{"id":"bgbl1-2015-3-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":3,"date":"2015-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/3#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_3.pdf#page=14","order":2,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung","law_date":"2015-01-27T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["46              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung\nVom 27. Januar 2015\nAuf Grund des § 91 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Num-                (4) Die Prognosen über den nach § 19 Absatz 1\nmer 3 und 4 und des § 96 Absatz 3 des Erneuerbare-              Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu\nEnergien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)           vergütenden Strom sind nach dem Stand von Wis-\nin Verbindung mit § 11 der Ausgleichsmechanismus-               senschaft und Technik zu erstellen.\nverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), der                (5) Eine gemeinsame Vermarktung nach § 2 Ab-\ndurch Artikel 16 Nummer 5 des Gesetzes vom 21. Juli             satz 1 Satz 1 der Ausgleichsmechanismusverord-\n2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, verordnet           nung schließt die Möglichkeit ein, Vermarktungstä-\ndie Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-           tigkeiten auf einen anderen Übertragungsnetzbetrei-\nmunikation, Post und Eisenbahnen im Einvernehmen                ber im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:           zu übertragen.\nArtikel 1                                                           §2\nÄnderung der                                      Transparenz der Vermarktungstätigkeiten\nAusgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung\nDie Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,\nDie Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung              folgende Daten ergänzend zu den Daten nach der\nvom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch        Anlage 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Ge-\nArtikel 18 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I              setzes auf einer gemeinsamen Internetseite in ein-\nS. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:          heitlichem Format in nicht personenbezogener Form\nzu veröffentlichen:\n1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\n1. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte Einspeisung\n„§ 1\naufgeschlüsselt nach den Technologiegruppen\nVermarktung an Spotmärkten                          Windenergie, solare Strahlungsenergie und Sons-\ntige in mindestens stündlicher Auflösung; sie ist\n(1) Am vortägigen Spotmarkt einer Strombörse ist\nspätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröf-\nüber eine marktgekoppelte Auktion mit stündlichen\nfentlichen;\nHandelsprodukten für jede Stunde des Folgetages\ndie gemäß aktueller Prognose vorhergesagte stünd-            2. die nach § 1 Absatz 1 veräußerte monatliche Ein-\nliche Einspeisung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2                speisung aufgeschlüsselt nach den Technologie-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu vergütenden                 gruppen Windenergie an Land, Windenergie auf\nStroms vollständig zu veräußern. Verkaufsangebote                See, solare Strahlungsenergie, Biomasse und\nnach Satz 1 sind preisunabhängig einzustellen.                   Sonstige; sie ist für jeden Kalendermonat bis\nzum Ablauf des zehnten Werktags des Folge-\n(2) Differenzen zwischen der gemäß jeweils aktu-              monats zu veröffentlichen;\neller Prognose vorhergesagten viertelstündlichen\nEinspeisung und der nach Absatz 1 zu vermarkten-             3. die nach § 1 Absatz 2 veräußerten und erworbe-\nden stündlichen Einspeisung können am Spotmarkt                  nen Strommengen aufgeschlüsselt nach Handels-\neiner Strombörse für jede Viertelstunde des Folge-               plätzen in viertelstündlicher Auflösung; sie sind\ntages über Auktionen mit viertelstündlichen Han-                 spätestens bis 18 Uhr desselben Tages zu veröf-\ndelsprodukten erworben oder veräußert werden.                    fentlichen;\nGebote nach Satz 1 können preislimitiert eingestellt         4. die nach § 1 Absatz 3 veräußerten und erworbe-\nwerden.                                                          nen Strommengen in viertelstündlicher Auflö-\n(3) Differenzen zwischen der nach aktualisierten              sung; sie sind spätestens am Folgetag bis 18\nPrognosen vorhergesagten viertelstündlichen Ein-                 Uhr zu veröffentlichen;\nspeisung und den bereits veräußerten und erworbe-            5. die Differenz zwischen den gemäß der jeweils ak-\nnen Strommengen sind über den untertägigen kon-                  tuellsten vor Handelsschluss verfügbaren Prog-\ntinuierlichen Handel am Spotmarkt einer Strombörse               nose insgesamt zu veräußernden Strommengen\nzu erwerben oder zu veräußern. Mit Abschluss der                 und den hierfür insgesamt nach § 1 Absatz 1 bis 3\nletzten Handelsmöglichkeiten nach Satz 1 müssen                  veräußerten und erworbenen Strommengen; sie\ndie Differenzen nach Satz 1 vollständig ausgeglichen             ist in viertelstündlicher Auflösung spätestens am\nsein.                                                            Folgetag bis 18 Uhr zu veröffentlichen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015              47\n6. die in Anspruch genommene Ausgleichsenergie                   satz 1 Nummer 2“ die Wörter „oder § 57 Absatz 1“\nzum Ausgleich des EEG-Bilanzkreises in viertel-               gestrichen.