{"id":"bgbl1-2015-30-7","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=76","order":7,"title":"Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung  RStruktFV)","law_date":"2015-07-14T00:00:00Z","page":1268,"pdf_page":76,"num_pages":6,"content":["1268              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute\n(Restrukturierungsfonds-Verordnung – RStruktFV)\nVom 14. Juli 2015\nAuf Grund des § 12g des Restrukturierungsfonds-              für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe\ngesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes             von 1 000 Euro;\nvom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt\n2. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten\nworden ist, verordnet die Bundesregierung:\nim Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich\n§1\nEigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und\nJahresbeiträge für bestimmte                      gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2\nWertpapierfirmen und für Unionszweigstellen                Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)\n(1) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturie-          Nr. 2015/63 mehr als 50 Millionen Euro und höchs-\nrungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1         tens 100 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres-\nNummer 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die                 beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in\nWertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1                Höhe von 2 000 Euro;\nBuchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU)              3. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten\nNr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des                 im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der\nRates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen              Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich\nan Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Ände-            Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und\nrung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom            gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2\n27.6.2013, S. 1) sind oder die die in Anhang I Ab-               Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)\nschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des                 Nr. 2015/63 mehr als 100 Millionen Euro und höchs-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April              tens 150 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres-\n2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung             beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in\nder Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates                Höhe von 7 000 Euro;\nund der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richt-            4. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten\nlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004,             im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der\nS. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Ab-         Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich\nschnitt A Nummer 3 und 6 dieser Richtlinie genannten             Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und\nTätigkeiten ausüben, berechnet sich nach Maßgabe                 gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2\nvon Absatz 3.                                                    Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)\n(2) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturie-          Nr. 2015/63 mehr als 150 Millionen Euro und höchs-\nrungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1         tens 200 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres-\nNummer 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes be-                  beitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in\nrechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3.                          Höhe von 15 000 Euro;\n(3) Der Jahresbeitrag der in den Absätzen 1 und 2         5. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten\ngenannten Institute berechnet sich wie folgt:                    im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich\n1. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten\nEigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und\nim Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der\ngedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kom-\nNummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)\nmission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der\nNr. 2015/63 mehr als 200 Millionen Euro und höchs-\nRichtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments\ntens 250 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres-\nund des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene\nbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in\nBeiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen\nHöhe von 26 000 Euro;\n(ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) abzüglich Eigenmit-\ntel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Ein-      6. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten\nlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der           im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens           Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich\n50 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag         Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1269\ngedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2          (EU) Nr. 2015/63. Für die Summe der Verbindlichkeiten\nNummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)                 im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegier-\nNr. 2015/63 mehr als 250 Millionen Euro und höchs-        ten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel\ntens 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahres-       und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von\nbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in      300 Millionen Euro hinausgeht, leisten diese Institute\nHöhe von 50 000 Euro;                                     einen risikoangepassten Jahresbeitrag nach Artikel 4\n7. Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten       bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.\nim Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der                  (2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich         prüft unbeschadet von Artikel 10 Absatz 8 der Delegier-\nEigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und              ten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und Absatz 3 bei der\ngedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2          Berechnung der Jahresbeiträge für kleine Institute im\nNummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)                 Sinne des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU)\nNr. 2015/63 mehr als 300 Millionen Euro beträgt,          Nr. 2015/63 und für die in Absatz 1 genannten Institute,\nzahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum       ob im Hinblick auf das jeweilige Institut der gemäß\na) eine Pauschale in Höhe von 50 000 Euro sowie           Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63\nberechnete Beitrag oder die in der Delegierten Verord-\nb) zuzüglich 25 000 Euro je angefangene 100 Millio-       nung (EU) Nr. 2015/63 genannte jeweilige Pauschale\nnen Euro oberhalb der Summe der Verbindlichkei-        zuzüglich eines eventuellen risikoangepassten Jahres-\nten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der        beitrags nach Absatz 1 Satz 2 niedriger ist und setzt\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüg-         den niedrigeren der beiden Beträge als Jahresbeitrag\nlich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und      fest.\ngedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2\nNummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)                 (3) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nNr. 2015/63 von 300 Millionen Euro.                    kann unbeschadet von Absatz 2 die Entscheidung ge-\nmäß Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung\nDie Berechnung des Jahresbeitrags nach Satz 1 erfolgt         (EU) Nr. 2015/63 auch bezüglich der in Absatz 1 ge-\nauf Basis des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten          nannten Institute treffen.\nVerordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Bezugsjahres\ndes Jahresabschlusses. Artikel 13 Absatz 5 der Dele-                                     §3\ngierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entspre-\nchend.                                                                    Jährliche Grundbeiträge nach\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63\n(4) Bei der Berechnung der Beiträge nach Ab-\nsatz 3 für die in Absatz 1 genannten Institute bestim-           (1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II\nmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von Artikel 3           der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die\nSatz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU)              Ermittlung der jährlichen Grundbeiträge nach der Dele-\nNr. 2015/63. Für die Ermittlung der Eigenmittel nach          gierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind,\nSatz 1 gilt § 3 Absatz 1 und 4 entsprechend.                  für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Dele-\ngierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahres-\n(5) Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3\nabschlusses nicht in der nach Artikel 3 der Delegierten\nfür die in Absatz 2 genannten Institute bestimmen sich\nVerordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der\ndie Eigenmittel nach Maßgabe von § 53 Absatz 2\nMeldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der\nNummer 4 des Kreditwesengesetzes in der für das\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten\nBezugsjahr nach Absatz 3 geltenden Fassung. Für die\nsind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten\nErmittlung der Verbindlichkeiten nach Absatz 3 bleibt\nund deren Meldung an die Bundesanstalt für Finanz-\nein passiver Verrechnungssaldo zur Hälfte unberück-\nmarkstabilisierung nach den Absätzen 2 bis 4.\nsichtigt. Für die Ermittlung der gedeckten Einlagen\nnach Absatz 3 gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.              (2) Solange und soweit ein Institut die gedeckten\nEinlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Dele-\n§2                                gierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanz-\nstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und\nJahresbeiträge kleiner Institute                 an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\n(1) Die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des                 melden kann, ermittelt die Bundesanstalt für Finanz-\nRestrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen In-        marktstabilisierung diese näherungsweise. Dazu wen-\nstitute, mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 dieser Ver-         det sie das Verhältnis zwischen den gedeckten Ein-\nordnung genannten Institute, bei denen die Summe der          lagen nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten\nVermögenswerte nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der            Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und dem Passivposten\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens             Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ aus\n3 Milliarden Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für       Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-\ndie ersten 300 Millionen Euro der Summe der Verbind-          ordnung oder die entsprechende Größe aus vergleich-\nlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der        baren Meldedaten per 31. Juli 2015 auf den Passiv-\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich             posten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ zum\nEigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16           Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an.