{"id":"bgbl1-2015-29-6","kind":"bgbl1","year":2015,"number":29,"date":"2015-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/29#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_29.pdf#page=19","order":6,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin (Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung  BetonFBAusbV)","law_date":"2015-07-13T00:00:00Z","page":1179,"pdf_page":19,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015                           1179\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin\n(Betonfertigteilbauerausbildungsverordnung – BetonFBAusbV)*\nVom 13. Juli 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                 § 17 Prüfungsbereich Betonfertigteile\nsetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung               § 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-                    das Bestehen der Abschlussprüfung\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                                           Abschnitt 4\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-                                      Schlussvorschriften\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit               § 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                    § 21 Inkrafttreten\nAnlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nInhaltsübersicht                                      Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin\nAbschnitt 1\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer\nund Gliederung der Berufsausbildung                                    Gegenstand, Dauer\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                     und Gliederung der Berufsausbildung\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-                                              §1\nrahmenplan                                                                             Staatliche\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                    Anerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 5 Ausbildungsplan\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis\nDer Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und\nder Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des\nAbschnitt 2                             Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\nZwischenprüfung\n§2\n§  7   Ziel und Zeitpunkt\n§  8   Inhalt                                                                      Dauer der Berufsausbildung\n§  9   Prüfungsbereiche                                                Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§ 10   Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Beweh-\nrungen                                                                                     §3\n§ 11 Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton\nGegenstand der\nAbschnitt 3\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nAbschlussprüfung                               (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§ 12   Ziel und Zeitpunkt\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 13   Inhalt\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 14   Prüfungsbereiche\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§ 15   Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 16   Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestal-\ntung\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\nAuszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen    lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                          gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit","1180            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\nschließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-                                    §6\nren und Kontrollieren ein.                                             Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n§4                                  (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\nStruktur der                          rend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil-\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:               dungsnachweis regelmäßig durchzusehen.\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie                                                             Abschnitt 2\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse                        Zwischenprüfung\nund Fähigkeiten.\n§7\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-                         Ziel und Zeitpunkt\ndes gebündelt.                                                 (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-      Zwischenprüfung durchzuführen.\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:             (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten\n1. Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,         Ausbildungsjahres stattfinden.\n2. Herstellen und Einsetzen von Schalungen und For-                                     §8\nmen,\nInhalt\n3. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und\nVerstärkungen,                                            Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf\n4. Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbeto-         1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\nnen und Mörtel,                                            Ausbildungshalbjahre       genannten   Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie\n5. Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n6. Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern            stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nvon Betonfertigteilen und Betonwaren,                      nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n7. Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,            entspricht.\n8. Gestalten und Behandeln von Oberflächen,                                             §9\n9. Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren so-                            Prüfungsbereiche\nwie\nDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-\n10. Herstellen von Spannbetonfertigteilen.                  fungsbereichen statt:\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-   1. Herstellen von Schalungen und Bewehrungen sowie\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n2. Herstellen und Prüfen von Beton.\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                                    § 10\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                              Prüfungsbereich\nHerstellen von Schalungen und Bewehrungen\n4. Umweltschutz,\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen\n5. Umgehen mit Gefahrstoffen,                               und Bewehrungen soll der Prüfling nachweisen, dass\n6. Anwenden von Informations- und Kommunikations-           er in der Lage ist,\ntechniken,                                              1. technische Unterlagen anzuwenden,\n7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,              2. Arbeitsabläufe zu planen,\n8. Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werk-         3. Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen\nzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein-             herzustellen,\nrichtungen sowie                                        4. Bewehrungselemente aus Betonstahl herzustellen,\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,           5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nDokumentation und Kundenorientierung.                       schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nQualitätssicherung zu ergreifen und\n§5\n6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-\nAusbildungsplan                             hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der              zu begründen.