen nach § 25 Absatz 3. Ferner be-                      ren unparteiischen Mitglieder können dem Be-\nstimmt er die Altersgrenzen und die Häufigkeit                schlussgremium gemeinsam einen eigenen Be-\ndieser Untersuchungen. Der Gemeinsame Bun-                    schlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen.\ndesausschuss regelt erstmals bis zum 31. Juli                 Mit der Vorbereitung eines Beschlussvor-\n2016 in Richtlinien nach § 92 das Nähere zur                  schlags können sie die Geschäftsführung be-\nAusgestaltung der Präventionsempfehlung nach                  auftragen.“\nAbsatz 1 Satz 3. Er regelt insbesondere das           17. In § 130a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 20d\nNähere zur Ausgestaltung der zahnärztlichen               Absatz 1“ durch die Angabe „§ 20i Absatz 1“ er-\nFrüherkennungsuntersuchungen zur Vermei-                  setzt.\ndung frühkindlicher Karies.“\n18. § 132e wird wie folgt geändert:\n16. § 65a Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung be-\nstimmen, unter welchen Voraussetzungen Versi-                     aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „geeig-\ncherte, die                                                           neten Ärzten“ die Wörter „einschließlich\nBetriebsärzten“ eingefügt und wird die An-\n1. regelmäßig Leistungen zur Erfassung von ge-                        gabe „§ 20d Abs. 1 und 2“ durch die Wörter\nsundheitlichen Risiken und Früherkennung                          „§ 20i Absatz 1 und 2“ ersetzt.\nvon Krankheiten nach den §§ 25 und 26 in An-\nspruch nehmen,                                                bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ärzte“\ndie Wörter „sowie Fachärzte für Arbeitsme-\n2. Leistungen für Schutzimpfungen nach § 20i in                       dizin und Ärzte mit der Zusatzbezeichnung\nAnspruch nehmen oder                                              „Betriebsmedizin“, die nicht an der ver-\ntragsärztlichen Versorgung teilnehmen,“\n3. regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur\neingefügt.\nverhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Ab-\nsatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleich-                  cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20d“ durch die\nbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur För-                    Angabe „§ 20i“ ersetzt.\nderung eines gesundheitsbewussten Verhal-\ntens teilnehmen,                                          b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 20d\nAbsatz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 20i Ab-\nAnspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich                    satz 1 und 2“ ersetzt.\nzu der in § 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abge-\nsenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist.                 19. Nach § 132e wird folgender § 132f eingefügt:\n(2) Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung auch                                   „§ 132f\nvorsehen, dass bei Maßnahmen zur betrieblichen                           Versorgung durch Betriebsärzte\nGesundheitsförderung durch Arbeitgeber sowohl\nder Arbeitgeber als auch die teilnehmenden Versi-                Die Krankenkassen oder ihre Verbände können\ncherten einen Bonus erhalten.“                                in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung\nund unter Berücksichtigung der Richtlinien nach\n16a. § 91 wird wie folgt geändert:                                 § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fachärzten\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbe-\nzeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden Ärzten\naa) In Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das             oder deren Gemeinschaften Verträge über die\nWort „zwölf“ ersetzt und wird das Semiko-            Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen\nlon und werden die Wörter „für die am                nach § 25 Absatz 1, über Maßnahmen zur betrieb-\n1. Juli 2012 beginnende Amtszeit sind die            lichen Gesundheitsförderung, über Präventions-\nVorschläge bis zum 15. Januar 2012 vorzu-            empfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vor-\nlegen“ gestrichen.                                   sorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung\nschließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeits-\nbb) Nach Satz 11 werden die folgenden Sätze               medizinischen Vorsorge erbracht werden.“\neingefügt:\n20. In § 140f Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 91“\n„Der Vorsitzende nach Absatz 1 Satz 3                die Wörter „und in der Nationalen Präventionskon-\nstellt übergreifend die Einhaltung aller dem         ferenz nach § 20e Absatz 1“ eingefügt.\nGemeinsamen Bundesausschuss auferleg-\nten gesetzlichen Fristen sicher. Zur Erfül-      21. In § 300 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 20d“\nlung dieser Aufgabe nimmt er eine zeitliche          durch die Angabe „§ 20i“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015              1375\nArtikel 2                                  Spitzenverband Bund der Krankenkassen zur Ver-\nfügung. Dieser verteilt die Mittel nach einem von\nWeitere Änderung des\nihm festzulegenden Schlüssel auf die Landesver-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch\nbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen,\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                    die Kooperationsvereinbarungen mit örtlichen\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                    Unternehmensorganisationen nach Absatz 3\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt               Satz 4 abgeschlossen haben. Die Mittel dienen\ndurch Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt ge-              der Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen\nändert:                                                              nach Absatz 3 Satz 4.