{"id":"bgbl1-2015-3-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":3,"date":"2015-01-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes","law_date":"2015-01-27T00:00:00Z","page":33,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt\n33\nTeil I                                                                  G 5702\n2015                        Ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015                                                                 Nr. 3\nTag                                                  Inhalt                                                                    Seite\n27. 1. 2015 Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      33\nFNA: 85-5\n27. 1. 2015 Dritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung . . . . . . . . . . .                     46\nFNA: 754-22-5\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nVom 27. Januar 2015\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I\nS. 2325) wird nachstehend der Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeit-\ngesetzes in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 5. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 2748),\n2. den am 28. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes\nvom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970),\n3. den am 24. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n17. Januar 2009 (BGBl. I S. 61),\n4. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 94 des Ge-\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n5. den am 2. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 10 Nummer 1 und 2 Buch-\nstabe a des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) und den Artikel 10\nNummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634),\nder vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Novem-\nber 2011 (BGBl. I S. 2298) aufgehoben worden ist,\n6. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885),\n7. den am 5. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom\n1. November 2010 (BGBl. I S. 2131),\n8. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n23. November 2011 (BGBl. I S. 2298),\n9. den am 18. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n10. September 2012 (BGBl. I S. 1878; 2013 I S. 69),\n10. den am 30. Oktober 2012 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246),\n11. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254),\n12. den am 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2325).\nBerlin, den 27. Januar 2015\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nManuela Schwesig","34              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015\nGesetz\nzum Elterngeld und zur Elternzeit\n(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)\nAbschnitt 1                               Bürgerlichen Gesetzbuchs noch nicht entschieden\nElterngeld                               ist.\nFür angenommene Kinder und Kinder im Sinne des\n§1                             Satzes 1 Nummer 1 sind die Vorschriften dieses Geset-\nzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeit-\nBerechtigte                         punktes der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des\n(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer                     Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist.\n1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufent-             (4) Können die Eltern wegen einer schweren Krank-\nhalt in Deutschland hat,                                heit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind\nnicht betreuen, haben Verwandte bis zum dritten Grad\n2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,\nund ihre Ehegatten, Ehegattinnen, Lebenspartner oder\n3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und               Lebenspartnerinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie\n4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.          die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen\nund von anderen Berechtigten Elterngeld nicht in An-\nBei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf          spruch genommen wird.\nElterngeld.\n(5) Der Anspruch auf Elterngeld bleibt unberührt,\n(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine     wenn die Betreuung und Erziehung des Kindes aus ei-\nder Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1          nem wichtigen Grund nicht sofort aufgenommen wer-\nzu erfüllen,                                                den kann oder wenn sie unterbrochen werden muss.\n1. nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem            (6) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre\ndeutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder      Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des\nim Rahmen seines in Deutschland bestehenden öf-         Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur\nfentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses     Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tages-\nvorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt          pflegeperson im Sinne des § 23 des Achten Buches\noder kommandiert ist,                                   Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in\n2. Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im          Tagespflege betreut.\nSinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist          (7) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer\noder als Missionar oder Missionarin der Missions-       oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin\nwerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Ver-     ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person\neinbarungspartner des Evangelischen Missionswer-\n1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,\nkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelika-\nler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Mis-    2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung\nsionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-        einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,\ncharismatischer Missionen sind, tätig ist oder              es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde\n3. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur             a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes er-\nvorübergehend bei einer zwischen- oder überstaat-               teilt,\nlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den         b) nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes er-\nEntsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte                teilt und die Zustimmung der Bundesagentur für\nund Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach                Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung\n§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder                     nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt\n§ 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tä-                  werden,\ntigkeit im Ausland wahrnimmt.                               c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes we-\nDies gilt auch für mit der nach Satz 1 berechtigten Per-            gen eines Krieges in ihrem Heimatland oder nach\nson in einem Haushalt lebende Ehegatten, Ehegattin-                 den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufent-\nnen, Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen.                         haltsgesetzes erteilt,\n(3) Anspruch auf Elterngeld hat abweichend von Ab-           d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch, wer                            3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufent-\n1. mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit            haltserlaubnis besitzt und\ndem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,              a) sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, ge-\n2. ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebens-               stattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält\npartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haus-               und\nhalt aufgenommen hat oder                                   b) im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, lau-\n3. mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von                fende Geldleistungen nach dem Dritten Buch So-\nihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach                   zialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch\n§ 1594 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                    nimmt.\nnoch nicht wirksam oder über die von ihm bean-             (8) Ein Anspruch entfällt, wenn die berechtigte Per-\ntragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d des        son im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015                  35\nvor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Ein-          1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind, oder\nkommen nach § 2 Absatz 5 des Einkommensteuer-                2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs Jahre\ngesetzes in Höhe von mehr als 250 000 Euro erzielt hat.          alt sind,\nErfüllt auch eine andere Person die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder der Absätze 3            wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens jedoch\noder 4, entfällt abweichend von Satz 1 der Anspruch,         um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu berücksich-\nwenn die Summe des zu versteuernden Einkommens               tigen sind alle Kinder, für die die berechtigte Person die\nbeider Personen mehr als 500 000 Euro beträgt.               Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 und 3 erfüllt und für\ndie sich das Elterngeld nicht nach Absatz 4 erhöht.\n§2                                   (2) Für angenommene Kinder, die noch nicht 14\nHöhe des Elterngeldes                       Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeitraum seit\nder Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berech-\n(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Ein-\ntigten Person. Dies gilt auch für Kinder, die die berech-\nkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kin-\ntigte Person entsprechend § 1 Absatz 3 Satz 1 Num-\ndes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von\nmer 1 mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihren Haus-\n1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen\nhalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im\ndie berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbs-\nSinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches\ntätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit er-\nSozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1\nrechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um\nSatz 1 bei 14 Jahren.