{"id":"bgbl1-2015-28-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":28,"date":"2015-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/28#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-28-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_28.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie","law_date":"2015-07-02T00:00:00Z","page":1134,"pdf_page":22,"num_pages":14,"content":["1134                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Änderung der\nVerordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin\nund zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie\nVom 2. Juli 2015\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsge-                                      Abschnitt 1\nsetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung                            Gegenstand, Dauer und\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-                      Gliederung der Berufsausbildung\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n§1\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-                                       Staatliche\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit                        Anerkennung des Ausbildungsberufes\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                       Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und\nder Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des\nArtikel 1                             Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\nVerordnung                                                         §2\nüber die Berufsausbildung zum                                       Dauer der Berufsausbildung\nGießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin                        Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.\n(Gießereimechanikerausbildungsverordnung –\nGMAusbV)*                                                          §3\nInhaltsübersicht                                                 Gegenstand der\nBerufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan\nAbschnitt 1\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-\nGegenstand, Dauer und                        tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann-\nGliederung der Berufsausbildung                   ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der\n§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\nOrganisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbil-\n§ 2 Dauer der Berufsausbildung\ndungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen\nwerden, wenn und soweit betriebspraktische Beson-\n§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-\nmenplan                                                     derheiten oder Gründe, die in der Person des oder der\n§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild            Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.\n§ 5 Ausbildungsplan                                                    (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-\n§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis                               tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermit-\ntelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche\nAbschnitt 2                           Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbil-\ndungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfä-\nAbschlussprüfung                          higkeit schließt insbesondere selbständiges Planen,\n§  7    Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt                Durchführen und Kontrollieren ein.\n§  8    Inhalt von Teil 1\n§  9    Prüfungsbereich von Teil 1                                                             §4\n§ 10    Inhalt von Teil 2                                                                  Struktur der\n§ 11    Prüfungsbereiche von Teil 2                                        Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild\n§ 12    Prüfungsbereich Kundenauftrag                                  (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:\n§ 13    Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung\n§ 14    Prüfungsbereich Gussstückherstellung                        1. schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fer-\n§ 15    Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\ntigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,\n§ 16    Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für       2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und\ndas Bestehen der Abschlussprüfung                               Fähigkeiten im Schwerpunkt\nAnlage:    Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum           a) Handformguss,\nGießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin\nb) Maschinenformguss,\n* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des       c) Druck- und Kokillenguss,\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister\nd) Feinguss,\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-        e) Schmelzbetrieb oder\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                              f) Kernherstellung sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015             1135\n3. schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermit-                                  Abschnitt 2\ntelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.                          Abschlussprüfung\nDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in\nBerufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufs-                                       §7\nbildes gebündelt.                                                                   Ziel, Aufteilung\n(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-                        in zwei Teile und Zeitpunkt\ngreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kennt-            (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nnisse und Fähigkeiten sind:                                  der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat.\n1. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,\n(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1\n2. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießerei-       und 2.\ntechnischen Systemen,\n(3) Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjah-\n3. Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne,         res durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsaus-\n4. Anschlagen, Sichern und Transportieren,                 bildung.\n5. Bedienen und Überwachen von gießereitechni-                                           §8\nschen Produktionsanlagen,\nInhalt von Teil 1\n6. Anwenden von Formverfahren,                                Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf\n7. Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken,            1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei\n8. Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,                       Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten sowie\n9. Schmelzen und Warmhalten,                               2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-\n10. Gießen sowie                                                 stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\n11. Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik.                   entspricht.\n(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktüber-\ngreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten,                                      §9\nKenntnisse und Fähigkeiten sind:                                            Prüfungsbereich von Teil 1\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                      (1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungs-\nbereich Gießereitechnik statt.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(2) Im Prüfungsbereich Gießereitechnik soll der Prüf-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,          ling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n4. Umweltschutz,                                             1. technische Unterlagen auszuwerten, technische\nParameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen\n5. Durchführen von betrieblicher und technischer Kom-\nund Material und Werkzeug auszuwählen,\nmunikation,\n2. Bauteile durch manuelle und maschinelle Bear-\n6. Planen und Organisieren der Arbeit sowie                      beitung sowie durch ein gießtechnisches Verfahren\n7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.                herzustellen und Steuerungstechnik anzuwenden,\n(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweili-       3. Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden und Um-\ngen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und             weltschutzbestimmungen zu beachten und die\nFähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Ab-               Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,\nschnitt B der Anlage.                                        4. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzu-\nwenden, die Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzu-\n§5                                    stellen und die Ergebnisse zu dokumentieren und zu\nbewerten und\nAusbildungsplan\n5. Auftragsdurchführungen zu dokumentieren und zu\nDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der               erläutern.\nAusbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmen-             (3) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende\nplans für jeden Auszubildenden und jede Auszubil-            Tätigkeiten zugrunde zu legen:\ndende einen Ausbildungsplan zu erstellen.\n1. Herstellen eines Gussstückes mittels eines Hand-\nmodells,\n§6\n2. Anfertigen einer mechanischen Baugruppe und\nSchriftlicher Ausbildungsnachweis\n3. Errichtung und Funktionskontrolle einer pneuma-\n(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schrift-           tischen Steuerung.\nlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen\n(4) Der Prüfling soll zu jeder der in Absatz 3 Num-\nwährend der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.\nmer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe\n(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnach-           durchführen. Mit dem Prüfling soll während der Durch-\nweis regelmäßig durchzusehen.                                führung der Arbeitsaufgabe nach Absatz 3 Nummer 1","1136              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nein situatives Fachgespräch geführt werden. Weiterhin            Verbrauch zu dokumentieren und Produkte zu über-\nsoll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten.               geben und zu erläutern.\n(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt achteinhalb           (2) Die Ausbildenden wählen eine der Prüfungsvari-\nStunden. Dabei entfallen auf die erste Arbeitsaufgabe        anten nach Absatz 3 oder 4 aus. Mit der Anmeldung zur\ndrei Stunden und auf die zweite und dritte Arbeitsauf-       Abschlussprüfung teilen sie die gewählte Variante dem\ngabe zusammen vier Stunden. Das situative Fachge-            Prüfling und der zuständigen Stelle mit.\nspräch umfasst innerhalb dieser Zeit höchstens zehn\nMinuten. Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu be-        (3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag vor-\narbeitenden Aufgaben beträgt 90 Minuten.                     bereiten und durchführen und mit praxisbezogenen Un-\nterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung und\nDokumentation wird mit ihm ein auftragsbezogenes\n§ 10\nFachgespräch geführt. Vor der Vorbereitung und Durch-\nInhalt von Teil 2                       führung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbil-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf        denden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung\neinschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums\n1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertig-\nzur Genehmigung vorzulegen. Die Prüfungszeit beträgt\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\nfür den betrieblichen Auftrag 15 bis 18 Stunden und für\n2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-       das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Mi-\nstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-        nuten.\nnannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten\nentspricht.                                                 (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem\nbetrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten und durch-\n(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig-         führen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-\nkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-       tieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein\nstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso-       situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe ge-\nweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der      führt. Die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchfüh-\nberuflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.             rung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe beträgt\ninsgesamt 14 Stunden. Dabei entfallen auf die Durch-\n§ 11                              führung und Dokumentation der Arbeitsaufgabe sechs\nPrüfungsbereiche von Teil 2                   Stunden; innerhalb dieser Zeit dauert das situative\nFachgespräch höchstens 20 Minuten.