{"id":"bgbl1-2015-30-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=19","order":5,"title":"Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz  GKV-VSG)","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1211,"pdf_page":19,"num_pages":34,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                    1211\nGesetz\nzur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG)\nVom 16. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       2. In § 11 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „nach\nsen:                                                                         den §§ 140a bis 140d“ durch die Angabe „nach\n§ 140a“ ersetzt.\nArtikel 1*                                  3. § 16 Absatz 3a wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 werden die Wörter „oder wenn Ver-\nÄnderung des                                           sicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                     oder Zwölften Buches werden“ gestrichen.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                           b) Folgender Satz wird angefügt:\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                                „Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt                           Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zwei-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I                         ten oder Zwölften Buches sind oder werden.“\nS. 583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\n1. Dem § 5 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                                               „§ 22a\nVerhütung von\n„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer\nZahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen\nselbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig min-\nund Menschen mit Behinderungen\ndestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig\nbeschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuf-                       (1) Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15\nlich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitneh-                   des Elften Buches zugeordnet sind oder Einglie-\nmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitneh-                    derungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches er-\nmer der Gesellschaft.“                                               halten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltags-\nkompetenz nach § 45a des Elften Buches einge-\n1a. In § 10 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. De-                      schränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen\nzember 2015“ durch die Angabe „31. Dezember                          zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leis-\n2018“ ersetzt.                                                       tungen umfassen insbesondere die Erhebung ei-\nnes Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über\n* Artikel 1 Nummer 73 dient der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 2             die Bedeutung der Mundhygiene und über Maß-\nBuchstabe a und Artikel 5 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie\n2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März\nnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines\n2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschrei-         Planes zur individuellen Mund- und Prothesen-\ntenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) sowie         pflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge.\nvon Artikel 4 der Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU der Kommission        Pflegepersonen des Versicherten sollen in die\nvom 20. Dezember 2012 mit Maßnahmen zur Erleichterung der Aner-\nkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen        Aufklärung und Planerstellung nach Satz 2 einbe-\nVerschreibungen (ABl. L 356 vom 22.12.2012, S. 68).                        zogen werden.","1212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n(2) Das Nähere über Art und Umfang der Leis-                    aus Knochenmark oder peripherem Blut maß-\ntungen regelt der Gemeinsame Bundesaus-                            geblichen Organisationen vereinbaren.“\nschuss in Richtlinien nach § 92.“                           7. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:\n4a. In § 23 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort                                          „§ 27b\n„Einzelfalls“ die Wörter „unter entsprechender\nAnwendung des Wunsch- und Wahlrechts der                                          Zweitmeinung\nLeistungsberechtigten nach § 9 des Neunten Bu-                    (1) Versicherte, bei denen die Indikation zu ei-\nches“ eingefügt.                                               nem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem ins-\n5. § 24i wird wie folgt geändert:                                 besondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Ent-\nwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer In-\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                  dikationsausweitung nicht auszuschließen ist, ha-\n„Mutterschaftsgeld erhalten auch Frauen,                   ben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche\n1. deren Arbeitsverhältnis unmittelbar vor Be-             Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrich-\nginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des             tung nach Absatz 3 einzuholen. Die Zweitmei-\nMutterschutzgesetzes endet, wenn sie am                nung kann nicht bei einem Arzt oder einer Einrich-\nletzten Tag des Arbeitsverhältnisses Mit-              tung eingeholt werden, durch den oder durch die\nglied einer Krankenkasse waren, oder                   der Eingriff durchgeführt werden soll.\n2. die zu Beginn der Schutzfrist nach § 3 Ab-                 (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-\nsatz 2 des Mutterschutzgesetzes die Vo-                stimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1\nraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen,              Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe\nweil ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach            nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung\nden §§ 157 oder 159 des Dritten Buches                 der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt\nruht.“                                                 indikationsspezifische Anforderungen an die Ab-\ngabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „oder“ durch               und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um\nein Komma ersetzt und werden nach dem Wort                 eine besondere Expertise zur Zweitmeinungser-\n„Arbeitseinkommen“ die Wörter „oder Ur-                    bringung zu sichern. Kriterien für die besondere\nlaubsabgeltung“ eingefügt.                                 Expertise sind\n6. § 27 Absatz 1a wird wie folgt geändert:                        1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in ei-\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                  nem Fachgebiet, das für die Indikation zum\nEingriff maßgeblich ist,\n„Spender von Organen oder Geweben oder\nvon Blut zur Separation von Blutstammzellen                2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wis-\noder anderen Blutbestandteilen (Spender) ha-                   senschaftlichen Forschung zur jeweiligen Di-\nben bei einer nach den §§ 8 und 8a des Trans-                  agnostik und Therapie einschließlich Kenntnis-\nplantationsgesetzes erfolgenden Spende von                     sen über Therapiealternativen zum empfohle-\nOrganen oder Geweben oder im Zusammen-                         nen Eingriff.\nhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusi-             Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anfor-\nonsgesetzes erfolgenden Spende zum Zwecke                  derungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen. Zu-\nder Übertragung auf Versicherte (Entnahme                  sätzliche Kriterien sind insbesondere\nbei lebenden Spendern) Anspruch auf Leistun-\n1. Erfahrungen mit der Durchführung des jeweili-\ngen der Krankenbehandlung.“\ngen Eingriffs,\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem\n„Zuständig für Leistungen nach den Sätzen 1                    für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet\nund 2 ist die Krankenkasse der Empfänger von                   oder\nOrganen, Geweben oder Blutstammzellen so-\n3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die\nwie anderen Blutbestandteilen (Empfänger).“\nBeurteilung einer gegebenenfalls interdiszipli-\nc) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze ein-                     när abzustimmenden Indikationsstellung von\ngefügt:                                                        Bedeutung sind.\n„Im Zusammenhang mit der Spende von Kno-                   Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksich-\nchenmark nach den §§ 8 und 8a des Trans-                   tigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die Mög-\nplantationsgesetzes, von Blutstammzellen                   lichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der\noder anderen Blutbestandteilen nach § 9 des                Zweitmeinung. Er beschließt die Festlegungen\nTransfusionsgesetzes können die Erstattung                 nach den Sätzen 1 bis 5 erstmals bis zum 31. De-\nder erforderlichen Fahrkosten des Spenders                 zember 2015.\nund die Erstattung der Entgeltfortzahlung an\n(3) Zur Erbringung einer Zweitmeinung sind\nden Arbeitgeber nach § 3a Absatz 2 Satz 1\nberechtigt:\ndes Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließ-\nlich der Befugnis zum Erlass der hierzu erfor-             1. zugelassene Ärzte,\nderlichen Verwaltungsakte auf Dritte übertra-              2. zugelassene medizinische Versorgungszen-\ngen werden. Das Nähere kann der Spitzenver-                    tren,\nband Bund der Krankenkassen mit den für die\nnationale und internationale Suche nach nicht-             3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,\nverwandten Spendern von Blutstammzellen                    4. zugelassene Krankenhäuser sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1213\n5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teil-           träge innerhalb von vier Wochen zu entscheiden;\nnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an                ansonsten gilt die Genehmigung nach Ablauf der\nder vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,             Frist als erteilt. Soweit zur Entscheidung ergän-\nsoweit sie die Anforderungen nach Absatz 2                    zende Informationen des Antragstellers erforder-\nSatz 2 erfüllen.                                              lich sind, ist der Lauf der Frist bis zum Eingang\ndieser Informationen unterbrochen.“\n(4) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und\ndie Landeskrankenhausgesellschaften informie-              8. In § 33 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „§ 43b“\nren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbrin-               durch die Angabe „§ 43c“ ersetzt.\nger, die unter Berücksichtigung der vom Gemein-            9. § 39 wird wie folgt geändert:\nsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2\na) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.\nfestgelegten Anforderungen zur Erbringung einer\nunabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit                 b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-\nsind.                                                             gefügt:\n(5) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff               „(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst\nnach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2                   ein Entlassmanagement zur Unterstützung ei-\nSatz 1 stellt, muss den Versicherten über das                     ner sektorenübergreifenden Versorgung der\nRecht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung                    Versicherten beim Übergang in die Versorgung\neinholen zu können, aufklären und ihn auf die In-                 nach Krankenhausbehandlung. § 11 Absatz 4\nformationsangebote über geeignete Leistungser-                    Satz 4 gilt. Das Krankenhaus kann mit Leis-\nbringer nach Absatz 4 hinweisen. Die Aufklärung                   tungserbringern nach § 95 Absatz 1 Satz 1\nmuss mündlich erfolgen; ergänzend kann auf Un-                    vereinbaren, dass diese Aufgaben des Ent-\nterlagen Bezug genommen werden, die der Ver-                      lassmanagements wahrnehmen. § 11 des\nsicherte in Textform erhält. Der Arzt hat dafür                   Apothekengesetzes bleibt unberührt. Der Ver-\nSorge zu tragen, dass die Aufklärung in der Regel                 sicherte hat gegenüber der Krankenkasse\nmindestens zehn Tage vor dem geplanten Eingriff                   einen Anspruch auf Unterstützung des Ent-\nerfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so recht-               lassmanagements nach Satz 1; soweit Hilfen\nzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Ent-               durch die Pflegeversicherung in Betracht kom-\nscheidung über die Einholung einer Zweitmei-                      men, kooperieren Kranken- und Pflegekassen\nnung wohlüberlegt treffen kann. Der Arzt hat den                  miteinander. Soweit dies für die Versorgung\nVersicherten auf sein Recht auf Überlassung von                   des Versicherten unmittelbar nach der Entlas-\nAbschriften der Befundunterlagen aus der Patien-                  sung erforderlich ist, können die Krankenhäu-\ntenakte gemäß § 630g Absatz 2 des Bürgerlichen                    ser die in § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ge-\nGesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmei-                  nannten Leistungen verordnen und die\nnung erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten,                  Arbeitsunfähigkeit feststellen; hierfür gelten\ndie dem Arzt durch die Zusammenstellung und                       die Bestimmungen über die vertragsärztliche\nÜberlassung von Befundunterlagen für die Zweit-                   Versorgung. Bei der Verordnung von Arznei-\nmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse.                        mitteln können Krankenhäuser eine Packung\n(6) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zu-                 mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzei-\nsätzliche Leistungen zur Einholung einer unab-                    chen gemäß der Packungsgrößenverordnung\nhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. So-                    verordnen; im Übrigen können die in § 92 Ab-\nfern diese zusätzlichen Leistungen die vom Ge-                    satz 1 Satz 2 Nummer 6 genannten Leistungen\nmeinsamen Bundesausschuss bestimmten Ein-                         für die Versorgung in einem Zeitraum von bis\ngriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen                     zu sieben Tagen verordnet und die Arbeitsun-\nsie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfül-                 fähigkeit festgestellt werden (§ 92 Absatz 1\nlen, die der Gemeinsame Bundesausschuss fest-                     Satz 2 Nummer 7). Der Gemeinsame Bundes-\ngelegt hat. Dies gilt auch, wenn die Krankenkasse                 ausschuss bestimmt in den Richtlinien nach\nein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Ver-                     § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 die wei-\nträgen der besonderen Versorgung nach § 140a                      tere Ausgestaltung des Verordnungsrechts\nanbietet.“                                                        nach Satz 7. Die weiteren Einzelheiten zu den\nSätzen 1 bis 7, insbesondere zur Zusammen-\n7a. Nach § 28 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz                     arbeit der Leistungserbringer mit den Kranken-\neingefügt:                                                        kassen, regeln der Spitzenverband Bund der\n„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“                              Krankenkassen auch als Spitzenverband Bund\nder Pflegekassen, die Kassenärztliche Bun-\n7b. § 32 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                            desvereinigung und die Deutsche Kranken-\n„(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss re-                       hausgesellschaft unter Berücksichtigung der\ngelt bis zum 30. Juni 2016 in seiner Richtlinie                   Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-\nnach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 das Nähere                     schusses bis zum 31. Dezember 2015 in\nzur Heilmittelversorgung von Versicherten mit                     einem Rahmenvertrag; § 118a Absatz 2 Satz 2\nlangfristigem Behandlungsbedarf. Er hat insbe-                    gilt entsprechend; kommt eine Vereinbarung\nsondere zu bestimmen, wann ein langfristiger                      nicht zustande, kann auch das Bundesminis-\nHeilmittelbedarf vorliegt, und festzulegen, ob                    terium für Gesundheit das Schiedsamt anru-\nund inwieweit ein Genehmigungsverfahren durch-                    fen. Vor Abschluss des Rahmenvertrages ist\nzuführen ist. Ist in der Richtlinie ein Genehmi-                  der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen\ngungsverfahren vorgesehen, so ist über die An-                    Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzen-","1214              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\norganisation der Apotheker sowie den Vereini-              „Zwischen dem Krankenhaus und der Kranken-\ngungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf              kasse können abweichende Regelungen zum\nBundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme                  Zahlungsweg vereinbart werden, soweit dies wirt-\nzu geben. Das Entlassmanagement und eine                   schaftlich ist.“\ndazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung              13. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nund Nutzung personenbezogener Daten dür-\nfen nur mit Einwilligung und nach vorheriger                  „(4) Versicherte haben Anspruch auf individu-\nInformation des Versicherten erfolgen. Die Ein-            elle Beratung und Hilfestellung durch die Kran-\nwilligung kann jederzeit widerrufen werden. In-            kenkasse, welche Leistungen und unterstützende\nformation, Einwilligung und Widerruf bedürfen              Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähig-\nder Schriftform.“                                          keit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1\nund die dazu erforderliche Erhebung, Verarbei-\n10. § 40 wird wie folgt geändert:                                 tung und Nutzung personenbezogener Daten\na) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am                   dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter                   vorheriger schriftlicher Information des Versicher-\n„dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen            ten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit\ndurch wohnortnahe Einrichtungen ein“ einge-                schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkassen\nfügt.                                                      dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35\ndes Ersten Buches genannten Stellen übertragen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Gesundheit legt dem\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                         Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember\n„Wählt der Versicherte eine andere zertifi-           2018 einen Bericht über die Umsetzung des An-\nzierte Einrichtung, so hat er die dadurch             spruchs auf individuelle Beratung und Hilfestel-\nentstehenden Mehrkosten zu tragen; dies               lung durch die Krankenkassen nach diesem Ab-\ngilt nicht für solche Mehrkosten, die im              satz vor.“\nHinblick auf die Beachtung des Wunsch-            14. § 44a wird wie folgt geändert:\nund Wahlrechts nach § 9 des Neunten Bu-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nches angemessen sind.“\n„§ 44a\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\nKrankengeld bei Spende von Organen,\n„§ 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der\nGeweben oder Blut zur Separation von Blut-\nMaßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag\nstammzellen oder anderen Blutbestandteilen“.\nentsprechend § 39 Absatz 1a die für die\nErbringung von Leistungen zur medizini-               b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nschen Rehabilitation maßgeblichen Ver-                    „Spender von Organen, Geweben oder Blut\nbände auf Bundesebene zu beteiligen                       zur Separation von Blutstammzellen oder an-\nsind.“                                                    deren Blutbestandteilen nach § 27 Absatz 1a\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort                        Satz 1 haben Anspruch auf Krankengeld, wenn\n„Einzelfalls“ die Wörter „unter Beachtung des                  die Spende an Versicherte sie arbeitsunfähig\nWunsch- und Wahlrechts der Leistungsbe-                        macht.“\nrechtigten nach § 9 des Neunten Buches“ ein-           15. § 46 wird wie folgt geändert:\ngefügt.\na) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n10a. In § 41 Absatz 1 Satz 4 wird nach den Wörtern\n„2. im Übrigen von dem Tag der ärztlichen\n„§ 40 Abs. 2 Satz 3“ die Angabe „und 4“ einge-\nFeststellung der Arbeitsunfähigkeit an.“\nfügt.\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n11. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:\n„Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils\n„§ 43b                                    bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere\nNichtärztliche Leistungen für                         Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit\nErwachsene mit geistiger Behinderung                        ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche\noder schweren Mehrfachbehinderungen                         Feststellung spätestens am nächsten Werktag\nVersicherte Erwachsene mit geistiger Behinde-                  nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Ar-\nrung oder schweren Mehrfachbehinderungen ha-                      beitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten inso-\nben Anspruch auf nichtärztliche Leistungen, ins-                  weit nicht als Werktage.“\nbesondere auf psychologische, therapeutische                  c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“\nund psychosoziale Leistungen, wenn sie unter                      durch die Angabe „3“ ersetzt.\närztlicher Verantwortung durch ein medizinisches          16. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:\nBehandlungszentrum nach § 119c erbracht wer-\nden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum                                      „§ 47a\nfrühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und ei-                       Beitragszahlungen der Krankenkassen\nnen Behandlungsplan aufzustellen. Dies umfasst                 an berufsständische Versorgungseinrichtungen\nauch die im Einzelfall erforderliche Koordinierung               (1) Für Bezieher von Krankengeld, die wegen\nvon Leistungen.“                                              einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständi-\n12. Der bisherige § 43b wird § 43c und dem Absatz 3               schen Versorgungseinrichtung von der Versiche-\nwird folgender Satz angefügt:                                 rungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1215\nrung befreit sind, zahlen die Krankenkassen auf              Leistungen. Die Höchstpreise nach Satz 3 und\nAntrag des Mitglieds diejenigen Beiträge an die              die Beträge nach Satz 5 vermindern sich um\nzuständige berufsständische Versorgungseinrich-              5 Prozent für zahntechnische Leistungen, die\ntung, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht          von Zahnärzten erbracht werden. Die Vertrags-\nnach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches                 partner nach Satz 1 informieren den Gemeinsa-\nan die gesetzliche Rentenversicherung zu ent-                men Bundesausschuss über die Beträge für die\nrichten wären. Die von der Krankenkasse zu zah-              zahntechnischen Leistungen bei Regelversorgun-\nlenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge               gen. § 89 Absatz 7 gilt mit der Maßgabe, dass die\nbegrenzt, die die Krankenkasse ohne die Befrei-              Festsetzungsfristen nach § 89 Absatz 1 Satz 1\nung von der Versicherungspflicht in der gesetzli-            und 3 und Absatz 1a Satz 2 für die Festsetzungen\nchen Rentenversicherung für die Dauer des Leis-              nach Satz 1 jeweils einen Monat betragen.“\ntungsbezugs zu tragen hätte; sie dürfen die Hälfte       21. § 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nder in der Zeit des Leistungsbezugs vom Mitglied\nan die berufsständische Versorgungseinrichtung               a) In Satz 3 werden die Wörter „nur nach vorhe-\nzu zahlenden Beiträge nicht übersteigen.                        riger Genehmigung“ gestrichen.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n(2) Die Krankenkassen haben der zuständigen\nberufsständischen Versorgungseinrichtung den                    „Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3\nBeginn und das Ende der Beitragszahlung sowie                   und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahr-\ndie Höhe der der Beitragsberechnung zugrunde                    ten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur\nliegenden beitragspflichtigen Einnahmen und                     nach vorheriger Genehmigung durch die Kran-\nden zu zahlenden Beitrag für das Mitglied zu                    kenkasse.“\nübermitteln; ab dem 1. Januar 2017 erfolgt die           22. § 63 wird wie folgt geändert:\nÜbermittlung durch elektronischen Nachweis.                  