{"id":"bgbl1-2015-31-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":31,"date":"2015-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/31#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_31.pdf#page=29","order":4,"title":"Gesetz zur Verbesserung der internationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes","law_date":"2015-07-17T00:00:00Z","page":1349,"pdf_page":29,"num_pages":19,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015                  1349\nGesetz\nzur Verbesserung der\ninternationalen Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsentziehenden\nSanktionen und bei der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen1\nsowie zur Änderung des\nJugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes und des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes\nVom 17. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           § 84a   Voraussetzungen der Zulässigkeit\nsen:\n§ 84b   Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-\nArtikel 1                                              gen\nÄnderung des Gesetzes über\n§ 84c   Unterlagen\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in                         § 84d   Bewilligungshindernisse\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-                     § 84e   Vorläufige Bewilligungsentscheidung\nkel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332)\n§ 84f   Gerichtliches Verfahren\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                           § 84g   Gerichtliche Entscheidung\na) Nach der Angabe zu § 54 wird folgende Angabe\n§ 84h   Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-\neingefügt:                                                                  dung\n„§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehen-\nder Sanktionen“.                                         § 84i   Spezialität\nb) Die Angabe zu § 71 wird durch folgende Angabe                        § 84j   Sicherung der Vollstreckung\nersetzt:\n§ 84k   Ergänzende Regelungen zur Vollstre-\n„§ 71      Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im                          ckung\nAusland“.\n§ 84l   Durchbeförderung zur Vollstreckung\nc) Die Angaben zu den §§ 84 und 85 werden durch\ndie folgenden Angaben ersetzt:                                      § 84m Durchbeförderungsverfahren\n„Unterabschnitt 1\n§ 84n   Durchbeförderung auf dem Luftweg\nVollstreckung ausländischer\nErkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland\n§ 84       Grundsatz                                                                 Unterabschnitt 2\nVollstreckung\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung                                                  deutscher Erkenntnisse in einem\n– des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. Novem-                 anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\nber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen\nAnerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheits-\nentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke\n§ 85    Vorläufige Bewilligungsentscheidung\nihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom\n5.12.2008, S. 27),                                                      § 85a   Gerichtliches Verfahren\n– des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. Novem-\nber 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen           § 85b   Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der\nAnerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hin-                    verurteilten Person\nblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und al-\nternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102) sowie\n§ 85c   Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der\n– des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar                      Vollstreckungsbehörde\n2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI,\n2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI zur Stär-\nkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der            § 85d   Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-\nAnwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf                     dung\nEntscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen\nsind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81      § 85e   Inländisches Vollstreckungsverfahren\nvom 27.3.2009, S. 24), sofern sich die Regelungen des Rahmen-\nbeschlusses 2009/299/JI auf die Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI\nund 2008/947/JI beziehen.                                               § 85f   Sicherung der weiteren Vollstreckung“.","1350             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nd) Nach der Angabe zu § 90 werden die folgenden                 3. auch nach deutschem Recht, ungeachtet et-\nAngaben eingefügt:                                               waiger Verfahrenshindernisse und gegebe-\nnenfalls nach sinngemäßer Umstellung des\n„Abschnitt 4                                 Sachverhalts, wegen der Tat, die dem aus-\nBewährungsmaßnahmen                                ländischen Erkenntnis zugrunde liegt,\nund alternative Sanktionen\na) eine Strafe, eine Maßregel der Besserung\nund Sicherung oder eine Geldbuße hätte\nUnterabschnitt 1\nverhängt werden können oder\nÜberwachung von ausländischen\nb) in Fällen, in denen eine Anordnung des\nBewährungsmaßnahmen und alternativen\nVerfalls oder der Einziehung vollstreckt\nSanktionen in der Bundesrepublik Deutschland\nwerden soll, eine derartige Anordnung,\n§ 90a    Grundsatz                                                   ungeachtet der Vorschrift des § 73 Ab-\nsatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuchs, hätte\n§ 90b    Voraussetzungen der Zulässigkeit\ngetroffen werden können,\n§ 90c    Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzun-               4. keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 ge-\ngen                                                     nannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fäl-\n§ 90d    Unterlagen                                              len, in denen eine Anordnung des Verfalls\noder der Einziehung vollstreckt werden soll,\n§ 90e    Bewilligungshindernisse\nkönnte eine solche Anordnung entsprechend\n§ 90f    Vorläufige Bewilligungsentscheidung                     § 76a des Strafgesetzbuchs selbständig an-\ngeordnet werden, und“.\n§ 90g    Gerichtliches Verfahren\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter\n§ 90h    Gerichtliche Entscheidung                           „der Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte\n§ 90i    Bewilligung nach gerichtlicher Entschei-            Person“ und das Wort „ersuchenden“ durch das\ndung                                                Wort „ausländischen“ ersetzt.\n§ 90j    Ergänzende Regelungen zur Vollstre-              c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nckung                                               fügt:\n§ 90k    Überwachung der verurteilten Person                    „(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentzie-\nhenden Sanktion, die gegen eine Person mit\nUnterabschnitt 2                           deutscher Staatsangehörigkeit in einem auslän-\ndischen Staat verhängt worden ist, kann abwei-\nÜberwachung von deutschen                         chend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Be-\nBewährungsmaßnahmen in einem                         achtung der Interessen der verurteilten Person\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                ausnahmsweise für zulässig erklärt werden,\n§ 90l    Bewilligung der Vollstreckung und Über-             wenn die verurteilte Person dies beantragt hat.\nwachung                                             Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1\nist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die\n§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der                 verurteilte Person im Ausland festgehalten wird,\nverurteilten Person\nzu Protokoll eines zur Beurkundung von Willens-\n§ 90n    Inländisches Vollstreckungsverfahren“.              erklärungen ermächtigten deutschen Berufskon-\nsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht\ne) Nach der Angabe zu § 98a wird folgende An-                   zurückgenommen werden. Die verurteilte Person\ngabe eingefügt:                                              ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags\nund darüber zu belehren, dass dieser nicht zu-\n„§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung             rückgenommen werden kann. Liegen die in Ab-\nfreiheitsentziehender Sanktionen“.                  satz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen\nnicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Um-\n2. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „Ersuchen um“                  wandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei\ndurch das Wort „die“ und die Wörter „im ersuchen-               Jahre Freiheitsentzug.“\nden Staat“ durch die Wörter „eines ausländischen\nd) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\nStaates“ ersetzt.\nsätze 4 bis 6.\n3. § 49 wird wie folgt geändert:\n4. § 51 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „des Verurteilten“\n„1. ein vollständiges rechtskräftiges und voll-              durch die Wörter „der verurteilten Person“ er-\nstreckbares Erkenntnis vorliegt,                         setzt.\n2. das ausländische Erkenntnis in einem Ver-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfahren ergangen ist, welches mit der Europä-\nischen Konvention vom 4. November 1950                   aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Verurteilte“\nzum Schutz der Menschenrechte und                             durch die Wörter „die verurteilte Person“, je-\nGrundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatz-                  weils das Wort „seinem“ durch das Wort „ih-\nprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik                 rem“ und das Wort „er“ durch das Wort „sie“\nDeutschland in Kraft getreten sind, im Ein-                   ersetzt.\nklang steht,                                             bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015              1351\n„Für den Fall der ausschließlichen Vollstre-          2. die Vollstreckung des Restes der in der Bundes-\nckung einer Anordnung des Verfalls oder                   republik Deutschland vollstreckbaren Freiheits-\nder Einziehung oder einer Geldstrafe oder ei-             strafe gemäß § 57 Absatz 2 nur nach Zustim-\nner Geldbuße ist das Gericht zuständig, in                mung des Urteilsstaates zur Bewährung ausset-\ndessen Bezirk der Gegenstand belegen ist,                 zen.\nauf den sich der Verfall oder die Einziehung             (2) Eine Entscheidung des Gerichts nach Ab-\nbezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die         satz 1 kann nur ergehen, wenn die verurteilte Per-\nEinziehung nicht auf einen bestimmten                 son dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten\nGegenstand bezieht und bei der Vollstre-              Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters\nckung von Geldstrafen und Geldbußen, das              oder, wenn die verurteilte Person im Ausland fest-\nGericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der           gehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung\nverurteilten Person befindet.“                        von Willenserklärungen ermächtigten deutschen\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „des Verurteil-           Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag\nten“ durch die Wörter „der verurteilten Per-          kann nicht zurückgenommen werden. Die verur-\nson“ ersetzt.                                         teilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres\n5. § 52 wird wie folgt geändert:                                 Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht\nzurückgenommen werden kann.\na) In Absatz 1 wird das Wort „ersuchenden“ durch\ndas Wort „ausländischen“ ersetzt.                            (3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung\ndes Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Ver-\nAbsatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Über-\nurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Person“\nstellung die freiheitsentziehende Sanktion noch für\nersetzt.\neinen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Verurteilte“            Deutschland vollstreckt wird, so trifft das Gericht\ndurch die Wörter „Die verurteilte Person“ und die         von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwalt-\nWörter „bei Ersuchen um“ durch die Wörter „im             schaft oder auf Antrag der verurteilten Person er-\nFalle der“ ersetzt.                                       neut eine Entscheidung gemäß Absatz 1.“\n6. § 53 wird wie folgt geändert:                              9. In § 55 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Verurteilte“            Verurteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-\ndurch die Wörter „Die verurteilte Person“ und die         son“ und die Wörter „bei Ersuchen um“ durch die\nWörter „bei Ersuchen um“ durch die Wörter „im             Wörter „für den Fall der“ ersetzt.\nFalle der“ ersetzt.                                   10. § 56 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          a) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Ersuchen“\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                   gestrichen.\nWörter „Dem Verurteilten, der“ durch die              b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „eines\nWörter „Der verurteilten Person, die“ ersetzt.            Rechtshilfeersuchens, das auf“ durch das Wort\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Verur-                 „der“ ersetzt und werden die Wörter „gerichtet\nteilte seine“ durch die Wörter „die verurteilte           ist,“ gestrichen.\nPerson ihre“ ersetzt.                             11. In § 56a Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Verur-             Nummer 1 die Wörter „auf Ersuchen eines anderen\nteilte“ durch die Wörter „die verurteilte Per-        Staates“ gestrichen.\nson“ und die Wörter „er seine“ durch die          12. In § 56b Absatz 1 wird das Wort „ersuchenden“\nWörter „sie ihre“ ersetzt.                            durch das Wort „ausländischen“ ersetzt.\n7. In § 54 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem\n13. § 57 wird wie folgt geändert:\nersuchenden Staat oder in einem dritten Staat\ngegen den Verurteilten“ durch die Wörter „einem               a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nausländischen Staat gegen die verurteilte Person“                 „durch“ ein Komma und die Wörter „soweit der\nersetzt.                                                          