{"id":"bgbl1-2015-30-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":30,"date":"2015-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_30.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)","law_date":"2015-07-16T00:00:00Z","page":1194,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1194            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\nGesetz\nüber die Rechtsstellung und Aufgaben\ndes Deutschen Instituts für Menschenrechte\n(DIMRG)\nVom 16. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-          rechte im In- und Ausland informieren und zur Präven-\nsen:                                                        tion von Menschenrechtsverletzungen sowie zur Förde-\nrung und zum Schutz der Menschenrechte beitragen.\n§1                                Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. handelt\nunabhängig von Vorgaben und Weisungen der Bundes-\nRechtsstellung und Finanzierung\nregierung oder anderen öffentlichen und privaten Stel-\n(1) Der eingetragene Verein Deutsches Institut für       len in eigener Initiative oder auf Ersuchen der Bundes-\nMenschenrechte ist die unabhängige nationale Institu-       regierung oder des Deutschen Bundestages unter\ntion der Bundesrepublik Deutschland zur Information         eigenverantwortlichem Einsatz seiner Ressourcen.\nder Öffentlichkeit über die Lage der Menschenrechte\n(2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere fol-\nim In- und Ausland sowie zur Förderung und zum\ngende:\nSchutz der Menschenrechte, wenn und solange der\nVerein die sich aus den Pariser Prinzipien der Vereinten    1. Information der Öffentlichkeit über die Lage der\nNationen aus dem Jahr 1993 (Anlage der Entschließung            Menschenrechte im In- und Ausland, in geeigneten\nder Generalversammlung der Vereinten Nationen vom               Fällen in vergleichender Perspektive, sowie Einrich-\n20. Dezember 1993, U.N. Doc. A/Res/48/134) ergeben-             ten und Betreiben einer fachspezifischen Bibliothek,\nden Aufgaben des § 2 wahrnimmt und die Vorausset-           2. wissenschaftliche Forschung und Publikation,\nzungen der §§ 3 bis 7 erfüllt. Für die Finanzierung der\n3. Politikberatung,\nAufgaben gemäß § 2 Absatz 2, 4 und 5 stehen dem\nDeutschen Institut für Menschenrechte e. V. Mittel zur      4. Bildungsarbeit im Inland,\nVerfügung, soweit sie im Haushaltsplan des Deutschen        5. Förderung des Dialogs und der nationalen und inter-\nBundestages etatisiert sind und die in den §§ 2 bis 7           nationalen Zusammenarbeit mit menschenrechts-\ngenannten Mindestvoraussetzungen in der jeweiligen              relevanten Stellen und\nSatzung des Instituts erfüllt sind.\n6. Erstellen von Analysen zu weiterwirkenden men-\n(2) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V.           schenrechtlichen Folgen totalitärer Diktaturen sowie\nhat zugleich die Funktionen eines unabhängigen                  von Kriegs- und Nachkriegsgeschehen in Ergänzung\nMechanismus gemäß Artikel 33 Absatz 2 des Überein-              der Arbeit bestehender Institutionen.\nkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember\n(3) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V.\n2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderun-\nnimmt daneben die folgenden Aufgaben wahr, wenn\ngen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420).\nund soweit zusätzliche Finanzmittel verfügbar sind:\n§2                                1. Unterstützung der Bundesregierung bei der Erstel-\nlung von Berichten über die Menschenrechte in\nAufgaben                                 Drittstaaten, bei der Erstellung von Länderanalysen\n(1) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V.           und Fragekatalogen zu menschenrechtlichen Defizi-\nsoll die Öffentlichkeit über die Lage der Menschen-             ten in Drittstaaten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015            1195\n2. Erstellen von Analysen der Wirkung von euro-                                          §5\npäischer und deutscher Politik, insbesondere Ent-\nwicklungspolitik, auf die Lage der Menschenrechte                         Mitgliederversammlung\nin Adressatenländern.                                       Die Mitgliederversammlung berät über die Leitlinien\n(4) Als unabhängiger Mechanismus gemäß Artikel 33         der Arbeit des Deutschen Instituts für Menschenrechte\nAbsatz 2 des Übereinkommens der Vereinten Nationen           e. V. und verfolgt dessen Aktivität im Hinblick auf die\nvom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Men-               gesetzlichen Vorgaben und die Pariser Prinzipien. Juris-\nschen mit Behinderungen soll das Deutsche Institut           tische Personen werden als Mitglied durch einen von\nfür Menschenrechte e. V. die in dem Übereinkommen            diesen für die Dauer der Zeitperiode des Vorstandes\nbeschriebenen Aufgaben wahrnehmen.                           gemäß § 7 benannten Bevollmächtigten vertreten.\nNähere Bestimmungen zur Durchführung der Mitglie-\n(5) Das Deutsche Institut für Menschenrechte e. V.        derversammlung werden in der Satzung geregelt.