{"id":"bgbl1-2015-30-12","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=106","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=106","order":12,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin (Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung  OrthopschuhmAusbV)","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1298,"pdf_page":106,"num_pages":10,"content":["1298                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin\n(Orthopädieschuhmacherausbildungsverordnung – OrthopschuhmAusbV)*\nVom 16. Juli 2015\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                    Abschnitt 1\nordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                              Gegenstand, Dauer\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                      und Gliederung der Berufsausbildung\nworden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zustän-\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002                                                §1\n(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom\n17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das                                         Staatliche\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Ein-                       Anerkennung des Ausbildungsberufes\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und                   Der Ausbildungsberuf des Orthopädieschuhmachers\nForschung:                                                         und der Orthopädieschuhmacherin wird nach § 25 der\nHandwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe\nInhaltsübersicht\nnach Anlage A Nummer 36 Orthopädieschuhmacher\nAbschnitt 1                          der Handwerksordnung staatlich anerkannt.\nGegenstand, Dauer\nund Gliederung der Berufsausbildung                                            §2\n§ 1      Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                          Dauer der Berufsausbildung\n§ 2      Dauer der Berufsausbildung                                   Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n§ 3      Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-\nrahmenplan                                                                           §3\n§ 4      Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 5      Ausbildungsplan\nGegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n§ 6      Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nAbschnitt 2                          tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nGesellenprüfung                         ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§   7    Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt              dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§   8    Inhalt von Teil 1                                         werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§   9    Prüfungsbereich von Teil 1                                derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§  10    Inhalt von Teil 2                                         Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§  11    Prüfungsbereiche von Teil 2\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§  12    Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädieschuhtech-\nnischen Hilfsmitteln                                      tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so ver-\n§  13    Prüfungsbereich Beratung                                  mittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§  14    Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik\nHandlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufs-\n§  15    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen,\n§  16    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                          Durchführen und Kontrollieren ein.\nAbschnitt 3                                                     §4\nSchlussvorschriften                                              Struktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 17     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nAnlage:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum         (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nOrthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuh-          1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nmacherin                                                    Fähigkeiten sowie\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit      und Fähigkeiten.\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              bildes gebündelt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015               1299\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-                              Abschnitt 2\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                              Gesellenprüfung\n1. Beurteilen von Anatomie, Physiologie und Patholo-\ngie der Stütz- und Bewegungsorgane,                                                  §7\n2. Bearbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,                          Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\n3. Anmessen von orthopädieschuhtechnischen Hilfs-\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nmitteln,\nhat.\n4. Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen               (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1\nsowie von Patienten und Patientinnen,                   und 2.\n5. Entwickeln und Vorbereiten von Modellen,                    (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungs-\n6. Herstellen und Instandsetzen von orthopädischen          jahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufs-\nMaßschuhen,                                             ausbildung.