{"id":"bgbl1-2015-30-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=53","order":6,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz  BilRUG)","law_date":"2015-07-17T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":53,"num_pages":23,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1245\nGesetz\nzur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU\ndes Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,\nden konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte\nvon Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung\nder Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nund zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates\n(Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG)\nVom 17. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 251\nund 268 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 268\nArtikel 1                                        Absatz 7“ ersetzt.\nÄnderung des                                   bb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Kom-\nHandelsgesetzbuchs                                     manditgesellschaft auf Aktien die in § 160\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter\nDas Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt\n„die in § 160 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des              c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nGesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert                 fügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    „(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma,\n1. In § 8b Absatz 2 Nummer 4 werden nach der An-                    der Sitz, das Registergericht und die Nummer,\ngabe „§§ 325 und 339“ die Wörter „sowie Unter-                   unter der die Gesellschaft in das Handelsregister\nlagen nach § 341w“ eingefügt.                                    eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die\nGesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist\n2. In § 241a Satz 1 wird vor der Angabe „500 000 Euro“\nauch diese Tatsache anzugeben.“\nund vor der Angabe „50 000 Euro“ jeweils das Wort\n„jeweils“ eingefügt.                                          d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\n3. § 253 wird wie folgt geändert:                                      „(3) Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochter-\nunternehmen in den Konzernabschluss eines\na) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „In diesem               Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitglied-\nFall“ durch die Wörter „Macht eine Kleinst-                  staat der Europäischen Union oder einem ande-\nkapitalgesellschaft von mindestens einer der in              ren Vertragsstaat des Abkommens über den\nSatz 5 genannten Erleichterungen Gebrauch,“                  Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist,\nersetzt.                                                     braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts\nb) Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden                     und des Dritten und Vierten Unterabschnitts\nSätze eingefügt:                                             dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle\n„Kann in Ausnahmefällen die voraussichtliche                 folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:\nNutzungsdauer eines selbst geschaffenen im-                  1. alle Gesellschafter des Tochterunternehmens\nmateriellen Vermögensgegenstands des Anlage-                    haben der Befreiung für das jeweilige Ge-\nvermögens nicht verlässlich geschätzt werden,                   schäftsjahr zugestimmt;\nsind planmäßige Abschreibungen auf die Her-                  2. das Mutterunternehmen hat sich bereit er-\nstellungskosten über einen Zeitraum von zehn                    klärt, für die von dem Tochterunternehmen\nJahren vorzunehmen. Satz 3 findet auf einen                     bis zum Abschlussstichtag eingegangenen\nentgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmen-                  Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr\nwert entsprechende Anwendung.“                                  einzustehen;\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3                3. der Konzernabschluss und der Konzernlage-\nSatz 3 oder 4“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 5                bericht des Mutterunternehmens sind nach\noder 6“ ersetzt.                                                den Rechtsvorschriften des Staates, in dem\n4. § 255 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                       das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und\nim Einklang mit folgenden Richtlinien aufge-\n„Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermö-\nstellt und geprüft worden:\ngensgegenstand einzeln zugeordnet werden kön-\nnen, sind abzusetzen.“                                              a) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 26. Juni\n5. § 264 wird wie folgt geändert:\n2013 über den Jahresabschluss, den kon-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              solidierten Abschluss und damit verbun-\n„§ 264                                        dene Berichte von Unternehmen bestimm-\nter Rechtsformen und zur Änderung der\nPflicht zur Aufstellung; Befreiung“.                         Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen\nb) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:                             Parlaments und des Rates und zur Auf-","1246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nhebung der Richtlinien 78/660/EWG und               1. die betreffende Gesellschaft ist einbezogen in\n83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom                   den Konzernabschluss und in den Konzernlage-\n29.6.2013, S. 19),                                     bericht\nb) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen                 a) eines persönlich haftenden Gesellschafters\nParlaments und des Rates vom 17. Mai                       der betreffenden Gesellschaft oder\n2006 über Abschlussprüfungen von Jah-                  b) eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem\nresabschlüssen und konsolidierten Ab-                      Mitgliedstaat der Europäischen Union oder\nschlüssen, zur Änderung der Richt-                         einem anderen Vertragsstaat des Abkom-\nlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des                       mens über den Europäischen Wirtschafts-\nRates und zur Aufhebung der Richtlinie                     raum, wenn in diesen Konzernabschluss eine\n84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom                       größere Gesamtheit von Unternehmen einbe-\n9.6.2006, S. 87), die durch die Richtlinie                 zogen ist;\n2013/34/EU (ABl. L 182 vom 29.6.2013,\nS. 19) geändert worden ist;                         2. die in § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 genannte\nVoraussetzung ist erfüllt;\n4. die Befreiung des Tochterunternehmens ist im\nAnhang des Konzernabschlusses des Mutter-              3. die Befreiung der Personenhandelsgesellschaft\nunternehmens angegeben und                                ist im Anhang des Konzernabschlusses angege-\nben und\n5. für das Tochterunternehmen sind nach § 325\nAbsatz 1 bis 1b offengelegt worden:                    4. für die Personenhandelsgesellschaft sind der\nKonzernabschluss, der Konzernlagebericht und\na) der Beschluss nach Nummer 1,                           der Bestätigungsvermerk nach § 325 Absatz 1\nb) die Erklärung nach Nummer 2,                           bis 1b offengelegt worden; § 264 Absatz 3 Satz 2\nund 3 ist entsprechend anzuwenden.“\nc) der Konzernabschluss,\n7. In § 264d wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“ durch\nd) der Konzernlagebericht und\ndie Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.\ne) der Bestätigungsvermerk zum Konzern-             8. In § 265 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern\nabschluss und Konzernlagebericht des                „Neue Posten“ die Wörter „und Zwischensummen“\nMutterunternehmens nach Nummer 3.                   eingefügt.\nHat bereits das Mutterunternehmen einzelne              9. In § 266 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter\noder alle der in Satz 1 Nummer 5 bezeichneten              „große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267\nUnterlagen offengelegt, braucht das Tochter-               Abs. 3, 2)“ durch die Wörter „mittelgroße und große\nunternehmen die betreffenden Unterlagen nicht              Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3)“ er-\nerneut offenzulegen, wenn sie im Bundesanzei-              setzt.\nger unter dem Tochterunternehmen auffindbar\nsind; § 326 Absatz 2 ist auf diese Offenlegung         10. § 267 wird wie folgt geändert:\nnicht anzuwenden. Satz 2 gilt nur dann, wenn               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndas Mutterunternehmen die betreffende Unter-                  aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nlage in deutscher oder in englischer Sprache\noffengelegt hat oder das Tochterunternehmen                         „1.   6 000 000 Euro Bilanzsumme.“\nzusätzlich eine beglaubigte Übersetzung dieser                bb) In Nummer 2 wird die Angabe „9 680 000\nUnterlage in deutscher Sprache nach § 325 Ab-                       Euro“ durch die Angabe „12 000 000 Euro“\nsatz 1 bis 1b offenlegt.                                            ersetzt.\n(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nKapitalgesellschaft das Tochterunternehmen ei-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnes Mutterunternehmens ist, das einen Konzern-\nabschluss nach den Vorschriften des Publizitäts-                    „1.   20 000 000 Euro Bilanzsumme.“\ngesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „38 500 000\nKonzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13                         Euro“ durch die Angabe „40 000 000 Euro“\nAbsatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Ge-                         ersetzt.\nbrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3\nc) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nbleibt unberührt.“\n„Satz 2 findet im Falle des Formwechsels keine\n6. § 264b wird wie folgt gefasst:\nAnwendung, sofern der formwechselnde Rechts-\n„§ 264b                                   träger eine Kapitalgesellschaft oder eine Perso-\nBefreiung                                  nenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Ab-\nder offenen Handelsgesellschaften und                     satz 1 ist.“\nKommanditgesellschaften im Sinne des § 264a von               d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nder Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts                 fügt:\nEine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des                     „(4a) Die Bilanzsumme setzt sich aus den\n§ 264a Absatz 1 ist von der Verpflichtung befreit,               Posten zusammen, die in den Buchstaben A\neinen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach                 bis E des § 266 Absatz 2 aufgeführt sind. Ein\nden Vorschriften dieses Abschnitts aufzustellen,                 auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag\nprüfen zu lassen und offenzulegen, wenn alle fol-                (§ 268 Absatz 3) wird nicht in die Bilanzsumme\ngenden Voraussetzungen erfüllt sind:                             einbezogen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1247\n11. § 267a wird wie folgt geändert:                              b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 291 oder nach\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            einer nach § 292 erlassenen Rechtsverordnung“\ndurch die Wörter „den §§ 291 oder 292“ ersetzt.\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\n„nach Abzug eines auf der Aktivseite ausge-      14. Dem § 272 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nwiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3)“ ge-              „(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfal-\nstrichen.                                            lende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende\noder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                         Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch\n„(3) Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind:          hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage\neinzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.\n1. Investmentgesellschaften im Sinne des § 1\nDie Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapital-\nAbsatz 11 des Kapitalanlagegesetzbuchs,\ngesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen\n2. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im              Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.“\nSinne des § 1a Absatz 1 des Gesetzes über\n15. § 274a wird wie folgt geändert:\nUnternehmensbeteiligungsgesellschaften oder\na) Nummer 1 wird aufgehoben.\n3. Unternehmen, deren einziger Zweck darin be-\nsteht, Beteiligungen an anderen Unterneh-             b) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1\nmen zu erwerben sowie die Verwaltung und                 bis 4.\nVerwertung dieser Beteiligungen wahrzuneh-        16. § 275 wird wie folgt geändert:\nmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar\na) In Absatz 2 werden die Nummern 14 bis 20\nin die Verwaltung dieser Unternehmen ein-\ndurch die folgenden Nummern 14 bis 17 ersetzt:\ngreifen, wobei die Ausübung der ihnen als\nAktionär oder Gesellschafter zustehenden                 „14. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag\nRechte außer Betracht bleibt.“                           15. Ergebnis nach Steuern\n12. § 268 wird wie folgt geändert:                                  16. sonstige Steuern\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            17. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“\naa) In Satz 2 werden die Wörter „oder im An-              b) In Absatz 3 werden die Nummern 13 bis 19\nhang“ gestrichen.                                       durch die folgenden Nummern 13 bis 16 ersetzt:\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            „13. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag\n„Die Angabe kann auch im Anhang gemacht                 14. Ergebnis nach Steuern\nwerden.“                                                15. sonstige Steuern\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    16. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“\nc) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „bis zu          17. § 276 wird wie folgt geändert:\neinem Jahr ist“ durch die Wörter „bis zu einem\na) Satz 2 wird aufgehoben.\nJahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit\neiner Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind“          b) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe\nersetzt.                                                     „oder 2“ gestrichen.\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                      18. § 277 wird wie folgt geändert:\n„(7) Für die in § 251 bezeichneten Haftungs-           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nverhältnisse sind                                               „(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus\n1. die Angaben zu nicht auf der Passivseite aus-             dem Verkauf und der Vermietung oder Verpach-\nzuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungs-              tung von Produkten sowie aus der Erbringung\nverhältnissen im Anhang zu machen,                       von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach\nAbzug von Erlösschmälerungen und der Umsatz-\n2. dabei die Haftungsverhältnisse jeweils ge-\nsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz\nsondert unter Angabe der gewährten Pfand-\nverbundener Steuern auszuweisen.“\nrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben\nund                                                   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 253\nAbs. 3 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 253\n3. dabei Verpflichtungen betreffend die Alters-              Absatz 3 Satz 5 und 6“ ersetzt.\nversorgung und Verpflichtungen gegenüber\nverbundenen oder assoziierten Unternehmen             c) Absatz 4 wird aufgehoben.\njeweils gesondert zu vermerken.“                  19. § 278 wird aufgehoben.\n13. § 271 wird wie folgt geändert:                           20. § 284 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die An-                   „(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben\nteile an einem Unternehmen insgesamt den fünf-               aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der\nten Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens                Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung\noder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist,             vorgeschrieben sind; sie sind in der Reihenfolge\nden fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile              der einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn-\nan diesem Unternehmen überschreiten.