{"id":"bgbl1-2015-30-9","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=84","order":9,"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk (Kälteanlagenbauermeisterverordnung  KälteanlMstrV)","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1276,"pdf_page":84,"num_pages":4,"content":["1276            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Kälteanlagenbauer-Handwerk\n(Kälteanlagenbauermeisterverordnung – KälteanlMstrV)\nVom 16. Juli 2015\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksord-                ken, Instandhaltungsanforderungen, Umweltschutz\nnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des                  sowie Energie- und Ressourceneffizienz, berufs-\nGesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert           bezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän-          Richtlinien und Normen sowie der allgemein aner-\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                  kannten Regeln der Technik, des Einsatzes von\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom               Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das               der Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden-\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-            den,\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und          5. Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Ein-\nForschung:                                                      satz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,\n§1                                6. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender\nWerk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, insbeson-\nGegenstand                                dere Kältemittel, Kältemaschinenöle und techni-\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs-           sche Gase für Kältekreisläufe,\nbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meister-\n7. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von\nprüfung im Kälteanlagenbauer-Handwerk. Die Meister-             Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungs-\nprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen.\nmitteln beherrschen,\n§2                                8. elektrotechnische und elektronische Schaltungen\nfür kältetechnische Anlagen entwickeln und die\nMeisterprüfungsberufsbild\nEntwicklung dokumentieren, Anlagenteile der\nIm Kälteanlagenbauer-Handwerk sind zum Zwecke                Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik instal-\nder Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kennt-             lieren, Funktions- und Sicherheitsprüfungen durch-\nnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompe-              führen,\ntenz zu berücksichtigen:\n9. Kälteanlagen, Klimageräte sowie kältemittelfüh-\n1. auftragsbezogene Kundenanforderungen und Kun-               rende Teile von Klimaanlagen und Wärmepumpen\ndenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Service-              projektieren und Fachkalkulationen durchführen,\nleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen\n10. kältetechnische Komponenten sowie Betriebs- und\nund Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren\nHilfsstoffe rückgewinnen und der umweltgerechten\nund Angebote erstellen, Verträge schließen,\nEntsorgung zuführen,\n2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und\n11. Unteraufträge vergeben und deren Durchführung\npersonalwirtschaftlichen Betriebsführung unter An-\nkontrollieren,\nwendung von Informations- und Kommunikations-\nsystemen wahrnehmen, insbesondere unter Be-             12. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-\nrücksichtigung der Betriebsorganisation, der be-            triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische\ntrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitäts-          Prozesse entwickeln und umsetzen,\nmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Da-          13. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel\ntenschutzes und des Umweltschutzes,                         und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-\n3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren            nisse bewerten und dokumentieren,\nund überwachen,                                         14. durchgeführte Leistungen ermitteln, prüfen und do-\n4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück-              kumentieren, Abnahmen durchführen, Leistungen\nsichtigung von thermodynamischen Prozessen für              abrechnen sowie Nachkalkulationen durchführen\nden Kältekreislauf, Fertigungs- und Montagetechni-          und Auftragsabwicklungen auswerten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1277\n§3                                   (4) Die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts wird\nZiel und Gliederung des Teils I                 wie folgt gewichtet:\n1. die Planungsunterlagen mit 30 Prozent,\n(1) In Teil I der Prüfung hat der Prüfling seine beruf-\nliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen,                 2. die Durchführung und das Ergebnis der Arbeiten mit\ndass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen               60 Prozent und\nund dabei wesentliche Tätigkeiten des Kälteanlagen-            3. die Dokumentationsunterlagen, bestehend aus\nbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.                       Messprotokollen, Prüfberichten und einem Inbe-\n(2) Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende        triebnahmeprotokoll, mit 10 Prozent.\nPrüfungsbereiche:\n§5\n1. Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein\ndarauf bezogenes Fachgespräch sowie                                             Fachgespräch\n2. Durchführung einer Situationsaufgabe.                          Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen,\ndass er in der Lage ist,\n§4                                1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die\nMeisterprüfungsprojekt                          dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt            2. Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksich-\ndurchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.                 tigung des individuellen Kundenwunsches; dabei\nDie auftragsbezogenen Anforderungen an das Meister-                sind wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche\nprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsaus-                     und technische Anforderungen in das Beratungsge-\nschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des                    spräch einzubeziehen,\nPrüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage          3. das Vorgehen bei der Planung und bei der Durchfüh-\nerarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept ein-                 rung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und\nschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.\n4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-\nDas Konzept hat er vor der Durchführung des Meister-\nbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-\nprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur\nstellen und dabei neue Entwicklungen im Kälte-\nGenehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsaus-\nanlagenbauer-Handwerk zu berücksichtigen.\nschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auf-\ntragsbezogenen Anforderungen entspricht.\n§6\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-\nSituationsaufgabe\nnungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentations-\narbeiten.                                                         (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und\nvervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-\n(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Kälteanlage\nlungskompetenz für die Meisterprüfung im Kälte-\noder ein Klimagerät einschließlich regelungs- und\nanlagenbauer-Handwerk. Die Aufgabenstellung wird\nsteuerungstechnischer Komponenten zu planen. Die\nvom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.\nPlanungsunterlagen umfassen einen Entwurf, eine Be-\nrechnung für die Auslegung der Gesamtanlage und eine              (2) Als Situationsaufgabe ist eine Fehler- und\nAngebotskalkulation. Auf der Grundlage der Planungs-           Störungssuche an einer Kälteanlage oder an einem\narbeiten ist eine der nachfolgenden Anlagen mit vorge-         Klimagerät unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit,\nfertigten Bauteilen und Baugruppen betriebsfertig zu           Materialeinsatz und Arbeitsorganisation durchzuführen.\nmontieren:                                                     Fehler und Störungen sind zu beheben und die Arbeiten\nzu dokumentieren.\n1. eine Kälteanlage mit Bedarfsabtauung für einen Ge-\nfrierraum oder einen Tieftemperatur-Lagerraum,\n§7\n2. eine Kälteanlage für mehrere Räume mit mindestens\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I\nzwei verschiedenen Temperaturen im Plus- und\nMinusbereich,                                                (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert vier Arbeits-\ntage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten\n3. eine Kaskadenanlage mit mindestens zweistufiger\nund die Situationsaufgabe höchstens vier Stunden\nVerdichtung für Tieftemperaturen,\ndauern.\n4. eine Kälteanlage oder ein Klimagerät für Räume mit\n(2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch\neinzuhaltenden Luftzuständen für unterschiedliches\nund die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.\nLagergut aufgrund technischer Richtlinien und\nDie Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und\nNormen oder\nim Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.\n5. eine Kälteanlage für Eisansatz- oder Eisspeicheran-         Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Das hie-\nlagen.                                                    raus resultierende Ergebnis wird zum Prüfungsergebnis\nBei der Montage sind mindestens zwei unterschied-              der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.\nliche projektspezifische Verbindungstechniken nachzu-             (3) Voraussetzung für das Bestehen des Teils I der\nweisen. Bei der Inbetriebnahme der Kälteanlage oder            Meisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-\ndes Klimagerätes müssen geltende sicherheits- und              chende Prüfungsleistung, wobei das Meisterprüfungs-\numwelttechnische Regelwerke berücksichtigt werden.             projekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe\nDie durchgeführten Arbeiten hat der Prüfling zu kontrol-       jeweils mit mindestens 30 Punkten bewertet worden\nlieren und zu dokumentieren.                                   sein müssen.","1278               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n§8                                   Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen ver-\nZiel, Gliederung und Inhalt des Teils II                knüpft werden:\n(1) In der Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den in       a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-\nAbsatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Handlungsfeldern                    len,\nseine berufliche Handlungskompetenz dadurch nach-                 b) Vorgehensweise bei der Ermittlung von Kunden-\nzuweisen, dass er die erforderlichen fachtheoretischen                anforderungen aufzeigen und Kundenanforderun-\nKenntnisse im Kälteanlagenbauer-Handwerk zur Lö-                      gen hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit beurteilen,\nsung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen an-                 c) Angebotsunterlagen erstellen und externe Ange-\nwendet.                                                               bote auswerten, Angebotskalkulation durchfüh-\n(2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-                    ren,\nlungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene             d) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und\nAufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben                     -organisation unter Berücksichtigung von Ferti-\nsind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-                 gungs- und Montagetechnik sowie des Einsatzes\nfeldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-                  von Personal, Material und Geräten bewerten,\nfikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft                   dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen so-\nwerden können.                                                        wie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen be-\n1. Kälteanlagentechnik                                                rücksichtigen,\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage            e) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-\nist, kälte-, klima- und steuerungstechnische Auf-                 nische Normen sowie allgemein anerkannte Re-\ngaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und                 geln der Technik anwenden, insbesondere Fragen\nökologischer Aspekte in einem Kälteanlagenbauer-                  der Haftung bei der Montage, Inbetriebnahme\nBetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene               und Instandhaltung beurteilen,\nSachverhalte analysieren und bewerten; bei der je-            f) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun-\nweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter                gen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne,\nden Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen               Skizzen und Zeichnungen bewerten und anpas-\nverknüpft werden:                                                 sen, dabei auch Informations- und Kommunika-\na) Arten und Eigenschaften sowie Be- und Verarbei-                tionssysteme anwenden,\ntung von Werkstoffen und Werkstoffverbindungen            g) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Ma-\nbeurteilen,                                                   schinen und Geräten bestimmen und die Auswahl\nb) technische Daten von Kälteanlagen, Klimage-                    begründen,\nräten sowie der kältemittelführenden Teile von            h) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\nKlimaanlagen und Wärmepumpen im