\n7. Anfertigen von orthopädischen Elementen,                                              §8\n8. Anbringen von orthopädischen Zurichtungen an                                   Inhalt von Teil 1\nKonfektionsschuhen,                                        Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n9. Anfertigen von Einlagen, Innenschuhen, Unter-            1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nschenkel- und Fußorthesen sowie von Fußprothe-              Ausbildungshalbjahre       genannten      Fertigkeiten,\nsen,                                                        Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n10. Ausführen von medizinischen Fußpflegemaßnah-             2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nmen,                                                        stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n11. Anmessen und Anpassen von konfektionierten                   entspricht.\nBandagen, Orthesen und Hilfsmitteln zur Kompres-\nsionsversorgung sowie                                                                §9\n12. Anmessen und Anpassen von konfektionierten                               Prüfungsbereich von Teil 1\nSchuhen.\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbe-\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-    reich Planung und Anfertigung von orthopädischen\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:       Schuhzurichtungen statt.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                      (2) Im Prüfungsbereich Planung und Anfertigung von\northopädischen Schuhzurichtungen soll der Prüfling\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          1. Werk- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschi-\n4. Umweltschutz,                                                 nen auszuwählen,\n2. Werk- und Hilfsstoffe manuell und maschinell zu be-\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,                   arbeiten,\n6. Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften,          3. biomechanische Vorgänge in der Schrittabwicklung\n7. Verkaufen von Dienstleistungen, Waren und Produk-             zu beurteilen und Krankheitsbilder zu erkennen,\nten,                                                     4. Trittspuren abzunehmen und Profilzeichungen anzu-\nfertigen,\n8. betriebliche und technische Kommunikation sowie\n5. orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                anzubringen,\n6. fachbezogene Regelungen der Orthopädieschuh-\n§5\ntechnik anzuwenden und\nAusbildungsplan                         7. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der               beachten.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-             (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-        Tätigkeiten zugrunde zu legen:\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                    1. Planen und Anfertigen einer orthopädischen Zurich-\ntung an einem Paar Konfektionsschuhe in Form von\n§6                                    Abrollhilfen einschließlich Erstellen einer Werkzeich-\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                     nung auf der Grundlage einer Trittspur sowie\n2. Anfertigen einer orthopädischen Zurichtung an ei-\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nnem Paar Konfektionsschuhe in Form einer Schuh-\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\nerhöhung von mindestens 1,5 Zentimetern bis\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\nhöchstens 3,0 Zentimeter auf der Grundlage einer\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-               Arbeitsanweisung und Dokumentieren nach gesetz-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                    lichen Vorgaben der Orthopädieschuhtechnik.","1300             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n(4) Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen.     orthopädischen Versorgung für eine Beinlängendifferenz\nWeiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitspro-     von mindestens 3,5 Zentimetern oder einer Peronaeus-\nben beziehen, schriftlich bearbeiten.                        versorgung oder einer Versorgung mit knöchelüber-\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden       greifenden Versteifungselementen dienen. Eine versor-\nund 30 Minuten. Die Durchführung der beiden Arbeits-         gungsbezogene Werkzeichnung und eine Arbeitsbe-\nproben dauert sieben Stunden. Die schriftliche Bearbei-      schreibung sind dem Prüfungsausschuss vor Prüfungs-\ntung der Aufgaben dauert 90 Minuten.                         beginn vorzulegen.\n(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen.\n§ 10\n(4) Die Prüfungszeit beträgt zwölf Stunden.\nInhalt von Teil 2\n(5) Darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen,\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf         dass er in der Lage ist,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-            1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu ent-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                     wickeln,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-            technischer, organisatorischer, zeitlicher und quali-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten            tätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichti-\nentspricht.                                                  