\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3           Hierzu hat das Institut die Beträge des Passivpostens\nAbsatz 4 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3        Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ per\nSatz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU)              31. Juli 2015 oder die entsprechende Größe aus\nNr. 2015/63 und § 3 Absatz 2 eine Pauschale gemäß             vergleichbaren Meldedaten sowie den Passivposten\nArtikel 10 Absatz 1 bis 6 der Delegierten Verordnung          Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ zum","1270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nBilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an die            (3) Der Indikator „harte Kernkapitalquote“ im Sinne\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu melden.       von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Ver-\nordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus\n(3) Solange und soweit ein Institut die Verbindlich-\nkeiten aus Derivatekontrakten gemäß Artikel 5 Absatz 3       1. dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2\nSatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63               des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember\nnicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Ab-               2013 geltenden Fassung und\nsatz 1 ermitteln und an die Bundesanstalt für Finanz-        2. der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den\nmarktstabilisierung melden kann, ermittelt die Bundes-           Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das\nanstalt für Finanzmarktstabilisierung diese näherungs-           operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen\nweise. Dazu meldet das Institut der Bundesanstalt für            gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in\nFinanzmarktstabilisierung für den Bilanzstichtag des             der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.\nrelevanten Bezugsjahres die Buchwerte sämtlicher\nVerbindlichkeiten aus Derivatekontrakten, wie sie sich          (4) Der Indikator „Gesamtrisikoexponierung, dividiert\nfür das Institut aus der Anwendung der Rechnungs-            durch die Summe der Vermögenswerte,“ im Sinne von\nlegungsvorschriften im festgestellten Jahresabschluss        Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verord-\nim Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuchs ergeben,          nung (EU) Nr. 2015/63, ist der Quotient aus der mit\nzuzüglich der Summe der positiven Marktwerte der             12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanfor-\naußerbilanziellen Derivate als Wiederbeschaffungskos-        derungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko\nten nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 3 der Delegierten Ver-      und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der\nordnung (EU) Nr. 2015/63.                                    Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013\ngeltenden Fassung und der Summe der Vermögens-\n(4) Solange und soweit ein Institut die Eigenmittel im    werte gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Delegierten Ver-\nSinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten         ordnung (EU) Nr. 2015/63.\nVerordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag\ndes Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die             (5) Der Indikator „Liquiditätsdeckungsquote“ im\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung melden           Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Delegier-\nkann, ermittelt die Bundesanstalt für Finanzmarkstabili-     ten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ergibt sich aus der\nsierung die Eigenmittel näherungsweise. Dazu meldet          Liquiditätskennzahl im Laufzeitband 1 nach § 2 Absatz 1\ndas Institut das haftende Eigenkapital gemäß § 10            Satz 3 Nummer 1 der Liquiditätsverordnung in der zum\nAbsatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. De-          31. Dezember 2013 geltenden Fassung. Artikel 8 Ab-\nzember 2013 geltenden Fassung.                               satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt\nentsprechend. Abweichend von Satz 2 dürfen Institute,\ndie im Bezugsjahr von § 10 der Liquiditätsverordnung\n§4\nin der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung\nRisikofelder und Risikoindikatoren nach              Gebrauch gemacht haben, den Wert nach Satz 1 auf\nArtikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63        Ebene der Liquiditätsuntergruppe nach Artikel 8 Ab-\n(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II       satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die     ermitteln, sofern keine institutsbezogenen Werte inner-\nErmittlung der Risikofelder und Risikoindikatoren nach       halb der Liquiditätsuntergruppe vorliegen.\nArtikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63           (6) Der Indikator „Anteil der Interbankendarlehen und\nerforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14      -einlagen in der Europäischen Union“ im Sinne von\nAbsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63         Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU)\ngenannten Jahresabschlusses nicht in der nach Arti-          Nr. 2015/63 umfasst sämtliche außer die in Satz 2\nkel 3 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU)           benannten Forderungen und Verbindlichkeiten aus Kre-\nNr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller           diten und Einlagen gegenüber Banken, Versicherungs-\nInstitute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Ver-     unternehmen und sonstigen Finanzierungsinstitutionen\nordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich       im Inland und in der Europäischen Union, wie sie in den\ndie Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung         festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a\nan die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung           des Handelsgesetzbuchs oder in entsprechende Mel-\nnach den Absätzen 2 bis 6. Artikel 8 Absatz 3 der            dedaten zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entspre-        Absatz 1 eingeflossen sind. Bei dem Indikator nach\nchend.                                                       