{"id":"bgbl1-2015-30-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=15","order":4,"title":"Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1207,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1207\nNeuntes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 16. Juli 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  e) Die § 8 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     „§ 8\nArtikel 1                                            Klassifizierung von Rebsorten“.\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-                  f) Die § 8c betreffende Zeile wird aufgehoben.\nchung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt        2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014                    „(3) Das deutsche Weinbaugebiet besteht aus\n(BGBl. I S. 1586) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                        1. den Flächen der in Absatz 1 bezeichneten An-\nbaugebiete,\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\n2. den Flächen der in Rechtsverordnungen nach\na) Die den 2. Abschnitt betreffende Zeile wird wie               Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 festgeleg-\nfolgt gefasst:                                                ten Landweingebiete und\n„2. Abschnitt                           3. den außerhalb der in Nummer 1 und 2 bezeich-\nGenehmigungssystem                              neten Gebiete liegenden Flächen, für die eine\nfür Rebpflanzungen, Anbauregelungen“.                    Genehmigung zur Anpflanzung von Reben erteilt\nb) Nach der § 6 betreffenden Zeile wird folgende                 worden ist.“\n§ 6a betreffende Zeile eingefügt:                      3. § 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6a                                                        „§ 6\nUmwandlung bestehender Pflanzrechte“.                                 Wiederbepflanzungen\nc) Die § 7 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:            (1) Die zuständige Landesbehörde erteilt einem\n„§ 7                               Erzeuger, der eine Rebfläche gerodet hat, auf An-\ntrag eine Genehmigung zur Wiederbepflanzung.\nFestsetzung eines\nAnträge nach Satz 1 können bis zum Ende des\nProzentsatzes für Neuanpflanzungen“.\nzweiten auf die Rodung folgenden Weinwirtschafts-\nd) Nach der § 7 betreffenden Zeile werden folgende           jahres gestellt werden.\ndie §§ 7a, 7b, 7c, 7d und 7e betreffende Zeilen\n(2) Die Landesregierungen können durch\neingefügt:\nRechtsverordnung vorsehen, dass Erzeugern, die\n„§ 7a Genehmigungsfähigkeit                               sich verpflichtet haben, eine Rebfläche zu roden,\n§ 7b    Festlegung von Prioritätskriterien                genehmigt werden kann, die Wiederbepflanzung\n§ 7c    Zuständigkeiten und Verfahren                     auf einer anderen als der zu rodenden Fläche vor-\nzunehmen, soweit die Rodung spätestens bis zum\n§ 7d    Inanspruchnahme der Genehmigung                   Ablauf des vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeit-\n§ 7e    Vom Genehmigungssystem ausgenom-                  punkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorge-\nmene Flächen“.                                    nommen wird. In der Rechtsverordnung nach Satz 1","1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nkönnen nähere Einzelheiten sowie das Verfahren                  (3) Die zuständigen Landesbehörden unterrich-\ngeregelt werden.                                             ten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nnährung jährlich zum 1. Oktober desselben Jahres\n(3) Die Landesregierungen können auf Empfeh-\nüber Anzahl und Fläche der nach Absatz 1 geneh-\nlung einer berufsständischen Organisation im Sinne\nmigten Anträge des Vorjahres.“\ndes Artikels 65 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)\nNr. 1308/2013 durch Rechtsverordnung Wiederbe-            5. § 7 wird durch folgende §§ 7 bis 7e ersetzt:\npflanzungen in einem Gebiet, das für die Erzeugung                                    „§ 7\nvon Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeich-\nFestsetzung eines\nnung oder mit einer geschützten geografischen\nProzentsatzes für Neuanpflanzungen\nAngabe in Betracht kommt, auf Reben beschrän-\nken, die derselben Spezifikation der geschützten                (1) Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1\nUrsprungsbezeichnung oder geografischen Angabe               der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten\nentsprechen wie die gerodeten Reben. Eine berufs-            Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuan-\nständische Organisation ist als repräsentativ anzu-          pflanzungen in den Jahren 2016 und 2017 ein Pro-\nsehen, wenn ihre Mitglieder über 50 Prozent der in           zentsatz von 0,3 der tatsächlich am 31. Juli des\nSatz 1 genannten Flächen verfügen.                           jeweils vorangegangenen Jahres in Deutschland\nmit Reben bepflanzten Gesamtfläche festgelegt.\n(4) Sofern keine Rechtsverordnung nach Ab-\nsatz 3 Satz 1 erlassen wurde und der Antragsteller              (2) Von der sich nach Anwendung des in Absatz 1\nnicht der Verpflichtung nach § 7b Absatz 2 unter-            genannten Prozentsatzes ergebenden Gesamt-\nliegt, kann dem Antragsteller genehmigt werden,              fläche wird vorab für die Länder Baden-Württem-\neine Wiederbepflanzungsgenehmigung auf einer                 berg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-\nim Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben,               Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,\nsoweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers            Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-An-\nbelegen ist.                                                 halt, Schleswig-Holstein und Thüringen jeweils ein\nAnteil von 5 Hektar für die Genehmigung von An-\n(5) Die zuständigen obersten Landesbehörden               trägen auf Neuanpflanzung auf dem Gebiet dieser\nunterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft            Länder abgezogen, sofern Anträge in dieser Höhe\nund Ernährung jährlich zum 1. Februar über die in            gestellt werden.