a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:\nDas Nähere zum Verfahren, zu notwendigen wei-\nteren Angaben und den Datensatz regeln der                      „Satz 2 gilt im Bereich ergotherapeutischer\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen und                       Behandlungen entsprechend für Ergothera-\ndie Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Ver-                  peuten mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1\nsorgungseinrichtungen bis zum 31. Juli 2016 in                  des Ergotherapeutengesetzes.“\ngemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundes-                     b) Absatz 5 Satz 1 wird aufgehoben.\nministerium für Gesundheit zu genehmigen sind.“\n23. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n17. In § 53 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 73c,“             a) In Satz 2 werden die Wörter „des Behand-\ngestrichen.                                                     lungsbedarfs oder“ gestrichen.\n18. In § 55 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2            b) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nSatz 6 und 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5                 „Für die Bereinigung des Behandlungsbedarfs\nund 6“ ersetzt.                                                 nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Absatz 7\nentsprechend; falls eine Vorabeinschreibung\n19. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „Abs. 2 Satz 6               der teilnehmenden Versicherten nicht möglich\nund 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 5 und 6“                 ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-\nersetzt.                                                        einbart werden. Die Krankenkasse kann bei\n20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           Verträgen nach Satz 1 auf die Bereinigung\nverzichten, wenn das voraussichtliche Bereini-\n„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-                    gungsvolumen einer Krankenkasse für ein\nkassen und der Verband Deutscher Zahntechni-                    Modellvorhaben geringer ist als der Aufwand\nker-Innungen vereinbaren jeweils zum 30. Sep-                   für die Durchführung dieser Bereinigung. Der\ntember eines Kalenderjahres die Veränderung                     Bewertungsausschuss hat in seinen Vorgaben\nder erstmalig für das Jahr 2005 ermittelten bun-                gemäß § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung\ndeseinheitlichen durchschnittlichen Preise. § 71                und zur Ermittlung der kassenspezifischen\nAbsatz 1 bis 3 gilt. Die Landesverbände der Kran-               Aufsatzwerte des Behandlungsbedarfs auch\nkenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und                    Vorgaben zur Höhe des Schwellenwertes für\neinheitlich vereinbaren mit den Innungsverbänden                das voraussichtliche Bereinigungsvolumen,\nder Zahntechniker-Innungen die Höchstpreise für                 unterhalb dessen von einer basiswirksamen\ndie zahntechnischen Leistungen bei den Regel-                   Bereinigung abgesehen werden kann, zu\nversorgungen nach § 56 Absatz 2 Satz 2; sie dür-                der pauschalen Ermittlung und Übermittlung\nfen die für das jeweilige Kalenderjahr nach Satz 1              des voraussichtlichen Bereinigungsvolumens\nfestgesetzten bundeseinheitlichen Preise um bis                 an die Vertragspartner nach § 73b Absatz 7\nzu 5 Prozent unter- oder überschreiten. Für die                 Satz 1 sowie zu dessen Anrechnung beim Auf-\nVereinbarungen nach Satz 2 gilt § 71 nicht. Die                 satzwert der betroffenen Krankenkasse zu ma-\nfür die Festlegung der Festzuschüsse nach § 55                  chen.“\nAbsatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beträge für die             24. § 71 wird wie folgt geändert:\nzahntechnischen Leistungen bei den Regelver-\nsorgungen, die nicht von Zahnärzten erbracht                 a) Absatz 4 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.\nwerden, ergeben sich als Summe der bundesein-                b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 73b, 73c\nheitlichen Preise nach Satz 1 für die nach § 56                 und 140a bis 140d“ durch die Angabe „§§ 73b\nAbsatz 2 Satz 10 aufgelisteten zahntechnischen                  und 140a“ ersetzt und wird das Wort „vorzule-","1216             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\ngen“ durch die Wörter „zu übermitteln, soweit                      nen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2\ndiese nicht die Aufsicht über die vertrags-                        Nummer 6, 8 und 12.“\nschließende Krankenkasse führen“ ersetzt.\nc) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-\nc) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                              gefügt:\n„(6) Wird durch einen der in den §§ 73b                    „Für die Verordnung von Heilmitteln dürfen\nund 140a genannten Verträge das Recht er-                     Vertragsärzte ab dem 1. Januar 2017 nur sol-\nheblich verletzt, kann die Aufsichtsbehörde                   che elektronischen Programme nutzen, die die\nabweichend von § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2                     Informationen der Richtlinien nach § 92 Ab-\ndes Vierten Buches alle Anordnungen treffen,                  satz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit\ndie für eine sofortige Behebung der Rechtsver-                § 92 Absatz 6 und über besondere Verord-\nletzung geeignet und erforderlich sind. Sie                   nungsbedarfe nach § 106b Absatz 2 Satz 4\nkann gegenüber der Krankenkasse insbeson-                     enthalten und von der Kassenärztlichen Bun-\ndere anordnen, den Vertrag dafür zu ändern                    desvereinigung für die vertragsärztliche Ver-\noder aufzuheben. Die Krankenkasse kann bei                    sorgung zugelassen sind. Das Nähere ist in\neiner solchen Anordnung den Vertrag auch au-                  den Verträgen nach § 82 Absatz 1 bis zum\nßerordentlich kündigen. Besteht die Gefahr ei-                31. Januar 2016 zu vereinbaren.“\nnes schweren, nicht wieder gutzumachenden\nSchadens insbesondere für die Belange der              26. § 73a wird aufgehoben.\nVersicherten, kann die Aufsichtsbehörde einst-         27. § 73b wird wie folgt geändert:\nweilige Maßnahmen anordnen. Ein Zwangs-\ngeld kann bis zu einer Höhe von 10 Millionen               a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nEuro zugunsten des Gesundheitsfonds nach                      aa) In Satz 7 werden die Wörter „ihren Satzun-\n§ 271 festgesetzt werden. Die Aufsichtsbe-                         gen“ durch die Wörter „den Teilnahmeer-\nhörde kann eine erhebliche Rechtsverletzung                        klärungen“ ersetzt.\nauch feststellen, nachdem diese beendet ist,\nsofern ein berechtigtes Interesse an der Fest-                bb) In Satz 8 werden nach dem Wort „Sat-\nstellung besteht. Rechtsbehelfe gegen Anord-                       zung“ die Wörter „der Krankenkasse“ ein-\nnungen nach den Sätzen 1 bis 4 haben keine                         gefügt und wird das Wort „auch“ gestri-\naufschiebende Wirkung.“                                            chen.\n25. § 73 wird wie folgt geändert:                                 b) Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 1a Satz 3 wird folgender Satz                     „Satz 6 gilt nicht für die Organisation der ver-\neingefügt:                                                    tragsärztlichen Versorgung zu den sprechstun-\n„Hat der Landesausschuss der Ärzte und                        denfreien Zeiten.“\nKrankenkassen für die Arztgruppe der Haus-                 c) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\närzte, der Kinderärzte oder der Fachinternisten\n„Die Verträge können auch Abweichendes von\neine Feststellung nach § 100 Absatz 1 Satz 1\nden im Dritten Kapitel benannten Leistungen\ngetroffen, fasst der Zulassungsausschuss in-\nbeinhalten, soweit sie die in § 11 Absatz 6\nnerhalb von sechs Monaten den Beschluss,\ngenannten Leistungen, Leistungen nach den\nob eine Regelung nach Satz 3 getroffen wird.“\n§§ 20d, 25, 26, 37a und 37b sowie ärztliche\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Leistungen einschließlich neuer Untersu-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                           chungs- und Behandlungsmethoden betreffen,\nsoweit der Gemeinsame Bundesausschuss\naaa) In Nummer 12 wird der Punkt am\nnach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach\nEnde durch ein Komma ersetzt.\n§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 keine ableh-\nbbb) Folgende Nummer 13 wird angefügt:                   nende Entscheidung getroffen hat.“\n„13. Zweitmeinung nach § 27b.“                  d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-                    „(7) Die Vertragspartner der Gesamtver-\nsetzt:                                                   träge haben den Behandlungsbedarf nach\n„Satz 1 Nummer 2 bis 4, 6, 8, 10 und 11                  § 87a Absatz 3 Satz 2 zu bereinigen. Die Be-\ngilt nicht für Psychotherapeuten; Satz 1                 reinigung erfolgt rechtzeitig zu dem Kalender-\nNummer 9 gilt nicht für Psychotherapeu-                  vierteljahr, für welches die Gesamtvergütung\nten, soweit sich diese Regelung auf die                  bereinigt werden soll, entsprechend der Zahl\nFeststellung und die Bescheinigung von                   und der Morbiditätsstruktur der für dieses\nArbeitsunfähigkeit bezieht. Satz 1 Num-                  Kalendervierteljahr eingeschriebenen Versi-\nmer 5 gilt für Psychotherapeuten in Bezug                cherten sowie dem vertraglich vereinbarten In-\nauf die Verordnung von Leistungen zur                    halt der hausarztzentrierten Versorgung nach\npsychotherapeutischen       Rehabilitation.              Maßgabe der Vorgaben des Bewertungs-\nSatz 1 Nummer 7 gilt für Psychotherapeu-                 ausschusses nach § 87a Absatz 5 Satz 7. Dabei\nten in Bezug auf die Verordnung von Kran-                können die Bereinigungsbeträge unter Beach-\nkentransporten sowie Krankenhausbe-                      tung der Maßgaben nach Satz 2 auch pau-\nhandlung. Das Nähere zu den Verordnun-                   schaliert ermittelt werden. Kommt eine recht-\ngen durch Psychotherapeuten bestimmt                     zeitige Einigung über die Bereinigung des Be-\nder Gemeinsame Bundesausschuss in sei-                   handlungsbedarfs nicht zustande, können","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1217\nauch die Vertragspartner der Verträge über                  Terminservicestelle keinen Behandlungstermin\neine hausarztzentrierte Versorgung das                      bei einem Leistungserbringer nach § 95 Ab-\nSchiedsamt nach § 89 anrufen. Die für die Be-               satz 1 Satz 1 innerhalb der Frist nach Satz 4\nreinigungsverfahren erforderlichen arzt- und                vermitteln, hat sie einen ambulanten Behand-\nversichertenbezogenen Daten übermitteln die                 lungstermin in einem zugelassenen Kranken-\nKrankenkassen den zuständigen Gesamtver-                    haus anzubieten; die Sätze 3 bis 5 gelten ent-\ntragspartnern bis spätestens drei Wochen vor                sprechend. Satz 6 gilt nicht bei verschiebbaren\ndem Kalendervierteljahr, für welches die Ge-                Routineuntersuchungen und in Fällen von\nsamtvergütung für die in diesem Kalendervier-               Bagatellerkrankungen sowie bei weiteren ver-\nteljahr eingeschriebenen Versicherten bereinigt             gleichbaren Fällen. Für die ambulante Behand-\nwerden soll. Die Krankenkasse kann, falls eine              lung im Krankenhaus gelten die Bestimmun-\nrechtzeitige Bereinigung nicht festgesetzt wor-             gen über die vertragsärztliche Versorgung. In\nden ist, den Behandlungsbedarf unter Beach-                 den Fällen von Satz 7 hat die Terminservice-\ntung der Maßgaben nach Satz 2 vorläufig be-                 stelle einen Behandlungstermin bei einem\nreinigen. Sie kann auch die Anerkennung und                 Leistungserbringer nach § 95 Absatz 1 Satz 1\nUmsetzung des geltenden Bereinigungsver-                    in einer angemessenen Frist zu vermitteln. Im\nfahrens für die Bereinigung der Gesamtvergü-                Bundesmantelvertrag nach § 82 Absatz 1 sind\ntung für an der hausarztzentrierten Versorgung              bis zum 23. Oktober 2015 insbesondere Rege-\nteilnehmende Versicherte mit Wohnort im Be-                 lungen zu treffen\nzirk anderer Kassenärztlichen Vereinigungen\nvon diesen Kassenärztlichen Vereinigungen                   1. zum Nachweis des Vorliegens einer Über-\nverlangen. Für die Bereinigung des Behand-                      weisung,\nlungsbedarfs nach Satz 7 sowie für den Fall\n2. zur zumutbaren Entfernung nach Satz 5,\nder Rückführung von Bereinigungsbeträgen\ndifferenziert nach Arztgruppen,\nbei Beendigung der Teilnahme eines Versicher-\nten sind die Verfahren gemäß § 87a Absatz 5                 3. über das Nähere zu den Fällen nach Satz 7,\nSatz 9 anzuwenden. Die Kassenärztlichen Ver-\neinigungen haben die zur Bereinigung erfor-                 4. zur Notwendigkeit weiterer Behandlungen\nderlichen Vorgaben im Rahmen ihrer gesetzli-                    nach § 76 Absatz 1a Satz 2.\nchen Aufgaben umzusetzen.“\nIm Bundesmantelvertrag können zudem er-\ne) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                            gänzende Regelungen insbesondere zu weite-\n„(9) Die Einhaltung der nach Absatz 5 Satz 1             ren Ausnahmen von der Notwendigkeit des\nvereinbarten Wirtschaftlichkeitskriterien muss              Vorliegens einer Überweisung getroffen wer-\nspätestens vier Jahre nach dem Wirksamwer-                  den. Die Sätze 2 bis 11 gelten nicht für Be-\nden der zugrunde liegenden Verträge nach-                   handlungen nach § 28 Absatz 2 und § 29. Ab\nweisbar sein; § 88 Absatz 2 des Vierten Bu-                 Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsa-\nches gilt entsprechend.“                                    men Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6a\nSatz 3 gelten die Sätze 2 bis 11 für Behand-\n28. § 73c wird aufgehoben.                                         lungen nach § 28 Absatz 3 hinsichtlich der Ver-\n29. § 75 wird wie folgt geändert:                                  mittlung eines Termins für ein Erstgespräch im\nRahmen der psychotherapeutischen Sprech-\na) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.                      stunden und der sich aus der Abklärung erge-\nb) Nach Absatz 1 werden die folgenden Ab-                      benden zeitnah erforderlichen Behandlungs-\nsätze 1a und 1b eingefügt:                                  termine; einer Überweisung bedarf es nicht.\nDie Kassenärztliche Bundesvereinigung kann\n„(1a) Der Sicherstellungsauftrag nach Ab-                die Kassenärztlichen Vereinigungen durch das\nsatz 1 umfasst auch die angemessene und                     Angebot einer Struktur für ein elektronisch ge-\nzeitnahe Zurverfügungstellung der fachärzt-                 stütztes Wartezeitenmanagement bei der Ter-\nlichen Versorgung. Hierzu haben die Kassen-                 minvermittlung unterstützen. Die Kassenärztli-\närztlichen Vereinigungen bis zum 23. Januar                 che Bundesvereinigung evaluiert die Auswir-\n2016 Terminservicestellen einzurichten; die                 kungen der Tätigkeit der Terminservicestellen\nTerminservicestellen können in Kooperation                  insbesondere im Hinblick auf die Erreichung\nmit den Landesverbänden der Krankenkassen                   der fristgemäßen Vermittlung von Facharztter-\nund den Ersatzkassen betrieben werden. Die                  minen, auf die Häufigkeit der Inanspruch-\nTerminservicestelle hat Versicherten bei Vorlie-            nahme und auf die Vermittlungsquote. Über\ngen einer Überweisung zu einem Facharzt in-                 die Ergebnisse hat die Kassenärztliche Bun-\nnerhalb einer Woche einen Behandlungstermin                 desvereinigung dem Bundesministerium für\nbei einem Leistungserbringer nach § 95 Ab-                  Gesundheit jährlich, erstmals zum 30. Juni\nsatz 1 Satz 1 zu vermitteln; einer Überweisung              2017, zu berichten.\nbedarf es nicht, wenn ein Behandlungstermin\nbei einem Augenarzt oder einem Frauenarzt zu                   (1b) Der Sicherstellungsauftrag nach Ab-\nvermitteln ist. Die Wartezeit auf den zu vermit-            satz 1 umfasst auch die vertragsärztliche Ver-\ntelnden Behandlungstermin darf vier Wochen                  sorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten\nnicht überschreiten. Die Entfernung zwischen                (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Ver-\nWohnort des Versicherten und dem vermittel-                 sorgung im Rahmen des Rettungsdienstes,\nten Facharzt muss zumutbar sein. Kann die                   soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt.","1218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen sollen den             Krankenkassen und der Deutschen Krankenhaus-\nNotdienst auch durch Kooperation und eine                 gesellschaft bis zum 23. Oktober 2015 das\norganisatorische Verknüpfung mit zugelasse-               Nähere über den Umfang und die Durchführung\nnen Krankenhäusern sicherstellen. Nicht an                der finanziellen Förderung nach den Absätzen 1\nder vertragsärztlichen Versorgung teilneh-                bis 3. Sie haben insbesondere Vereinbarungen zu\nmende zugelassene Krankenhäuser und Ärzte,                treffen über\ndie aufgrund einer Kooperationsvereinbarung\n1. die Höhe der finanziellen Förderung,\nmit der Kassenärztlichen Vereinigung in den\nNotdienst einbezogen sind, sind zur Leis-                 2. die Sicherstellung einer durchgängigen Förde-\ntungserbringung im Rahmen des Notdienstes                     rung auch bei einem Wechsel in eine andere\nberechtigt und nehmen zu diesem Zweck an                      Weiterbildungsstelle in einem Bezirk einer an-\nder vertragsärztlichen Versorgung teil. Satz 3                deren Kassenärztlichen Vereinigung,\ngilt entsprechend für nicht an der vertragsärzt-\n3. die Verteilung der zu fördernden Stellen auf die\nlichen Versorgung teilnehmende Ärzte im Rah-\nKassenärztlichen Vereinigungen,\nmen der notärztlichen Versorgung des Ret-\ntungsdienstes, soweit entsprechend Satz 1                 4. ein finanzielles Ausgleichverfahren, wenn in ei-\ndurch Landesrecht bestimmt ist, dass auch                     nem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung\ndiese Versorgung vom Sicherstellungsauftrag                   mehr oder weniger Weiterbildungsstellen ge-\nder Kassenärztlichen Vereinigung umfasst ist.                 fördert werden, als nach Nummer 3 vorgese-\nDie Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit                 hen sind, sowie\nden Landesapothekerkammern in einen Infor-\n5. die zu fördernden Fachärzte aus dem Bereich\nmationsaustausch über die Organisation des\nder allgemeinen fachärztlichen Versorgung, die\nNotdienstes treten, um die Versorgung der\nan der Grundversorgung teilnehmen (grund-\nVersicherten im Notdienst zu verbessern; die\nversorgende Fachärzte).\nErgebnisse aus diesem Informationsaustausch\nsind in die Kooperationen nach Satz 2 einzu-              Mit der Bundesärztekammer ist das Benehmen\nbeziehen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen              herzustellen.\nsollen mit den Rettungsleitstellen der Länder                (5) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der\nkooperieren.“                                             Krankenkassen an den Kosten der Förderung\n30. Nach § 75 wird folgender § 75a eingefügt:                     der allgemeinmedizinischen Weiterbildung ver-\n„§ 75a                                 mindert sich um den von den privaten Kranken-\nversicherungsunternehmen gezahlten Betrag.\nFörderung der Weiterbildung                      Über die Verträge nach Absatz 4 ist das Einver-\n(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und                 nehmen mit dem Verband der Privaten Kranken-\ndie Krankenkassen sind zur Sicherung der haus-                versicherung anzustreben.\närztlichen Versorgung verpflichtet, die allgemein-\n(6) Die nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 zu ver-\nmedizinische Weiterbildung in den Praxen zuge-\neinbarende Höhe der finanziellen Förderung ist so\nlassener Ärzte und zugelassener medizinischer\nzu bemessen, dass die Weiterzubildenden in allen\nVersorgungszentren zu fördern. Die Kassenärzt-\nWeiterbildungseinrichtungen nach den Absätzen 1\nlichen Vereinigungen und die Krankenkassen tra-\nund 2 eine angemessene Vergütung erhalten. In\ngen die Kosten der Förderung für die Weiterbil-\nGebieten, für die der Landesausschuss der Ärzte\ndung in der Allgemeinmedizin im ambulanten Be-\nund Krankenkassen für den Bereich der hausärzt-\nreich je zur Hälfte. Die Zuschüsse der Kranken-\nlichen Versorgung eine Feststellung nach § 100\nkassen werden außerhalb der Gesamtvergütung\nAbsatz 1 Satz 1 getroffen hat, soll eine höhere\nfür die vertragsärztliche Versorgung gewährt. Die\nfinanzielle Förderung vorgesehen werden. Die\nFörderung ist von der Weiterbildungsstelle auf die\nVertragspartner haben die Angemessenheit der\nim Krankenhaus übliche Vergütung anzuheben\nFörderung regelmäßig zu überprüfen und soweit\nund an den Weiterzubildenden in voller Höhe aus-\nerforderlich anzupassen.\nzuzahlen.\n(2) Die Krankenkassen sind zur Sicherung der                  (7) In den Verträgen nach Absatz 4 kann auch\nhausärztlichen Versorgung auch verpflichtet, die              vereinbart werden, dass\nallgemeinmedizinische Weiterbildung in zugelas-               1. die Fördermittel durch eine zentrale Stelle auf\nsenen Krankenhäusern und in Vorsorge- und                         Landes- oder Bundesebene verwaltet werden,\nRehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-\ngungsvertrag nach § 111 besteht, zu fördern.                  2. eine finanzielle Beteiligung an regionalen Pro-\nDie Zuschüsse der Krankenkassen werden außer-                     jekten zur Förderung der Allgemeinmedizin er-\nhalb der mit den Krankenhäusern vereinbarten                      folgt,\nBudgets gewährt.                                              3. bis zu 5 Prozent der vorgesehenen Fördermit-\n(3) Die Anzahl der zu fördernden Stellen soll                  tel überregional für die Errichtung und Organi-\nbundesweit insgesamt mindestens 7 500 betra-                      sation von Einrichtungen, die die Qualität und\ngen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen                    Effizienz der Weiterbildung verbessern kön-\ndie Anzahl der zu fördernden Weiterbildungsstel-                  nen, bereitgestellt werden,\nlen nicht begrenzen.                                          4. in einem Förderungszeitraum nicht abgerufene\n(4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung                      Fördermittel in den darauffolgenden Förder-\nvereinbart mit dem Spitzenverband Bund der                        zeitraum übertragen sowie überregional und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1219\nunabhängig von der Art der Weiterbildungsein-            a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am\nrichtung bereitgestellt werden.                             Ende ein Komma und werden die Wörter „im\närztlichen Bereich einschließlich der Sachkos-\n(8) Die Kassenärztlichen Vereinigungen kön-\nten“ eingefügt.\nnen zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Auf-\ngaben kooperieren oder eine Kassenärztliche Ver-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neinigung mit der Durchführung der Aufgaben\nnach Absatz 1 beauftragen.                                      aa) In Satz 3 werden nach der Angabe „Satz 1“\ndie Wörter „und die Überprüfung der wirt-\n(9) Die Absätze 1 und 4 bis 8 gelten für die                     schaftlichen Aspekte nach Satz 2“ einge-\nFörderung der Weiterbildung in der ambulanten                       fügt und werden die Wörter „betriebswirt-\ngrundversorgenden fachärztlichen Versorgung                         schaftlicher Basis zu ermitteln“ durch die\nnach Maßgabe der Vereinbarung nach Absatz 4                         Wörter „in bestimmten Zeitabständen zu\nSatz 2 Nummer 5 entsprechend. Es sind bundes-                       aktualisierender     betriebswirtschaftlicher\nweit bis zu 1 000 Stellen zu fördern.“                              Basis durchzuführen“ ersetzt.\n31. Nach § 76 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-                bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngefügt:\n„Die Bewertung der Sachkosten kann ab-\n„(1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 6                    weichend von Satz 1 in Eurobeträgen be-\nkönnen Versicherte auch zugelassene Kranken-                        stimmt werden.“\nhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der ver-\ntragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Inan-             c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nspruchnahme umfasst auch weitere auf den Ter-                   aa) In Satz 3 werden die Wörter „Bis spätes-\nmin folgende notwendige Behandlungen, die                           tens zum 31. Oktober 2011 ist mit Wirkung\ndazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern                       zum 1. Januar 2012 eine Regelung zu tref-\noder zu festigen.“                                                  fen“ durch die Wörter „Der einheitliche Be-\n32. Nach § 79 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                    wertungsmaßstab für ärztliche Leistungen\ngefügt:                                                             hat eine Regelung zu enthalten“ ersetzt.\n„(3a) In der Vertreterversammlung der Kassen-                bb) Satz 4 wird aufgehoben.\närztlichen Bundesvereinigung stimmen über die\ncc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe\nBelange, die ausschließlich die hausärztliche Ver-\n„Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt\nsorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärz-\nund werden nach dem Wort „Versorgungs-\nte, über die Belange, die ausschließlich die fach-\nforschung“ die Wörter „und zur Förderung\närztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter\nder Qualität“ eingefügt.