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-            (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-       ren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                   tives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015             1181\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.        4. Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalun-\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-              gen herzustellen,\nten.                                                           5. Bewehrungen herzustellen und einzubauen,\n§ 11                               6. Einbauteile einzubauen,\nPrüfungsbereich                           7. Betone einzubringen und zu verdichten,\nHerstellen und Prüfen von Beton                    8. Oberflächen zu bearbeiten,\n(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von\n9. Betonfertigteile zu entschalen,\nBeton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist,                                                         10. Betonfertigteile nachzubehandeln,\n1. technische Unterlagen anzuwenden,                         11. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n2. Arbeitsabläufe zu planen,                                      schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nQualitätssicherung zu ergreifen und\n3. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzufüh-\nren,                                                     12. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vor-\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-\n4. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und\ngabe zu begründen.\nZusatzstoffe zu erläutern und\n5. Betonprüfungen zu beschreiben.                               (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchfüh-\nren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situa-\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.    tives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stun-\nden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20\nAbschnitt 3\nMinuten.\nAbschlussprüfung\n§ 16\n§ 12\nPrüfungsbereich\nZiel und Zeitpunkt\nBetontechnologie und Oberflächengestaltung\n(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\n(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Ober-\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nhat.\nin der Lage ist,\n(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufs-\nausbildung durchgeführt werden.                              1. Mengen- und Mischungsberechnungen durchzufüh-\nren,\n§ 13                             2. Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und\nInhalt                                Zusatzstoffe zu erläutern,\nDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf                   3. Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonder-\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-             betone zu erläutern,\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                    4. Betonprüfungen zu beschreiben und\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       5. Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu be-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-            schreiben.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nentspricht.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n§ 14\nPrüfungsbereiche                                                    § 17\nDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prü-                              Prüfungsbereich\nfungsbereichen statt:                                                             Betonfertigteile\n1. Betonfertigteilherstellung,                                  (1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüf-\n2. Betontechnologie und Oberflächengestaltung,               ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n3. Betonfertigteile sowie                                    1. Betonfertigteile zu zeichnen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             2. Treppenkonstruktionen zu entwerfen,\n3. die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,\n§ 15\n4. Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu\nPrüfungsbereich\nerkennen,\nBetonfertigteilherstellung\n(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll    5. Betonfertigteile auszubessern und\nder Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,            6. Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertig-\n1. technische Unterlagen anzuwenden,                           teilen und Betonwaren zu erläutern.\n2. Arbeitsabläufe zu planen,                                  (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n3. Werkzeuge und Geräte einzusetzen,                          (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.","1182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\n§ 18                                3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit\nPrüfungsbereich                                mindestens „ausreichend“ und\nWirtschafts- und Sozialkunde                      4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage        der Prüfungsbereiche „Betontechnologie und Oberflä-\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-      chengestaltung“, „Betonfertigteile“ oder „Wirtschafts-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen           und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von\nund zu beurteilen.                                             etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen               1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-          chend“ bewertet worden ist und\nten.                                                           2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten.              der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\n§ 19                                fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\ngebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nGewichtung der\nnis 2:1 zu gewichten.\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\nAbschnitt 4\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nSchlussvorschriften\nsind wie folgt zu gewichten:\n1. Betonfertigteilherstellung              mit 50 Prozent,                               § 20\n2. Betontechnologie und                                             Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nOberflächengestaltung                  mit 20 Prozent,        Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n3. Betonfertigteile                        mit 20 Prozent,     dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.\nbisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die            wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                                       § 21\n2. im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung mit                                Inkrafttreten\nmindestens „ausreichend“,                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nBerlin, den 13. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015              1183\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Anfertigen und Anwenden        a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,\ntechnischer Unterlagen            Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und          2\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)           anwenden\nb) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbeson-\ndere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen\nund dokumentieren\nc) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und                        2\nMerkblätter anwenden\nd) Bemaßungen durchführen\n2   Herstellen und Einsetzen von a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör\nSchalungen und Formen             unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)           prozessen und Endprodukten auswählen\nb) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen\nc) Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff               8\nherstellen, insbesondere nach Plan\nd) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz,\nKunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pfle-\ngen\ne) Systemschalungen einsetzen\n4\nf) Abgüsse für Betonbauteile herstellen\n3   Herstellen und Einbauen von    a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und\nBewehrungen und Verstär-          einbauen                                                    8\nkungen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)        b) Matten- und Textilbewehrungen einbauen\nc) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl,                      8\nKunststoffen und Fasern\n4   Herstellen und Prüfen von      a) Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach\nBetonen, Vorsatzbetonen und       Eigenschaften und Sieblinien\nMörtel\nb) Zementarten auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)\nc) Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwenden                    18\nd) Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeiten\ne) Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkör-\nper herstellen\nf) Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonder-\nbetone einsetzen                                                       10\ng) Mörtel herstellen und verarbeiten\n5   Herstellen von Betonfertigtei- a) Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile so-\nlen und Betonwaren                wie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbe-          24\ntonklassen durch Einbringen und Verdichten von Be-\ntonen in Formen und Schalungen herstellen","1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\nc) Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzu-\nstand bearbeiten\n12\nd) Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen         im\nFrischbetonzustand durchführen\n6   Entschalen, Behandeln, Trans- a) Betonbauteile entschalen\nportieren und Lagern von       b) Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kenn-               4\nBetonfertigteilen und Beton-\nzeichnen\nwaren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)        c) Betonbauteile transportieren und lagern\n4\nd) Betonbauteile verladen\n7   Ausbessern von Betonfertig- a) Mängel und Schäden feststellen und beurteilen\nteilen und Betonwaren          b) Materialien zur Ausbesserung auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)                                                                                    4\nc) Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bear-\nbeiten\n8   Gestalten und Behandeln von a) Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbeson-\nOberflächen                       dere schleifen, strahlen und waschen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)                                                                                   10\nb) Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobie-\nren, imprägnieren und versiegeln\n9   Einbauen von Betonfertigtei- a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver-\nlen und Betonwaren                wendungszweck auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)\nb) Betonbauteile versetzen und montieren                                    8\nc) kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen\nherstellen\n10 Herstellen von Spannbeton- a) Spannbetonbauweisen unterscheiden\nfertigteilen                   b) Spannstahl einbauen, vor- und hochspannen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)\nc) Spannbetonfertigteile betonieren                                         8\nd) Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und\nlagern\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                        besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes              läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015              1185\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten\nschutz bei der Arbeit            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- Ausbildung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)          dung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-\nben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)       im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Umgehen mit Gefahrstoffen     a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)       b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang\nmit Gefahrstoffen anwenden                                  2\nc) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen\n6   Anwenden von Informations- a) Informationsquellen auswählen und Informationen\nund Kommunikationstechni-        beschaffen und auswerten\nken\nb) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)                                                                      2\nc) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ne) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und\nim Team situationsgerecht und zielorientiert darstel-\nlen\nf) Protokolle und Zeichnungen anfertigen                                    2\ng) Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragen\nh) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-\nzierungsmöglichkeiten nutzen\n7   Planen und Vorbereiten von a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech-\nArbeitsabläufen                  nologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und ter-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)          minlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten\nberücksichtigen\nb) Arbeitsplatz einrichten","1186            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\nc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-            4\nrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten\neinstellen\nd) Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellen\ne) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und be-\nreitstellen\n8   Bedienen, Reinigen, Pflegen a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü-\nund Warten von Werkzeugen,       fen\nGeräten, Maschinen und\nb) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\ntechnischen Einrichtungen                                                                    4\nrichtungen bedienen, reinigen und pflegen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nc) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängel-\nbeseitigung ergreifen\nd) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-\npflegen und auswerten\ne) Produktionsprozesse überwachen\n4\nf) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sicht-\nprüfen und Wartungsintervalle einhalten\n9   Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden\nsichernden Maßnahmen,         b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-\nDokumentation und Kunden-\nmentieren                                                   2\norientierung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)       c) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Ver-\nwendbarkeit prüfen\nd) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüf-\nverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden\ne) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentie-\nren und Korrekturmaßnahmen einleiten\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen                                  2\ng) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Auf-\nwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglich-\nkeiten informieren\nh) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-\nlen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen"]}