Hinblick\ni) standortbezogene Bestandsaufnahme an kälte-\nauf Funktionalität und Effizienz bewerten,\ntechnischen Anlagen, insbesondere unter wirt-\nc) Komponenten für thermodynamische Prozesse                      schaftlichen, technischen, rechtlichen und ökolo-\nim Kältekreislauf anlagenbezogen dimensionieren               gischen Aspekten, darstellen, Instandhaltungs-\nund auswählen, Dimensionierung und Auswahl                    maßnahmen vorschlagen und die erforderliche\nbegründen,                                                    Abwicklung festlegen,\nd) rechtliche, umweltschutztechnische und energe-             j) eine Nachkalkulation durchführen;\ntische Aspekte bei der Montage, Inbetriebnahme\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nsowie der Entsorgung von kältetechnischen Anla-\ngen darstellen,                                           Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage\nist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-\ne) Vorgehensweise bei der Feststellung und Beseiti-\nnisation in einem Kälteanlagenbauer-Betrieb unter\ngung von Funktionsstörungen beschreiben, Alter-\nBerücksichtigung der rechtlichen Vorschriften wahr-\nnativen entwickeln und begründen,\nzunehmen, auch unter Anwendung von Informa-\nf) Lösungen zur Steigerung der Energieeffizienz               tions- und Kommunikationssystemen; bei der jewei-\nunter Nutzung von mess-, steuer- und regeltech-           ligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den\nnischen Komponenten erarbeiten,                           Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-\ng) Lösungen für die Rückgewinnung von Betriebs-,              knüpft werden:\nHilfs- und Werkstoffen und für die umweltge-              a) betriebliche Kosten ermitteln und dabei betriebs-\nrechte Entsorgung von kältetechnischen Anlagen                wirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nund deren Komponenten erarbeiten und bewer-               b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen und be-\nten,                                                          triebliche Kennzahlen ermitteln,\nh) technische Dokumentationen erstellen;                      c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\n2. Auftragsabwicklung                                                 Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund\nDer Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage                technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen\nist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Kältean-                erarbeiten,\nlagenbauer-Betrieb, erfolgs-, kunden- und qualitäts-          d) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmana-\norientiert zu planen und deren Durchführung zu kon-               gements für den Unternehmenserfolg darstellen,\ntrollieren und abzuschließen, auch unter Anwendung                Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-\nbranchenspezifischer Software; bei der jeweiligen                 gen und begründen sowie Dokumentationen be-\nAufgabenstellung sollen mehrere der unter den                     werten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1279\ne) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen             2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-\nund die Notwendigkeit der Personalentwicklung              lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-\nbegründen, insbesondere unter Berücksichtigung             wertet worden sind.\nvon Auftragslage und Auftragsabwicklung,\nf) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung                                      § 10\nder arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und                            Allgemeine Prüfungs-\ndes Umweltschutzes entwickeln, Gefahrenpoten-                         und Verfahrensregelungen,\nziale ermitteln und beurteilen sowie Schutzmaß-               weitere Regelungen zur Meisterprüfung\nnahmen festlegen,                                         (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-\ng) Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich ge-       verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)\nwerkspezifischer Betriebs- und Lagerausstattun-        in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.\ngen, sowie logistische Prozesse planen und dar-           (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-\nstellen,                                               prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-\nh) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen         prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I\nauftragsbezogen prüfen sowie Konsequenzen              S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.\naufzeigen und bewerten, insbesondere für die be-\ntriebsinterne Organisation sowie das betriebliche                                 § 11\nPersonalwesen.\nÜbergangsvorschrift\n§9                                    (1) Die bis zum 30. September 2015 begonnenen\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur\n(1) Teil II der Prüfung ist schriftlich durchzuführen.     Prüfung bis zum Ablauf des 31. März 2016 sind auf\nSie dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine          Verlangen des Prüflings die bis zum 30. September\nPrüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf             2015 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.\nnicht überschritten werden.\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum\n(2) Die Gesamtbewertung des Teils II ist die Summe         30. September 2015 geltenden Vorschriften nicht be-\nder Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach § 8            standen haben und sich bis zum 30. September 2017\nAbsatz 2, für die das arithmetische Mittel gebildet wird.     zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf\n(3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2           Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis\ngenannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und           zum 30. September 2015 geltenden Vorschriften ab-\nweniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser          legen.\nHandlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung\ndurchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des                                         § 12\nTeils II der Meisterprüfung ermöglicht.                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(4) Voraussetzung für das Bestehen des Teils II der           Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.\nMeisterprüfung ist eine insgesamt mindestens ausrei-          Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild\nchende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist         und über die Prüfungsanforderungen im praktischen\nnicht bestanden, wenn                                         und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für\n1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-           das Kälteanlagenbauer-Handwerk vom 27. August\nwertet worden ist oder                                    1979 (BGBl. I S. 1559) außer Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}