\nlegt dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht\nüber die Arbeit der Institution sowie die Entwicklung\n§6\nder Menschenrechtssituation in Deutschland vor, zu\ndem der Deutsche Bundestag Stellung nehmen soll.                                     Kuratorium\n§3                                  (1) In der Satzung muss bestimmt werden, dass das\nKuratorium aus ehrenamtlichen Kuratoren besteht und\nOrgane                              diese entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu benennen\nDas Deutsche Institut für Menschenrechte e. V. hat in     sind. Stimmberechtigte Mitglieder des Kuratoriums\nseiner Satzung folgende Organe:                              werden für vier Jahre ernannt. Sie können erneut für\neine weitere Zeitperiode bestätigt werden. Eine nach-\n1. das Kuratorium,                                           folgende Wiederwahl oder erneute Ernennung ist erst\n2. den Vorstand und                                          nach einer Zeit von mindestens vier Jahren möglich.\n3. Beiräte, die nach Bedarf fach- oder projektbezogen           (2) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als\nberufen werden können.                                   Kuratoren mit Stimmrecht benannt werden\n1. aus der Mitgliederversammlung sechs Vertreter oder\n§4\nVertreterinnen,\nMitgliedschaft\n2. vom Deutschen Behindertenrat ein Vertreter oder\n(1) Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristi-       eine Vertreterin,\nsche Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens\ndieses Gesetzes Mitglieder des Deutschen Instituts für       3. aus dem Ausschuss für Menschenrechte und huma-\nMenschenrechte e. V. sind.                                       nitäre Hilfe des Deutschen Bundestages zwei Mit-\nglieder,\n(2) Zur Durchsetzung der Pariser Prinzipien, insbe-\nsondere zur Sicherung einer pluralistischen Vertretung       4. drei vom Bundestag zu benennende Vertreter oder\nder an der Förderung und am Schutz der Menschen-                 Vertreterinnen wissenschaftlicher Einrichtungen mit\nrechte beteiligten gesellschaftlichen Kräfte, werden             menschenrechtlichem Bezug,\nweitere Mitglieder, die sich beruflich oder ehrenamtlich\n5. drei vom Bundestag zu benennende Mitglieder der\nfür den Schutz und die Förderung von Menschenrech-\nZivilgesellschaft,\nten einsetzen, auf deren Antrag durch eine Entschei-\ndung des Kuratoriums aufgenommen. Die Auswahl                6. vom Forum Menschenrechte drei Vertreter oder Ver-\nder Mitglieder soll zudem mit Blick auf die Aufgaben             treterinnen.\ndes Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. ge-\ntroffen werden. Die Ablehnung eines Antrages auf Mit-           (3) In der Satzung muss bestimmt werden, dass als\ngliedschaft soll nur in begründeten Ausnahmefällen er-       Kuratoren ohne Stimmrecht benannt werden je ein Ver-\nfolgen, z. B. wegen Unvereinbarkeit mit den Zielsetzun-      treter oder eine Vertreterin\ngen der Pariser Prinzipien. Das nähere Verfahren regelt      1. von der Beauftragten der Bundesregierung für\ndie Satzung.                                                     Migration, Flüchtlinge und Integration,\n(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass             2. von dem Beauftragten der Bundesregierung für\nnatürliche oder juristische Personen, die für das Deut-          Menschenrechte und Humanitäre Hilfe,\nsche Institut für Menschenrechte e. V. ohne feste Bei-\ntragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unent-          3. von der Beauftragten der Bundesregierung für Men-\ngeltliche Dienstleistungen erbringen, als fördernde Mit-         schenrechtsfragen,\nglieder aufgenommen werden können.\n4. von der Beauftragten der Bundesregierung für Aus-\n(4) In der Satzung muss bestimmt werden:                      siedlerfragen und nationale Minderheiten,\n1. das Kuratorium entscheidet über die Aufnahme und          5. von der Beauftragten der Bundesregierung für die\nden Ausschluss ordentlicher und fördernder Mitglie-          Belange behinderter Menschen,\nder,\n6. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusam-\n2. die Aufnahme eines Mitgliedes durch das Kura-                 menarbeit und Entwicklung,\ntorium wird von der nächsten Mitgliederversamm-\nlung bestätigt; bei Nichtbestätigung endet die Mit-      7. des Bundesministeriums für Familie, Senioren,\ngliedschaft.                                                 Frauen und Jugend,","1196            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 30, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2015\n8. des Bundesministeriums der Verteidigung,                       für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1\n9. des Bundesrates.                                               Satz 2.\n§7                                                                     §8\nVorstand                                                             Inkrafttreten\nDer Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer                  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag\nStellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstands-           nach der Verkündung in Kraft. § 1 Absatz 1 Satz 2 tritt\nmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen             am 1. Januar 2016 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}