{"id":"bgbl1-2015-30-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=10","order":3,"title":"Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1202,"pdf_page":10,"num_pages":5,"content":["1202                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nGesetz\nzur Anhebung des Grundfreibetrags,\ndes Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags\nVom 16. Juli 2015\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                         derjahr 1 908 Euro. Für jedes weitere Kind im\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag\nnach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.“\nInhaltsübersicht\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nArtikel  1   Änderung des Einkommensteuergesetzes\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nArtikel  2   Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes\nfolgt gefasst:\nArtikel  3   Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nArtikel  4   Weitere Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes              „(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem\n1995                                                       die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor-\nArtikel  5   Änderung des Bundeskindergeldgesetzes                      gelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungs-\nArtikel  6   Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes              betrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.“\nArtikel  7   Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\n2. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe\nArtikel  8   Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhun-\n„2 184 Euro“ durch die Angabe „2 256 Euro“ er-\ngen des Kindergeldes\nsetzt.\nArtikel 9    Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes\nArtikel 10   Inkrafttreten                                        3. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Die tarifliche Einkommensteuer im Veranla-\nArtikel 1                               gungszeitraum 2015 bemisst sich nach dem zu ver-\nÄnderung des                              steuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich\nEinkommensteuergesetzes                             der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils\nin Euro für zu versteuernde Einkommen\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I                          1. bis 8 472 Euro (Grundfreibetrag):\nS. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11                   0;\ndes Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          2. von 8 473 Euro bis 13 469 Euro:\n1. § 24b wird wie folgt geändert:                                      (997,6 · y + 1 400) · y;\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2                 3. von 13 470 Euro bis 52 881 Euro:\nersetzt:                                                       (228,74 · z + 2 397) · z + 948,68;\n„(1) Allein stehende Steuerpflichtige können             4. von 52 882 Euro bis 250 730 Euro:\neinen Entlastungsbetrag von der Summe der\nEinkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt                     0,42 · x – 8 261,29;\nmindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein               5. von 250 731 Euro an:\nFreibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld\n0,45 · x – 15 783,19.\nzusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist an-\nzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des                  Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den\nallein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.            Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen\nIst das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen ge-             vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nmeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1             Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel\ndemjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraus-              des 13 469 Euro übersteigenden Teils des auf einen\nsetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes                   vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden\nnach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen             Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen\nwürde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf              Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-\neinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.                men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den\nVoraussetzung für die Berücksichtigung ist die              nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“\nIdentifizierung des Kindes durch die an dieses           4. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 354“\nKind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b                durch die Angabe „8 472“ ersetzt.\nder Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach\neinem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Ab-           5. § 39a wird wie folgt geändert:\nsatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer               a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeeigneter Weise zu identifizieren. Die nachträg-\naa) In Satz 1 wird nach Nummer 4 folgende\nliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt\nNummer 4a eingefügt:\nauf Monate zurück, in denen die Voraussetzun-\ngen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.                                     „4a. der Erhöhungsbetrag nach § 24b Ab-\n(2) Gehört zum Haushalt des allein stehenden                           satz 2 Satz 2,“.\nSteuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absat-                 bb) In Satz 3 wird die Angabe „5 bis 8“ durch die\nzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalen-                       Angabe „4a bis 8“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1203\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 2                grammablaufpläne aufzustellen und bekannt zu\nbis 5 und 8“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 4                machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4\nund 5“ ersetzt.                                              Nummer 1a).“\n6. § 39b Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      b) Nach Absatz 37 wird folgender Absatz 37b ein-\ngefügt:\na) In Satz 5 Nummer 4 werden die Wörter „den Ent-\nlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b)“                    „(37b) § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der\ndurch die Wörter „den Entlastungsbetrag für Al-              am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals\nleinerziehende für ein Kind (§ 24b Absatz 2                  anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für\nSatz 1)“ ersetzt.                                            einen nach dem 30. November 2015 endenden\nb) In Satz 7 zweiter Halbsatz wird die Angabe                    Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf\n„9 763 Euro“ durch die Angabe „9 873 Euro“ er-               sonstige Bezüge, die nach dem 30. November\nsetzt.                                                       2015 zufließen. Bei der Lohnsteuerberechnung\nauf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach\n7. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar\n2016 endenden täglichen, wöchentlichen und\na) In Nummer 3 wird die Angabe „10 700 Euro“\nmonatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt\ndurch die Angabe „10 800 Euro“ und die Angabe\nwird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2\n„20 200 Euro“ durch die Angabe „20 500 Euro“\nSatz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 gelten-\nersetzt.\nden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „10 700 Euro“                     angewandt wurde (Nachholung). Das Bundes-\ndurch die Angabe „10 800 Euro“ und die Angabe                ministerium der Finanzen hat dies im Einverneh-\n„20 200 Euro“ durch die Angabe „20 500 Euro“                 men mit den obersten Finanzbehörden der Län-\nersetzt.                                                     