“                        und Verlustrechnung darzustellen. Im Anhang","1248              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nsind auch die Angaben zu machen, die in Aus-               c) In Nummer 9 Buchstabe c werden nach dem\nübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder               Wort „zurückgezahlten“ die Wörter „oder er-\nin die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenom-                  lassenen“ eingefügt.\nmen wurden.“                                               d) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             „11. Name und Sitz anderer Unternehmen, die\naa) Nummer 2 wird aufgehoben.                                       Höhe des Anteils am Kapital, das Eigen-\nkapital und das Ergebnis des letzten Ge-\nbb) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2\nschäftsjahrs dieser Unternehmen, für das\nbis 4.\nein Jahresabschluss vorliegt, soweit es\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                   sich um Beteiligungen im Sinne des § 271\n„(3) Im Anhang ist die Entwicklung der einzel-                   Absatz 1 handelt oder ein solcher Anteil\nnen Posten des Anlagevermögens in einer                             von einer Person für Rechnung der Kapital-\ngesonderten Aufgliederung darzustellen. Dabei                       gesellschaft gehalten wird;“.\nsind, ausgehend von den gesamten Anschaf-                  e) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b\nfungs- und Herstellungskosten, die Zugänge,                   eingefügt:\nAbgänge, Umbuchungen und Zuschreibungen\n„11b. von börsennotierten Kapitalgesellschaften\ndes Geschäftsjahrs sowie die Abschreibungen\nsind alle Beteiligungen an großen Kapital-\ngesondert aufzuführen. Zu den Abschreibungen\ngesellschaften anzugeben, die 5 Prozent\nsind gesondert folgende Angaben zu machen:\nder Stimmrechte überschreiten;“.\n1. die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe\nf) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nzu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs,\n„13. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,\n2. die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenom-                        über den ein entgeltlich erworbener Ge-\nmenen Abschreibungen und                                        schäfts- oder Firmenwert abgeschrieben\n3. Änderungen in den Abschreibungen in ihrer                        wird;“.\ngesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu-                  g) Nummer 14 wird durch die folgenden Num-\nund Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe                   mern 14 und 14a ersetzt:\ndes Geschäftsjahrs.\n„14. Name und Sitz des Mutterunternehmens\nSind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremd-                    der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-\nkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten                     abschluss für den größten Kreis von Unter-\ndes Anlagevermögens anzugeben, welcher Be-                          nehmen aufstellt, sowie der Ort, wo der von\ntrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden                    diesem Mutterunternehmen aufgestellte\nist.“                                                               Konzernabschluss erhältlich ist;\n21. § 285 wird wie folgt geändert:                                   14a. Name und Sitz des Mutterunternehmens\na) Die Nummern 3 bis 4 werden durch die folgen-                        der Kapitalgesellschaft, das den Konzern-\nden Nummern 3 bis 4 ersetzt:                                        abschluss für den kleinsten Kreis von\nUnternehmen aufstellt, sowie der Ort, wo\n„3. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile und\nder von diesem Mutterunternehmen aufge-\nfinanzielle Auswirkungen von nicht in der\nstellte Konzernabschluss erhältlich ist;“.\nBilanz enthaltenen Geschäften, soweit die\nRisiken und Vorteile wesentlich sind und die          h) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a\nOffenlegung für die Beurteilung der Finanz-              eingefügt:\nlage des Unternehmens erforderlich ist;                  „15a. das Bestehen von Genussscheinen, Ge-\n3a. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen                      nussrechten, Wandelschuldverschreibun-\nVerpflichtungen, die nicht in der Bilanz ent-                   gen, Optionsscheinen, Optionen, Besse-\nhalten sind und die nicht nach § 268 Absatz 7                   rungsscheinen oder vergleichbaren Wert-\noder Nummer 3 anzugeben sind, sofern                            papieren oder Rechten, unter Angabe der\ndiese Angabe für die Beurteilung der Finanz-                    Anzahl und der Rechte, die sie ver-\nlage von Bedeutung ist; davon sind Ver-                         briefen;“.\npflichtungen betreffend die Altersversorgung          i) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3\nund Verpflichtungen gegenüber verbunde-                  Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6“\nnen oder assoziierten Unternehmen jeweils                ersetzt.\ngesondert anzugeben;\nj) In Nummer 26 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3\n4. die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach                    Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3 Satz 6“\nTätigkeitsbereichen sowie nach geografisch               ersetzt.\nbestimmten Märkten, soweit sich unter Be-             k) In Nummer 27 werden die Wörter „nach § 251\nrücksichtigung der Organisation des Ver-                 unter der Bilanz oder“ gestrichen.\nkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von\nProdukten und der Erbringung von Dienst-              l) In Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch ein\nleistungen der Kapitalgesellschaft die Tätig-            Semikolon ersetzt.\nkeitsbereiche und geografisch bestimmten              m) Die folgenden Nummern 30 bis 34 werden ange-\nMärkte untereinander erheblich unterschei-               fügt:\nden;“.                                                   „30. wenn latente Steuerschulden in der Bilanz\nb) Nummer 6 wird aufgehoben.                                           angesetzt werden, die latenten Steuersalden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1249\nam Ende des Geschäftsjahrs und die im               indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen,\nLaufe des Geschäftsjahrs erfolgten Ände-            an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung\nrungen dieser Salden;                               hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-,\n31. jeweils der Betrag und die Art der einzelnen          Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen\nErträge und Aufwendungen von außerge-               wurden.“\nwöhnlicher Größenordnung oder außerge-          24. § 289 wird wie folgt geändert:\nwöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge            a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nnicht von untergeordneter Bedeutung sind;\n„§ 289\n32. eine Erläuterung der einzelnen Erträge und\nAufwendungen hinsichtlich ihres Betrags                             Inhalt des Lageberichts“.\nund ihrer Art, die einem anderen Geschäfts-         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\njahr zuzurechnen sind, soweit die Beträge\naa) Die Wörter „Der Lagebericht soll auch ein-\nnicht von untergeordneter Bedeutung sind;\ngehen auf:“ werden ersetzt durch die Wörter\n33. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die                       „Im Lagebericht ist auch einzugehen auf:“.\nnach dem Schluss des Geschäftsjahrs ein-\nbb) Nummer 1 wird aufgehoben.\ngetreten und weder in der Gewinn- und Ver-\nlustrechnung noch in der Bilanz berück-                cc) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1\nsichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und                  bis 4.\nihrer finanziellen Auswirkungen;                       dd) Folgender Satz wird angefügt:\n34. der Vorschlag für die Verwendung des Er-                     „Sind im Anhang Angaben nach § 160 Ab-\ngebnisses oder der Beschluss über seine                    satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes zu\nVerwendung.“                                               machen, ist im Lagebericht darauf zu ver-\n22. § 286 wird wie folgt geändert:                                       weisen.“\na) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einem              25. § 290 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nUnternehmen, von dem die Kapitalgesellschaft\na) In Satz 1 wird nach den Wörtern „auch die\nmindestens den fünften Teil der Anteile besitzt,“\neinem“ das Wort „anderen“ eingefügt.\ngestrichen und werden vor dem Punkt am Ende\nein Semikolon und die Wörter „die Anwendung               b) In Satz 2 werden die Wörter „es oder ein“ durch\nder Ausnahmeregelung ist im Anhang anzu-                     die Wörter „es selbst oder eines seiner“ ersetzt.\ngeben“ eingefügt.                                         c) In Satz 3 Nummer 1 wird nach den Wörtern\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             „oder von“ das Wort „dessen“ eingefügt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „11a“ durch die         26. § 291 wird wie folgt geändert:\nAngabe „11b“ ersetzt.                                 a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „weniger als die             aa) Nummer 2 wird durch die folgenden Num-\nHälfte der Anteile besitzt“ durch die Wörter                 mern 2 und 3 ersetzt:\n„keinen beherrschenden Einfluss auf das\nbetreffende Unternehmen ausüben kann“ er-                    „2. der befreiende Konzernabschluss nach\nsetzt.                                                            dem auf das Mutterunternehmen an-\nwendbaren Recht im Einklang mit der\n23. § 288 wird wie folgt gefasst:                                             Richtlinie 2013/34/EU oder im Einklang\n„§ 288                                          mit den in § 315a Absatz 1 bezeichneten\nGrößenabhängige Erleichterungen                                internationalen Rechnungslegungsstan-\ndards aufgestellt und im Einklang mit der\n(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1)                      Richtlinie 2006/43/EG geprüft worden ist,\nbrauchen nicht\n3. der befreiende Konzernlagebericht nach\n1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265\ndem auf das Mutterunternehmen an-\nAbsatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Ab-\nwendbaren Recht im Einklang mit der\nsatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a\nRichtlinie 2013/34/EU aufgestellt und im\nund b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19,\nEinklang mit der Richtlinie 2006/43/EG\n21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;\ngeprüft worden ist,“.\n2. eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe\nbb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.\nnach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;\nb) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 2\n3. bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“\nanzugeben, wo der vom Mutterunternehmen\nersetzt.\naufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.\n27. § 292 wird wie folgt geändert:\n(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Ab-\nsatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4,              a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe                                          „§ 292\nnach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie\nverpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer                                  Befreiende Wirkung\nauf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln.                  von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten“.\nSie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21                 b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\nnur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder                  und 2 ersetzt:","1250             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n„(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich                    freienden Unternehmens die in § 291 Absatz 2\nTochterunternehmen eines Mutterunternehmens                    Satz 1 Nummer 4 genannten Angaben gemacht\nmit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der                werden und zusätzlich angegeben wird, nach\nEuropäischen Union und auch nicht Vertrags-                    welchen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten\nstaat des Abkommens über den Europäischen                      Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem Recht\nWirtschaftsraum ist, braucht einen Konzern-                    welchen Staates der befreiende Konzernab-\nabschluss und einen Konzernlagebericht nicht                   schluss und der befreiende Konzernlagebericht\naufzustellen, wenn dieses andere Mutterunter-                  aufgestellt worden sind. Im Übrigen ist § 291 Ab-\nnehmen einen dem § 291 Absatz 2 Nummer 1                       satz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend anzu-\nentsprechenden Konzernabschluss (befreien-                     wenden.“\nder Konzernabschluss) und Konzernlagebericht                c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie\n(befreiender Konzernlagebericht) aufstellt sowie               folgt geändert:\naußerdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt\nsind:                                                          aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.\n1. der befreiende Konzernabschluss wird wie\nfolgt aufgestellt:                                         bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1\nNr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-\na) nach Maßgabe des Rechts eines Mitglied-                      mer 3“ ersetzt.\nstaats der Europäischen Union oder eines\ncc) Folgender Satz wird angefügt:\nanderen Vertragsstaats des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                       „Im Falle des Satzes 2 ist mit dem Bestäti-\nim Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU,                  gungsvermerk nach Absatz 1 Nummer 4\nauch eine Bescheinigung der Wirtschafts-\nb) im Einklang mit den in § 315a Absatz 1\nprüferkammer gemäß § 134 Absatz 2a der\nbezeichneten internationalen Rechnungs-\nWirtschaftsprüferordnung über die Eintra-\nlegungsstandards,\ngung des Abschlussprüfers oder eine Bestä-\nc) derart, dass er einem nach den in Buch-                      tigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß\nstabe a bezeichneten Vorgaben erstellten                    § 134 Absatz 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüfer-\nKonzernabschluss gleichwertig ist, oder                     ordnung über die Befreiung von der Ein-\nd) derart, dass er internationalen Rechnungs-                   tragungsverpflichtung offenzulegen.“\nlegungsstandards entspricht, die gemäß              d) Die bisherigen Absätze 3 und Absatz 4 werden\nder Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der                  aufgehoben.\nKommission vom 21. Dezember 2007 über           28. § 293 wird wie folgt geändert:\ndie Einrichtung eines Mechanismus zur\nFestlegung der Gleichwertigkeit der von             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nDrittstaatemittenten angewandten Rech-                 aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nnungslegungsgrundsätze gemäß den Richt-                     aaa) In Buchstabe a werden die Wörter\nlinien 2003/71/EG und 2004/19/EG des                              „nach Abzug von in den Bilanzen auf\nEuropäischen Parlaments und des Rates                             der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbe-\n(ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 66), die                           trägen“ gestrichen und wird die An-\ndurch die Delegierte Verordnung (EU)                              gabe „23 100 000 Euro“ durch die An-\nNr. 310/2012 (ABl. L 103 vom 13.4.2012,                           gabe „24 000 000 Euro“ ersetzt.\nS. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils\ngeltenden Fassung festgelegt wurden;                        bbb) In Buchstabe b wird die Angabe\n„46 200 000 Euro“ durch die Angabe\n2. der befreiende Konzernlagebericht wird nach                            „48 000 000 Euro“ ersetzt.\nMaßgabe der in Nummer 1 Buchstabe a ge-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nnannten Vorgaben aufgestellt oder ist einem\nnach diesen Vorgaben aufgestellten Konzern-                     aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nlagebericht gleichwertig;                                             „a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht\n3. der befreiende Konzernabschluss ist von einem                              20 000 000 Euro.“\noder mehreren Abschlussprüfern oder einer                       bbb) In Buchstabe b wird die Angabe\noder mehreren Prüfungsgesellschaften geprüft                          „38 500 000 Euro“ durch die Angabe\nworden, die auf Grund der einzelstaatlichen                           „40 000 000 Euro“ ersetzt.\nRechtsvorschriften, denen das Unternehmen\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nunterliegt, das diesen Abschluss aufgestellt\nhat, zur Prüfung von Jahresabschlüssen zu-                    „(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist\ngelassen sind;                                             § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.“\n4. der befreiende Konzernabschluss, der be-                 c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 267\nfreiende Konzernlagebericht und der Bestäti-               Abs. 4 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.