\nder Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmun-\ngen sind die Stimmen so zu gewichten, dass ins-                 dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ngesamt eine Parität der Stimmen zwischen Ver-\ntretern der Hausärzte und Vertretern der Fach-                      „In die Überprüfung nach Absatz 2 Satz 2\närzte in der Vertreterversammlung besteht. Das                      ist auch einzubeziehen, in welchem Um-\nNähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegen-                         fang delegationsfähige Leistungen durch\nstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung                        Personen nach § 28 Absatz 1 Satz 2 qua-\nnach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens                       lifiziert erbracht und angemessen vergütet\nzum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss                         werden können; auf dieser Grundlage ist\nbedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stim-                     eine Anpassung des einheitlichen Bewer-\nmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.“                       tungsmaßstabes für ärztliche Leistungen\nunter Berücksichtigung der unterschiedli-\n33. § 79c Satz 1 und 2 wird durch die folgenden                         chen Versorgungsstrukturen bis zum 23.\nSätze ersetzt:                                                      Januar 2016 zu beschließen. Nach Inkraft-\n„Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der                     treten der Bestimmungen nach § 27b Ab-\nKassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils                     satz 2 Satz 2 ist im einheitlichen Bewer-\nein beratender Fachausschuss gebildet für                           tungsmaßstab für ärztliche Leistungen\ndurch den Bewertungsausschuss gemäß\n1. die hausärztliche Versorgung,                                    Absatz 5a eine Regelung zu treffen, nach\n2. die fachärztliche Versorgung und                                 der Leistungen und Kosten im Rahmen der\nEinholung der Zweitmeinungen nach § 27b\n3. angestellte Ärztinnen und Ärzte.                                 abgerechnet werden können. Sofern drei\nDie Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und                         Monate nach Inkrafttreten der Bestimmun-\n2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen                   gen des Gemeinsamen Bundesausschus-\nVersorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied                    ses nach § 27b Absatz 2 keine Regelung\nin einem Fachausschuss nach § 79b sind. Der                         im einheitlichen Bewertungsmaßstab für\nFachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht                          ärztliche Leistungen getroffen wurde, kön-\naus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und                      nen Versicherte die Leistungen nach § 27b\nÄrzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind.“                              bei den dafür berechtigten Leistungser-\nbringern im Wege der Kostenerstattung\n33a. In § 81 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „Zehntau-\nnach § 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen.\nsend“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.\nDie Kosten sind von der Krankenkasse in\n34. § 87 wird wie folgt geändert:                                       der entstandenen Höhe zu erstatten. Die","1220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nMöglichkeit der Inanspruchnahme im                      dizinprodukten, Hersteller von Diagnostikleis-\nWege der Kostenerstattung nach § 13 Ab-                 tungen und deren jeweilige Verbände, ein-\nsatz 1 endet, sobald die Regelung nach                  schlägige     Berufsverbände,      medizinische\nSatz 9 in Kraft getreten ist.“                          Fachgesellschaften und die für die Wahrneh-\nmung der Interessen der Patientinnen und Pa-\nd) Absatz 2b wird wie folgt geändert:\ntienten und der Selbsthilfe chronisch kranker\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch                 und behinderter Menschen auf Bundesebene\ndie Wörter „Satz 7 und 8“ ersetzt und wer-              maßgeblichen Organisationen nach § 140f ver-\nden nach dem Wort „telemedizinisch“ die                 langen. Das Nähere regeln der Bewertungs-\nWörter „oder im Wege der Delegation“ ein-               ausschuss und der Gemeinsame Bundesaus-\ngefügt.                                                 schuss im gegenseitigen Einvernehmen in ih-\nbb) Satz 5 wird aufgehoben.                                  rer jeweiligen Verfahrensordnung.“\ne) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“              i) In Absatz 3f Satz 1 werden die Wörter „§ 73b\ndurch die Wörter „Satz 7 oder der Erbringung                 Abs. 7 Satz 4 und § 73c Abs. 6 Satz 4 sowie\nim Wege der Delegation nach Absatz 2a                        § 140d Absatz 1 Satz 3“ durch die Wörter\nSatz 8“ ersetzt.                                             „§ 73b Absatz 7 Satz 5 und § 140a Absatz 6“\nersetzt.\nf) In Absatz 2d Satz 1 werden die Wörter „und\nLeistungen“ gestrichen.                                   j) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „über\ng) In Absatz 3c Satz 3 wird die Angabe „2“ durch                den Bewertungsmaßstab“ gestrichen.\ndie Angabe „3“ ersetzt.                                   k) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b ein-\nh) Absatz 3e wird wie folgt gefasst:                            gefügt:\n„(3e) Der Bewertungsausschuss beschließt                     „(5b) Der einheitliche Bewertungsmaßstab\n1. eine Verfahrensordnung, in der er insbeson-               für ärztliche Leistungen ist innerhalb von\ndere die Antragsberechtigten, methodische                 sechs Monaten nach Inkrafttreten der Be-\nAnforderungen und Fristen in Bezug auf die                schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-\nVorbereitung und Durchführung der Bera-                   schusses über die Einführung neuer Untersu-\ntungen sowie die Beschlussfassung über                    chungs- und Behandlungsmethoden nach\ndie Aufnahme in den einheitlichen Bewer-                  § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung\ntungsmaßstab insbesondere solcher neuer                   mit § 135 Absatz 1 anzupassen. Satz 1 gilt\nLaborleistungen und neuer humangeneti-                    entsprechend für weitere Richtlinienbe-\nscher Leistungen regelt, bei denen es sich                schlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-\njeweils nicht um eine neue Untersuchungs-                 schusses, die eine Anpassung des einheitli-\noder Behandlungsmethode nach § 135 Ab-                    chen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leis-\nsatz 1 Satz 1 handelt,                                    tungen erforderlich machen. In diesem Zusam-\nmenhang notwendige Vereinbarungen nach\n2. eine Geschäftsordnung, in der er Regelun-                 § 135 Absatz 2 sind zeitgleich zu treffen. Für\ngen zur Arbeitsweise des Bewertungsaus-                   Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesaus-\nschusses und des Instituts gemäß Ab-                      schusses, die vor dem 23. Juli 2015 in Kraft\nsatz 3b trifft, insbesondere zur Geschäfts-               getreten sind, gelten die Sätze 1 bis 3 entspre-\nführung und zur Art und Weise der Vorbe-                  chend mit der Maßgabe, dass die Frist nach\nreitung der in Absatz 3b Satz 1 genannten                 Satz 1 mit dem 23. Juli 2015 beginnt.“\nBeschlüsse, Analysen und Berichte, sowie\n35. § 87a wird wie folgt geändert:\n3. eine Finanzierungsregelung, in der er Nähe-\nres zur Erhebung des Zuschlags nach Ab-                a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „2015“\nsatz 3c bestimmt.                                         durch die Angabe „2016“ ersetzt.\nDie Verfahrensordnung, die Geschäftsordnung               b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-\nund die Finanzierungsregelung bedürfen der                   gefügt:\nGenehmigung des Bundesministeriums für\nGesundheit. Die Verfahrensordnung und die                       „(4a) Über eine mit Wirkung ab dem 1. Ja-\nGeschäftsordnung sind im Internet zu                         nuar 2017 einmalige basiswirksame Erhöhung\nveröffentlichen. Der Bewertungsausschuss ist                 des nach Absatz 4 Satz 1 für das Jahr 2016\nverpflichtet, im Einvernehmen mit dem Ge-                    angepassten Aufsatzwertes ist in den Verein-\nmeinsamen Bundesausschuss hinsichtlich ei-                   barungen nach Absatz 3 Satz 1 im Jahr 2016\nner neuen Leistung auf Verlangen Auskunft zu                 zu verhandeln, wenn die jeweils für das Jahr\nerteilen, ob die Aufnahme der neuen Leistung                 2014 und jeweils einschließlich der Bereini-\nin den einheitlichen Bewertungsmaßstab in ei-                gungen zu berechnende durchschnittliche an\ngener Zuständigkeit des Bewertungsaus-                       die Kassenärztliche Vereinigung entrichtete\nschusses beraten werden kann oder ob es                      morbiditätsbedingte Gesamtvergütung je Ver-\nsich dabei um eine neue Methode handelt,                     sicherten mit Wohnort im Bezirk der Kassen-\ndie nach § 135 Absatz 1 Satz 1 zunächst einer                ärztlichen Vereinigung die durchschnittliche an\nBewertung durch den Gemeinsamen Bundes-                      alle Kassenärztlichen Vereinigungen im Bun-\nausschuss bedarf. Eine Auskunft können phar-                 desgebiet entrichtete morbiditätsbedingte Ge-\nmazeutische Unternehmer, Hersteller von Me-                  samtvergütung je Versicherten unterschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1221\nDie Berechnungen nach Satz 1 werden durch                         ditätsbedingten Gesamtvergütungen nach\ndas Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1 durch-                    § 87a Absatz 3 gebildet werden.“\ngeführt. Es teilt den Vertragsparteien nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 und dem Bundesministerium für                   bb) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender\nGesundheit das Ergebnis bis spätestens zum                        Satz eingefügt:\n15. September 2016 mit. Eine einmalige basis-\nwirksame Erhöhung des Aufsatzwertes ist nur                       „Im Verteilungsmaßstab dürfen keine Maß-\ndann zu vereinbaren, wenn in den Verhandlun-                      nahmen zur Begrenzung oder Minderung\ngen nach Satz 1 festgestellt wird, dass der                       des Honorars für anästhesiologische Leis-\nAufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu                           tungen angewandt werden, die im Zusam-\nniedrig war. Ob und in welchem Umfang der                         menhang mit vertragszahnärztlichen Be-\nAufsatzwert im Jahr 2014 unbegründet zu                           handlungen von Patienten mit mangelnder\nniedrig war, ist von der Kassenärztlichen Ver-                    Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behin-\neinigung auch unter Berücksichtigung der In-                      derung oder schwerer Dyskinesie notwen-\nanspruchnahme des stationären Sektors                             dig sind.“\nnachzuweisen. Der Aufsatzwert ist in dem Um-\nfang zu erhöhen, wie der Aufsatzwert im Jahr              c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\n2014 unbegründet zu niedrig war. Die durch\n„Die Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht\ndie vereinbarte Erhöhung des Aufsatzwertes\neinmal jährlich in geeigneter Form Informatio-\neinschließlich der Bereinigungen sich erge-\nnen über die Grundsätze und Versorgungsziele\nbende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung\ndes Honorarverteilungsmaßstabs.“\nje Versicherten mit Wohnort im Bezirk der be-\ntroffenen Kassenärztlichen Vereinigung im                 d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nJahr 2014 darf die für das Jahr 2014 berech-\nnete durchschnittliche an alle Kassenärztli-                  aa) In Satz 2 wird die Angabe „3“ durch die\nchen Vereinigungen im Bundesgebiet ein-                           Wörter „4 und zur Durchführung geeigne-\nschließlich der Bereinigung entrichtete morbi-                    ter und neutraler Verfahren zur Honorarbe-\nditätsbedingte Gesamtvergütung je Versicher-                      reinigung“ ersetzt.\nten nicht übersteigen. Die Erhöhung erfolgt um\neinen im Bezirk der Kassenärztlichen Vereini-                 bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngung für alle Krankenkassen einheitlichen Fak-\ntor. Die vereinbarte Erhöhung kann auch                           „Die Kassenärztlichen Vereinigungen ha-\nschrittweise über mehrere Jahre verteilt wer-                     ben bis spätestens zum 23. Oktober 2015\nden. Die zusätzlichen Mittel sind zur Verbesse-                   Richtlinien nach Satz 1 zu beschließen.“\nrung der Versorgungsstruktur einzusetzen.\nUmverteilungen zu Lasten anderer Kassen-              37. § 90 wird wie folgt geändert:\närztlicher Vereinigungen sind auszuschließen.“\na) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort\nc) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                    „Landesausschüssen“ die Wörter „sowie den\n„Der Bewertungsausschuss beschließt geeig-                    erweiterten Landesausschüssen nach § 116b\nnete pauschalierende Verfahren zur Bereini-                   Absatz 3“ eingefügt.\ngung des Behandlungsbedarfs in den Fällen\ndes § 73b Absatz 7 Satz 7 und 8.“                         b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern\n36. § 87b wird wie folgt geändert:                                   „§ 103 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „und Ab-\nsatz 3“ eingefügt.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter              38. Dem § 91 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n„dabei sollen die von fachärztlich tätigen Ärz-\nten erbrachten hausärztlichen Leistungen                     „(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss hat\nnicht den hausärztlichen Teil der Gesamtver-              dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen\ngütungen und die von hausärztlich tätigen Ärz-            Bundestages einmal jährlich zum 31. März über\nten erbrachten fachärztlichen Leistungen nicht            das Bundesministerium für Gesundheit einen Be-\nden fachärztlichen Teil der Gesamtvergütun-               richt über die Einhaltung der Fristen nach § 135\ngen mindern“ eingefügt.                                   Absatz 1 Satz 4 und 5, § 137c Absatz 1 Satz 6\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         und 7 sowie § 137h Absatz 4 Satz 5 vorzulegen,\nin dem im Falle von Fristüberschreitungen auch\naa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-             die zur Straffung des Verfahrens unternommenen\nsetzt:                                               Maßnahmen und die besonderen Schwierigkeiten\n„Der Verteilungsmaßstab hat der koopera-             einer Bewertung, die zu einer Fristüberschreitung\ntiven Behandlung von Patienten in dafür              geführt haben können, im Einzelnen dargelegt\ngebildeten Versorgungsformen angemes-                werden müssen. Zudem sind in dem Bericht auch\nsen Rechnung zu tragen. Für Praxisnetze,             alle anderen Beratungsverfahren über Entschei-\ndie von den Kassenärztlichen Vereinigun-             dungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bun-\ngen anerkannt sind, müssen gesonderte                desausschusses darzustellen, die seit förmlicher\nVergütungsregelungen vorgesehen wer-                 Einleitung des Beratungsverfahrens länger als\nden; für solche Praxisnetze können auch              drei Jahre andauern und in denen noch keine ab-\neigene Honorarvolumen als Teil der morbi-            schließende Beschlussfassung erfolgt ist.“","1222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n39. § 92 wird wie folgt geändert:                                    (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert\na) Dem Absatz 6a wird folgender Satz angefügt:                Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnis-\ngewinn zur Verbesserung der bestehenden Ver-\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss be-                       sorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung\nschließt bis zum 30. Juni 2016 in den Richtli-            ausgerichtet ist. Antragsteller für eine Förderung\nnien Regelungen zur Flexibilisierung des The-             von Versorgungsforschung können insbesondere\nrapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung              universitäre und nichtuniversitäre Forschungsein-\nvon psychotherapeutischen Sprechstunden,                  richtungen sein. Für Verträge, die nach den §§ 73c\nzur Förderung der frühzeitigen diagnostischen             und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden\nAbklärung und der Akutversorgung, zur Förde-              Fassung geschlossen wurden, kann auf Antrag\nrung von Gruppentherapien und der Rezidiv-                der Vertragsparteien eine wissenschaftliche Be-\nprophylaxe sowie zur Vereinfachung des An-                gleitung und Auswertung gefördert werden, wenn\ntrags- und Gutachterverfahrens.“                          die Vertragsinhalte hinreichendes Potential auf-\nb) Dem Absatz 7f wird folgender Satz vorange-                 weisen, in die Regelversorgung überführt zu wer-\nstellt:                                                   den. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.\nDie für Versorgungsforschung zur Verfügung\n„Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2\nstehenden Mittel können auch für Forschungs-\nNummer 13 und den Beschlüssen nach § 137\nvorhaben zur Weiterentwicklung und insbeson-\nAbsatz 3 erhalten die Länder ein Mitbera-\ndere Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen\ntungsrecht, soweit diese Richtlinien und Be-\nBundesausschusses eingesetzt werden.\nschlüsse für die Krankenhausplanung von Be-\ndeutung sind; Absatz 7e Satz 2 und 3 gilt ent-\n(3) Die Fördersumme für neue Versorgungsfor-\nsprechend.“\nmen und Versorgungsforschung nach den Absät-\n40. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b                 zen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019\neingefügt:                                                    jeweils 300 Millionen Euro. Sie umfasst auch die\n„§ 92a                                 für die Verwaltung der Mittel und die Durchfüh-\nrung der Förderung einschließlich der wissen-\nInnovationsfonds, Grundlagen der                    schaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwen-\nFörderung von neuen Versorgungs-                     digen Aufwendungen. Soweit hierfür bereits im\nformen zur Weiterentwicklung der                    Jahr 2015 Ausgaben anfallen, werden diese aus\nVersorgung und von Versorgungsforschung                   der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ge-\ndurch den Gemeinsamen Bundesausschuss                      tragen; der Betrag nach § 271 Absatz 2 Satz 5\n(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert                 verringert sich für das Jahr 2016 um den im Jahr\nneue Versorgungsformen, die über die bisherige                2015 in Anspruch genommenen Betrag. Von der\nRegelversorgung hinausgehen. Gefördert werden                 Fördersumme sollen 75 Prozent für die Förderung\ninsbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung                  nach Absatz 1 und 25 Prozent für die Förderung\nder sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel                nach Absatz 2 verwendet werden. Mittel, die im\nhaben und hinreichendes Potential aufweisen,                  Haushaltsjahr nicht verausgabt wurden, sind ent-\ndauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu                    sprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an den Ge-\nwerden. Voraussetzung für eine Förderung ist,                 sundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die Kran-\ndass eine wissenschaftliche Begleitung und Aus-               kenkassen zurückzuführen.\nwertung der Vorhaben erfolgt. Förderkriterien sind\ninsbesondere:                                                    (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den\n1. Verbesserung der Versorgungsqualität und                   Finanzierungsanteil     der    landwirtschaftlichen\nVersorgungseffizienz,                                     Krankenkasse nach § 221 Absatz 2 Satz 3, wer-\nden durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsre-\n2. Behebung von Versorgungsdefiziten,                         serve) und die nach § 266 am Risikostrukturaus-\n3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb                   gleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur\nund zwischen verschiedenen Versorgungsbe-                 Hälfte getragen. Das Bundesversicherungsamt\nreichen, Versorgungseinrichtungen und Be-                 erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds)\nrufsgruppen,                                              und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der\nEntscheidungen des Innovationsausschusses\n4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versor-\nnach § 92b aus. Die dem Bundesversicherungs-\ngungsmodelle,\namt im Zusammenhang mit dem Innovations-\n5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbeson-                fonds entstehenden Ausgaben werden aus den\ndere auf andere Regionen oder Indikationen,               Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das\n6. Verhältnismäßigkeit von      Implementierungs-             Nähere zur Erhebung der Mittel für den Innovati-\nkosten und Nutzen,                                        onsfonds durch das Bundesversicherungsamt bei\nden nach § 266 am Risikostrukturausgleich teil-\n7. Evaluierbarkeit.                                           nehmenden Krankenkassen regelt die Rechtsver-\nFörderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem               ordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Ab-\nGrunde nach nicht von den Vergütungssystemen                  satz 6 Satz 7 gilt entsprechend. Das Nähere zur\nder Regelversorgung umfasst sind. Bei der An-                 Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds\ntragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse               und zur Verwaltung der Mittel des Innovations-\nzu beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung be-                 fonds bestimmt das Bundesversicherungsamt\nsteht nicht.                                                  im Benehmen mit dem Innovationsausschuss","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1223\nund dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-                     (3) Zur Vorbereitung und Umsetzung der Ent-\nsen.                                                         scheidungen des Innovationsausschusses wird\neine Geschäftsstelle eingerichtet. Der personelle\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit                  und sachliche Bedarf des Innovationsausschus-\nveranlasst eine wissenschaftliche Auswertung                 ses und seiner Geschäftsstelle wird vom Innova-\nder Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick             tionsausschuss bestimmt und ist vom Gemeinsa-\nauf deren Eignung zur Weiterentwicklung der Ver-             men Bundesausschuss in seinen Haushalt einzu-\nsorgung. Die hierfür entstehenden Ausgaben wer-              stellen.\nden aus den Einnahmen des Innovationsfonds\ngedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit                   (4) Die Geschäftsstelle nach Absatz 3 unter-\nübersendet dem Deutschen Bundestag zum                       steht der fachlichen Weisung des Innovations-\n31. März 2019 einen Zwischenbericht über die                 ausschusses und der dienstlichen Weisung des\nwissenschaftliche Auswertung. Einen abschlie-                unparteiischen Vorsitzenden des Gemeinsamen\nßenden Bericht über das Ergebnis der wissen-                 Bundesausschusses und hat insbesondere fol-\nschaftlichen Auswertung legt das Bundesministe-              gende Aufgaben:\nrium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag                  1. Erarbeitung von Entwürfen für Förderbekannt-\nzum 31. März 2021 vor.                                           machungen,\n2. Möglichkeit zur Einholung eines Zweitgutach-\n§ 92b                                      tens, insbesondere durch das Institut für Qua-\nlität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswe-\nDurchführung der Förderung von neuen                       sen nach § 139a oder das Institut für Quali-\nVersorgungsformen zur Weiterentwicklung                      tätssicherung und Transparenz nach § 137a,\nder Versorgung und von Versorgungsforschung\ndurch den Gemeinsamen Bundesausschuss                     3. Erlass von Förderbescheiden,\n4. Veranlassung der Auszahlung der Fördermittel\n(1) Zur Durchführung der Förderung wird beim\ndurch das Bundesversicherungsamt,\nGemeinsamen Bundesausschuss bis zum 1. Ja-\nnuar 2016 ein Innovationsausschuss eingerichtet.             5. Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung\nDem Innovationsausschuss gehören drei vom                        der Fördermittel und eventuelle Rückforderung\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen be-                        der Fördermittel,\nnannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach                 6. Veröffentlichung der aus dem Innovations-\n§ 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztli-                 fonds geförderten Vorhaben.\nchen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztli-\nchen Bundesvereinigung und der Deutschen                        (5) Zur Einbringung wissenschaftlichen und\nKrankenhausgesellschaft benanntes Mitglied des               versorgungspraktischen Sachverstands in die\nBeschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der                    Beratungsverfahren des Innovationsausschusses\nunparteiische Vorsitzende des Gemeinsamen                    wird ein Expertenbeirat gebildet. Mitglieder des\nBundesausschusses sowie zwei Vertreter des                   Expertenbeirats sind Vertreter aus Wissenschaft\nBundesministeriums für Gesundheit und ein Ver-               und Versorgungspraxis. Die Zahl der Mitglieder\ntreter des Bundesministeriums für Bildung und                soll zehn nicht überschreiten. Der Expertenbeirat\nForschung an. Die für die Wahrnehmung der Inte-              wird vom Bundesministerium für Gesundheit be-\nressen der Patientinnen und Patienten und der                rufen. Die Empfehlungen des Expertenbeirats\nSelbsthilfe chronisch kranker und behinderter                sind vom Innovationsausschuss in seine Ent-\nMenschen auf Bundesebene maßgeblichen Orga-                  scheidungen einzubeziehen. Abweichungen vom\nnisationen erhalten ein Mitberatungs- und An-                Votum des Expertenbeirats sind vom Innovati-\ntragsrecht. § 140f Absatz 2 Satz 2 bis 7, Absatz 5           onsausschuss schriftlich zu begründen.