“\n1. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz vorange-             4. In § 20h Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2006“\nstellt:                                                        durch die Angabe „2016“ und die Angabe „0,55\nEuro“ durch die Angabe „1,05 Euro“ ersetzt.\n„Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhal-\ntensbezogenen Prävention nach Absatz 4 Nummer 1            5. Dem § 20i Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nerbringen, wenn diese nach Absatz 2 Satz 2 von ei-\n„Der Anspruch nach Satz 1 schließt die Bereitstel-\nner Krankenkasse oder von einem mit der Wahrneh-\nlung des erforderlichen Impfausweisvordruckes ein.“\nmung dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem\nNamen zertifiziert ist.“\nArtikel 3\n2. Nach § 20a Absatz 3 Satz 3 werden die folgenden\nSätze eingefügt:                                                                  Änderung des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung\nerhält für die Ausführung des Auftrags nach Satz 1            Dem § 31 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialge-\nvom Spitzenverband Bund der Krankenkassen eine             setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der\npauschale Vergütung in Höhe von mindestens 0,45            Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002\nEuro aus dem Betrag, den die Krankenkassen nach            (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4\n§ 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur Gesund-            des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) ge-\nheitsförderung und Prävention in Lebenswelten auf-         ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:\nzuwenden haben. Die Vergütung nach Satz 4 erfolgt          „Die Träger der Rentenversicherung beteiligen sich an\nquartalsweise und ist am ersten Tag des jeweiligen         der nationalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f\nQuartals zu leisten. Sie ist nach Maßgabe von § 20         des Fünften Buches mit den Leistungen nach Absatz 1\nAbsatz 6 Satz 3 jährlich anzupassen.“                      Satz 1 Nummer 2.“\n3. § 20b wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                           Artikel 4\n„Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Be-                                 Änderung des\ntrieben erbrachte Leistungen zur individuellen,                     Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nverhaltensbezogenen Prävention gilt § 20 Ab-               In § 14 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nsatz 5 Satz 1 entsprechend.“                            buch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des\nb) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:          Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. April 2015\n„(3) Die Krankenkassen bieten Unternehmen          (BGBl. I S. 583) geändert worden ist, werden nach dem\nunter Nutzung bestehender Strukturen in gemein-         Wort „Arbeitsschutzgesetzes“ die Wörter „und der na-\nsamen regionalen Koordinierungsstellen Bera-            tionalen Präventionsstrategie nach §§ 20d bis 20f des\ntung und Unterstützung an. Die Beratung und Un-         Fünften Buches“ eingefügt.\nterstützung umfasst insbesondere die Information\nüber Leistungen nach Absatz 1 und die Klärung,                                    Artikel 5\nwelche Krankenkasse im Einzelfall Leistungen\nnach Absatz 1 im Betrieb erbringt. Örtliche Unter-                             Änderung des\nnehmensorganisationen sollen an der Beratung                        Achten Buches Sozialgesetzbuch\nbeteiligt werden. Die Landesverbände der Kran-\nDas Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-\nkenkassen und die Ersatzkassen regeln einheit-\ngendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom\nlich und gemeinsam das Nähere über die Aufga-\n11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch\nben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der\nArtikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 21. Januar 2015\nKoordinierungsstellen sowie über die Beteiligung\n(BGBl. I S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nörtlicher Unternehmensorganisationen durch Ko-          ändert:\noperationsvereinbarungen. Auf die zum Zwecke\nder Vorbereitung und Umsetzung der Kooperati-           1. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort\nonsvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemein-                 „eingehen“ ein Komma und werden die Wörter „die\nschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des             Familien in ihrer Gesundheitskompetenz stärken“\nZehnten Buches keine Anwendung.                             eingefügt.