\ngungsvermerk sind nach den für den entfal-              d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „§ 264d\nlenden Konzernabschluss und Konzernlage-                   ist“ die Wörter „oder es den Vorschriften des\nbericht maßgeblichen Vorschriften in deut-                 Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten\nscher Sprache offengelegt worden.                          Abschnitts unterworfen ist“ eingefügt.\n(2) Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn       29. In § 294 Absatz 1 werden nach dem Wort „Sitz“ die\nim Anhang des Jahresabschlusses des zu be-                  Wörter „und die Rechtsform“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1251\n30. In § 296 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern                geblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich\n„hohe Kosten oder“ das Wort „unangemessene“                     sind.“\neingefügt.                                               38. § 313 wird wie folgt geändert:\n31. Nach § 297 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngefügt:\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-\n„(1a) Im Konzernabschluss sind die Firma, der                    setzt:\nSitz, das Registergericht und die Nummer, unter\nder das Mutterunternehmen in das Handelsregister                    „In den Konzernanhang sind diejenigen An-\neingetragen ist, anzugeben. Befindet sich das Mutter-               gaben aufzunehmen, die zu einzelnen Pos-\nunternehmen in Liquidation oder Abwicklung, ist                     ten der Konzernbilanz oder der Konzern-\nauch diese Tatsache anzugeben.“                                     Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrie-\nben sind; diese Angaben sind in der Reihen-\n32. § 298 wird wie folgt geändert:                                      folge der einzelnen Posten der Konzern-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „265, 266, 268                     bilanz und der Konzern-Gewinn- und Verlust-\nbis 275, 277 und 278“ durch die Wörter „264c,                    rechnung darzustellen. Im Konzernanhang\n265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270,                        sind auch die Angaben zu machen, die in\n271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277“                Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Kon-\nersetzt.                                                         zernbilanz oder in die Konzern-Gewinn- und\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                        Verlustrechnung aufgenommen wurden.“\nbb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird Absatz 2.\naaa) Nummer 2 wird aufgehoben.\n33. § 301 wird wie folgt geändert:\nbbb) Nummer 3 wird Nummer 2.\na) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden\nSätze ersetzt:                                            b) Absatz 2 Nummer 4 wird durch die folgenden\nNummern 4 bis 8 ersetzt:\n„Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig einen\nKonzernabschluss auf, sind die Wertansätze                   „4. Name und Sitz anderer Unternehmen, die\nzum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochter-                      Höhe des Anteils am Kapital, das Eigenkapi-\nunternehmens in den Konzernabschluss zu-                         tal und das Ergebnis des letzten Geschäfts-\ngrunde zu legen, soweit das Tochterunterneh-                     jahrs dieser Unternehmen, für das ein Jah-\nmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen ge-                     resabschluss vorliegt, soweit es sich um\nworden ist, für das der Konzernabschluss aufge-                  Beteiligungen im Sinne des § 271 Absatz 1\nstellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige                 handelt oder ein solcher Anteil von einer Per-\nEinbeziehung eines Tochterunternehmens, auf                      son für Rechnung des Mutterunternehmens\ndie bisher gemäß § 296 verzichtet wurde. In Aus-                 oder eines anderen in den Konzernabschluss\nnahmefällen dürfen die Wertansätze nach Satz 1                   einbezogenen Unternehmens gehalten wird;\nauch in den Fällen der Sätze 3 und 4 zugrunde                5. alle nicht nach den Nummern 1 bis 4 aufzu-\ngelegt werden; dies ist im Konzernanhang anzu-                   führenden Beteiligungen an großen Kapital-\ngeben und zu begründen.“                                         gesellschaften, die 5 Prozent der Stimm-\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anhang“ durch                  rechte überschreiten, wenn sie von einem\ndas Wort „Konzernanhang“ ersetzt.                                börsennotierten Mutterunternehmen, börsen-\nnotierten Tochterunternehmen oder von einer\n34. In § 307 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter\nfür Rechnung eines dieser Unternehmen\n„unter entsprechender Bezeichnung“ durch die\nhandelnden Person gehalten werden;\nWörter „unter dem Posten „nicht beherrschende\nAnteile““ ersetzt.                                              6. Name, Sitz und Rechtsform der Unterneh-\nmen, deren unbeschränkt haftender Gesell-\n35. § 309 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschafter das Mutterunternehmen oder ein\n„(2) Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite                 anderes in den Konzernabschluss einbezo-\nauszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergeb-                       genes Unternehmen ist;\nniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches\n7. Name und Sitz des Unternehmens, das den\nVorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 in\nKonzernabschluss für den größten Kreis von\nVerbindung mit den Vorschriften des Ersten Ab-\nUnternehmen aufstellt, dem das Mutter-\nschnitts entspricht.“\nunternehmen als Tochterunternehmen ange-\n36. Die Überschrift von § 310 wird wie folgt gefasst:                   hört, und im Falle der Offenlegung des von\n„§ 310                                       diesem anderen Mutterunternehmen aufge-\nstellten Konzernabschlusses der Ort, wo die-\nAnteilmäßige Konsolidierung“.                           ser erhältlich ist;\n37. § 312 wird wie folgt geändert:                                  8. Name und Sitz des Unternehmens, das den\na) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                       Konzernabschluss für den kleinsten Kreis\n„§ 301 Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“                 von Unternehmen aufstellt, dem das Mutter-\nunternehmen als Tochterunternehmen ange-\nb) Absatz 5 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz                  hört, und im Falle der Offenlegung des von\nersetzt:                                                         diesem anderen Mutterunternehmen aufge-\n„Die §§ 304 und 306 sind entsprechend anzu-                      stellten Konzernabschlusses der Ort, wo\nwenden, soweit die für die Beurteilung maß-                      dieser erhältlich ist.“","1252             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nc) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-                          nung ausgewiesen ist, der in dem Ge-\ngefügt:                                                              schäftsjahr entstandene gesamte Perso-\n„Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 und 5                            nalaufwand, aufgeschlüsselt nach Löh-\nbrauchen nicht gemacht zu werden, wenn sie für                       nen und Gehältern, Kosten der sozialen\ndie Vermittlung eines den tatsächlichen Verhält-                     Sicherheit und Kosten der Altersversor-\nnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-,                          gung;“.\nFinanz- und Ertragslage des Konzerns von un-                 bb) Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt ge-\ntergeordneter Bedeutung sind. Die Pflicht zur                    fasst:\nAngabe von Eigenkapital und Ergebnis nach                        „c) die vom Mutterunternehmen und den\nAbsatz 2 Nummer 4 braucht auch dann nicht                            Tochterunternehmen gewährten Vor-\nerfüllt zu werden, wenn das in Anteilsbesitz                         schüsse und Kredite unter Angabe der\nstehende Unternehmen seinen Jahresabschluss                          gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurück-\nnicht offenlegt.“                                                    gezahlten oder erlassenen Beträge so-\nd) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                                    wie die zugunsten dieser Personen ein-\n„(4) § 284 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3                         gegangenen Haftungsverhältnisse;“.\nist entsprechend anzuwenden.“                                cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Num-\n39. § 314 wird wie folgt geändert:                                      mern 7a und 7b eingefügt:\n„7a. die Zahl der Aktien jeder Gattung der\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwährend des Geschäftsjahrs im Rah-\naa) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt ge-                           men des genehmigten Kapitals ge-\nfasst:                                                            zeichneten Aktien des Mutterunterneh-\n„2. Art und Zweck sowie Risiken, Vorteile                         mens, wobei zu Nennbetragsaktien der\nund finanzielle Auswirkungen von nicht                        Nennbetrag und zu Stückaktien der\nin der Konzernbilanz enthaltenen Ge-                          rechnerische Wert für jede von ihnen\nschäften des Mutterunternehmens und                           anzugeben ist;\nder in den Konzernabschluss einbezo-                    7b. das Bestehen von Genussscheinen,\ngenen Tochterunternehmen, soweit die                          Wandelschuldverschreibungen, Options-\nRisiken und Vorteile wesentlich sind                          scheinen, Optionen oder vergleich-\nund die Offenlegung für die Beurteilung                       baren Wertpapieren oder Rechten, aus\nder Finanzlage des Konzerns erforder-                         denen das Mutterunternehmen ver-\nlich ist;                                                     pflichtet ist, unter Angabe der Anzahl\n2a. der Gesamtbetrag der sonstigen finan-                         und der Rechte, die sie verbriefen;“.\nziellen Verpflichtungen, die nicht in der           dd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3\nKonzernbilanz enthalten sind und die                    Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3\nnicht nach § 298 Absatz 1 in Verbindung                 Satz 6“ ersetzt.\nmit § 268 Absatz 7 oder nach Nummer 2\nee) In Nummer 13 werden die Wörter „mit und\nanzugeben sind, sofern diese Angabe\nzwischen mittel- oder unmittelbar in 100-pro-\nfür die Beurteilung der Finanzlage des\nzentigem Anteilsbesitz stehenden in einen\nKonzerns von Bedeutung ist; davon sind\nKonzernabschluss einbezogenen Unterneh-\nVerpflichtungen betreffend die Altersver-\nmen“ durch die Wörter „zwischen in einen\nsorgung sowie Verpflichtungen gegen-\nKonzernabschluss einbezogenen nahestehen-\nüber Tochterunternehmen, die nicht in\nden Unternehmen, wenn diese Geschäfte\nden Konzernabschluss einbezogen wer-\nbei der Konsolidierung weggelassen wer-\nden, oder gegenüber assoziierten Unter-\nden“ ersetzt.\nnehmen jeweils gesondert anzugeben;\nff) In Nummer 18 wird die Angabe „§ 253 Abs. 3\n3.  die Aufgliederung der Umsatzerlöse des\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3\nKonzerns nach Tätigkeitsbereichen so-\nSatz 6“ ersetzt.\nwie nach geografisch bestimmten Märk-\nten, soweit sich unter Berücksichtigung             gg) In Nummer 19 werden die Wörter „nach\nder Organisation des Verkaufs, der Ver-                 § 251 unter der Bilanz oder“ gestrichen und\nmietung oder Verpachtung von Produk-                    wird das Wort „Anhang“ durch das Wort\nten und der Erbringung von Dienstleis-                  „Konzernanhang“ ersetzt.\ntungen des Konzerns die Tätigkeits-                 hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:\nbereiche und geografisch bestimmten                     „20. jeweils eine Erläuterung des Zeitraums,\nMärkte untereinander erheblich unter-                         über den ein entgeltlich erworbener Ge-\nscheiden;                                                     schäfts- oder Firmenwert abgeschrie-\n4.  die durchschnittliche Zahl der Arbeitneh-                     ben wird;“.\nmer der in den Konzernabschluss einbe-              ii) In Nummer 21 wird der Punkt am Ende durch\nzogenen Unternehmen während des Ge-                     ein Semikolon ersetzt.\nschäftsjahrs, getrennt nach Gruppen\nund gesondert für die nach § 310 nur                jj) Die folgenden Nummern 22 bis 26 werden\nanteilmäßig konsolidierten Unterneh-                    angefügt:\nmen, sowie, falls er nicht gesondert in                 „22. wenn latente Steuerschulden in der\nder Konzern-Gewinn- und Verlustrech-                          Konzernbilanz angesetzt werden, die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1253\nlatenten Steuersalden am Ende des                  bericht aufzunehmen. § 289a ist entsprechend\nGeschäftsjahrs und die im Laufe des                anzuwenden.“\nGeschäftsjahrs erfolgten Änderungen         41. § 315a wird wie folgt geändert:\ndieser Salden;\na) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 297 Abs. 2\n23. jeweils den Betrag und die Art der ein-              Satz 4“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2\nzelnen Erträge und Aufwendungen von                Satz 4“ und die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch\naußergewöhnlicher Größenordnung oder               die Angabe „Absatz 3“ ersetzt und wird nach\naußergewöhnlicher Bedeutung, soweit                dem Wort „betreffen,“ das Wort „entsprechend“\ndie Beträge nicht von untergeordneter              eingefügt.\nBedeutung sind;\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“\n24. eine Erläuterung der einzelnen Erträge\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.\nund Aufwendungen hinsichtlich ihres\nBetrages und ihrer Art, die einem ande-     42. § 317 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nren Konzerngeschäftsjahr zuzurechnen            a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „eine zutref-\nsind, soweit die Beträge für die Beurtei-          fende Vorstellung“ durch die Wörter „ein zutref-\nlung der Vermögens-, Finanz- und Er-               fendes Bild“ ersetzt.\ntragslage des Konzerns nicht von un-\nb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\ntergeordneter Bedeutung sind;\n„Die Prüfung des Lageberichts und des Kon-\n25. Vorgänge von besonderer Bedeutung,\nzernlageberichts hat sich auch darauf zu er-\ndie nach dem Schluss des Konzern-\nstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur\ngeschäftsjahrs eingetreten und weder\nAufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts\nin der Konzern-Gewinn- und Verlust-\nbeachtet worden sind. Die Angaben nach § 289a\nrechnung noch in der Konzernbilanz\nAbsatz 2 und § 315 Absatz 5 sind nicht in die\nberücksichtigt sind, unter Angabe ihrer\nPrüfung einzubeziehen; insoweit ist im Rahmen\nArt und ihrer finanziellen Auswirkungen;\nder Prüfung lediglich festzustellen, ob diese An-\n26. der Vorschlag für die Verwendung des                 gaben gemacht wurden.“\nErgebnisses des Mutterunternehmens\noder gegebenenfalls der Beschluss           43. § 322 wird wie folgt geändert:\nüber die Verwendung des Ergebnisses             a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\ndes Mutterunternehmens.“                           „In einem einleitenden Abschnitt haben zumin-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird Absatz 3 und folgender                   dest die Beschreibung des Gegenstands der\nSatz wird angefügt:                                           Prüfung und die Angabe zu den angewandten\n„Für die Angabepflicht gemäß Absatz 1 Num-                    Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen.“\nmer 6 Buchstabe a und b gilt § 286 Absatz 4                b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „steht und“\nentsprechend.“                                                durch die Wörter „steht, die gesetzlichen Vor-\n40. § 315 wird wie folgt geändert:                                   schriften zur Aufstellung des Lage- oder Kon-\nzernlageberichts beachtet worden sind und der\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Lage- oder Konzernlagebericht“ ersetzt.\n„§ 315                              c) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze an-\nInhalt des Konzernlageberichts“.                    gefügt:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             „Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprü-\naa) Die Wörter „Der Konzernlagebericht soll                   fungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung\nauch eingehen auf:“ werden durch die Wör-                zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu er-\nter „Im Konzernlagebericht ist auch einzuge-             folgen, welcher die Abschlussprüfung für die\nhen auf:“ ersetzt.                                       Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3\nist auf Buchprüfungsgesellschaften entspre-\nbb) Nummer 1 wird aufgehoben.\nchend anzuwenden.