\nsowie 6 gilt entsprechend.                                      (6) Der Expertenbeirat hat insbesondere fol-\ngende Aufgaben:\n(2) Der Innovationsausschuss legt in Förder-\nbekanntmachungen die Schwerpunkte und Krite-                 1. Abgabe von Empfehlungen zum Inhalt der För-\nrien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2                 derbekanntmachungen auf Grundlage von\nSatz 1 bis 4 fest. Er führt auf der Grundlage                    Entwürfen der Geschäftsstelle nach Absatz 3,\nder Förderbekanntmachungen Interessenbekun-                  2. Durchführung von Kurzbegutachtungen der\ndungsverfahren durch und entscheidet über die                    Anträge auf Förderung,\neingegangenen Anträge auf Förderung. Der Inno-\nvationsausschuss entscheidet auch über die Ver-              3. Abgabe einer Empfehlung zur Förderentschei-\nwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 5.                   dung.\nEntscheidungen des Innovationsausschusses                       (7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor-\nbedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen.                  schrift haben keine aufschiebende Wirkung. Ein\nDer Innovationsausschuss beschließt eine Ge-                 Vorverfahren findet nicht statt.“\nschäfts- und Verfahrensordnung, in der er insbe-\nsondere seine Arbeitsweise und die Zusammen-             41. § 95 wird wie folgt geändert:\narbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 3 so-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwie das Förderverfahren nach Satz 2 regelt. Die\naa) In Satz 2 wird das Wort „fachübergreifen-\nGeschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der\nde“ gestrichen.\nGenehmigung des Bundesministeriums für Ge-\nsundheit.                                                        bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.","1224           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nb) Absatz 1a wird wie folgt geändert:                          bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:\naa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort                     „Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft\n„oder“ durch ein Komma ersetzt und wer-                     mit Wirkung zum 1. Januar 2017 die erfor-\nden nach dem Wort „teilnehmen,“ die Wör-                    derlichen Anpassungen für eine bedarfs-\nter „oder von Kommunen“ eingefügt und                       gerechte Versorgung nach Prüfung der\nwerden im zweiten Halbsatz nach dem                         Verhältniszahlen gemäß Absatz 2 Num-\nWort „Haftung“ die Wörter „oder in einer                    mer 3 und unter Berücksichtigung der\nöffentlich rechtlichen Rechtsform“ einge-                   Möglichkeit zu einer kleinräumigen Pla-\nfügt.                                                       nung, insbesondere für die Arztgruppe\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                               nach Absatz 4.“\n„Für die Gründung von medizinischen Ver-             b) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „ist“\nsorgungszentren durch Kommunen findet                   durch das Wort „sind“ ersetzt und werden\n§ 105 Absatz 5 Satz 1 bis 4 keine Anwen-                nach dem Wort „Entwicklung“ die Wörter „so-\ndung.“                                                  wie die Sozial- und Morbiditätsstruktur“ einge-\nc) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort                     fügt.\n„Bürgschaftserklärung“ die Wörter „oder an-              c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 5“ durch ein\ndere Sicherheitsleistungen nach § 232 des                   Komma und die Angabe „5 und 6“ ersetzt.\nBürgerlichen Gesetzbuchs“ eingefügt.\n44. § 103 wird wie folgt geändert:\nd) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-\ngefügt:                                                  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„Die Einhaltung der sich aus den Sätzen 1                   aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein\nund 2 ergebenden Versorgungsaufträge sind                       Semikolon und werden die Wörter „die\nvon der Kassenärztlichen Vereinigung zu prü-                    durch Ermächtigung an der vertragsärzt-\nfen. Die Ergebnisse sind den Landes- und                        lichen Versorgung teilnehmenden Ärzte\nZulassungsausschüssen mindestens jährlich                       sind bei der Feststellung einer Überversor-\nzu übermitteln.“                                                gung nicht zu berücksichtigen“ eingefügt.\ne) Nach Absatz 6 Satz 3 wird folgender Satz ein-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\ngefügt:\n„Die Gründereigenschaft nach Absatz 1a                          „Darüber hinaus treffen die Landesaus-\nSatz 1 bleibt auch für die angestellten Ärzte                   schüsse eine Feststellung, wenn der allge-\nbestehen, die auf ihre Zulassung zugunsten                      meine bedarfsgerechte Versorgungsgrad\nder Anstellung in einem medizinischen Versor-                   um 40 Prozent überschritten ist.“\ngungszentrum verzichtet haben, solange sie in            b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:\ndem medizinischen Versorgungszentrum tätig\nsind und Gesellschafter des medizinischen                   aa) In Satz 3 wird nach dem Wort „Nummer“\nVersorgungszentrums sind.“                                      die Angabe „4,“ eingefügt und werden\nnach dem Wort „angehört“ die Wörter\nf) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         „oder der sich verpflichtet, die Praxis in\n„Absatz 5 gilt entsprechend.“                                   ein anderes Gebiet des Planungsbereichs\n42. In § 100 Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Punkt am                     zu verlegen, in dem nach Mitteilung der\nEnde ein Semikolon und werden die Wörter „die                      Kassenärztlichen Vereinigung aufgrund ei-\ndurch Ermächtigung an der vertragsärztlichen                       ner zu geringen Ärztedichte ein Versor-\nVersorgung teilnehmenden Ärzte sind bei der                        gungsbedarf besteht“ eingefügt.\nFeststellung einer Unterversorgung nicht zu be-                bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze\nrücksichtigen“ eingefügt.                                          eingefügt:\n43. § 101 wird wie folgt geändert:\n„Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               Satz 5 Nummer 4 bezeichneten Personen-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                             kreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz\naaa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende                     mit der Maßgabe, dass dieser Nachfolger\ndurch ein Komma ersetzt.                              die vertragsärztliche Tätigkeit in einem Ge-\nbiet, in dem der Landesausschuss nach\nbbb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                       § 100 Absatz 1 das Bestehen von Unter-\n„6. Ausnahmeregelungen zur Leis-                      versorgung festgestellt hat, nach dem\ntungsbegrenzung      nach   den                   23. Juli 2015 erstmals aufgenommen hat.\nNummern 4 und 5 im Fall eines                     Für einen Nachfolger, der dem in Absatz 4\nunterdurchschnittlichen Praxis-                   Satz 5 Nummer 6 bezeichneten Personen-\numfangs; für psychotherapeuti-                    kreis angehört, gilt Satz 3 zweiter Halbsatz\nsche Praxen mit unterdurch-                       mit der Maßgabe, dass das Anstellungs-\nschnittlichem Praxisumfang soll                   verhältnis oder der gemeinschaftliche Be-\neine Vergrößerung des Praxisum-                   trieb der Praxis mindestens drei Jahre lang\nfangs nicht auf den Fachgrup-                     angedauert haben muss. Satz 5 gilt nicht,\npendurchschnitt begrenzt wer-                     wenn das Anstellungsverhältnis oder der\nden.“                                             gemeinschaftliche Praxisbetrieb vor dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1225\n5. März 2015 begründet wurde. Hat der                     cc) In Satz 6 werden die Wörter „durch den\nLandesausschuss eine Feststellung nach                         Vertragsarzt“ durch das Wort „jeweils“ er-\nAbsatz 1 Satz 3 getroffen, soll der Zulas-                     setzt.\nsungsausschuss den Antrag auf Durchfüh-                   dd) Folgender Satz wird angefügt:\nrung eines Nachbesetzungsverfahrens ab-\nlehnen, wenn eine Nachbesetzung des                            „Satz 2 gilt auch für Verfahren, die am\nVertragsarztsitzes aus Versorgungsgrün-                        31. Dezember 2014 noch nicht rechtskräf-\nden nicht erforderlich ist. Im Fall des Sat-                   tig abgeschlossen waren.“\nzes 7 gelten Satz 3 zweiter Halbsatz sowie            b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndie Sätze 4 bis 6 entsprechend; Absatz 4\naa) Im Satzteil vor der Aufzählung werden die\nSatz 9 gilt mit der Maßgabe, dass die\nWörter „der Vertragsärzte“ durch die Wör-\nNachbesetzung abgelehnt werden soll.“\nter „der an der vertragsärztlichen Versor-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                  gung teilnehmenden Ärzte und Einrichtun-\ngen“ ersetzt.\n„Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist\nauf den Verkehrswert abzustellen, der                     bb) In Nummer 3 wird das Wort „Vertragsärzte“\nnach Absatz 4 Satz 8 bei Fortführung der                       durch das Wort „Ärzte“ ersetzt.\nPraxis maßgeblich wäre.“                              c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                             aa) In Satz 3 wird die Angabe „nach § 106“\ndurch die Wörter „ärztlicher Leistungen“\naa) Satz 5 wird wie folgt geändert:                                ersetzt.\naaa) In Nummer 7 wird der Punkt durch                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nein Komma ersetzt.\n„Wird ein Antrag nach Satz 1 von der Kas-\nbbb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                          senärztlichen Vereinigung nicht innerhalb\nvon sechs Monaten bearbeitet, kann die\n„8. Belange von Menschen mit Be-                         Krankenkasse einen Betrag in Höhe der\nhinderung beim Zugang zur Ver-                       sich unter Zugrundelegung des Antrags er-\nsorgung.“                                            gebenden Honorarberichtigung auf die zu\nbb) In Satz 9 werden die Wörter „Satz 5 Num-                       zahlende Gesamtvergütung anrechnen.“\nmer 5 und 6“ durch die Wörter „Absatz 3a              d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „erstma-\nSatz 3 zweiter Halbsatz in Verbindung mit                 lig bis zum 30. Juni 2004“ gestrichen und wer-\nAbsatz 3a Satz 4 bis 6“ ersetzt, wird das                 den vor dem Semikolon die Wörter „ein-\nWort „auch“ gestrichen und werden die                     schließlich des Einsatzes eines elektronisch\nWörter „Satz 5, 6 und 8“ durch die Wörter                 gestützten Regelwerks“ eingefügt.\n„Satz 10, 11, 13 und 14“ ersetzt.\n47. Nach § 106a wird folgender § 106b eingefügt:\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                                 „§ 106b\n„Hat sich ein medizinisches Versorgungs-                             Wirtschaftlichkeitsprüfung\nzentrum auf die Nachbesetzung des Ver-                            ärztlich verordneter Leistungen\ntragsarztsitzes beworben, kann auch an-\n(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung mit\nstelle der in Satz 5 genannten Kriterien\närztlich verordneten Leistungen wird ab dem\ndie Ergänzung des besonderen Versor-\n1. Januar 2017 anhand von Vereinbarungen ge-\ngungsangebots des medizinischen Versor-\nprüft, die von den Landesverbänden der Kran-\ngungszentrums berücksichtigt werden.“\nkenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam\n45. In § 105 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „in              und einheitlich mit den Kassenärztlichen Vereini-\nGebieten, für die Beschlüsse nach § 100 Absatz 1             gungen zu treffen sind. Auf Grundlage dieser Ver-\nund 3 getroffen wurden,“ durch die Wörter „zur               einbarungen können Nachforderungen wegen\nSicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung“            unwirtschaftlicher Verordnungsweise nach § 106\nersetzt.                                                     Absatz 3 festgelegt werden. In den Vereinbarun-\ngen müssen Regelungen zu Wirtschaftlichkeits-\n46. § 106a wird wie folgt geändert:                              prüfungen in allen Bereichen ärztlich verordneter\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         Leistungen enthalten sein. Die Vereinbarungen\nnach Satz 1 gelten für Leistungen, die ab dem\naa) In Satz 1 wird das Wort „Vertragsärzte“               1. Januar 2017 verordnet werden.\ndurch die Wörter „an der vertragsärzt-\n(2) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\nlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte\nund der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nund Einrichtungen“ ersetzt.\nvereinbaren einheitliche Rahmenvorgaben für die\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Vertragsarztes“              Prüfungen nach Absatz 1. Darin ist insbesondere\ndurch das Wort „Arztes“ ersetzt, wird vor             festzulegen, in welchem Umfang Wirtschaftlich-\ndem Punkt am Ende ein Semikolon und                   keitsprüfungen mindestens durchgeführt werden\nwerden die Wörter „Vertragsärzte und an-              sollen. Festzulegen ist auch ein Verfahren, das\ngestellte Ärzte sind entsprechend des je-             sicherstellt, dass individuelle Beratungen bei sta-\nweiligen Versorgungsauftrages gleich zu               tistischen Prüfungen der Ärztinnen und Ärzte der\nbehandeln“ eingefügt.                                 Festsetzung einer Nachforderung bei erstmaliger","1226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nAuffälligkeit vorgehen; dies gilt nicht für Einzelfall-         „6. ergänzende Vereinbarungen zu Vorausset-\nprüfungen. Die Vereinbarungspartner nach Satz 1                     zungen, Art und Umfang des Entlassmana-\nlegen zudem besondere Verordnungsbedarfe für                        gements nach § 39 Absatz 1a.“\ndie Verordnung von Heilmitteln fest, die bei den         51. § 116a wird wie folgt geändert:\nPrüfungen nach Absatz 1 anzuerkennen sind. Die\nVertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 können da-              a) Das Wort „kann“ wird durch das Wort „muss“\nrüber hinaus weitere anzuerkennende besondere                   ersetzt und nach dem Wort „Krankenkassen“\nVerordnungsbedarfe vereinbaren. Kommt eine                      wird das Wort „eingetretene“ eingefügt.\nVereinbarung nach Satz 1 erstmalig bis zum                   b) Folgender Satz wird angefügt:\n31. Oktober 2015 nicht zustande, entscheidet                    „Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei\ndas Schiedsamt nach § 89 Absatz 4. Die Klage                    Jahren zu überprüfen.“\ngegen die Festsetzung des Schiedsamts hat\n52. § 116b wird wie folgt geändert:\nkeine aufschiebende Wirkung.\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\n(3) Sofern Vereinbarungen nach Absatz 1 bis\nzum 31. Juli 2016 ganz oder teilweise nicht zu-                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die\nstande kommen, wird der Vertragsinhalt durch                        Wörter „schwere Verlaufsformen von“ ge-\ndas Schiedsamt nach § 89 festgesetzt. Die Klage                     strichen.\ngegen die Festsetzung des Schiedsamts hat                       bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nkeine aufschiebende Wirkung. Bis zu einer Ver-\n„1. Erkrankungen mit besonderen Krank-\neinbarung nach Absatz 1 gelten die Regelungen\nheitsverläufen wie\nin den §§ 84, 106, 296 und 297 in der am 31. De-\nzember 2016 geltenden Fassung fort.                                     a) onkologische Erkrankungen,\n(4) Wirtschaftlichkeitsprüfungen       unterliegen                   b) rheumatologische Erkrankungen,\nnicht:                                                                  c) HIV/AIDS,\n1. Verordnungen von Heilmitteln für Versicherte                         d) Herzinsuffizienz\nmit langfristigem Behandlungsbedarf nach                               (NYHA Stadium 3 – 4),\n§ 32 Absatz 1a;                                                     e) Multiple Sklerose,\n2. Verordnungen von Arzneimitteln, für die der                          f) zerebrale Anfallsleiden (Epilepsie),\nArzt einem Vertrag nach § 130a Absatz 8 bei-\ngetreten ist; die Krankenkasse übermittelt der                      g) komplexe Erkrankungen im Rahmen\nPrüfungsstelle die notwendigen Angaben, ins-                           der pädiatrischen Kardiologie,\nbesondere die Arzneimittelkennzeichen, die                          h) Folgeschäden bei Frühgeborenen\nteilnehmenden Ärzte und die Laufzeit der Ver-                          oder\nträge.                                                              i) Querschnittslähmung bei Komplika-\n(5) § 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4 blei-                           tionen, die eine interdisziplinäre Ver-\nben unberührt.“                                                            sorgung erforderlich machen;\n48. § 112 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                          bei Erkrankungen nach den Buchsta-\nben c bis i umfasst die ambulante\na) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch\nspezialfachärztliche Versorgung nur\neinen Punkt ersetzt.\nschwere Verlaufsformen der jeweiligen\nb) Nummer 7 wird aufgehoben.                                            Erkrankungen mit besonderen Krank-\n49. § 113 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                  heitsverläufen;“.\n„(4) Die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Ver-         b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsorgung durch Hochschulambulanzen nach                          aa) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\n§ 117, psychiatrische Institutsambulanzen nach\n„Danach läuft die Frist weiter; der Zeitraum\n§ 118, sozialpädiatrische Zentren nach § 119 so-\nder Unterbrechung wird in die Frist nicht\nwie medizinische Behandlungszentren nach\neingerechnet.“\n§ 119c werden von den Krankenkassen in ent-\nsprechender Anwendung der nach § 106 Absatz 2                   bb) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe\nund 3, § 106a und § 136 geltenden Regelungen                        „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ er-\ngeprüft. Die Wirtschaftlichkeit der ärztlich verord-                setzt.\nneten Leistungen im Rahmen des Entlassmana-                     cc) In dem neuen Satz 10 werden die Wörter\ngements nach § 39 Absatz 1a Satz 5 und der In-                      „Sätze 4, 5 und 7“ durch die Wörter\nanspruchnahme eines Krankenhauses nach § 76                         „Sätze 4, 5 und 8“ ersetzt.\nAbsatz 1a wird durch die Prüfungsstellen nach                c) In Absatz 3 Satz 7 wird vor dem Punkt am\n§ 106 Absatz 4 entsprechend § 106 Absatz 2                      Ende ein Semikolon und werden die Wörter\nund 3 gegen Kostenersatz durchgeführt, soweit                   „die Mitberatungsrechte nach § 90 Absatz 4\ndie Krankenkasse mit dem Krankenhaus nichts                     Satz 2 sowie § 140f Absatz 3 bleiben unbe-\nanderes vereinbart hat.“                                        rührt“ eingefügt.\n50. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:               d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils der                      aa) In Satz 4 werden vor dem Punkt am Ende\nPunkt am Ende durch ein Komma ersetzt.                          die Wörter „unter Berücksichtigung der Er-\nb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                 gebnisse nach § 137a Absatz 3“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1227\nbb) In Satz 5 werden die Wörter „schweren                    2. für solche Personen, die wegen Art,\nVerlaufsformen von“ gestrichen.                            Schwere oder Komplexität ihrer Erkrankung\neiner Untersuchung oder Behandlung durch\ncc) In Satz 8 werden die Wörter „schweren\ndie Hochschulambulanz bedürfen,\nVerlaufsformen von“ gestrichen.\ndd) In Satz 9 werden die Wörter „bei schweren                ermächtigt. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2\nVerlaufsformen“ gestrichen.                             kann die ambulante ärztliche Behandlung nur\nee) In Satz 10 werden die Wörter „schweren                   auf Überweisung eines Facharztes in An-\nVerlaufsformen onkologischer“ durch das                 spruch genommen werden. Der Spitzenver-\nWort „onkologischen“ ersetzt.                           band Bund der Krankenkassen, die Kassen-\närztliche Bundesvereinigung und die Deutsche\nff) Die folgenden Sätze werden angefügt:                     Krankenhausgesellschaft       vereinbaren   die\n„Der Gemeinsame Bundesausschuss hat                     Gruppe derjenigen Patienten, die wegen Art,\nspätestens jeweils zwei Jahre nach dem                  Schwere oder Komplexität der Erkrankung ei-\nInkrafttreten eines Richtlinienbeschlusses,             ner Versorgung durch die Hochschulambulan-\nder für eine Erkrankung nach Absatz 1                   zen bedürfen. Sie können zudem Ausnahmen\nSatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Buch-                  von dem fachärztlichen Überweisungsgebot in\nstabe b getroffen wurde, die Auswirkungen               den Fällen von Satz 1 Nummer 2 vereinbaren.\ndieses Beschlusses hinsichtlich Qualität,               Kommt eine Einigung bis zum 23. Januar 2016\nInanspruchnahme und Wirtschaftlichkeit                  ganz oder teilweise nicht zustande, wird ihr\nder ambulanten spezialfachärztlichen Ver-               Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch\nsorgung sowie die Erforderlichkeit einer                das Bundesschiedsamt nach § 89 Absatz 4\nAnpassung dieses Beschlusses zu prüfen.                 innerhalb von drei Monaten festgelegt. Dieses\nÜber das Ergebnis der Prüfung berichtet                 wird hierzu um Vertreter der Deutschen Kran-\nder Gemeinsame Bundesausschuss dem                      kenhausgesellschaft in der gleichen Zahl er-\nBundesministerium für Gesundheit.“                      weitert, wie sie jeweils für die Vertreter der\nKrankenkassen und der Kassenärztlichen\ne) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter\nBundesvereinigung vorgesehen ist (erweitertes\n„schwere Verlaufsformen von“ gestrichen.\nBundesschiedsamt). Das erweiterte Bundes-\nf) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                            schiedsamt beschließt mit einer Mehrheit von\naa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird das Wort                 zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder. So-\n„vertragsärztliche“ gestrichen.                         weit und solange kein Vertrag nach Satz 3\nzustande gekommen ist, können die Hoch-\nbb) Satz 16 wird aufgehoben.                                 schulen oder Hochschulkliniken mit den Kas-\ng) Absatz 8 wird wie folgt geändert:                            senärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen\nmit den Landesverbänden der Krankenkassen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zu deren                und der Ersatzkassen die Festlegungen nach\nAufhebung durch das Land“ gestrichen.                   den Sätzen 3 und 4 vereinbaren. Ist ein Vertrag\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           nach Satz 3 zustande gekommen, können\nHochschulen oder Hochschulkliniken zur Be-\n„Bestimmungen nach Satz 1 für eine Er-\nrücksichtigung regionaler Besonderheiten mit\nkrankung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nden Kassenärztlichen Vereinigungen im Ein-\noder Nummer 2 oder eine hochspeziali-\nvernehmen mit den Landesverbänden der\nsierte Leistung nach Absatz 1 Satz 2 Num-\nKrankenkassen und der Ersatzkassen gemein-\nmer 3, für die der Gemeinsame Bundes-\nsam und einheitlich durch Vertrag Abweichen-\nausschuss das Nähere zur ambulanten\ndes von dem Vertrag nach Satz 3 regeln.“\nspezialfachärztlichen Versorgung in der\nRichtlinie nach Absatz 4 Satz 1 geregelt\nhat, werden unwirksam, wenn das Kran-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkenhaus zu dieser Erkrankung oder hoch-\nspezialisierten Leistung zur Teilnahme an               aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Um-\nder ambulanten spezialfachärztlichen Ver-                   fangs“ die Wörter „sowie für solche Per-\nsorgung berechtigt ist, spätestens jedoch                   sonen, die wegen Art, Schwere oder Kom-\ndrei Jahre nach Inkrafttreten des entspre-                  plexität ihrer Erkrankung einer Untersu-\nchenden Richtlinienbeschlusses des Ge-                      chung oder Behandlung durch die Hoch-\nmeinsamen Bundesausschusses.“                               schulambulanzen bedürfen“ eingefügt\nund werden die Wörter „und der Ambulan-\n53. § 117 wird wie folgt geändert:                                      zen an Ausbildungsstätten nach § 6 des\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 Psychotherapeutengesetzes zur ambulan-\nten psychotherapeutischen Behandlung\n„(1) Ambulanzen, Institute und Abteilungen\nder Versicherten und der in § 75 Abs. 3 ge-\nder Hochschulkliniken (Hochschulambulan-\nnannten Personen in Behandlungsverfah-\nzen) sind zur ambulanten ärztlichen Behand-\nren, die vom Gemeinsamen Bundesaus-\nlung der Versicherten und der in § 75 Absatz 3\nschuss nach § 92 Abs. 6a anerkannt sind,\ngenannten Personen\nsofern die Krankenbehandlung unter Ver-\n1. in dem für Forschung und Lehre erforderli-                    antwortung von Personen stattfindet, die\nchen Umfang sowie                                            die fachliche Qualifikation für die psycho-","1228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\ntherapeutische Behandlung im Rahmen                  ren Mehrfachbehinderungen, die fachlich unter\nder vertragsärztlichen Versorgung erfüllen“          ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Ge-\ngestrichen.                                          