\ndie Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminder-\nten Summe der positiven Einkünfte aus                           (3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus endet\nmit Ablauf des Monats, in dem eine der in Absatz 1\n1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1\ngenannten Anspruchsvoraussetzungen entfällt.\nNummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie\n(4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld\n2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und             um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind\nselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-       (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch, wenn ein Ge-\nmer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,                 schwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt wird.\ndie im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte\nPerson durchschnittlich monatlich im Bemessungszeit-                                      § 2b\nraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach                             Bemessungszeitraum\n§ 2 Absatz 3 hat.\n(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht-\n(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Er-         selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor\nwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro        der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Mo-\nwar, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um           nat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestim-\n0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkom-       mung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben\nmen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis        Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berech-\nzu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen        tigte Person\naus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200\nEuro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um            1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für\n0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkom-           ein älteres Kind bezogen hat,\nmen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis         2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 oder\nzu 65 Prozent.                                                   § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nicht be-\nschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach\n(3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in de-\ndem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem\nnen die berechtigte Person ein Einkommen aus Er-\nZweiten Gesetz über die Krankenversicherung der\nwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als\nLandwirte bezogen hat,\ndas Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt,\nwird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maß-        3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine\ngeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages                 Schwangerschaft bedingt war, oder\ndieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als           4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis\nEinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist da-            zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder nach\nbei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen.              dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder\nDer Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkom-           Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat\nmen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die be-\nund in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein\nrechtigte Person Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2\ngeringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.\nSatz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie\nElterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in             (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbst-\nAnspruch nimmt, getrennt zu berechnen.                       ständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der\nGeburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermitt-\n(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro\nlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abge-\ngezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor\nschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der\nder Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbs-\nGeburt des Kindes zugrunde liegen. Haben in einem\ntätigkeit hat.\nGewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des\n§ 2a                              Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, sind auf Antrag die Ge-\nwinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen\nGeschwisterbonus und Mehrlingszuschlag                 Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steu-\n(1) Lebt die berechtigte Person in einem Haushalt mit     erlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.","36              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung        senen Gewinne anzusetzen. Ist kein Einkommensteuer-\ndes Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbs-             bescheid zu erstellen, werden die Gewinneinkünfte in\ntätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungs-       entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.\nzeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeit-             (3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmo-\nräumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die be-            naten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte ist eine\nrechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder        Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen\nAbsatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätig-         des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ent-\nkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1          spricht. Als Betriebsausgaben sind 25 Prozent der zu-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgele-           grunde gelegten Einnahmen oder auf Antrag die damit\ngen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe        zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben\nanzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens           anzusetzen.\naus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Ge-\nburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeit-           (4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes be-\nraum maßgeblich ist.                                         stimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e erfor-\nderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die Angaben im\n§ 2c                               Einkommensteuerbescheid maßgeblich. § 2c Absatz 3\nEinkommen aus                            Satz 2 gilt entsprechend.\nnichtselbstständiger Erwerbstätigkeit                                          § 2e\n(1) Der monatlich durchschnittlich zu berücksichti-                          Abzüge für Steuern\ngende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbststän-\n(1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die Ein-\ndiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel\nkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und, wenn die\ndes Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die\nberechtigte Person kirchensteuerpflichtig ist, die Kir-\nAbzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e\nchensteuer zu berücksichtigen. Die Abzüge für Steuern\nund 2f, ergibt das Einkommen aus nichtselbstständiger\nwerden einheitlich für Einkommen aus nichtselbststän-\nErwerbstätigkeit. Nicht berücksichtigt werden Einnah-\ndiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit auf Grund-\nmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohn-\nlage einer Berechnung anhand des am 1. Januar des\nsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behan-\nKalenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses\ndeln sind. Maßgeblich ist der Arbeitnehmer-Pausch-\nJahr geltenden Programmablaufplans für die maschi-\nbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des\nnelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehalten-\nEinkommensteuergesetzes in der am 1. Januar des Ka-\nden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der\nlenderjahres vor der Geburt des Kindes für dieses Jahr\nMaßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von\ngeltenden Fassung.\n§ 39b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach\n(2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die       den Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt.\nAngaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten\n(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Ab-\nLohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers.\nzüge für Steuern ist die monatlich durchschnittlich zu\nDie Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den\nberücksichtigende Summe der Einnahmen nach § 2c,\nmaßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen wird\nsoweit sie von der berechtigten Person zu versteuern\nvermutet.\nsind, und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Bei der Er-\n(3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e           mittlung der Abzüge für Steuern nach Absatz 1 werden\nund 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern             folgende Pauschalen berücksichtigt:\nund Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn-              1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1\nund Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Monat              Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuerge-\nim Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach Absatz 1                setzes, wenn die berechtigte Person von ihr zu ver-\nerstellt wurde. Soweit sich in den Lohn- und Gehalts-            steuernde Einnahmen hat, die unter § 2c fallen, und\nbescheinigungen des Bemessungszeitraums eine An-\ngabe zu einem Abzugsmerkmal geändert hat, ist die            2. eine Vorsorgepauschale\nvon der Angabe nach Satz 1 abweichende Angabe                    a) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5\nmaßgeblich, wenn sie in der überwiegenden Zahl der                  Nummer 3 Buchstabe b und c des Einkommen-\nMonate des Bemessungszeitraums gegolten hat. § 2c                   steuergesetzes, falls die berechtigte Person von\nAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.                                  