gung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,        und des Gesundheitsschutzes selbstständig zu pla-\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand               nen und umzusetzen,\nvon Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit ein-      3. Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten,\nbezogen werden, als es für die Feststellung der beruf-           Abformtechniken anzuwenden,\nlichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.\n4. Positivmodelle herzustellen und zu bearbeiten und\n§ 11                              5. Sondereinlagen nach Indikation herzustellen und an-\nPrüfungsbereiche von Teil 2                       zupassen.\nTeil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden           (6) Für den Nachweis nach Absatz 5 ist das Anferti-\nPrüfungsbereichen statt:                                     gen einer Sondereinlage nach Indikation und Einpassen\nin den Konfektionsschuh zugrunde zu legen. Dabei sind\n1. Anfertigung von orthopädieschuhtechnischen Hilfs-\ndas Positivmodell herzustellen und die orthopädischen\nmitteln,\nKorrekturen vorzunehmen.\n2. Beratung,\n(7) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-\n3. Orthopädieschuhtechnik sowie                              ren.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                (8) Die Prüfungszeit beträgt vier Stunden.\n§ 12                                 (9) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den\nPrüfungsbereich sind die bei der Anfertigung des\nPrüfungsbereich                         Prüfungsstücks erbrachten Leistungen mit 70 Prozent\nAnfertigung von                         und die bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe er-\northopädieschuhtechnischen Hilfsmitteln               brachten Leistungen mit 30 Prozent zu gewichten.\n(1) Im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädie-\nschuhtechnischen Hilfsmitteln soll der Prüfling nach-                                    § 13\nweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungsbereich\n1. Arbeitsaufträge zu analysieren und Lösungen zu ent-                                Beratung\nwickeln,\n(1) Im Prüfungsbereich Beratung soll der Prüfling\n2. Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher,          nachweisen, dass er in der Lage ist,\ntechnischer, organisatorischer, zeitlicher und quali-\ntätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichti-        1. Mess- und Analyseverfahren anzuwenden und\ngung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit           2. konfektionierte Bandagen, Orthesen, Hilfsmittel zur\nund des Gesundheitsschutzes selbstständig zu pla-            Kompressionsversorgung oder teilkonfektionierte\nnen und umzusetzen,                                          Schuhe anzumessen und anzupassen.\n3. Kunststoffe und Verbundwerkstoffe zu bearbeiten,             (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.\n4. Modelle für orthopädieschuhtechnische Einbau-                (3) Darüber hinaus soll der Prüfling zeigen, dass er in\nelemente zu entwickeln,                                  der Lage ist, Kunden und Kundinnen sowie Patienten\n5. Teilelemente zu rangieren, Schäfte vorzubereiten          und Patientinnen\nund aufzuzwicken,                                        1. über orthopädieschuhtechnische Maßnahmen zu\n6. Versteifungselemente herzustellen und                         beraten und dabei ärztliche Verordnungen zu be-\nrücksichtigen,\n7. bei der Herstellung von orthopädischen Maßschu-\nhen Statik, Dynamik und Ästhetik zu beachten.            2. zur funktionsgerechten Handhabung und zum sach-\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anferti-           gerechten Umgang mit Hilfsmitteln anzuleiten und\ngen eines Paares orthopädische Maßschuhe zugrunde            3. über vorbeugende und gesundheitsverbessernde\nzu legen. Dabei muss mindestens ein Schuh einer                  Maßnahmen zu beraten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                1301\n(4) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation                                     § 16\ndurchgeführt.                                                                       Gewichtung der\n(5) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Ar-                    Prüfungsbereiche und Anforderungen\nbeitsprobe und der Gesprächssimulation beträgt insge-                   für das Bestehen der Gesellenprüfung\nsamt 15 Minuten.                                                  (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\n(6) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-         sind wie folgt zu gewichten:\nfungsbereich sind die bei der Durchführung der Arbeits-        1. Planung und Anfertigung von\nprobe und in der Gesprächssimulation erbrachten Leis-              orthopädischen Schuhzurichtungen mit 25 Prozent,\ntungen jeweils mit 50 Prozent zu gewichten.\n2. Anfertigung von orthopädieschuh-\ntechnischen Hilfsmitteln             mit 30 Prozent,\n§ 14\n3. Beratung                              mit 10 Prozent,\nPrüfungsbereich\nOrthopädieschuhtechnik                         4. Orthopädieschuhtechnik                mit 25 Prozent,\n(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll          5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,                 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\n1. Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz-             Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nund Bewegungsorgane zu beurteilen,                         1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\n2. Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-                tens „ausreichend“,\ntinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen            2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nzu versorgen,                                                  chend“,\n3. orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen,          3. im Prüfungsbereich Anfertigung von orthopädie-\nanzupassen und über ihre Wirkungsweise zu bera-                schuhtechnischen Hilfsmitteln mit mindestens „aus-\nten,                                                           reichend“,\n4. produkt- und leistungsbezogene          Berechnungen        4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\ndurchzuführen,                                                 von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5. den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Be-            5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\nrücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher              gend“.\nGesichtspunkte zu planen und festzulegen,                     (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n6. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der            der Prüfungsbereiche „Orthopädieschuhtechnik“ oder\nArbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,            „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\n7. medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen,              Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n8. fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden             1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nund                                                            chend“ bewertet worden ist und\n9. qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.                 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                   fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nErgebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n§ 15                                hältnis 2:1 zu gewichten.\nPrüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                                            Abschnitt 3\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                            Schlussvorschriften\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-                                 § 17\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nund zu beurteilen.\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen               Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-      bildung zum Orthopädieschuhmacher/zur Orthopädie-\nten.                                                           schuhmacherin vom 21. April 1999 (BGBl. I S. 789)\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                    außer Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","1302             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Orthopädieschuhmacher und zur Orthopädieschuhmacherin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Beurteilen von Anatomie,       a) Aufbau und Funktion von Stütz- und Bewegungs-\nPhysiologie und Pathologie        organen den orthopädischen Versorgungen zuordnen\nder Stütz- und Bewegungs-\nb) biomechanische Vorgänge unter Beachtung der\norgane\nganzheitlichen Statik und Dynamik beurteilen, insbe-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nsondere in der Schrittabwicklung\n6\nc) orthopädische Krankheitsbilder, insbesondere Fehl-\nbildungen, Fehlstellungen, Beinlängendifferenzen,\nLähmungen sowie Fuß- und Beinamputationen, im\nHinblick auf die damit verbundenen funktionellen Be-\neinträchtigungen beurteilen\nd) Wechselbeziehungen zwischen orthopädischen Maß-\nnahmen und dem menschlichen Organismus beurtei-\nlen und berücksichtigen\ne) traumatische Krankheitsbilder, insbesondere Fraktu-\nren und Rupturen, beurteilen und postoperative Ver-\nsorgungen vornehmen\nf) pathologische Beeinträchtigungen, insbesondere\nbeim Stehen und Gehen, beurteilen und Auswirkun-\ngen auf Patienten und Patientinnen sowie Anforde-\nrungen an orthopädische Hilfsmittel feststellen                          6\ng) Auswirkungen von systemischen Krankheiten, insbe-\nsondere Diabetes, Neuropathien, rheumatischen und\nlymphatischen Erkrankungen sowie Allergien und\nDurchblutungsstörungen, bei Versorgungsmaßnah-\nmen berücksichtigen\nh) Belastungsfähigkeit von Haut- und Narbengewebe\nbei der orthopädieschuhtechnischen Versorgung be-\nurteilen\n2   Bearbeiten von Werk- und       a) Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und technische\nHilfsstoffen                      Einrichtungen auswählen, einstellen, handhaben und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           instand halten\nb) Werkstoffe auswählen und bearbeiten, insbesondere\ndurch Schleifen, Schärfen, Fräsen, Walken, Schäu-           10\nmen und Formen\nc) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer\nfunktionalen und physiologisch unbedenklichen Ver-\nwendbarkeit auswählen und einsetzen\nd) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe nach unter-\nschiedlichen Verfahren bearbeiten, insbesondere                          4\ndurch Laminieren, Tiefziehen, Absaugen und Glätten\n3   Anmessen von orthopädie-       a) körperliche Untersuchungen, insbesondere Fuß- und\nschuhtechnischen Hilfsmitteln     Beinuntersuchungen, vornehmen und Messpunkte\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           festlegen                                                    4\nb) Trittspuren abnehmen sowie Profilzeichnungen von\nFuß und Bein anfertigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1303\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nc) manuelle