Satz 1 bleiben Forderungen und Verbindlichkeiten im\n(2) Der Indikator „Verschuldungsquote“ im Sinne von       Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegier-\nArtikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verord-       ten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unberücksichtigt.\nnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus\n§5\n1. dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2\ndes Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember                       Von der Abwicklungsbehörde\n2013 geltenden Fassung und                                  zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren\n2. der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3                 (1) Die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der De-\nSatz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU)         legierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von der Bundes-\nNr. 2015/63 zuzüglich der Summe aus den Posten           anstalt für Finanzmarktstabilisierung als Abwicklungs-\nNummer 1 unter dem Strich „Eventualverbindlichkei-       behörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikato-\nten“ und Posten Nummer 2 unter dem Strich „An-           ren werden nach den folgenden Absätzen bestimmt.\ndere Verpflichtungen“ aus Formblatt 1 der Kreditin-         (2) Der Indikator „Handelstätigkeit“ gemäß Artikel 6\nstituts-Rechnungslegungsverordnung.                      Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1271\nnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten              pflichtungen“ aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-\naus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:                    Rechnungslegungsverordnung und\n1. dem Quotienten aus                                            b) der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Ei-\na) der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a                      genkapitalanforderungen für Adressrisiken, für\n„Handelsbestand“ und dem Passivposten Num-                   das operationelle Risiko und für Marktrisiko-\nmer 3a „Handelsbestand“ aus Formblatt 1                      positionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitäts-\nder Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung               verordnung in der zum 31. Dezember 2013 gel-\nund                                                          tenden Fassung.\nb) der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3             (4) Der Indikator „Derivate“ gemäß Artikel 6 Absatz 5\nSatz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung           Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU)\n(EU) Nr. 2015/63;                                     Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den\nfolgenden drei Teilindikatoren zusammen:\n2. dem Quotienten aus\n1. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach\na) der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a                   § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-\n„Handelsbestand“ und dem Passivposten                     nung in den Anhang des Jahresabschlusses zum\nNummer 3a „Handelsbestand“ aus Formblatt 1                Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres auf-\nder Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung            genommen worden sind, dividiert durch die Sum-\nund                                                       me der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2\nb) dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2            Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU)\ndes Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezem-             Nr. 2015/63;\nber 2013 geltenden Fassung;                           2. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach\n3. dem Quotienten aus                                            § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-\nnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum\na) der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a                   Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufge-\n„Handelsbestand“ und dem Passivposten Num-                nommen worden sind, dividiert durch das haftende\nmer 3a „Handelsbestand“ aus Formblatt 1                   Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesen-\nder Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung            gesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden\nund                                                       Fassung;\nb) der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Ei-        3. dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach\ngenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für            § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-\ndas operationelle Risiko und für Marktrisiko-             nung in den Anhang des Jahresabschlusses zum\npositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitäts-          Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufge-\nverordnung in der zum 31. Dezember 2013 gel-              nommen worden sind, dividiert durch die mit\ntenden Fassung.                                           12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenkapitalan-\n(3) Der Indikator „außerbilanzielle Risiken“ gemäß            forderungen für Adressrisiken, für das operationelle\nArtikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten            Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2\nVerordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Ge-           Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum\nwichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusam-            31. Dezember 2013 geltenden Fassung.