\nTeil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prü-\nfungsbereichen statt:\n§ 13\n1. Kundenauftrag,\nPrüfungsbereich\n2. Auftrags- und Fertigungsplanung,\nAuftrags- und Fertigungsplanung\n3. Gussstückherstellung sowie\n(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungspla-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                             nung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage\nist,\n§ 12\n1. Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen\nPrüfungsbereich Kundenauftrag                        auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu\n(1) Im Prüfungsbereich Kundenauftrag soll der Prüf-           ergänzen,\nling nachweisen, dass er in der Lage ist,\n2. Skizzen anzufertigen,\n1. Art und Umfang von Aufträgen zu klären und Beson-\nderheiten und Termine mit Kunden abzusprechen,           3. Fertigungsstrategien festzulegen,\n2. Informationen für die Auftragsabwicklung zu be-           4. das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksich-\nschaffen, auszuwerten und zu nutzen, technische              tigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu\nEntwicklungen zu berücksichtigen, sicherheitsrele-           planen sowie\nvante Vorgaben zu beachten, Auftragsabwicklungen         5. technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvor-\nunter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher und          schriften anzuwenden.\nökologischer Gesichtspunkte zu planen sowie mit\nvor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen               (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nund Planungsunterlagen zu erstellen,                        (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\n3. Aufträge unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-\nheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchzu-                                      § 14\nführen, betriebliche Qualitätssicherungssysteme im\nPrüfungsbereich Gussstückherstellung\neigenen Arbeitsbereich anzuwenden, Ursachen von\nQualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu be-             (1) Im Prüfungsbereich Gussstückherstellung soll\nseitigen und zu dokumentieren und Teilaufträge zu        der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,\nveranlassen und                                          1. einen Auftrag zu planen,\n4. Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und\n2. Berechnungen durchzuführen,\nanzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln fest-\nzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschrif-     3. gießereitechnische Verfahren auszuwählen und Fer-\nten anzuwenden, Ergebnisse zu prüfen und zu                  tigungssysteme zuzuordnen sowie deren Wartung\ndokumentieren, Auftragsabläufe, Leistungen und               zu berücksichtigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015              1137\n4. Fertigungsverfahren und Fertigungsparameter, Prüf-       3. Auftrags- und Fertigungsplanung       mit 10 Prozent,\nmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu be-          4. Gussstückherstellung                  mit 10 Prozent,\nschreiben sowie\n5. Wirtschafts- und Sozialkunde          mit 10 Prozent.\n5. Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.\nPrüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\ntens „ausreichend“,\n§ 15\nPrüfungsbereich                         2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei-\nWirtschafts- und Sozialkunde                       chend“,\n(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-          3. im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens\nkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage         „ausreichend“,\nist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-   4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen            von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\nund zu beurteilen.                                          5. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.\n(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen               (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nsein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbei-   der Prüfungsbereiche „Auftrags- und Fertigungspla-\nten.                                                        nung“, „Gussstückherstellung“ oder „Wirtschafts- und\n(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                 Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa\n15 Minuten zu ergänzen, wenn\n§ 16\n1. der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“\nGewichtung der                              bewertet worden ist und\nPrüfungsbereiche und Anforderungen\n2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen\nfür das Bestehen der Abschlussprüfung\nder Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche\nsind wie folgt zu gewichten:                                Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\n1. Gießereitechnik                       mit 35 Prozent,    Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\n2. Kundenauftrag                         mit 35 Prozent,    Verhältnis 2:1 zu gewichten.","1138              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nAnlage\n(zu § 3 Absatz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin\nAbschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Herstellen von Bauteilen        a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                     schließlich der Werkzeuge sicherstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)\nb) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werk-\nstücke ausrichten und spannen\nc) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-\ngungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen            16\nherstellen\nd) Bauteile durch Urformen herstellen\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nBaugruppen fügen\n2   Sicherstellen der Betriebs-     a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktions-\nfähigkeit von gießerei-            fähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandset-\ntechnischen Systemen               zung veranlassen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\nb) Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, ins-          4\nbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der\nBetriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufig-\nkeit, warten und Wartung veranlassen\nc) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießein-\nrichtungen ausbessern\nd) Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen                       