{"id":"bgbl1-2015-29-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":29,"date":"2015-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/29#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_29.pdf#page=8","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin (Werksteinherstellerausbildungsverordnung  WStHAusbV)","law_date":"2015-07-13T00:00:00Z","page":1168,"pdf_page":8,"num_pages":10,"content":["1168                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin\n(Werksteinherstellerausbildungsverordnung – WStHAusbV)*\nVom 13. Juli 2015\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                                       Abschnitt 4\nordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom                                      Schlussvorschriften\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\n§ 20 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-\n§ 21 Inkrafttreten\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-                Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nber 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesminis-                     Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                                        Abschnitt 1\nGegenstand, Dauer und\nInhaltsübersicht\nGliederung der Berufsausbildung\nAbschnitt 1\nGegenstand, Dauer und                                                     §1\nGliederung der Berufsausbildung\nStaatliche\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-               Der Ausbildungsberuf des Werksteinherstellers und\nmenplan                                                     der Werksteinherstellerin wird nach § 25 der Hand-\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild           werksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach\n§ 5 Ausbildungsplan                                                Anlage B Abschnitt 1 Nummer 2 Betonstein- und\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                              Terrazzohersteller der Handwerksordnung staatlich an-\nerkannt.\nAbschnitt 2\nZwischenprüfung                                                        §2\n§   7  Ziel und Zeitpunkt                                                         Dauer der Berufsausbildung\n§   8  Inhalt\n§   9  Prüfungsbereiche                                               Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§  10  Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen\n§  11  Prüfungsbereich Instandsetzen von Werksteinen                                            §3\nGegenstand der\nAbschnitt 3\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nGesellenprüfung\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§  12  Ziel und Zeitpunkt\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\n§  13  Inhalt\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§  14  Prüfungsbereiche\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§  15  Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\n§  16  Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§  17  Prüfungsbereich Terrazzo- und Werksteintechnik\nderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§  18  Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§  19  Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für\ndas Bestehen der Gesellenprüfung                               (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  telt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit  Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  dungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungs-\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil fähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\ndes Bundesanzeigers veröffentlicht.                              Durchführen und Kontrollieren ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015            1169\n§4                                                             §5\nStruktur der                                               Ausbildungsplan\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild                  Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:                Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und          plans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-\nFähigkeiten sowie                                        dende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse                                    §6\nund Fähigkeiten.\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbil-         (1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\ndes gebündelt.                                               Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:              (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Aus-\nbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.\n1. Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,\n2. Herstellen und Einsetzen von Schalungen und For-                               Abschnitt 2\nmen,\nZwischenprüfung\n3. Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und\nVerstärkungen,                                                                       §7\n4. Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbeto-                              Ziel und Zeitpunkt\nnen und Mörtel,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n5. Planen, Herstellen und Bearbeiten von Betonwerk-         Zwischenprüfung durchzuführen.\nsteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen aus\n(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des\nkünstlichen Materialien,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n6. Herstellen von Abdichtungen, Dämmungen und\nSchallschutz,                                                                        §8\n7. Transportieren, Montieren, Verlegen, Versetzen und                                  Inhalt\nVerankern von Betonwerksteinen, Naturwerkstei-\nDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf\nnen und Werksteinen aus künstlichen Materialien,\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus-\n8. Herstellen und Montieren von Befestigungen,\nbildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse\n9. Gestalten und Behandeln von Oberflächen von Be-              und Fähigkeiten sowie\ntonwerksteinen, Naturwerksteinen und Werksteinen\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\naus künstlichen Materialien,\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf-\n10. Be- und Verarbeiten sowie Verlegen von Platten aus           geführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nkünstlichen Werksteinen, Betonwerksteinen, Flie-            entspricht.\nsen und Naturwerksteinen,\n11. Planen, Herstellen, Verlegen, Bearbeiten und Be-                                      §9\nhandeln von Terrazzoböden und zementgebunde-                                 Prüfungsbereiche\nnen geschliffenen Böden und\nDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prü-\n12. Instandsetzen von Betonwerksteinen, Naturwerk-           fungsbereichen statt:\nsteinen, Werksteinen aus künstlichen Materialien\nund von Terrazzi.                                       1. Versetzen von Werksteinen und\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-    2. Instandsetzen von Werksteinen.\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:\n§ 10\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nPrüfungsbereich\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                        Versetzen von Werksteinen\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,             (1) Im Prüfungsbereich Versetzen von Werksteinen\n4. Umweltschutz,                                             soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n5. Umgehen mit Gefahrstoffen,                                1. Arbeitsabläufe zu planen,\n6. Anwenden von Informations- und Kommunikations-            2. technische Unterlagen zu erstellen,\ntechniken,                                               3. Mörtel herzustellen und zu prüfen,\n7. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,               4. Betonwerksteine, Naturwerksteine und Werksteine\n8. Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werk-              aus künstlichen Materialien zu verlegen und zu ver-\nzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein-              setzen,\nrichtungen und                                           5. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n9. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen;                schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nDokumentation und Kundenorientierung.                        Qualitätssicherung zu ergreifen und","1170              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\n6. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-                                    § 15\nhensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu                            Prüfungsbereich\nbegründen.                                                              Bearbeiten von Oberflächen\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen           (1) Im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen\nund mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren.            soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nWährend der Arbeitsprobe soll er eine schriftliche\n1. Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerkstei-\nArbeitsplanung erstellen und es soll ein situatives Fach-\nnen und Werksteinen aus künstlichen Materialien\ngespräch mit ihm geführt werden.\nmechanisch, thermisch und chemisch zu bearbeiten,\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.       2. Oberflächen von Betonwerksteinen, Naturwerkstei-\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-              nen und Werksteinen aus künstlichen Materialien\nten.                                                              zu behandeln, zu reinigen und zu pflegen,\n3. Methoden der Oberflächenbearbeitung hinsichtlich\n§ 11\nder Nutzungsbedingungen und des Verwendungs-\nPrüfungsbereich                              zwecks auszuwählen,\nInstandsetzen von Werksteinen                    4. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\n(1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Werkstei-             schutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nnen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage             Qualitätssicherung zu ergreifen und\nist,                                                          5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorge-\n1. Schadensanalysen und Sanierungspläne zu erstel-                hensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe\nlen,                                                          zu begründen.\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.