\n(4) Unterschreiten die jährlichen Ausgaben ei-     2. In § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-\nner Krankenkasse den Betrag nach § 20 Absatz 6              ter „in der Einrichtung unterstützt wird“ durch die\nSatz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt die             Wörter „und ein gesundheitsförderliches Lebensum-\nKrankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem              feld in der Einrichtung unterstützt werden“ ersetzt.","1376             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nArtikel 6                               dürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Reha-\nÄnderung des                                bilitation und ergänzenden Leistungen in vollem\nElften Buches Sozialgesetzbuch                       Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die\nPflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern so-\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-              wie eine Verschlimmerung zu verhindern.“\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5    1a. In § 10 wird die Angabe „ab 2011“ durch die An-\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) ge-             gabe „ab 2016“ ersetzt.\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1b. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:\n0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n§ 17 folgende Angabe eingefügt:                                                      „§ 17a\n„§ 17a Vorbereitung der Einführung eines neuen                                  Vorbereitung der\nPflegebedürftigkeitsbegriffs“.                      Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs\n1. § 5 wird wie folgt gefasst:                                       (1) Um die Einführung eines neuen Pflegebedürf-\n„§ 5                                tigkeitsbegriffs sicherzustellen, hat der Spitzenver-\nband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des\nPrävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang\nMedizinischen Dienstes des Spitzenverbandes\nvon Prävention und medizinischer Rehabilitation\nBund der Krankenkassen die Richtlinien zum Ver-\n(1) Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prä-           fahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Be-\nvention in stationären Pflegeeinrichtungen nach              gutachtungsverfahren) nach § 17 in Verbindung mit\n§ 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung         § 53a Satz 1 Nummer 2 entsprechend den Maßga-\nVersicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung           ben des Absatzes 2 zu ändern. Er hat die Kassen-\nder versicherten Pflegebedürftigen und der Pflege-           ärztliche Bundesvereinigung, die Bundesverbände\neinrichtung Vorschläge zur Verbesserung der ge-              der Pflegeberufe, die Bundesarbeitsgemeinschaft\nsundheitlichen Situation und zur Stärkung der ge-            der Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsge-\nsundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwi-             meinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe,\nckeln sowie deren Umsetzung unterstützen. Die                die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebe-\nPflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Ab-              ne, die Bundesverbände privater Alten- und Pflege-\nsatz 1 bleiben unberührt. Der Spitzenverband Bund            heime sowie die Verbände der privaten ambulanten\nder Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhän-            Dienste zu beteiligen. Die auf Bundesebene maß-\ngigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistun-          geblichen Organisationen für die Wahrnehmung\ngen nach Satz 1 fest, insbesondere hinsichtlich In-          der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürf-\nhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evalua-         tigen und behinderten Menschen wirken nach Maß-\ntion und der Messung der Erreichung der mit den              gabe der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verord-\nLeistungen verfolgten Ziele.                                 nung beratend mit. § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt\n(2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahr-           entsprechend. Die geänderten Richtlinien sind dem\nnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen ins-             Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von\ngesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten             neun Monaten ab dem 25. Juli 2015 zur Genehmi-\neinen Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die Ausga-              gung vorzulegen.\nben sind in den Folgejahren entsprechend der pro-\n(2) Mit dem Begutachtungsverfahren ist festzu-\nzentualen Veränderung der monatlichen Bezugs-\nstellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürf-\ngröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches an-\ntigkeit nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff\nzupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben run-\nerfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Bei der\ndungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterblie-\nAbstufung der Pflegegrade sind Beeinträchtigun-\nbene Anpassung bei der Berechnung der Anpas-\ngen und Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Mo-\nsung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichti-\nbilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten,\ngen.