{"id":"bgbl1-2015-30-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=5","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1197,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                  1197\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen1\nVom 16. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                          „Abschnitt 5\nsen:                                                                                Überwachung von Maßnahmen\nzur Vermeidung von Untersuchungshaft\nArtikel 1\nÄnderung des Gesetzes über                                                       § 90o\ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen                                            Grundsatz\nDas Gesetz über die internationale Rechtshilfe in                      (1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die Voll-\nStrafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom                       streckungshilfe für und die Vollstreckungsabgabe\n27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti-                an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nkel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890)                    Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über\n1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu                    die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union – des Grundsatzes der gegen-\n§ 90n die folgenden Angaben eingefügt:\nseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Über-\n„Abschnitt 5                               wachungsmaßnahmen als Alternative zur Unter-\nÜberwachung von Maßnahmen                              suchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20)\nzur Vermeidung von Untersuchungshaft                        (Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).\n§ 90o Grundsatz                                                        (2) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen\nRegelungen enthält, sind die allgemeinen Bestim-\n§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit                              mungen des Ersten und Siebenten Teils dieses\n§ 90q Unterlagen                                                    Gesetzes anzuwenden. § 53 gilt entsprechend.\n§ 90r     Bewilligungshindernisse                                      (3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 ge-\nnannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, so-\n§ 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung                           weit er abschließende Regelungen enthält.\n§ 90t     Gerichtliches Verfahren\n§ 90p\n§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung\nVoraussetzungen der Zulässigkeit\n§ 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung\n(1) Auflagen und Weisungen, die ein anderer Mit-\n§ 90w Durchführung der Überwachung                                  gliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe\n§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen                             seines innerstaatlichen Rechts und Verfahrens\ngegen eine natürliche Person zur Vermeidung der\n§ 90y Abgabe der Überwachung                                        Untersuchungshaft verhängt hat (Maßnahmen), kön-\n§ 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe“.                            nen in der Bundesrepublik Deutschland überwacht\nwerden. Die Überwachung ist nur zulässig, wenn\n2. Nach § 90n wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:\n1. auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwai-\n1\nDieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses                   ger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls\n2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung             bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes,\n– zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grund-        wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden\nsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über\nÜberwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft               Tat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und\n(ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20).                                       Sicherung verhängt werden könnte,","1198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n2. die zu überwachende Person sich, nach Unter-                   b) im Falle der Verurteilung zu einer Sanktion\nrichtung über die Maßnahmen, mit einer Rück-                      diese bereits vollstreckt worden ist, gerade\nkehr in die Bundesrepublik Deutschland oder                       vollstreckt wird oder nach dem Recht des Ur-\neinem Verbleib dort einverstanden erklärt,                        teilsstaates nicht mehr vollstreckt werden\n3. die zu überwachende Person                                         kann oder\na) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder          3. bei Straftaten, für die auch die deutsche Ge-\nin der Bundesrepublik Deutschland recht-                   richtsbarkeit begründet ist, die Strafverfolgung\nmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder               nach deutschem Recht verjährt wäre.