ihr zu versteuernde Einnahmen nach § 2c hat,\nohne in der gesetzlichen Rentenversicherung\n§ 2d                                      oder einer vergleichbaren Einrichtung versiche-\nEinkommen aus                                   rungspflichtig gewesen zu sein, oder\nselbstständiger Erwerbstätigkeit                     b) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 Satz 5\n(1) Die monatlich durchschnittlich zu berücksichti-              Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommen-\ngende Summe der positiven Einkünfte aus Land- und                   steuergesetzes in allen übrigen Fällen,\nForstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger              wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berücksichti-\nArbeit (Gewinneinkünfte), vermindert um die Abzüge               gung der besonderen Regelungen zur Berechnung\nfür Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f,             der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und § 58 Absatz 3\nergibt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbs-                des Elften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt wird.\ntätigkeit.                                                      (3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der Be-\n(2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeitraum          trag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der\nzu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind die ent-          Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des Einkom-\nsprechenden im Einkommensteuerbescheid ausgewie-             mensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 ergibt; die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015                  37\nSteuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. War die be-             (3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der sozialver-\nrechtigte Person im Bemessungszeitraum nach § 2b              sicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrundlagen\nin keine Steuerklasse eingereiht oder ist ihr nach § 2d       werden nicht berücksichtigt.\nzu berücksichtigender Gewinn höher als ihr nach § 2c\nzu berücksichtigender Überschuss der Einnahmen über                                       §3\nein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als                    Anrechnung von anderen Einnahmen\nAbzug für die Einkommensteuer der Betrag anzusetzen,             (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder\nder sich unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV           nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld\nohne Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des            werden folgende Einnahmen angerechnet:\nEinkommensteuergesetzes ergibt.\n1. Mutterschaftsleistungen\n(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der\na) in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünf-\nBetrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben des\nten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwei-\nSolidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Einkom-\nten Gesetz über die Krankenversicherung der\nmensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder\nLandwirte mit Ausnahme des Mutterschafts-\nwerden nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2a des\ngeldes nach § 13 Absatz 2 des Mutterschutz-\nSolidaritätszuschlagsgesetzes 1995 berücksichtigt.\ngesetzes oder\n(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag             b) in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld\nanzusetzen, der sich unter Anwendung eines Kirchen-                  nach § 14 des Mutterschutzgesetzes, die der be-\nsteuersatzes von 8 Prozent für die Einkommensteuer                   rechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Ge-\nnach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für Kinder werden                  burt des Kindes zustehen,\nnach den Maßgaben des § 51a Absatz 2a des Einkom-\nmensteuergesetzes berücksichtigt.                             2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die\nder berechtigten Person nach beamten- oder solda-\n(6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden Frei-             tenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäf-\nbeträge und Pauschalen nur berücksichtigt, wenn sie               tigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes\nohne weitere Voraussetzung jeder berechtigten Person              zustehen,\nzustehen.\n3. dem Elterngeld oder dem Betreuungsgeld vergleich-\n§ 2f                                  bare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte\nPerson außerhalb Deutschlands oder gegenüber ei-\nAbzüge für Sozialabgaben\nner über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung An-\n(1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge für              spruch hat,\ndie gesetzliche Sozialversicherung oder für eine ver-\n4. Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älte-\ngleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsförderung\nres Kind zusteht, sowie\nzu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozialabgaben wer-\nden einheitlich für Einkommen aus nichtselbstständiger        5. Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz\nund selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand folgender             für Erwerbseinkommen zustehen und\nBeitragssatzpauschalen ermittelt:                                 a) die nicht bereits für die Berechnung des Eltern-\n1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversicherung,                geldes nach § 2 berücksichtigt werden oder\nfalls die berechtigte Person in der gesetzlichen Kran-        b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht be-\nkenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12                rücksichtigt wird.\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch versiche-             Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für\nrungspflichtig gewesen ist,                               einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie\n2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die be-       nur auf den entsprechenden Teil des Elterngeldes\nrechtigte Person in der gesetzlichen Rentenversi-         anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnah-\ncherung oder einer vergleichbaren Einrichtung versi-      men nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemes-\ncherungspflichtig gewesen ist, und                        sungszeitraum bezogen worden sind, wird der Anrech-\nnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert.\n3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die berech-\ntigte Person nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-             (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Eltern-\nbuch versicherungspflichtig gewesen ist.                  geld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit\nnicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3\n(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Ab-         auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag er-\nzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durchschnitt-        höht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das\nlich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen nach            zweite und jedes weitere Kind.\n§ 2c und der Gewinneinkünfte nach § 2d. Einnahmen\naus Beschäftigungen im Sinne des § 8, des § 8a oder              (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1\ndes § 20 Absatz 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialge-         Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen ge-\nsetzbuch werden nicht berücksichtigt. Für Einnahmen           stellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur\naus Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 20             möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.\nAbsatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der                                      §4\nBetrag anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnahmen                          Art und Dauer des Bezugs\nergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163 Absatz 10            (1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt\nSatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch unter             bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes\nZugrundelegung der Beitragssatzpauschalen nach Ab-            bezogen werden. Abweichend von Satz 1 kann Eltern-\nsatz 1 bestimmt wird.                                         geld Plus nach Absatz 3 auch nach dem 14. Lebens-","38               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015\nmonat bezogen werden, solange es ab dem 15. Le-              zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Er-\nbensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten             werbstätigkeit erfolgt und wenn\nvon zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen          1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbe-\nwird. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne                 trag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 2\ndes § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab              des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der\nAufnahme bei der berechtigten Person längstens bis               andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind\nzur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes                in einer Wohnung lebt,\nbezogen werden.\n2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine\n(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebens-             Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666\nmonate des Kindes gezahlt. Es wird allein nach den               Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ver-\nVorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt (Basiselterngeld),             bunden wäre oder\nsoweit nicht Elterngeld nach Absatz 3 in Anspruch ge-\nnommen wird. Der Anspruch endet mit dem Ablauf des           3. die Betreuung durch den anderen Elternteil unmög-\nMonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen             lich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren\nist. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge ab-          Krankheit oder Schwerbehinderung sein Kind nicht\nwechselnd oder gleichzeitig beziehen.                            betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglich-\nkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe\n(3) Statt für einen Monat Elterngeld im Sinne des Ab-         und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger\nsatzes 2 Satz 2 zu beanspruchen, kann die berechtigte            Tätigkeiten außer Betracht.\nPerson jeweils zwei Monate lang ein Elterngeld bezie-\nhen, das nach den §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen            Ist ein Elternteil im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3\nVorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt wird (Elterngeld        in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten nicht we-\nPlus). Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens       niger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im\ndie Hälfte des Elterngeldes nach Absatz 2 Satz 2, das        Durchschnitt des Monats erwerbstätig, kann er für\nder berechtigten Person zustünde, wenn sie während           diese Monate abweichend von Absatz 5 Satz 1 vier\ndes Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des            weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus beziehen.\n§ 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung             (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten in den Fällen des § 1\ndes Elterngeld Plus halbieren sich:                          Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte\n1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Ab-         Elternteile und Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1\nsatz 4 Satz 1,                                           Nummer 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen\nder Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.\n2. der Mindestgeschwisterbonus nach § 2a Absatz 1\nSatz 1,                                                                         Abschnitt 2\n3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie                                Betreuungsgeld\n4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeld-\nbeträge nach § 3 Absatz 2.                                                           § 4a\n(4) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf zwölf                                 Berechtigte\nMonatsbeträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2                (1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer\nSatz 2. Erfolgt für zwei Monate eine Minderung des Ein-\nkommens aus Erwerbstätigkeit, können sie für zwei            1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1\nweitere Monate Elterngeld im Sinne des Absatzes 2                bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und\nSatz 2 beanspruchen (Partnermonate). Wenn beide El-          2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in\nternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten            Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches\ngleichzeitig                                                     Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.\n1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochen-           (2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren\nstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig          Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern\nsind und                                                 nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Ab-\nsatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen\n2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,\nAnspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1\nhat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier      Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wo-\nweitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschafts-       chenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen\nbonus).                                                      nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis\n(5) Ein Elternteil kann höchstens zwölf Monatsbe-         23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch\nträge Elterngeld im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zuzüg-       genommen werden.\nlich der vier nach Absatz 4 Satz 3 zustehenden Monats-\n§ 4b\nbeträge Elterngeld Plus beziehen. Er kann Elterngeld\nnur beziehen, wenn er es mindestens für zwei Monate                          Höhe des Betreuungsgeldes\nin Anspruch nimmt. Lebensmonate des Kindes, in de-              Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro\nnen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1       pro Monat.\nbis 3 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als\nMonate, für die dieser Elternteil Elterngeld im Sinne                                    § 4c\ndes Absatzes 2 Satz 2 bezieht.                                         Anrechnung von anderen Leistungen\n(6) Ein Elternteil kann abweichend von Absatz 5              Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleich-\nSatz 1 zusätzlich auch die weiteren Monatsbeträge            bare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte\nElterngeld nach Absatz 4 Satz 2 beziehen, wenn für           Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015                39\nüber- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch          wird gekürzt auf die verbleibenden Monatsbeträge. Be-\nhat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, so-          anspruchen beide Elternteile mehr als die Hälfte der\nweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeit-     Monatsbeträge Elterngeld oder Betreuungsgeld, steht\nraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das               ihnen jeweils die Hälfte der Monatsbeträge der jeweili-\nElterngeld anzurechnen ist. Stehen der berechtigten          gen Leistung zu.\nPerson die Leistungen nur für einen Teil des Lebens-            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1\nmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den ent-              Absatz 3 und 4 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in\nsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen.           Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird\nSolange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten ver-         eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Eltern-\ngleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch      teil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1\nauf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der ver-           Nummer 2 und 3 Elterngeld oder nach § 4a Absatz 1\ngleichbaren Leistung.                                        Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Num-\nmer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen kann, nicht\n§ 4d\nerzielt, kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf\nBezugszeitraum                          die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.\n(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag\ndes 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Le-                                     §6\nbensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem                                      Auszahlung\n15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt,\nElterngeld und Betreuungsgeld werden im Laufe des\nwenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes,\nMonats gezahlt, für den sie bestimmt sind.\ndie ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2\nund nach § 4 Absatz 6 Satz 1 zustehen, bereits bezo-                                    §7\ngen haben. Für jedes Kind wird höchstens für 22 Le-\nbensmonate Betreuungsgeld gezahlt.                                               Antragstellung\n(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne               (1) Elterngeld oder Betreuungsgeld ist schriftlich zu\ndes § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungs-            beantragen. Sie werden rückwirkend nur für die letzten\ngeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme          drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem\nbei der berechtigten Person längstens bis zur Vollen-        der Antrag auf die jeweilige Leistung eingegangen ist.\ndung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen             In dem Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld ist\nwerden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-         anzugeben, für welche Monate Elterngeld im Sinne des\nwenden.                                                      § 4 Absatz 2 Satz 2, für welche Monate Elterngeld Plus\noder für welche Monate Betreuungsgeld beantragt wird.\n(3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur\nein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate            (2) Die im Antrag getroffenen Entscheidungen kön-\ndes Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzu-        nen bis zum Ende des Bezugszeitraums geändert wer-\nrechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für        den. Eine Änderung kann rückwirkend nur für die letz-\ndie dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.                ten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt wer-\nden, in dem der Änderungsantrag eingegangen ist. Sie\n(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats,\nist außer in den Fällen besonderer Härte unzulässig,\nin dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.\nsoweit Monatsbeträge bereits ausgezahlt sind. Abwei-\n(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen     chend von den Sätzen 2 und 3 kann für einen Monat, in\ndes § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1             dem bereits Elterngeld Plus bezogen wurde, nachträg-\nAbsatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte          lich Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2 beantragt wer-\nElternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Num-        den. Im Übrigen finden die für die Antragstellung gel-\nmer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2         tenden Vorschriften auch auf den Änderungsantrag\nund 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der           Anwendung.\nZustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.\n(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4 Ab-\nsatz 6 und der Antragstellung durch eine allein sorge-\nAbschnitt 3                            berechtigte Person von der Person, die ihn stellt, und\nVer f a h ren un d O r g a n i s a t i o n         zur Bestätigung der Kenntnisnahme auch von der an-\nderen berechtigten Person zu unterschreiben. Die an-\n§5                               dere berechtigte Person kann gleichzeitig einen Antrag\nZusammentreffen von Ansprüchen                     auf das von ihr beanspruchte Elterngeld oder Betreu-\nungsgeld stellen oder der Behörde anzeigen, wie viele\n(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraus-       Monatsbeträge sie für die jeweilige Leistung bean-\nsetzungen für Elterngeld oder Betreuungsgeld, bestim-        sprucht, wenn mit ihrem Anspruch die Höchstgrenzen\nmen sie, wer von ihnen welche Monatsbeträge der              nach § 4 Absatz 4 überschritten würden. Liegt der Be-\njeweiligen Leistung in Anspruch nimmt.                       hörde weder ein Antrag auf Elterngeld oder Betreu-\n(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr          ungsgeld noch eine Anzeige der anderen berechtigten\nals die ihnen nach § 4 Absatz 4 oder nach § 4 Absatz 4       Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragsteller oder die\nin Verbindung mit § 4 Absatz 7 zustehenden Monats-           Antragstellerin die Monatsbeträge der jeweiligen Leis-\nbeträge Elterngeld oder mehr als die ihnen zustehen-         tung ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann\nden 22 Monatsbeträge Betreuungsgeld, besteht der             bei einem späteren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2\nAnspruch eines Elternteils auf die jeweilige Leistung,       nur die unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 4 oder\nder nicht über die Hälfte der Monatsbeträge hinaus-          § 4d Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Monatsbeträge der\ngeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils        jeweiligen Leistung erhalten.","40              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015\n§8                                                           §9\nAuskunftspflicht, Nebenbestimmungen                                       Einkommens-\nund Arbeitszeitnachweis,\n(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum                     Auskunftspflicht des Arbeitgebers\nvoraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ge-\nSoweit es zum Nachweis des Einkommens aus Er-\nmacht wurden, sind nach Ablauf des Bezugszeitraums\nwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erfor-\nfür diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Er-\nderlich ist, hat der Arbeitgeber der nach § 12 zuständi-\nwerbstätigkeit und die Arbeitszeit nachzuweisen.\ngen Behörde für bei ihm Beschäftigte das Arbeitsent-\n(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten       gelt, die für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f\nBuches Sozialgesetzbuch gelten                              erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozial-\nabgaben sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu be-\n1. im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere     scheinigen; das Gleiche gilt für ehemalige Arbeitgeber.\nPerson im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 2 und             Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen\nGleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeits-\n2. im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4 Ab-        gesetzes) tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auf-\nsatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1     traggeber oder Zwischenmeister.\nfür beide Personen, die den Partnerschaftsbonus\nbeantragt haben.                                                                   § 10\n§ 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetz-                 Verhältnis zu anderen Sozialleistungen\nbuch gilt entsprechend.\n(1) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils\n(2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die be-      vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3\nrechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im            oder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Ein-\nBezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus           nahmen oder Leistungen bleiben bei Sozialleistungen,\nErwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des        deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist,\nWiderrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren     bis zu einer Höhe von insgesamt 300 Euro im Monat als\nAngaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit            Einkommen unberücksichtigt.\nhat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antrag-\n(2) Das Elterngeld, das Betreuungsgeld und jeweils\nstellung der Steuerbescheid für den letzten abge-\nvergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3\nschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des\noder § 4c auf die jeweilige Leistung angerechneten Ein-\nKindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag\nnahmen oder Leistungen dürfen bis zu einer Höhe von\nauf Elterngeld oder Betreuungsgeld die Beträge nach\ninsgesamt 300 Euro nicht dafür herangezogen werden,\n§ 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in\num auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen an-\nVerbindung mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht über-\nderer, auf die kein Anspruch besteht, zu versagen.\nschritten werden, wird die jeweilige Leistung unter dem\nVorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass ent-        (3) Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus\ngegen den Angaben im Antrag auf die jeweilige Leis-         bezieht, bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des An-\ntung die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a           rechnungsfreibetrags, der nach Abzug der anderen\nAbsatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8            nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden Einnahmen\nüberschritten werden.                                       für das Elterngeld verbleibt, als Einkommen unberück-\nsichtigt und darf nur bis zu dieser Höhe nicht dafür\n(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils     herangezogen werden, um auf Rechtsvorschriften\nerforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichti-        beruhende Leistungen anderer, auf die kein Anspruch\ngung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn          besteht, zu versagen.\n1. zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid         (4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu berück-\nfür den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeit-       sichtigenden oder nicht heranzuziehenden Beträge ver-\nraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und       vielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der\nnoch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge        geborenen Kinder.\nnach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Num-\nmer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten         (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht bei Leistungen\nwerden,                                                 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölf-\nten Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskinder-\n2. das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt        geldgesetzes. Bei den in Satz 1 bezeichneten Leistun-\nnicht ermittelt werden kann,                            gen bleiben das Elterngeld und vergleichbare Leistungen\nder Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld ange-\n3. die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag        rechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1\nauf Elterngeld im Bezugszeitraum voraussichtlich        berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor\nEinkommen aus Erwerbstätigkeit hat oder                 der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen\nunberücksichtigt. Soweit die berechtigte Person Eltern-\n4. die berechtigte Person weitere Monatsbeträge             geld Plus bezieht, verringern sich die Beträge nach\nElterngeld Plus nach § 4 Absatz 4 Satz 3 oder nach      Satz 2 um die Hälfte.\n§ 4 Absatz 6 Satz 2 beantragt.\n(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, soweit\nSatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend bei der Beantra-          für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag erhoben wer-\ngung von Betreuungsgeld.                                    den kann, der einkommensabhängig ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015                 41\n§ 11                             5. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ersten\nUnterhaltspflichten                          Buches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit\n§ 8 Absatz 1a Satz 1, eine Beweisurkunde nicht,\nUnterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung             nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ndes Elterngeldes, des Betreuungsgeldes und jeweils                vorlegt.\nvergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit be-\nrührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt.            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nSoweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht,        von bis zu zweitausend Euro geahndet werden.\nwerden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die         (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1\nZahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2        Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\ngenannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlings-           sind die in § 12 Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten\ngeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1       Behörden.\nbis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der\n§§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des                                  Abschnitt 4\nBürgerlichen Gesetzbuchs.                                                          