{"id":"bgbl1-2015-30-10","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=88","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=88","order":10,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin (Bogenmacherausbildungsverordnung  BmAusV)","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1280,"pdf_page":88,"num_pages":9,"content":["1280                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin\n(Bogenmacherausbildungsverordnung – BmAusV)*\nVom 16. Juli 2015\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                   Abschnitt 1\nordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom                               Gegenstand, Dauer und\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                      Gliederung der Berufsausbildung\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeits-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n§1\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-                                     Staatliche\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit                      Anerkennung des Ausbildungsberufes\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                      Der Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der\nBogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung\nInhaltsübersicht                             zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Ab-\nAbschnitt 1                            schnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerks-\nordnung staatlich anerkannt.\nGegenstand, Dauer und\nGliederung der Berufsausbildung\n§2\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nDauer der Berufsausbildung\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-               Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\nmenplan\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                                      §3\n§ 5 Ausbildungsplan                                                                    Gegenstand der\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                                 Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nAbschnitt 2                               (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nZwischenprüfung\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 7 Ziel und Zeitpunkt                                             Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 8 Inhalt                                                         dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 9 Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens       werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAbschnitt 3                            Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nGesellenprüfung                             (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n§  10  Ziel und Zeitpunkt                                          telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§  11  Inhalt                                                      Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\n§  12  Prüfungsbereiche                                            dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-\n§  13  Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens       higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n§  14  Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten                Durchführen und Kontrollieren ein.\n§  15  Prüfungsbereich Planung und Konstruktion\n§  16  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                                           §4\n§  17  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                                                  Struktur der\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\nAbschnitt 4                               (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nSchlussvorschriften                        1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\n§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nFähigkeiten sowie\n§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                               2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse\nAnlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum             und Fähigkeiten.\nBogenmacher und zur Bogenmacherin                         Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  des gebündelt.\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der     (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-    den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                                1. Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1281\n2. Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von                                        §8\nMaßen und Konturen,                                                               Inhalt\n3. Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie               Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nAuswählen, Einrichten und Warten von Maschinen\nund Geräten,                                           1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nAusbildungshalbjahre       genannten   Fertigkeiten,\n4. Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von               Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nWerk- und Hilfsstoffen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n5. Herstellen von Verbindungen,                                stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n6. Herstellen von Oberflächen,                                 nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n7. Herstellen von Bogenstangen,\n8. Herstellen von Bogenfröschen,                                                        §9\n9. Herstellen von Bogenbeinchen,                                                Prüfungsbereich\n10. Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und                  Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens\n-beinchen,                                                (1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich\n11. Spielfertigmachen von Bögen und                         Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt.\n(2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung\n12. Reparieren von Bögen.\neines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-   der Lage ist,\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n1. technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                       anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,         2. Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          3. Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaf-\n4. Umweltschutz,                                                 ten auszuwählen und zu bearbeiten,\n4. Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen\n5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nund einzusetzen,\nten im Team,\n5. Maße und Konturen zu übertragen,\n6. betriebliche und technische Kommunikation,\n6. passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vor-\n7. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-\nzubereiten,\ngen,\n7. Oberflächen vorzubehandeln,\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen\nund                                                      8. Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenar-\nbeiten durchzuführen,\n9. Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen.\n9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\n§5                                    und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\nAusbildungsplan                              schaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu be-\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der               rücksichtigen und\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-         10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vor-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-            gehensweise bei der Durchführung der Arbeits-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                        probe zu begründen.\n(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen\n§6\nund hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                 höchstens 15 Minuten führen. Weiterhin soll er Aufga-\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen         benstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen,\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-          schriftlich bearbeiten.\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.                 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-          den. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene\nweis regelmäßig durchzusehen.                               Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die\nBearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens\n120 Minuten durchgeführt werden.\nAbschnitt 2\nZwischenprüfung                                                   Abschnitt 3\nGesellenprüfung\n§7\nZiel und Zeitpunkt                                                   § 10\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine                           Ziel und Zeitpunkt\nZwischenprüfung durchzuführen.                                 (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\n(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten         der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nAusbildungsjahres stattfinden.                              