\n2. Laboruntersuchungsergebnisse auszuwerten und\nWährend der Arbeitsprobe soll mit ihm ein situatives\n3. Betonsanierungsmethoden zu erläutern.                      Fachgespräch geführt werden.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.        (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden.\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minu-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                  ten.\nAbschnitt 3                                                         § 16\nGesellenprüfung                                                 Prüfungsbereich\nHerstellen von Werksteinen\n§ 12                                 (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Werksteinen\nZiel und Zeitpunkt                        soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n1. Betonwerksteine, Naturwerksteine oder Werksteine\n(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob\naus künstlichen Materialien herzustellen,\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat.                                                          2. Werksteine durch Schalung, Heraussägen oder\nModellieren in Form zu bringen,\n(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsaus-\nbildung durchgeführt werden.                                  3. Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur\nQualitätssicherung zu ergreifen und\n§ 13\n4. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-\nInhalt                                 hensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe\nDie Gesellenprüfung erstreckt sich auf                         zu begründen.\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-             (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                     und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren.\nWährend der Arbeitsaufgabe soll mit ihm ein situatives\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-        Fachgespräch geführt werden.\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan auf-\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.\ngeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nDas situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minu-\nentspricht.\nten.\n§ 14                                                          § 17\nPrüfungsbereiche                                              Prüfungsbereich\nDie Gesellenprüfung findet in den folgenden Prü-                       Terrazzo- und Werksteintechnik\nfungsbereichen statt:                                            (1) Im Prüfungsbereich Terrazzo- und Werkstein-\ntechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der\n1. Bearbeiten von Oberflächen,\nLage ist,\n2. Herstellen von Werksteinen,                                1. Terrazzo- und Werksteinarten zu unterscheiden,\n3. Terrazzo- und Werksteintechnik sowie                       2. Terrazzi und Werksteine herzustellen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              3. Fugen herzustellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015                1171\n4. Oberflächen zu bearbeiten und zu behandeln,                 2. im Prüfungsbereich Bearbeiten von Oberflächen mit\n5. Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Um-                 mindestens „ausreichend“,\nweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und              3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit\n6. qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.                     mindestens „ausreichend“ und\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.      4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.                      (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder Prüfungsbereiche „Terrazzo- und Werksteintechnik“\n§ 18                                oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine münd-\nPrüfungsbereich                            liche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn\nWirtschafts- und Sozialkunde                     1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                 chend“ bewertet worden ist und\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage        2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-          der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen\nund zu beurteilen.                                             Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nPrüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen               Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-      hältnis 2:1 zu gewichten.\nten.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                        Abschnitt 4\nSchlussvorschriften\n§ 19\nGewichtung der                                                       § 20\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\nfür das Bestehen der Gesellenprüfung                                       Bestehende\nBerufsausbildungsverhältnisse\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:                                      Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n1. Bearbeiten von Oberflächen              mit 30 Prozent,     dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\nVorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\n2. Herstellen von Werksteinen              mit 30 Prozent,     bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\n3. Terrazzo- und Werksteintechnik          mit 30 Prozent,     wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.