{"id":"bgbl1-2015-28-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":28,"date":"2015-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/28#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_28.pdf#page=36","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik (Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung  LederGerbAusbV)","law_date":"2015-07-02T00:00:00Z","page":1148,"pdf_page":36,"num_pages":9,"content":["1148                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik\n(Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung – LederGerbAusbV)*\nVom 2. Juli 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgeset-                                        Abschnitt 3\nzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung                                         Schlussvorschriften\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Hand-                § 18     Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\nwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verord-             § 19     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                Anlage:  Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur\nworden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des                       Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass\nAbschnitt 1\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet\ndas Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im                              Gegenstand, Dauer und\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung                       Gliederung der Berufsausbildung\nund Forschung:\n§1\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                     Staatliche\nGegenstand, Dauer und                                 Anerkennung des Ausbildungsberufes\nGliederung der Berufsausbildung\nDer Ausbildungsberuf der Fachkraft für Lederherstel-\n§ 1        Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes            lung und Gerbereitechnik wird staatlich anerkannt nach\n§ 2        Dauer der Berufsausbildung\n1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und\n§ 3        Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungs-\nrahmenplan                                               2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das\n§ 4        Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild         Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 40\n§ 5        Ausbildungsplan                                              Gerber der Handwerksordnung.\n§ 6        Schriftlicher Ausbildungsnachweis\n§2\nAbschnitt 2\nAbschluss- und Gesellenprüfung                                  Dauer der Berufsausbildung\n§   7      Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.\n§   8      Inhalt von Teil 1\n§   9      Prüfungsbereiche von Teil 1                                                             §3\n§ 10       Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von\nLeder                                                                           Gegenstand der\n§ 11       Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung            Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nund der Gerbung\n§ 12       Inhalt von Teil 2                                           (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\n§ 13       Prüfungsbereiche von Teil 2                              tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten\n§ 14       Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungspro-     Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Or-\nzesse                                                    ganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 15       Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und       dungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nZurichtung                                               werden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 16       Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde             derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 17       Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen        Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\nfür das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung\n(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord-     werden, dass die Auszubildenden die berufliche Hand-\nnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der   lungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungs-\nStändigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-  gesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit\nrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-\nschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers     schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchfüh-\nveröffentlicht.                                                   ren und Kontrollieren ein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015              1149\n§4                                                       Abschnitt 2\nStruktur der                                 Abschluss- und Gesellenprüfung\nBerufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§7\n(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\nZiel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und              (1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist\nFähigkeiten sowie                                         festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-\n2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse        fähigkeit erworben hat.\nund Fähigkeiten.                                             (2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus\nden Teilen 1 und 2.\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-             (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjah-\nbildes gebündelt.                                             res durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsaus-\nbildung.\n(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben-\nden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:                                         §8\n1. Umgehen mit Rohware,                                                             Inhalt von Teil 1\n2. Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen              Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt\nNebenprodukten,                                           sich auf\n1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n3. Anwenden von Gerbverfahren,\nAusbildungshalbjahre       genannten     Fertigkeiten,\n4. Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung,                  Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n5. Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung,               2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\n6. Durchführen von Prozessen der Zurichtung,                      nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.\n7. Beurteilen von Fertigleder und\n8. Produkt- und Prozessökologie.                                                           §9\n(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-                    Prüfungsbereiche von Teil 1\ntelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:           Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in\nden folgenden Prüfungsbereichen statt:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n1. Blößenherstellung und Trocknung von Leder sowie\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n2. Technologie der Blößenherstellung und der Ger-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,               bung.\n4. Umweltschutz,\n§ 10\n5. Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsab-                               Prüfungsbereich\nläufen,                                                         Blößenherstellung und Trocknung von Leder\n6. betriebliche und technische Kommunikation, Team-              (1) Im Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trock-\narbeit,                                                   nung von Leder soll der Prüfling nachweisen, dass er in\nder Lage ist,\n7. Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgerä-\nten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen sowie              1. Rohwaren, Rohwarenschäden und Konservierungs-\nmethoden zu erkennen und zu bewerten,\n8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\n2. Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die\nGerbung vorzubereiten sowie Prozesse zu kontrol-\n§5                                    lieren und zu dokumentieren,\nAusbildungsplan                         3. Trocknungsverfahren zu unterscheiden und durch-\nzuführen,\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-           4. Arbeitsschritte zu planen, festzulegen und zu doku-\nplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubil-             mentieren,\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.                     5. technische Unterlagen anzuwenden,\n6. Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen\n§6                                    auszuwählen und einzusetzen,\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis                 7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit\nund zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum\n(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen               Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Quali-\nAusbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen wäh-                tätssicherung anzuwenden und\nrend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\n8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie seine Vor-\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-                gehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                     gabe zu begründen.","1150              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\n(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und zwei Ar-                                 § 14\nbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe\nPrüfungsbereich\nwird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.\nNasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 145 Minuten.           (1) Im Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zu-\nDie Arbeitsaufgabe dauert 100 Minuten, das situative         richtungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass\nFachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert             er in der Lage ist,\nhöchstens 10 Minuten und die Arbeitsproben dauern\ninsgesamt 45 Minuten.                                        1. Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-\nscher und qualitätssichernder Vorgaben umwelt-\ngerecht und nachhaltig zu planen, durchzuführen,\n§ 11                                  zu überwachen und zu dokumentieren,\nPrüfungsbereich                         2. Werkstoffe und Hilfsmittel unter Berücksichtigung\nTechnologie der Blößenherstellung und der Gerbung                 gesundheitlicher und ökologischer Anforderungen\n(1) Im Prüfungsbereich Technologie der Blößenher-              einzusetzen,\nstellung und der Gerbung soll der Prüfling nachweisen,       3. Leder abzuwelken und zu falzen,\ndass er in der Lage ist,\n4. Nasszurichtungsprozesse zu unterscheiden, durch-\n1. den histologischen Aufbau und Eigenschaften von                zuführen, zu kontrollieren und zu dokumentieren,\nRohwaren hinsichtlich ihrer Verwendung zu unter-         5. Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken zu\nscheiden,                                                     unterscheiden, Maschinen und Anlagen auszuwäh-\n2. Blößen herzustellen und auf die Gerbung vorzube-               len, einzurichten und zu bedienen, Lederoberflächen\nreiten,                                                       zuzurichten,\n6. Lederoberflächen mechanisch zu bearbeiten,\n3. Blößen mechanisch zu bearbeiten und mit kollage-\nnen Nebenprodukten umzugehen,                            7. Leder haptisch und optisch zu prüfen und zu beur-\nteilen sowie\n4. Gerbverfahren und Gerbmittel zu unterscheiden,\nGerbverfahren durchzuführen und                          8. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und seine Vor-\ngehensweise bei der Durchführung der Arbeitsauf-\n5. prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.                    gabe zu begründen.\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.        (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe und drei Ar-\nbeitsproben durchführen. Während der Arbeitsaufgabe\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.                 wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.\n(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 290 Minuten.\n§ 12\nDie Arbeitsaufgabe dauert 200 Minuten, das situative\nInhalt von Teil 2                      Fachgespräch innerhalb der Arbeitsaufgabe dauert\nhöchstens 15 Minuten und die drei Arbeitsproben dau-\n(1) Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung er-         ern insgesamt 90 Minuten.\nstreckt sich auf\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-                                      § 15\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie                                          Prüfungsbereich\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-          Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-            (1) Im Prüfungsbereich Technologie der Nasszurich-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten        tung und Zurichtung soll der Prüfling nachweisen, dass\nentspricht.                                              er in der Lage ist,\n(2) In Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung          1. Maschinen und Anlagen einzusetzen,\nsollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die be-     2. prozessbezogene Berechnungen durchzuführen,\nreits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- und Gesel-\nlenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als        3. Nasszurichtungsprozesse unter Berücksichtigung\nes für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähig-           der Ledereigenschaften durchzuführen,\nkeit erforderlich ist.                                       4. Zurichtungsverfahren und Applikationstechniken\ndurchzuführen, Hilfsmittel einzusetzen,\n§ 13                             5. chemische Abläufe und Vernetzungsmöglichkeiten\nPrüfungsbereiche von Teil 2                         zu berücksichtigen,\n6. Lederarten hinsichtlich Eigenschaften und Verwen-\nTeil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in\ndungsmöglichkeiten zu unterscheiden und\nfolgenden Prüfungsbereichen statt:\n7. Prozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, techni-\n1. Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse,                      scher und qualitätssichernder Vorgaben umweltge-\n2. Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung                  recht und nachhaltig durchzuführen.\nsowie                                                        (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                 (3) Die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015                 1151\n§ 16                                3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit\nPrüfungsbereich                                mindestens „ausreichend“ und\nWirtschafts- und Sozialkunde                      4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                 gend“.\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage           (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-      der Prüfungsbereiche „Technologie der Nasszurichtung\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen           und Zurichtung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“\nund zu beurteilen.                                             durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen               ergänzen, wenn\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-      1. der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausrei-\nten.                                                               chend“ bewertet worden ist und\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                    2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nder Abschluss- und Gesellenprüfung den Ausschlag\n§ 17                                    geben kann.\nGewichtung der                             Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nPrüfungsbereiche und Anforderungen für                 fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\ndas Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung               Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche          hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nsind wie folgt zu gewichten:\nAbschnitt 3\n1. Blößenherstellung und Trocknung\nvon Leder                             mit 20 Prozent,                     Schlussvorschriften\n2. Technologie der Blößenherstellung                                                       § 18\nund der Gerbung                       mit 15 Prozent,\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n3. Nasszurichtungs- und Zurichtungs-                              Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nprozesse                              mit 30 Prozent,\ndieser Verordnung bereits bestehen, können nach den\n4. Technologie der Nasszurichtung                              Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der\nund Zurichtung                        mit 25 Prozent,     bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde            mit 10 Prozent.\noder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprü-\n(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestan-          fung absolviert hat.\nden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet\nworden sind:                                                                               § 19\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ntens „ausreichend“,                                           Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\n2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-              Gleichzeitig tritt die Gerber-Ausbildungsverordnung\nchend“,                                                    vom 13. August 1981 (BGBl. I S. 838) außer Kraft.\nBerlin, den 2. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig","1152             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik\nAbschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Umgehen mit Rohware            a) Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Ge-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)           wicht der Rohware feststellen\nb) Rohware unterscheiden und bewerten\nc) Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen,\nRohwarenschäden feststellen, dokumentieren und              6\nihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung be-\nrücksichtigen\nd) Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereit-\nstellen\n2   Herstellen von Blößen und      a) Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprüng-\nUmgehen mit kollagenen            lichen Wassergehalt wiederherstellen\nNebenprodukten\nb) Wasserhärte bestimmen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nc) Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess ent-\nfernen\nd) Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Ver-\nwendungszweck auf die Gerbung vorbereiten\ne) Äscherprozess und Blößen kontrollieren\nf) Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und\nBlößen kantieren, Reststoffe trennen und als Roh-\nstoffe für die weitere Verwertung bereitstellen\ng) Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungs-             20\nzwecks unterscheiden und beurteilen\nh) Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spalt-\nstärke berücksichtigen\ni) kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe\nfür die weitere Verwertung bereitstellen\nj) betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher\nAnforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tie-\nrische Nebenprodukte einhalten\nk) Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die\nGerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße\neinstellen\n3   Anwenden von Gerbverfahren a) Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Ver-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)           wendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des\nLeders unterscheiden\nb) mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung        22\nanwenden, Parameter des Gerbprozesses überwa-\nchen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen\neinteilen\nc) Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichti-\ngen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwer-                      3\ntung bereitstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015                1153\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                      4\n4   Durchführen von Prozessen      a) Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombina-\nder Nasszurichtung                tionsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwen-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)           dungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens             6\ndes Fertigleders unterscheiden\nb) Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick\nauf daraus resultierende Ledereigenschaften