\nihrem Land vorhandenen berufsständischen Orga-\nnisationen im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.                      (3) Die Landesregierungen können auf der\nGrundlage des Artikels 63 Absatz 2 Buchstabe b\n(6) Im Zusammenhang mit der Bearbeitung von               der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Rechts-\nAnträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die Flä-            verordnung bestimmen, dass Genehmigungen für\nchen betreffen, die zuvor vom Antragsteller gerodet          Neuanpflanzungen, die in Anwendung des Absat-\nwurden, können die Landesregierungen durch                   zes 1 erteilt worden sind und sich auf Gebiete be-\nRechtsverordnung das in Artikel 8 Absatz 2 der               ziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer\nDurchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kom-               geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschütz-\nmission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbe-               ten geografischen Angabe oder ohne geografische\nstimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013                 Angabe in Betracht kommen, nur bis zu einer in der\ndes Europäischen Parlaments und des Rates hin-               Rechtsverordnung für ein bestimmtes Anbaugebiet\nsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflan-              oder Landweingebiet oder Gebiet ohne geografische\nzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.12) genannte               Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch\nvereinfachte Verfahren zulassen.                             genommen werden dürfen. Eine Rechtsverordnung\n(7) Die Landesregierungen können durch                    nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit nachweislich\nRechtsverordnung die in § 7c Absatz 1 in Verbin-             eine Voraussetzung des Artikels 63 Absatz 3 der\ndung mit Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2             Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt ist. Die Fest-\nder Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 vor-               setzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der erfor-\ngeschriebenen Fristen auch für die Übermittlung              derlich ist, um den wirtschaftlichen Schwierigkeiten\nvon Anträgen und die Gewährung von Genehmi-                  im Sinne des Artikels 63 Absatz 3 Buchstabe a oder\ngungen nach Absatz 1 und 2 vorsehen.“                        der drohenden Wertminderung im Sinne des Arti-\nkels 63 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU)\n4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                      Nr. 1308/2013 wirksam begegnen zu können. In der\n„§ 6a                                 Rechtsverordnung ist das erforderliche Verfahren\nzu regeln.\nUmwandlung bestehender Pflanzungsrechte\n(4) Die zuständigen obersten Landesbehörden\n(1) Anträge auf Umwandlung von Pflanzungs-\nunterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft\nrechten nach Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung\nund Ernährung unverzüglich nach Erlass einer\n(EU) Nr. 1308/2013 können ab dem 15. September\nRechtsverordnung nach Absatz 2. Flächen, für die\n2015 und bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wer-\nerteilte Genehmigungen auf Grund einer Rechtsver-\nden.\nordnung nach Absatz 2 nicht in Anspruch genom-\n(2) Die Landesregierungen können durch                    men werden durften, sind, soweit im Rahmen der\nRechtsverordnung bestimmen, dass Antragstellern              allgemeinen Vorschriften nicht alle Genehmigungs-\ngenehmigt werden kann, ein umgewandeltes                     anträge bewilligt oder nur teilweise bewilligt worden\nPflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten           sind, für bisher ganz oder teilweise unberücksich-\nFläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb             tigte Genehmigungsanträge nach dem allgemeinen\ndes Antragstellers belegen ist.                              Verteilungsverfahren zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1209\n§ 7a                                ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere\nGenehmigungsfähigkeit                         Einzelheiten zu dem Verfahren nach Absatz 1 zu\nregeln, insbesondere hinsichtlich der im Antrag er-\nEin Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflan-               forderlichen Angaben und der im Zusammenhang\nzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn                mit dem Nachweis des Vorliegens geltend gemach-\nder Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neu-           ter Prioritätskriterien vorzulegenden Unterlagen.\nanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche\nvornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neu-               (3) Das Bundesministerium für Ernährung und\nanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist           Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung zur\nals die Fläche, für die er die Genehmigung bean-              Vermeidung unbilliger Härten bestimmen, dass es\ntragt.                                                        unter näher bestimmten Voraussetzungen, Antrag-\nstellern auf Antrag erlaubt wird, nach Erhalt einer\n§ 7b                                Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, eine Neuan-\nFestlegung von Prioritätskriterien                 pflanzung auf einer anderen Fläche des Betriebes\nals der, für die die jeweilige Genehmigung erteilt\n(1) Für die Genehmigung von Neuanpflanzungen               wurde, durchzuführen.