{"id":"bgbl1-2015-30-13","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=116","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=116","order":13,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin (Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung  KhWbAusbV)","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1308,"pdf_page":116,"num_pages":11,"content":["1308                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin\n(Kerzenhersteller- und Wachsbildnerausbildungsverordnung – KhWbAusbV)*\nVom 16. Juli 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-               § 16   Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse\nsetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung             § 17   Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-              § 18   Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der                      das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung\nHandwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verord-\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                                        Abschnitt 4\nworden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des                                   Schlussvorschriften\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August                   § 19 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet                 Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im                        Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzen-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                         herstellerin und Wachsbildnerin\nund Forschung:\nInhaltsübersicht                                                   Abschnitt 1\nAbschnitt 1                                      Gegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung\n§1\n§ 1     Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nStaatliche\n§ 2     Dauer der Berufsausbildung\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 3     Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-\nrahmenplan                                                   Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und\n§ 4     Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild      Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachs-\n§ 5     Ausbildungsplan                                           bildnerin wird staatlich anerkannt nach\n§ 6     Schriftlicher Ausbildungsnachweis                         1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\n2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\nAbschnitt 2\nGewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32\nZwischenprüfung                           Wachszieher der Handwerksordnung.\n§ 7     Ziel und Zeitpunkt\n§ 8     Inhalt                                                                                  §2\n§ 9     Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen                       Dauer der Berufsausbildung\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nAbschnitt 3\nAbschluss- und Gesellenprüfung                                                §3\n§ 10    Ziel und Zeitpunkt                                                               Gegenstand der\n§ 11    Inhalt                                                       Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 12    Prüfungsbereiche                                             (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 13    Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten             tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 14    Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen     ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 15    Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von     Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\nWachsprodukten\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerks-\nordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von  Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nder Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der       (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nBundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundes-     keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\nanzeigers veröffentlicht.                                       werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1309\nlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-          9. Kundenorientierung und Beratung sowie\ngesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit         10. Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistun-\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-             gen.\nren und Kontrollieren ein.\n§5\n§4\nAusbildungsplan\nStruktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                  Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\n1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertig-      dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und                                       §6\nFähigkeiten im Schwerpunkt\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\na) Kerzenherstellung oder\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nb) Wachsbildnerei sowie                                  Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während\n3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde      der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                   (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in       weis regelmäßig durchzusehen.\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nbildes gebündelt.                                                                  Abschnitt 2\n(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-                          Zwischenprüfung\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sind:                                                               §7\n1. Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen                              Ziel und Zeitpunkt\nsowie von Halbfabrikaten,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n2. Anwenden von manuellen und maschinellen Ferti-          Zwischenprüfung durchzuführen.\ngungsverfahren,\n(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des\n3. Auswählen und Verarbeiten von Dochten,\nzweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.\n4. Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,\n5. Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,                                           §8\n6. Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und                                       Inhalt\nPräsentieren von Entwürfen,                                Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n7. Herstellen von Abgussformen,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n8. Fertigen von Kerzen,                                        Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\n9. Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,             nisse und Fähigkeiten sowie\n10. Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,           2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n11. Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und             stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nReliefs sowie                                               nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n12. Lagern und Kommissionieren von Produkten.\n(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili-                                    §9\ngen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und\nPrüfungsbereich\nFähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Ab-\nFertigen und Verzieren von Kerzen\nschnitt B der Anlage.\n(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-\nFertigen und Verzieren von Kerzen statt.\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                                (2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von\n1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-          Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nbes,                                                    Lage ist,\n2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                  1. Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen\nsowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumen-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             tieren,\n4. Umweltschutz,\n2. Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Pro-\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten         portionen zu berücksichtigen,\nim Team,\n3. Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel\n6. betriebliche und technische Kommunikation,                   und Dochte unter Berücksichtigung von Eigen-\n7. Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen,              schaften und Verwendungszwecken auszuwählen,\nGeräten und Maschinen,                                   4. Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen aus-\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,               zuwählen und einzusetzen,","1310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n5. Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zenti-                                     § 13\nmetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu                                 Prüfungsbereich\nfertigen,                                                            Herstellen von Wachsprodukten\n6. Kerzen von Hand zu bearbeiten,                              (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachspro-\n7. einteilige Gipsformen herzustellen,                      dukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nLage ist,\n8. Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,\n1. Produkte manuell herzustellen,\n9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\n2. Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie\nzum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur         3. Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,\nQualitätssicherung zu ergreifen und                      4. Dekore und Schriften herzustellen,\n10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-         5. Abgussformen anzufertigen,\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-\n6. Dekore und Schriften aufzubringen,\ngabe zu begründen.\n7. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-               mittel und Abläufe festzulegen und\nführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein\nsituatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Auf-       8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeits-\ngaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schrift-         sicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brand-\nlich bearbeiten.                                                  schutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlich-\nkeit zu ergreifen.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der\nBei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen\nArbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachge-\nfachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine\nspräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit\nVorgehensweise jeweils zu begründen.\nfür die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt\nzwei Stunden.                                                    (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der\nfolgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\nAbschnitt 3                             1. Fertigen mindestens zweier Kerzen oder\nAbschluss- und Gesellenprüfung                          2. Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.\nBei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des\n§ 10                              Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätig-\nZiel und Zeitpunkt                        keiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in\ngleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten\n(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist           Nachweise ermöglichen.\nfestzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\n(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit\nfähigkeit erworben hat.\npraxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die\n(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am             hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der\nEnde der Berufsausbildung durchgeführt werden.                Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und\ndie Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungs-\n§ 11                              stücke eingehen.\nInhalt                                (4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der\nPrüfungsstücke einschließlich Dokumentation insge-\nDie Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf      samt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-             15 Minuten.\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n§ 14\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf-                             Prüfungsbereich\ngeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten                Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen\nentspricht.                                                  (1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und\nHilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in\n§ 12                              der Lage ist,\nPrüfungsbereiche                          1. Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,\nDie Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den           2. Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,\nfolgenden Prüfungsbereichen statt:                            3. Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu be-\narbeiten,\n1. Herstellen von Wachsprodukten,\n4. einteilige Silikonformen anzufertigen,\n2. Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,\n5. Farbmittel zu verarbeiten,\n3. Kundenorientierung und Gestaltung von Wachspro-\ndukten,                                                   6. betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betrieb-\nliche Rahmenbedingungen zu beachten,\n4. Betriebliche Herstellungsprozesse sowie\n7. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  mittel und -abläufe festzulegen und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1311\n8. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeits-               (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nsicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brand-               (4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlich-\nkeit zu ergreifen.\n§ 16\nBei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen\nPrüfungsbereich\nfachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine\nBetriebliche Herstellungsprozesse\nVorgehensweise jeweils zu begründen.\n(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungs-\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der\nfolgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:                     prozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\nLage ist,\n1. Fertigen mindestens zweier Kerzen oder\n1. Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter\n2. Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens              Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,\neiner Kerze.\n2. Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von\nBei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des            Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und\nAusbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätig-           maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und dar-\nkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in                zustellen,\ngleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten\nNachweise ermöglichen.                                       3. den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durch-          4. produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen\nführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein              durchzuführen und\nsituatives Fachgespräch geführt.                             5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeits-\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-             sicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brand-\nden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens                 schutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlich-\n15 Minuten.                                                      keit zu berücksichtigen.\nBei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen\n§ 15                              fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine\nPrüfungsbereich                         Vorgehensweise jeweils zu begründen.\nKundenorientierung                           (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nund Gestaltung von Wachsprodukten\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Ge-\nstaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nach-                                     § 17\nweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungsbereich\n1. Kunden zu beraten,                                                     Wirtschafts- und Sozialkunde\n2. Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungs-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nFarblehre zu entwickeln,\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\n3. Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nPräsentationen vorzubereiten,                            und zu beurteilen.\n4. Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art         (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen\nund Eigenschaft auszuwählen,                             sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\n5. produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen            ten.\ndurchzuführen,                                              (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n6. Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeits-\nmittel und -abläufe festzulegen und                                                 § 18\n7. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeits-                                 Gewichtung der\nsicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brand-                   Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlich-          das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung\nkeit zu berücksichtigen.                                    (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nBei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen         sind wie folgt zu gewichten:\nfachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine               1. Herstellen von Wachsprodukten         mit 20 Prozent,\nVorgehensweise jeweils zu begründen.\n2. Verarbeiten von Roh- und Hilfs-\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der\nstoffen                              mit 30 Prozent,\nfolgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:\n3. Kundenorientierung und Gestaltung\n1. Fertigen von Kerzen oder\nvon Wachsprodukten                   mit 25 Prozent,\n2. Fertigen von Reliefs und Dekoren.\n4. Betriebliche Herstellungsprozesse     mit 15 Prozent,\nBei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des\nAusbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätig-       5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\nkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in               (2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestan-\ngleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten          den, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nNachweise ermöglichen.                                       worden sind:","1312             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n1. das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                                Abschnitt 4\n2. in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindes-                         Schlussvorschriften\ntens „ausreichend“ und\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.                                          § 19\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem                            Bestehende\nder Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestal-                      Berufsausbildungsverhältnisse\ntung von Wachsprodukten“, „Betriebliche Herstellungs-            Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch           dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\neine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu er-             Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\ngänzen, wenn                                                  bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\n1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“       wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nbewertet worden ist und\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen                                     § 20\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-               Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-          Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverord-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-           nung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14)\nnis 2:1 zu gewichten.                                         außer Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1313\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin\nAbschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Auswählen und Lagern von      a) mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische\nRoh- und Hilfsstoffen sowie      Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von\nvon Halbfabrikaten               Art und Eigenschaften auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)                                                                      3\nb) Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und\nEigenschaften auswählen\nc) Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke,\nFarben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben\nund Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Ein-\nhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lage-\nrung prüfen\nd) Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereit-                         5\nstellen\ne) Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfen\nf) Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand\ndokumentieren\n2   Anwenden von manuellen        a) manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbeson-\nund maschinellen Fertigungs-     dere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheiden\nverfahren\nb) die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschi-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)                                                                      4\nnellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens\nunterscheiden\nc) Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen\n3   Auswählen und Verarbeiten     a) Dochte für den Produktionsprozess vorbereiten\nvon Dochten                   b) Dochte einsetzen und verarbeiten                            4\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nc) Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksich-\ntigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe,\ntechnologischer Herstellungsverfahren sowie der An-                      4\nforderungen an die Kerze auswählen\n4   Beurteilen des Abbrandes      a) Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen\nvon Kerzen                       entsprechend dem Verwendungszweck unter Berück-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          sichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffen\nb) Brennversuche durchführen und dabei Bildung der\nBrennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer be-\nurteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den                         2\nAbbrand beurteilen\nc) Rußentwicklung messen und beurteilen\nd) Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse\noptimieren","1314            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n5   Auswählen und Verarbeiten     a) Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigen-\nvon Brennmassen                  schaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von\nRezepturen berechnen und zusammenstellen\nc) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio-\n6\nnen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres\nSchmelzpunktes verflüssigen\nd) Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositio-\nnen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und\nPigmentfarben einfärben\ne) Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von\nBrennmassen zufügen                                                      4\n6   Entwickeln von Konzepten      a) Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitäts-\nsowie Gestalten und              techniken einsetzen, Urheberrechte und Muster-\nPräsentieren von Entwürfen       schutzbestimmungen beachten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen ent-\nwickeln\nc) Skizzen manuell anfertigen\nd) Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktions-\ntypischer Maße und Einheiten vergrößern und ver-             6\nkleinern\ne) Skizzen manuell farbig gestalten\nf) Kerzenkörper berechnen und abwickeln\ng) entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen\nund optimieren\nh) Ergebnisse präsentieren\ni) betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von\nKonzepten prüfen                                                         2\n7   Herstellen von Abgussformen a) Modelle auswählen und vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)       b) einteilige Modelle rahmen\nc) Abformmassen aus Gips herstellen\nd) einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von             4\nHärtevorgängen herstellen\ne) Modelle aus Gipsformen entnehmen\nf) Gipsformen entgraten und ausbessern\n8   Fertigen von Kerzen           a) Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)       b) Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und\nLochen, bearbeiten                                          12\nc) Kerzen schneiden und sägen\nd) Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruch-\nsicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen                               2\n9   Be- und Verarbeiten von       a) Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften un-\nFarbmitteln und Lacken           terscheiden und nach Verwendungszweck auswählen              2\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von\nMischungsregeln mischen\nc) Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereiten                          3\nd) Farbmittel und Lacke verarbeiten\ne) Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1315\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n10 Herstellen von Dekoren,         a) Schablonen herstellen\nPlastiken und Reliefs         b) Wachsplatten ziehen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)                                                                      