währ für eine leistungsfähige und wirtschaftliche\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               Behandlung bieten, können vom Zulassungsaus-\nschuss zur ambulanten Behandlung von Erwach-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          senen mit geistiger Behinderung oder schweren\n„(3) Ambulanzen an Ausbildungsstätten                  Mehrfachbehinderungen ermächtigt werden. Die\nnach § 6 des Psychotherapeutengesetzes sind               Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange\nzur ambulanten psychotherapeutischen Be-                  sie notwendig ist, um eine ausreichende Versor-\nhandlung der Versicherten und der in § 75 Ab-             gung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung\nsatz 3 genannten Personen in Behandlungs-                 oder schweren Mehrfachbehinderungen sicher-\nverfahren, die vom Gemeinsamen Bundesaus-                 zustellen.\nschuss nach § 92 Absatz 6a anerkannt sind,                    (2) Die Behandlung durch medizinische Be-\nermächtigt, sofern die Krankenbehandlung un-              handlungszentren ist auf diejenigen Erwachsenen\nter der Verantwortung von Personen stattfin-              auszurichten, die wegen der Art, Schwere oder\ndet, die die fachliche Qualifikation für die psy-         Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante\nchotherapeutische Behandlung im Rahmen                    Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen\nder vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.               sind. Die medizinischen Behandlungszentren sol-\nFür die Vergütung gilt § 120 Absatz 2 Satz 1,             len dabei mit anderen behandelnden Ärzten, den\n2 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass                Einrichtungen und Diensten der Eingliederungs-\ndabei eine Abstimmung mit Entgelten für ver-              hilfe und mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst\ngleichbare Leistungen erfolgen soll. Im Übri-             eng zusammenarbeiten.“\ngen gilt § 120 Absatz 3 Satz 3 und 4 sowie\nAbsatz 4 Satz 1 entsprechend.“                        56. § 120 wird wie folgt geändert:\n53a. Dem § 118 wird folgender Absatz 4 angefügt:                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten                      aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein\nKrankenhäuser sind vom Zulassungsausschuss                             Komma ersetzt und werden nach den Wör-\nauch dann zur ambulanten psychiatrischen und                           tern „erbracht werden,“ die Wörter „und\npsychotherapeutischen Versorgung zu ermächti-                          Leistungen, die im Rahmen einer Inan-\ngen, wenn die Versorgung durch räumlich und or-                        spruchnahme nach § 27b Absatz 3 Num-\nganisatorisch nicht angebundene Einrichtungen                          mer 4 oder nach § 76 Absatz 1a erbracht\nder Krankenhäuser erfolgt, soweit und solange                          werden,“ eingefügt.\ndie Ermächtigung notwendig ist, um eine Versor-                    bb) Folgender Satz wird angefügt:\ngung nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sicher-\n„Die Vergütung der Leistungen, die im\nzustellen.“\nRahmen einer Inanspruchnahme nach\n53b. § 118a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird\na) In Satz 1 wird nach dem Wort „Abteilungen“                          vom Krankenhausträger nach Maßgabe\nein Komma und werden die Wörter „geriatri-                         der regionalen Euro-Gebührenordnung\nsche Rehabilitationskliniken und dort ange-                        mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab-\nstellte Ärzte“ eingefügt.                                          gerechnet.“\nb) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden nach den                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nWörtern „die Ermächtigung“ die Wörter „eines                   aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein\nin der geriatrischen Rehabilitationsklinik ange-                   Komma ersetzt und werden nach dem\nstellten Arztes oder“ eingefügt.                                   Wort „Zentren“ die Wörter „und der medi-\n54. § 119b Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               zinischen Behandlungszentren“ eingefügt.\na) In Satz 1 wird die Angabe „2015“ durch die                      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Leis-\nAngabe „2016“ ersetzt.                                             tungsfähigkeit“ die Wörter „der Hoch-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      schulambulanzen,“ eingefügt, wird das\nWort „und“ durch ein Komma ersetzt und\n„Die für die Durchführung der Evaluation erfor-                    werden nach dem Wort „Zentren“ die Wör-\nderlichen Daten sind von den Kassenärztli-                         ter „und der medizinischen Behandlungs-\nchen Vereinigungen, den Krankenkassen und                          zentren“ eingefügt.\nden Pflegekassen zu erfassen und jeweils über\ndie Kassenärztliche Bundesvereinigung, den                     cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nSpitzenverband Bund der Krankenkassen und                          „Bei der Vergütung der Leistungen der\nden Spitzenverband Bund der Pflegekassen                           Hochschulambulanzen sind die Vereinba-\nan das Institut nach Satz 1 zu übermitteln;                        rungen nach Absatz 3 Satz 5 zu berück-\n§ 87 Absatz 3f gilt entsprechend.“                                 sichtigen.“\n55. Nach § 119b wird folgender § 119c eingefügt:                       dd) In Satz 5 werden nach dem Wort „an“ die\n„§ 119c                                         Wörter „nach den Vorschriften des Kran-\nkenhausfinanzierungsgesetzes“ und nach\nMedizinische Behandlungszentren                              dem Wort „Investitionskostenabschlag“\n(1) Medizinische Behandlungszentren für Er-                         die Wörter „von höchstens 5 Prozent“ ein-\nwachsene mit geistiger Behinderung oder schwe-                         gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1229\nee) In Satz 6 werden die Wörter „, falls bei der              privaten Krankenversicherung auf Antrag einer\nBehandlung von Kindern und Jugend-                       Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs\nlichen vergleichbare Leistungen erbracht                 Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach\nwerden“ gestrichen.                                      Absatz 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zu-\nstande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 auf\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             Antrag einer Vertragspartei den Inhalt inner-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zentren“                  halb von sechs Wochen fest.“\nein Komma und die Wörter „der medizini-           57. § 125 wird wie folgt geändert:\nschen Behandlungszentren“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 4 wird nach dem Wort „Institutsam-\nbulanzen“ das Wort „und“ durch ein                       aa) Nach Satz 4 Nummer 3 wird folgende\nKomma und das Wort „die“ ersetzt und                           Nummer 3a eingefügt:\nwerden nach dem Wort „Zentren“ die Wör-                        „3a. Vorgaben für die notwendigen Anga-\nter „und die medizinischen Behandlungs-                             ben der Heilmittelverordnung sowie\nzentren“ eingefügt.                                                 einheitliche Regelungen zur Abrech-\ncc) Folgender Satz wird angefügt:                                        nung,“.\n„Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3                bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nvereinbaren bis zum 23. Januar 2016 bun-                       „Kommt eine Einigung nicht zustande,\ndeseinheitliche Grundsätze, die die Be-                        wird der Empfehlungsinhalt durch eine\nsonderheiten der Hochschulambulanzen                           von den Empfehlungspartnern nach Satz 1\nangemessen abbilden, insbesondere zur                          gemeinsam zu benennende unabhängige\nVergütungsstruktur und zur Leistungsdo-                        Schiedsperson festgelegt. Einigen sich\nkumentation.“                                                  die Empfehlungspartner nicht auf eine\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                         Schiedsperson, so wird diese von der für\ngefügt:                                                             den Spitzenverband Bund der Kranken-\nkassen zuständigen Aufsichtsbehörde be-\n„(3a) Die Vergütung der Leistungen, die im                       stimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens\nRahmen einer Inanspruchnahme nach § 76                              tragen der Spitzenverband Bund der Kran-\nAbsatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den                          kenkassen und die für die Wahrnehmung\nfesten Preisen der regionalen Euro-Gebühren-                        der Interessen der Heilmittelerbringer\nordnung zu Lasten des Anteils der morbidi-                          maßgeblichen Spitzenorganisationen je\ntätsbedingten Gesamtvergütungen, der für                            zur Hälfte. Die Inhalte der Rahmenempfeh-\nden Bereich der fachärztlichen Versorgung zu                        lungen nach Satz 4 Nummer 3a sind den\nbilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien                       Verträgen nach Absatz 2 zugrunde zu le-\nnach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese                          gen.“\nLeistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2\nSatz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5 vereinbart.              b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nEine Kürzung der Vergütung um einen Investi-                      „(3) Untergrenze für die in den Jahren 2016\ntionskostenabschlag nach Absatz 3 Satz 2                      bis 2021 nach Absatz 2 zu vereinbarenden\nerster Halbsatz und eine Prüfung der Abrech-                  Höchstpreise ist der Betrag, der sich jeweils\nnungen auf Plausibilität sind nicht vorzuneh-                 aus dem niedrigsten Preis zuzüglich zwei Drit-\nmen. Das Nähere über Form und Inhalt der Ab-                  tel der Differenz zwischen dem niedrigsten und\nrechnungsunterlagen und der erforderlichen                    dem höchsten Preis des betreffenden Landes\nVordrucke bestimmt die Kassenärztliche Verei-                 ergibt. Bei der Ermittlung der niedrigsten und\nnigung im Einvernehmen mit der Landeskran-                    der höchsten Preise sind diejenigen Höchst-\nkenhausgesellschaft und den Landesverbän-                     preise zu berücksichtigen, die zwischen den\nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen                    Krankenkassen, ihren Landesverbänden oder\ngemeinsam und einheitlich unter Berücksichti-                 Arbeitsgemeinschaften mit Verbänden der\ngung der Regelungen nach § 87 Absatz 1                        Leistungserbringer vereinbart wurden. Die Ver-\nSatz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3                tragspartner auf Kassenseite melden dem\ngilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 ge-                  Spitzenverband Bund der Krankenkassen jähr-\nnannten Vertragspartner treffen eine Vereinba-                lich zum 1. April die zu diesem Zeitpunkt gül-\nrung über eine pauschale Vergütung und Ab-                    tigen Preise. Der Spitzenverband Bund der\nrechnung des Sprechstundenbedarfs mit den                     Krankenkassen ermittelt daraus für jedes Land\nKrankenkassen im Rahmen der Inanspruch-                       die Untergrenze nach Satz 1 und teilt diese\nnahme nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5                     sowie den höchsten Preis den Vertragspart-\ngilt entsprechend.“                                           nern nach Absatz 2 Satz 1 auf Anfrage mit.\ne) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                    Preisanhebungen oberhalb der nach § 71 Ab-\nsatz 3 festgestellten Veränderungsrate verlet-\n„Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 5                  zen nicht den Grundsatz der Beitragssatzsta-\nganz oder teilweise nicht zustande, setzt die                 bilität, wenn sie erforderlich sind, um die Un-\nSchiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kran-                   tergrenze nach Satz 1 zu erreichen. Die Sätze 1\nkenhausfinanzierungsgesetzes in der Beset-                    bis 5 gelten nur für die am Risikostrukturaus-\nzung ohne den Vertreter des Verbandes der                     gleich teilnehmenden Krankenkassen.“","1230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n58. § 129 wird wie folgt geändert:                                b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.\na) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-          62. Nach § 135 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden\ngefügt:                                                   Sätze eingefügt:\n„In dem Rahmenvertrag ist erstmals bis zum                „Die Beschlussfassung über die Annahme eines\n1. Januar 2016 zu regeln, in welchen Fällen               Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei Mo-\neiner Beanstandung der Abrechnung durch                   nate nach Antragseingang erfolgen. Das sich an-\nKrankenkassen, insbesondere bei Formfeh-                  schließende Methodenbewertungsverfahren ist in\nlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise          der Regel innerhalb von spätestens drei Jahren\nunterbleibt; kommt eine Regelung nicht inner-             abzuschließen, es sei denn, dass auch bei Straf-\nhalb der Frist zustande, entscheidet die                  fung des Verfahrens im Einzelfall eine längere Ver-\nSchiedsstelle nach Absatz 8.“                             fahrensdauer erforderlich ist.“\n63. § 137 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird aufgeho-\nb) In Absatz 5b Satz 3 wird das Wort „integrier-\nben.\nten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.\n64. § 137c wird wie folgt geändert:\n59. § 130 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-\na) In Satz 1 wird die Angabe „2,05“ durch die An-                 gefügt:\ngabe „1,77“ ersetzt.\n„Die Beschlussfassung über die Annahme ei-\nb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                           nes Antrags nach Satz 1 muss spätestens drei\n60. § 132 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                            Monate nach Antragseingang erfolgen. Das\nsich anschließende Methodenbewertungsver-\n„(1) Über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie                      fahren ist in der Regel innerhalb von spätes-\nPrüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der                   tens drei Jahren abzuschließen, es sei denn,\nDienstleistungen zur Versorgung mit Haushalts-                    dass auch bei Straffung des Verfahrens im Ein-\nhilfe schließen die Krankenkassen Verträge mit                    zelfall eine längere Verfahrensdauer erforder-\ngeeigneten Personen, Einrichtungen oder Unter-                    lich ist.“\nnehmen. Im Fall der Nichteinigung wird der Ver-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ntragsinhalt durch eine von den Vertragspartnern\nzu bestimmende unabhängige Schiedsperson                             „(3) Untersuchungs- und Behandlungsme-\nfestgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht                thoden, zu denen der Gemeinsame Bundes-\nauf eine Schiedsperson, so wird diese von der für                 ausschuss bisher keine Entscheidung nach\ndie Vertrag schließende Krankenkasse zuständi-                    Absatz 1 getroffen hat, dürfen im Rahmen ei-\ngen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des                     ner Krankenhausbehandlung angewandt wer-\nSchiedsverfahrens tragen die Vertragsparteien zu                  den, wenn sie das Potential einer erforderli-\ngleichen Teilen. Abweichend von Satz 1 kann die                   chen Behandlungsalternative bieten und ihre\nKrankenkasse zur Gewährung von Haushaltshilfe                     Anwendung nach den Regeln der ärztlichen\nauch geeignete Personen anstellen.“                               Kunst erfolgt, sie also insbesondere medizi-\nnisch indiziert und notwendig ist. Dies gilt so-\n60a. Dem § 132e Absatz 1 wird folgender Satz ange-                     wohl für Methoden, für die noch kein Antrag\nfügt:                                                             nach Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde, als auch\n„Endet ein Vertrag, der die Versorgung mit                        für Methoden, deren Bewertung nach Absatz 1\nSchutzimpfungen durch die in Satz 2 genannten                     noch nicht abgeschlossen ist.“\nPersonen regelt, so gelten seine Bestimmungen             65. § 137f Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbis zum Abschluss eines neuen Vertrages oder\na) In Satz 2 werden die Wörter „zu empfehlen-\nbis zur Entscheidung der Schiedsperson vorläufig\nden“ gestrichen.\nweiter.“\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n61. § 134a wird wie folgt geändert:\n„Bis zum 31. Dezember 2016 legt der Gemein-\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-                   same Bundesausschuss weitere in § 321\nfügt:                                                         Satz 1 nicht genannte, geeignete chronische\n„(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1                Krankheiten fest und erlässt insbesondere für\ndes Zehnten Buches wegen Schäden auf-                         die Behandlung von Rückenleiden und De-\ngrund von Behandlungsfehlern in der Geburts-                  pressionen jeweils entsprechende Richtlinien\nhilfe kann von Kranken- und Pflegekassen ge-                  nach Absatz 2.“\ngenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur            66. Nach § 137g wird folgender § 137h eingefügt:\ngeltend gemacht werden, wenn der Schaden                                         „§ 137h\nvorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht\nwurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen                               Bewertung neuer Unter-\nHaftung können Kranken- und Pflegekassen                         suchungs- und Behandlungsmethoden\neinen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Bu-                       mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse\nches übergegangenen Ersatzanspruch im Um-                    (1) Wird hinsichtlich einer neuen Untersu-\nfang des Verursachungs- und Verschuldens-                 chungs- oder Behandlungsmethode, deren tech-\nanteils der nach Satz 1 begünstigten Heb-                 nische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz\namme gegenüber den übrigen Gesamtschuld-                  eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse be-\nnern nicht geltend machen.“                               ruht, erstmalig eine Anfrage nach § 6 Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1231\nSatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes gestellt,               ministerium für Gesundheit im Benehmen mit\nhat das anfragende Krankenhaus dem Gemeinsa-                  dem Bundesministerium für Bildung und For-\nmen Bundesausschuss zugleich Informationen                    schung erstmals bis zum 31. Dezember 2015\nüber den Stand der wissenschaftlichen Erkennt-                durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nnisse zu dieser Methode sowie zu der Anwen-                   Bundesrates.\ndung des Medizinprodukts zu übermitteln. Eine\nAnfrage nach Satz 1 und die Übermittlung der                     (3) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4\nUnterlagen erfolgt im Benehmen mit dem Herstel-               Nummer 1 prüft der Gemeinsame Bundesaus-\nler derjenigen Medizinprodukte mit hoher Risiko-              schuss, ob Anforderungen an die Qualität der\nklasse, die in dem Krankenhaus bei der Methode                Leistungserbringung in einer Richtlinie nach\nzur Anwendung kommen sollen. Weist die Me-                    § 137 zu regeln sind. Wenn die Methode mit pau-\nthode ein neues theoretisch-wissenschaftliches                schalierten Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des\nKonzept auf, gibt der Gemeinsame Bundesaus-                   Krankenhausfinanzierungsgesetzes noch nicht\nschuss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang                 sachgerecht vergütet werden kann und eine Ver-\nder Informationen im Wege einer öffentlichen Be-              einbarung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Kranken-\nkanntmachung im Internet allen Krankenhäusern,                hausentgeltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2\ndie eine Erbringung der neuen Untersuchungs-                  Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung nicht in-\noder Behandlungsmethode vorsehen, sowie den                   nerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss\njeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern in             nach Absatz 1 Satz 4 zustande kommt, ist ihr In-\nder Regel einen Monat Gelegenheit, weitere Infor-             halt durch die Schiedsstelle nach § 13 des Kran-\nmationen im Sinne von Satz 1 an ihn zu übermit-               kenhausentgeltgesetzes oder nach § 13 der Bun-\nteln. Der Gemeinsame Bundesausschuss nimmt                    despflegesatzverordnung festzulegen. Der An-\nauf Grundlage der übermittelten Informationen in-             spruch auf die vereinbarte oder durch die\nnerhalb von drei Monaten eine Bewertung vor, ob               Schiedsstelle festgelegte Vergütung gilt für Be-\nhandlungsfälle, die ab dem Zeitpunkt der Anfrage\n1. der Nutzen der Methode unter Anwendung                     nach § 6 Absatz 2 Satz 3 des Krankenhausent-\ndes Medizinprodukts als hinreichend belegt                geltgesetzes oder nach § 6 Absatz 2 Satz 2 der\nanzusehen ist,                                            Bundespflegesatzverordnung in das Kranken-\n2. der Nutzen zwar als noch nicht hinreichend                 haus aufgenommen worden sind. Für die Abwick-\nbelegt anzusehen ist, aber die Methode unter              lung des Vergütungsanspruchs, der zwischen\nAnwendung des Medizinprodukts das Poten-                  dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der Abrechnung\ntial einer erforderlichen Behandlungsalterna-             der vereinbarten oder durch die Schiedsstelle\ntive bietet, oder                                         festgelegten Vergütung entstanden ist, ermitteln\ndie Vertragsparteien nach § 11 des Krankenhaus-\n3. die Methode unter Anwendung des Medizin-                   entgeltgesetzes oder nach § 11 der Bundespfle-\nprodukts kein Potential für eine erforderliche            gesatzverordnung die Differenz zwischen der ver-\nBehandlungsalternative bietet, insbesondere               einbarten oder durch die Schiedsstelle festgeleg-\nweil sie als schädlich oder unwirksam anzuse-             ten Vergütung und der für die Behandlungsfälle\nhen ist.                                                  bereits gezahlten Vergütung; für die ermittelte Dif-\nFür den Beschluss des Gemeinsamen Bundes-                     ferenz ist § 15 Absatz 3 des Krankenhausentgelt-\nausschusses nach Satz 4 gilt § 94 Absatz 2 Satz 1             gesetzes oder § 15 Absatz 2 der Bundespflege-\nentsprechend. Das Nähere zum Verfahren ist                    satzverordnung entsprechend anzuwenden.\nerstmals innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\n(4) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4\ntreten der Rechtsverordnung nach Absatz 2 in der\nNummer 2 entscheidet der Gemeinsame Bundes-\nVerfahrensordnung zu regeln. Satz 1 ist erst ab\nausschuss innerhalb von sechs Monaten nach\ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfahrens-\ndem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 über eine\nordnung anzuwenden.\nRichtlinie zur Erprobung nach § 137e. Wenn die\n(2) Medizinprodukte mit hoher Risikoklasse                 Methode mit pauschalierten Pflegesätzen nach\nnach Absatz 1 Satz 1 sind solche, die der Risiko-             § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsge-\nklasse IIb oder III nach Artikel 9 in Verbindung mit          setzes noch nicht sachgerecht vergütet werden\nAnhang IX der Richtlinie 93/42/EWG des Rates                  kann und eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 2\nvom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl.                  Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes oder\nL 169 vom 12.7.1993, S.1), die zuletzt durch Ar-              nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatz-\ntikel 2 der Richtlinie 2007/47/EG (ABl. L 247 vom             verordnung nicht innerhalb von drei Monaten\n21.9.2007, S. 21) geändert worden ist, oder den               nach dem Beschluss nach Absatz 1 Satz 4 zu-\naktiven implantierbaren Medizinprodukten zuzu-                stande kommt, ist ihr Inhalt durch die Schieds-\nordnen sind und deren Anwendung einen beson-                  stelle nach § 13 des Krankenhausentgeltgesetzes\nders invasiven Charakter aufweist. Eine Methode               oder nach § 13 der Bundespflegesatzverordnung\nweist ein neues theoretisch-wissenschaftliches                festzulegen. Der Anspruch auf die vereinbarte\nKonzept im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auf, wenn                oder durch die Schiedsstelle festgelegte Vergü-\nsich ihr Wirkprinzip oder ihr Anwendungsgebiet                tung gilt für die Behandlungsfälle, die ab dem\nvon anderen, in der stationären Versorgung be-                Zeitpunkt der Anfrage nach § 6 Absatz 2 Satz 3\nreits eingeführten systematischen Herangehens-                des Krankenhausentgeltgesetzes oder nach § 6\nweisen wesentlich unterscheidet. Nähere Krite-                Absatz 2 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung\nrien zur Bestimmung der in den Sätzen 1 und 2                 in das Krankenhaus aufgenommen worden sind.