\nb) beabsichtigt, umgehend ihren gewöhnlichen                                        § 90q\nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland\nUnterlagen\nzu begründen, und die Voraussetzungen für\ndie Einreise in das Bundesgebiet und den Auf-             (1) Die Überwachung einer Maßnahme nach Maß-\nenthalt darin erfüllt und                              gabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsan-\nordnung ist nur zulässig, wenn durch den anderen\n4. eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen\nMitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Ab-\nüberwacht werden soll beziehungsweise sollen:\nschrift der vollstreckbaren Entscheidung über Maß-\na) die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde            nahmen zusammen mit einer vollständig ausgefüll-\njeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen,                     ten Bescheinigung übermittelt wurde, für die das in\nb) die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder         Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungs-\nfestgelegte Gebiete in der Bundesrepublik              anordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils\nDeutschland oder im anderen Mitgliedstaat              gültigen Fassung zu verwenden ist.\nnicht zu betreten,                                        (2) Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvoll-\nc) die Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu ei-         ständig, ergeben sich jedoch die erforderlichen\nner bestimmten Zeit, an einem bestimmten               Angaben aus der Entscheidung oder aus anderen\nOrt aufzuhalten,                                       beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige\nBehörde auf die Vorlage einer vervollständigten\nd) eine Verpflichtung, mit der das Verlassen der          Bescheinigung verzichten.\nBundesrepublik Deutschland eingeschränkt\nwird,\n§ 90r\ne) die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten                            Bewilligungshindernisse\nbei einer bestimmten Behörde zu melden,\nDie Bewilligung einer nach den §§ 90p und 90q\nf) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten          zulässigen Überwachung der Maßnahmen kann nur\nPersonen zu meiden,                                    abgelehnt werden, wenn\ng) die Verpflichtung, sich bestimmter Aktivitäten,        1. die Bescheinigung (§ 90q Absatz 1) unvollständig\ndie mit der zur Last gelegten Straftat im Zu-              ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung ent-\nsammenhang stehen, zu enthalten,                           spricht und der andere Mitgliedstaat diese Anga-\nh) die Verpflichtung, einen bestimmten angemes-               ben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht\nsenen Geldbetrag zu hinterlegen oder eine                  hat,\nandere Sicherheitsleistung zu erbringen, ent-          2. es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maß-\nweder in festgelegten Raten oder als Gesamt-               nahme abgelehnt werden müsste, die zu überwa-\nbetrag,                                                    chende Person auszuliefern,\ni) die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten          3. im Falle einer Person, die ihren rechtmäßigen ge-\nGegenständen, die mit der zur Last gelegten                wöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik\nStraftat im Zusammenhang stehen, zu meiden.                Deutschland hat, ein Verfahren zur Beendigung\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1                    des Aufenthaltes durchgeführt wird oder\nist die Überwachung von Maßnahmen in Steuer-,                 4. im Falle des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3\nZoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig,                  Buchstabe b die Überwachung der zu überwa-\nwenn das deutsche Recht keine gleichartigen                       chenden Person im Einzelfall in einem anderen\nSteuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält                   Mitgliedstaat besser gewährleistet werden kann.\nwie das Recht des anderen Mitgliedstaates.\n(3) Die Überwachung einer Maßnahme ist unzu-                                         § 90s\nlässig, wenn                                                            Vorläufige Bewilligungsentscheidung\n1. die zu überwachende Person im Zeitpunkt der Tat               (1) Die nach § 51 zuständige Staatsanwaltschaft\nnach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig              entscheidet darüber, ob die Übernahme der Überwa-\noder nach § 3 des Jugendgerichtsgesetzes straf-           chung bewilligt wird.\nrechtlich nicht verantwortlich war,                          (2) Die Staatsanwaltschaft gibt der zu überwa-\n2. die zu überwachende Person                                 chenden Person Gelegenheit, sich zu äußern, falls\na) wegen derselben Tat, die der Entscheidung              deren Stellungnahme noch nicht vorliegt.\nzugrunde liegt, bereits von einem anderen Mit-            (3) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Be-\ngliedstaat als dem, in dem gegen sie die Ent-          willigungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu\nscheidung ergangen ist, rechtskräftig abgeur-          machen, begründet sie diese Entscheidung in dem\nteilt worden ist und                                   Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zuläs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015               1199\nsigkeit der Überwachungsübernahme. Die zustän-                   (3) Das Gericht ordnet die Überwachung der\ndige Behörde des anderen Mitgliedstaates ist bereits          Maßnahmen an, wenn diese zulässig ist und\nvor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entschei-           1. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilli-\ndung durch die Staatsanwaltschaft zu unterrichten                 gungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu\nüber                                                              machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder\n1. die Gründe, warum es im Falle eines Verstoßes              2. die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilli-\ngegen eine Maßnahme abgelehnt werden müss-                    gungshindernisse nach § 90r geltend zu machen,\nte, die zu überwachende Person auszuliefern, und              fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermes-\n2. die Nichtgeltendmachung des Bewilligungshin-                   sensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt\ndernisses.                                                    jedoch eine andere Ermessensentscheidung in\n(4) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Über-                 Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der\nnahme der Überwachung nicht, begründet sie diese                  Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten\nEntscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt der zu                zur erneuten Ermessensausübung unter Beach-\nüberwachenden Person die Entscheidung zu. Die                     tung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.\nzu überwachende Person kann binnen zwei Wochen                   (4) Das Gericht wandelt die der zu überwachen-\nnach Zustellung der ablehnenden Bewilligungsent-              den Person auferlegten Maßnahmen um, wenn\nscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entschei-             1. die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach\ndung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1                 dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten-\nSatz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über                     den Recht nicht erfüllt sind oder\nRechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der Strafprozess-\nordnung über Fristen und Wiedereinsetzung in den              2. die auferlegten Überwachungsmaßnahmen nicht\nvorigen Stand gelten entsprechend.                                hinreichend bestimmt sind.\nDie umgewandelten Maßnahmen müssen so weit\n§ 90t                              wie möglich den vom Anordnungsstaat verhängten\nGerichtliches Verfahren                      Maßnahmen entsprechen. Sie dürfen nicht schwer-\nwiegender sein als die vom Anordnungsstaat ver-\n(1) Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der             hängten Maßnahmen. Über die Umwandlung nach\nStaatsanwaltschaft nach § 90s Absatz 3 Satz 1 oder            diesem Absatz ist die zuständige Behörde des an-\nauf Antrag der zu überwachenden Person nach                   deren Mitgliedstaates unverzüglich zu informieren.\n§ 90s Absatz 4 Satz 3. § 51 gilt entsprechend. Die\nStaatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.                (5) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts kön-\nnen die Staatsanwaltschaft und die zu überwa-\n(2) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entschei-        chende Person sofortige Beschwerde einlegen. Ab-\ndung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entspre-              satz 2 Satz 2 bleibt unberührt. § 42 ist entsprechend\nchend, dass der zuständigen Behörde im anderen                anwendbar.\nMitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden\nsein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen,                                         § 90v\nwenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen,\num beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft                 Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung\nihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Gericht                (1) Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme\nkann für die Beibringung der Unterlagen eine Frist            der Überwachung nur bewilligen, wenn diese durch\nsetzen.                                                       die gerichtliche Entscheidung für zulässig erklärt\n(3) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der         worden ist. Die Staatsanwaltschaft bewilligt die\nMaßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber                 Überwachung nach Maßgabe der vollstreckbaren\nerheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermes-            gerichtlichen Entscheidung. Diese Bewilligungsent-\nsen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4,            scheidung ist unanfechtbar.\nAbsatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten ent-                   (2) Über die Bewilligung soll innerhalb von\nsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im            20 Werktagen nach Eingang der in § 90q bezeichne-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch               ten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschie-\n§ 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3                den werden. Wurde gegen die Entscheidung des\nentsprechend.                                                 Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Be-\nschwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur\n§ 90u                               Bewilligung um weitere 20 Werktage.\nGerichtliche Zulässigkeitsentscheidung                   (3) Ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund außer-\n(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entschei-            gewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen\ndung nach § 90s Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4                  nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unver-\nSatz 3 entscheidet das Amtsgericht durch Be-                  züglich die zuständige Behörde des Anordnungs-\nschluss. In der Beschlussformel sind bei einer statt-         staates und gibt dabei die Gründe für die Verzöge-\ngebenden Entscheidung die zu überwachenden                    rung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine Ent-\nMaßnahmen genau zu bestimmen.                                 scheidung benötigt wird.\n(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf ge-                                  § 90w\nrichtliche Entscheidung durch die zu überwachende\nPerson nach § 90s Absatz 4 Satz 3 nicht beachtet                          Durchführung der Überwachung\nworden, so verwirft das Gericht den Antrag als un-               (1) Das für die Entscheidung nach § 90u zustän-\nzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.                     dige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüg-","1200            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nlich nach Bewilligung der Überwachungsübernahme                 (6) Hat das Gericht beschlossen, die Überwa-\nwährend des Zeitraums, den die zuständige Behörde            chung der Maßnahmen gemäß Absatz 5 einzu-\ndes anderen Mitgliedstaates angegeben hat. Das               stellen, unterrichtet es die zuständige Behörde\nGericht kann die Überwachung ganz oder zum Teil              des anderen Mitgliedstaates hiervon schriftlich mit\nan das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die zu              Gründen.\nüberwachende Person ihren Wohnsitz oder in Er-\nmangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen                                        § 90x\nAufenthalt hat. Die Abgabe ist bindend.                              Erneuerte und geänderte Maßnahmen\n(2) Soweit das Gesetz die Anhörung oder Mitwir-              Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch\nkung der Staatsanwaltschaft vorsieht, ist diejenige          für die Übernahme und Überwachung erneuerter\nStaatsanwaltschaft zuständig, die die gerichtliche           oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass\nZulässigkeitsentscheidung vorbereitet hat. Ihre Zu-          bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung\nständigkeit bleibt von einer Abgabe nach Absatz 1            gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Ab-\nSatz 2 unberührt.                                            satz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet.\n(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-           Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen\nhörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich               findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß\nüber                                                         § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.\n1. jeden Wohnsitzwechsel der zu überwachenden                                        § 90y\nPerson,\nAbgabe der Überwachung\n2. die Tatsache, dass der Aufenthaltsort der zu über-\n(1) Das gemäß § 126 der Strafprozessordnung\nwachenden Person im Bundesgebiet nicht mehr\nzuständige Gericht kann von einem deutschen Ge-\nzu ermitteln ist, und\nricht erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Ver-\n3. jeden Verstoß gegen eine Maßnahme sowie über              meidung von Untersuchungshaft zur Überwachung\nErkenntnisse, die eine weitere Entscheidung im           nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwa-\nZusammenhang mit einer Entscheidung über                 chungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat\nMaßnahmen nach sich ziehen könnten; hierzu ist           der Europäischen Union übertragen. Die Übertra-\ndas in Anhang II des Rahmenbeschlusses Über-             gung ist nur zulässig, wenn die zu überwachende\nwachungsanordnung wiedergegebene Formblatt               Person\nin der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.            1. in diesem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen ge-\n(4) Das Gericht sieht von der Überwachung der                 wöhnlichen Aufenthalt hat und\nMaßnahmen ab, wenn                                           2. sich mit einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat\n1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-                  einverstanden erklärt hat, nachdem sie über die\nstaates die Bescheinigung zurücknimmt oder auf               betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde,\nandere geeignete Weise mitteilt, dass die Über-              oder\nwachung der Maßnahmen zu beenden ist,                    3. sich bereits in diesem Mitgliedstaat aufhält.\n2. der Aufenthaltsort der zu überwachenden Person            Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit\nim Bundesgebiet nicht mehr zu ermitteln ist,             zur Stellungnahme.