ausländische Staat mit der Vollstreckung einver-\nstanden ist“ eingefügt.\n8. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n„§ 54a\n„Würde bei zeitiger Freiheitsstrafe der Zeitraum,\nVollstreckung\nnach dem zwei Drittel der Strafe verbüßt sind,\nlanger freiheitsentziehender Sanktionen\nmehr als 15 Jahre betragen, findet zusätzlich\n(1) Hat der Urteilsstaat die Bedingung gestellt,               § 57a des Strafgesetzbuchs mit Ausnahme von\ndass ab der Überstellung einer Person mit deut-                   Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend An-\nscher Staatsangehörigkeit die freiheitsentziehende                wendung.“\nSanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der\nBundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, kann             c) In Absatz 6 wird das Wort „ersuchenden“ durch\ndas Gericht unter Beachtung der Interessen der                    das Wort „ausländischen“ ersetzt.\nverurteilten Person ausnahmsweise                         14. Dem § 57a werden die folgenden Sätze angefügt:\n1. abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 3 auch eine              „Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Über-\nSanktion festsetzen, die das Höchstmaß der im             stellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Ein-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat an-           verständnis erfolgen kann. Von der Auferlegung der\ngedrohten Sanktion überschreitet, und                     Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf","1352                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\ndie persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der              Die Überstellung der verurteilten Person darf nur\nverurteilten Person und deren Haftbedingungen im                zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sank-\nAusland eine unerträgliche Härte darstellen würde.“             tion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entspre-\nchend.\n15. § 58 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                (2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher\n„(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges            Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsent-\nund vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des                 ziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen aus-\n§ 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zu-                ländischen Staat übertragen werden, wenn dies im\nständige Stelle des ausländischen Staates unter             öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Voll-\nAngabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verur-               streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-\nteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung            zes gegen eine Person mit deutscher Staatsange-\nund möglichst genauer Beschreibung der verur-               hörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe\nteilten Person vor dessen Eingang darum er-                 oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen\nsucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung              Staat übertragen werden, wenn\neiner freiheitsentziehenden Sanktion gegen die\nverurteilte Person die Haft angeordnet werden,              1. die verurteilte Person in dem ausländischen\nwenn auf Grund bestimmter Tatsachen                             Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-\nhalt hat oder sich dort aufhält,\n1. der Verdacht begründet ist, dass sie sich dem\nVerfahren über die Vollstreckbarkeit oder der           2. die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird,\nVollstreckung entziehen werde, oder                         weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt\noder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht\n2. der dringende Verdacht begründet ist, dass\nausführbar ist, und\nsie in dem Verfahren über die Vollstreckbar-\nkeit in unlauterer Weise die Ermittlung der             3. der verurteilten Person durch die Vollstreckung\nWahrheit erschweren werde.“                                 in dem ausländischen Staat keine erheblichen,\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile\nerwachsen.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nHält sich die verurteilte Person nicht in dem auslän-\n„Für den Fall der Vollstreckung einer Geld-           dischen Staat auf, so darf die Vollstreckung einer\nstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung           freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur übertra-\ndes Verfalls oder der Einziehung oder für den         gen werden, wenn sich die verurteilte Person nach\nFall, dass eine zuständige Stelle des auslän-         Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines\ndischen Staates unter Angabe der verdäch-             zur Beurkundung von Willenserklärungen ermäch-\ntigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen              tigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden\nderer das Strafverfahren geführt wird, und            erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerru-\nder Zeit und des Ortes ihrer Begehung in              fen werden.\neinem solchen Fall vor Eingang des vollstän-\ndigen rechtskräftigen und vollstreckbaren                (3) Die Vollstreckung darf nur übertragen wer-\nErkenntnisses um eine Sicherstellungsmaß-             den, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische\nnahme nach den §§ 111b bis 111d der Straf-            Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der\nprozessordnung ersucht, findet § 67 Ab-               Übertragung beachten wird.\nsatz 1 entsprechend Anwendung.“                          (4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden\nbb) In Satz 2 wird das Wort „ersuchenden“ durch             Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das\ndas Wort „ausländischen“ ersetzt.                     Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen\nStaat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit\n16. Die §§ 71 und 71a werden wie folgt gefasst:\nentscheidet das Oberlandesgericht durch Be-\n„§ 71                               schluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach\nVollstreckung                           dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende\ndeutscher Erkenntnisse im Ausland                   Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder,\nwenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbe-\n(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich               reich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe voll-\ndieses Gesetzes gegen eine ausländische Person                  streckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2\nverhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann                  der Strafprozessordnung. § 13 Absatz 1 Satz 2, Ab-\nauf einen ausländischen Staat übertragen werden,                satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31\nwenn                                                            Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten\n1. die verurteilte Person in dem ausländischen                  entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person\nStaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-              im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten\nhalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausge-            auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3\nliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht          entsprechend.\ngestellt oder abgelehnt wird oder die Ausliefe-\n(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht\nrung nicht ausführbar ist, oder\nvon der Vollstreckung ab, soweit der ausländische\n2. die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im              Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie\nInteresse der verurteilten Person oder im öffent-           kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der aus-\nlichen Interesse liegt.                                     ländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015              1353\n§ 71a                                   (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrecht-\nVereinbarung über die                        lichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, so-\nVerwertung, Herausgabe und                       weit er abschließende Regelungen enthält.\nAufteilung des abgeschöpften Vermögens\n§ 84a\nFür den Fall der Vollstreckung einer Anordnung\ndes Verfalls oder der Einziehung in einem ausländi-                       Voraussetzungen der Zulässigkeit\nschen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.“                   (1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung\n17. In § 72 wird das Wort „ersuchte“ durch das Wort               eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe\n„ausländische“ ersetzt.                                       des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zuläs-\n18. § 74 wird wie folgt geändert:                                 sig, wenn\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ersuchen“                1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine\ndurch das Wort „Rechtshilfeersuchen“ ersetzt                  freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig ver-\nund werden die Wörter „um Rechtshilfe“ gestri-                hängt hat, die\nchen.                                                         a) vollstreckbar ist und\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ausländi-                b) in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine\nsche Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen“ durch                    Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr\ndie Wörter „an ausländische Staaten Rechts-                       im deutschen Recht am meisten entspricht,\nhilfeersuchen zu stellen“ ersetzt.\n2. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-\n19. In § 75 wird das Wort „ersuchenden“ durch das                     ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls\nWort „ausländischen“ ersetzt.                                     bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,\n20. In § 76 werden die Wörter „Ersuchen um Leistung                   wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden\nvon Rechtshilfe“ durch das Wort „Rechtshilfeersu-                 Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und\nchen“ ersetzt.                                                    Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden\n21. In § 77 Absatz 2 werden die Wörter „eingehenden                   können und\nErsuchen“ durch die Wörter „der Leistung von                  3. die verurteilte Person\nRechtshilfe für ein ausländisches Verfahren“ er-\nsetzt.                                                            a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt\noder in der Bundesrepublik Deutschland\n22. § 80 Absatz 4 wird aufgehoben.                                        rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen\n23. § 83b Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendi-\n24. § 83f Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.                                gung des Aufenthalts durchgeführt wird,\n25. Der Neunte Teil Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:               b) sich in der Bundesrepublik Deutschland oder\nin dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen\n„Abschnitt 1\nsie das Erkenntnis ergangen ist, und\nFreiheitsentziehende Sanktionen\nc) sofern sie sich in dem Mitgliedstaat aufhält, in\nUnterabschnitt 1                                  dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist,\nsich gemäß den Bestimmungen dieses Mit-\nVollstreckung ausländischer                             gliedstaates mit der Vollstreckung in der\nErkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland                      Bundesrepublik Deutschland einverstanden\nerklärt hat.\n§ 84\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die\nGrundsatz                              Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsange-\n(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die            legenheiten auch zulässig, wenn das deutsche\nVollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat           Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Wäh-\nder Europäischen Union nach Maßgabe des                       rungsbestimmungen enthält wie das Recht des an-\nRahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom                   deren Mitgliedstaates.\n27. November 2008 über die Anwendung des\n(3) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung,\nGrundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf\nwenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder\nUrteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsent-\nDurchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Ab-\nziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für\nsatz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Ab-\ndie Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen\nsatz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in\nUnion (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch\nAbsatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen\nden Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom\nnicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Um-\n27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmen-\nwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5\nbeschluss Freiheitsstrafen).\nzwei Jahre Freiheitsentzug.\n(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die\nallgemeinen Bestimmungen des Ersten und Sie-                     (4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buch-\nbenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,                 stabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Per-\nson entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des\n1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen              anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterla-\nRegelungen enthält oder                                   gen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkennt-\n2. wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rah-                   nisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses\nmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.           