Elternzeit für\n§ 12                               Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer\nZuständigkeit; Aufbringung der Mittel\n§ 15\n(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen beauf-\nAnspruch auf Elternzeit\ntragten Stellen bestimmen die für die Ausführung die-\nses Gesetzes zuständigen Behörden. Diesen Behörden               (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben An-\nobliegt auch die Beratung zur Elternzeit. In den Fällen       spruch auf Elternzeit, wenn sie\ndes § 1 Absatz 2 oder des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in           1. a) mit ihrem Kind,\nVerbindung mit § 1 Absatz 2 ist die von den Ländern für\nb) mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraus-\ndie Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Behörde\nsetzungen nach § 1 Absatz 3 oder 4 erfüllen, oder\ndes Bezirks zuständig, in dem die berechtigte Person\nihren letzten inländischen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist         c) mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33\ndie Behörde des Bezirks zuständig, in dem der entsen-                des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenom-\ndende Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten                   men haben,\nPerson oder der Arbeitgeber des Ehegatten, der Ehe-               in einem Haushalt leben und\ngattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin\n2. dieses Kind selbst betreuen und erziehen.\nder berechtigten Person den inländischen Sitz hat.\nNicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die\n(2) Der Bund trägt die Ausgaben für das Elterngeld\nnach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c Elternzeit\nund das Betreuungsgeld.\nnehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorge-\n§ 13                             berechtigten Elternteils.\nRechtsweg                               (1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerin-\nnen und Arbeitnehmer auch, wenn sie mit ihrem Enkel-\n(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Ange-\nkind in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst\nlegenheiten der §§ 1 bis 12 entscheiden die Gerichte\nbetreuen und erziehen und\nder Sozialgerichtsbarkeit. § 85 Absatz 2 Nummer 2 des\nSozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die         1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder\nzuständige Stelle nach § 12 bestimmt wird.                    2. ein Elternteil des Kindes sich in einer Ausbildung be-\n(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine               findet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres be-\naufschiebende Wirkung.                                            gonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im\nAllgemeinen voll in Anspruch nimmt.\n§ 14\nDer Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner\nBußgeldvorschriften                       der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit bean-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           sprucht.\nfahrlässig                                                       (2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Voll-\n1. entgegen § 8 Absatz 1 einen Nachweis nicht, nicht          endung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Ein An-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-     teil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten\nbringt,                                                   Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr\n2. entgegen § 9 eine dort genannte Angabe nicht, nicht        des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zeit\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig be-     der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des Mutter-\nscheinigt,                                                schutzgesetzes wird für die Elternzeit der Mutter auf\ndie Begrenzung nach den Sätzen 1 und 2 angerechnet.\n3. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten          Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Eltern-\nBuches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit           zeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im\n§ 8 Absatz 1a Satz 1, eine Angabe nicht, nicht rich-      Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden. Bei einem an-\ntig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,      genommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder\n4. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten          Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu\nBuches Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit           drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Per-\n§ 8 Absatz 1a Satz 1, eine Mitteilung nicht, nicht        son, längstens bis zur Vollendung des achten Lebens-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht   jahres des Kindes genommen werden; die Sätze 2 und 4\noder                                                      sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche","42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015\nAufteilung regeln. Der Anspruch kann nicht durch Ver-        ben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte\ntrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.                  Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit ablehnen\n(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem El-     will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schrift-\nternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam       licher Begründung tun. Hat ein Arbeitgeber die Verrin-\ngenommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absat-        gerung der Arbeitszeit\nzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c entspre-             1. in einer Elternzeit zwischen der Geburt und dem voll-\nchend.                                                           endeten dritten Lebensjahr des Kindes nicht spätes-\n(4) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf             tens vier Wochen nach Zugang des Antrags oder\nwährend der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstun-         2. in einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag\nden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein.                und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes\nEine im Sinne des § 23 des Achten Buches Sozial-                 nicht spätestens acht Wochen nach Zugang des\ngesetzbuch geeignete Tagespflegeperson kann bis zu               Antrags\nfünf Kinder in Tagespflege betreuen, auch wenn die           schriftlich abgelehnt, gilt die Zustimmung als erteilt und\nwöchentliche Betreuungszeit 30 Stunden übersteigt.           die Verringerung der Arbeitszeit entsprechend den\nTeilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder            Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers\nselbstständige Tätigkeit nach Satz 1 bedürfen der Zu-        als festgelegt. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin\nstimmung des Arbeitgebers. Dieser kann sie nur inner-        oder Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit\nhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen            kein Einvernehmen nach Absatz 5 Satz 2 erzielt und\nGründen schriftlich ablehnen.                                hat der Arbeitgeber nicht innerhalb der in Satz 5 ge-\n(5) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann         nannten Fristen die gewünschte Verteilung schriftlich\neine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung        abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entspre-\nbeantragen. Über den Antrag sollen sich der Arbeit-          chend den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Ar-\ngeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin           beitnehmers als festgelegt. Soweit der Arbeitgeber den\ninnerhalb von vier Wochen einigen. Der Antrag kann           Antrag auf Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit\nmit der schriftlichen Mitteilung nach Absatz 7 Satz 1        rechtzeitig ablehnt, kann die Arbeitnehmerin oder der\nNummer 5 verbunden werden. Unberührt bleibt das              Arbeitnehmer Klage vor dem Gericht für Arbeitssachen\nRecht, sowohl die vor der Elternzeit bestehende Teil-        erheben.\nzeitarbeit unverändert während der Elternzeit fortzuset-\nzen, soweit Absatz 4 beachtet ist, als auch nach der                                     § 16\nElternzeit zu der Arbeitszeit zurückzukehren, die vor                    Inanspruchnahme der Elternzeit\nBeginn der Elternzeit vereinbart war.                           (1) Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie\n(6) Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann         1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Le-\ngegenüber dem Arbeitgeber, soweit eine Einigung nach             bensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und\nAbsatz 5 nicht möglich ist, unter den Voraussetzungen\ndes Absatzes 7 während der Gesamtdauer der Eltern-           2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag\nzeit zweimal eine Verringerung seiner oder ihrer Arbeits-        und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes\nzeit beanspruchen.                                               spätestens 13 Wochen\n(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeits-        vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber\nzeit gelten folgende Voraussetzungen:                        verlangen. Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeit-\nnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie\n1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der\noder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb\nAnzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel\nvon zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Bei\nmehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,\ndringenden Gründen ist ausnahmsweise eine ange-\n2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Un-       messene kürzere Frist möglich. Nimmt die Mutter die\nternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als          Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird\nsechs Monate,                                            die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 des\n3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit       Mutterschutzgesetzes auf den Zeitraum nach Satz 2\nsoll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang         angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im An-\nvon nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Wo-       schluss an einen auf die Mutterschutzfrist folgenden\nchenstunden im Durchschnitt des Monats verringert        Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist\nwerden,                                                  nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes und die\nZeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum\n4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen\nnach Satz 2 angerechnet. Jeder Elternteil kann seine\nGründe entgegen und\nElternzeit auf drei Zeitabschnitte verteilen; eine Vertei-\n5. der Anspruch auf Teilzeit wurde dem Arbeitgeber           lung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustim-\na) für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Le-      mung des Arbeitgebers möglich. Der Arbeitgeber kann\nbensjahr des Kindes sieben Wochen und                 die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer\nb) für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburts-        Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang\ntag und dem vollendeten achten Lebensjahr des         des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ab-\nKindes 13 Wochen                                      lehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen\ndem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten\nvor Beginn der Teilzeittätigkeit schriftlich mitgeteilt. Lebensjahr des Kindes liegen soll. Der Arbeitgeber hat\nDer Antrag muss den Beginn und den Umfang der ver-           dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin die Eltern-\nringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Vertei-      zeit zu bescheinigen. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist\nlung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angege-     bei der Anmeldung der Elternzeit auf Verlangen des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015                 43\nneuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren                                        § 18\nArbeitgebers über bereits genommene Elternzeit durch                              Kündigungsschutz\ndie Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer vorzulegen.\n(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab\n(2) Können Arbeitnehmerinnen aus einem von ihnen          dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden\nnicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an         ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1\ndie Mutterschutzfrist des § 6 Absatz 1 des Mutter-           beginnt\nschutzgesetzes anschließende Elternzeit nicht rechtzei-\n1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit\ntig verlangen, können sie dies innerhalb einer Woche\nbis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes\nnach Wegfall des Grundes nachholen.\nund\n(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im         2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit\nRahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn                 zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollende-\nder Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung              ten achten Lebensjahr des Kindes.\nwegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen\nWährend der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Ar-\nbesonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer\nbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen\nschweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines\nkann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig\nElternteils oder eines Kindes der berechtigten Person\nerklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch\noder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz\ndie für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landes-\nder Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann\nbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundes-\nder Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb\nregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allge-\nvon vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen\nmeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des\nschriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruch-\nSatzes 4 erlassen.\nnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6\nAbsatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustim-             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer\nmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in           oder Arbeitnehmerinnen\ndiesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber        1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber\ndie Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine        Teilzeitarbeit leisten oder\nVerlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn\nein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten           2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit\naus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.                   leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 wäh-\nrend des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3\n(4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet             haben.\ndiese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kin-\n§ 19\ndes.\nKündigung zum Ende der Elternzeit\n(5) Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung hat\nder Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Arbeit-            Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das\ngeber unverzüglich mitzuteilen.                              Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Ein-\nhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündi-\ngen.\n§ 17\n§ 20\nUrlaub\nZur Berufsbildung\n(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der                 Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte\ndem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Ur-            (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten\nlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der        als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne die-\nElternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn     ses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungs-\nder Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der         zeiten nicht angerechnet.\nElternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeit-\narbeit leistet.                                                 (2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heim-\narbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1\n(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin          Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie\nden ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn           am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Ar-\nder Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat    beitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und\nder Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im        an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäfti-\nlaufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.          gungsverhältnis.\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Eltern-                                    § 21\nzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht                       Befristete Arbeitsverträge\nfortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht ge-\nwährten Urlaub abzugelten.                                      (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines\nArbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Ar-\n(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin          beitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung\nvor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als          eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeit-\nihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeit-         nehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes\ngeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der              nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer\nArbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht,         auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelver-\num die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.                 traglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung","44              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015\nzur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zu-         5. Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus ge-\nsammen oder für Teile davon eingestellt wird.                    währten Monatsbeträge nach § 4 Absatz 4 Satz 3\n(2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1               und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus\nhinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer            nach § 4 Absatz 6 Satz 2,\nEinarbeitung zulässig.                                       6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,\n(3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags          7. Geburtstag des Kindes,\nmuss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder             8. für die Elterngeld beziehende Person:\nden in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu\na) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,\nentnehmen sein.\nb) Staatsangehörigkeit,\n(4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-\ntrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei            c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,\nWochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit,               d) Familienstand und unverheiratetes Zusammen-\nkündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des                   leben mit dem anderen Elternteil und\nArbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer                e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.\noder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der\nElternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn    Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für\nder Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Eltern-        jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach\nzeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ableh-     § 4 Absatz 1 möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs\nnen darf.                                                    zu melden.\n(5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des              (3) Die Statistik zum Bezug von Betreuungsgeld er-\nAbsatzes 4 nicht anzuwenden.                                 fasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuel-\nlen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate\n(6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung ver-      erstmalig zum 30. September 2013 für Personen, die\ntraglich ausgeschlossen ist.                                 in einem dieser Kalendermonate Betreuungsgeld bezo-\n(7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder        gen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind\nVerordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-       folgende Erhebungsmerkmale:\nmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der        1. Art der Berechtigung nach § 4a,\nErmittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehme-\n2. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags,\nrinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Be-\ntreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzäh-      3. Geburtstag des Kindes,\nlen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter     4. für die Betreuungsgeld beziehende Person:\noder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn     a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat,\nder Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist.\nDie Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rah-              b) Staatsangehörigkeit,\nmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf             c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,\ndie Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.                      d) Familienstand und unverheiratetes Zusammen-\nleben mit dem anderen Elternteil und\nAbschnitt 5\ne) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder.\nStatistik und Schlussvorschriften\nDie Angaben nach Nummer 2 sind für jeden Lebens-\nmonat des Kindes bezogen auf den nach § 4d Absatz 1\n§ 22\nmöglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.\nBundesstatistik                            (4) Hilfsmerkmale sind:\n(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Geset-        1. Name und Anschrift der zuständigen Behörde,\nzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Er-\nhebungen zum Bezug von Elterngeld und Betreuungs-            2. Name und Telefonnummer sowie Adresse für elek-\ngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. Die Erhe-              tronische Post der für eventuelle Rückfragen zur Ver-\nbungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt.            fügung stehenden Person und\n3. Kennnummer des Antragstellers oder der Antrag-\n(2) Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst\nstellerin.\nvierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen\nund der vorangegangenen zwei Kalendermonate für\n§ 23\nPersonen, die in einem dieser Kalendermonate Eltern-\ngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslö-                      Auskunftspflicht; Datenübermittlung\nsende Kind folgende Erhebungsmerkmale:                                     an das Statistische Bundesamt\n1. Art der Berechtigung nach § 1,                               (1) Für die Erhebung nach § 22 besteht Auskunfts-\npflicht. Die Angaben nach § 22 Absatz 4 Nummer 2\n2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Mo-\nsind freiwillig. Auskunftspflichtig sind die nach § 12 Ab-\nnatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3\nsatz 1 zuständigen Stellen.\noder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c, die §§ 2d, 2e\noder § 2f),                                                 (2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist ge-\ngenüber den nach § 12 Absatz 1 zuständigen Stellen zu\n3. Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4           den Erhebungsmerkmalen nach § 22 Absatz 2 und 3\nAbsatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1) ohne die            auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen nach § 12\nBerücksichtigung der Einnahmen nach § 3,                 Absatz 1 dürfen die Angaben nach § 22 Absatz 2 Satz 1\n4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,                      Nummer 8 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4, soweit sie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 29. Januar 2015               45\nfür den Vollzug dieses Gesetzes nicht erforderlich sind,     für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete\nnur durch technische und organisatorische Maß-               sind, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu\nnahmen getrennt von den übrigen Daten nach § 22              verpflichten. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Ver-\nAbsatz 2 und 3 und nur für die Übermittlung an das           pflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,\nStatistische Bundesamt verwenden und haben diese             547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom\nunverzüglich nach Übermittlung an das Statistische           15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist,\nBundesamt zu löschen.                                        gilt in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die\n(3) Die in sich schlüssigen Angaben sind als Einzel-     Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben\ndatensätze elektronisch bis zum Ablauf von 30 Arbeits-       dürfen aus ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse nur\ntagen nach Ablauf des Berichtszeitraums an das Sta-          für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwenden.\ntistische Bundesamt zu übermitteln.\n§ 25\n§ 24                                                       Bericht\nÜbermittlung von Tabellen                        Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-\nmit statistischen Ergebnissen                  tag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die\ndurch das Statistische Bundesamt                  Auswirkungen des Betreuungsgeldes vor. Bis zum\nZur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden              31. Dezember 2017 legt sie einen Bericht über die Aus-\nKörperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch            wirkungen der Regelungen zum Elterngeld Plus und\nnicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das         zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit vor. Die\nStatistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Er-        Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten ent-\ngebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen ein-         halten.\nzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen\nobersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, de-                                     § 26\nren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen,\nAnwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches\ndürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht dif-\nferenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle            (1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld oder Be-\nder Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.         treuungsgeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist\nbei der Ausführung des Ersten, Zweiten und Dritten Ab-\n§ 24a                             schnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozial-\ngesetzbuch anzuwenden.\nÜbermittlung von Einzelangaben\ndurch das Statistische Bundesamt                      (2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches\n(1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Ände-           Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.\nrungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke nach\n§ 24 übermittelt das Statistische Bundesamt auf Anfor-                                  § 27\nderung des fachlich zuständigen Bundesministeriums                              Übergangsvorschrift\ndiesem oder von ihm beauftragten Forschungseinrich-\n(1) Für die vor dem 1. Januar 2015 geborenen oder\ntungen Einzelangaben ab dem Jahr 2007 ohne Hilfs-\nmit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist\nmerkmale mit Ausnahme des Merkmals nach § 22\n§ 1 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fas-\nAbsatz 4 Nummer 3 für die Entwicklung und den Be-\nsung weiter anzuwenden. Für die vor dem 1. Juli 2015\ntrieb von Mikrosimulationsmodellen. Die Einzelangaben\ngeborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenom-\ndürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang und mittels\nmenen Kinder sind die §§ 2 bis 22 in der bis zum 31. De-\neines sicheren Datentransfers übermittelt werden.\nzember 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\n(2) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten           Satz 2 gilt nicht für § 2c Absatz 1 Satz 2 und § 22\nnach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16           Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.\ndes Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist die\n(1a) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld nach\nTrennung von statistischen und nichtstatistischen Auf-\ndem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem\ngaben durch Organisation und Verfahren zu gewährleis-\nZweiten Gesetz über die Krankenversicherung der\nten. Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur\nLandwirte in Bezug nimmt, gelten die betreffenden\nfür die Zwecke verwendet werden, für die sie übermit-\nRegelungen für Mutterschaftsgeld nach der Reichs-\ntelt wurden. Die übermittelten Einzeldaten sind nach\nversicherungsordnung oder nach dem Gesetz über die\ndem Erreichen des Zweckes zu löschen, zu dem sie\nKrankenversicherung der Landwirte entsprechend.\nübermittelt wurden.\n(3) Personen, die Empfängerinnen und Empfänger               (2) Für die dem Erziehungsgeld vergleichbaren Leis-\nvon Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterlie-       tungen der Länder sind § 8 Absatz 1 und § 9 des Bun-\ngen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1         deserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezem-\nund 10 des Bundesstatistikgesetzes. Personen, die            ber 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.\nEinzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 erhalten sollen,              (3) Betreuungsgeld wird nicht für vor dem 1. August\nmüssen Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst           2012 geborene Kinder gezahlt. Bis zum 31. Juli 2014\nbesonders Verpflichtete sein. Personen, die Einzelan-        beträgt das Betreuungsgeld abweichend von § 4b\ngaben erhalten sollen und die nicht Amtsträger oder          100 Euro pro Monat."]}