\n§ 21\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:                                  Inkrafttreten\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nBerlin, den 13. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","1172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1. bis      19. bis\n18. Monat 36. Monat\n1                   2                                            3                                        4\n1   Anfertigen und Anwenden       a) technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen,\ntechnischer Unterlagen           Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)          anwenden\nb) technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und\nMerkblätter anwenden\n4\nc) Bemaßungen durchführen\nd) Schablonen herstellen\ne) Zeichnungsmaße maßstabsgerecht übertragen\nf) Aufmaße erstellen\ng) produkt- und prozessrelevante Angaben, insbeson-\ndere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen\nund dokumentieren\nh) Bauzeichnungen,         Werksteinplanungen,      Herstel-\nlungs-, Verlege- und Sanierungspläne anfertigen,\nauswerten und anwenden                                                     4\ni) Treppen aufmessen, aufreißen, insbesondere auf\nSchnurboden, und zur Montage anreißen\nj) Werksteintreppen, insbesondere individuelle Wendel-\ntreppen, konstruieren\n2   Herstellen und Einsetzen      a) Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör\nvon Schalungen und Formen        unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)          prozessen und Endprodukten auswählen\nb) Be- und Verarbeitungsverfahren auswählen\nc) Schalungen und Formen, insbesondere nach Plan,                2\naus Holz und Kunststoff herstellen\nd) Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz,\nKunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pfle-\ngen\ne) Modelle für Abgüsse und Abformungen herstellen\nf) Formen, Stützschalungen und Keilformen aus Gips\nund Beton herstellen                                                       4\ng) Gips- und Betonformen konservieren\n3   Herstellen und Einbauen       a) Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und\nvon Bewehrungen und              einbauen\nVerstärkungen                                                                                  2\nb) Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nKunststoffen und Fasern\nc) Matten- und Textilbewehrungen einbauen\nd) Mattenbewehrungen mit Werksteinen verkleben\n2\ne) eingefräste und eingeklebte Bewehrungen und Ver-\nstärkungen in Werksteinen herstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015               1173\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis      19. bis\n18. Monat 36. Monat\n1                   2                                            3                                       4\n4   Herstellen und Prüfen von     a) Betone mit besonderen Eigenschaften sowie Beton-\nBetonen, Vorsatzbetonen          mischungen unter Berücksichtigung der Zement-\nund Mörtel                       arten, Zementfestigkeitsklassen, Bezeichnungen,\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)          Sieblinien sowie der Zusammensetzungen, Arten\nund Eigenschaften von Gesteinskörnungen herstellen           10\nb) Mörtel herstellen und verarbeiten\nc) Prüfkörper herstellen und prüfen\nd) Kunststoffe lagern sowie be- und verarbeiten\ne) kunststoffgebundene Betone zur Werksteinherstel-\nlung für künstliche Steine herstellen und prüfen\nf) Betone, insbesondere für Terrazzo, herstellen und prüfen\ng) Ausgangsstoffe für die Werksteinherstellung entspre-\nchend der Nutzungsbedingungen auswählen, dabei\nArt und Aufbau von Naturwerksteinen berücksichti-\ngen, Mineralbestände zur Vermeidung von Schad-                            8\nstoffreaktionen prüfen lassen und Ergebnisse auswer-\nten\nh) Restaurierungsmischungen, insbesondere für die\nSanierung von Ortsterrazzo, von Bauteilen aus unter-\nschiedlichen Werksteinen sowie von Beton und\nBetonwerksteinen, herstellen und prüfen\n5   Planen, Herstellen und        a) Betonwerksteine und künstliche Werksteine planen\nBearbeiten von Betonwerk-        und durch Bewehren, Einbringen und Verdichten in\nsteinen, Naturwerksteinen        individuellen Formen herstellen sowie selbstverdich-\nund Werksteinen aus              tenden Fließbeton gießen\nkünstlichen Materialien\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)       b) Werksteinrohlinge planen und durch Herausarbeiten\naus festen Grundstoffen, insbesondere aus Block-\nbeton, Silikatbeton, Kalksandstein und Naturstein,\nherstellen                                                   10\nc) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Werk-\nzeugen bearbeiten, insbesondere bossieren, spalten,\nscharrieren, spitzen, stocken, kröneln und waschen\nd) Oberflächen von Rohlingen mechanisch mit Maschi-\nnen bearbeiten, insbesondere fräsen, kalibrieren,\nstrahlen, sägen, schleifen, feinschleifen, polieren,\nbürsten und walzen\ne) Oberflächen von Rohlingen durch Flammstrahlen und\nLasern thermisch bearbeiten\nf) Oberflächen von Rohlingen chemisch bearbeiten,\ninsbesondere patinieren, säuern, ätzbürsten und\nlasieren sowie Fotobeton herstellen\ng) Verbundwerksteine, insbesondere aus Betonen, Ke-\nramik und Beton-Naturwerksteinen, für Treppen, Bö-\nden sowie