Freiheitsstrafen ersucht hat und","1354             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\n1. die verurteilte Person die deutsche Staatsange-                b) auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem\nhörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik                       vorgesehenen Termin und Ort der Verhand-\nDeutschland ihren Lebensmittelpunkt hat oder                      lung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in\n2. der ersuchende Mitgliedstaat durch eine zustän-                    Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei\ndige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass                   nachgewiesen wurde, dass die verurteilte\ndie verurteilte Person kein Aufenthaltsrecht in                   Person von der anberaumten Verhandlung\nseinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach                    Kenntnis hatte, und\nder Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bun-               c) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Er-\ndesrepublik Deutschland ausgewiesen oder ab-                      kenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen\ngeschoben werden kann.                                            kann,\n2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie\n§ 84b                                    gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger\nErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen                     beteiligt war, eine persönliche Ladung durch\n(1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn                 Flucht verhindert hat oder\n1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat               3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaum-\nschuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs                  ten Verhandlung einen Verteidiger bevollmäch-\noder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3             tigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen,\ndes Jugendgerichtsgesetzes war,                               und sie durch diesen in der Verhandlung tat-\nsächlich verteidigt wurde.\n2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die\ndem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich              (4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist\nerschienen ist,                                           die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verur-\nteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses\n3. die verurteilte Person\n1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkennt-\na) wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis                    nis nicht anzufechten, oder\nzugrunde liegt, bereits von einem anderen\nMitgliedstaat als dem, in dem gegen sie das            2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf-\nErkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abge-               nahme des Verfahrens oder kein Berufungsver-\nurteilt worden ist und                                     fahren beantragt hat.\nb) zu einer Sanktion verurteilt worden ist und            Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich\ndiese bereits vollstreckt worden ist, gerade           über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nvollstreckt wird oder nach dem Recht des               oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teil-\nUrteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden           nehmen kann und bei dem der Sachverhalt, ein-\nkann oder                                              schließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und\ndas ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden\n4. die Vollstreckung nach deutschem Recht ver-                kann, belehrt worden sein.\njährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des\nSachverhalts verjährt wäre.                                                        § 84c\n(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und                                       Unterlagen\n§ 84a Absatz 1 Nummer 2 kann die Vollstreckung\neines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten                  (1) Die Vollstreckung eines ausländischen Er-\nErkenntnisses für zulässig erklärt werden, wenn               kenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlus-\ndie verurteilte Person dies beantragt hat. Der An-            ses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch\ntrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist gemäß            den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine\nden Bestimmungen des Mitgliedstaates zu stellen,              beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusam-\nin dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie             men mit einer vollständig ausgefüllten Bescheini-\nergangen ist. Der Antrag der verurteilten Person              gung übermittelt wird, die dem Formblatt in An-\nnach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder,             hang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in\nwenn die verurteilte Person in dem anderen Mit-               der jeweils gültigen Fassung entspricht.\ngliedstaat festgehalten wird, zu Protokoll eines zur             (2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor,\nBeurkundung von Willenserklärungen ermächtigten               ist diese jedoch unvollständig, so kann die zustän-\ndeutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der              dige Behörde auf die Vorlage einer vervollständig-\nAntrag kann nicht zurückgenommen werden. Die                  ten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erfor-\nverurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen            derlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Er-\nihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser            kenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen\nnicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in               ergeben.\n§ 84a Absatz 1 Nummer 2 genannten Vorausset-\nzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei                                         § 84d\nder Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4                               Bewilligungshindernisse\nund 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.\nDie Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c\n(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist                zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt wer-\ndie Vollstreckung auch zulässig, wenn                         den, wenn\n1. die verurteilte Person rechtzeitig                         1. die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollstän-\na) persönlich zu der Verhandlung, die zu dem                  dig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstre-\nErkenntnis geführt hat, geladen wurde oder                 ckenden Erkenntnis entspricht und der andere","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015               1355\nMitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig                                       § 84f\noder berichtigt nachgereicht hat,                                         Gerichtliches Verfahren\n2. das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher                (1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige\nStaatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und           Landgericht entscheidet auf Antrag der Staats-\na) die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in            anwaltschaft nach § 84e Absatz 2 oder auf Antrag\nder Bundesrepublik Deutschland hat noch                der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3.\nDie Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung\nb) der andere Mitgliedstaat durch eine zustän-            vor.\ndige Stelle rechtskräftig entschieden hat,\ndass die Person kein Aufenthaltsrecht in sei-             (2) Das Gericht übersendet der verurteilten Per-\nnem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach            son eine Abschrift der in § 84c Absatz 1 genannten\nder Entlassung aus dem Strafvollzug in die             Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte\nBundesrepublik Deutschland ausreisepflich-             erforderlich ist.\ntig ist,                                                  (3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf\ngerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbar-\n3. die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bun-\nkeit nach § 84e Absatz 2 ist der verurteilten Person\ndesrepublik Deutschland oder in einem der in\nzusätzlich zu der Abschrift nach Absatz 2 eine Ab-\n§ 4 des Strafgesetzbuchs genannten Verkehrs-\nschrift der Entscheidung gemäß § 84e Absatz 2\nmittel begangen wurde,\nzuzustellen. Die verurteilte Person wird aufgefor-\n4. bei Eingang des Erkenntnisses weniger als                  dert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestim-\nsechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind,           menden Frist zu dem Antrag der Staatsanwalt-\n5. die Staatsanwaltschaft oder das Gericht fest-              schaft zu äußern.\ngestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis               (4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Ent-\nnur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der         scheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe ent-\nzuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaa-             sprechend, dass der zuständigen Behörde im an-\ntes keine Einigung darüber erzielt werden konn-           deren Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben\nte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden           worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizu-\nsoll, oder                                                bringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht\nausreichen, um beurteilen zu können, ob die\n6. der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu\nStaatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausge-\nversagt hat, dass die verurteilte Person nach\nübt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann\nihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die\neine Frist gesetzt werden.\nsie vor der Überstellung begangen hat und die\nnicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt,               (5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit\nverurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maß-          der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darü-\nnahme unterworfen werden kann.                            ber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Er-\nmessen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2\n§ 84e                                Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten\nentsprechend. Befindet sich die verurteilte Person\nVorläufige Bewilligungsentscheidung                  im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten\n(1) Über die Bewilligung der Vollstreckung ent-            auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2\nscheidet die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige             und 3 entsprechend.\nStaatsanwaltschaft. Sie gibt der verurteilten Person\nGelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abge-                                         § 84g\nsehen werden, wenn die verurteilte Person bereits                            Gerichtliche Entscheidung\nim anderen Mitgliedstaat angehört wurde.\n(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-\n(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-            dung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das\nwilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6               Landgericht durch Beschluss.\nnicht geltend zu machen, begründet sie diese Ent-                (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-\nscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entschei-            richtliche Entscheidung durch die verurteilte Person\ndung über die Vollstreckbarkeit.                              nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet,\n(3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstre-         so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.\nckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht,                Der Beschluss ist unanfechtbar.\nbegründet sie diese Entscheidung. Die Staatsan-                  (3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das\nwaltschaft stellt der verurteilten Person die Ent-            ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß\nscheidung zu, sofern die verurteilte Person sich              § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit\nmit der Vollstreckung in der Bundesrepublik                   die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwalt-\nDeutschland einverstanden erklärt hat. Die verur-             schaft\nteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zu-\nstellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung           1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach\nstellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1,              § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen,\nAbsatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmit-                  fehlerfrei ausgeübt hat oder\ntel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung              2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach\nüber Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen                  § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, feh-\nStand gelten entsprechend.                                        lerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermes-","1356             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nsensentscheidung nicht gerechtfertigt ist;                nigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt,\nkommt jedoch eine andere Ermessensentschei-               verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maß-\ndung in Betracht, hebt das Gericht die Entschei-          nahme unterworfen werden, wenn\ndung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr            1. sie innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgül-\ndie Akten zur erneuten Ermessensausübung un-                  tigen Freilassung den räumlichen Geltungs-\nter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-                    bereich dieses Gesetzes nicht verlassen hat, ob-\nrichts zurück.                                                wohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach-\n§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe,                  dem sie ihn verlassen hat, in ihn zurückgekehrt\ndass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach               ist,\n§ 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2           2. die Strafverfolgung nicht zu einer Maßnahme\nund 3 gilt entsprechend.                                          führt, durch die die persönliche Freiheit be-\n(4) Überschreitet die durch das ausländische                   schränkt wird,\nErkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß,                  3. gegen sie wegen der anderen Straftat eine Strafe\ndas im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die                    oder Maßregel der Besserung und Sicherung\nTat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sank-                 ohne Freiheitsentzug vollstreckt wird, selbst\ntion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4                   wenn diese Strafe oder Maßregel die persönliche\nund § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3                       Freiheit einschränken kann, oder\ngelten entsprechend.\n4. der andere Mitgliedstaat oder die überstellte\n(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absät-                    Person auf die Anwendung von Absatz 1 ver-\nzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte                     zichtet hat.\nSanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten\nentsprechende Sanktion um, wenn                               Der Verzicht der überstellten Person nach Satz 1\nNummer 4 ist nach ihrer Überstellung zu Protokoll\n1. die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner               eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die\nSanktion entspricht, die das im Geltungsbereich           Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die überstellte\ndieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder             Person ist über die Rechtsfolgen ihres Verzichts\n2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Le-        und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.\nbensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gel-\nten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes                                   § 84j\nentsprechend.                                                          Sicherung der Vollstreckung\nFür die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das                  § 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe,\nausländische Erkenntnis maßgebend; die im ande-               dass die Haft gegen die verurteilte Person angeord-\nren Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art            net werden kann, wenn\noder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht\nverschärft werden.                                            1. sich die verurteilte Person im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes aufhält,\n§ 84h                                2. ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Ab-\nBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung                  satz 1 Nummer 1 ergangen ist,\n(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstre-              3. der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme er-\nckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische                 sucht hat und\nErkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.              4. die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Per-\n(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstre-             son dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit\nckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gericht-                   oder der Vollstreckung entzieht.\nlichen Entscheidung.\n§ 84k\n(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfecht-\nbar.                                                                Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung\n(4) Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Ta-            (1) Die Vollstreckung des Restes der freiheitsent-\ngen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeich-               ziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausge-\nneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ent-              setzt werden. Die Vorschriften des Strafgesetz-\nschieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewil-             buchs gelten entsprechend. Die Entscheidung über\nligungsentscheidung ist zu begründen.                         eine Aussetzung zur Bewährung ist bereits zu dem\nZeitpunkt zu treffen, zu dem die verurteilte Person\n§ 84i                                bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem ande-\nren Mitgliedstaat nach dessen Recht einen An-\nSpezialität                            spruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung\n(1) Wurde eine verurteilte Person ohne ihr Ein-            hätte.\nverständnis aus einem anderen Mitgliedstaat über-                (2) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist nach\nstellt, darf sie wegen einer vor der Überstellung be-         Beginn der Vollstreckung in der Bundesrepublik\ngangenen anderen Tat als derjenigen, die der Über-            Deutschland von der Vollstreckung nur abzusehen,\nstellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verur-           wenn eine zuständige Stelle des anderen Mitglied-\nteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme               staates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die\nunterworfen werden.                                           Vollstreckung auf Grund eines Wiederaufnahmever-\n(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine über-                fahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenent-\nstellte Person wegen einer anderen Tat als derje-             scheidung entfallen sind. Von der Vollstreckung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015               1357\nkann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte                              Unterabschnitt 2\nPerson aus der Haft in der Bundesrepublik                                         Vollstreckung\nDeutschland geflohen ist.                                               deutscher Erkenntnisse in einem\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union\n§ 84l\n§ 85\nDurchbeförderung zur Vollstreckung\nVorläufige Bewilligungsentscheidung\n(1) Soll eine Person von einem Mitgliedstaat\n(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstre-\ndurch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in ei-\nckungsbehörde die Vollstreckung einer im Gel-\nnen anderen Mitgliedstaat befördert werden, damit\ntungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheits-\nin diesem eine Freiheitsstrafe oder eine sonstige\nentziehenden Sanktion einem anderen Mitglied-\nfreiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden\nstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Frei-\nkann, so ist die Beförderung nur zulässig, wenn ei-\nheitsstrafen übertragen. Sie gibt der verurteilten\nner der beiden Mitgliedstaaten darum ersucht hat.\nPerson Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann\n(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 muss die Kopie             abgesehen werden, wenn die verurteilte Person ei-\neiner Bescheinigung beigefügt sein, die dem Form-            nen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an\nblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Frei-                den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.\nheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung ent-               (2) Hält sich die verurteilte Person in der Bun-\nspricht.                                                     desrepublik Deutschland auf, darf die Vollstre-\n(3) Wird um Durchbeförderung wegen mehrerer               ckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsent-\nziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat\nTaten ersucht, so genügt es, wenn die Vorausset-\nnur bewilligen, wenn\nzungen der Absätze 1 und 2 für mindestens eine\nder Taten vorliegen, die dem Ersuchen zugrunde               1. sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung\nliegen.                                                          der freiheitsentziehenden Sanktion in dem ande-\nren Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder\n(4) Die Durchbeförderung einer Person mit deut-\nscher Staatsangehörigkeit ist nur zulässig, wenn sie         2. das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentzie-\ngemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu-                   henden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat\nstimmt, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis                  auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß\ngegen sie ergangen ist. Die Zustimmung kann nicht                § 85c für zulässig erklärt hat.\nwiderrufen werden.                                           Das Einverständnis der verurteilten Person nach\nSatz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters\n§ 84m                                 zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerru-\nfen werden. Die verurteilte Person ist über die\nDurchbeförderungsverfahren                       Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen\nUnwiderruflichkeit zu belehren.\n(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten\ndie §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend.             (3) Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein\nEine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein            Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mit-\nDurchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.             gliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Per-\nson schriftlich davon zu unterrichten. Hält sich die\n(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll           verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen\ninnerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens               Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde\nentschieden werden.                                          dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrich-\ntung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem\n§ 84n                                 Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnah-\nmen, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher\nDurchbeförderung auf dem Luftweg                    Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form\nbeizufügen.\n(1) Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beför-\nderung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvor-                 (4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersu-\nhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbe-                  chen um Vollstreckung zurücknehmen, solange\nreich dieses Gesetzes kommt.                                 der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch\nnicht begonnen hat.\n(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung sind bei\neiner unvorhergesehenen Zwischenlandung die                     (5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht,\nStaatsanwaltschaft und die Beamten des Polizei-              dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem an-\ndienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.                   deren Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie\nein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet\n(3) § 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt          sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde\nentsprechend. § 47 Absatz 5 gilt entsprechend für            stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu,\nden Durchbeförderungshaftbefehl mit der Maßga-               sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in\nbe, dass dieser schon vor Eingang der Unterlagen             dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit\ngemäß § 84l Absatz 2 erlassen werden kann. Eine              einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis er-\nDurchbeförderung ist zu bewilligen, wenn das Ober-           klärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei\nlandesgericht den Durchbeförderungshaftbefehl auf-           Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gericht-\nrechterhalten hat.                                           liche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und","1358            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\n302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessord-           1. die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mit-\nnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der                  gliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittel-\nStrafprozessordnung über Fristen und Wiederein-                  punkt hat oder\nsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.            2. gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Fest-\nstellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus\n§ 85a                                   der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.\nGerichtliches Verfahren\n§ 85d\n(1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zustän-\nBewilligung nach gerichtlicher Entscheidung\ndige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der\nVollstreckungsbehörde nach § 85 Absatz 2 Satz 1                 Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung\nNummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person             der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen,\nnach § 85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. Die               wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen\nVollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung              Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Die Vollstre-\nvor.                                                         ckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach\nMaßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Ent-\n(2) § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2\nscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unan-\nund 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4 sowie die\nfechtbar.\n§§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend. Befindet\nsich die verurteilte Person im Geltungsbereich die-\n§ 85e\nses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1\nsowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.                               