\nmen:\nFür die Berechnung der drei Teilindikatoren wird das\n1. dem Quotienten aus                                        Nominalvolumen nach § 36 der Kreditinstituts-Rech-\na) der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter               nungslegungsverordnung jeweils um die Hälfte des\ndem Strich „Eventualverbindlichkeiten“ und dem        Anteils derjenigen Derivate am Nominalvolumen ver-\nPosten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Ver-         mindert, die nach Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b (i)\npflichtungen“ aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-    der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 über eine\nRechnungslegungsverordnung und                        zentrale Gegenpartei abgewickelt worden sind.\nb) der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3             (5) Den in den Absätzen 2 bis 4 definierten zusätz-\nSatz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung           lichen Risikoindikatoren wird für die Berechnung nach\n(EU) Nr. 2015/63;                                     Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63\njeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen. Das Ver-\n2. dem Quotienten aus                                        fahren gemäß Anhang I Schritt 2 der Delegierten Ver-\na) der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter               ordnung (EU) Nr. 2015/63 ist für jeden der insgesamt\ndem Strich „Eventualverbindlichkeiten“ und dem        neun in den Absätzen 2 bis 4 definierten Teilindikatoren\nPosten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Ver-         einzeln anzuwenden. Auf die zusätzlichen Risikoindika-\npflichtungen“ aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-    toren nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt jeweils ein Drit-\nRechnungslegungsverordnung und                        tel des in Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a der\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten\nb) dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2        relativen Gewichts.\ndes Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezem-\nber 2013 geltenden Fassung;                              (6) Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Arti-\nkel 6 Absatz 7 Buchstabe a und b der Delegierten\n3. dem Quotienten aus                                        Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für den zusätzlichen\na) der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter               Risikoindikator gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buch-\ndem Strich „Eventualverbindlichkeiten“ und dem        stabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63\nPosten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Ver-         stützt sich die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-","1272              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nrung grundsätzlich auf die Einschätzung der zuständi-         satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63\ngen Behörden nach Artikel 6 Absatz 9 der Delegierten          genannten Jahresabschlusses jeweils insbesondere\nVerordnung (EU) Nr. 2015/63, insbesondere auf die             folgende Daten auf Ebene der Einzelunternehmen zu\nErlaubnis der Anwendung von Artikel 113 Absatz 7              übermitteln:\nder Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bei Erfüllung der           1. die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Arti-\nVoraussetzungen nach Satz 1 wird bei dem Institut im              kel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung\nRegelfall der maximale Wert der in Anhang I Schritt 3             (EU) Nr. 2015/63 unter Berücksichtigung von § 1 Ab-\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten             satz 5;\nBandbreite angesetzt. In allen anderen Fällen wird der\nminimale Wert der Bandbreite angesetzt.                       2. die Höhe der gedeckten Einlagen im Sinne von Arti-\nkel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung\n§6                                    (EU) Nr. 2015/63 unter Berücksichtigung von § 1 Ab-\nsatz 4 und 5;\nMitteilungspflichten\n3. die Höhe der Eigenmittel gemäß § 1 Absatz 4 und 5.\n(1) Die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Re-\nstrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Insti-       Artikel 14 Absatz 3 und 5 sowie Artikel 17 Absatz 1, 3\ntute, mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 dieser Ver-            und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gel-\nordnung genannten Institute, haben die Pflicht, der           ten entsprechend.\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung für die Er-          (3) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nmittlung der Risikoindikatoren gemäß § 5 dieser Ver-          kann den nach § 2 des Restrukturierungsfondsgeset-\nordnung die erforderlichen Angaben zu übermitteln.            zes beitragspflichtigen Instituten die Vorgaben bezüg-\nDiese Pflicht besteht zusätzlich zu den Berichtspflich-       lich der Übermittlung der Informationen nach der Dele-\nten nach Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verord-          gierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach dieser\nnung (EU) Nr. 2015/63 und nach den §§ 3 und 4 dieser          Verordnung auch mittels Veröffentlichung auf ihrer In-\nVerordnung. Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verord-       ternetseite mitteilen.\nnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend. Zu übermitteln\n(4) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgeset-\nsind für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der\nzes beitragspflichtigen Institute haben der Bundesan-\nDelegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten\nstalt für Finanzmarktstabilisierung die sachliche und\nJahresabschlusses jeweils insbesondere folgende Da-\nrechnerische Richtigkeit der nach der Delegierten Ver-\nten:\nordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach den Absätzen 1, 2\n1. der Aktivposten Nummer 6a „Handelsbestand“ und             und 7 zu übermittelnden Informationen zu bestätigen.