6\nder vorbeugenden Instandhaltung austauschen und\nAustausch veranlassen\n3   Handhaben von Formstoffen       a) Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzu-\nfür Formen und Kerne               satzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)\nb) Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer\nEigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirt-            4\nschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Um-\nweltschutzes beurteilen\nc) Formstoffe manuell aufbereiten\nd) Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüber-\nzüge nutzen\n6\ne) Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoff-\neigenschaften nutzen\n4   Anschlagen, Sichern und         a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswäh-\nTransportieren                     len, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Be-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)            rücksichtigung der einschlägigen Vorschriften an-\nwenden oder deren Einsatz veranlassen\nb) Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und\nTransporthilfen auf- und abbauen\n2\nc) handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und\nKettenzüge, handhaben\nd) Transportgut vorbereiten und für Transport sichern\ne) Transport mit Flurförderzeugen durchführen\nf) Transportgut absetzen, lagern und sichern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015              1139\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                    Zu vermittelnde                      in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten      1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                              3                                    4\n5   Bedienen und Überwachen         a) Produktionsablauf überwachen\nvon gießereitechnischen         b) Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen\nProduktionsanlagen\nund Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\neingeben                                                                8\nc) Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsab-\nlauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen\nzur Beseitigung der Störungsursachen einleiten\n6   Anwenden von Formverfahren a) Formverfahren nach technischen und wirtschaft-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)            lichen Aspekten unterscheiden\nb) Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen,\nAusbessern und Zurichten von Formen und Kernen             10\nauswählen und bereitstellen\nc) Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und\nzum Gießen vorbereiten\nd) Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichti-\ngen\ne) Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid                           4\nPrototyping berücksichtigen\n7   Entformen und Nachbehan-        a) Gussstücke entformen und entkernen\ndeln von Gussstücken            b) Gussstücke sichtprüfen und beurteilen                       3\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)\nc) Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und\nMaschinen abtrennen\nd) Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Ma-\nschinen putzen                                                          8\ne) Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellen\nf) Oberflächen behandeln\n8   Handhaben von Werk- und         a) Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen\nHilfsstoffen                       der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)            Verwendung auswählen und handhaben\n4\nb) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einset-\nzen und entsorgen\nc) Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerk-\nstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung\nunterscheiden\nd) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei\nEisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerk-\nstoffen beurteilen\ne) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,\ninsbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,                        6\nbeurteilen\nf) Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lö-\nsungen unter Beachtung des Arbeits- und Umwelt-\nschutzes einsetzen\ng) gas-, dampf- und staubförmige Emissionen fest-\nstellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur\nReduzierung einleiten","1140              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n9   Schmelzen und Warmhalten        a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)            halten von Eisengusslegierungen und Nichteisen-\nmetallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes\nunterscheiden\nb) die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren\nund Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutz-\nmaßnahmen durchführen                                                   8\nc) Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportieren\nd) Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfen\ne) Einsatzstoffe gattieren und schmelzen\nf) Qualität der Schmelze prüfen\ng) Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten\n10 Gießen                            a) Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)           sige Massen unterscheiden und auswählen\nb) Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang\ndurchführen                                                12\nc) Gießverfahren unterscheiden und auswählen und\nGießvorgang durchführen und überwachen\n11 Anwenden von Steuerungs-          a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbei-\nund Regeltechnik                   ten an steuerungstechnischen Anlagen beachten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere               8\nSchalt- und Funktionspläne, auswerten\nc) pneumatische Steuerungstechnik anwenden\nd) Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen\nunterscheiden                                                           3\nAbschnitt B\n1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Handformguss\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Handhaben von Formstoffen       a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Ein-\nfür Formen und Kerne               satz von Formen und Kernen auswählen und für den\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)            Fertigungsprozess bereitstellen\n6\nb) Formstoffe aufbereiten und regenerieren\nc) Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen\n2   Anwenden von Formverfahren a) Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)            Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorberei-\nten\nb) verlorene Modelle einformen und Formen zum Gie-\nßen vorbereiten\nc) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations-                 