\nstündlicher Auflösung; sie ist unverzüglich nach\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nVorlage der Bilanzkreisabrechnung zu veröffent-\nlichen;                                                       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „aller\n7. die Angaben nach § 72 Absatz 1 Nummer 1                           Übertragungsnetzbetreiber“ die Wörter „aus\nBuchstabe c des Erneuerbare-Energien-Geset-                       dem Vorjahr“ durch die Wörter „der beiden\nzes; sie sind für jeden Kalendermonat bis zum                     Vorjahre“ ersetzt.\nAblauf des zehnten Werktags des Folgemonats                   bb) Satz 2 wird gestrichen.\nzu veröffentlichen.“\n6. § 8 wird wie folgt geändert:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“\ngestrichen.                                                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der\nÜbertragungsnetzbetreiber kann“ die Wörter\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „das Vorjahr die\n„nach Maßgabe der folgenden Absätze“ ein-\nPreise, Mengen und Stunden“ durch die Wörter\ngefügt, werden nach den Wörtern „die voll-\n„alle Viertelstunden des Vorjahres die Preise und\nständige“ die Wörter „in der Vortagesprog-\nMengen“ ersetzt.\nnose vorhergesagte“ durch die Wörter „ge-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                         mäß aktueller Prognose vorhergesagte stünd-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 liche“ ersetzt und wird nach den Wörtern\n„Geboten an dem“ das Wort „vortägigen“ ge-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „jeweils\nstrichen.\nverpflichtet,“ die Wörter „spätestens ab dem\n1. April 2010“ gestrichen.                               bb) Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „und Aus-                   „Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzu-\ngaben nach § 3“ die Wörter „Absatz 3 und 4“                  wenden auf diejenigen Stunden des Folge-\ngestrichen, werden nach den Wörtern „Aus-                    tages, für die aufgrund einer partiellen Ent-\ngleichsmechanismusverordnung und § 6“ die                    kopplung grenzüberschreitend gekoppelter\nWörter „Absatz 1 und 3“ gestrichen und wer-                  Marktgebiete von der Strombörse zu einer\nden nach den Wörtern „vorliegenden Verord-                   Anpassung der Gebote aufgerufen wird.“\nnung sind“ die Wörter „ab diesem Zeitpunkt“\ngestrichen.                                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ncc) Satz 4 wird gestrichen.                                   aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „preis-\nlimitierte Gebote“ die Wörter „am vortägigen\nb) In Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach den                  Spotmarkt einer Strombörse“ durch die Wör-\nWörtern „Ausgaben nach“ die Wörter „Absatz 3                      ter „im Rahmen der Vermarktung nach § 1\nund 4“ gestrichen und werden jeweils nach den                     Absatz 1“ ersetzt.\nWörtern „und nach“ die Wörter „Absatz 1 und 3“\ngestrichen.                                                   bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Strom-\nmenge ist in“ das Wort „zehn“ durch die An-\n4. In § 6 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Abwei-\ngabe „20“ ersetzt.\nchungen“ durch das Wort „Differenzen“ ersetzt.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                     cc) Satz 7 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 1                     aaa) In dem Satzteil vor der Nummerierung\nNummer 2“ die Wörter „oder § 57 Absatz 1“ ge-                            werden nach den Wörtern „Ende der\nstrichen.                                                                Auktion“ die Wörter „am vortägigen\nSpotmarkt“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Spotmarkt                    bbb) In Nummer 3 wird das Wort „vortägigen“\nabbildet“ ein Komma eingefügt.                                      gestrichen und werden nach dem Wort\n„Spotmarkt“ die Wörter „nach § 1 Ab-\nbb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-                             satz 1“ eingefügt.\nfügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Als Preis des Vortageshandels (PVT) gilt der\nMarket-Clearing-Preis der jeweiligen Stunde              aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Angebo-\nder Day-Ahead-Auktion an der European                        ten die nach“ die Wörter „der Vortagesprog-\nPower Exchange. Als Aktivitäten an einem                     nose zu erwartende“ durch die Wörter „§ 1\nuntertägigen Spotmarkt gelten für die Ermitt-                Absatz 1 zu vermarktende“ ersetzt und wer-\nlung der beeinflussbaren Differenzkosten die                 den nach den Wörtern „soweit möglich“ die\nHandelsaktivitäten nach § 1 Absatz 2 und 3.“                 Wörter „am untertägigen Spotmarkt einer\nStrombörse“ durch die Wörter „nach § 1 Ab-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern\nsatz 2 und 3“ ersetzt.\n„eines Kalenderjahres“ die Wörter „mit der“ durch\ndie Wörter „durch die“ ersetzt, wird nach den                 bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-\nWörtern „dieses Zeitraumes zu“ das Wort „ver-                     tern „für welche Energie“ die Wörter „am un-\nmarktenden“ durch das Wort „vermarktende“                         tertägigen Spotmarkt“ durch die Wörter\nersetzt und werden nach den Wörtern „§ 19 Ab-                     „nach § 1 Absatz 2 und 3“ ersetzt.","48                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                  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Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten                               Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.\nBonn, den 27. Januar 2015\nDer Präsident\nder Bundesnetzagentur für Elektrizität,\nG a s , Te l e k o m m u n i k a t i o n , P o s t u n d E i s e n b a h n e n\nJochen Homann"]}