Inländisches Vollstreckungsverfahren\n(1) Die verurteilte Person soll innerhalb von 30\n§ 85b                               Tagen nach der Entscheidung des anderen Mit-\ngliedstaates, die Vollstreckung der freiheitsentzie-\nGerichtliche Entscheidung\nhenden Sanktion zu übernehmen, an diesen über-\nauf Antrag der verurteilten Person\nstellt werden.\n(1) Sind die Vorschriften über den Antrag auf                (2) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht\ngerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Per-         von der Vollstreckung ab, soweit der andere Mit-\nson nach § 85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beach-             gliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat.\ntet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzuläs-         Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, sobald der\nsig.                                                         andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass die ver-\n(2) Der Antrag der verurteilten Person auf ge-            urteilte Person aus der Haft geflohen ist.\nrichtliche Entscheidung wird durch Beschluss als                (3) Ersucht der andere Mitgliedstaat um Zustim-\nunbegründet zurückgewiesen, wenn                             mung, eine weitere Tat verfolgen oder eine Strafe\n1. es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses                     oder sonstige Sanktion wegen einer weiteren Tat\nFreiheitsstrafen unzulässig ist, die Vollstreckung       vollstrecken zu dürfen, so ist die Stelle für die Ent-\neiner im Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-            scheidung über die Zustimmung zuständig, die für\nhängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen          die Bewilligung einer Auslieferung zuständig wäre.\nanderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder                Die Zustimmung wird erteilt, wenn eine Ausliefe-\nrung gemäß § 79 Absatz 1 wegen der weiteren Tat\n2. die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach               zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2\n§ 85 Absatz 1 und 4 fehlerfrei ausgeübt hat.             bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a\n(3) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf         Absatz 1 genannten Unterlagen genügt für die Er-\ngerichtliche Entscheidung zulässig und begründet             teilung der Zustimmung eine Urkunde der zuständi-\nist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der               gen Stelle des anderen Mitgliedstaates, die die in\nfreiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mit-           § 83a Absatz 1 bezeichneten Angaben enthält.\ngliedstaat für zulässig, wenn eine andere Ermes-             Über die Zustimmung soll innerhalb von 30 Tagen\nsensentscheidung nicht gerechtfertigt ist. Kommt             entschieden werden, nachdem die Unterlagen mit\njedoch eine andere Ermessensentscheidung in Be-              den Angaben gemäß § 83a Absatz 1 bei der Voll-\ntracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Voll-          streckungsbehörde eingegangen sind.\nstreckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur\nerneuten Ermessensausübung unter Beachtung der                                         § 85f\nRechtsauffassung des Gerichts zurück.                                 Sicherung der weiteren Vollstreckung\n(1) Wird die verurteilte Person im Geltungsbe-\n§ 85c                               reich dieses Gesetzes angetroffen, bevor die Hälfte\nGerichtliche Entscheidung                      der Strafzeit abgelaufen ist, die sie auf Grund der\nauf Antrag der Vollstreckungsbehörde                 verhängten oder der im anderen Mitgliedstaat um-\ngewandelten Sanktion zu verbüßen hat, so kann\nAuf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es           angeordnet werden, die verurteilte Person festzu-\ndas Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlus-                 halten, wenn\nses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen\nMitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion             1. sie keinen Entlassungsschein oder kein Doku-\ngegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne                   ment gleichen Inhalts vorweisen kann oder\nStaatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die ver-           2. keine Mitteilung des anderen Mitgliedstaates vor-\nurteilte Person                                                  liegt, dass die Vollstreckung abgeschlossen ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015              1359\n(2) Bereits bevor die Vollstreckung auf den ande-             (3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrecht-\nren Mitgliedstaat übertragen wird, kann das Gericht           lichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, so-\ndie Festhalteanordnung und zudem die Anordnung                weit er abschließende Regelungen enthält.\nder Ausschreibung zur Festnahme und die Anord-\nnung der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen er-                                        § 90b\nlassen. Hält sich die verurteilte Person im Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes auf, ist sie zu richterlichem                    Voraussetzungen der Zulässigkeit\nProtokoll über die Anordnungen nach Satz 1 zu be-                (1) In Abweichung von § 49 sind die Vollstre-\nlehren. Befindet sie sich im Hoheitsgebiet des ande-          ckung eines ausländischen Erkenntnisses und die\nren Mitgliedstaates, stellt ihr das Gericht eine Beleh-       Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-\nrung zu.                                                      maßnahmen oder alternativen Sanktionen im Ein-\n(3) Die Festhalteanordnung, die Anordnung der              klang mit dem Rahmenbeschluss Bewährungsüber-\nAusschreibung zur Festnahme und die Anordnung                 wachung nur zulässig, wenn\nder erforderlichen Fahndungsmaßnahmen trifft das              1. ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates ein\nGericht des ersten Rechtszuges. Wird gegen die                    rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis\nverurteilte Person im Geltungsbereich dieses Ge-                  erlassen hat,\nsetzes eine freiheitsentziehende Sanktion voll-\nstreckt, trifft die Strafvollstreckungskammer die An-         2. das Gericht\nordnungen nach Satz 1. § 462a Absatz 1 Satz 1                     a) die Vollstreckung einer in dem Erkenntnis ver-\nund 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 6 der Straf-                    hängten freiheitsentziehenden Sanktion zur\nprozessordnung gilt entsprechend. § 6 Absatz 2                       Bewährung ausgesetzt hat,\nSatz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1\nb) die Vollstreckung des Restes einer in dem Er-\nund 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des Überstellungs-\nkenntnis verhängten freiheitsentziehenden\nausführungsgesetzes vom 26. September 1991\nSanktion ausgesetzt hat oder\n(BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I S. 1425),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                      c) gegen die verurteilte Person eine der in Num-\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist,                 mer 6 genannten alternativen Sanktionen ver-\ngelten entsprechend.“                                                hängt hat und für den Fall des Verstoßes ge-\ngen die Sanktion eine freiheitsentziehende\n26. Nach § 90 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:\nSanktion bestimmt hat,\n„Abschnitt 4\n3. die durch das Gericht verhängte oder gemäß\nBewährungsmaßnahmen                               Nummer 2 Buchstabe c bestimmte freiheitsent-\nund alternative Sanktionen                         ziehende Sanktion in den Fällen des § 90h Ab-\nsatz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden\nUnterabschnitt 1                             kann, die ihr im deutschen Recht am meisten\nentspricht,\nÜberwachung von ausländischen\nBewährungsmaßnahmen und alternativen                    4. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-\nSanktionen in der Bundesrepublik Deutschland                   ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls\nbei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts,\n§ 90a                                  wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden\nTat eine Strafe, Maßregel der Besserung und\nGrundsatz                                 Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden\n(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die                können,\nVollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat           5. die verurteilte Person\nder Europäischen Union nach Maßgabe des Rah-\nmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom                          a) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt\n27. November 2008 über die Anwendung des                             oder in der Bundesrepublik Deutschland\nGrundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf                        rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt\nUrteile und Bewährungsentscheidungen im Hin-                         hat und kein Verfahren zur Beendigung des\nblick auf die Überwachung von Bewährungsmaß-                         Aufenthalts durchgeführt wird, und\nnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337                    b) sich in der Bundesrepublik Deutschland auf-\nvom 16.12.2008, S. 102), der durch den Rahmen-                       hält, und\nbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009,\n6. der verurteilten Person eine der folgenden Be-\nS. 24) geändert worden ist (Rahmenbeschluss\nwährungsmaßnahmen auferlegt wurde oder ge-\nBewährungsüberwachung).\ngen sie eine der folgenden alternativen Sanktio-\n(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die               nen verhängt wurde:\nallgemeinen Bestimmungen des Ersten und Sie-\na) die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde\nbenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,\njeden Wohnsitzwechsel oder Arbeitsplatz-\n1. soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen                     wechsel mitzuteilen,\nRegelungen enthält oder\nb) die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze\n2. wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe des                          oder festgelegte Gebiete in dem anderen Mit-\nRahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung                          gliedstaat oder in der Bundesrepublik\ngestellt wurde.                                                  Deutschland nicht zu betreten,","1360             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nc) eine Verpflichtung, die Beschränkungen für                (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\ndas Verlassen des Gebietes der Bundesrepu-             sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die\nblik Deutschland beinhaltet,                           Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-\nd) eine Verpflichtung, die das Verhalten, den             maßnahmen oder alternativen Sanktionen in\nAufenthalt, die Ausbildung und Schulung                Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch\noder die Freizeitgestaltung betrifft oder die          zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleicharti-\nBeschränkungen oder Modalitäten der Aus-               gen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen ent-\nübung einer beruflichen Tätigkeit beinhaltet,          hält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.\ne) die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten              (3) Die Überwachung von Bewährungsmaßnah-\nbei einer bestimmten Behörde zu melden,                men oder alternativen Sanktionen, nicht aber die\nVollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ist\nf) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimm-            auch zulässig, wenn\nten Personen zu meiden,\n1. das Gericht statt der Entscheidungen in Absatz 1\ng) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimm-                Satz 1 Nummer 2\nten Gegenständen zu meiden, die von der\na) gegen die verurteilte Person eine der in Ab-\nverurteilten Person für die Begehung einer\nsatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten alterna-\nStraftat verwendet wurden oder verwendet\ntiven Sanktionen verhängt hat und wenn es\nwerden könnten,\nfür den Fall des Verstoßes gegen die Sanktion\nh) die Verpflichtung, den durch die Tat verur-                    keine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt\nsachten Schaden finanziell wiedergutzuma-                      hat,\nchen,\nb) die Straffestsetzung dadurch bedingt zurück-\ni) die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu                   gestellt hat, dass der verurteilten Person eine\nerbringen, dass die Verpflichtung nach Buch-                   oder mehrere Bewährungsmaßnahmen aufer-\nstabe h eingehalten wurde,                                     legt wurden, oder\nj) die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu               c) der verurteilten Person eine oder mehrere Be-\nerbringen, dass der Schaden finanziell wie-                    währungsmaßnahmen statt einer freiheitsent-\ndergutgemacht wurde,                                           ziehenden Sanktion auferlegt hat,\nk) die Verpflichtung, eine gemeinnützige Leis-            2. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die\ntung zu erbringen,                                         freiheitsentziehende Sanktion in den Fällen des\nl) die Verpflichtung, mit einer Bewährungshelfe-              § 90h Absatz 5 nicht in eine Sanktion umgewan-\nrin oder einem Bewährungshelfer zusammen-                  delt werden kann, die ihr im deutschen Recht am\nzuarbeiten,                                                meisten entspricht, oder\nm) die Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung,          3. abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4\ndie mit einem körperlichen Eingriff verbunden              nach deutschem Recht wegen der Tat, die dem\nist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen,             Erkenntnis zugrunde liegt, keine Strafe, Maßre-\nsofern die verurteilte Person und gegebenen-               gel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße\nfalls ihr Erziehungsberechtigter und ihr ge-               verhängt werden könnte.