der bei der Aufstellung und Bekanntmachung\nder geänderten Programmablaufpläne für 2015\n8. § 51a Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                   zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51\n„Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuer-               Absatz 4 Nummer 1a). In den Fällen des § 24b\nabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die                    Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine\nLohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden                       Veranlagung durchzuführen, wenn die Nach-\nArbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohn-               holung nach Satz 2 durchgeführt wurde.“\nsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach\nc) Dem Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:\n§ 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbe-\ntrag für die Steuerklassen I, II und III um den Kinder-          „§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden\nfreibetrag von 4 512 Euro sowie den Freibetrag für               Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzu-\nden      Betreuungs-     und      Erziehungs-      oder          wenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem\nAusbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die                     31. Dezember 2014 beginnen.“\nSteuerklasse IV um den Kinderfreibetrag von\n2 256 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-          10. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste\nvon 1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für\nund zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder\ndas eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach\n194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind\n§ 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.“\njeweils 219 Euro.“\n9. § 52 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-                                   Artikel 2\ngefügt:\nWeitere Änderung\n„(32a) § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a                      des Einkommensteuergesetzes\nSatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fas-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-\nsung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,\nerstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn,\n3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-\nder für einen nach dem 30. November 2015\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nendenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,\nund auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. No-        1. In § 32 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2 256 Euro“\nvember 2015 zufließen. Bei der Lohnsteuer-              durch die Angabe „2 304 Euro“ersetzt.\nberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für\neinen nach dem 30. November 2015, aber vor           2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wö-\nchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeit-              „(1) Die tarifliche Einkommensteuer in den Veran-\nraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass         lagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem\n§ 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der        zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbe-\nam 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum              haltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c je-\n30. November 2015 nicht angewandt wurden                weils in Euro für zu versteuernde Einkommen\n(Nachholung). Das Bundesministerium der Fi-             1. bis 8 652 Euro (Grundfreibetrag):\nnanzen hat im Einvernehmen mit den obersten\nFinanzbehörden der Länder entsprechende Pro-               0;","1204             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n2. von 8 653 Euro bis 13 669 Euro:                        vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert wor-\n(993,62 · y + 1 400) · y;                              den ist, wird wie folgt geändert:\n3. von 13 670 Euro bis 53 665 Euro:                       1. § 3 Absatz 2a Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n(225,40 · z + 2 397) · z + 952,48;                        „Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 des Einkommen-\n4. von 53 666 Euro bis 254 446 Euro:                         steuergesetzes ist beim Steuerabzug vom Arbeits-\n0,42 · x – 8 394,14;                                      lohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim\nSteuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim\n5. von 254 447 Euro an:                                      Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die\n0,45 · x – 16 027,52.                                     sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5\nDie Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den                des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde\nGrundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen           Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden             Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes\nEinkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel            um den Kinderfreibetrag von 4 512 Euro sowie den\ndes 13 669 Euro übersteigenden Teils des auf einen           Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs-\nvollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden             oder Ausbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die\nEinkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen           Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommen-\nEuro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-              steuergesetzes um den Kinderfreibetrag von\nmen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den             2 256 Euro sowie den Freibetrag für den Betreu-\nnächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“                     ungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von\n1 320 Euro für jedes Kind vermindert wird, für das\n3. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „8 472“             eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32\ndurch die Angabe „8 652“ ersetzt.                            Absatz 6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes\n4. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird der Teilsatz nach dem          nicht in Betracht kommt.“\nSemikolon wie folgt gefasst:\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 14 angefügt:\n„die Jahreslohnsteuer beträgt jedoch mindestens\n14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, für              „(14) § 3 Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015\nden 10 070 Euro übersteigenden Teil des zu versteu-          geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf\nernden Jahresbetrags höchstens 42 Prozent, für den           laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem\n26 832 Euro übersteigenden Teil des zu versteuern-           30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeit-\nden Jahresbetrags 42 Prozent und für den                     raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die\n203 557 Euro übersteigenden Teil des zu versteuern-          nach dem 30. November 2015 zufließen. Bei der\nden Jahresbetrags 45 Prozent.“                               Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn,\n5. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       der für einen nach dem 30. November 2015, aber\nvor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wö-\na) In Nummer 3 wird die Angabe „10 800 Euro“                 chentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum\ndurch die Angabe „11 000 Euro“ und die Angabe             gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 3 Ab-\n„20 500 Euro“ durch die Angabe „20 900 Euro“              satz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden\nersetzt.                                                  