{"id":"bgbl1-2015-29-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":29,"date":"2015-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/29#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_29.pdf#page=5","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes","law_date":"2015-07-08T00:00:00Z","page":1165,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015                1165\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes\nVom 8. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 „Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-\nsen:                                                               rung ordnet“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt\nÄnderung des                                      gefasst:\nRindfleischetikettierungsgesetzes\n„Soweit es zur Überwachung nach § 4 erfor-\nDas Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar                  derlich ist, darf die Bundesanstalt für Land-\n1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 1 des                  wirtschaft und Ernährung bei Betrieben, die\nGesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert                   Fleisch, genießbare Schlachtnebenerzeugnis-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                    se, Zubereitungen von Fleisch oder Zuberei-\n1. § 2 wird aufgehoben.                                                 tungen von genießbaren Schlachtnebener-\nzeugnissen in den Verkehr bringen, während\n2. § 3a wird wie folgt geändert:\nder Geschäfts- und Betriebszeit“.\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n„(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und\nc) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil die\nErnährung kann im Rahmen ihrer Überwachungs-\nWörter „und der privaten Kontrollstellen“ gestri-\naufgaben verlangen, dass die zuständigen Lan-\nchen.\ndesstellen ihr Daten zu den in Satz 2 genannten\nZwecken übermitteln. Die Verpflichtung zur Über-         d) In Absatz 6 werden die Wörter „privater Kontroll-\nmittlung von Daten besteht, soweit diese                     stellen und“ gestrichen.\n1. zur Prüfung der auf einem Etikett nach den         5. § 4b wird aufgehoben.\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft          6. § 5 wird wie folgt geändert:\noder der Europäischen Union im Anwendungs-\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\nbereich des § 1 Absatz 1 aufgeführten Anga-\nben oder                                              b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\n2. zur Feststellung der Herkunft eines Rindes,        7. § 6 wird wie folgt gefasst:\ndes Rindfleisches oder eines Rindfleischer-                                       „§ 6\nzeugnisses sowie von Fleisch von weniger als\nzwölf Monate alten Rindern                                                Auskunftserteilung\nerforderlich sind.“                                         (1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\nnährung\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Bundesministerium“\ndurch die Wörter „Bundesministerium für Ernäh-           1. erteilt der zuständigen Behörde eines anderen\nrung und Landwirtschaft (Bundesministerium)“                 Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-\nersetzt.                                                     künfte und übermittelt die erforderlichen Schrift-\nstücke, soweit dies für die Überwachung oder\n3. § 4 wird wie folgt gefasst:                                     Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften auf\n„§ 4                                  dem Gebiet der besonderen Etikettierung von\nRindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie\nZuständigkeit für die Überwachung\nder Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung\nDie Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-              von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten\nrung überwacht die Einhaltung der im Rahmen der                 Rindern erforderlich ist,\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder               2. überprüft die von einer ersuchenden Behörde\nder Europäischen Union im Anwendungsbereich                     mitgeteilten Sachverhalte und teilt ihr das Ergeb-\ndes § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes zu machenden                   nis der Prüfung mit.\nobligatorischen Angaben. Dabei prüft sie auch die\nRückverfolgbarkeit dieser Angaben sowie die Einhal-            (2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er-\ntung von weiteren Pflichten der Marktbeteiligten            nährung hat, soweit dies zur Überwachung oder\nnach diesem Gesetz und nach auf Grund dieses Ge-            Kontrolle erforderlich oder durch Rechtsakte der\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen.“                      Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen\nUnion vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen\n4. § 4a wird wie folgt geändert:                               der Überwachung oder Kontrolle gewonnen hat, den\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die für die        zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, dem\nÜberwachung nach § 4 Abs. 1 und 2 jeweils zu-            Bundesministerium und der Europäischen Kommis-\nständigen Behörden ordnen“ durch die Wörter              sion mitzuteilen.“","1166           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\n8. In § 7 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.                gesetzes in der jeweils vom Inkrafttreten dieses Geset-\nzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-\n9. In § 11 Absatz 2 wird die Nummer 1 aufgehoben.\nkannt machen.\nArtikel 2                                                      Artikel 3\nBekanntmachung                                                   Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nschaft kann den Wortlaut des Rindfleischetikettierungs-       Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}