\n3. die zu überwachende Person nicht mehr über                   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\neinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im            und 2 kann das Gericht die Überwachung von Maß-\nInland verfügt oder                                      nahmen an einen anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union als denjenigen übertragen, in dem\n4. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-              die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen\nstaates die Maßnahmen so geändert hat, dass              gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die zu überwa-\nnunmehr keine Maßnahme im Sinne des § 90p                chende Person einen entsprechenden Antrag ge-\nAbsatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegt.                       stellt hat.\nDie Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Be-                   (3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Be-\nschluss.                                                     hörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich\n(5) Das Gericht kann von der Überwachung der              über\nMaßnahme absehen, wenn die zuständige Behörde                1. jede weitere Entscheidung im Zusammenhang\ndes anderen Mitgliedstaates keine weitere Entschei-              mit einer Entscheidung über Maßnahmen sowie\ndung im Zusammenhang mit einer Entscheidung                  2. einen gegen eine Entscheidung über Maßnahmen\nüber Maßnahmen getroffen hat, obwohl das Gericht                 eingelegten Rechtsbehelf.\n1. mehrfach die zuständige Behörde des anderen                  (4) Das Gericht kann die zuständige Behörde des\nMitgliedstaates bezüglich derselben Person ge-           anderen Mitgliedstaates um Verlängerung der Über-\nmäß Absatz 3 Nummer 3 unterrichtet hat und               wachung der Maßnahmen ersuchen, wenn\n2. eine angemessene Frist zum Erlass einer weiteren          1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-\nEntscheidung im Zusammenhang mit einer Ent-                  staates für die Zulässigkeit der Überwachung\nscheidung über Maßnahmen gesetzt hat.                        von Maßnahmen einen bestimmten Zeitraum an-\nDie Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Be-                    gegeben hat,\nschluss.                                                     2. der Zeitraum nach Nummer 1 abgelaufen ist und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                      1201\n3. es die Überwachung der Maßnahmen weiterhin                        In den Fällen von Satz 2 hat die Rücknahme vor Be-\nfür erforderlich hält.                                           ginn der Überwachung im anderen Mitgliedstaat und\n(5) In einem Ersuchen nach Absatz 4 sind anzu-                    spätestens zehn Tage nach Eingang der Informatio-\ngeben:                                                               nen bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen.\n1. die Gründe für die Verlängerung,                                      (2) Das Gericht ist für die Überwachung der Maß-\nnahmen wieder zuständig, wenn\n2. die voraussichtlichen Folgen für die zu überwa-\nchende Person, sofern die Maßnahmen nicht ver-                   1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-\nlängert werden würden, und                                            staates mitteilt, dass die zu überwachende Per-\nson ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt\n3. der voraussichtliche Zeitraum der Verlängerung.\nin einen anderen Staat als den avisierten Voll-\nstreckungsstaat verlegt hat,\n§ 90z\nRücknahme der Überwachungsabgabe                            2. das Gericht die Maßnahmen geändert und die zu-\nständige Behörde des anderen Mitgliedstaates es\n(1) Das Gericht hat die Bescheinigung zur Ab-                          abgelehnt hat, die geänderten Maßnahmen zu\ngabe der Überwachung zurückzunehmen, wenn die                             überwachen,\nVoraussetzungen für den Haftbefehl entfallen sind.\nEs kann die Bescheinigung zurücknehmen, wenn                         3. der maximale Überwachungszeitraum, während\ndessen die Maßnahmen im anderen Mitgliedstaat\n1. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-                           überwacht werden dürfen, abgelaufen ist,\nstaates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen\nentsprechend dem dort geltenden Recht ange-                      4. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-\npasst hat,                                                            staates beschlossen hat, die Überwachung der\nMaßnahmen nach Maßgabe des Artikels 23 des\n2. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-\nRahmenbeschlusses Überwachungsanordnung\nstaates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen\neinzustellen, und das Gericht hiervon unterrichtet\nnur während eines begrenzten Zeitraums überwa-\nhat.“\nchen kann, oder\n3. die zuständige Behörde des anderen Mitglied-                                                Artikel 2\nstaates mitgeteilt hat, dass sie es im Falle eines\nVerstoßes gegen die Maßnahmen ablehnen                                                  Inkrafttreten\nmüsste, die zu überwachende Person auszu-                       Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nliefern.                                                      Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}