“\ncc) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-\n44. § 324 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nmern 1 und 2.\na) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“\ndd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\ndurch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.\neingefügt:\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1\n„3. für das Verständnis der Lage des Kon-\nNr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“\nzerns wesentliche Zweigniederlassun-\nersetzt.\ngen der insgesamt in den Konzernab-\nschluss einbezogenen Unternehmen;“.          45. § 325 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 298 Abs. 3“                 a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1\ndurch die Angabe „§ 298 Absatz 2“ ersetzt.                    bis 1b ersetzt:\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                „(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalge-\n„(5) Ein Mutterunternehmen im Sinne des                    sellschaften haben für die Gesellschaft folgende\n§ 289a Absatz 1 hat für den Konzern eine Erklä-               Unterlagen in deutscher Sprache offenzulegen:\nrung zur Unternehmensführung zu erstellen und                 1. den festgestellten oder gebilligten Jahresab-\nals gesonderten Abschnitt in den Konzernlage-                    schluss, den Lagebericht und den Bestäti-","1254             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\ngungsvermerk oder den Vermerk über dessen                (1a) Das Datum der Feststellung oder der Billigung\nVersagung sowie                                       der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Abschlüsse ist\nanzugeben. Wurde der Abschluss auf Grund ge-\n2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach\nsetzlicher Vorschriften durch einen Abschlussprüfer\n§ 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene\ngeprüft, so ist jeweils der vollständige Wortlaut\nErklärung.\ndes Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über\nDie Unterlagen sind elektronisch beim Betreiber           dessen Versagung wiederzugeben; wird der Jah-\ndes Bundesanzeigers in einer Form einzu-                  resabschluss wegen der Inanspruchnahme von Er-\nreichen, die ihre Bekanntmachung ermöglicht.              leichterungen nur teilweise offengelegt und bezieht\n(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind          sich der Bestätigungsvermerk auf den vollständi-\nspätestens ein Jahr nach dem Abschlussstich-              gen Jahresabschluss, ist hierauf hinzuweisen. Bei\ntag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das              der Offenlegung von Jahresabschluss, Einzelab-\nsie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach             schluss nach § 325 Absatz 2a oder Konzernab-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der              schluss ist gegebenenfalls darauf hinzuweisen,\nFrist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vor-          dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen an-\nliegen nach Absatz 1 offenzulegen.                        deren nach § 325 offenzulegenden Unterlagen er-\nfolgt.“\n(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lage-\n49. In § 329 Absatz 3 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2\nbericht geändert, so ist auch die Änderung nach\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6“\nAbsatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresab-\nersetzt.\nschluss nur der Vorschlag für die Ergebnis-\nverwendung enthalten, ist der Beschluss über          50. In § 331 Nummer 3 werden die Wörter „einer nach\ndie Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen              den § 292 erlassenen Rechtsverordnung“ durch die\nnach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.“                       Wörter „nach § 292“ ersetzt.\nb) In Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „264 Abs. 2       51. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 3“ durch die Wörter „264 Absatz 1a, 2                a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 3“ ersetzt und wird die Angabe „sowie\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 264\n§ 287“ gestrichen.\nAbs. 2“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1, 2“                   oder Absatz 2“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Die Absätze 1 bis 2“ ersetzt.               bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3\nd) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die                        Satz 1, 2 oder 3,“ durch die Wörter „Absatz 3\nWörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-                     Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5,“ ersetzt.\nsatz 1a Satz 1“ ersetzt.                                      cc) In Buchstabe c wird die Angabe „268 Abs. 2,\ne) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 340l Abs. 2                         3, 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter „268 Ab-\nSatz 4“ durch die Wörter „§ 340l Absatz 2 Satz 6“                  satz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“ ersetzt.\nersetzt.                                                  b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n46. § 326 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 325“ durch die                        Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-\nWörter „§ 325 Absatz 1 bis 2“ ersetzt.                             satz 1a, 2 oder 3“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“\nb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1\ndurch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.\nSatz 2 und 6“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1\nSatz 2, Absatz 1a und 1b“ ersetzt.                        c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder\nAbs. 5“ gestrichen.\n47. In § 327a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“\ndurch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.            d) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1\noder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4\n48. § 328 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1                oder Absatz 5“ ersetzt.\nund 1a ersetzt:\n52. Dem § 335b wird folgender Satz angefügt:\n„(1) Bei der Offenlegung des Jahresabschlusses,\ndes Einzelabschlusses nach § 325 Absatz 2a, des              „§ 335a ist entsprechend anzuwenden.“\nKonzernabschlusses oder des Lage- oder Konzern-          53. § 336 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nlageberichts sind diese Abschlüsse und Lage-                 a) In Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die\nberichte so wiederzugeben, dass sie den für ihre                 Angabe „Absatz 1a, 2“ und werden nach der An-\nAufstellung maßgeblichen Vorschriften entspre-                   gabe „§ 277 Abs. 3 Satz 1“ das Komma und die\nchen, soweit nicht Erleichterungen nach den §§ 326               Angabe „§ 285 Nr. 6 und 17“ durch die Wörter\nund 327 in Anspruch genommen werden oder eine                    „und § 285 Nummer 17“ ersetzt.\nRechtsverordnung des Bundesministeriums der\nJustiz und für Verbraucherschutz nach Absatz 4               b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nhiervon Abweichungen ermöglicht. Sie haben in                    „Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinst-\ndiesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.                   kapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 er-\nDie Sätze 1 und 2 gelten auch für die teilweise                  füllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch\nOffenlegung sowie für die Veröffentlichung oder                  die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaf-\nVervielfältigung in anderer Form auf Grund des                   ten nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4\nGesellschaftsvertrages oder der Satzung.                         und § 338 Absatz 4 anwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1255\n54. Dem § 337 wird folgender Absatz 4 angefügt:                  a) In Satz 2 wird die Angabe „298 Abs. 1 und 2“\n„(4) Kleinstgenossenschaften, die von der Er-                durch die Angabe „298 Absatz 1“ ersetzt und\nleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach               werden nach der Angabe „6 Buchstabe c“ die\n§ 266 Absatz 1 Satz 4 Gebrauch machen, haben                    Wörter „und Nummer 23“ eingefügt.\nden Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder              b) In Satz 4 werden nach der Angabe „(BGBl. I\nsowie die gesetzliche Rücklage in der Bilanz im                 S. 3658)“ das Komma und die Wörter „die zu-\nPassivposten A Eigenkapital wie folgt auszuweisen:              letzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes\nDavon:                                                          vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3658) ge-\nändert worden ist“ durch die Wörter „in der je-\nGeschäftsguthaben der Mitglieder\nweils geltenden Fassung“ ersetzt.\ngesetzliche Rücklage.“\n61. § 340l wird wie folgt geändert:\n55. Dem § 338 wird folgender Absatz 4 angefügt:\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern\n„(4) Kleinstgenossenschaften brauchen den Jah-               „Die Offenlegung“ die Wörter „nach Satz 2“ ein-\nresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern,                gefügt.\nwenn sie unter der Bilanz angeben:                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genannten                 aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1“\nAngaben und                                                      durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.\n2. die in den Absätzen 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3               bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1\ngenannten Angaben.“                                              Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-\n56. § 339 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               mer 3“ ersetzt.\n„(2) § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 2a und 6               cc) In Satz 6 Nummer 2 wird das Wort „einer“\nsowie die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzu-                     durch die Wörter „in einer“ ersetzt.\nwenden. Hat eine Kleinstgenossenschaft von der               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nErleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften nach\n§ 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht, gilt § 9 Absatz 6              aa) Die Wörter „Soweit Absatz 1 Satz 1 auf\nSatz 3 entsprechend.“                                                § 325 Abs. 2a Satz 3 und 5 verweist, gelten\ndie folgenden Maßgaben und ergänzenden\n57. § 340 wird wie folgt geändert:                                       Bestimmungen:“ werden durch die Wörter\na) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.                                  „Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht\nb) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.                                  nach § 325 Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind\n§ 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden\n58. § 340a wird wie folgt geändert:                                      Maßgaben anzuwenden:“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\naa) Nach den Wörtern „bestimmt ist“ wird das                     „2. § 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine\nSemikolon durch einen Punkt ersetzt.                             Anwendung; der Personalaufwand des\nbb) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „des                         Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang\n§ 289“ gestrichen.                                               zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a\ngemäß der Gliederung nach Formblatt 3\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nim Posten Allgemeine Verwaltungsauf-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2                          wendungen Unterposten Buchstabe a\nNr. 4“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2                          Personalaufwand der Kreditinstituts-Rech-\nNummer 3“ ersetzt.                                               nungslegungsverordnung in der Fassung\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2                          der Bekanntmachung vom 11. Dezember\nund 7, §§ 275, 285 Nr. 1, 2, 4 und 9 Buch-                       1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils gel-\nstabe c“ durch die Wörter „268 Absatz 7,                         tenden Fassung anzugeben, sofern diese\n§§ 275, 284 Absatz 3, § 285 Nummer 1, 2,                         Angaben nicht gesondert in der Gewinn-\n4, 9 Buchstabe c und Nummer 27“ ersetzt.                         und Verlustrechnung erscheinen.“\ncc) Die folgenden Sätze werden angefügt:                    cc) In Nummer 3 werden nach der Angabe\n„(BGBl. I S. 3658)“ das Komma und die Wör-\n„§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden;                       ter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 1\nunter den Posten „außerordentliche Erträge“                  des Gesetzes vom 4. Dezember 2004\nund „außerordentliche Aufwendungen“ sind                     (BGBl. I S. 3166) geändert worden ist“ durch\nErträge und Aufwendungen auszuweisen,                        die Wörter „in der jeweils geltenden Fas-\ndie außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-                    sung“ ersetzt.\ntätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Pos-\nten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu  62. § 340n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge          a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nfür die Beurteilung der Ertragslage nicht von           aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264\nuntergeordneter Bedeutung sind.“                             Abs. 2,“ durch die Wörter „des § 264 Ab-\n59. In § 340e Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253                     satz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.\nAbs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3                 bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3\nSatz 6“ ersetzt.                                                     Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3\n60. § 340i Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.","1256             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\ncc) In Buchstabe c werden die Wörter „oder            66. In § 341j Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „298\nAbs. 4“ gestrichen.                                   Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „298 Absatz 1“\ndd) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:                   und die Angabe „Abs. 1 Nr. 3“ durch die Wörter\n„Absatz 1 Nummer 3 und 23“ ersetzt.\n„d) des § 284 Absatz 1, 2 Nummer 1, 2 oder\nNummer 4, Absatz 3 oder des § 285            67. In § 341l Absatz 3 Nummer 2 werden nach der An-\nNummer 3, 3a, 7, 9 Buchstabe a oder              gabe „(BGBl. I S. 3378)“ das Komma und die Wör-\nBuchstabe b, Nummer 10 bis 11b, 13               ter „die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 11 Nr. 2 des\nbis 15a, 16 bis 26, 28 bis 33 oder Num-          Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)\nmer 34 über die im Anhang zu machen-             geändert worden ist“ durch die Wörter „in der je-\nden Angaben,“.                                   weils geltenden Fassung“ ersetzt.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                     68. § 341n Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297                 a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-               aa) In Buchstabe a wird die Angabe „des § 264\nsatz 1a, 2 oder Absatz 3“ ersetzt.                            Abs. 2,“ durch die Wörter „des § 264 Ab-\nbb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“                         satz 1a oder Absatz 2,“ ersetzt.\ndurch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.                  bb) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder                       Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3\nAbs. 5“ gestrichen.                                               Satz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.\nd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 315 Abs. 1                    cc) In Buchstabe c wird die Angabe „oder\noder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4                    Abs. 4“ gestrichen.\noder Absatz 5“ ersetzt.                                      dd) In Buchstabe d werden die Wörter „§ 285\n63. § 341 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                        Nr. 6, 7, 9 bis 14, 17 bis 29“ durch die Wörter\n„§ 285 Nummer 3a, 7, 9 bis 14a, 15a, 16\n„Niederlassungen von Versicherungsunternehmen                        bis 33 oder Nummer 34“ ersetzt.\nmit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-               b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,                  aa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297\ndie keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direkt-                         Abs. 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 297 Ab-\nversicherungsgeschäfts durch die deutsche Versi-                     satz 1a, 2 oder Absatz 3“ ersetzt.\ncherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die\nergänzenden Vorschriften über den Ansatz und                    bb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“\ndie Bewertung von Vermögensgegenständen und                          durch das Wort „Konzernanhang“ ersetzt.\nSchulden des Ersten bis Vierten Titels dieses Unter-         c) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1, 4 oder\nabschnitts und der Versicherungsunternehmens-                   Abs. 5“ gestrichen.\nRechnungslegungsverordnung in ihrer jeweils gel-\nd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 315 Abs. 1\ntenden Fassung anzuwenden.“\noder 4“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1, 2, 4\n64. § 341a wird wie folgt geändert:                                 oder Absatz 5“ ersetzt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     69. In § 341o Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\naa) In Satz 2 werden die Wörter „268 Abs. 2               „Pensionsfonds“ die Wörter „§ 341l in Verbindung\nund 7, §§ 275, 285 Nr. 4 und 8 Buchstabe b“           mit“ eingefügt.\ndurch die Wörter „268 Absatz 7, §§ 275, 284       70. Dem Dritten Buch Vierter Abschnitt wird folgender\nAbsatz 3, § 285 Nummer 4 und 8 Buch-                  Dritter Unterabschnitt angefügt:\nstabe b“ ersetzt.\n„Dritter Unterabschnitt\nbb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nErgänzende Vorschriften\n„§ 285 Nummer 31 ist nicht anzuwenden;                 für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors\nunter den Posten „außerordentliche Erträge“\nund „außerordentliche Aufwendungen“ sind                                      Erster Titel\nErträge und Aufwendungen auszuweisen,\ndie außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts-                 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen\ntätigkeit anfallen. Im Anhang sind diese Pos-\nten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art zu                                 § 341q\nerläutern, soweit die ausgewiesenen Beträge                             Anwendungsbereich\nfür die Beurteilung der Ertragslage nicht von\nuntergeordneter Bedeutung sind.“                         Dieser Unterabschnitt gilt für Kapitalgesellschaf-\nten mit Sitz im Inland, die in der mineralgewinnen-\nb) In Absatz 4 werden das Semikolon und die Wör-             den Industrie tätig sind oder Holzeinschlag in Primär-\nter „§ 160 des Aktiengesetzes ist entsprechend            wäldern betreiben, wenn auf sie nach den Vor-\nanzuwenden, soweit er sich auf Genussrechte               schriften des Dritten Buchs die für große Kapital-\nbezieht“ gestrichen.                                      gesellschaften geltenden Vorschriften des Zweiten\n65. In § 341b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 253             Abschnitts anzuwenden sind. Satz 1 gilt entspre-\nAbs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 253 Absatz 3              chend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne\nSatz 6“ ersetzt.                                             des § 264a Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                1257\n§ 341r                                   tungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden\nBegriffsbestimmungen                             und sich richten nach\nIm Sinne dieses Unterabschnitts sind                            a) einem Vertrag, einer Lizenz, einem Mietver-\ntrag, einer Konzession oder einer ähnlichen\n1. Tätigkeiten in der mineralgewinnenden Industrie:                    rechtlichen Vereinbarung oder\nTätigkeiten auf dem Gebiet der Exploration,\nProspektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und                 b) einer Gesamtheit von operativ und geo-\nGewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvor-                       grafisch verbundenen Verträgen, Lizenzen,\nkommen oder anderen Stoffen in den Wirt-                           Mietverträgen oder Konzessionen oder damit\nschaftszweigen, die in Anhang I Abschnitt B                        verbundenen Vereinbarungen mit einer staat-\nAbteilung 05 bis 08 der Verordnung (EG)                            lichen Stelle, die im Wesentlichen ähnliche\nNr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments                          Bedingungen vorsehen;\nund des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-              6. Zahlungsberichte: Berichte über Zahlungen von\nstellung der statistischen Systematik der Wirt-                Kapitalgesellschaften an staatliche Stellen im\nschaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-                    Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mine-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des                      ralgewinnenden Industrie oder mit dem Betrieb\nRates sowie einiger Verordnungen der EG über                   des Holzeinschlags in Primärwäldern;\nbestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393\n7. Konzernzahlungsberichte: Zahlungsberichte von\nvom 30.12.2006, S. 1) aufgeführt sind;\nMutterunternehmen über Zahlungen aller einbe-\n2. Kapitalgesellschaften, die Holzeinschlag in Primär-             zogenen Unternehmen an staatliche Stellen auf\nwäldern betreiben: Kapitalgesellschaften, die                  konsolidierter Ebene, die im Zusammenhang mit\nauf den in Anhang I Abschnitt A Abteilung 02                   ihrer Tätigkeit in der mineralgewinnenden Indus-\nGruppe 02.2 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006                  trie oder mit dem Betrieb des Holzeinschlags in\naufgeführten Gebieten in natürlich regenerierten               Primärwäldern stehen;\nWäldern mit einheimischen Arten, in denen es\n8. Berichtszeitraum: das Geschäftsjahr der Kapital-\nkeine deutlich sichtbaren Anzeichen für mensch-\ngesellschaft oder des Mutterunternehmens, das\nliche Eingriffe gibt und die ökologischen Pro-\nden Zahlungsbericht oder Konzernzahlungsbe-\nzesse nicht wesentlich gestört sind, tätig sind;\nricht zu erstellen hat.\n3. Zahlungen: als Geldleistung oder Sachleistung\nentrichtete Beträge im Zusammenhang mit Tätig-                                    Zweiter Titel\nkeiten in der mineralgewinnenden Industrie oder\ndem Betrieb des Holzeinschlags in Primär-                                       Zahlungsbericht,\nwäldern, wenn sie auf einem der nachfolgend                       Konzernzahlungsbericht und Offenlegung\nbezeichneten Gründe beruhen:\n§ 341s\na) Produktionszahlungsansprüche,\nPflicht zur Erstellung\nb) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion                       des Zahlungsberichts; Befreiungen\noder die Gewinne von Kapitalgesellschaften\nerhoben werden; ausgenommen sind Ver-                     (1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q\nbrauchssteuern, Umsatzsteuern, Mehrwert-              haben jährlich einen Zahlungsbericht zu erstellen.\nsteuern sowie Lohnsteuern der in Kapital-                 (2) Ist die Kapitalgesellschaft in den von ihr oder\ngesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer             einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem Mit-\nund vergleichbare Steuern,                            gliedstaat der Europäischen Union oder einem\nc) Nutzungsentgelte,                                      anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum erstellten Konzern-\nd) Dividenden und andere Gewinnausschüttun-\nzahlungsbericht einbezogen, braucht sie keinen\ngen aus Gesellschaftsanteilen,\nZahlungsbericht zu erstellen. In diesem Fall hat die\ne) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Pro-                Kapitalgesellschaft im Anhang des Jahresabschlus-\nduktionsboni,                                         ses anzugeben, bei welchem Unternehmen sie in\nf) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie               den Konzernzahlungsbericht einbezogen ist und\nsonstige Gegenleistungen für Lizenzen oder            wo dieser erhältlich ist.\nKonzessionen sowie                                        (3) Hat die Kapitalgesellschaft einen Bericht im\ng) Zahlungen für die Verbesserung der Infra-              Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Dritt-\nstruktur;                                             staats, dessen Berichtspflichten die Europäische\nKommission im Verfahren nach Artikel 47 der Richt-\n4. staatliche Stellen: nationale, regionale oder lokale\nlinie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet hat, er-\nBehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen\nstellt und diesen Bericht nach § 341w offengelegt,\nUnion, eines anderen Vertragsstaats des Ab-\nbraucht sie den Zahlungsbericht nicht zu erstellen.\nkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nAuf die Offenlegung dieses Berichts ist § 325a Ab-\nraum oder eines Drittstaats einschließlich der\nsatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.\nvon einer Behörde kontrollierten Abteilungen\noder Agenturen sowie Unternehmen, auf die eine\ndieser Behörden im Sinne von § 290 beherr-                                           § 341t\nschenden Einfluss ausüben kann;                                           Inhalt des Zahlungsberichts\n5. Projekte: die Zusammenfassung operativer Tätig-                (1) In dem Zahlungsbericht hat die Kapitalgesell-\nkeiten, die die Grundlage für Zahlungsverpflich-          schaft anzugeben, welche Zahlungen sie im Be-","1258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nrichtszeitraum an staatliche Stellen im Zusammen-            nung der staatlichen Stelle zu verwenden und zu-\nhang mit ihrer Geschäftstätigkeit in der mineralge-          sätzlich anzugeben, an welchem Ort und in welcher\nwinnenden Industrie oder mit dem Betrieb des Holz-           Region des Staates die Stelle ansässig ist. Die\neinschlags in Primärwäldern geleistet hat. Andere            Kapitalgesellschaft braucht die Zahlungen nicht\nZahlungen dürfen in den Zahlungsbericht nicht ein-           danach aufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie\nbezogen werden. Hat eine zur Erstellung eines                sich beziehen.\nZahlungsberichts verpflichtete Kapitalgesellschaft              (2) Zu jeder staatlichen Stelle hat die Kapital-\nin einem Berichtszeitraum an keine staatliche Stelle         gesellschaft folgende Angaben zu machen:\nberichtspflichtige Zahlungen geleistet, hat sie im\nZahlungsbericht für den betreffenden Berichtszeit-           1. den Gesamtbetrag aller an diese staatliche\nraum nur anzugeben, dass eine Geschäftstätigkeit                 Stelle geleisteten Zahlungen und\nin der mineralgewinnenden Industrie ausgeübt oder            2. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r\nHolzeinschlag in Primärwäldern betrieben wurde,                  Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zah-\nohne dass Zahlungen geleistet wurden.                            lungsgründen; zur Bezeichnung der Zahlungs-\n(2) Die Kapitalgesellschaft hat nur über staat-               gründe genügt die Angabe des nach § 341r\nliche Stellen zu berichten, an die sie Zahlungen                 Nummer 3 maßgeblichen Buchstabens.\nunmittelbar erbracht hat; das gilt auch dann, wenn              (3) Wenn Zahlungen an eine staatliche Stelle für\neine staatliche Stelle die Zahlung für mehrere ver-          mehr als ein Projekt geleistet wurden, sind für jedes\nschiedene staatliche Stellen einzieht.                       Projekt ergänzend folgende Angaben zu machen:\n(3) Ist eine staatliche Stelle stimmberechtigter          1. eine eindeutige Bezeichnung des Projekts,\nGesellschafter oder Aktionär der Kapitalgesell-              2. den Gesamtbetrag aller in Bezug auf das Projekt\nschaft, so müssen gezahlte Dividenden oder Ge-                   an diese staatliche Stelle geleisteten Zahlungen\nwinnanteile nur berücksichtigt werden, wenn sie                  und\n1. nicht unter denselben Bedingungen wie an an-              3. die Gesamtbeträge getrennt nach den in § 341r\ndere Gesellschafter oder Aktionäre mit vergleich-            Nummer 3 Buchstabe a bis g benannten Zah-\nbaren Anteilen oder Aktien gleicher Gattung ge-              lungsgründen, die an diese staatliche Stelle in\nzahlt wurden oder                                            Bezug auf das Projekt geleistet wurden; zur Be-\n2. anstelle von Produktionsrechten oder Nutzungs-                zeichnung der Zahlungsgründe genügt die An-\nentgelten gezahlt wurden.                                    gabe des nach § 341r Nummer 3 maßgeblichen\nBuchstabens.\n(4) Die Kapitalgesellschaft braucht Zahlungen\nunabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung                 (4) Angaben nach Absatz 3 sind nicht erforder-\noder als eine Reihe verbundener Zahlungen ge-                lich für Zahlungen zur Erfüllung von Verpflichtun-\nleistet werden, nicht in dem Zahlungsbericht zu              gen, die der Kapitalgesellschaft ohne Zuordnung\nberücksichtigen, wenn sie im Berichtszeitraum                zu einem bestimmten Projekt auferlegt werden.\n100 000 Euro unterschreiten. Im Falle einer beste-\nhenden Vereinbarung über regelmäßige Zahlungen                                       § 341v\nist der Gesamtbetrag der verbundenen regelmäßi-                        Konzernzahlungsbericht; Befreiung\ngen Zahlungen oder Raten im Berichtszeitraum zu\n(1) Kapitalgesellschaften im Sinne des § 341q,\nbetrachten. Eine staatliche Stelle, an die im Be-\ndie Mutterunternehmen (§ 290) sind, haben jährlich\nrichtszeitraum insgesamt weniger als 100 000 Euro\neinen Konzernzahlungsbericht zu erstellen. Mutter-\ngezahlt worden sind, braucht im Zahlungsbericht\nunternehmen sind auch dann in der mineralgewin-\nnicht berücksichtigt zu werden.\nnenden Industrie tätig oder betreiben Holzeinschlag\n(5) Werden Zahlungen als Sachleistungen ge-               in Primärwäldern, wenn diese Voraussetzungen nur\ntätigt, werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls             auf eines ihrer Tochterunternehmen zutreffen.\nihrem Umfang nach berücksichtigt. Im Zahlungs-\n(2) Ein Mutterunternehmen ist nicht zur Erstel-\nbericht ist gegebenenfalls zu erläutern, wie der Wert\nlung eines Konzernzahlungsberichts verpflichtet,\nfestgelegt worden ist.\nwenn es zugleich ein Tochterunternehmen eines\n(6) Bei der Angabe von Zahlungen wird auf den             anderen Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mit-\nInhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit und           gliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nnicht auf deren Form Bezug genommen. Zahlungen               anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nund Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel          Europäischen Wirtschaftsraum ist.\naufgeteilt oder zusammengefasst werden, die An-\n(3) In den Konzernzahlungsbericht sind das\nwendung dieses Unterabschnitts zu umgehen.\nMutterunternehmen und alle Tochterunternehmen\nunabhängig von deren Sitz einzubeziehen; die auf\n§ 341u                               den Konzernabschluss angewandten Vorschriften\nGliederung des Zahlungsberichts                    sind entsprechend anzuwenden, soweit in den nach-\n(1) Der Zahlungsbericht ist nach Staaten zu               stehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.\ngliedern. Für jeden Staat hat die Kapitalgesellschaft           (4) Unternehmen, die nicht in der mineralgewin-\ndiejenigen staatlichen Stellen zu bezeichnen, an die         nenden Industrie tätig sind und keinen Holzein-\nsie innerhalb des Berichtszeitraums Zahlungen ge-            schlag in Primärwäldern betreiben, sind nicht nach\nleistet hat. Die Bezeichnung der staatlichen Stelle          Absatz 3 einzubeziehen. Ein Unternehmen braucht\nmuss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen.                  nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu\nDazu genügt es in der Regel, die amtliche Bezeich-           werden, wenn es","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                1259\n1. nach § 296 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nicht in                   (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten\nden Konzernabschluss einbezogen wurde,                     auch für die Mitglieder der gesetzlichen Vertre-\n2. nach § 296 Absatz 1 Nummer 2 nicht in den                   tungsorgane von Personenhandelsgesellschaften\nKonzernabschluss einbezogen wurde und die                  im Sinne des § 341q Satz 2.\nfür die Erstellung des Konzernzahlungsberichts\nerforderlichen Angaben ebenfalls nur mit unver-                                    § 341y\nhältnismäßig hohen Kosten oder ungebührlichen                             Ordnungsgeldvorschriften\nVerzögerungen zu erhalten sind.\n(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberech-\n(5) Auf den Konzernzahlungsbericht sind die                 tigten Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne\n§§ 341s bis 341u entsprechend anzuwenden. Im                   des § 341q oder eines Mutterunternehmens im\nKonzernzahlungsbericht sind konsolidierte Anga-                Sinne des § 341v, die § 341w hinsichtlich der Pflicht\nben über alle Zahlungen an staatliche Stellen zu               zur Offenlegung des Zahlungsberichts oder Kon-\nmachen, die von den einbezogenen Unternehmen                   zernzahlungsberichts nicht befolgen, hat das Bun-\nim Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in der mineral-            desamt für Justiz in entsprechender Anwendung\ngewinnenden Industrie oder mit dem Holzeinschlag               der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren\nin Primärwäldern geleistet worden sind. Das Mutter-            durchzuführen. Das Verfahren kann auch gegen\nunternehmen braucht die Zahlungen nicht danach                 die Kapitalgesellschaft gerichtet werden.