und digitale Messverfahren unterscheiden,\nmanuelle Messungen durchführen und Ergebnisse\ndokumentieren\nd) Abformtechniken anwenden und Ergebnisse auswer-                          6\nten\ne) Analyseverfahren, insbesondere Fußdruckmesssys-\nteme, anwenden und Ergebnisse auswerten\n4   Beraten und Betreuen von      a) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-\nKunden und Kundinnen             tinnen empfangen und betreuen und Gespräche\nsowie von Patienten und          situationsgerecht führen\nPatientinnen\nb) Wirkungen orthopädieschuhtechnischer Maßnahmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nerklären und auf mögliche Folgeerscheinungen hin-\nweisen                                                       4\nc) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-\ntinnen zur funktionsgerechten Handhabung und zum\nsachgerechten Umgang von orthopädieschuhtechni-\nschen Hilfsmitteln anleiten\nd) Auffälligkeiten feststellen, ärztliche Verordnungen be-\nrücksichtigen und Möglichkeiten von orthopädie-\nschuhtechnischen Versorgungen vorschlagen\ne) Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patien-                         4\ntinnen über vorbeugende und gesundheitsverbes-\nsernde Maßnahmen, insbesondere zur Förderung\nder Steh- und Gehfähigkeit, beraten\n5   Entwickeln und Vorbereiten    a) Modelle, insbesondere für orthopädieschuhtechni-\nvon Modellen                     sche Einbauelemente, nach Positivmodell entwickeln           4\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) orthopädische Leisten nach Fehlformen auswählen,\nLotstellung beachten\nc) Positivmodelle unter Berücksichtigung der festge-\nlegten Korrektur und Rehabilitationsmaßnahme her-                       10\nstellen und bearbeiten\nd) Schaftmodelle nach funktionalen und ästhetischen\nGesichtspunkten auswählen und herstellen\n6   Herstellen und Instandsetzen  a) Bodenbefestigungsarten unter Berücksichtigung von\nvon orthopädischen               Indikation und Verwendungszweck auswählen und\nMaßschuhen                       Teilelemente rangieren, insbesondere Brandsohlen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          und Kappen\n14\nb) Schäfte vorbereiten und aufzwicken\nc) Funktionsteile und Schuhteilelemente korrigieren,\naustauschen und erneuern\nd) verschiedene Oberleder und deren Ersatzstoffe zu-\nschneiden, stanzen und vorrichten, insbesondere\ndurch Schärfen, Buggen und Unterfüttern, sowie\nSchäfte steppen\ne) Bodenelemente in Form bringen, insbesondere durch\nBeschneiden, Schleifen und Fräsen, sowie Schuhteile\n14\nverbinden und ästhetische Gesichtspunkte berück-\nsichtigen\nf) Abschlussarbeiten ausführen\ng) Herstellungsprozess dokumentieren\nh) Ursachen für den Verschleiß ermitteln und beurteilen","1304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n7   Anfertigen von                a) orthopädieschuhtechnische Einbauelemente         nach\northopädischen Elementen         vorgegebenen Modellen herstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nb) stützende, bettende, korrigierende und kompensie-\nrende Teilelemente herstellen, bearbeiten, formen\nund einarbeiten\n8\nc) Funktion und Einsatzmöglichkeiten von Verkürzungs-\nausgleichen bei Beinlängendifferenzen beurteilen und\ntechnische Umsetzung festlegen\nd) Versteifungselemente, insbesondere Knöchelkappen\nund Arthrodesenkappen, herstellen\ne) Verkürzungsausgleiche lotgerecht aufbauen\nf) Einbauelemente in Stellung bringen und Biomechanik\nbeachten                                                                 6\ng) Passform und Funktion bei Anprobe überprüfen und\nEinbauelemente anpassen\n8   Anbringen von                 a) Konfektionsschuhe nach Arbeitsunterlagen vorberei-\northopädischen Zurichtungen      ten und Materialien auswählen\nan Konfektionsschuhen\nb) Materialien von Konfektionsschuhen für die Bearbei-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\ntung beurteilen\nc) orthopädische Zurichtungen unter Berücksichtigung\nbiomechanischer Wirkungsweisen anfertigen                   10\nd) kosmetische Gestaltung vornehmen\ne) Möglichkeiten der orthopädischen Zurichtung nach\ndem Krankheitsbild beurteilen und geeignetes\nSchuhwerk auswählen\n9   Anfertigen von Einlagen,      a) orthopädische Einlagen nach Indikation herstellen, in\nInnenschuhen, Unter-             den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über-                6\nschenkel- und Fußorthesen        prüfen und optimieren\nsowie von Fußprothesen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)       b) Sondereinlagen nach Positivmodell und Indikation\nherstellen, in den Schuh einpassen sowie Wirkungs-\nweise überprüfen und optimieren\nc) Innenschuhe konstruieren und aufbauen, insbeson-\ndere laminieren, sowie Wirkungsweise überprüfen\nund optimieren\nd) Unterschenkelorthesen und Zwei-Schalen-Orthesen\nkonstruieren und anfertigen sowie Wirkungsweise                         12\nüberprüfen und optimieren\ne) Knöchel- und Kleinorthesen konstruieren und anfer-\ntigen sowie Wirkungsweise überprüfen und optimie-\nren\nf) Zehen- und Fußprothesen nach Indikation herstellen,\nin den Schuh einpassen sowie Wirkungsweise über-\nprüfen und optimieren\n10 Ausführen von medizinischen a) Regelungen des Arzneimittelgesetzes in der Fassung\nFußpflegemaßnahmen               der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)         S. 3394), in der jeweils geltenden Fassung, des Heil-\npraktikergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung\nund des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001\n(BGBl. I S. 