\nVerhaltensweisen und psychische Problemlagen,\n(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach               Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und\nAbsatz 1 sollen die Pflegekassen zusammenarbei-              therapiebedingten Anforderungen und Belastun-\nten und kassenübergreifende Leistungen zur Prä-              gen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer\nvention erbringen.                                           Kontakte zu berücksichtigen. Das Begutachtungs-\n(4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer             verfahren muss die Zuordnung der Pflegebedürfti-\nAufgaben nach Absatz 1 bei den zuständigen Leis-             gen zu einem der folgenden fünf Pflegegrade er-\ntungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeig-         möglichen:\nneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbe-              1. geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit,\nhandlung und zur medizinischen Rehabilitation ein-\ngeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürf-           2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit,\ntigkeit zu vermeiden.\n3. schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit,\n(5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der natio-\nnalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f           4. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit\ndes Fünften Buches mit den Aufgaben nach den                      oder\nAbsätzen 1 und 2.                                            5. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit\n(6) Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres                  mit besonderen Anforderungen an die pflegeri-\nLeistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebe-                  sche Versorgung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015              1377\nIm Begutachtungsverfahren sind darüber hinaus die            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nBeeinträchtigungen der Selbständigkeit in den Be-                „Jede Feststellung hat zudem eine Aussage da-\nreichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushalts-                rüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbeson-\nführung festzustellen, um eine umfassende Bera-                  dere in der häuslichen Umgebung oder in der\ntung und Pflege- und Hilfeplanung zu ermöglichen.                Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte\n(3) Das Bundesministerium für Gesundheit legt                lebt, hinsichtlich Leistungen zur verhaltensbezo-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                    genen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünf-\nArbeit und Soziales und dem Bundesministerium                    ten Buches besteht.“\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Be-           b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „Fest-\nteiligung des Spitzenverbandes Bund der Pflege-                  stellungen“ die Wörter „zur Prävention und“ ein-\nkassen unverzüglich in einem Zeitplan Zielvorgaben               gefügt und wird das Wort „Rehabilitationsemp-\nfür die Änderung der Richtlinien zum Begutach-                   fehlung“ durch die Wörter „Präventions- und Re-\ntungsverfahren fest. Der Zeitplan kann vom Bun-                  habilitationsempfehlung“ ersetzt.\ndesministerium für Gesundheit nur im Einverneh-\n3. In § 18a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rehabilita-\nmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-\ntionsempfehlung“ durch die Wörter „Präventions-\nziales und dem Bundesministerium für Familie, Se-\nund Rehabilitationsempfehlung“ ersetzt und wer-\nnioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung des\nden nach dem Wort „Maßnahme“ die Wörter „zur\nSpitzenverbandes Bund der Pflegekassen geändert\nPrävention oder“ eingefügt.\nwerden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-\nsen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Ge-      4. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nsundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft ins-            „mindern“ die Wörter „und ihrer Entstehung vorzu-\nbesondere über den Bearbeitungsstand der Richt-              beugen“ eingefügt.\nlinien zum Begutachtungsverfahren sowie über Pro-        5. In § 45d Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 20c“\nblembereiche und mögliche Lösungen zu erteilen.              durch die Angabe „§ 20h“ ersetzt.\n(4) Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst        6. Nach § 113a Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz\nwirksam, wenn das Bundesministerium für Gesund-              eingefügt:\nheit sie genehmigt. Das Bundesministerium für Ge-            „Dabei ist das Ziel, auch nach Eintritt der Pflegebe-\nsundheit darf die Genehmigung erst nach Inkrafttre-          dürftigkeit Leistungen zur Prävention und zur medi-\nten eines Gesetzes, das einen neuen Pflegebedürf-            zinischen Rehabilitation einzusetzen, zu berück-\ntigkeitsbegriff einführt, erteilen. Die Genehmigung          sichtigen.