\ngenannten Voraussetzungen regelt das Bundes-                  Für die Abwicklung des Vergütungsanspruchs,","1232            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nder zwischen dem Zeitpunkt nach Satz 3 und der                       lung im Bereich der evidenzbasierten Me-\nAbrechnung der vereinbarten oder durch die                           dizin.“\nSchiedsstelle festgelegten Vergütung entstanden          68. Dem § 139b wird folgender Absatz 5 angefügt:\nist, ermitteln die Vertragsparteien nach § 11 des\nKrankenhausentgeltgesetzes oder nach § 11 der                   „(5) Versicherte und sonstige interessierte Ein-\nBundespflegesatzverordnung die Differenz zwi-                zelpersonen können beim Institut Bewertungen\nschen der vereinbarten oder durch die Schieds-               nach § 139a Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu medizi-\nstelle festgelegten Vergütung und der für die Be-            nischen Verfahren und Technologien vorschlagen.\nhandlungsfälle bereits gezahlten Vergütung; für              Das Institut soll die für die Versorgung von Pa-\ndie ermittelte Differenz ist § 15 Absatz 3 des               tientinnen und Patienten besonders bedeutsa-\nKrankenhausentgeltgesetzes oder § 15 Absatz 2                men Vorschläge auswählen und bearbeiten.“\nder Bundespflegesatzverordnung entsprechend              69. Der Elfte Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie\nanzuwenden. Krankenhäuser, die die Methode                   folgt gefasst:\nunter Anwendung des Medizinprodukts zu Lasten\nder Krankenkassen erbringen wollen, sind ver-                                  „Elfter Abschnitt\npflichtet, an einer Erprobung nach § 137e teilzu-                            Sonstige Beziehungen\nnehmen. Die Anforderungen an die Erprobung                               zu den Leistungserbringern\nnach § 137e Absatz 2 haben unter Berücksichti-\ngung der Versorgungsrealität die tatsächliche                                       § 140a\nDurchführbarkeit der Erprobung und der Leis-\nBesondere Versorgung\ntungserbringung zu gewährleisten. Die Erprobung\nist in der Regel innerhalb von zwei Jahren abzu-                (1) Die Krankenkassen können Verträge mit\nschließen, es sei denn, dass auch bei Straffung              den in Absatz 3 genannten Leistungserbringern\ndes Verfahrens im Einzelfall eine längere Erpro-             über eine besondere Versorgung der Versicherten\nbungszeit erforderlich ist. Nach Abschluss der Er-           abschließen. Sie ermöglichen eine verschiedene\nprobung entscheidet der Gemeinsame Bundes-                   Leistungssektoren übergreifende oder eine inter-\nausschuss innerhalb von drei Monaten über eine               disziplinär fachübergreifende Versorgung (inte-\nRichtlinie nach § 137c.                                      grierte Versorgung) sowie unter Beteiligung ver-\ntragsärztlicher Leistungserbringer oder deren Ge-\n(5) Für eine Methode nach Absatz 1 Satz 4\nmeinschaften besondere ambulante ärztliche Ver-\nNummer 3 ist eine Vereinbarung nach § 6 Ab-\nsorgungsaufträge. Verträge, die nach den §§ 73a,\nsatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes\n73c und 140a in der am 22. Juli 2015 geltenden\noder nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Bundespflege-\nFassung geschlossen wurden, gelten fort. Soweit\nsatzverordnung ausgeschlossen; der Gemein-\ndie Versorgung der Versicherten nach diesen Ver-\nsame Bundesausschuss entscheidet unverzüg-\nträgen durchgeführt wird, ist der Sicherstellungs-\nlich über eine Richtlinie nach § 137c Absatz 1\nauftrag nach § 75 Absatz 1 eingeschränkt. Satz 4\nSatz 2.\ngilt nicht für die Organisation der vertragsärzt-\n(6) Der Gemeinsame Bundesausschuss berät                  lichen Versorgung zu den sprechstundenfreien\nKrankenhäuser und Hersteller von Medizinpro-                 Zeiten.\ndukten im Vorfeld des Verfahrens nach Absatz 1                  (2) Die Verträge können Abweichendes von\nüber dessen Voraussetzungen und Anforderun-                  den Vorschriften dieses Kapitels, des Kranken-\ngen im Hinblick auf konkrete Methoden. Der Ge-               hausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhaus-\nmeinsame Bundesausschuss kann im Rahmen                      entgeltgesetzes sowie den nach diesen Vorschrif-\nder Beratung prüfen, ob eine Methode dem Ver-                ten getroffenen Regelungen beinhalten. Die Ver-\nfahren nach Absatz 1 unterfällt, insbesondere ob             träge können auch Abweichendes von den im\nsie ein neues theoretisch-wissenschaftliches                 Dritten Kapitel benannten Leistungen beinhalten,\nKonzept aufweist, und hierzu eine Feststellung               soweit sie die in § 11 Absatz 6 genannten Leis-\ntreffen. Vor einem solchen Beschluss gibt er im              tungen, Leistungen nach den §§ 20d, 25, 26, 27b,\nWege einer öffentlichen Bekanntmachung im In-                37a und 37b sowie ärztliche Leistungen ein-\nternet weiteren betroffenen Krankenhäusern so-               schließlich neuer Untersuchungs- und Behand-\nwie den jeweils betroffenen Medizinprodukteher-              lungsmethoden betreffen. Die Sätze 1 und 2 gel-\nstellern Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stel-            ten insoweit, als über die Eignung der Vertrags-\nlungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-              inhalte als Leistung der gesetzlichen Krankenver-\nhen. Für den Beschluss gilt § 94 Absatz 2 Satz 1             sicherung der Gemeinsame Bundesausschuss\nentsprechend.                                                nach § 91 im Rahmen der Beschlüsse nach § 92\n(7) Klagen bei Streitigkeiten nach dieser Vor-            Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder im Rahmen der\nschrift haben keine aufschiebende Wirkung. Ein               Beschlüsse nach § 137c Absatz 1 keine ableh-\nVorverfahren findet nicht statt.“                            nende Entscheidung getroffen hat und die abwei-\nchende Regelung dem Sinn und der Eigenart der\n67. § 139a Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nvereinbarten besonderen Versorgung entspricht,\na) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch                  sie insbesondere darauf ausgerichtet ist, die\nein Komma ersetzt.                                       Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlich-\nkeit der Versorgung zu verbessern. Die Wirt-\nb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\nschaftlichkeit der besonderen Versorgung muss\n„7. Beteiligung an internationalen Projekten             spätestens vier Jahre nach dem Wirksamwerden\nzur Zusammenarbeit und Weiterentwick-                der zugrunde liegenden Verträge nachweisbar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1233\nsein; § 88 Absatz 2 des Vierten Buches gilt ent-                (5) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nsprechend. Für die Qualitätsanforderungen zur                der für die Durchführung der Verträge nach Ab-\nDurchführung der Verträge gelten die vom Ge-                 satz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten\nmeinsamen Bundesausschuss sowie die in den                   durch die Vertragspartner nach Absatz 1 darf\nBundesmantelverträgen für die Leistungserbrin-               nur mit Einwilligung und nach vorheriger Informa-\ngung in der vertragsärztlichen Versorgung be-                tion der Versicherten erfolgen.\nschlossenen Anforderungen als Mindestvoraus-\nsetzungen entsprechend. Gegenstand der Ver-                     (6) Für die Bereinigung des Behandlungsbe-\nträge dürfen auch Vereinbarungen sein, die allein            darfs nach § 87a Absatz 3 Satz 2 gilt § 73b Ab-\ndie Organisation der Versorgung betreffen.                   satz 7 entsprechend; falls eine Vorabeinschrei-\nbung der teilnehmenden Versicherten nicht mög-\n(3) Die Krankenkassen können nach Maßgabe                 lich ist, kann eine rückwirkende Bereinigung ver-\nvon Absatz 1 Satz 2 Verträge abschließen mit:                einbart werden. Die Krankenkasse kann bei Ver-\n1. nach diesem Kapitel zur Versorgung der Versi-             trägen nach Absatz 1 auf die Bereinigung verzich-\ncherten berechtigten Leistungserbringern oder            ten, wenn das voraussichtliche Bereinigungsvolu-\nderen Gemeinschaften,                                    men einer Krankenkasse für einen Vertrag nach\nAbsatz 1 geringer ist als der Aufwand für die\n2. Trägern von Einrichtungen, die eine besondere             Durchführung dieser Bereinigung. Der Bewer-\nVersorgung durch zur Versorgung der Versi-               tungsausschuss hat in seinen Vorgaben gemäß\ncherten nach dem Vierten Kapitel berechtigte             § 87a Absatz 5 Satz 7 zur Bereinigung und zur\nLeistungserbringer anbieten,                             Ermittlung der kassenspezifischen Aufsatzwerte\n3. Pflegekassen und zugelassenen Pflegeeinrich-              des Behandlungsbedarfs auch Vorgaben zur\ntungen auf der Grundlage des § 92b des Elften            Höhe des Schwellenwertes für das voraussicht-\nBuches,                                                  liche Bereinigungsvolumen, unterhalb dessen\nvon einer basiswirksamen Bereinigung abgese-\n4. Praxiskliniken nach § 115 Absatz 2 Satz 1\nhen werden kann, zu der pauschalen Ermittlung\nNummer 1,\nund Übermittlung des voraussichtlichen Bereini-\n5. pharmazeutischen Unternehmern,                            gungsvolumens an die Vertragspartner nach\n6. Herstellern von Medizinprodukten im Sinne                 § 73b Absatz 7 Satz 1 sowie zu dessen Anrech-\ndes Gesetzes über Medizinprodukte,                       nung beim Aufsatzwert der betroffenen Kranken-\nkasse zu machen.“\n7. Kassenärztlichen Vereinigungen zur Unterstüt-\nzung von Mitgliedern, die an der besonderen          70. § 140f wird wie folgt geändert:\nVersorgung teilnehmen.                                   a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der\nDie Partner eines Vertrages über eine besondere                  Angabe „§ 90“ die Wörter „sowie den erweiter-\nVersorgung nach Absatz 1 können sich auf der                     ten Landesausschüssen nach § 116b Ab-\nGrundlage ihres jeweiligen Zulassungsstatus für                  satz 3“ eingefügt.\ndie Durchführung der besonderen Versorgung da-\nrauf verständigen, dass Leistungen auch dann er-             b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:\nbracht werden können, wenn die Erbringung die-                      „(7) Die in der Verordnung nach § 140g ge-\nser Leistungen vom Zulassungs-, Ermächti-                        nannten oder nach der Verordnung anerkann-\ngungs- oder Berechtigungsstatus des jeweiligen                   ten Organisationen sowie die sachkundigen\nLeistungserbringers nicht gedeckt ist.                           Personen werden bei der Durchführung ihres\n(4) Die Versicherten erklären ihre freiwillige                Mitberatungsrechts nach Absatz 3 von den\nTeilnahme an der besonderen Versorgung schrift-                  Landesausschüssen nach § 90 unterstützt.\nlich gegenüber ihrer Krankenkasse. Die Versicher-                Die Unterstützung erstreckt sich insbesondere\nten können die Teilnahmeerklärung innerhalb von                  auf die Übernahme von Reisekosten, Auf-\nzwei Wochen nach deren Abgabe in Textform                        wandsentschädigung und Verdienstausfall\noder zur Niederschrift bei der Krankenkasse ohne                 entsprechend Absatz 5 für jährlich bis zu\nAngabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwah-                     sechs Koordinierungs- und Abstimmungstref-\nrung genügt die rechtzeitige Absendung der Wi-                   fen, auf Fortbildungen und Schulungen der\nderrufserklärung an die Krankenkasse. Die Wider-                 sachkundigen Personen sowie auf die Durch-\nrufsfrist beginnt, wenn die Krankenkasse dem                     führung des Benennungsverfahrens nach Ab-\nVersicherten eine Belehrung über sein Widerrufs-                 satz 3 Satz 4.“\nrecht in Textform mitgeteilt hat, frühestens jedoch      71. In § 192 Absatz 1 Nummer 2a werden nach den\nmit der Abgabe der Teilnahmeerklärung. Das Nä-               Wörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter\nhere zur Durchführung der Teilnahme der Versi-               „oder im Zusammenhang mit einer Spende von\ncherten, insbesondere zur zeitlichen Bindung an              Blut zur Separation von Blutstammzellen oder an-\ndie Teilnahmeerklärung, zur Bindung an die ver-              deren Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des\ntraglich gebundenen Leistungserbringer und zu                Transfusionsgesetzes“ eingefügt.\nden Folgen bei Pflichtverstößen der Versicherten,\nregeln die Krankenkassen in den Teilnahmeerklä-          72. In § 217f Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „bis\nrungen. Die Satzung der Krankenkasse hat Rege-               zum 26. August 2013“ und die Wörter „, § 73c\nlungen zur Abgabe der Teilnahmeerklärungen zu                Absatz 2 Satz 7“ gestrichen und werden die Wör-\nenthalten. Die Regelungen sind auf der Grundlage             ter „§ 140a Absatz 2 Satz 5“ durch die Wörter\nder Richtlinie nach § 217f Absatz 4a zu treffen.             „§ 140a Absatz 4 Satz 6 und 7“ ersetzt.","1234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n73. § 219d Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     „Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten\na) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           für Versorgungsbezüge nach § 229 in den Fällen\ndes § 256 Absatz 1 Satz 1 jeweils vom ersten Tag\naa) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ durch               des zweiten auf die Veränderung folgenden Ka-\nein Komma ersetzt und werden vor dem                 lendermonats an.“\nKomma am Ende die Wörter „sowie die\nZugänglichkeit von Krankenhäusern für           76a. In § 257 Absatz 2 Satz 4 wird vor dem Punkt am\nMenschen mit Behinderungen“ eingefügt.               Ende ein Semikolon und werden die Wörter „für\ndie Berechnung gilt der um den durchschnittli-\nbb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende\nchen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte all-\ndurch ein Komma ersetzt.\ngemeine Beitragssatz nach § 241“ eingefügt.\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3\neingefügt:                                       77. In § 267 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird die An-\ngabe „§ 46 Satz 2“ durch die Angabe „§ 46\n„3. Mindestanforderungen an eine im                  Satz 3“ ersetzt.\ngrenzüberschreitenden Verkehr aner-\nkennungsfähige Verschreibung und“.           78. § 270 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.                 „§ 266 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 267 Ab-\nb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                satz 4 gelten entsprechend.“\n„In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2            79. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz ange-\nist klar zu unterscheiden zwischen den Rech-              fügt:\nten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4 und 5\nin Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU gel-               „Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a\ntend machen können, und den Rechten, die                  Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds\nVersicherte     aus    der   Verordnung   (EG)            aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds\nNr. 883/2004 des Europäischen Parlaments                  in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millio-\nund des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-              nen Euro abzüglich der Hälfte des anteiligen Be-\nnierung der Systeme der sozialen Sicherheit               trages der landwirtschaftlichen Krankenkasse ge-\n(ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1) geltend ma-              mäß § 221 Absatz 2 Satz 3 und 4 zugeführt; Fi-\nchen können.“                                             nanzmittel aus der Liquiditätsreserve, die im\nHaushaltsjahr nicht verausgabt wurden, werden\n74. § 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                      nach § 92a Absatz 3 Satz 5 anteilig an die Liqui-\na) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 73 bis 77                 ditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückge-\nAbs. 1a Satz 1 bis 4“ durch die Wörter „§§ 73             führt.“\nbis 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6“ ersetzt.\n80. Nach § 275 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:                      eingefügt:\n„Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder                  „(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem\ndes vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der               Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben\nJahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt               nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach\ndurch die beim Bundesversicherungsamt ein-                den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes\ngerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem             ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fer-\nBundesministerium für Gesundheit und dem                  tigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind\nBundesministerium der Finanzen. Die Entlas-               von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu\ntung des Präsidenten oder der Präsidentin                 erstatten. § 281 Absatz 1a Satz 2 gilt entspre-\ndes Bundesversicherungsamts als Verwalter                 chend. Der Medizinische Dienst des Spitzenver-\ndes Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bun-               bandes Bund der Krankenkassen und das Bun-\ndesministerium für Gesundheit im Einverneh-               desministerium des Innern vereinbaren unter Be-\nmen mit dem Bundesministerium der Finan-                  teiligung der Medizinischen Dienste, die ihre\nzen.“                                                     grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung\n75. Dem § 221 Absatz 2 werden die folgenden Sätze                von Untersuchungen und zur Fertigung von Gut-\nangefügt:                                                    achten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere\n„Der Überweisungsbetrag nach Satz 1 wird in den              über das Verfahren und die Höhe der Kostener-\nJahren 2016 bis 2019 um den auf die landwirt-                stattung. Die Medizinischen Dienste legen die\nschaftliche Krankenkasse entfallenden Anteil an              Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der\nder Finanzierung des Innovationsfonds nach                   Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach\n§ 92a Absatz 3 und 4 reduziert; Satz 2 gilt ent-             Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung\nsprechend. Der Anteil nach Satz 3 wird dem In-               der sonstigen Aufgaben des Medizinischen\nnovationsfonds zugeführt; Mittel für den Innovati-           Dienstes gefährdet wäre.“\nonsfonds, die im Haushaltsjahr nicht verausgabt          81. In § 278 Absatz 2 wird nach dem Wort „Kranken-\nwurden, sind nach Vorliegen der Geschäfts- und               kasse“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt\nRechnungsergebnisse des Gesundheitsfonds für                 und werden nach dem Wort „Ersatzkassen“ die\ndas abgelaufene Kalenderjahr anteilig an die                 Wörter „und die BAHN-BKK“ eingefügt.\nlandwirtschaftliche Krankenkasse zurückzufüh-\nren.“                                                    82. § 279 wird wie folgt geändert:\n76. § 248 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015               1235\n„§ 279                                  „15. die Durchführung des Entlassmanage-\nments nach § 39 Absatz 1a,\nVerwaltungsrat und Geschäftsführer; Beirat“.\n16. die Auswahl von Versicherten für Maß-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnahmen nach § 44 Absatz 4 Satz 1 und\naa) In Satz 1 wird das Wort „Vertreterver-                        zu deren Durchführung“.\nsammlungen“ durch die Wörter „Verwal-            85. § 295 wird wie folgt geändert:\ntungsräten oder der Vertreterversamm-\nlung“ ersetzt.                                       a) In Absatz 1b Satz 1 und Absatz 2a Satz 1 wird\njeweils das Wort „integrierten“ durch das Wort\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                            „besonderen“ ersetzt und wird jeweils die An-\n„Beschäftigte der Krankenkassen dürfen                  gabe „oder § 73c“ gestrichen.\nmit höchstens einem Viertel der Mitglieder           b) Absatz 5 wird aufgehoben.\nim Verwaltungsrat vertreten sein.“               86. § 295a wird wie folgt geändert:\nc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-               a) In der Überschrift wird die Angabe „, 73c oder“\ngefügt:                                                      durch das Wort „und“ ersetzt.\n„(4a) Bei den Medizinischen Diensten wird              b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, 73c\nein Beirat errichtet, der den Verwaltungsrat                 oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.\nbei seinen Entscheidungen berät und durch             87. § 299 wird wie folgt geändert:\nVorschläge und Stellungnahmen unterstützt.\nEr ist vor allen Entscheidungen des Verwal-               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntungsrates zu hören. Der Beirat besteht aus                  aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nbis zu acht Vertretern. Die Anzahl der Vertreter                 „Abweichend von Satz 4 Nummer 1 kön-\nim Beirat soll der Hälfte der Anzahl der Mitglie-                nen die Richtlinien, Beschlüsse und Ver-\nder des Verwaltungsrates entsprechen. Die                        einbarungen\nVertreter im Beirat werden von der für die So-\nzialversicherung zuständigen obersten Verwal-                    1. auch eine Vollerhebung der Daten aller\ntungsbehörde des Landes bestimmt, und zwar                           betroffenen Patienten vorsehen, sofern\nzur einen Hälfte auf Vorschlag der für die                           dies aus gewichtigen medizinisch fach-\nWahrnehmung der Interessen und der Selbst-                           lichen oder gewichtigen methodischen\nhilfe der pflegebedürftigen und behinderten                          Gründen, die als Bestandteil der Richt-\nMenschen sowie der pflegenden Angehörigen                            linien, Beschlüsse und Vereinbarungen\nmaßgeblichen Organisationen auf Landes-                              dargelegt werden müssen, erforderlich\nebene und zur anderen Hälfte auf Vorschlag                           ist;\nder maßgeblichen Verbände der Pflegeberufe                       2. auch vorsehen, dass von einer Pseudo-\nauf Landesebene. Die für die Sozialversiche-                         nymisierung der versichertenbezoge-\nrung zuständige oberste Verwaltungsbehörde                           nen Daten abgesehen werden kann,\ndes Landes bestimmt die Voraussetzungen                              wenn für die Qualitätssicherung die\nder Anerkennung der maßgeblichen Organisa-                           Überprüfung der ärztlichen Behand-\ntionen und Verbände nach Satz 3, insbeson-                           lungsdokumentation fachlich oder me-\ndere zu den Erfordernissen an die Organisa-                          thodisch erforderlich ist und die techni-\ntionsform und die Offenlegung der Finanzie-                          sche Beschaffenheit des die versicher-\nrung. Sie legt auch die Einzelheiten für das                         tenbezogenen Daten speichernden Da-\nVerfahren der Übermittlung und der Bearbei-                          tenträgers eine Pseudonymisierung\ntung der Vorschläge der Organisationen und                           nicht zulässt und die Anfertigung einer\nVerbände nach Satz 3 fest. Die Kosten der Tä-                        Kopie des speichernden Datenträgers,\ntigkeit des Beirats trägt der Medizinische                           um auf dieser die versichertenbezoge-\nDienst. Das Nähere, insbesondere zum Verfah-                         nen Daten zu pseudonymisieren, mit\nren der Beteiligung des Beirats und zu seiner                        für die Qualitätssicherung nicht hin-\nFinanzierung, ist in der Satzung des Medizini-                       nehmbaren Qualitätsverlusten verbun-\nschen Dienstes zu regeln.“                                           den wäre; die Gründe sind in den Richt-\nlinien, Beschlüssen und Vereinbarungen\n83. § 283 Satz 1 und 2 wird aufgehoben.\ndarzulegen.“\n84. § 284 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                  bb) In Satz 7 wird vor dem Punkt am Ende ein\na) In Nummer 13 werden die Wörter „Verträgen                        Semikolon und werden die Wörter „dies\nzu integrierten Versorgungsformen“ durch die                     gilt nicht für die Kassenärztlichen Vereini-\nWörter „Verträgen zur hausarztzentrierten Ver-                   gungen in Bezug auf die für die Durchfüh-\nsorgung, zu besonderen Versorgungsformen“                        rung der Qualitätsprüfung nach § 136 Ab-\nersetzt.                                                         satz 2 erforderlichen Daten“ eingefügt.\nb) In Nummer 14 werden die Wörter „und des Ri-               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsikopools (§ 269 Abs. 1 bis 3)“ gestrichen und               aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze\nwird nach den Wörtern „dieser Programme“                         eingefügt:\nein Komma eingefügt.