6\nc) Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden\nund Ausstechen anfertigen\nd) Intarsien schneiden und legen                                            6\n11 Gestalten, Veredeln und         a) Materialien und Zubehörteile zur Verzierung aus-\nVerzieren von Kerzen             wählen\nund Reliefs                                                                                  12\nb) Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\n12 Lagern und Kommissionieren a) Produkte kennzeichnen\nvon Produkten                                                                                 2\nb) Produkte verpacken und etikettieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nc) Produkte lagern, Lagerbedingungen beachten\n2\nd) Produkte für den Versand vorbereiten\nAbschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in\nden Schwerpunkten:\n1. Schwerpunkt Kerzenherstellung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Anwenden von manuellen        a) Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen\nund maschinellen                 und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich\nFertigungsverfahren              elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneu-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)          matischer Antriebs- und Steuerungssysteme, aus-\nwählen\nb) Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen\nsowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestim-\nmungen in Betrieb nehmen und bedienen\n10\nc) Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess,\nProduktionsstand sowie über Veränderungen im\nProduktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-\ntieren\nd) Produktionsprozesse steuern und überwachen\ne) Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung\nergreifen und dokumentieren\n2   Fertigen von Kerzen           a) Kerzenköpfe fräsen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)       b) Kerzenfüße fräsen, bohren und konisieren\nc) Kerzenoberflächen glätten                                               10\nd) Wachsstockschnüre ziehen\n3   Gestalten, Veredeln und       a) Kerzen mit Ornamenten verzieren\nVerzieren von Kerzen          b) Kerzen mit Farben veredeln\nund Reliefs                                                                                               6\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)      c) Kerzen mit Lacken veredeln","1316             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n2. Schwerpunkt Wachsbildnerei\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n1   Entwickeln von Konzepten       a) Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven,\nsowie Gestalten und               Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten\nPräsentieren von Entwürfen        sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Orna-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           ment- und Farbsymbolik gestalten\n5\nb) Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellen\nc) rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht\nund Musterschutzbestimmungen, beachten\n2   Herstellen von Abgussformen a) Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)        b) Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellen\nc) ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härte-\nvorgang beachten                                                         3\nd) Modelle aus Silikonformen entnehmen\ne) Silikonformen entgraten und ausbessern\n3   Herstellen von Dekoren,        a) Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellieren\nPlastiken und Reliefs          b) Wachsplatten veredeln und vergolden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nc) Schriften unter Berücksichtigung der Typografie aus-\n6\nwählen, Schriftwirkung beurteilen\nd) Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren\nund bemalen\n4   Gestalten, Veredeln und        a) Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Ober-\nVerzieren von Kerzen              flächen veredeln\nund Reliefs                                                                                               12\nb) Kerzen zwicken und verzieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nc) Wachsstöcke legen und verzieren\nAbschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n1   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n2   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                        besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1317\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während\nschutz bei der Arbeit             platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der der gesamten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)           Gefährdung ergreifen                                   Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von     a) Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzen\nArbeitsabläufen, Arbeiten      b) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen\nim Team\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)        c) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kunden-\nanforderungen eigenständig und im Team planen\nsowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-\nstimmen                                                     4\nd) Arbeitsschritte festlegen und dokumentieren\ne) Maschinen übergeben, dabei über Produktions-\nprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im\nProduktionsablauf informieren, Übergabe dokumen-\ntieren\nf) Regeln der Kommunikation anwenden und zur Ver-\nmeidung von Kommunikationsstörungen beitragen                            2\ng) Konflikte im Team lösen\n6   Betriebliche und technische    a) betriebliche Kommunikations- und Informationssys-\nKommunikation                     teme nutzen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)                                                                       2\nb) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur\nDatensicherheit anwenden\nc) Sachverhalte darstellen und Gespräche situations-\ngerecht führen                                                           2\n7   Einrichten, Bedienen und       a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksich-\nWarten von Werkzeugen,            tigung von Aufbau und Funktion auswählen\nGeräten und Maschinen\nb) Arbeitsplatz vorbereiten\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)\nc) Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und\nMaschinen kontrollieren\nd) Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in\nBetrieb nehmen                                              4","1318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\ne) Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und\ndabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzen\nf) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen\nreinigen, pflegen und prüfen\ng) Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Ferti-\ngung und Reinigung auswählen, einsetzen und ent-\nsorgen\nh) Brandschutzbestimmungen anwenden\ni) Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüsten\nj) Wartungspläne umsetzen\nk) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen                          10\nwarten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung\ndokumentieren\n8   Durchführen von qualitäts-    a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden,\nsichernden Maßnahmen             insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Kor-\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)          rekturmaßnahmen einleiten und durchführen\nb) Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse\nkontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie             3\nzur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-\nablauf beitragen\nc) Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe,\nkennzeichnen\n9   Kundenorientierung und        a) Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kun-\nBeratung                         den berücksichtigen                                         2\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 9)\nb) Kunden über das Angebot an Produkten und Dienst-\nleistungen informieren und unter Berücksichtigung\nihrer Wünsche beraten\nc) Präsentationsformen anlassbezogen und kunden-\norientiert auswählen und anwenden                                        6\nd) Aufträge entgegennehmen und weiterleiten\ne) Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und\nLösungen aufzeigen\n10 Mitwirken an der Kontrolle      a) Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berück-\nvon Kosten und Leistungen        sichtigen\n(§ 4 Absatz 4 Nummer 10)                                                                     2\nb) an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leis-\ntungsstrukturen mitwirken\nc) Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vor-\ngaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten,\nZeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigen\n2\nd) Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-\ngen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-\nzeigen"]}