“\ngilt als erteilt, wenn nach Einführung des neuen\nPflegebedürftigkeitsbegriffs die Richtlinien nicht in-                             Artikel 7\nnerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bun-\nWeitere Änderung des\ndesministerium für Gesundheit vorgelegt worden\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nsind, beanstandet werden. § 17 Absatz 2 Satz 3 gilt\nentsprechend. Die Nichtbeanstandung der Richt-              Dem § 5 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-\nlinien zum Begutachtungsverfahren kann vom Bun-          buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-\ndesministerium für Gesundheit mit Auflagen ver-          setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das\nbunden werden. Das Bundesministerium für Ge-             zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert wor-\nsundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine         den ist, werden die folgenden Sätze angefügt:\nangemessene Frist setzen.                                „Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 festgelegten\n(5) Wird eine Zielvorgabe des Zeitplanes nach        Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht veraus-\nAbsatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht erreicht und ist      gabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund\ndeshalb die fristgerechte Änderung der Richtlinien       der Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach ei-\nzum Begutachtungsverfahren gefährdet oder wer-           nem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Pflege-\nden Beanstandungen des Bundesministeriums für            kassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1\nGesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten         verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchfüh-\nFrist behoben, kann das Bundesministerium für Ge-        rung kassenübergreifender Leistungen geschlossen ha-\nsundheit die Richtlinien zum Begutachtungsverfah-        ben. Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umset-\nren selbst erlassen. Das Bundesministerium für Ge-       zung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 ge-\nsundheit kann sich bei der Erarbeitung der Richt-        bildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a\nlinien zum Begutachtungsverfahren von unabhängi-         Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.“\ngen Sachverständigen beraten lassen. Die vom\nBundesministerium für Gesundheit erlassenen                                        Artikel 8\nRichtlinien zum Begutachtungsverfahren sind im                                  Änderung des\nBundesanzeiger und die tragenden Gründe im                                Infektionsschutzgesetzes\nInternet bekanntzumachen. Die Bekanntmachung                Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\nder Richtlinien muss auch einen Hinweis auf die          (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 21\nFundstelle der Veröffentlichung der tragenden            des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)\nGründe im Internet enthalten.                            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(6) Die Richtlinien zum Begutachtungsverfahren       1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23\nsind für die Medizinischen Dienste der Krankenver-          folgende Angabe zu § 23a eingefügt:\nsicherung verbindlich.“\n„§ 23a Personenbezogene Daten von Beschäftig-\n2. § 18 wird wie folgt geändert:                                         ten“.","1378             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\n2. Dem § 22 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                      „17a. entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen\nNachweis nicht oder nicht rechtzeitig\n„Der Impfausweis oder die Impfbescheinigung soll\nerbringt,“.\nein Textfeld enthalten, in dem der impfende Arzt ei-\nnen Terminvorschlag für die nächste Auffrischungs-            b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „9b“ ein\nimpfung eintragen kann.“                                         Komma und die Angabe „11a, 17a“ eingefügt.\n3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:                 7. In § 74 werden die Wörter „§ 73 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 11\nbis 20“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 1 Nummer 1\n„§ 23a\nbis 7, 11, 12 bis 17, 18 bis 20“ ersetzt.\nPersonenbezogene Daten von Beschäftigten\nWenn und soweit es zur Erfüllung von Verpflich-                                 Artikel 8a\ntungen aus § 23 Absatz 3 in Bezug auf Krankheiten,                               Änderung des\ndie durch Schutzimpfung verhütet werden können,                         Jugendarbeitsschutzgesetzes\nerforderlich ist, darf der Arbeitgeber personenbezo-\ngene Daten eines Beschäftigten im Sinne des § 3              In § 37 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 3\nAbsatz 11 des Bundesdatenschutzgesetzes über              sowie in § 39 Absatz 1 Nummer 3 des Jugendarbeits-\ndessen Impfstatus und Serostatus erheben, verar-          schutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das\nbeiten oder nutzen, um über die Begründung eines          zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom\nBeschäftigungsverhältnisses oder über die Art und         21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,\nWeise einer Beschäftigung zu entscheiden.“                werden jeweils nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wör-\nter „einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des\n4. § 28 wird wie folgt geändert:                             Impfstatus“ eingefügt.