{"id":"bgbl1-2015-29-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":29,"date":"2015-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes","law_date":"2015-07-08T00:00:00Z","page":1162,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1162                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes*\nVom 8. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                               „(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informatio-\nsen:                                                                           nen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.“\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\na) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Informatio-\nÄnderung des                                         nen“ die Wörter „für kommerzielle oder nichtkom-\nInformationsweiterverwendungsgesetzes                                 merzielle Zwecke“ eingefügt und werden die Wör-\nDas Informationsweiterverwendungsgesetz vom                                ter „und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt\n13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) wird wie folgt ge-                         gerichtet ist“ gestrichen.\nändert:                                                                    b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                bis 7 ersetzt:\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                „5. ist maschinenlesbares Format ein Dateifor-\nmat, das so strukturiert ist, dass Software-\n„§ 1                                             anwendungen bestimmte Daten, einschließ-\nGegenstand und Anwendungsbereich“.                                   lich einzelner Sachverhaltsdarstellungen und\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                            deren interner Struktur, leicht identifizieren,\nerkennen und extrahieren können,\n„(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwen-\ndung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen In-                     6. ist offenes Format ein Dateiformat, das platt-\nformationen, insbesondere zur Bereitstellung von                           formunabhängig ist und der Öffentlichkeit\nProdukten und Dienstleistungen der digitalen                               ohne Einschränkungen, die der Weiterver-\nWirtschaft.“                                                               wendung von Informationen hinderlich wären,\nzugänglich gemacht wird,\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. ist anerkannter, offener Standard ein schrift-\naa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                       lich niedergelegter Standard, in dem die An-\n„1.   an denen kein oder nur ein einge-                               forderungen für die Sicherstellung der Inter-\nschränktes Zugangsrecht besteht,“.                              operabilität der Software niedergelegt sind.“\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a                      3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:\neingefügt:                                                                              „§ 2a\n„2a. die lediglich Logos, Wappen und Insig-                              Grundsatz der Weiterverwendung\nnien enthalten,“.\nInformationen, die in den Anwendungsbereich\ncc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                              dieses Gesetzes fallen, dürfen weiterverwendet wer-\n„4.   die von Urheberrechten, verwandten                     den. Für Informationen, an denen Bibliotheken, ein-\nSchutzrechten         oder        gewerblichen         schließlich Hochschulbibliotheken, Museen oder Ar-\nSchutzrechten Dritter erfasst werden,“.                chiven, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder\ngewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt dies nur,\ndd) Der Nummer 6 werden die Wörter „außer                         soweit deren Nutzung nach den für diese Schutz-\nHochschulbibliotheken,“ angefügt.                            rechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die\nee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                              Einrichtung die Nutzung zugelassen hat; die Bedin-\ngungen der Nutzung müssen den Vorschriften die-\n„7.   die im Besitz kultureller Einrichtungen\nses Gesetzes entsprechen.“\nsind, außer öffentlichen Bibliotheken,\nMuseen oder Archiven,“.                             4. § 3 wird wie folgt geändert:\nff) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                              a) Absatz 1 wird aufgehoben.\n„8.   die nach den Vorschriften des Bundes                   b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2\noder der Länder über den Zugang der                        und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÖffentlichkeit zu Geodaten oder zu Um-                        „(2) Informationen sind in allen angefragten\nweltinformationen zugänglich sind und                      Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öf-\nuneingeschränkt weiterverwendet wer-                       fentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung\nden dürfen.“                                               zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                          wenn damit für die öffentliche Stelle kein unver-\nfügt:                                                                 hältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie\nvollständig oder in Auszügen elektronisch sowie\n* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/98/EG des              in einem offenen und maschinenlesbaren Format\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003                  zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu\nüber die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sek-            übermitteln. Sowohl die Formate als auch die Me-\ntors (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90), die zuletzt durch die Richt-\nlinie 2013/37/EU (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 1) geändert worden            tadaten sollten so weit wie möglich anerkannten,\nist.                                                                         offenen Standards entsprechen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015              1163\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                              7. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:                                                „§ 5\n„§ 3a                                         Grundsätze zur Entgeltberechnung\nVerbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen                (1) Entgelte für die Weiterverwendung von Infor-\n(1) Regelungen über die Weiterverwendung von              mationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch\nInformationen öffentlicher Stellen dürfen keine aus-         die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbrei-\nschließlichen Rechte gewähren. Dies gilt nicht, wenn         tung verursacht werden.