\n„Das Verfahren zur Pseudonymisierung der\nc) Nach Nummer 14 werden die folgenden Num-                         Daten kann in den Richtlinien, Beschlüs-\nmern 15 und 16 eingefügt:                                        sen und Vereinbarungen auch auf eine","1236             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nvon den Krankenkassen, Kassenärztlichen                                   „§ 106\nVereinigungen oder deren jeweiligen Ver-                        Wirtschaftlichkeitsprüfung\nbänden räumlich, organisatorisch und per-\nsonell getrennte Stelle übertragen werden,            (1) Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen\nwenn das Verfahren für die in Satz 1 ge-           Vereinigungen überwachen die Wirtschaftlichkeit\nnannten Leistungserbringer einen unver-            der vertragsärztlichen Versorgung durch Beratun-\nhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten                gen und Prüfungen. Die Landesverbände der Kran-\nwürde; für Verfahren zur Qualitätsprüfung          kenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und\nnach § 136 Absatz 2 kann dies auch eine            einheitlich und die Kassenärztlichen Vereinigungen\ngesonderte Stelle bei den Kassenärztli-            vereinbaren Inhalt und Durchführung der Beratun-\nchen Vereinigungen sein. Die Gründe für            gen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie die\ndie Übertragung sind in den Richtlinien,           Voraussetzungen für Einzelfallprüfungen. Die Ver-\nBeschlüssen und Vereinbarungen darzule-            tragspartner können die Prüfungsstelle mit der Prü-\ngen.“                                              fung ärztlich verordneter Leistungen in der ambu-\nlanten Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen\nbb) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Ab-              Versorgung beauftragen und tragen die Kosten. Die\nweichend von Satz 1 hat die Pseudonymi-            Krankenkassen übermitteln der Prüfungsstelle die\nsierung bei einer Vollerhebung nach Ab-            Daten der in der ambulanten Versorgung außerhalb\nsatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Bei einer         der vertragsärztlichen Versorgung verordneten\nVollerhebung nach Absatz 1 Satz 5 hat die          Leistungen; dabei sind zusätzlich die Zahl der Be-\nPseudonymisierung“ ersetzt.                        handlungsfälle und eine Zuordnung der verordneten\n88. § 300 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.                     Leistungen zum Datum der Behandlung zu übermit-\nteln. Die §§ 296 und 297 gelten entsprechend.\n89. In § 305 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „integrier-\nten“ durch das Wort „besonderen“ ersetzt.                     (2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird\nvon der Prüfungsstelle nach § 106c geprüft durch\n90. In § 305a Satz 6 wird die Angabe „, 73c“ gestri-\n1. arztbezogene Prüfungen ärztlicher Leistungen\nchen.\nnach § 106a,\nArtikel 2                               2. arztbezogene Prüfungen ärztlich verordneter\nLeistungen nach § 106b.\nWeitere Änderung des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                       Die Prüfungen werden auf der Grundlage der Daten\ndurchgeführt, die der Prüfungsstelle nach § 106c\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                gemäß § 296 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 297 Ab-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                satz 1 bis 3 übermittelt werden. Hat die Prüfungs-\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt           stelle Zweifel an der Richtigkeit der übermittelten\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,             Daten, ermittelt sie die Datengrundlagen für die\nwird wie folgt geändert:                                         Prüfung aus einer Stichprobe der abgerechneten\nBehandlungsfälle des Arztes und rechnet die so er-\n1. In § 35 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „§ 106\nmittelten Teildaten nach einem statistisch zulässi-\nAbs. 4a Satz 3 und 7“ durch die Wörter „§ 106 Ab-\ngen Verfahren auf die Grundgesamtheit der Arztpra-\nsatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nxis hoch.\n2. In § 64a Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „§ 106\n(3) Die Prüfungsstelle nach § 106c bereitet die\nAbsatz 3b“ durch die Wörter „§ 106b Absatz 1\nfür die Prüfungen nach Absatz 2 erforderlichen Da-\nSatz 1“ ersetzt.\nten und sonstigen Unterlagen auf, trifft Feststellun-\n3. In § 73b Absatz 5 Satz 5 wird die Angabe „§ 106a             gen zu den für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 106d Absatz 3“ er-               wesentlichen Sachverhalten und entscheidet unter\nsetzt.                                                       Beachtung der Vereinbarungen nach den §§ 106a\nund 106b, ob der Vertragsarzt, der ermächtigte Arzt\n4. § 79b Satz 4 wird aufgehoben.                                oder die ermächtigte Einrichtung gegen das Wirt-\n5. § 84 wird wie folgt geändert:                                schaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welche\nMaßnahmen zu treffen sind. Eine Maßnahme kann\na) In der Überschrift wird das Semikolon und das             insbesondere auch die Festsetzung einer Nachfor-\nWort „Richtgrößen“ gestrichen.                            derung oder einer Kürzung sein. Gezielte Beratun-\nb) Absatz 6 wird aufgehoben.                                 gen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel\nvorangehen. Die Prüfungsstelle berät die Vertrags-\nc) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Sätze 4 bis 6              ärzte auf der Grundlage von Übersichten über die\nwerden aufgehoben.                                        von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem\nd) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:            kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten oder\nveranlassten Leistungen über Fragen der Wirt-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „7“ durch die An-           schaftlichkeit und Qualität der Versorgung.\ngabe „6“ ersetzt.\n(4) Werden Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht in\nbb) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.                  dem vorgesehenen Umfang oder nicht entspre-\nchend den für ihre Durchführung geltenden Vorga-\ne) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8.\nben durchgeführt, haften die zuständigen Vor-\n6. § 106 wird wie folgt gefasst:                                standsmitglieder der Krankenkassenverbände und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1237\nKassenärztlichen Vereinigungen für eine ordnungs-                 (3) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen\ngemäße Umsetzung. Können Wirtschaftlichkeits-                  und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen\nprüfungen nicht in dem vorgesehenen Umfang oder                vereinbaren Richtlinien zum Inhalt und zur Durch-\nnicht entsprechend den für ihre Durchführung gel-              führung der Zufälligkeitsprüfungen, insbesondere\ntenden Vorgaben durchgeführt werden, weil die er-              zu den Beurteilungsgegenständen nach Absatz 2,\nforderlichen Daten nach den §§ 296 und 297 nicht               zur Bestimmung und zum Umfang der Stichproben\noder nicht im vorgesehenen Umfang oder nicht                   sowie zur Auswahl von Leistungsmerkmalen. Die\nfristgerecht übermittelt worden sind, haften die zu-           Richtlinien sind dem Bundesministerium für Ge-\nständigen Vorstandsmitglieder der Krankenkassen                sundheit vorzulegen. Es kann sie innerhalb von\noder der Kassenärztlichen Vereinigungen. Die zu-               zwei Monaten beanstanden. Kommen die Richtli-\nständige Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der                nien nicht zustande oder werden die Beanstandun-\nVorstandsmitglieder und der jeweils entsandten                 gen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht\nVertreter im Ausschuss den Verwaltungsrat oder                 innerhalb einer von ihm gesetzten Frist behoben,\ndie Vertreterversammlung zu veranlassen, das Vor-              kann das Bundesministerium für Gesundheit die\nstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverlet-           Richtlinien erlassen.\nzung entstandenen Schadens in Anspruch zu neh-\n(4) Die Richtlinien nach Absatz 3 sind Inhalt der\nmen, falls der Verwaltungsrat oder die Vertreterver-\nVereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2. In den\nsammlung das Regressverfahren nicht bereits von\nVereinbarungen nach § 106 Absatz 1 Satz 2 ist ins-\nsich aus eingeleitet hat.\nbesondere das Verfahren der Bestimmung der\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Prü-           Stichproben für die Zufälligkeitsprüfungen festzule-\nfung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus er-             gen; dabei kann die Bildung von Stichprobengrup-\nbrachten ambulanten ärztlichen und belegärztli-                pen abweichend von den Fachgebieten nach aus-\nchen Leistungen.“                                              gewählten Leistungsmerkmalen vorgesehen wer-\n7. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt:                    den. Die in § 106 Absatz 1 Satz 2 genannten Ver-\ntragspartner können über die Zufälligkeitsprüfung\n„§ 106a                                 hinaus Prüfungen ärztlicher Leistungen nach\nWirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen            Durchschnittswerten oder andere arztbezogene\nPrüfungsarten vereinbaren; dabei dürfen versicher-\n(1) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wird             tenbezogene Daten nur nach den Vorschriften des\ngeprüft durch die arztbezogene Prüfung ärztlicher              Zehnten Kapitels erhoben, verarbeitet oder genutzt\nLeistungen auf der Grundlage von arztbezogenen                 werden.\nund versichertenbezogenen Stichproben, die min-\ndestens 2 Prozent der Ärzte je Quartal umfassen                   (5) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 1 sowie\n(Zufälligkeitsprüfung). Die Höhe der Stichprobe ist            nach Absatz 4 Satz 3 und nach § 275 Absatz 1\nnach Arztgruppen gesondert zu bestimmen. Die                   Nummer 3 Buchstabe b, § 275 Absatz 1a und 1b,\nZufälligkeitsprüfung umfasst neben dem zur Ab-                 dass ein Arzt Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, ob-\nrechnung vorgelegten Leistungsvolumen auch                     wohl die medizinischen Voraussetzungen dafür\nÜberweisungen, Feststellungen der Arbeitsunfähig-              nicht vorlagen, kann der Arbeitgeber, der zu Un-\nkeit sowie sonstige veranlasste ärztliche Leistun-             recht Arbeitsentgelt gezahlt hat, und die Kranken-\ngen, insbesondere aufwändige medizinisch-techni-               kasse, die zu Unrecht Krankengeld gezahlt hat, von\nsche Leistungen; honorarwirksame Begrenzungsre-                dem Arzt Schadensersatz verlangen, wenn die Ar-\ngelungen haben keinen Einfluss auf die Prüfungen.              beitsunfähigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich\nDer einer Zufälligkeitsprüfung zugrunde zu legende             festgestellt worden ist, obwohl die Voraussetzun-\nZeitraum beträgt mindestens ein Jahr.                          gen dafür nicht vorgelegen hatten.“\n(2) Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaft-          8. Nach § 106b wird folgender § 106c eingefügt:\nlichkeit in den Zufälligkeitsprüfungen sind, soweit                                   „§ 106c\ndafür Veranlassung besteht,\nPrüfungsstelle und Beschwerde-\n1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen                    ausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen\n(Indikation),\n(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und\n2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung des\ndie Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Verei-\ntherapeutischen oder diagnostischen Ziels\nnigungen bilden jeweils eine gemeinsame Prü-\n(Effektivität),\nfungsstelle und einen gemeinsamen Beschwerde-\n3. die Übereinstimmung der Leistungen mit den                  ausschuss. Der Beschwerdeausschuss besteht\nanerkannten Kriterien für ihre fachgerechte Er-           aus Vertretern der Kassenärztlichen Vereinigung\nbringung (Qualität), insbesondere mit den in              und der Krankenkassen in gleicher Zahl sowie ei-\nden Richtlinien des Gemeinsamen Bundesaus-                nem unparteiischen Vorsitzenden. Die Amtsdauer\nschusses enthaltenen Vorgaben,                            beträgt zwei Jahre. Bei Stimmengleichheit gibt die\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über den\n4. die Angemessenheit der durch die Leistungen\nVorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Sitz\nverursachten Kosten im Hinblick auf das Be-\ndes Beschwerdeausschusses sollen sich die Ver-\nhandlungsziel,\ntragspartner nach Satz 1 einigen. Kommt eine Eini-\n5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kiefer-             gung nicht zustande, beruft die Aufsichtsbehörde\northopädie auch die Vereinbarkeit der Leistun-            nach Absatz 5 im Benehmen mit den Vertragspart-\ngen mit dem Heil- und Kostenplan.                         nern nach Satz 1 den Vorsitzenden und dessen","1238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nStellvertreter und entscheidet über den Sitz des Be-         Länder tätige Prüfungsstelle und einen für den Be-\nschwerdeausschusses.                                         reich mehrerer Länder tätigen Beschwerdeaus-\nschuss führt die für die Sozialversicherung zustän-\n(2) Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeaus-\ndige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in\nschuss nehmen ihre Aufgaben jeweils eigenverant-\ndem der Ausschuss oder die Stelle ihren Sitz hat.\nwortlich wahr; der Beschwerdeausschuss wird bei\nDie Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen\nder Erfüllung seiner laufenden Geschäfte von der\nobersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Län-\nPrüfungsstelle organisatorisch unterstützt. Die Prü-\nder wahrzunehmen.\nfungsstelle wird bei der Kassenärztlichen Vereini-\ngung, einem Landesverband der Krankenkassen                     (5) Die Aufsicht über die Prüfungsstellen und Be-\noder bei einer bereits bestehenden Arbeitsgemein-            schwerdeausschüsse führen die für die Sozialver-\nschaft im Land errichtet. Über die Errichtung, den           sicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehör-\nSitz und den Leiter der Prüfungsstelle einigen sich          den der Länder. Die Prüfungsstellen und die Be-\ndie Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1; sie eini-          schwerdeausschüsse erstellen einmal jährlich eine\ngen sich auf Vorschlag des Leiters jährlich bis zum          Übersicht über die Zahl der durchgeführten Bera-\n30. November über die personelle, sachliche sowie            tungen und Prüfungen sowie die von ihnen festge-\nfinanzielle Ausstattung der Prüfungsstelle für das           setzten Maßnahmen. Die Übersicht ist der Auf-\nfolgende Kalenderjahr. Der Leiter führt die laufen-          sichtsbehörde vorzulegen.“\nden Verwaltungsgeschäfte der Prüfungsstelle und           9. Der bisherige § 106a wird § 106d.\ngestaltet die innere Organisation so, dass sie den\nbesonderen Anforderungen des Datenschutzes               10. § 113 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nnach § 78a des Zehnten Buches gerecht wird.                  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Absatz 2\nKommt eine Einigung nach den Sätzen 2 und 3                      und 3, § 106a“ durch die Wörter „§§ 106 bis 106b\nnicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde                 und 106d“ ersetzt.\nnach Absatz 5. Die Kosten der Prüfungsstelle und             b) In Satz 2 werden die Wörter „Prüfungsstellen\ndes Beschwerdeausschusses tragen die Kassen-                     nach § 106 Absatz 4“ durch die Wörter „Prü-\närztliche Vereinigung und die beteiligten Kranken-               fungsstellen nach § 106c“ und die Wörter „§ 106\nkassen je zur Hälfte. Das Bundesministerium für                  Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 106\nGesundheit bestimmt durch Rechtsverordnung mit                   bis 106b“ ersetzt.\nZustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ge-\nschäftsführung der Prüfungsstellen und der Be-           11. In § 116b Absatz 7 Satz 7 werden die Wörter „ent-\nschwerdeausschüsse einschließlich der Entschädi-             sprechend § 106 Absatz 2 Satz 12 bis 14 und 17,\ngung der Vorsitzenden der Ausschüsse und zu den              § 106 Absatz 4 und 4a sowie § 106 Absatz 5 bis 5d“\nPflichten der von den in Absatz 1 Satz 1 genannten           gestrichen.\nVertragspartnern entsandten Vertreter. Die Rechts-       12. In § 130b Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „als\nverordnung kann auch die Voraussetzungen und                 Praxisbesonderheiten im Sinne von § 106\ndas Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen ge-               Absatz 5a“ durch die Wörter „als bei den Wirt-\ngen Mitglieder der Ausschüsse bestimmen, die ihre            schaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c\nPflichten nach diesem Gesetzbuch nicht oder nicht            zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten“ er-\nordnungsgemäß erfüllen.                                      setzt.\n(3) Gegen die Entscheidungen der Prüfungs-            13. § 130c Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nstelle können die betroffenen Ärzte und ärztlich             a) In Satz 1 werden die Wörter „als Praxisbeson-\ngeleiteten Einrichtungen, die Krankenkassen, die                 derheiten im Sinne von § 106 Absatz 5a“ durch\nbetroffenen Landesverbände der Krankenkassen                     die Wörter „als bei den Wirtschaftlichkeitsprü-\nsowie die Kassenärztlichen Vereinigungen die Be-                 fungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksich-\nschwerdeausschüsse anrufen. Die Anrufung hat                     tigende Praxisbesonderheiten“ ersetzt.\naufschiebende Wirkung. Für das Verfahren sind\n§ 84 Absatz 1 und § 85 Absatz 3 des Sozialge-                b) Satz 2 wird aufgehoben.\nrichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahren vor             14. In § 140f Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 84\ndem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren                Abs. 7 Satz 6,“ gestrichen.\nim Sinne des § 78 des Sozialgerichtsgesetzes. Die        15. In § 274 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 106“\nKlage gegen eine vom Beschwerdeausschuss fest-               durch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.\ngesetzte Maßnahme hat keine aufschiebende Wir-\nkung. Abweichend von Satz 1 findet in Fällen der         16. § 275 Absatz 1b wird wie folgt geändert:\nFestsetzung einer Ausgleichspflicht für den Mehr-            a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1\naufwand bei Leistungen, die durch das Gesetz oder                Nr. 2“ durch die Angabe „§ 106a Absatz 1“ er-\ndurch die Richtlinien nach § 92 ausgeschlossen                   setzt.\nsind, eine Anrufung des Beschwerdeausschusses                b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“ durch\nnicht statt.                                                     die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.\n(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1          17. In § 284 Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2\nkönnen mit Zustimmung der für sie zuständigen                Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 106a Absatz 1\nAufsichtsbehörde die gemeinsame Bildung einer                Satz 1 oder § 106b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.\nPrüfungsstelle und eines Beschwerdeausschusses\nüber den Bereich eines Landes oder einer anderen         18. § 285 wird wie folgt geändert:\nKassenärztlichen Vereinigung hinaus vereinbaren.             a) In Absatz 1 Nummer 5 werden nach der Angabe\nDie Aufsicht über eine für den Bereich mehrerer                  „§ 106“ die Wörter „bis § 106c“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1239\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106a“ durch die                      „§ 106a“ ersetzt und werden die Wörter „ver-\nAngabe „§ 106d“ ersetzt.                                            ordneten Leistungen sowie die“ durch das\n19. § 296 wird wie folgt geändert:                                         Wort „getroffenen“ ersetzt.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n„§ 296                             e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nDatenübermittlung                                „(4) Soweit es zur Durchführung der in den\nfür Wirtschaftlichkeitsprüfungen“.                    Vereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1\nvorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nforderlich ist, übermitteln die Krankenkassen im\naa) In Satz 1 wird im Satzteil vor der Aufzählung              Wege der elektronischen Datenübertragung oder\ndie Angabe „§ 106 Abs. 4a“ durch die An-                  maschinell verwertbar auf Datenträgern den Prü-\ngabe „§ 106c“ ersetzt.                                    fungsstellen nach § 106c die Daten über die von\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                             den in die Prüfung einbezogenen Vertragsärzten\nverordneten Leistungen unter Angabe der Arzt-\n„Soweit es zur Durchführung der in den Ver-\nnummer, der Kassennummer und der Kranken-\neinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1\nversichertennummer. Die Daten über die verord-\nvorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen\nneten Arzneimittel enthalten zusätzlich jeweils\nerforderlich ist, sind die Daten nach Satz 1\ndas Kennzeichen nach § 300 Absatz 3 Satz 1.\nNummer 3 jeweils unter Angabe der nach\nDie Daten über die Verordnungen von Kranken-\n§ 295 Absatz 1 Satz 2 verschlüsselten Diag-\nhausbehandlungen enthalten zusätzlich jeweils\nnose zu übermitteln.“\ndie gemäß § 301 übermittelten Angaben über\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              den Tag und den Grund der Aufnahme, die Ein-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                            weisungsdiagnose, die Aufnahmediagnose, die\naaa) Im Satzteil vor der Aufzählung wird die              Art der durchgeführten Operationen und sonsti-\nAngabe „§ 106 Abs. 4a“ durch die An-                gen Prozeduren sowie die Dauer der Kranken-\ngabe „§ 106c“ ersetzt.                              hausbehandlung. Die Daten sind jeweils für den\nZeitraum eines Jahres zu übermitteln.“\nbbb) In Nummer 3 werden die Wörter „in der\nnach § 84 Abs. 6 Satz 2 bestimmten         21. In § 304 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der\nGliederung,“ gestrichen.                        Angabe „§ 106“ die Angabe „bis § 106c“ eingefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                               Artikel 3\n„Soweit es zur Durchführung der in den Ver-                              Änderung des\neinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1                       Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nvorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen\nerforderlich ist, sind der Prüfungsstelle auf       Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nAnforderung auch die Versichertennummern         rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\narztbezogen zu übermitteln.“                     BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert\nd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                      worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(4) Soweit es zur Durchführung der in den\n1. In § 26 Absatz 2 Nummer 2a, § 98 Absatz 3 Num-\nVereinbarungen nach § 106b Absatz 1 Satz 1\nmer 3, § 345 Nummer 6a, § 347 Nummer 6a und\nvorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungen er-\n§ 349 Absatz 4b Satz 1 werden jeweils nach den\nforderlich ist, sind die an der vertragsärztlichen\nWörtern „Organen oder Geweben“ die Wörter „oder\nVersorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtun-\nim Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des\ngen verpflichtet und befugt, auf Verlangen der\nTransfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut\nPrüfungsstelle nach § 106c die für die Prüfung\nzur Separation von Blutstammzellen oder anderen\nerforderlichen Befunde vorzulegen.“\nBlutbestandteilen“ eingefügt.\n20. § 297 wird wie folgt geändert:\n2. In § 312 Absatz 3 werden die Wörter „und Geweben“\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   durch die Wörter „oder Geweben oder im Zusam-\n„§ 297                            menhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusi-\nonsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Sepa-\nWeitere Regelungen zur Daten-\nration von Blutstammzellen oder anderen Blutbe-\nübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen“.\nstandteilen“ ersetzt.\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“\ndurch die Angabe „§ 106c“ die Angabe „§ 106                                      Artikel 4\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 106a Absatz 4“ und\ndie Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die                              Änderung des\nAngabe „§ 106a“ ersetzt.                                         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch\nc) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“              In § 3 Satz 1 Nummer 3a, § 166 Absatz 1 Nummer 2d\ndurch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.                    und § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Sechs-\nten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenver-\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“         19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-\ndurch die Angabe „§ 106c“ und die Angabe         letzt durch Artikel 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 29. Juni\n„§ 106 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe     2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, werden","1240            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\njeweils nach den Wörtern „Organen oder Geweben“ die             b) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 140b\nWörter „oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von                Abs. 3“ durch die Wörter „§ 140a Absatz 2 Satz 1\n§ 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von                bis 3“ ersetzt.\nBlut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen            c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 140a Abs. 2 und 3“\nBlutbestandteilen“ eingefügt.                                      