\nwird vorbehaltlich des § 7 Absatz 2 im Falle des Ar-\ntikels 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013\nim Rahmen des unionsrechtlich bestimmten Vertei-                                        § 7d\nlungsverfahrens als Prioritätskriterium zu Grunde ge-\nlegt, dass die für die Neuanpflanzung vorgesehene                    Inanspruchnahme von Genehmigungen\nFläche in einem Gebiet mit steilen Hanglagen (Arti-\nkel 64 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe d der Verordnung                (1) Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder\n(EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit Anhang II                § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen sind\nBuchstabe D Unterabsatz 1 Absatz 4 der Delegierten            innerhalb der in Artikel 62 Absatz 3 Satz 1 der Ver-\nVerordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom                   ordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Gültigkeits-\n15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung                dauer in Anspruch zu nehmen, soweit nicht auf\n(EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments                Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2\nund des Rates hinsichtlich des Genehmigungssys-               etwas anderes gilt.\ntems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015,\nS.1)) liegt. Für die Zwecke des Verteilungsverfahrens            (2) Die zuständigen Landesbehörden überprüfen\nwird jeder Fläche, die das in Satz 1 genannte Krite-          auf der Grundlage der nach § 7c Absatz 1 Satz 5\nrium erfüllt, ein Punkt vergeben. Abweichend von              übermittelten Bescheide, ob Anpflanzungen wie\nSatz 2 werden bei einer Hangneigung zwischen 15               beschieden innerhalb der vorgesehenen Fristen\nund 30 Prozent 0,5 Punkte vergeben.                           durchgeführt werden.\n(2) Antragsteller, die das Prioritätskriterium nach\nAbsatz 1 Satz 1 geltend machen, müssen sich mit                                         § 7e\ndem Antrag auf die Bescheinigung nach § 7c Ab-\nsatz 1 Satz 1 verpflichten, die betroffene Neuan-                              Vom Genehmigungs-\npflanzungsfläche während eines Zeitraums von sie-                        system ausgenommene Flächen\nben Jahren nicht zu roden. Die Verpflichtung nach\nSatz 1 besteht jedoch nicht über den 31. Dezember                (1) Die in Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Ver-\n2030 hinaus.                                                  ordnung (EU) 2015/560, (ABl. L 93, S.1) genannte\nMitteilung über die Anpflanzung von Reben auf\n§ 7c                                Flächen, die zu Versuchsflächen oder zur Anlegung\neines Bestandes für die Erzeugung von Edelreisern\nZuständigkeiten und Verfahren                    bestimmt sind, ist vor der Anpflanzung der nach\n(1) Der Antrag auf Genehmigung einer Neuan-                Landesrecht zuständigen Behörde zu übermitteln.\npflanzung von Reben ist vom Erzeuger bis zum\n1. März eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt                 (2) Die Landesregierungen können durch\nfür Landwirtschaft und Ernährung zu stellen. Der              Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anpflan-\nAntragsteller hat im Antrag nach Maßgabe einer                zung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren\nRechtsverordnung nach Absatz 2 die Angaben zu                 Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich\nmachen, die erforderlich sind, um das Erfüllen der            zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers be-\nAnforderungen des § 7a glaubhaft zu machen.                   stimmt sind, den zuständigen Landesstellen mitge-\nMacht der Antragsteller das Vorliegen von Priori-             teilt werden.\ntätskriterien im Sinne des § 7b geltend, hat er nach\nMaßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 2                     (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden\ngeeignete Unterlagen zu deren Nachweis beizufü-               unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft\ngen. Über den Antrag ist bis zum 31. Juli des Jah-            und Ernährung über den Umfang der gemäß Ab-\nres der Antragstellung zu entscheiden. Die Bundes-            satz 1 angezeigten Flächen.“\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermit-\n6. Der § 8 wird aufgehoben.\ntelt den für die im Antrag betroffenen Flächen zu-\nständigen Behörden eine Kopie der Genehmigung.\n7. Der bisherige § 8c wird § 8.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und\nLandwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsver-           8. In § 8a werden die Absätze 1 bis 3 aufgehoben.","1210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n9. In § 33 Absatz 1 wird nach Nummer 1 folgende                  c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nNummer 1a eingefügt:\n„5. entgegen § 7d Absatz 1 eine Genehmigung\n„1a. Flächen, die ohne Genehmigung mit Reben                           nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt,“.\nbepflanzt oder die entsprechend Artikel 71 Ab-\nsatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 der Verordnung               d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6\n(EU) Nr. 1308/2013 gerodet worden sind, und                  oder 7“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6\nderen Umfang den zuständigen Behörden zu                     oder Nummer 7“ ersetzt.\nmelden sind,“.\n12. § 51 wird wie folgt geändert:\n10. § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 49 Nummer 1,              a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 49 Nr. 6 oder 7“\n2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50 Abs. 2 Nr. 1                   durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6 oder\noder 6 bis 10“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1                   Nummer 7“ ersetzt.\nNummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6 oder § 50\nb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 50 Abs. 2\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 6\nNr. 12“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1\nbis 10“ ersetzt.\nNummer 12“ ersetzt.\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 49 Nr. 6\noder 7“ durch die Wörter „§ 49 Satz 1 Nummer 6\nArtikel 2\noder Nummer 7“ ersetzt.\n11. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:               (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\na) Nummer 3 wird aufgehoben.                              am 1. Januar 2016 in Kraft.\nb) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 5              (2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am Tag nach der Verkün-\nSatz 1“ gestrichen.                                    dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}