\nder Passivposten Nummer 3a „Handelsbestand“ aus\nFormblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungs-            (5) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nverordnung;                                               kann von den nach § 2 des Restrukturierungsfondsge-\nsetzes beitragspflichtigen Instituten, die nicht unter die\n2. der Posten Nummer 1 unter dem Strich „Eventual-            Regelung für kleine Institute gemäß Artikel 10 der\nverbindlichkeiten“ und Posten Nummer 2 unter dem          Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen oder\nStrich „Andere Verpflichtungen“ aus Formblatt 1 der       die keinen Jahresbeitrag nach § 1 Absatz 3 dieser\nKreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung;               Verordnung leisten, zusätzlich verlangen, dass ein Ab-\n3. das Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach           schlussprüfer die sachliche und rechnerische Richtig-\n§ 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverord-          keit der Informationen bestätigt, die diese Institute der\nnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum              Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu über-\nBilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufge-         mitteln haben. An die Stelle des Abschlussprüfers tritt\nnommen worden sind;                                       bei einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen\n4. der Anteil der Derivate, die über eine zentrale Ge-        wirtschaftlichen Verein der Prüfungsverband nach\ngenpartei abgerechnet werden;                             § 340k Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs\nsowie bei einer Sparkasse die Prüfungsstelle eines\n5. die Benennung des institutsbezogenen Sicherungs-           Sparkassen- und Giroverbandes nach § 340k Absatz 3\nsystems, bei dem eine Mitgliedschaft besteht und          des Handelsgesetzbuchs.\nInformation über die Gestattung der Anwendung\ndes Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU)                 (6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nNr. 575/2013;                                             kann zusätzliche Nachweise von dem nach § 2 des\nRestrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen In-\n6. bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach       stitut verlangen, um die Angaben des beitragspflich-\nErhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie        tigen Instituts zu überprüfen oder um Grundlagen für\netwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmecha-             eine notwendige Schätzung nach Artikel 17 Absatz 1\nnismus, einer Reorganisation unterzogen wurden            der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zu erhal-\nund sich immer noch im Reorganisations- oder Ab-          ten; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter\nwicklungsprozess befinden, das Enddatum für die           Übersichten über einzelne Berechnungspositionen ver-\nUmsetzung des Reorganisationsplans;                       langen, deren Richtigkeit durch das beitragspflichtige\n7. bei Instituten, die sich nach Erhalt staatlicher oder      Institut zu bestätigen ist.\nvergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwick-            (7) Sofern die nach § 2 des Restrukturierungsfonds-\nlungsfinanzierungsmechanismus, in Liquidation be-         gesetzes beitragspflichtigen Institute den Jahresab-\nfinden, die Laufzeit des Liquidationsplans.               schluss des Bezugsjahres nach Artikel 14 Absatz 1\n(2) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 beitragspflichtigen        der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht vor-\nInstitute haben der Bundesanstalt für Finanzmarkt-            legen können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht\nstabilisierung für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Ab-       tätig waren, erfolgt die Beitragsberechnung anhand von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015               1273\nPlanbilanzen für den jeweiligen Beitragszeitraum. Von                                     §8\ndiesen neuen Instituten kann die Bundesanstalt für\nÜbergangsregelung\nFinanzmarktstabilisierung die Vorlage einer Planbilanz\npro Beitragszeitraum verlangen. Soweit sich die für              Diese Verordnung gilt ab dem Beitragszeitraum\ndie Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen              2015. Ab dem Beitragszeitraum 2016 gilt sie nur noch\nPositionen und Indikatoren nicht aus der Planbilanz           für diejenigen nach § 2 des Restrukturierungsfonds-\nergeben, hat das Institut diese zu schätzen und der           gesetzes beitragspflichtigen Institute, deren Beiträge\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu über-          nicht durch den Ausschuss gemäß der Verordnung (EU)\nmitteln.                                                      Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des\n(8) Für die Übermittlung der Informationen nach den        Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher\nAbsätzen 1, 2 und 7 sowie der Bestätigungen nach den          Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die\nAbwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wert-\nAbsätzen 4 und 5 an die Bundesanstalt für Finanz-\npapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwick-\nmarktstabilisierung gelten entsprechend die Fristen\nnach Artikel 14 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 20 Absatz 3      lungsmechanismus und eines einheitlichen Abwick-\nlungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU)\nder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.\nNr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) berech-\n§7                                  net werden.\nSonderbeiträge für bestimmte\n§9\nWertpapierfirmen und für Unionszweigstellen\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nSind von den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Insti-\ntuten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berech-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnung nach Maßgabe von § 12c Absatz 3 des Restruk-             in Kraft. Gleichzeitig tritt die Restrukturierungsfonds-\nturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berech-              Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406), die\nnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach         durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I\n§ 1 Absatz 3.                                                 S. 1375) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. Juli 2015\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}