hat.","1282             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-          (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden.\nbildung durchgeführt werden.                                 Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten.\n§ 11                                                        § 14\nInhalt                                                 Prüfungsbereich\nDurchführen von Teilarbeiten\nDie Gesellenprüfung erstreckt sich auf\n(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-         soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    1. Arbeitsschritte zu planen,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       2. Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf-       3. Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bear-\ngeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten          beiten und zu verarbeiten,\nentspricht.\n4. Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindun-\ngen herzustellen,\n§ 12\n5. Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bo-\nPrüfungsbereiche                             gens durchzuführen,\nDie Gesellenprüfung findet in den folgenden Prü-          6. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nfungsbereichen statt:                                            und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\n1. Herstellen eines spielfertigen Bogens,                        Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-\n2. Durchführung von Teilarbeiten,                                sichtigen und\n3. Planung und Konstruktion sowie                            7. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-\nhensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu be-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 gründen.\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den\n§ 13                             folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:\nPrüfungsbereich                         1. Fertigstellen einer Bogenstange,\nHerstellen eines spielfertigen Bogens\n2. Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen         und Bogenstange,\nBogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der          3. Ausarbeiten eines Bogenfrosches und\nLage ist,\n4. Behaaren eines Bogens.\n1. Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen\nAnstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tä-\nund Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentie-\ntigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite\nren,\nund Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen\n2. Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,                     entspricht.\n3. Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu er-            (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.\nmitteln,                                                 Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Ar-\nbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch\n4. technische Unterlagen zu erstellen,                       geführt.\n5. Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,           (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-\nden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern\n6. Oberflächen zu gestalten und herzustellen,\nzusammen höchstens 15 Minuten.\n7. Bögen spielfertig zu machen,\n§ 15\n8. Bögen zu präsentieren,\nPrüfungsbereich\n9. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit                        Planung und Konstruktion\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\nUmweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirt-             (1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion\nschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berück-     soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nsichtigen.                                               1. Bögen nach historischen und konstruktionstechni-\nschen Merkmalen zu unterscheiden,\n(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen,\nGestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zu-      2. Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von\ngrunde zu legen.                                                 Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Ar-\ntenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,\n(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen,\ndie Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen doku-          3. materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen\nmentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren.                  durchzuführen,\nDem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prü-           4. Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produkt-\nfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Geneh-            qualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie tech-\nmigung vorzulegen.                                               nische Unterlagen zu erstellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015                1283\n5. Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter                  (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nBerücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,        Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n6. Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwen-               1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,\nden,                                                       2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-\n7. Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berück-               tens „ausreichend“ und\nsichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes             3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\nauszuwählen und anzuwenden und\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\n8. Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu er-           der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder\nmitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen.           „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.      Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                   1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nchend“ bewertet worden ist und\n§ 16                                2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nPrüfungsbereich                                der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nWirtschafts- und Sozialkunde                     Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-             fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage        gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-      nis 2:1 zu gewichten.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nund zu beurteilen.                                                                   Abschnitt 4\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen                             Schlussvorschriften\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-\nten.                                                                                       § 18\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                            Bestehende\nBerufsausbildungsverhältnisse\n§ 17                                   Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nGewichtung der                             dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nPrüfungsbereiche und Anforderungen                    Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                  bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche          wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nsind wie folgt zu gewichten:\n§ 19\n1. Herstellen eines spielfertigen\nBogens                                 mit 30 Prozent,                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Durchführen von Teilarbeiten            mit 30 Prozent,        Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n3. Planung und Konstruktion                mit 30 Prozent,     dung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin vom\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.     27. Januar 1997 (BGBl. I S. 78) außer Kraft.