10\nund Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von\nStrömung und Erstarrung auswählen und anlegen\nd) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und\nihrer Kennzeichnung planen und verwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015              1141\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n3   Gießen                          a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)        b) Gießverfahren auswählen\n5\nc) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-\nren\n4   Entformen und Nachbehan-        a) Abkühlzeit bestimmen\ndeln von Gussstücken            b) Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)                                                                                    5\nc) Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom\nKreislaufmaterial auswählen\n2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Maschinenformguss\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Handhaben von Formstoffen       a) prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstel-\nfür Formen und Kerne               lung und für den Einsatz von Formen dosieren und für\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)            den Fertigungsprozess bereitstellen                                     4\nb) Formstoffe maschinell aufbereiten\n2   Anwenden von Formverfahren a) Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)            ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum\nGießen vorbereiten\n5\nb) Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations-\nund Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von\nStrömung und Erstarrung auswählen und anlegen\n3   Bedienen und Überwachen         a) Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und\nvon gießereitechnischen            ihrer Kennzeichnung einplanen und rüsten\nProduktionsanlagen\nb) Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)                                                                                    5\nprogrammgestützt steuern und überprüfen\nc) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-\ntischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen\n4   Gießen                          a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)        b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-                    5\nren\n5   Anwenden von Steuerungs-        a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika-\nund Regeltechnik                   lischer Größen auswählen und anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und\nFehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen\nc) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden\nd) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-\nbauen\n7\ne) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-\nlieren und prüfen\nf) Zylinder und Ventile einbauen\ng) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden\nund auf Dichtheit prüfen\nh) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-\nzes unterscheiden und einsetzen","1142             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\n3. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Druck- und Kokillenguss\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Bedienen und Überwachen        a) prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von\nvon gießereitechnischen           Dauerformen auswählen und für den Fertigungspro-\nProduktionsanlagen                zess bereitstellen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nb) Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüs-\nten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer\nKennzeichnung einlegen\nc) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen pro-                    10\ngrammgestützt steuern und überprüfen\nd) Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts\ndurchführen\ne) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-\ntischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen\n2   Gießen                         a) Schmelze zum Gießen vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)       b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-                    6\nren\n3   Anwenden von Steuerungs-       a) Messanordnungen produktionsabhängiger physika-\nund Regeltechnik                  lischer Größen auswählen und anwenden\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nb) Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und\nFehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen\nc) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden\nd) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-\nbauen\n10\ne) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-\nlieren und prüfen\nf) Zylinder und Ventile einbauen\ng) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden\nund auf Dichtheit prüfen\nh) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-\nzes unterscheiden und einsetzen\n4. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Feinguss\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                     4\n1   Anwenden von Formverfahren a) prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodell-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)           erstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie\nEinsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen\nauswählen und für den Fertigungsprozess bereitstel-\nlen\nb) Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer\nKennzeichnung planen, herstellen und verwenden                         10\nc) Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssys-\nteme unter Berücksichtigung von Strömung und\nErstarrung auswählen und anlegen\nd) Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen,\nsowie Formen zum Gießen vorbereiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015              1143\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n2   Bedienen und Überwachen         a) Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen\nvon gießereitechnischen            überprüfen\nProduktionsanlagen                                                                                         5\nb) Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektri-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nschen Baugruppen eingrenzen\n3   Gießen                          a) Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)        b) Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimie-                    6\nren\n4   Anwenden von Steuerungs-        a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden\nund Regeltechnik                b) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nbauen\nc) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-\nlieren und prüfen                                                       5\nd) Zylinder und Ventile einbauen\ne) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden\nund auf Dichtheit prüfen\n5. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Schmelzbetrieb\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Sicherstellen der Betriebs-     a) Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergieß-\nfähigkeit von gießerei-            einrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellen\ntechnischen Systemen                                                                                       6\nb) Fehler an mechanischen und elektrischen Baugrup-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)\npen eingrenzen\n2   Handhaben von Werk- und         a) Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei\nHilfsstoffen                       Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallguss-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)            werkstoffen steuern und optimieren\nb) chemische Prozesse in den Produktionsverfahren,                         7\ninsbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge,\nsteuern und optimieren\n3   Schmelzen und Warmhalten        a) Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warm-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)            halten von Eisengusslegierungen und Nichteisenme-\ntallgusslegierungen anwenden\nb) Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilen\nc) Einsatzstoffe beurteilen und auswählen\nd) Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funk-                        8\ntionen überprüfen\ne) Schmelze transportieren\nf) Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durch-\nführen und Korrekturen der Schmelze einleiten\n4   Anwenden von Steuerungs-        a) Regeleinrichtungen unterscheiden\nund Regeltechnik                b) Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)                                                                                   5\nSchmelzprozesse handhaben\nc) Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten","1144              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\n6. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Kernherstellung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Handhaben von Formstoffen       a) Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den\nfür Formen und Kerne               Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungs-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)            prozess bereitstellen                                                   5\nb) Formstoffe aufbereiten\nc) Formstoffüberzüge aufbereiten\n2   Anwenden von Formverfahren a) Verfahren zur Kernherstellung auswählen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)         b) Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und\nder Kennzeichnung auslegen\nc) Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungs-\ndüsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und\nder Strömung auswählen und anlegen\nd) Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungs-                         8\nverfahren einsetzen\ne) Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlager-\nzeit berücksichtigen\nf) Kernmontageverfahren auswählen und anwenden\ng) Formstoffüberzüge auswählen und einsetzen\nh) Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen\n3   Bedienen und Überwachen         a) Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereiten\nvon gießereitechnischen         b) Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und\nProduktionsanlagen\nFunktionen programmgestützt steuern und prüfen\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)\nc) Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten fest-\nlegen und überwachen                                                    6\nd) Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und ein-\nhalten\ne) Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneuma-\ntischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen\n4   Anwenden von Steuerungs-        a) Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden\nund Regeltechnik                b) elektrotechnische und fluidische Komponenten auf-\n(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)\nbauen\nc) mit Kleinspannung betriebene Komponenten instal-\nlieren und prüfen\n7\nd) Zylinder und Ventile einbauen\ne) Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden\nund auf Dichtheit prüfen\nf) Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsat-\nzes unterscheiden und einsetzen\nAnschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Berufsbildung, Arbeits- und     a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nTarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015               1145\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-\nbetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation        a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes          läutern\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)\nb) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nc) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner\nBelegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-\ntretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\nwährend\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- der gesamten\nlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben Ausbildung\n3   Sicherheit und Gesundheits-    a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-\nschutz bei der Arbeit             beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)           dung der Gefährdung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-\nschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-\ngreifen\n4   Umweltschutz                   Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)        im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-\ndere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Durchführen von betrieblicher a) Informationsquellen auswählen und Informationen\nund technischer Kommuni-          beschaffen und bewerten\nkation\nb) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)\nund anwenden sowie Skizzen anfertigen\nc) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-           5\nbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,\nauswerten und anwenden\nd) technische Systeme oder Produkte übergeben und\nerläutern und Abnahmeprotokolle erstellen\ne) Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für\nZweistoffsysteme, auswerten\nf) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des\nDatenschutzes pflegen, sichern und archivieren\ng) Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus\nvor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten\nund im Team situationsgerecht und zielorientiert führen","1146             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 42.