\naufzugliedern, auf welche Rohstoffe sie sich be-\nziehen.                                                           (2) Das Bundesamt für Justiz kann eine Kapital-\ngesellschaft zur Erklärung auffordern, ob sie im Sinne\n§ 341w                                 des § 341q in der mineralgewinnenden Industrie\ntätig ist oder Holzeinschlag in Primärwäldern be-\nOffenlegung                              treibt, und eine angemessene Frist setzen. Die Auf-\n(1) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesell-           forderung ist zu begründen. Gibt die Kapitalgesell-\nschaften haben für diese den Zahlungsbericht                   schaft innerhalb der Frist keine Erklärung ab, wird\nspätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag                 für die Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 ver-\nelektronisch in deutscher Sprache beim Betreiber               mutet, dass die Gesellschaft in den Anwendungs-\ndes Bundesanzeigers einzureichen und unverzüg-                 bereich des § 341q fällt. Die Sätze 1 bis 3 sind ent-\nlich nach Einreichung im Bundesanzeiger bekannt                sprechend anzuwenden, wenn das Bundesamt für\nmachen zu lassen.                                              Justiz Anlass für die Annahme hat, dass eine Kapi-\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gesetz-              talgesellschaft ein Mutterunternehmen im Sinne\nlichen Vertreter von Mutterunternehmen, die einen              des § 341v Absatz 1 ist.\nKonzernzahlungsbericht zu erstellen haben.                        (3) Die vorstehenden Absätze gelten entspre-\n(3) § 325 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie die            chend für Personenhandelsgesellschaften im Sinne\n§§ 328 und 329 Absatz 1, 3 und 4 gelten entspre-               des § 341q Satz 2.“\nchend.                                                    71. In § 342b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“\nDritter Titel                            ersetzt.\nBußgeldvorschriften, Ordnungsgelder\nArtikel 2\n§ 341x                                                  Änderung des\nBußgeldvorschriften                         Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des          Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in\nvertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichts-        der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nrats einer Kapitalgesellschaft                            4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-\nletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2015\n1. bei der Erstellung eines Zahlungsberichts einer\n(BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt\nVorschrift des § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder Ab-\ngeändert:\nsatz 6 oder des § 341u Absatz 1, 2 oder Absatz 3\nüber den Inhalt oder die Gliederung des Zah-          1. Artikel 67 Absatz 7 wird aufgehoben.\nlungsberichts zuwiderhandelt oder\n2. Folgender Siebenunddreißigster Abschnitt wird an-\n2. bei der Erstellung eines Konzernzahlungsbe-               gefügt:\nrichts einer Vorschrift des § 341v Absatz 4 Satz 1\nin Verbindung mit § 341t Absatz 1, 2, 3, 5 oder                      „Siebenunddreißigster Abschnitt\nAbsatz 6 oder mit § 341u Absatz 1, 2 oder Ab-                              Übergangsvorschriften\nsatz 3 über den Inhalt oder die Gliederung des                    zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz\nKonzernzahlungsberichts zuwiderhandelt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                                   Artikel 75\nbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden.                    (1) Die §§ 255, 264, 264b, 265, 267a Absatz 3,\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-              die §§ 268, 271, 272, 274a, 275, 276, 277 Absatz 3,\nsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-                  die §§ 284, 285, 286, 288, 289, 291, 292, 294, 296\nwidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 das            bis 298, 301, 307, 309, 310, 312 bis 315a, 317, 322,\nBundesamt für Justiz.                                        325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i,","1260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n340n, 341a, 341b, 341j sowie 341n des Handels-               auch § 253 Absatz 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs\ngesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-             in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsge-\nUmsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I                setzes anzuwenden ist. Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt\nS. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-              entsprechend.\nabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte\nfür das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende                   (5) Aufwendungen aus der Anwendung des Arti-\nGeschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-           kels 67 Absatz 1 und 2 sind in der Gewinn- und Ver-\nten Vorschriften sowie § 277 Absatz 4 und § 278 des          lustrechnung innerhalb der sonstigen betrieblichen\nHandelsgesetzbuchs in der bis zum 23. Juli 2015              Aufwendungen als „Aufwendungen nach Artikel 67\ngeltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf              Absatz 1 und 2 EGHGB“ und Erträge hieraus inner-\nJahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und                halb der sonstigen betrieblichen Erträge als „Erträge\nKonzernlageberichte für ein vor dem 1. Januar 2016           nach Artikel 67 Absatz 1 und 2 EGHGB“ gesondert\nbeginnendes Geschäftsjahr.                                   anzugeben.“\n(2) Die §§ 267, 267a Absatz 1, § 277 Absatz 1                                   Artikel 3\nsowie § 293 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung\ndes      Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes     vom                            Änderung des\n17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) dürfen erstmals auf                          Publizitätsgesetzes\nJahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte und\nKonzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember            Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I\n2013 beginnende Geschäftsjahr angewendet wer-             S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 3\nden, jedoch nur insgesamt. Wird von der vorgezoge-        Absatz 3 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I\nnen Anwendung der §§ 267, 267a Absatz 1, von              S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des Bi-\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\nlanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Gebrauch\ngemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften           a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „die\nerstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage-                §§ 265,“ durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a sowie\nund Konzernlageberichte für das nach dem 31. De-                 die §§ 265,“ und die Angabe „275, 277 und 278“\nzember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-                    durch die Angabe „275 und 277“ ersetzt.\nden; in diesem Fall sind die §§ 267, 267a Absatz 1,\n§ 277 Absatz 1 und § 293 des Handelsgesetzbuchs              b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „285 Nr. 1\nin der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung letzt-            bis 4, 7 bis 13, 17 bis 29“ durch die Wörter „285\nmals auf das vor dem 1. Januar 2016 endende Ge-                  Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17 bis 34“ ersetzt.\nschäftsjahr anzuwenden. Bei der erstmaligen An-\nwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften              c) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Unter-\nist im Anhang oder Konzernanhang auf die fehlende                nehmen im Sinne des § 264d des Handelsgesetz-\nVergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen und                buchs haben unabhängig von ihrer Rechtsform“\nunter nachrichtlicher Darstellung des Betrags der                durch die Wörter „Unternehmen, die in sinnge-\nUmsatzerlöse des Vorjahres, der sich aus der An-                 mäßer Anwendung des § 264d des Handels-\nwendung von § 277 Absatz 1 in der Fassung des                    gesetzbuchs kapitalmarktorientiert sind, haben“\nBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes ergeben haben                ersetzt.\nwürde, zu erläutern.\nd) Absatz 5 Satz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n(3) § 8b und die Vorschriften des Dritten Unterab-            „5. die durchschnittliche Zahl der in den letzten\nschnitts des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs                    zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag\ndes Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanz-                    beschäftigten Arbeitnehmer.“\nrichtlinie-Umsetzungsgesetzes sind erstmals auf\nZahlungsberichte und Konzernzahlungsberichte für          2. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§ 325 Abs. 1, 2, 2a,\nein nach dem 23. Juli 2015 beginnendes Geschäfts-            2b, 4 bis 6“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b,\njahr anzuwenden.                                             4 bis 6“ ersetzt.\n(4) § 253 Absatz 3 Satz 3 des Handelsgesetz-           3. In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe\nbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-             „§ 291“ durch die Wörter „die §§ 291 und 292“ er-\nzungsgesetzes findet erstmals auf immaterielle Ver-          setzt.\nmögensgegenstände des Anlagevermögens Anwen-\n4. § 13 wird wie folgt geändert:\ndung, die nach dem 31. Dezember 2015 aktiviert\nwerden. § 253 Absatz 3 Satz 4 des Handelsgesetz-             a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1\nbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-                 Satz 1 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-\nzungsgesetzes findet erstmals auf Geschäfts- oder                mer 3“ ersetzt.\nFirmenwerte im Sinne des § 246 Absatz 1 Satz 4 des\nHandelsgesetzbuchs Anwendung, die aus Erwerbs-               b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „nach § 291\nvorgängen herrühren, die in Geschäftsjahren erfolgt              des Handelsgesetzbuchs oder einer nach Ab-\nsind, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen                    satz 4 in Verbindung mit § 292 des Handelsge-\nhaben. Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzu-                 setzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“ durch\nwenden, dass bei einer vorgezogenen Anwendung                    die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des Han-\nder in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften                 delsgesetzbuchs“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1261\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          a) In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der\nsteuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten\n„(4) § 330 des Handelsgesetzbuchs über den\nPassivposten, die nicht im Sonderposten mit\nErlass von Rechtsverordnungen gilt auch für\nRücklageanteil ausgewiesen werden dürfen,“ ge-\nKonzernabschlüsse, Teilkonzernabschlüsse, Kon-\nstrichen.\nzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte nach\ndiesem Abschnitt.“                                        b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n5. In § 14 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 291                 „Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz ge-\ndes Handelsgesetzbuchs oder einer nach § 13 Abs. 4              sondert auszuweisen; er kann auch im Anhang\ndieses Gesetzes in Verbindung mit § 292 des                     angegeben werden.“\nHandelsgesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“\n2. Dem § 152 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\ndurch die Wörter „nach den §§ 291 und 292 des\nHandelsgesetzbuchs“ ersetzt.                                 „Kleine Aktiengesellschaften im Sinne des § 267 Ab-\nsatz 1 des Handelsgesetzbuchs haben die Absätze 2\n6. In § 17 Nummer 3 werden die Wörter „§ 291 des\nund 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die An-\nHandelsgesetzbuchs oder auf Grund einer nach\ngaben in der Bilanz zu machen sind.“\n§ 13 Abs. 4 in Verbindung mit § 292 des Handels-\ngesetzbuchs erlassenen Rechtsverordnung“ durch            3. § 160 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „den §§ 291 und 292 des Handelsgesetz-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbuchs“ ersetzt.\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n7. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„3. die Zahl der Aktien jeder Gattung, wobei\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                     zu Nennbetragsaktien der Nennbetrag\naa) In Buchstabe b werden die Wörter „Abs. 3                          und zu Stückaktien der rechnerische Wert\nSatz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 3                     für jede von ihnen anzugeben ist, sofern\nSatz 1, 2, 3, 4 oder Satz 5“ ersetzt.                            sich diese Angaben nicht aus der Bilanz\nergeben; davon sind Aktien, die bei einer\nbb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Vor-                         bedingten Kapitalerhöhung oder einem\nschrift“ die Wörter „des § 264 Absatz 1a,“                       genehmigten Kapital im Geschäftsjahr\neingefügt und wird die Angabe „§§ 266, 268                       gezeichnet wurden, jeweils gesondert an-\nAbs. 2, 3, 4, 5, 6 oder 7“ durch die Wörter                      zugeben;“.\n„§§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7“\nersetzt.                                                bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 285 Nr. 1                 „5. die Zahl der Bezugsrechte gemäß § 192\nbis 5, 7 bis 13, 17 bis 29“ durch die Wörter                     Absatz 2 Nummer 3;“.\n„§ 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, 17                cc) Nummer 6 wird aufgehoben.\nbis 33 oder Nummer 34“ ersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 8 ist nicht\naa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 297 Abs. 2             anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die kleine\noder 3“ durch die Wörter „§ 297 Absatz 1a, 2            Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Ab-\noder 3“ ersetzt.                                        satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind. Absatz 1\nbb) In Buchstabe f wird das Wort „Anhang“ durch              Nummer 2 ist auf diese Aktiengesellschaften mit\ndas Wort „Konzernanhang“ ersetzt.                       der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft\nnur Angaben zu von ihr selbst oder durch eine\n8. Dem § 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       andere Person für Rechnung der Gesellschaft\n„(5) Die §§ 5, 9, 11, 13 Absatz 3 und 4 sowie die            erworbenen und gehaltenen eigenen Aktien\n§§ 14, 17 und 20 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-           machen muss und über die Verwendung des Er-\nUmsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I                   löses aus der Veräußerung eigener Aktien nicht zu\nS. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzern-                 berichten braucht.“\nabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die             4. In § 209 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden\nnach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Auf vor                 jeweils die Wörter „§§ 242 bis 256, 264 bis 274“\ndem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre                 durch die Wörter „§§ 242 bis 256a, 264 bis 274a“\nbleiben die §§ 5, 9, 11, 13, 14, 17 und 20 in der bis        ersetzt.\nzum 22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.“\n5. Dem § 240 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 4                              „Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft\n(§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs), braucht\nÄnderung des\nsie Satz 3 nicht anzuwenden.“\nAktiengesetzes\n6. In § 256 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-\nDas Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\ngabe „bis 256“ durch die Angabe „bis 256a“ ersetzt.\nS. 1089), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden           7. § 261 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nist, wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird die Angabe „bis 256“ durch die\n1. § 58 Absatz 2a wird wie folgt geändert:                          Angabe „bis 256a“ ersetzt.","1262             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                                      „§ 6\n„Ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesell-                          Übergangsvorschriften\nschaft (§ 267 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs),                 zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz\nhat sie die Sätze 3 und 4 nur anzuwenden, wenn\n§ 29 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit\ndie Voraussetzungen des § 264 Absatz 2 Satz 2\nbeschränkter Haftung in der Fassung des Bilanzricht-\ndes Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung\nlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I\nder nach diesem Abschnitt durchgeführten Son-\nS. 1245) ist erstmals auf Jahres- und Konzern-\nderprüfung vorliegen.