3320) in der jeweils geltenden Fassung\n4\nanwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1305\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\nb) Einrichtungen, Instrumente und Pflegemittel einset-\nzen und Fußpflegemaßnahmen durchführen\nc) krankhafte Veränderungen an Haut, Nägeln und Ge-\nwebe feststellen und Maßnahmen ergreifen\nd) Gefahren bei Fußpflegemaßnahmen vermeiden, ins-\nbesondere am diabetischen Fuß\n11 Anmessen und Anpassen von a) Bandagen für Fuß und Knie anpassen und auf funk-\nkonfektionierten Bandagen,        tionsgerechten Sitz und Passform kontrollieren\nOrthesen und Hilfsmitteln zur\nb) Unterschenkel-, Knie- und Fußorthesen, insbeson-\nKompressionsversorgung\ndere fixierende und korrigierende Schienen, auswäh-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nlen und modifizieren sowie biomechanische Wirkung                        8\nund Passform überprüfen\nc) Hilfsmittel zur Kompressionsversorgung der unteren\nExtremitäten anmessen, auswählen und auf Sitz und\nPassform überprüfen\n12 Anmessen und Anpassen von a) teilkonfektionierte Schuhe im Hinblick auf Indikation\nkonfektionierten Schuhen          und Einsatzbereiche sowie Wirkungsweise auswäh-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)          len und modifizieren sowie biomechanische Wirkung\nund Passform überprüfen\nb) Verband- und Entlastungsschuhe auswählen und\nmodifizieren sowie biomechanische Wirkung und                           10\nPassform überprüfen\nc) konfektionierte Therapieschuhe, insbesondere Diabe-\ntikerschutzschuhe, auswählen und modifizieren sowie\nbiomechanische Wirkung und Passform überprüfen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                        besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- während\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- der gesamten\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben Ausbildung","1306             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von     a) Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen und Auf-\nArbeitsabläufen                   tragsunterlagen bearbeiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nb) Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellen\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\n4\nlevanten Gesichtspunkten einrichten\nd) Arbeitsschritte planen und dokumentieren und Werk-\nzeichnungen anfertigen und technische Unterlagen\nanwenden\ne) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichti-\ngung konstruktiver, organisatorischer und wirtschaft-\nlicher Gesichtspunkte planen, koordinieren, festlegen\nund dokumentieren                                                        6\nf) Zeitaufwand abschätzen und Kosten für orthopädi-\nsche Hilfsmittel und Maßnahmen ermitteln\n6   Anwenden fachbezogener         a) fachärztliche Verordnungen auswerten und Krank-\nrechtlicher Vorschriften          heitsbilder erfassen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nb) Kunden- und Patientendaten dokumentieren und Be-\nstimmungen des Datenschutzes anwenden\nc) fachbezogene Regelungen anwenden, insbesondere\n4\nRegelungen über Medizinprodukte, Regelungen der\nSozialgesetzgebung sowie Regelungen über Hilfsmit-\ntelverzeichnisse und über Berufsgenossenschaften\nd) Hygienemaßnahmen anwenden, insbesondere Ver-\nfahren zur Reinigung und zur Desinfektion\n7   Verkaufen von Dienst-          a) die Außendarstellung des Betriebes und seine Wett-\nleistungen, Waren und             bewerbssituation einschätzen\nProdukten\nb) an Werbeaktionen und an deren Erfolgskontrolle mit-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nwirken                                                                   4\nc) Kunden und Kundinnen über Dienstleistungen und\nProdukte des Betriebes informieren\nd) Dienstleistungen, Waren und Produkte verkaufen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1307\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n8   Betriebliche und technische   a) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten\nKommunikation                 b) kulturelle Identitäten berücksichtigen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)                                                                      2\nc) Schweigepflicht und Diskretion, insbesondere hin-\nsichtlich Kunden- und Patientendaten, beachten\nd) Produktinformationen von Anbietern beurteilen und\ninsbesondere Angebote vergleichen\ne) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und\ndokumentieren\nf) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-\nbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen                         6\nund Sachverhalte darstellen, berufsspezifische Fach-\ntermini und fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden\ng) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und\nKommunikationssystemen bearbeiten und branchen-\nspezifische Anwenderprogramme einsetzen\n9   Durchführen von qualitätssi-  a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-\nchernden Maßnahmen               tätssicherung unterscheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)                                                                      2\nb) Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergeb-\nnisse feststellen und dokumentieren\nc) Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich\nFunktionalität, Passform und Haltbarkeit\nd) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen\nsowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und doku-                         4\nmentieren\ne) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen beitragen"]}