\nsetzlicher Vertreter hierzu ihre Einwilligung er-\nklärt haben,                                                                     § 90c\nErgänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen\nn) die Verpflichtung, nach Kräften den durch die\nTat verursachten Schaden wiedergutzuma-                   (1) Die Vollstreckung des Erkenntnisses und die\nchen,                                                  Überwachung der darauf beruhenden Bewährungs-\nmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sind\no) die Verpflichtung einer Person, die zur Tatzeit\nnicht zulässig, wenn\ndas 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat-\nte, sich persönlich bei der verletzten Person          1. die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat\nzu entschuldigen,                                          schuldunfähig nach § 19 des Strafgesetzbuchs\noder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3\np) die Verpflichtung, einen Geldbetrag zuguns-\ndes Jugendgerichtsgesetzes war,\nten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zah-\nlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die         2. die verurteilte Person zu der Verhandlung, die\nPersönlichkeit des Täters angebracht ist,                  dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich\noder                                                       erschienen ist,\nq) andere Verpflichtungen, die geeignet sind, der         3. die verurteilte Person\nverurteilten Person zu helfen, keine Straftaten            a) wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zu-\nmehr zu begehen, oder die die Lebensfüh-                       grunde liegt, bereits von einem anderen Mit-\nrung der verurteilten Person, die zur Zeit der                 gliedstaat, als dem, in dem gegen sie das Er-\nTat das einundzwanzigste Lebensjahr noch                       kenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeur-\nnicht vollendet hat, regeln und dadurch ihre                   teilt worden ist und\nErziehung fördern und sichern sollen.                      b) zu einer Sanktion verurteilt worden      ist und\nDie Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 Buch-                           diese bereits vollstreckt worden ist,    gerade\nstabe b kann anstatt durch ein Gericht auch durch                     vollstreckt wird oder nach dem Recht    des Ur-\neine andere zuständige Behörde des anderen Mit-                       teilsstaates nicht mehr vollstreckt     werden\ngliedstaates getroffen werden.                                        kann oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015               1361\n4. für die Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt,            Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich\nauch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet               über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens\nist und die Vollstreckung nach deutschem Recht            oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teil-\nverjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung              nehmen kann und bei dem der Sachverhalt, ein-\ndes Sachverhalts verjährt wäre.                           schließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und\n(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und                die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben wer-\n§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können die Voll-               den kann, belehrt worden sein.\nstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat ver-\nhängten Erkenntnisses und die Überwachung der                                          § 90d\ndarauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder                                           Unterlagen\nalternativen Sanktionen für zulässig erklärt werden,             (1) Die Vollstreckung eines ausländischen Er-\nwenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der           kenntnisses und die Überwachung der darauf beru-\nAntrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu             henden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen\nProtokoll eines Richters zu erklären. Der Antrag              Sanktionen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses\nkann nicht zurückgenommen werden. Die verur-                  Bewährungsüberwachung sind nur zulässig, wenn\nteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres           durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder\nAntrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht            eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses und\nzurückgenommen werden kann. Liegen die in § 90b               gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zu-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Vorausset-                 sammen mit einer vollständig ausgefüllten Beschei-\nzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der            nigung übermittelt wird, die dem Formblatt in An-\nUmwandlung der Sanktion nach § 90h Absatz 4                   hang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüber-\nund 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.                             wachung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.\n(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind                  (2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor,\ndie Vollstreckung des Erkenntnisses und die Über-             ist diese jedoch unvollständig, so kann die zustän-\nwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaß-                  dige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten\nnahmen oder alternativen Sanktionen auch zuläs-               Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderli-\nsig, wenn                                                     chen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkennt-\n1. die verurteilte Person                                     nis oder aus anderen beigefügten Unterlagen erge-\na) rechtzeitig                                            ben.\naa) persönlich zu der Verhandlung, die zu                                       § 90e\ndem Erkenntnis geführt hat, geladen\nwurde oder                                                       Bewilligungshindernisse\nbb) auf andere Weise tatsächlich offiziell von           (1) Die Bewilligung der Vollstreckung eines aus-\ndem vorgesehenen Termin und Ort der               ländischen Erkenntnisses und der Überwachung\nVerhandlung, die zu dem Erkenntnis ge-            der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen\nführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, so          oder alternativen Sanktionen, sofern die Vollstre-\ndass zweifelsfrei nachgewiesen wurde,             ckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis\ndass die verurteilte Person von der anbe-         90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden,\nraumten Verhandlung Kenntnis hatte, und           wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingun-\ngen erfüllt sind:\nb) dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Er-\nkenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen            1. die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1)\nkann,                                                     a) ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt\n2. die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie                  verlangt sind, unvollständig oder entspricht of-\ngerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger                   fensichtlich nicht dem ausländischen Erkennt-\nbeteiligt war, eine persönliche Ladung durch                     nis oder der Bewährungsentscheidung und\nFlucht verhindert hat oder                                    b) der andere Mitgliedstaat hat diese Angaben\n3. die verurteilte Person in Kenntnis der anberaum-                  nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht,\nten Verhandlung einen Verteidiger bevollmäch-             2. das Erkenntnis soll gegen eine Person mit deut-\ntigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen,              scher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden,\nund sie durch diesen in der Verhandlung tat-                  die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in der\nsächlich verteidigt wurde.                                    Bundesrepublik Deutschland hat,\n(4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind               3. die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der\ndie Vollstreckung des Erkenntnisses und die Über-                 Bundesrepublik Deutschland oder in einem der\nwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaß-                      in § 4 des Strafgesetzbuchs genannten Ver-\nnahmen oder alternativen Sanktionen auch zuläs-                   kehrsmittel begangen oder\nsig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung              4. die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der\ndes Erkenntnisses                                                 alternativen Sanktion beträgt weniger als sechs\n1. ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkennt-               Monate.\nnis nicht anzufechten oder                                   (2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d\n2. innerhalb geltender Fristen keine Wiederauf-               zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Er-\nnahme des Verfahrens oder kein Berufungsver-              kenntnisses, nicht aber die darauf beruhende Über-\nfahren beantragt hat.                                     wachung von Bewährungsmaßnahmen oder alter-","1362            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nnativen Sanktionen, kann ferner abgelehnt werden,            satz 3 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft bereitet die\nwenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht fest-           Entscheidung vor.\ngestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur\n(2) Das Gericht übersendet der verurteilten Per-\nteilweise vollstreckbar ist und mit der zuständigen\nson eine Abschrift der in § 90d aufgeführten Unter-\nBehörde des anderen Mitgliedstaates keine\nlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erfor-\nEinigung darüber erzielen konnte, inwieweit das Er-\nderlich ist.\nkenntnis vollstreckt werden soll.\n(3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf\n§ 90f                              gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbar-\nkeit und Zulässigkeit der Überwachung nach § 90f\nVorläufige Bewilligungsentscheidung                 Absatz 2 oder über die Zulässigkeit der Überwa-\n(1) Über die Bewilligung der Vollstreckung des            chung nach § 90f Absatz 4 Satz 2 ist der verurteil-\nausländischen Erkenntnisses und die Überwachung              ten Person zusätzlich zu der Abschrift nach Ab-\nder darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen                    satz 2 eine Abschrift der Entscheidung gemäß\noder alternativen Sanktionen entscheidet die nach            § 90f Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzustellen. Die verur-\n§ 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwalt-                teilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer\nschaft. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit,        vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag\nsich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden,               der Staatsanwaltschaft zu äußern.\nwenn bereits eine Stellungnahme der verurteilten                (4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Ent-\nPerson vorliegt.                                             scheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe ent-\n(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-           sprechend, dass der zuständigen Behörde im an-\nwilligungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu            deren Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben\nmachen, begründet sie diese Entscheidung in dem              worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizu-\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung über die Voll-          bringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht\nstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses und            ausreichen, um beurteilen zu können, ob die\ndie Zulässigkeit der Überwachung der Bewäh-                  Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausge-\nrungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.                 übt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann\neine Frist gesetzt werden.\n(3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstre-\nckung des ausländischen Erkenntnisses und die                   (5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit\nÜberwachung der darauf beruhenden Bewährungs-                der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darü-\nmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der                ber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Er-\nBundesrepublik Deutschland nicht, begründet sie              messen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2\ndiese Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt            Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten\nder verurteilten Person die Entscheidung zu, sofern          entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person\nsich die verurteilte Person mit der Vollstreckung des        im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten\nausländischen Erkenntnisses und der Überwa-                  auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2\nchung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-                und 3 entsprechend.\nven Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland\neinverstanden erklärt hat. Die verurteilte Person                                     § 90h\nkann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die                          Gerichtliche Entscheidung\n§§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2                (1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-\nder Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die            dung nach § 90f Absatz 2, 3 und 4 entscheidet\n§§ 42 bis 47 der Strafprozessordnung über Fristen            das Landgericht durch Beschluss.\nund Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten\n(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-\nentsprechend.\nrichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person\n(4) Statt die Überwachung der Bewährungsmaß-              nach § 90f Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so\nnahmen oder alternativen Sanktionen zusammen                 verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der\nmit der Vollstreckung des ausländischen Erkennt-             Beschluss ist unanfechtbar.