Fassaden, planen und herstellen sowie\ndurch Einlegen gestalten\nh) Bodenplatten und individuelle Treppen herstellen                         12\ni) Unterkonstruktionen für Treppen aus Betonwerkstein\nund Sichtbeton herstellen\nj) Fassadenbauteile planen und herstellen\nk) Werksteinelemente mit energetischen Funktionen\nherstellen\nl) individuelle Abgüsse und Massivbauteile herstellen\nm) Prüfungen der Eignung von Betonwerksteinen veran-\nlassen und auswerten","1174            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis      19. bis\n18. Monat 36. Monat\n1                   2                                             3                                       4\n6   Herstellen von Abdichtungen, a) Abdichtungen und Dämmungen entsprechend der\nDämmungen und Schallschutz       Nutzungsbedingungen auswählen                                  2\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nb) Abdichtungen und Dämmungen innerhalb und außer-\nhalb von Bauwerken unter, in und an Werksteinbe-\nlägen und -verkleidungen herstellen\n6\nc) Wärmereflexionsschichten und energieerzeugende\nSchichten an Werksteinen herstellen\n7   Transportieren, Montieren,    a) Werksteinbauteile transportieren und montieren\nVerlegen, Versetzen und       b) Baustoffe auswählen, Maßnahmen zur Prüfung der\nVerankern von Betonwerk-\nEignung ergreifen, Ergebnisse auswerten sowie do-\nsteinen, Naturwerksteinen\nkumentieren\nund Werksteinen aus\nkünstlichen Materialien       c) Untergründe für Montage prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)       d) Mörtel und Verbindungen auswählen, auf Eignung\nüberprüfen und einbauen                                       10\ne) Unterkonstruktionen von Treppen aus Betonwerk-\nstein und Sichtbeton versetzen und verankern\nf) Treppen aus Werksteinen unter Berücksichtigung von\nSteigung, Auftritts- und Laufbreite sowie Durch-\ngangshöhe versetzen\ng) Fassadenelemente für vorgehängte hinterlüftete Fas-\nsaden aus Werkstein, insbesondere aus Betonwerk-\nstein, montieren                                                           4\nh) Fugen ausbilden und schließen\n8   Herstellen und Montieren      a) Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Ver-\nvon Befestigungen                wendungszweck auswählen                                        2\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\nb) Befestigungen unter Berücksichtigung von Sicher-\nheitsbestimmungen herstellen\nc) kraftschlüssige Verbindungen von Betonfertigteilen                         2\nherstellen\n9   Gestalten und Behandeln       a) Oberflächen von Werksteinen durch Schalungen ge-\nvon Oberflächen von Beton-       stalten\nwerksteinen, Naturwerk-                                                                         2\nb) Werksteine reinigen und pflegen\nsteinen und Werksteinen\naus künstlichen Materialien\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)       c) Werksteine behandeln, insbesondere verfestigen,\nhydrophobieren, wachsen, imprägnieren, versiegeln,\nfluatieren, kristallisieren und mit Nanokompositen be-\n4\nhandeln\nd) Werksteine durch Mosaikeinlagen gestalten\n10 Be- und Verarbeiten sowie       a) Bodenkonstruktionen und Materialien auswählen\nVerlegen von Platten aus      b) Vorleistungen anderer Gewerke im Hinblick auf die\nkünstlichen Werksteinen,\nEignung zur Weiterverarbeitung prüfen\nBetonwerksteinen, Fliesen\nund Naturwerksteinen          c) Außen- oder Innenbeläge verlegen, insbesondere                10\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)         unter Berücksichtigung von Nutzungsbereichen\nd) Bodenkonstruktionen           ausführen,     insbesondere\nDrainmörtelböden und Stelzlagerböden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015             1175\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis      19. bis\n18. Monat 36. Monat\n1                    2                                            3                                     4\ne) Werkstein-Bodenbeläge          auf   Fußbodenheizungen\nverlegen\nf) Werksteinbeläge auf Abdichtung im Verbund verle-\ngen\ng) Fugenkonstruktionen planen und herstellen                               8\nh) Lastverteilungsschichten herstellen und Werkstein-\nbeläge einschleifen\ni) fertige Bodenkonstruktionen prüfen\n11 Planen, Herstellen, Verlegen,    a) Aufbau von Terrazzoböden berücksichtigen\nBearbeiten und Behandeln       b) zementgebundene geschliffene Böden, insbeson-\nvon Terrazzoböden und\ndere geschliffenen Estrich und Beton sowie Guss-\nzementgebundenen\nund Walzterrazzo, planen und herstellen\ngeschliffenen Böden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)       c) Terrazzoböden, auch auf Fußbodenheizungen, pla-\nnen und herstellen\nd) Dehnungs- und Feldbegrenzungsfugen in Terrazzo-\nböden herstellen                                                       10\ne) Spezialterrazzi, insbesondere aus schwindarmen\nMischungen, montagefähig auf ausgehärteten, nicht\nschwindenden Untergründen, auch mit Spezial-\nzement, herstellen\nf) Pumpterrazzo herstellen\ng) elektrisch leitende Terrazzi herstellen\nh) Oberflächen von Terrazzi bearbeiten und behandeln\n12 Instandsetzen von Betonwerk- a) Schadensanalysen und Sanierungspläne erstellen\nsteinen, Naturwerksteinen,        und Zustand dokumentieren\nWerksteinen aus künstlichen\nb) erhaltenswerte und gefährdete Bauteile sichern\nMaterialien und Terrazzi\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)       