“\nabschlüsse für ein nach dem 31. Dezember 2015 be-\nginnendes Geschäftsjahr anzuwenden. Auf Jahres- und\nArtikel 5                           Konzernabschlüsse für ein vor dem 1. Januar 2016 be-\nÄnderung des                           ginnendes Geschäftsjahr bleibt § 29 des Gesetzes\nEinführungsgesetzes zum Aktiengesetz                 betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung\nin der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-\nVor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgesetzes         wendbar.“\nzum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nS. 1185), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes                                     Artikel 8\nvom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden\nist, wird folgender § 26g eingefügt:                                                  Änderung\nsonstigen Bundesrechts\n„§ 26g                                (1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987\nÜbergangsregelungen\n(BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1\nzum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751)\nDie §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des            geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nUmsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I\nS. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-                 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nschlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem\n31. Dezember 2015 beginnendes Geschäftsjahr bezie-                   aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2\nhen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf                      und § 275“ durch die Angabe „§§ 266\nein vor dem 1. Januar 2016 beginnendes Geschäftsjahr                      und 275“ ersetzt.\nbeziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie\nund 261 des Aktiengesetzes in der bis zum 22. Juli                        von der Anwendung ab,“ durch die Wörter\n2015 geltenden Fassung anwendbar.“                                        „Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1\ndas Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch,“\nArtikel 6                                        ersetzt.\nÄnderung des Gesetzes betreffend                          cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\ndie Gesellschaften mit beschränkter Haftung                          „Nehmen die Krankenhäuser nach Satz 1 das\n§ 29 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-                      Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch, ha-\nschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-                       ben sie außerhalb des handelsrechtlichen Jah-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-                      resabschlusses zusätzlich gesonderte Doku-\nöffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch                      mente bestehend aus den in Satz 2 näher be-\nArtikel 15 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I                       zeichneten Unterlagen zu erstellen.“\nS. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 3“ die\n1. In Satz 1 werden die Wörter „und von bei der steuer-              Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivpos-       2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 264 Abs. 2“\nten, die nicht im Sonderposten mit Rücklageanteil             durch die Wörter „§ 264 Absatz 1a und 2“ und wer-\nausgewiesen werden dürfen,“ gestrichen.                       den die Wörter „Abs. 4 Satz 1 und § 284 Abs. 2 Nr. 1\n2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                 und 3“ durch die Wörter „Absatz 4 und § 284 Ab-\nsatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\n„Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz ge-\nsondert auszuweisen; er kann auch im Anhang an-          3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch\ngegeben werden.“                                              die Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n4. § 11 wird wie folgt geändert:\nArtikel 7\na) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.\nÄnderung des\nb) Absatz 4 wird Absatz 1.\nGmbHG-Einführungsgesetzes\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nDem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober\n2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-                   „(2) § 1 Absatz 3, § 10 Nummer 2, die Gliede-\nkel 16 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642)              rung der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2)\ngeändert worden ist, wird folgender § 6 angefügt:                    sowie die Kontenrahmen für die Buchführung in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                                             1263\nder Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungs-                                                                    „§ 4\ngesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind\nDiese Verordnung ist letztmalig anzuwenden auf\nerstmals auf den Jahresabschluss für das nach\nKonzernabschlüsse für Geschäftsjahre, die vor dem\ndem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäfts-\n1. Januar 2016 beginnen.“\njahr und die gegebenenfalls hierauf bezogenen\nDokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 3 anzuwen-                                             (7) Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb-\nden.“                                                                                ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751)\n5. Anlage 2 Nummer 27 bis 32 wird durch die folgen-                                         geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nden Nummern 27 und 28 ersetzt:\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\n„27. Steuern (KUGr. 730) . . . . . . . . . . . . . . . . .               ......             „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handels-\ngesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenossen-\ndavon vom Einkommen und vom                                                           schaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetz-\nErtrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    buchs)“ eingefügt.\n2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils\n28.   Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag . . .                            . . . . . . “.     nach dem Wort „Kleinstkapitalgesellschaften“ die\nWörter „oder Kleinstgenossenschaften“ eingefügt.\n6. In der Anlage 4 wird in der Kontenklasse 5 die Kon-\ntenuntergruppe 590 und in der Kontenklasse 7 die                                        3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 2 und 3“\nKontenuntergruppe 792 gestrichen.                                                           durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3“ er-\nsetzt.\n(2) § 71 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Ge-\n4. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\nrichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Be-\n„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a des Handels-\nkanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das\ngesetzbuchs)“ die Wörter „oder Kleinstgenossen-\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015\nschaften (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetz-\n(BGBl. I S. 925) geändert worden ist, wird aufgehoben.\nbuchs)“ eingefügt.\n(3) § 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Ok-                                       5. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\ntober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6                                       „Kleinstkapitalgesellschaft“ die Wörter „oder Kleinst-\ndes Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533)                                              genossenschaft“ eingefügt.\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(8) Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverord-\n1. In Nummer 1 wird die Angabe „4 840 000 Euro“                                             nung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zu-\ndurch die Angabe „6 000 000 Euro“ ersetzt.                                              letzt durch Artikel 27 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Juli\n2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie\n2. In Nummer 2 wird die Angabe „9 680 000 Euro“\nfolgt geändert:\ndurch die Angabe „12 000 000 Euro“ ersetzt.\n1. § 28 wird wie folgt geändert:\n(4) Vor Artikel 104 des Einführungsgesetzes zur In-\nsolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),                                           a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284 Ab-\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli                                              satz 1, 2 Nummer 1, 2, 3 und 5, § 285 Nummer 3,\n2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird folgen-                                           3a, 6, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10, 11,\nder Artikel 103i eingefügt:                                                                        13, 14, 16 bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284\nAbsatz 1, 2 Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3,\n3a, 7, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b,\n„Artikel 103i\n13 bis 26, 28 bis 30 und 32 bis 34“ ersetzt.\nÜberleitungsvorschrift\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Ab-\nzum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz\nsatz 2“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ er-\n§ 22a Absatz 1 der Insolvenzordnung in der Fassung                                              setzt.\ndes Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli                                        2. Dem § 33 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Verfahren anzu-\nwenden, deren Eröffnung nach dem 31. Dezember                                                      „(8) § 28 Absatz 1 und 3 in der Fassung des\n2015 beantragt worden ist.“                                                                     Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli\n2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres- und\n(5) In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis)                                            Konzernabschlüsse für nach dem 31. Dezember\ndes Justizverwaltungskostengesetzes vom 23. Juli                                                2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.“\n2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Arti-\nkel 43 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013                                                 (9) In § 12 der Transparenzrichtlinie-Durchführungs-\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden nach                                          verordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die\ndem Wort „Kleinstkapitalgesellschaft“ die Wörter „oder                                      durch Artikel 27 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. Juli\nKleinstgenossenschaft“ eingefügt.                                                           2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, werden\ndie Wörter „§ 289 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1,\n(6) § 4 der Konzernabschlussbefreiungsverordnung                                         Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1 bis 5, Abs. 2 Nr. 1“\nvom 15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt                                        durch die Wörter „§ 289 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3\ndurch Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai                                          und dem § 315 Absatz 1 Satz 1 bis 5 sowie dem § 285\n2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie                                        Nummer 33 und dem § 314 Absatz 1 Nummer 25“ er-\nfolgt gefasst:                                                                              setzt.","1264              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n(10) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember                    gesondert in der Bilanz auszuweisen, wenn sie\n2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 des               von dem Wahlrecht nach § 1 Absatz 2 keinen\nGesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert                  Gebrauch machen.“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 7“\ndurch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.                                „Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalge-\nsellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des\n2. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1                 Handelsgesetzbuchs sind, brauchen Satz 1 zwei-\nSatz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“ ersetzt.               ter Halbsatz nicht anzuwenden.“\n3. In § 30 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 268           3. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „zum Handels-\nAbs. 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 268 Absatz 3 bis 6“         register“ durch die Wörter „elektronisch beim Be-\nersetzt.                                                      treiber des Bundesanzeigers“ ersetzt.\n4. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:\ngestrichen.\n5. Dem § 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:                                             „§ 3\n„(10) Die §§ 23, 26, 30 und 31 in der Fassung des             § 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umset-\nBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli              zungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245)\n2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres-              ist erstmals auf Jahresabschlüsse für ein Geschäfts-\nabschlüsse und Lageberichte für nach dem 31. De-              jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2015\nzember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwen-                beginnt. Auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre,\nden. Auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für vor            die vor dem 1. Januar 2016 beginnen, bleibt § 2 in\ndem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre                  der bis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung an-\nbleiben die §§ 23, 26, 30 und 31 in der bis zum               wendbar.“\n22. Juli 2015 geltenden Fassung anwendbar.“                  (13) Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung\n(11) Die Verordnung über die Gliederung des Jahres-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezem-\nabschlusses von Verkehrsunternehmen vom 27. Feb-              ber 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Artikel 6\nruar 1968 (BGBl. I S. 193), die durch Artikel 1 der Ver-      Absatz 6 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I\nordnung vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1057) geändert          S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „der Vierte Ab-\n1. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                           schnitt“ durch die Wörter „der Erste Unterabschnitt\ndes Vierten Abschnitts“ ersetzt.\n2. § 3 wird wie folgt gefasst:\n„§ 3                             2. § 34 wird wie folgt geändert:\nDas Wahlrecht, auf den Bilanzausweis nach § 2              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 284\nAbsatz 1 Satz 1 gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 in der                  Abs. 1, 2 Nr. 1, 2, 3 und 5, § 285 Nr. 3, 3a, 6,\nbis zum 22. Juli 2015 geltenden Fassung zu Gunsten                7, 9 Buchstabe a und b, Nr. 10, 11, 13, 14, 16\neines Ausweises im Anhang zu verzichten, darf erst-               bis 26 und 29“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 1, 2\nmals im Jahresabschluss für ein nach dem 31. De-                  Nummer 1, 2 und 4, § 285 Nummer 3, 3a, 7, 9\nzember 2015 beginnendes Geschäftsjahr nicht mehr                  Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 11b, 13 bis 26\nausgeübt werden. Auf Jahresabschlüsse für vor dem                 und 28 bis 30, 32 bis 34“ ersetzt.\n1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahre bleibt § 2           b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“\nAbsatz 1 Satz 3 in der bis zum 22. Juli 2015 gelten-              durch die Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.\nden Fassung anwendbar.“\n3. § 39 wird wie folgt geändert:\n(12) Die Verordnung über Formblätter für die Gliede-\nrung des Jahresabschlusses von Wohnungsunterneh-                  a) Absatz 6 wird Absatz 1.\nmen vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die\nzuletzt durch Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom                b) Die Absätze 7 und 8 werden aufgehoben.