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nArtikel 9\n„(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer\nGemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt,                        Änderung des Zweiten Gesetzes\ndessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig                über die Krankenversicherung der Landwirte\nist, kann die zuständige Behörde Personen, die            Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nweder einen Impfschutz, der den Empfehlungen           der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\nder Ständigen Impfkommission entspricht, noch          2557), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\neine Immunität gegen Masern durch ärztliche Be-        16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist, wird\nscheinigung nachweisen können, die in § 34 Ab-         wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen,\nbis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der        1. § 1 wird wie folgt geändert:\nGemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürch-            a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nten ist.“\n„Dies umfasst auch die Förderung der gesund-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An-              heitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwor-\ngabe „Absatz 1“ wird durch die Wörter „den Ab-                tung der Versicherten.“\nsätzen 1 und 2“ ersetzt.\nb) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern\n5. Nach § 34 Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-               „Selbsthilfe, zur“ die Wörter „Erfassung von ge-\ngefügt:                                                          sundheitlichen Risiken und“ eingefügt.\n„(10a) Bei der Erstaufnahme in eine Kindertages-           c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2a“ durch\neinrichtung haben die Personensorgeberechtigten                  die Angabe „2b“ ersetzt.\ngegenüber dieser einen schriftlichen Nachweis darü-\nber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme           2. Nach § 8 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge-\neine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollstän-          fügt:\ndigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der                  „(2c) Für Leistungen zur betrieblichen Gesund-\nStändigen Impfkommission ausreichenden Impf-                  heitsförderung gelten der Dritte und der Zehnte Ab-\nschutz des Kindes erfolgt ist. Wird der Nachweis              schnitt des Dritten Kapitels des Fünften Buches So-\nnicht erbracht, kann das Gesundheitsamt die Perso-            zialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass § 20 Absatz 6\nnensorgeberechtigten zu einer Beratung laden. Wei-            des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit dort\ntergehende landesrechtliche Regelungen bleiben                die Aufwendung von mindestens 2 Euro für jeden\nunberührt.“                                                   der Versicherten für Leistungen nach § 20b des\n6. § 73 wird wie folgt geändert:                                 Fünften Buches Sozialgesetzbuch geregelt ist,\n§ 20b Absatz 4 und § 65a Absatz 2 des Fünften Bu-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          ches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden sind.“\naa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a\neingefügt:                                                                 Artikel 10\n„11a. einer vollziehbaren Anordnung nach                                 Änderung der\n§ 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit                 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\neiner Rechtsverordnung nach § 32\n§ 4 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom\nSatz 1, zuwiderhandelt,“.\n3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Arti-\nbb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a            kel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211)\neingefügt:                                        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015              1379\n1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter              (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird die Angabe\n„arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, zur Förde-         „20d“ durch die Angabe „20i“ ersetzt.\nrung der Selbsthilfe“ durch die Wörter „arbeitsbe-\ndingter Gesundheitsgefahren nach den §§ 20b                                       Artikel 12\nund 20c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,                                    Änderung der\nLeistungen zur Förderung der Selbsthilfe“, und die                Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung\nWörter „§§ 20a bis 20d Abs. 1 und 3“ durch die\nWörter „§§ 20h und 20i Absatz 1 und 3“ ersetzt.              In § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Bundespolizei-Heilfür-\nsorgeverordnung vom 22. Mai 2014 (BGBl. I S. 586)\n2. In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20d\nwird die Angabe „20d“ durch die Angabe „20i“ ersetzt.\nAbs. 2“ durch die Angabe „§ 20i Absatz 2“ ersetzt.\nArtikel 13\nArtikel 11\nInkrafttreten\nÄnderung der\nBundesbeihilfeverordnung                          (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nIn § 41 Absatz 1 Satz 2 der Bundesbeihilfeverord-          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt          (2) Die Artikel 2 und 7 treten am 1. Januar 2016 in\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Mai 2015               Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}