{"id":"bgbl1-2015-31-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":31,"date":"2015-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_31.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre","law_date":"2015-07-17T00:00:00Z","page":1322,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1322             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015\nGesetz\nzur Änderung des Bundesministergesetzes und des Gesetzes\nüber die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre\nVom 17. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              wären, kann eine Untersagung für die Dauer von\nsen:                                                            bis zu 18 Monaten ausgesprochen werden.\n(3) Die Bundesregierung trifft ihre Entscheidung\nArtikel 1                              über eine Untersagung auf Empfehlung eines aus\nÄnderung des                              drei Mitgliedern bestehenden beratenden Gremiums.\nBundesministergesetzes                          Das beratende Gremium hat seine Empfehlung zu\nDas Bundesministergesetz in der Fassung der Be-              begründen. Es gibt seine Empfehlung nicht öffent-\nkanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166),               lich ab.\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Okto-             (4) Die Entscheidung ist unter Mitteilung der\nber 2008 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird            Empfehlung des beratenden Gremiums zu veröffent-\nwie folgt geändert:                                             lichen.\n1. In der Überschrift wird das Wort „(Bundesminister-\ngesetz)“ durch die Angabe „(Bundesministergesetz –                                      § 6c\nBMinG)“ ersetzt.                                                (1) Die Mitglieder des beratenden Gremiums\n2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d einge-            sollen Funktionen an der Spitze staatlicher oder ge-\nfügt:                                                        sellschaftlicher Institutionen wahrgenommen haben\noder über Erfahrungen in einem wichtigen poli-\n„§ 6a\ntischen Amt verfügen. Sie werden auf Vorschlag\n(1) Mitglieder der Bundesregierung, die beabsich-         der Bundesregierung jeweils zu Beginn einer Wahl-\ntigen, innerhalb der ersten 18 Monate nach ihrem             periode des Deutschen Bundestages vom Bundes-\nAusscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit                präsidenten berufen und sind ehrenamtlich tätig.\noder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffent-\n(2) Die Mitglieder des beratenden Gremiums sind\nlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Bun-\nauch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit\ndesregierung schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt für\nüber die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit\nehemalige Mitglieder der Bundesregierung entspre-\nbekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.\nchend.\n(2) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mit-             (3) Die Mitglieder des beratenden Gremiums er-\nglied oder ehemaliges Mitglied der Bundesregierung           halten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz\nmit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäf-           ihrer Reisekosten. Diese werden vom Chef des Bun-\ntigung beginnt oder ihm eine Beschäftigung in Aus-           deskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundes-\nsicht gestellt wird. Die Anzeige soll mindestens einen       ministerium des Innern festgesetzt.\nMonat vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Wird die             (4) Die Mitglieder des beratenden Gremiums üben\nFrist nicht eingehalten, kann die Bundesregierung            ihre Tätigkeit so lange aus, bis neue Mitglieder nach\ndie Aufnahme der Tätigkeit bis zur Dauer von höchs-          Absatz 1 Satz 2 berufen worden sind. Wiederberu-\ntens einem Monat vorläufig untersagen.                       fungen sind zulässig.\n(5) Für die Erfüllung seiner Aufgabe ist dem bera-\n§ 6b                               tenden Gremium das notwendige Personal und die\n(1) Die Bundesregierung kann die Erwerbstätig-            notwendige Sachausstattung zur Verfügung zu stel-\nkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der            len.\nersten 18 Monate nach dem Ausscheiden aus dem\nAmt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu be-                                       § 6d\nsorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche\nWird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder\nInteressen beeinträchtigt werden. Von einer Beein-\nsonstigen Beschäftigung nach § 6b Absatz 1 Satz 1\nträchtigung ist insbesondere dann auszugehen,\nuntersagt, so wird das Übergangsgeld für die Dauer\nwenn die angestrebte Beschäftigung\nder Untersagung gewährt, sofern sich nicht aus § 14\n1. in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt                Absatz 2 Satz 1 ein weitergehender Anspruch er-\nwerden soll, in denen das ehemalige Mitglied             gibt.“\nder Bundesregierung während seiner Amtszeit\ntätig war, oder                                                                Artikel 2\n2. das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität                            Änderung des\nder Bundesregierung beeinträchtigen kann.                      Gesetzes über die Rechtsverhältnisse\nDie Untersagung ist zu begründen.                                 der Parlamentarischen Staatssekretäre\n(2) Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer          Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parla-\nvon einem Jahr nicht überschreiten. In Fällen, in de-     mentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974\nnen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt          (BGBl. I S. 1538), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2015               1323\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-            19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      kel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)\n1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:                         geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes             „5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-\nerfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der                    gen nach § 44a des Abgeordnetengesetzes, nach\nBundesregierung.“                                                 den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen\n2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 4                  Bundestages, nach § 6b des Bundesministergeset-\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter „§ 6                  zes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsver-\nAbsatz 3 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgeset-                    hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in\nzes“ ersetzt.                                                     Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,“.\nArtikel 3                                                              Artikel 4\nÄnderung der\nVerwaltungsgerichtsordnung                                                     Inkrafttreten\n§ 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichts-                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}