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","1284            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Erstellen von Entwürfen zur   a) Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und histori-\nGestaltung von Bögen             schen Gesichtspunkten unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und\nStreichinstrumenten unterscheiden und zuordnen              3\nc) Anregungen sammeln und auswerten und Muster-\nschutzbestimmungen beachten\nd) Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigen-\nschaften berücksichtigen\ne) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-\nlen, ergonomischen und technologischen Gesichts-\npunkten, gestalten und ausarbeiten                                       3\nf) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von\nEntwürfen prüfen\ng) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-\nforderungen optimieren und präsentieren\n2   Messen, Prüfen, Anreißen      a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-\nsowie Übertragen von Maßen       gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be-\nund Konturen                     achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)          rücksichtigen\nb) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und\nWinkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen\nc) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-          6\nfen sowie Passgenauigkeit feststellen\nd) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-\nstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-\nschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen\ne) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen\n3   Auswählen und Handhaben       a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer\nvon Werkzeugen sowie             Funktion auswählen\nAuswählen, Einrichten und\nb) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-\nWarten von Maschinen und\nstand halten, insbesondere Werkzeuge schärfen\nGeräten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)       c) Spezialwerkzeuge herstellen\n8\nd) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und\nsicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen\nund pflegen\ne) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen\nzur Behebung ergreifen\n4   Auswählen, Be- und            a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach\nVerarbeiten und Lagern von       Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Natur-\nWerk- und Hilfsstoffen           stoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          und nach Verwendungszweck zuordnen\nb) Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und\nQualitätsmerkmalen beurteilen und auswählen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1285\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nc) Werkstoffe, insbesondere nach statischen und me-\nchanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte,\n-einschnitt und -fehler beachten\n13\nd) Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und\nLagerkriterien einhalten\ne) Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch\nZuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen,\nStemmen und Biegen\nf) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere\ndurch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren\ng) Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt,\ndurch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbei-\nten\n5   Herstellen von Verbindungen   a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)          dungszweck auswählen und technische Eigenschaf-\nten von Leimen und Klebern berücksichtigen\n7\nb) Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Be-\nachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie\nvon Verarbeitungsvorschriften herstellen\nc) Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden\nund Löten herstellen                                                     4\n6   Herstellen von Oberflächen    a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)          und auswählen\nb) Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbe-            4\nhandeln\nc) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden\nd) Verzierungen anbringen\ne) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-\nhandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und La-\ncken, unterscheiden\nf) Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen er-                           7\ngreifen und Sicherheitsregeln beachten\ng) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren\nh) Auftragstechniken anwenden\ni) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen\n7   Herstellen von Bogenstangen a) Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahres-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)          ringen auf Maß zustoßen\nb) Hälse vorfertigen\nc) Bogenstangen konisch hobeln\n21\nd) Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen\nund aussägen\ne) Bogenstangen erhitzen und biegen\nf) Kopfplatten aufpassen und aufleimen\ng) Hälse ausarbeiten\nh) Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festig-\nkeit und Elastizität feinhobeln\n12\ni) Kopfkästchen bohren und ausstechen\nj) Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben\nmanuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen","1286             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n8   Herstellen von Bogenfröschen a) Froschkästchen und Haarlager einarbeiten                      2\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Froschrohlinge zurichten\nc) metallische und nichtmetallische Froschteile herstel-\nlen, bearbeiten, einpassen und befestigen                               10\nd) Froschformen ausarbeiten\n9   Herstellen von                 a) Beinchenrohlinge zurichten\nBogenbeinchen                  b) Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal                      6\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nfeilen\n10 Zusammenfügen von                a) Frösche auf Bogenstangen aufpassen\nBogenstangen, -fröschen        b) Mechanik der Schraubenführung einarbeiten\nund -beinchen                                                                                              6\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)       c) Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen\nund justieren\n11 Spielfertigmachen von Bögen a) Bögen behaaren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)       b) Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichti-\ngung von Gewicht und Schwerpunkt anbringen                              10\nc) Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfen\nd) Bögen verkaufs- und versandfertig machen\n12 Reparieren von Bögen             a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)          mentieren\nb) Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und\nReparaturauftrag mit Kunden absprechen\nc) Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten\n12\nund Schub erneuern\nd) historische Bögen erkennen, Zustand dokumentie-\nren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethi-\nsche und physikalische Gesichtspunkte berücksichti-\ngen\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015              1287\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während\nschutz bei der Arbeit            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-       der  gesamten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          dung der Gefährdung ergreifen                          Ausbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von    a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Ar-\nArbeitsabläufen, Arbeiten im     beitsschritte festlegen\nTeam\nb) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nschaffen\nc) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen\nund bereitstellen sowie Materialbedarf berechnen            3\nd) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten\ne) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und\nKörperhaltung anwenden\nf) Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden\ng) Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergeb-\nnisse der Teamarbeit auswerten\nh) Material disponieren und Zeitbedarf abschätzen                           2\ni) Liefertermine und -bedingungen beachten\nj) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren\n6   Betriebliche und technische   a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen\nKommunikation                 b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und           2\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nsichern sowie Datenschutz beachten\n7   Erstellen und Anwenden von    a) Skizzen anfertigen und anwenden\ntechnischen Unterlagen        b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportio-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nnen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen              4\nc) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-\nschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden","1288            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n8   Durchführen von qualitäts-    a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-\nsichernden Maßnahmen             scheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nb) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-             3\nrisch, insbesondere visuell und taktil, prüfen\nc) Zwischenkontrollen durchführen\nd) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren\ne) Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse\ndokumentieren sowie Qualitätskriterien anwenden\nf) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und                       3\nFehler beseitigen\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\n9   Kundenorientierung und        a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und\nVerkaufen von Bögen              zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)          tragen\nb) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen                       2\nc) produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen\nund auswerten\nd) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-\nentiert auswählen und anwenden\ne) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle\nBesonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-\ngen\nf) Kundenkontakte auswerten\n3\ng) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-\ngen entwickeln\nh) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen\ni) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-\ngen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit auf-\nzeigen"]}