{"id":"bgbl1-2015-30-11","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=97","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=97","order":11,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin (Geigenbauerausbildungsverordnung  GbAusV)","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1289,"pdf_page":97,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                1289\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin\n(Geigenbauerausbildungsverordnung – GbAusV)*\nVom 16. Juli 2015\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                   Abschnitt 1\nordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom                               Gegenstand, Dauer und\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                       Gliederung der Berufsausbildung\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                                               §1\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nber 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesminis-                                    Staatliche\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit                       Anerkennung des Ausbildungsberufes\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                      Der Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der\nGeigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung\nInhaltsübersicht                             zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Ab-\nschnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer“ der Handwerks-\nAbschnitt 1\nordnung staatlich anerkannt.\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung                                              §2\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                Dauer der Berufsausbildung\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\nDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                                      §3\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                    Gegenstand der\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                                 Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nAbschnitt 2                            tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nZwischenprüfung                           ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 7 Ziel und Zeitpunkt\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 8 Inhalt\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 9 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nAbschnitt 3\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\nGesellenprüfung\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n§  10  Ziel und Zeitpunkt                                          telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§  11  Inhalt                                                      Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\n§  12  Prüfungsbereiche                                            dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\n§  13  Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen       fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\nStreichinstrumentes                                         Durchführen und Kontrollieren ein.\n§  14  Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten\n§  15  Prüfungsbereich Planung und Konstruktion                                               §4\n§  16  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nStruktur der\n§  17  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                                   Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nAbschnitt 4                            1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nSchlussvorschriften                            Fähigkeiten sowie\n§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse                      2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\n§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                   und Fähigkeiten.\nAnlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum         Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nGeigenbauer und zur Geigenbauerin                        Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-\nbildes gebündelt.\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit     (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil   1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streich-\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                   instrumenten,","1290            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n2. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von                                        §8\nMaßen und Konturen,                                                               Inhalt\n3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie               Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nAuswählen, Einrichten und Warten von Maschinen\nund Geräten,                                           1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nAusbildungshalbjahre       genannten     Fertigkeiten,\n4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von               Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nHölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n5. Herstellen von Verbindungen,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n6. Herstellen von Oberflächen,                                 nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n7. Herstellen von Korpussen,                                   entspricht.\n8. Herstellen von Hälsen,                                                               §9\n9. Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,                              Prüfungsbereich Arbeitsauftrag\n10. Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,                 (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n11. Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie           Arbeitsauftrag statt.\n12. Reparieren von Streichinstrumenten.                        (2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüf-\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-   ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:        1. technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                       anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,          2. Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,           3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf-\nten auszuwählen und zu bearbeiten,\n4. Umweltschutz,\n4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und                und einzusetzen,\nArbeiten im Team,\n5. Maße und Konturen zu übertragen,\n6. betriebliche und technische Kommunikation,\n6. passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vor-\n7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-               zubereiten,\ngen,\n7. Oberflächen vorzubehandeln,\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\nsowie                                                     8. Korpusteile zu planen und herzustellen,\n9. Kundenorientierung und Verkaufen von Streich-              9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\ninstrumenten und Zubehör.                                    und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\n§5                                    schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-\nrücksichtigen sowie\nAusbildungsplan\n10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der               hensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-              zu begründen.\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                      (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh-\n§6                               ren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeits-\nprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen         den. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-          Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.              Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-          durchgeführt werden.\nweis regelmäßig durchzusehen.\nAbschnitt 3\nAbschnitt 2                                              Gesellenprüfung\nZwischenprüfung\n§ 10\n§7                                                   Ziel und Zeitpunkt\nZiel und Zeitpunkt                          (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine       der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nZwischenprüfung durchzuführen.                              hat.\n(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten            (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-\nAusbildungsjahres stattfinden.                              bildung durchgeführt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015             1291\n§ 11                             vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungs-\nInhalt                            reifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen.\nDie Gesellenprüfung erstreckt sich auf                       (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden.\nDie Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-         auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minu-\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    ten.\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf-                                  § 14\ngeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten                           Prüfungsbereich\nentspricht.                                                            