\nzur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen In-           (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf\nteresse ein ausschließliches Recht über die Weiter-\nverwendung von Informationen erforderlich ist. Die           1. öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen\nBegründung eines solchen Rechts muss regelmäßig,                 erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer\nmindestens alle drei Jahre, überprüft werden. Nach               Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer\ndem 31. Dezember 2003 getroffene Regelungen                      öffentlichen Aufträge zu decken;\nüber ausschließliche Rechte müssen klar und ein-\n2. Informationen, für die die betreffende öffentliche\ndeutig sein sowie öffentlich bekannt gemacht wer-\nStelle aufgrund von Rechtsvorschriften ausrei-\nden. Bestehende ausschließliche Rechte, die nicht\nchende Einnahmen erzielen muss, um einen we-\nunter Satz 2 fallen, erlöschen mit Ablauf der Rege-\nsentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit\nlung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.\nihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und\n(2) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlich-               Verbreitung zu decken;\nkeitsvereinbarungen enden bei Vertragsablauf, spä-\n3. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliothe-\ntestens jedoch am 18. Juli 2043. Dies gilt nicht für\nken, Museen und Archive.\nRegelungen im öffentlichen Interesse oder zur Digi-\ntalisierung von Kulturbeständen.                                (3) In den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten\n(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die       Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stel-\nDigitalisierung von Kulturbeständen, soll es für             len die Gesamtentgelte nach von ihnen festzulegen-\nhöchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für             den objektiven, transparenten und nachprüfbaren\nmehr als zehn Jahre gewährt, ist die vereinbarte Ge-         Kriterien. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus\nwährungsdauer im elften Jahr und danach alle sie-            der Bereitstellung von Informationen und der Gestat-\nben Jahre zu überprüfen. Die Ausschließlichkeitsver-         tung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechen-\neinbarungen müssen transparent sein und öffentlich           den Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer\nbekannt gemacht werden. Der betreffenden öffent-             Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung\nlichen Stelle ist im Rahmen der Vereinbarung eine            zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht\nKopie der digitalisierten Kulturbestände unentgelt-          übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung\nlich zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Stelle        der für die betreffenden öffentlichen Stellen gelten-\nstellt diese Kopie am Ende des Ausschließlichkeits-          den Buchführungsgrundsätze berechnet.\nzeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung.“                  (4) Wenn die in Absatz 2 Nummer 3 genannten\n6. § 4 wird wie folgt gefasst:                                  öffentlichen Stellen Entgelte verlangen, dürfen die\nGesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Infor-\n„§ 4                               mationen und der Gestattung ihrer Weiterverwen-\nNutzungsbestimmungen                          dung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum\ndie Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reprodukti-\n(1) Die öffentliche Stelle kann für die Weiterver-\non, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung\nwendung Nutzungsbestimmungen vorsehen. Die\nzuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht\nNutzungsbestimmungen müssen verhältnismäßig\nübersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung\nsein, dürfen nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung\nder für die betreffenden öffentlichen Stellen gelten-\nführen und die Möglichkeiten der Weiterverwendung\nden Buchführungsgrundsätze berechnet.\nnicht unnötig einschränken. Die Gleichbehandlung\nder Nutzer ist zu gewährleisten.\n§6\n(2) Nutzungsbestimmungen für die Weiterverwen-\ndung, die allgemein Anwendung finden sollen, sind                                  Transparenz\nim Voraus festzulegen und, soweit dies technisch                (1) Wurden für die Weiterverwendung Standard-\nmöglich und sinnvoll ist, über öffentlich zugängliche        entgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedin-\nNetze zu veröffentlichen.                                    gungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte\n(3) Ist eine Weiterverwendung von Informationen           einschließlich der Berechnungsgrundlage zu ver-\nbeabsichtigt, auf die dieses Gesetz nach § 1 Ab-             öffentlichen. Die Veröffentlichung soll über öffentlich\nsatz 2 Nummer 4 keine Anwendung findet, benennt              zugängliche Netze erfolgen.\ndie öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, wenn er ihr           (2) Wurden für die Weiterverwendung keine Stan-\nbekannt und seine Nennung zulässig ist. Satz 1 gilt          dardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stel-\nnicht für Bibliotheken, einschließlich Hochschulbi-          len im Voraus an, welche Faktoren bei der Berech-\nbliotheken, Museen und Archive.                              nung berücksichtigt werden. Auf Anfrage gibt die\n(4) Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1, 2             betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungs-\nund 3 gelten nicht für die in § 1 Absatz 2 Nummer 5          weise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen\nbis 7 genannten öffentlichen Stellen.“                       Antrag auf Weiterverwendung an.","1164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2015\n(3) Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten An-              ment-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche\nforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit                Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt\nmöglich, werden sie über öffentlich zugängliche                wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen\nNetze veröffentlicht.“                                         Datenportal zur Verfügung gestellt werden.“\n8. Der bisherige § 5 wird § 7.\n9. Folgender § 8 wird angefügt:                                                       Artikel 2\n„§ 8\nInkrafttreten\nPraktische Vorkehrungen\nSoweit Informationen mit Metadaten versehene               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nDaten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Govern-              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nSigmar Gabriel"]}