c) Mineralbestände feststellen und schonend ange-\npasste Reinigungen durchführen, insbesondere\ndurch Wirbelstrahlen\nd) Untergründe, insbesondere aus Beton und Estrich,\nunter Berücksichtigung von Betonsanierungsmetho-\nden vorbereiten                                            10\ne) Schadstellen mit angepassten Werksteinreparatur-\nmischungen unter Berücksichtigung des Temperatur-\ndehnungskoeffizienten und des Haftverbundes in-\nstand setzen\nf) Oberflächen der instand gesetzten Flächen an die\nOberfläche der angrenzenden Werksteine anpassen\ng) Sanierungen von Rissen und Abplatzungen durch-\nführen\nh) Terrazzosanierungen planen und durchführen\ni) Laboruntersuchungen von Altterrazzoinhaltsstoffen\nveranlassen und bewerten\nj) Terrazzosanierungsmischungen herstellen\nk) instand gesetzte Werksteinbeläge und -flächen\nschleifen                                                               6\nl) Konservierungen von Oberflächen, insbesondere\nstark diffusionsoffen, durchführen\nm) Beton- und Stahlbetonsanierungen durchführen und\nOberflächen mechanisch überarbeiten\nn) durchgeführte Sanierungsmaßnahmen dokumentieren","1176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\nAbschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte in\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                          Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis      19. bis\n18. Monat 36. Monat\n1                    2                                            3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und    a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\nwährend\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- Ausbildung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen                          zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Umgehen mit Gefahrstoffen      a) Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)        b) berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang\nmit Gefahrstoffen anwenden                                  2\nc) Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen\n6   Anwenden von Informations- a) Informationsquellen auswählen und Informationen\nund Kommunikationstechniken       beschaffen und auswerten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nb) Normen, Vorschriften und Richtlinien anwenden\n2\nc) Betriebsdaten-Informationssysteme handhaben\nd) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015              1177\nZeitliche Richtwerte in\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                           Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis      19. bis\n18. Monat 36. Monat\n1                   2                                            3                                      4\ne) Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und\nim Team situationsgerecht und zielorientiert darstellen\nf) Protokolle und Zeichnungen anfertigen\n2\ng) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen\nh) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-\nzierungsmöglichkeiten nutzen\n7   Planen und Vorbereiten von    a) Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung tech-\nArbeitsabläufen                  nologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und ter-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)          minlicher Vorgaben planen; kulturelle Identitäten be-\nrücksichtigen\nb) Arbeitsplatz einrichten\nc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-             4\nrichtungen prüfen und einrichten, Prozessdaten ein-\nstellen\nd) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen\ne) Materialien anfordern, prüfen, transportieren und\nbereitstellen\n8   Bedienen, Reinigen, Pflegen a) Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prü-\nund Warten von Werkzeugen,       fen\nGeräten, Maschinen und\nb) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-             4\ntechnischen Einrichtungen\npflegen und auswerten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nc) Produktionsprozesse überwachen\nd) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nrichtungen bedienen, reinigen und pflegen\ne) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sicht-                       4\nprüfen, Wartungsintervalle einhalten\nf) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängel-\nbeseitigung ergreifen\n9   Durchführen von qualitäts-    a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden\nsichernden Maßnahmen,         b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-\nDokumentation und Kunden-\nmentieren                                                    2\norientierung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)       c) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfver-\nfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden\nd) Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentie-\nren, Korrekturmaßnahmen einleiten\ne) Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf\nVerwendbarkeit prüfen\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-\ngen im eigenen Arbeitsbereich beitragen                                 2\ng) Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Auf-\nwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglich-\nkeiten informieren\nh) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurtei-\nlen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen"]}