Durchführen von Teilarbeiten\n§ 12                                (1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten\nsoll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nPrüfungsbereiche\n1. Arbeitsschritte zu planen,\nDie Gesellenprüfung findet in den folgenden Prü-\nfungsbereichen statt:                                        2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,\n3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbei-\n1. Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstru-\nmentes,                                                      ten und zu verarbeiten,\n4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-\n2. Durchführen von Teilarbeiten,\ngen herzustellen,\n3. Planung und Konstruktion sowie\n5. Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche\ndurchzuführen,\n§ 13\n6. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nPrüfungsbereich Herstellen                        und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\neines weißen spielfertigen Streichinstrumentes                Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines weißen                schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\nspielfertigen Streichinstrumentes soll der Prüfling nach-        sichtigen sowie\nweisen, dass er in der Lage ist,                             7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\n1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen,             hensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu\nArbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,            begründen.\n2. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,                       (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgen-\nden fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:\n3. den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbe-\ndarf zu ermitteln,                                      1. F-Löcher einschneiden,\n4. technische Unterlagen zu erstellen,                      2. Bassbalken einpassen,\n5. Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustel-          3. Randstärke ausarbeiten,\nlen,                                                    4. Umriss zuschneiden oder\n6. Griffbretter und Stege herzustellen,                     5. Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem\n7. Oberflächen zu gestalten,                                    Streichinstrument durchführen.\n8. Streichinstrumente spielfertig zu machen,                Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tä-\ntigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite\n9. Streichinstrumente zu präsentieren,                      und Tiefe den Nachweis nach Absatz 1 ermöglicht.\n10. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit           (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum           Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-         ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-\nrücksichtigen sowie                                        (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-\nden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert\n11. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vor-          höchstens 15 Minuten.\ngehensweise bei der Herstellung des Prüfungs-\nproduktes zu begründen.                                                            § 15\nFür den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestal-                            Prüfungsbereich\nten und Herstellen eines weißen spielfertigen Streichin-                    Planung und Konstruktion\nstrumentes zugrunde zu legen. Bei einem weißen\nStreichinstrument ist dessen Oberfläche teilbehandelt.          (1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion\nTeilbehandelt ist eine Oberfläche insbesondere nach          soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\neiner Behandlung mit Ziehklingen, Sandpapier und             1. Streichinstrumente nach historischen Merkmalen zu\nWasser.                                                          bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstech-\n(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen,         nischen Merkmalen zu unterscheiden,\ndie Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen doku-          2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von\nmentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Wei-             Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Ar-\nterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes               tenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen\nFachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist                  und zu lagern,","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n3. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen             3. Planung und Konstruktion              mit 30 Prozent,\ndurchzuführen,                                             4. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\n4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produkt-\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie tech-\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\nnische Unterlagen zu erstellen,\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\n5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter\nBerücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,        2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\n6. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwen-                   tens „ausreichend“ und\nden,                                                       3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berück-              (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nsichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes             der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder\nauszuwählen und anzuwenden,                                „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\n8. klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden und           Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nFehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er-          1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nmitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.               chend“ bewertet worden ist und\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.      2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.                       der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n§ 16                               fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nPrüfungsbereich                           Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nWirtschafts- und Sozialkunde                     hältnis 2:1 zu gewichten.\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage                             Abschnitt 4\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-                    Schlussvorschriften\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nund zu beurteilen.                                                                       § 18\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                                      Bestehende\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-                  Berufsausbildungsverhältnisse\nten.\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                    dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\n§ 17                               bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nGewichtung der                            wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                                            § 19\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsind wie folgt zu gewichten:\nDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\n1. Herstellen eines weißen                                     Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nspielfertigen Streichinstrumentes      mit 30 Prozent,     bildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin vom\n2. Durchführen von Teilarbeiten            mit 30 Prozent,     27. Januar 1997 (BGBl. I S. 70) außer Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1293\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                    4\n1   Erstellen von Entwürfen         a) Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktions-\nzur Gestaltung von                 merkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie\nStreichinstrumenten                nach Handhabung unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und\n4\nzuordnen\nc) Anregungen sammeln und auswerten\nd) Mensuren festlegen\ne) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen-\nschaften berücksichtigen\nf) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-\nlen, ergonomischen und technologischen Gesichts-\npunkten, gestalten und ausarbeiten\n2\ng) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von\nEntwürfen prüfen\nh) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-\nforderungen optimieren und präsentieren\n2   Messen, Prüfen, Anreißen        a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-\nsowie Übertragen von Maßen         gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern\nund Konturen                       beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)            berücksichtigen\nb) Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal\nund Winkel nach dem Lichtspaltverfahren\nc) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-        6\nfen sowie Passgenauigkeit feststellen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen\ne) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen\n3   Auswählen und Handhaben         