\nnisses nach Absatz 3 nicht zu bewilligen, kann die\n(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 erklärt das\nStaatsanwaltschaft auch allein die Überwachung\nGericht das ausländische Erkenntnis gemäß § 50\nder Bewährungsmaßnahmen oder alternativen\nSatz 1 und § 55 unter dem Vorbehalt, dass die\nSanktionen bewilligen. Die Staatsanwaltschaft be-\nStrafaussetzung widerrufen oder gegen die verur-\ngründet diese Entscheidung in dem Antrag auf ge-\nteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentzie-\nrichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der\nhende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar\nÜberwachung von Bewährungsmaßnahmen oder\nund die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen\nalternativen Sanktionen.\noder alternativen Sanktionen für zulässig, soweit\ndie Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses\n§ 90g                               und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen\nGerichtliches Verfahren                      oder alternativen Sanktionen zulässig sind und die\nStaatsanwaltschaft\n(1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige\nLandgericht entscheidet auf Antrag der Staatsan-             1. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach\nwaltschaft nach § 90f Absatz 2 und 4 Satz 2 oder                 § 90e nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausge-\nauf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Ab-                übt hat oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015              1363\n2. ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach                  1. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder\n§ 90e geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt                   die verhängten alternativen Sanktionen ihrer Art\nhat und eine andere Ermessensentscheidung                      nach den Auflagen und Weisungen nicht ent-\nnicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine an-                sprechen, die das im Geltungsbereich dieses\ndere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt                   Gesetzes geltende Recht vorsieht,\ndas Gericht die Entscheidung der Staatsanwalt-             2. die Voraussetzungen für den Erlass der Auflagen\nschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten               und Weisungen nach dem im Geltungsbereich\nErmessensausübung unter Beachtung der                          dieses Gesetzes geltenden Recht nicht erfüllt\nRechtsansicht des Gerichts zurück.                             sind,\n(4) Überschreitet die freiheitsentziehende Sank-            3. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder\ntion, die durch das ausländische Erkenntnis ver-                   die verhängten alternativen Sanktionen an die\nhängt worden ist, das Höchstmaß, das im Gel-                       Lebensführung der verurteilten Person unzumut-\ntungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht                 bare Anforderungen stellen oder\nist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses\n4. die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder\nHöchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a gelten\ndie verhängten alternativen Sanktionen nicht\nentsprechend.\nhinreichend bestimmt sind.\n(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absät-                 Sieht das ausländische Erkenntnis oder die Bewäh-\nzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte oder             rungsentscheidung eine Bewährungszeit oder Füh-\nzuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in               rungsaufsicht von mehr als fünf Jahren vor, so\ndie ihr im deutschen Recht am meisten entspre-                 senkt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit\nchende freiheitsentziehende Sanktion um, wenn                  oder Führungsaufsicht außer in den Fällen des\n1. die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsent-            § 68c Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs auf\nziehende Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion           das Höchstmaß von fünf Jahren. Wäre nach deut-\nentspricht, die das im Geltungsbereich dieses              schem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt\nGesetzes geltende Recht vorsieht oder                      Satz 2 mit der Maßgabe, dass im Fall einer Bewäh-\nrungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als drei\n2. die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Le-         Jahren das Höchstmaß drei Jahre beträgt. § 55 Ab-\nbensjahr noch nicht vollendet hat; § 54 Absatz 3           satz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der Ent-\ngilt entsprechend.                                         scheidungsformel auch die zu überwachenden Be-\nFür die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das                währungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen\nausländische Erkenntnis maßgebend; die umge-                   und gegebenenfalls die Dauer der Bewährungszeit\nwandelte Sanktion darf nach Art oder Dauer die im              anzugeben sind.\nanderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion nicht ver-\nschärfen.                                                                               § 90i\n(6) In Abweichung von Absatz 3 wird allein die                  Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung\nÜberwachung der Bewährungsmaßnahmen oder                          (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckung\nalternativen Sanktionen für zulässig erklärt, wenn             des ausländischen Erkenntnisses und die Überwa-\n1. nur die Überwachung der Bewährungsmaßnah-                   chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-\nmen oder alternativen Sanktionen nach § 90b                ven Sanktionen nur bewilligen, wenn das Gericht\nAbsatz 3 zulässig ist und die Staatsanwaltschaft           das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar er-\nklärt hat und die Überwachung der Bewährungs-\na) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach              maßnahmen oder alternativen Sanktionen für zuläs-\n§ 90e Absatz 1 nicht geltend zu machen, feh-           sig erklärt hat. Hat das Gericht allein die Überwa-\nlerfrei ausgeübt hat oder                              chung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwalt-\nb) ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach              schaft nur die Überwachung bewilligen.\n§ 90e Absatz 1 geltend zu machen, fehlerhaft              (2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstre-\nausgeübt hat und eine andere Ermessensent-             ckung und die Überwachung nach Maßgabe der\nscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt je-          rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Über\ndoch eine andere Ermessensentscheidung in              die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach\nBetracht, hebt das Gericht die Entscheidung            Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei\nder Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die          der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine\nAkten zur erneuten Ermessensausübung un-               endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung\nter Beachtung der Rechtsauffassung des Ge-             ist zu begründen.\nrichts zurück oder                                        (3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfecht-\n2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, das Bewil-             bar.\nligungshindernis nach § 90e Absatz 2 geltend zu\nmachen, fehlerfrei ausgeübt hat.                                                    § 90j\n(7) In seiner Entscheidung nach den Absätzen 3                    Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung\nund 6 wandelt das Gericht die der verurteilten Per-               (1) Nach der Bewilligung der Vollstreckung des\nson auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die                   ausländischen Erkenntnisses und der Überwa-\ngegen sie verhängten alternativen Sanktionen in                chung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnah-\ndie ihnen im deutschen Recht am meisten entspre-               men überwacht das für die Entscheidung nach\nchenden Auflagen und Weisungen um, wenn                        § 90h zuständige Gericht während der Bewäh-","1364             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nrungszeit die Lebensführung der verurteilten Per-                 oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind\nson, namentlich die Erfüllung von Auflagen und                    oder\nWeisungen sowie von Anerbieten und Zusagen.                   2. die verurteilte Person aus der Bundesrepublik\nDas Gericht trifft alle nachträglichen Entscheidun-               Deutschland geflohen ist.\ngen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung\nzur Bewährung beziehen, soweit der andere Mit-                Von der Vollstreckung und Überwachung kann fer-\ngliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. Wurde              ner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person\ndie verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentzie-           keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in\nhende Sanktion gemäß § 90h Absatz 5 Satz 1 Num-               der Bundesrepublik Deutschland mehr hat oder\nmer 2 in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zu-               der andere Mitgliedstaat ein Strafverfahren in ande-\nlässige Sanktion umgewandelt, so richtet sich die             rer Sache gegen die verurteilte Person führt und um\nZuständigkeit für die Überwachung der Lebensfüh-              ein Absehen von der Vollstreckung und Überwa-\nrung der verurteilten Person und für alle nachträg-           chung ersucht hat.\nlichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstre-\nckungsaussetzung zur Bewährung beziehen, nach                                          § 90k\nden Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes.                          Überwachung der verurteilten Person\n(2) Hat ein Gericht des anderen Mitgliedstaates               (1) Hat die Staatsanwaltschaft allein die Überwa-\ngegen die verurteilte Person eine oder mehrere der            chung der Bewährungsmaßnahmen oder alternati-\nin § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten                   ven Sanktionen bewilligt, so überwacht das Gericht\nalternativen Sanktionen verhängt und für den Fall             während der Bewährungszeit nur die Lebensfüh-\ndes Verstoßes gegen die alternativen Sanktionen               rung der verurteilten Person und die Einhaltung\neine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt (§ 90b            der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c), so gilt                alternativen Sanktionen, soweit der andere Mit-\nAbsatz 1 mit der Maßgabe, dass das Gericht die                gliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. § 90j\nEinhaltung der alternativen Sanktionen überwacht              Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\nund gegebenenfalls gegen die verurteilte Person\ndie zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion                (2) Hat die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung\nverhängt, wenn es entsprechend den §§ 56f und                 des Erkenntnisses nicht bewilligt, ist aber die Über-\n67g des Strafgesetzbuchs oder entsprechend § 26               wachung von Bewährungsmaßnahmen oder alter-\ndes Jugendgerichtsgesetzes die Aussetzung der                 nativen Sanktionen zulässig, weil ein Fall des\nVollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion            § 90b Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt\nwiderrufen würde.                                             oder weil das Bewilligungshindernis nach § 90e Ab-\nsatz 2 fehlerfrei geltend gemacht wurde, so trifft\n(3) Das Gericht belehrt die verurteilte Person             das Gericht zusätzlich zu der Überwachung nach\nüber                                                          Absatz 1 die folgenden nachträglichen Entschei-\n1. die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder               dungen:\nMaßregel zur Bewährung, über die Bedeutung                1. die Verkürzung der Bewährungszeit oder Füh-\nder alternativen Sanktionen oder der Führungs-                rungsaufsicht auf das Mindestmaß,\naufsicht,\n2. die Verlängerung der Bewährungszeit oder Füh-\n2. die Dauer der Bewährungszeit oder Führungs-                    rungsaufsicht auf das Höchstmaß und\naufsicht,\n3. die Erteilung, Änderung und Aufhebung von\n3. die Bewährungsmaßnahmen und                                    Auflagen und Weisungen, einschließlich der\nWeisung, die verurteilte Person für die Dauer\n4. die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen\noder für einen Teil der Bewährungszeit der Auf-\noder die zuvor bestimmte freiheitsentziehende\nsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder\nSanktion zu verhängen.\neines Bewährungshelfers zu unterstellen.\nHat das Gericht Auflagen und Weisungen nach\n§ 90j Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\n§ 90h Absatz 7 in Weisungen nach § 68b Absatz 1\ndes Strafgesetzbuchs umgewandelt, so belehrt das                 (3) Nach Beginn der Überwachung der Bewäh-\nGericht die verurteilte Person auch über die Mög-             rungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen\nlichkeit einer Bestrafung nach § 145a des Strafge-            wird von der Überwachung abgesehen, wenn\nsetzbuchs. Der Vorsitzende kann einen beauftrag-              1. eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-\nten oder ersuchten Richter mit der Belehrung be-                  tes mitteilt, dass die Voraussetzungen für die\ntrauen.                                                           Überwachung entfallen sind,\n(4) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist, nach-             2. die verurteilte Person aus der Bundesrepublik\ndem mit der Überwachung der Bewährungsmaß-                        Deutschland geflohen ist oder\nnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bun-\ndesrepublik Deutschland begonnen worden ist,                  3. das Gericht eine Aussetzung zur Bewährung\nvon der Vollstreckung und Überwachung nur abzu-                   widerrufen würde oder eine freiheitsentziehende\nsehen, wenn                                                       Sanktion gegen die verurteilte Person verhängen\nwürde.