\n25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist,\nc) Die Absätze 9 bis 11 werden die Absätze 2 bis 4.\nwird wie folgt geändert:\n1. § 1 Absatz 4 wird Absatz 3 und die Angabe „vom                 d) Absatz 13 wird Absatz 5.\n15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 175, 209)“ wird           e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:\ndurch die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 403-1, veröffentlichten berei-                     „(6) § 34 Absatz 1 und 3 in der Fassung des\nnigten Fassung“ ersetzt.                                          Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli\n2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf Jahres-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-\na) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-                wenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begin-\nfügt:                                                          nen.“\n„Wohnungsunternehmen, die kleine Kapitalge-               (14) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-\nsellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 des           gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I\nHandelsgesetzbuchs sind, haben diese Kosten            S. 3378), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1265\nsetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert wor-           (17) Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013\nden ist, wird wie folgt geändert:                              (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\n1. § 51 wird wie folgt geändert:                               setzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) geändert wor-\nden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 285 Nr. 1\nbis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ durch die       1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:\nWörter „§ 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a                               „Unterabschnitt 5\nbis 30, 32 bis 34“ ersetzt.\nSonstige Übergangsvorschriften\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.                        § 356 Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinie-\n2. In § 52 Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe                            Umsetzungsgesetz“.\n„§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 284         2. In § 45 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325\nAbsatz 2 Nummer 1 und 2“ ersetzt.                              Absatz 1 Satz 7“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1\n3. In § 59 Absatz 1 wird die Angabe „4 bis 21“ durch               Satz 2“ ersetzt.\ndie Angabe „4 bis 26“ ersetzt.                             3. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1\n4. § 64 wird wie folgt geändert:                                   Satz 2“ durch die Angabe „§ 325 Absatz 1a“ ersetzt.\na) Die Absätze 1 bis 6 werden aufgehoben.                  4. In § 160 Absatz 1 wird nach dem Wort „insoweit“\nb) Absatz 7 wird Absatz 1.                                     das Wort „entsprechend“ eingefügt, werden die\nWörter „§ 325 Absatz 1 Satz 1 und 7,“ durch die\nc) Die Absätze 8 bis 10 werden aufgehoben.                     Angabe „§ 325 Absatz 1,“ sowie die Angabe „§ 335“\nd) Die Absätze 11 bis 15 werden die Absätze 2 bis 6.           durch die Wörter „die §§ 335 bis 335b“ ersetzt und\nwird nach den Wörtern „des Handelsgesetzbuchs\ne) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nsind“ das Wort „entsprechend“ eingefügt.\n„(7) Die §§ 51, 52 und § 59 Absatz 1 in der\nFassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgeset-           5. In § 194 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden\nzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erst-          die Wörter „der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des\nmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für                  Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Ab-\nGeschäftsjahre anzuwenden, die nach dem                     satz 3 Buchstabe g des Vertrages über den Jahres-\n31. Dezember 2015 beginnen.“                                abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechts-\nformen (ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), die zuletzt\n(15) Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverord-                  durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/6/EU (ABl. L 81\nnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt            vom 21.3.2012, S. 3) geändert worden ist,“ durch\ndurch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. April                 die Wörter „der Richtlinie 2013/34/EU des Euro-\n2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie                päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni\nfolgt geändert:                                                    2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten\n1. § 34 wird wie folgt geändert:                                   Abschluss und damit verbundene Berichte von Un-\nternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Ände-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „285 Nr. 1             rung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen\nbis 3a, 6, 7, 9 bis 14 sowie 16 bis 29“ durch die           Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der\nWörter „285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a,                  Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates\n15a bis 30 sowie 32 bis 34“ ersetzt.                        (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 268 Abs. 2“ durch\n6. Dem Kapitel 7 Abschnitt 2 wird folgender Unterab-\ndie Angabe „§ 284 Absatz 3“ ersetzt.\nschnitt 5 angefügt:\n2. In § 35 Nummer 3 wird die Angabe „§ 284 Abs. 2\nNr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 Num-                                „Unterabschnitt 5\nmer 1 und 2“ ersetzt.                                                     Sonstige Übergangsvorschriften\n3. Dem § 41 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n„(6) Die §§ 34 und 35 in der Fassung des Bilanz-                                      § 356\nrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015                                Übergangsvorschriften\n(BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Kon-                   zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz\nzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die\nnach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“                              Die §§ 45 und 48 in der Fassung des Bilanzricht-\nlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I\n(16) In § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes\nS. 1245) sind erstmals auf Jahresberichte und Jah-\ngegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung\nresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die\nder Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I\nnach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Das Glei-\nS. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes\nche gilt für § 160 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-\nvom 15. April 2015 (BGBl. I S. 578) geändert worden ist,\nUmsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bezugnahme\nwerden die Wörter „einen erheblichen Jahresfehlbetrag\nauf § 325 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs.“\nim Sinne des § 275 Absatz 2 Nummer 20 des Handels-\ngesetzbuchs hatte“ durch die Wörter „jeweils in der Ge-           (18) Die Prüfungsberichteverordnung vom 3. Juni\nwinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsge-            1998 (BGBl. I S. 1209), die zuletzt durch Artikel 13 Ab-\nsetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszu-            satz 18 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\nweisen hatte“ ersetzt.                                         S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1266             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             ist, werden die Wörter „Siebten Richtlinie 83/349/EWG\na) Die Angabe zum Vierten Abschnitt wird wie folgt       des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54\ngefasst:                                              Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten\nAbschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1) in der\n„Vierter Abschnitt                   jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Richt-\nÜbergangsbestimmungen; Schlussvorschrift“.          linie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresab-\nb) Vor § 22 wird folgende Angabe eingefügt:              schluss, den konsolidierten Abschluss und damit ver-\n„§ 21a Übergangsvorschrift zum Bilanzrichtlinie-      bundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechts-\nUmsetzungsgesetz“.                           formen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates und zur Auf-\n2. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 289 Abs. 2 Nr. 1“\nhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG\ndurch die Angabe „§ 285 Nummer 33“ und die An-\ndes Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19)“ ersetzt.\ngabe „§ 315 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 314\nAbsatz 1 Nummer 25“ ersetzt.                                 (22) Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. No-\nvember 1995 (BGBl. I S. 1528), die zuletzt durch Arti-\n3. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt\nkel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012\ngefasst:\n(BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt\n„Vierter Abschnitt                     geändert:\nÜbergangsbestimmungen; Schlussvorschrift“.           1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 264\nAbs. 2“ durch die Wörter „264 Absatz 1a und 2“\n4. Vor § 22 wird folgender § 21a eingefügt:\nund die Angabe „§ 284 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch\n„§ 21a                                die Wörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 1 und 2“ er-\nÜbergangsvorschrift                          setzt.\nzum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz             2. § 8 wird wie folgt geändert:\n§ 2 Absatz 2 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nUmsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 266, 268 Abs. 2\nS. 1245) ist erstmals auf die Prüfung von Jahres-                      und § 275“ durch die Angabe „§§ 266\nund Konzernabschlüssen für nach dem 31. De-                            und 275“ ersetzt.\nzember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwen-\nden.“                                                            bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sehen sie von\nder Anwendung ab,“ durch die Wörter „Neh-\n(19) Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverord-                      men die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 das\nnung vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648), die zu-                       Wahlrecht nach Satz 1 in Anspruch,“ ersetzt.\nletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 30. Januar\n2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, wird wie                  cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nfolgt geändert:                                                            „Nehmen die Pflegeeinrichtungen nach Satz 1\n1. Der bisherige Wortlaut des § 24 wird Absatz 1 und                       das Wahlrecht nach Satz 1 nicht in Anspruch,\nfolgender Absatz 2 angefügt:                                           haben sie außerhalb des handelsrechtlichen\nJahresabschlusses zusätzlich gesonderte Do-\n„(2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der                        kumente bestehend aus den in Satz 2 näher\nFassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes                        bezeichneten Unterlagen zu erstellen.“\nvom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf\ndie Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin-             b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die\nnende Geschäftsjahre anzuwenden.“                                Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n3. In § 10 Nummer 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch\n2. In der Anlage Position (7) Nummer 1 wird die Angabe\ndie Angabe „Satz 4“ ersetzt.\n„§ 284 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2\nNummer 2“ ersetzt.                                       4. § 11 wird wie folgt geändert:\n(20) Die Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung             a) Die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.\nvom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2777) wird wie folgt ge-            b) Absatz 7 wird Absatz 2.\nändert:\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n1. Dem § 47 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„(3) Die §§ 4, 8 und 10, das Formblatt für die\n„(3) Die Anlage 1 Position (4) Nummer 1 in der                Bilanz (Anlage 1), die Gliederung der Gewinn- und\nFassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes                  Verlustrechnung (Anlage 2) sowie die Konten-\nvom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf             rahmen für die Buchführung in der Fassung des\ndie Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 begin-                Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli\nnende Geschäftsjahre anzuwenden.“                                2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres-\n2. In der Anlage 1 Position (4) Nummer 1 werden die                  abschlüsse für nach dem 31. Dezember 2015\nWörter „§ 284 Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter                beginnende Geschäftsjahre und die gegebenen-\n„§ 284 Absatz 2 Nummer 2“ ersetzt.                               falls hierauf bezogenen Dokumente nach § 8\nAbsatz 1 Satz 3 anzuwenden.“\n(21) In § 210 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungs-\nvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I              5. Anlage 1 Passivseite wird wie folgt geändert:\nS. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des Ge-           a) In Passivposten D Nummer 5 und 6 wird jeweils\nsetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden            die Angabe „*)“ durch die Angabe „**)“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                    1267\nb) Die Fußnote wird durch die folgenden Fußnoten                          4021 Sozialhilfeträger\nersetzt:                                                               4022 Selbstzahler\n„*) Die Klammerhinweise auf den Kontenrahmen                           4023 Übrige\nentfallen in der Bilanz.\n403    Erträge aus Pflegeleistungen\n**) Ausweis dieser Posten nur bei Kapitalgesell-\nschaften.“                                                                Pflegestufe III\n6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                         4030 Pflegekasse\na) Der Klammerzusatz im Ertragsposten Nummer 8                            4031 Sozialhilfeträger\nwird wie folgt gefasst:                                                4032 Selbstzahler\n„(KUGr. 48, 52, 53, 55)“.                                              4033 Übrige\nb) Die Posten 29 bis 33 werden durch folgenden                            404    Erträge aus Pflegeleistungen\nPosten 29 ersetzt:\nHärtefälle\n„29. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag           . . . . . . “.\n4040 Pflegekasse\n7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:\n4041 Sozialhilfeträger\na) Die bisherigen Kontenuntergruppen 400 bis 406\nwerden durch die folgenden Kontenuntergruppen                          4042 Selbstzahler\n400 bis 407 ersetzt:                                                   4043 Übrige\n„400   Erträge aus Pflegeleistungen                                    405    Erträge auf Grund häuslicher Pflege bei\nohne Pflegestufe                                                       Verhinderung der Pflegeperson\n4000 Pflegekasse                                                       406    Erträge auf Grund von Regelungen über\n4001 Sozialhilfeträger                                                        Pflegehilfsmittel\n4002 Selbstzahler                                                      407    Sonstige Erträge“.\n4003 Übrige                                                         b) Die Kontengruppe 56 mit den Kontenuntergrup-\npen 560, 561 und 562 und die Kontengruppe 78\n401    Erträge aus Pflegeleistungen\nmit den Kontenuntergruppen 780 bis 785 werden\nPflegestufe I                                                   gestrichen.\n4010 Pflegekasse\n4011 Sozialhilfeträger                                                                     Artikel 9\n4012 Selbstzahler                                                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n4013 Übrige                                                         Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n402    Erträge aus Pflegeleistungen                             Kraft. Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung vom\n15. November 1991 (BGBl. I S. 2122), die zuletzt durch\nPflegestufe II                                           Artikel 8 Absatz 6 dieses Gesetzes geändert worden ist,\n4020 Pflegekasse                                                tritt am 1. Januar 2019 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}