a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer\nvon Werkzeugen sowie               Funktion und ihres Einsatzes auswählen\nAuswählen, Einrichten und\nb) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-\nWarten von Maschinen und\nstand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen\nGeräten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)         c) Spezialwerkzeuge herstellen\nd) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und           8\nsicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen\nund pflegen\ne) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen\nzur Behebung ergreifen","1294            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n4   Auswählen, Be- und            a) Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Ei-\nVerarbeiten und Lagern           genschaften unterscheiden, unter Beachtung des\nvon Hölzern und von              Artenschutzes auswählen und nach Verwendungs-\nWerk- und Hilfsstoffen           zweck zuordnen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nb) Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach\nakustischen, optischen und mechanischen Eigen-\nschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt\nund -fehler beachten\n12\nc) Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern\nund Vorschriften und Lagerkriterien einhalten\nd) Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten,\ninsbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen,\nHobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegen\ne) Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbei-\nten, insbesondere durch Sägen und Bohren\n5   Herstellen von Verbindungen   a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          dungszweck auswählen und technische Eigenschaf-\nten von Leimen und Klebern berücksichtigen\nb) konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch\nFugen, herstellen                                            8\nc) Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von\nGesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verar-\nbeitungsvorschriften herstellen\n6   Herstellen von Oberflächen    a) Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auf-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          tragstechniken unterscheiden und zuordnen\n4\nb) Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen\nund Schleifen, vorbehandeln\nc) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-\nhandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich-\nmitteln und Lacken, unterscheiden\nd) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden\ne) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-                          10\ngreifen und Sicherheitsregeln beachten\nf) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren\ng) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen\n7   Herstellen von Korpussen      a) Formen und Schablonen herstellen und anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)       b) Zargenkränze herstellen\nc) Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeich-\nnen und aussägen\nd) Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßan-\ngabe hobeln und putzen\ne) Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität            22\nund Festigkeit ausarbeiten\nf) RandeinIagen herstellen und einlegen\ng) Schalllöcher positionieren und schneiden\nh) Bassbalken einpassen\ni) Korpusteile verleimen\n8   Herstellen von Hälsen         a) Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)       b) Schnecken stechen und putzen                                            16\nc) Griffbretter und Sättel herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1295\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n9   Zusammenbauen von              a) Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung\nHälsen und Korpussen              von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltech-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)           nik zurichten, einpassen und verleimen\n8\nb) Griffbretter und Obersättel aufleimen\nc) Griffe und Halsfüße fertigstellen\n10 Spielfertigmachen von            a) Wirbel einpassen\nStreichinstrumenten            b) Stimmstöcke setzen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nc) Stege aufschneiden\nd) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten\ne) Instrumente besaiten und stimmen\nf) Zubehörteile auswählen und anbringen                                   16\ng) Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit\nund Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und\nbeseitigen\nh) Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig ma-\nchen\n11 Prüfen von Klang und             a) Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigen-\nFunktionsfähigkeit                schaften prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)                                                                                  2\nb) Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung,\neinstellen\n12 Reparieren von                   a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-\nStreichinstrumenten               mentieren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)\nb) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und\nReparaturauftrag mit Kunden absprechen\nc) Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen\nund belegen, Korpusse öffnen und schließen, Aus-\nbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und\nRetusche durchführen                                                   16\nd) historische Streichinstrumente erkennen, Zustand\ndokumentieren, Originalsubstanz bewahren und res-\ntaurierungsethische und physikalische Gesichts-\npunkte berücksichtigen\ne) Oberflächen instand setzen\nf) Bögen behaaren\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits-        a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nund Tarifrecht                    besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen","1296            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes         läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am\nschutz bei der Arbeit            Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Ver- während\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          meidung der Gefährdung ergreifen                       der gesamten\nAusbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von    a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-\nArbeitsabläufen und Arbeiten     schritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzen\nim Team\nb) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nschaffen\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen\nund bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen            3\nd) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten\ne) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und\nKörperhaltung anwenden\nf) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden\ng) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb-\nnisse der Teamarbeit auswerten\nh) Material disponieren und den Zeitbedarf planen                           2\ni) Liefertermine und -bedingungen beachten\nj) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren\n6   Betriebliche und              a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen\ntechnische Kommunikation      b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und           2\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nsichern und Datenschutz beachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1297\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n7   Erstellen und Anwenden         a) Skizzen anfertigen und anwenden\nvon technischen Unterlagen     b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportio-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nnen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen              4\nc) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-\nschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden\n8   Durchführen von qualitäts-     a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-\nsichernden Maßnahmen              scheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nb) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-             3\nrisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen\nc) Zwischenkontrollen durchführen\nd) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren\ne) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse\ndokumentieren und Qualitätskriterien anwenden\nf) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und                       3\nFehler beseitigen\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n9   Kundenorientierung             a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nund Verkaufen von Streich-        zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-\ninstrumenten und Zubehör          tragen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)                                                                       2\nb) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen\nc) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen\nund auswerten\nd) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-\nentiert auswählen und anwenden\ne) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle\nBesonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-\ngen\nf) Kundenkontakte auswerten\n3\ng) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-\ngen entwickeln\nh) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen\ni) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-\ngen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit\naufzeigen"]}