Fassung bis zum 30. November 2015 nicht ange-\nb) In Nummer 4 wird die Angabe „10 800 Euro“                 wandt wurde (Nachholung). Das Bundesministerium\ndurch die Angabe „11 000 Euro“ und die Angabe             der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den\n„20 500 Euro“ durch die Angabe „20 900 Euro“              obersten Finanzbehörden der Länder bei der Auf-\nersetzt.                                                  stellung und Bekanntmachung der entsprechenden\n6. In § 51a Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe                    Programmablaufpläne zu berücksichtigen (§ 52\n„4 512 Euro“ durch die Angabe „4 608 Euro“ und               Absatz 32a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes).“\ndie Angabe „2 256 Euro“ durch die Angabe\n„2 304 Euro“ersetzt.                                                               Artikel 4\n7. Dem § 52 Absatz 49a wird folgender Satz angefügt:                          Weitere Änderung des\n„§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden                   Solidaritätszuschlaggesetzes 1995\nFassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwen-\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung\nden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. De-\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nzember 2015 beginnen.“\nS. 4130), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes\n8. § 66 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste\n1. In § 3 Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „4 512 Euro“\nund zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder\ndurch die Angabe „4 608 Euro“ und die Angabe\n196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind\n„2 256 Euro“ durch die Angabe „2 304 Euro“ ersetzt.\njeweils 221 Euro.“\n2. Dem § 6 wird folgender Absatz 15 angefügt:\nArtikel 3\n„(15) § 3 Absatz 2a in der am 1. Januar 2016 gel-\nÄnderung des                              tenden Fassung ist erstmals auf den laufenden Ar-\nSolidaritätszuschlaggesetzes 1995                    beitslohn anzuwenden, der für einen nach dem\nDas Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung           31. Dezember 2015 endenden Lohnzahlungszeit-\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I                raum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die\nS. 4130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes              nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1205\nArtikel 5                            kend erhöhte Kindergeld mit der Maßgabe, dass der\nÄnderung des                           Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zum 31. Dezember\nBundeskindergeldgesetzes                      2015 zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zuste-\nhenden Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld bei\n§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung\nSozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkom-\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I\nmen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksich-\nS. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes\ntigen ist. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zu-\nvom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert\nflusses des Unterschiedsbetrags.\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             (3) Bei der Anwendung des § 1612b Absatz 1 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Zeit bis zum\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste       31. Dezember 2015 Kindergeld von monatlich 184 Euro\nund zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder    für erste und zweite Kinder, 190 Euro für dritte Kinder\n194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind       und 215 Euro für das vierte und jedes weitere Kind\njeweils 219 Euro.“                                       maßgeblich.\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „184 Euro“ durch die\nAngabe „188 Euro“ ersetzt.                                                         Artikel 9\nArtikel 6                                                    Änderung des\nUnterhaltsvorschussgesetzes\nWeitere Änderung des\nBundeskindergeldgesetzes                         Nach § 11 des Unterhaltsvorschussgesetzes in der\n§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung           Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007\n(BGBl. I S. 1446), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nder Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I\nzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108) geändert worden\nS. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset-\nist, wird folgender § 11a eingefügt:\nzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 11a\n„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste\nund zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder                       Anwendungsvorschrift\n196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind          Im Sinne dieses Gesetzes beträgt für die Zeit vom\njeweils 221 Euro.“                                       1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 die Unterhalts-\n2. In Absatz 2 wird die Angabe „188 Euro“ durch die          leistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 317 Euro\nAngabe „190 Euro“ ersetzt.                               für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht\nvollendet hat, und monatlich 364 Euro für ein Kind,\nArtikel 7                            das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\nFür die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. Dezember\nWeitere Änderung des\n2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1\nBundeskindergeldgesetzes\nSatz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste\nIn § 6a Absatz 2 Satz 1 des Bundeskindergeldgeset-        Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Ja-            Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch\nnuar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Ar-      nicht vollendet hat. Ab dem 1. Januar 2016 beträgt\ntikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die        die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monat-\nAngabe „140 Euro“ durch die Angabe „160 Euro“ er-            lich 335 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr\nsetzt.                                                       noch nicht vollendet hat, und monatlich 384 Euro für\nein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll-\nArtikel 8                            endet hat. Bis zum 31. Dezember 2015 gilt als für ein\nGesetz                              erstes Kind zu zahlendes Kindergeld im Sinne von § 2\nzur Nichtanrechnung                        Absatz 2 Satz 1 ein Betrag in Höhe von monatlich\nrückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes               184 Euro.“\n(1) Wird das Kindergeld rückwirkend erhöht, ist der\nUnterschiedsbetrag zwischen dem nach bisheriger                                        Artikel 10\nRechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöhten                                   Inkrafttreten\nKindergeld, der für die Zeit bis zum Ablauf des Kalen-\ndermonats gewährt wird, der auf den Monat der Ver-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden\nkündung desjenigen Gesetzes folgt, mit dem das Kin-          Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\ndergeld erhöht wird, bei Sozialleistungen, deren Zah-           (2) Die Artikel 5, 8 und 9 treten mit Wirkung vom\nlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als           1. Januar 2015 in Kraft.\nEinkommen zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig\nvom Zeitpunkt des Zuflusses des Unterschiedsbetrags.            (3) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2016 in\nKraft.\n(2) Absatz 1 gilt für das durch Artikel 1 und 5 des\nGesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1202) rückwir-           (4) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.","1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig"]}