\n1. eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaa-\ntes mitteilt, dass die Voraussetzungen für die            § 90j Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\nVollstreckung und Überwachung auf Grund ei-                  (4) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-\nnes Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie              hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015               1365\n1. jeglichen Verstoß gegen eine Bewährungsmaß-                   (3) Die Vollstreckungsbehörde hat die verurteilte\nnahme oder alternative Sanktion, wenn es                  Person über die Entscheidung, ein Ersuchen um\ngemäß Absatz 1 während der Bewährungszeit                 Vollstreckung und Überwachung an einen anderen\nallein die Lebensführung der verurteilten Person          Mitgliedstaat zu stellen, schriftlich zu unterrichten.\nund die Einhaltung der Bewährungsmaßnahmen                Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich\nund alternativen Sanktionen überwacht,                    des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstre-\nckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten,\n2. die nachträglichen Entscheidungen nach Ab-\ndie Unterrichtung an die verurteilte Person weiter-\nsatz 2 und\nzuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind alle\n3. das Absehen von der Überwachung nach Ab-                   abgegebenen Stellungnahmen der verurteilten Per-\nsatz 3.                                                   son und ihres gesetzlichen Vertreters in schriftlicher\nFür die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 2              Form beizufügen.\nund die Unterrichtung über das Absehen von der                   (4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersu-\nÜberwachung nach Satz 1 Nummer 3 in Verbindung                chen um Vollstreckung und Überwachung zurück-\nmit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist das in Anhang II             nehmen, wenn der andere Mitgliedstaat mit der\ndes Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwa-                       Überwachung noch nicht begonnen hat.\nchung wiedergegebene Formblatt zu verwenden.\n(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht,\n(5) § 90j Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maß-          dass die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden\ngabe, dass das Gericht die verurteilte Person                 Sanktion nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die\nanstatt über die Möglichkeit, die Aussetzung zu               Überwachung der Auflagen und Weisungen nach\nwiderrufen oder die zuvor bestimmte freiheitsent-             Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an einen anderen Mit-\nziehende Sanktion nach § 90j Absatz 3 Satz 1                  gliedstaat übertragen werden, oder nimmt sie ein\nNummer 4 zu verhängen, über die Möglichkeit be-               Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet\nlehrt, von der Überwachung nach Absatz 3 Satz 1               sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde\nNummer 3 abzusehen.                                           stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu,\nsofern die verurteilte Person der Vollstreckung und\nUnterabschnitt 2                           Überwachung in dem anderen Mitgliedstaat zuge-\nÜberwachung von deutschen                        stimmt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei\nBewährungsmaßnahmen in einem                       Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gericht-\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen Union               liche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300\nund 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozess-\nordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der\n§ 90l\nStrafprozessordnung über Fristen und Wiederein-\nBewilligung der Vollstreckung und Überwachung               setzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.\n(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstre-\nckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbe-                                               § 90m\nschlusses Bewährungsüberwachung einem ande-\nGerichtliches Verfahren\nren Mitgliedstaat Folgendes übertragen:\nauf Antrag der verurteilten Person\n1. die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses\nGesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sank-              (1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zustän-\ntion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstre-          dige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der\nckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und                 verurteilten Person nach § 90l Absatz 5 Satz 3 durch\nBeschluss. Die Vollstreckungsbehörde bereitet die\n2. die Überwachung der Auflagen und Weisungen,                Entscheidung vor. § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Ab-\ndie der verurteilten Person für die Dauer oder für        satz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4\neinen Teil der Bewährungszeit erteilt wurden.             sowie die §§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend.\nDie Vollstreckung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur               Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbe-\nzusammen mit der Überwachung nach Satz 1 Num-                 reich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2\nmer 2 übertragen werden. Die Vollstreckungsbe-                Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.\nhörde gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich             (2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf\nzu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn                gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Per-\ndie verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung           son nach § 90l Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet,\nder Vollstreckung und Überwachung an den ande-                so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.\nren Mitgliedstaat gestellt hat.\n(3) Der Antrag der verurteilten Person auf ge-\n(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bun-           richtliche Entscheidung wird durch Beschluss als\ndesrepublik Deutschland auf, darf die Vollstre-               unbegründet zurückgewiesen, wenn\nckungsbehörde die Übertragung der Vollstreckung\nund Überwachung nur bewilligen, wenn sich die                 1. es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Be-\nverurteilte Person damit einverstanden erklärt hat.               währungsüberwachung und gemäß § 90l Ab-\nDas Einverständnis der verurteilten Person ist zu                 satz 1 unzulässig ist, die Vollstreckung eines im\nProtokoll eines Richters zu erklären. Es kann nicht               Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen\nwiderrufen werden. Die verurteilte Person ist über                Erkenntnisses und die Überwachung der darauf\ndie Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und des-                 beruhenden Auflagen und Weisungen an einen\nsen Unwiderruflichkeit zu belehren.                               anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder","1366             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\n2. die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach                das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheits-\n§ 90l Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 fehlerfrei             entziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem\nausgeübt hat.                                             5. Dezember 2011 ergangen ist.“\n(4) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf\ngerichtliche Entscheidung zulässig und begründet                                  Artikel 2\nund eine andere als die von der Vollstreckungsbe-                              Änderung des\nhörde getroffene Ermessensentscheidung nicht ge-                       Gerichtsverfassungsgesetzes\nrechtfertigt ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung     In § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gerichtsver-\nder freiheitsentziehenden Sanktion nach § 90l Ab-        fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Überwachung der           vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch\nAuflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Satz 1        Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015\nNummer 2 in dem anderen Mitgliedstaat für zuläs-         (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird die Angabe\nsig. Kommt jedoch eine andere Ermessensent-              „58 Abs. 2 und § 71 Abs. 4“ durch die Wörter „58 Ab-\nscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Ent-         satz 2, § 84g Absatz 1, den §§ 84j, 90h Absatz 1, § 90j\nscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und              Absatz 1 und 2 und § 90k Absatz 1 und 2“ ersetzt.\nreicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensaus-\nübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des                                    Artikel 3\nGerichts zurück.\nEinschränkung eines Grundrechts\n(5) Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Voll-\nstreckung und die Überwachung in dem anderen                Durch Artikel 1 Nummer 3, 8 und 25 dieses Gesetzes\nMitgliedstaat nach Maßgabe der rechtskräftigen           wird das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2\ngerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsent-         Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) eingeschränkt.\nscheidung ist unanfechtbar.\nArtikel 4\n§ 90n                                               Änderung des\nJugoslawien-Strafgerichtshof-Gesetzes\nInländisches Vollstreckungsverfahren\n§ 1 Absatz 2 des Jugoslawien-Strafgerichtshof-Ge-\n(1) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht\nsetzes vom 10. April 1995 (BGBl. I S. 485), das durch\nvon der Vollstreckung und Überwachung ab, soweit\nArtikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I\nder andere Mitgliedstaat sie übernommen und\nS. 2144) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\ndurchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung und\nÜberwachung fortsetzen, sobald der andere Mit-              „(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist\ngliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass er von der weite-    1. der durch Resolution 827 (1993) des Sicherheitsrats\nren Vollstreckung und Überwachung absieht.                   der Vereinten Nationen vom 25. Mai 1993 einge-\n(2) Hat der andere Mitgliedstaat die Auflagen             setzte Internationale Strafgerichtshof zur Verfolgung\nund Weisungen, die der verurteilten Person für die           von Personen, die für schwere Verstöße gegen das\nDauer oder für einen Teil der Bewährungszeit erteilt         humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche\nwurden, umgewandelt oder nachträglich geändert,              seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugosla-\nso wandelt das zuständige Gericht die Auflagen               wiens begangen wurden, einschließlich seiner Kam-\nund Weisungen entsprechend § 90h Absatz 7 Satz 1             mern, seiner Anklagebehörde sowie der Angehöri-\num. Zuständig ist das Gericht, das für die nach              gen des Gerichts und der Anklagebehörde, sowie\n§ 453 der Strafprozessordnung oder nach § 58             2. der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheits-\ndes Jugendgerichtsgesetzes zu treffenden Ent-                rats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010\nscheidungen zuständig ist.                                   eingesetzte Internationale Residualmechanismus für\n(3) Hat der andere Mitgliedstaat die Bewäh-               die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen\nrungszeit um mehr als die Hälfte der zunächst be-            Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Interna-\nstimmten Bewährungszeit verlängert, so senkt das             tionalen Strafgerichtshofs fortführt.“\nGericht die Dauer der Bewährungszeit auf dieses\nHöchstmaß, sofern die verlängerte Bewährungszeit                                  Artikel 5\nfünf Jahre überschreitet. War nach deutschem                                   Änderung des\nRecht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2                      Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes\nmit der Maßgabe, dass das Höchstmaß vier Jahre              § 1 Absatz 2 des Ruanda-Strafgerichtshof-Gesetzes\nbeträgt. Die Leistungen, die die verurteilte Person      vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 843), das durch Artikel 8\nzur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen        des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) ge-\noder Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht           ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nhat, werden angerechnet.“\n„(2) Gerichtshof im Sinne dieses Gesetzes ist\n27. Nach § 98a wird folgender § 98b eingefügt:\n1. der durch Resolution 955 (1994) des Sicherheitsrats\n„§ 98b                             der Vereinten Nationen vom 8. November 1994 ein-\nÜbergangsvorschrift für                      gesetzte Internationale Strafgerichtshof\ndie Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen          a) zur Verfolgung von Personen, die für schwere\nDie §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum König-              Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht ver-\nreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur               antwortlich sind, welche zwischen dem 1. Januar\nRepublik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland                 1994 und dem 31. Dezember 1994 im Hoheitsge-\nund zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn                   biet Ruandas begangen wurden, und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015                1367\nb) zur Verfolgung von ruandischen Staatsangehöri-                eingesetzte Internationale Residualmechanismus für\ngen, die für Völkermord und andere derartige Ver-             die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe, der die verbliebenen\nstöße verantwortlich sind, welche zwischen dem                Aufgaben des in Nummer 1 bezeichneten Interna-\n1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 im                   tionalen Strafgerichtshofs fortführt.“\nHoheitsgebiet von Nachbarstaaten Ruandas be-\ngangen wurden,\nArtikel 6\neinschließlich seiner Kammern, seiner Anklagebe-\nhörde und der Angehörigen des Gerichts und der                                          Inkrafttreten\nAnklagebehörde, sowie\n2. der durch Resolution 1966 (2010) des Sicherheits-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nrats der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2010             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}