unter-\nscheiden und durchführen, pH-Wert einstellen\nc) Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterschei-\n19\nden, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färben\nd) Fettungsmittel unterscheiden und Leder fetten\ne) Prozessparameter beurteilen und dokumentieren\n5   Durchführen von Prozessen      a) Trocknungsverfahren unterscheiden\nder Vorzurichtung              b) Vakuum-, Spannrahmen-              oder   Hängetrocknung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)                                                                        6\ndurchführen\nc) mechanische Verfahren zum Weichmachen und Ver-\ndichten von Leder unterscheiden und durchführen\nd) Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen                      8\nund für die Weiterverarbeitung bereitstellen\ne) Leder schleifen und entstauben\n6   Durchführen von Prozessen      a) Zurichtungsverfahren unterscheiden\nder Zurichtung                 b) Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflä-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)\nchen beurteilen und dokumentieren\nc) Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungs-\nzweck zurichten                                                          20\nd) Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheiden\ne) Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere\nbügeln und prägen\n7   Beurteilen von Fertigleder     a) Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)           Verwendung des Leders beurteilen\nb) haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbe-\nsondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und\nFarbe\nc) Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfen\nd) Ergebnisse dokumentieren                                                  6\ne) Leder messen, auszeichnen, verpacken und versand-\nfertig machen\nf) Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in\nBezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichtein-\nfall\n8   Produkt- und Prozessökolo-     a) Prozesse umweltgerecht durchführen\ngie                            b) Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)\neffizient einsetzen\n5\nc) Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt\nbeachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmit-\nteln","1154              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nAbschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-\nTarifrecht                         besondere Abschluss, Dauer und Beendigung\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\nAusbildungsbetriebes               läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-\nchen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben\n3   Sicherheit und Gesundheits-     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit              beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei- während\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)            dung der Gefährdung ergreifen                          der gesamten\nAusbildung\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                    Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)         im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen, Vorbereiten und Opti- a) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher\nmieren von Arbeitsabläufen         Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)            und dokumentieren\nb) Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmit-\ntel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuord-       4\nnen, kennzeichnen und bereitstellen\nc) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-\nlevanten Gesichtspunkten einrichten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015              1155\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\nd) Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbar-\nkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeiten\ne) Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitauf-\nwand abschätzen\nf) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und\n4\nterminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgela-\ngerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen\nund dokumentieren\ng) produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften\nanwenden\n6   Betriebliche und technische     a) Informationen beschaffen und aufbereiten\nKommunikation, Teamarbeit       b) gesetzliche und betriebliche Regelungen des Daten-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)\nschutzes beachten und einhalten\nc) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und\nArbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Si-\ncherheitsdatenblätter beachten\nd) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitar-        6\nbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen,\nSachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-\ngriffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolle-\nginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berück-\nsichtigen\ne) branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen\nf) auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und\ndokumentieren\n2\ng) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse\nder Zusammenarbeit auswerten\n7   Einrichten, Bedienen und        a) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen\nWarten von Arbeitsgeräten,         hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen\nWerkzeugen, Maschinen und          und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestim-\nAnlagen                            mungen einsetzen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)                                                                       4\nb) Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen\nreinigen und warten\nc) Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrech-\nnen\nd) Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der\nSicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten\neinstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparame-\nter korrigieren\n6\ne) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-\nbeseitigung ergreifen\nf) prozessbezogene Berechnungen durchführen\n8   Durchführen von qualitätssi-    a) Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Quali-\nchernden Maßnahmen                 tätssicherung unterscheiden                                4\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)\nb) Zwischenkontrollen durchführen\nc) Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrol-\nlieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und doku-\nmentieren\nd) Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichun-\ngen ergreifen und dokumentieren","1156         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1               2                                             3                                     4\ne) Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indika-                      5\ntoren sowie mess- und regeltechnische Geräte, aus-\nwählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse be-\nwerten und dokumentieren\nf) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-\nfen beitragen"]}