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\nh) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und                       7\nenglische Fachbegriffe in der Kommunikation anwen-\nden\ni) Informationen auch aus englischsprachigen techni-\nschen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-\nwenden\nj) Teambesprechungen organisieren und moderieren\nund Ergebnisse dokumentieren und präsentieren\nk) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen\n6   Planen und Organisieren        a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,\nder Arbeit                        wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorga-\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)           ben auch im Team planen und organisieren\nb) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-\ngaben einrichten                                            5\nc) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht\nanfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen\nd) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-\nminverfolgung anwenden\ne) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und\nbewerten\nf) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirt-\nschaftlichkeit vergleichen\ng) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nh) eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifi-                  10\nzierungsmöglichkeiten nutzen\ni) Lerntechniken anwenden\nj) Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Ver-\nbrauch kontrollieren, beurteilen und dokumentieren\nk) Aufgaben im Team planen und durchführen\n7   Durchführen von qualitäts-     a) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prü-\nsichernden Maßnahmen              fen und Maßnahmen einleiten\n(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)\nb) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-\nden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und\nPrüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-          5\nden\nc) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen\nArbeitsbereich anwenden\nd) Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch su-\nchen und beseitigen\ne) Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur\nkontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen\nim Betriebsablauf beitragen\nf) prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und\nHilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse                       12\nbeurteilen sowie Maßnahmen einleiten\ng) Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen\nbeurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen\nh) Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und\nAuswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche\nbeachten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015               1147\nArtikel 2                                liche Gliederung ist insbesondere zulässig, soweit\nbetriebspraktische Besonderheiten die Abweichung\nÄnderung der\nerfordern.“\nVerordnung über die Berufsausbildung zum\nGießereimechaniker/zur Gießereimechanikerin                7. § 9 wird wie folgt geändert:\nund zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrens-                   a) In Absatz 2 werden die Wörter „für den Gießerei-\nmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie                    mechaniker/die Gießereimechanikerin auf die in\nAnlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II laufende\nDie Verordnung über die Berufsausbildung zum Gie-\nNummer 1 bis 4 Buchstabe a bis d, für den Ver-\nßereimechaniker/zur Gießereimechanikerin und zum\nfahrensmechaniker/die Verfahrensmechanikerin in\nVerfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in\nder Hütten- und Halbzeugindustrie“ gestrichen.\nder Hütten- und Halbzeugindustrie vom 28. Mai 1997\n(BGBl. I S. 1260) wird wie folgt geändert:                       b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n1. In der Überschrift werden die Wörter „zum Gießerei-               aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Ausbildungs-\nmechaniker/zur Gießereimechanikerin und“ gestri-                      beruf Gießereimechaniker/Gießereimechani-\nchen.                                                                 kerin zwei Prüfungsstücke und im Aus-\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                           bildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfah-\nrensmechanikerin in der Hütten- und Halb-\n„§ 1\nzeugindustrie“ gestrichen.\nStaatliche\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                        bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nDer Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Ver-                     aaa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.\nfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugin-                    bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „im\ndustrie wird staatlich anerkannt.“                                         Ausbildungsberuf Verfahrensmechani-\n3. § 2 Absatz 1 wird aufgehoben.                                              ker/Verfahrensmechanikerin in der Hüt-\n4. In § 3 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§§ 9, 10                           ten- und Halbzeugindustrie:“ gestrichen.\nund 11“ durch die Angabe „§§ 9 und 11“ ersetzt.               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n5. § 4 wird aufgehoben.                                              aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                                       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Ausbil-\n„§ 6                                         dungsberuf      Verfahrensmechaniker/Verfah-\nAusbildungsrahmenplan                                  rensmechanikerin in der Hütten- und Halb-\nzeugindustrie:“ gestrichen.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen\nnach der in der Anlage 2 für die berufliche Grund-         8. Die §§ 10 und 12 sowie die Anlage 1 werden aufge-\nbildung und die berufliche Fachbildung enthaltenen            hoben.\nAnleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung\nder Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) ver-                                  Artikel 3\nmittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan\ninnerhalb der beruflichen Grundbildung und beruf-\nInkrafttreten\nlichen Fachbildung abweichende sachliche und zeit-            Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.\nBerlin, den 2. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}