durch die Angabe „§ 140a Absatz 4“ ersetzt und\nwerden die Wörter „für die Informationsrechte der\nArtikel 5                                  Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse\nÄnderung des                                  und“ gestrichen.\nElften Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 6\nDas Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-\nÄnderung des\nversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai\nKrankenhausentgeltgesetzes\n1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 24 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I              In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltge-\nS. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:       setzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das\nzuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 17. Dezem-\n0. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                  ber 2014 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist, wird die\na) In Satz 3 wird das Semikolon und werden die           Angabe „§ 140c“ durch die Angabe „§ 140a“ ersetzt.\nWörter „dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Be-\nrechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen                                  Artikel 7\nKrankenversicherung der allgemeine Beitragssatz                              Änderung des\nzugrunde gelegt“ gestrichen.                                        Entgeltfortzahlungsgesetzes\nb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:              § 3a des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai\n1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Arti-\n„Für die Berechnung der Mindestbeiträge zur ge-\nkel 1a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601)\nsetzlichen Krankenversicherung werden bei Mit-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ngliedern der gesetzlichen Krankenversicherung\nder allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünf-      1. In der Überschrift werden die Wörter „Organen oder\nten Buches sowie der kassenindividuelle Zusatz-           Geweben“ durch die Wörter „Organen, Geweben\nbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 des Fünften              oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder\nBuches zugrunde gelegt. Bei Mitgliedern der               anderen Blutbestandteilen“ ersetzt.\nlandwirtschaftlichen Krankenversicherung sowie        2. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt,“\nbei Personen, die nicht in der gesetzlichen Kran-         die Wörter „oder einer Blutspende zur Separation\nkenversicherung versichert sind, werden der all-          von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandtei-\ngemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften               len im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes“ ein-\nBuches sowie der durchschnittliche Zusatzbei-             gefügt.\ntragssatz nach § 242a des Fünften Buches zu-\ngrunde gelegt.“                                       3. In Absatz 2 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wörter\n„Organen oder Geweben“ durch die Wörter „Orga-\n1. § 55 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 nen, Geweben oder Blut zur Separation von Blut-\nstammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ er-\n„Sind landwirtschaftliche Unternehmer, die nicht zu-\nsetzt.\ngleich Arbeitslosengeld II beziehen, sowie mitarbei-\ntende Familienangehörige Mitglied der landwirt-\nschaftlichen Krankenkasse, wird der Beitrag abwei-                                Artikel 8\nchend von den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zu-                     Änderung des Zweiten Gesetzes\nschlags auf den Krankenversicherungsbeitrag, den              über die Krankenversicherung der Landwirte\nsie nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes              Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\nüber die Krankenversicherung der Landwirte aus           der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\ndem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-            2557), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\nschaft zu zahlen haben, erhoben.“                        23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) geändert worden\n2. In § 57 Absatz 2 Satz 5 und § 59 Absatz 2 Satz 2         ist, wird wie folgt geändert:\nwerden jeweils nach den Wörtern „Organen oder            1. Dem § 2 Absatz 4a wird folgender Satz angefügt:\nGeweben“ die Wörter „oder im Zusammenhang mit\n„Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selb-\neiner im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes er-\nständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Land- und\nfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blut-\nForstwirtschaft regelmäßig mindestens einen Arbeit-\nstammzellen oder anderen Blutbestandteilen“ einge-\nnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird ver-\nfügt.\nmutet, dass sie außerhalb der Land- und Forstwirt-\n3. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „die §§ 50,          schaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind;\n50a“ durch die Wörter „§ 49 Satz 2, die §§ 50 und            als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die\n50a“ ersetzt.                                                Arbeitnehmer der Gesellschaft.“\n4. § 92b wird wie folgt geändert:                           2. § 8 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 140b Abs. 1“               a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „§ 140a Absatz 3 Satz 1“ er-                aa) In Satz 1 dritter Teilsatz werden die Wörter\nsetzt.                                                           „oder wenn Versicherte hilfebedürftig im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1241\nSinne des Zweiten und Zwölften Buches So-            b) In Satz 7 wird nach den Wörtern „auch auf die mit\nzialgesetzbuch werden“ gestrichen.                      der“ das Wort „zusätzlichen“ eingefügt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                        c) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn             „Abweichend von Satz 5 kann der Gemeinsame\nVersicherte hilfebedürftig im Sinne des Zwei-           Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der\nten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch               Richtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-\nsind oder werden.“                                      ches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zu-\nb) Absatz 2b wird wie folgt geändert:                           sätzliche Ausbildung standardisierte Module ent-\nwickeln, die vom Bundesministerium für Gesund-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Organen              heit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\noder Geweben“ die Wörter „oder im Zusam-                rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nmenhang mit einer im Sinne von § 9 des                  auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modell-\nTransfusionsgesetzes erfolgenden Spende                 vorhabens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-\nvon Blut zur Separation von Blutstammzellen             ches Sozialgesetzbuch genehmigt werden kön-\noder anderen Blutbestandteilen“ eingefügt.              nen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Organen oder               seiner Entscheidung pflegewissenschaftlichen\nGeweben“ durch die Wörter „Organen, Gewe-               und pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzu-\nben oder Blutstammzellen oder anderen Blut-             ziehen sowie der Bundesärztekammer und den\nbestandteilen“ ersetzt.                                 maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gele-\n3. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:                       genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-\nlungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-\n„(5) Versicherte haben Anspruch auf individuelle             hen. Die Genehmigung der standardisierten Mo-\nBeratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse,              dule nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen\nwelche Leistungen und unterstützende Angebote                   bedürfen einer erneuten Genehmigung.“\nzur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforder-\nlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu er-         2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung                  „(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die\npersonenbezogener Daten dürfen nur mit schriftli-            bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1\ncher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher          Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind.“\nInformation des Versicherten erfolgen. Die Einwilli-\ngung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.                                Artikel 10\nDie Krankenkasse darf ihre Aufgaben nach Satz 1                                Änderung des\nan die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch                           Altenpflegegesetzes\ngenannten Stellen übertragen.“\n§ 4 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Be-\n4. In § 10 Absatz 1 wird das Wort „kann“ durch das           kanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690),\nWort „soll“ ersetzt.                                      das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März\n5. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe „§ 46 Satz 1“ durch      2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird wie\ndie Wörter „§ 46 Satz 1 und 2“ ersetzt.                   folgt geändert:\n6. In § 15 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und          1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nwerden die Wörter „soweit nichts Abweichendes be-            a) In Satz 5 wird nach den Wörtern „auch auf die mit\nstimmt wird“ eingefügt.                                         der“ das Wort „zusätzlichen“ eingefügt.\n7. In § 22 Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am              b) In Satz 6 wird nach den Wörtern „nach Satz 1“ ein\nEnde die Wörter „oder ein Anspruch auf Leistungen               Komma und werden die Wörter „die zum Erwerb\nnach § 19 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialge-                 der erweiterten Kompetenzen führt,“ eingefügt.\nsetzbuch besteht, sofern im Anschluss daran das              c) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nBestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absi-\ncherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird“ ein-               „Abweichend von Satz 3 kann der Gemeinsame\ngefügt.                                                         Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der\nRichtlinie nach § 63 Absatz 3c des Fünften Bu-\n8. In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2               ches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zu-\nwird jeweils die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1“ durch              sätzliche Ausbildung standardisierte Module ent-\ndie Angabe „§ 39 Absatz 1“ ersetzt.                             wickeln, die vom Bundesministerin für Familie,\nSenioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen\nArtikel 9                                 mit dem Bundesministerium für Gesundheit auch\nÄnderung des                                 ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorha-\nKrankenpflegegesetzes                             bens nach § 63 Absatz 3c des Fünften Buches\n§ 4 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003                 Sozialgesetzbuch genehmigt werden können.\n(BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 5 der Verord-         Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor sei-\nnung vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1301) geändert wor-             ner Entscheidung pflegewissenschaftlichen und\nden ist, wird wie folgt geändert:                                  pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzuzie-\nhen sowie der Bundesärztekammer und den\n1. Absatz 7 wird wie folgt geändert:                               maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gele-\na) In Satz 4 wird nach dem Wort „Ausbildung“ ein                genheit zur Stellungnahme zu geben; die Stel-\nKomma und werden die Wörter „die zum Erwerb                 lungnahmen sind in die Entscheidung einzubezie-\nder erweiterten Kompetenzen führt,“ eingefügt.              hen. Die Genehmigung der standardisierten Mo-","1242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\ndule nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen          weils den sich aus § 92a Absatz 4 Satz 1 des Fünften\nbedürfen einer erneuten Genehmigung.“                  Buches Sozialgesetzbuch für die Krankenkassen erge-\n2. Folgender Absatz 8 wird angefügt:                          benden Betrag durch die Summe der nach § 30 Ab-\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den Krankenkassen über-\n„(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die      mittelten Versicherungszeiten aller Krankenkassen teilt\nbereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1        und danach das Ergebnis mit den Versicherungszeiten\nSatz 1 berechtigt sind.“                                  der Krankenkasse vervielfacht.\nArtikel 11                              (2) Das Bundesversicherungsamt hat für jede Kran-\nkenkasse das Ergebnis nach Absatz 1 von den Zuwei-\nÄnderung des GKV-Finanzstruktur-\nsungen an die Krankenkasse nach § 266 Absatz 1\nund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes\nSatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das\nIn Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b des GKV-Finanz-          jeweilige Jahr abzusetzen. Die §§ 39 und 41 gelten ent-\nstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetzes vom        sprechend.“\n21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133), das durch Artikel 12 des\nGesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462) ge-                                    Artikel 14\nändert worden ist, wird in Satz 2 das Wort „allgemeine“\ndurch das Wort „ermäßigte“ ersetzt.                                                   Änderung der\nZulassungsverordnung für Vertragsärzte\nArtikel 12                              Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der\nÄnderung der                           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\nBundespflegesatzverordnung                      8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-\nletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 20. Februar\nDie Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-\n2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie\nber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 16b\nfolgt geändert:\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   0. In § 16 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder in\nabsehbarer Zeit drohende“ gestrichen.\n1. In § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe b wer-\nden die Wörter „Integrationsverträgen nach § 140b         1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die                „Entsprechendes gilt für die Verlegung einer geneh-\nWörter „Verträgen zur integrierten Versorgung nach            migten Anstellung.“\n§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-\nsetzt.                                                    2. § 32 wird wie folgt geändert:\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c wer-               a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-\nden die Wörter „Integrationsverträgen nach § 140b                 fügt:\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die                    „Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbil-\nWörter „Verträgen zur integrierten Versorgung nach                dungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste\n§ 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-                   Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur ver-\nsetzt.                                                            tragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss\n3. In der Anlage wird in Abschnitt B1, laufende Num-                  der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Ent-\nmer 6, und in Abschnitt B2, laufende Nummer 8, je-                scheidung über den Antrag.“\nweils das Wort „Integrationsverträge“ durch die Wör-          b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nter „integrierte Versorgung“ ersetzt.\n„In den Fällen der Beschäftigung eines Assisten-\nArtikel 13                                   ten im Rahmen der Weiterbildung nach § 75a des\nFünften Buches Sozialgesetzbuch hat die Kas-\nÄnderung der\nsenärztliche Vereinigung im Verteilungsmaßstab\nRisikostruktur-Ausgleichsverordnung\nnach § 87b des Fünften Buches Sozialgesetz-\nDer Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-                 buch festzulegen, in welchem Umfang abwei-\nnuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 15               chend von Satz 1 und § 87b Absatz 2 Satz 1\ndes Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) ge-                  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Ver-\nändert worden ist, wird folgender Neunter Abschnitt an-               größerung der Kassenpraxis zulässig ist; bei der\ngefügt:                                                               Festlegung ist insbesondere der von der Praxis\nzu zahlende Anhebungsbetrag nach § 75a Ab-\n„Neunter Abschnitt                               satz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nAufbringung der Finanzmittel                           buch zu berücksichtigen.“\nfür den Innovationsfonds bei den Krankenkassen            3. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7\nangefügt:\n§ 44\n„(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen\nAufzubringende Mittel                          angestellten Arzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und 4\nder Krankenkassen für den Innovationsfonds                  gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertre-\n(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt für die in            ters für einen angestellten Arzt ist für die Dauer von\n§ 92a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-                sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte Arzt\nsetzbuch genannten Jahre für jede Krankenkasse für                freigestellt ist oder das Anstellungsverhältnis durch\ndas jeweilige Jahr den von dieser zu tragenden Anteil             Tod, Kündigung oder andere Gründe beendet ist.\nzur Finanzierung des Innovationsfonds, indem es je-               Hat der angestellte Arzt einen gesetzlichen An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1243\nspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung für die                                Artikel 16\nDauer der Freistellung zulässig.                                                  Änderung der\n(7) § 26 gilt entsprechend.“                                             Schiedsamtsverordnung\nDie Schiedsamtsverordnung in der im Bundesge-\n4. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:                setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 24\n„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wer-\ndes Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) ge-\nden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten be-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ntreffen, für die der Landesausschuss der Ärzte und\nKrankenkassen die Feststellung nach § 100 Absatz 1        1. In § 8 werden die Wörter „den Vorschriften über Rei-\nund 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getrof-             sekostenvergütung der Bundesbeamten nach der\nfen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt nicht für          Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „dem Bun-\nAnträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der Zulas-                 desreisekostengesetz“ und die Wörter „Bundesver-\nsungsausschuss kann von der Erhebung von Ge-                  band der Ortskrankenkassen“ durch die Wörter\nbühren auch absehen oder diese reduzieren, wenn               „Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt.\ndies aus Versorgungsgründen angezeigt ist. Bei der        2. In § 9 werden die Wörter „den Vorschriften über Rei-\nNachbesetzung einer genehmigten Anstellung sind               sekostenvergütung der Beamten des Landes nach\ndie Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 um 50                  der Reisekostenstufe C“ durch die Wörter „dem\nProzent zu reduzieren.“                                       Bundesreisekostengesetz“ ersetzt.\n3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:\nArtikel 15\n„§ 22a\nÄnderung der                                  Bei einer Erweiterung des Bundesschiedsamtes\nZulassungsverordnung für Vertragszahnärzte                  um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-\nschaft haben die beteiligten Körperschaften und die\nDie Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in\nDeutsche Krankenhausgesellschaft die Kosten nach\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n§ 12 Satz 2 und die Gebühr nach § 20 jeweils ent-\n8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-\nsprechend ihrem Stimmanteil zu tragen.“\nletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 20. Februar\n2013 (BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                                        Artikel 17\nÄnderung der\n1. Dem § 24 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                           Schiedsstellenverordnung\n„Entsprechendes gilt für die Verlegung einer geneh-          Dem § 6 Absatz 3 der Schiedsstellenverordnung vom\nmigten Anstellung.“                                       29. September 1994 (BGBl. I S. 2784), die zuletzt durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I\n2. Dem § 32b werden die folgenden Absätze 6 und 7            S. 2262) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nangefügt:                                                 gefügt:\n„(6) Die Beschäftigung eines Vertreters für einen      „Bei Ablauf der Frist nach § 129 Absatz 4 Satz 2 des\nangestellten Zahnarzt ist zulässig; § 32 Absatz 1 und     Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt das\n4 gilt entsprechend. Die Beschäftigung eines Vertre-      Schiedsverfahren mit dem darauf folgenden Tag; Satz 2\nters für einen angestellten Zahnarzt ist für die Dauer    gilt entsprechend.“\nvon sechs Monaten zulässig, wenn der angestellte\nZahnarzt freigestellt ist oder das Anstellungsverhält-                              Artikel 18\nnis durch Tod, Kündigung oder andere Gründe be-                                   Änderung des\nendet ist. Hat der angestellte Zahnarzt einen gesetz-             Gesetzes über ein Informationssystem\nlichen Anspruch auf Freistellung, ist eine Vertretung           zur Bewertung medizinischer Technologien\nfür die Dauer der Freistellung zulässig.\nDas Gesetz über ein Informationssystem zur Bewer-\n(7) § 26 gilt entsprechend.“                           tung medizinischer Technologien vom 22. Dezember\n1999 (BGBl. I S. 2626, 2654), das zuletzt durch Arti-\n3. Dem § 46 wird folgender Absatz 4 angefügt:                kel 257 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I\nS. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wer-\nden in Verfahren, die eine Tätigkeit in Gebieten be-      1. Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben und die Absatzbe-\ntreffen, für die der Landesausschuss der Zahnärzte            zeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nund Krankenkassen die Feststellung nach § 100 Ab-         2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nsatz 1 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ngetroffen hat, keine Gebühren erhoben. Dies gilt                                    Artikel 19\nnicht für Anträge nach Absatz 1 Buchstabe a. Der\nZulassungsausschuss kann von der Erhebung von                                     Änderung der\nGebühren auch absehen oder diese reduzieren,                      Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung\nwenn dies aus Versorgungsgründen angezeigt ist.              Die Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom\nBei der Nachbesetzung einer genehmigten Anstel-           5. Januar 2004 (BGBl. I S. 29), die zuletzt durch Arti-\nlung sind die Gebühren nach den Absätzen 1 und 2          kel 25a des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I\num 50 Prozent zu reduzieren.“                             S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:","1244             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 106 Abs. 4a“            (3) Artikel 1 Nummer 30 tritt am zweiten Tag nach\ndurch die Angabe „§ 106c“ ersetzt.                         der Verkündung in Kraft.\n2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 106 Abs. 4\n(4) Artikel 1 Nummer 82 tritt am 1. Januar 2016 in\nSatz 6“ durch die Wörter „§ 106c Absatz 1 Satz 6“\nKraft.\nersetzt.\n3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe               (5) Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 5 Nummer 1\n„§ 106 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 106c Absatz 5“          und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.\nersetzt.\n(6) Die Artikel 2 und 19 treten am 1. Januar 2017 in\nArtikel 20                             Kraft.\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n(7) Artikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2         vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), das zuletzt\nbis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.                     durch Artikel 4a des Gesetzes vom 15. Dezember 2008\n(2) Artikel 5 Nummer 0 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-         (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist, tritt am Tag nach\nnuar 2015 in Kraft.                                            der Verkündung außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister für Gesundheit\nHermann Gröhe"]}