{"id":"bgbl1-2015-28-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":28,"date":"2015-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/28#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_28.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen von Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen (Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung  SHV)","law_date":"2015-06-28T00:00:00Z","page":1132,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1132              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nVerordnung\nüber die Erstattung von Kosten für Familien- und Haushaltshilfen\nvon Soldatinnen und Soldaten mit Familienpflichten bei Auslandseinsätzen\n(Soldaten-Haushaltshilfen-Verordnung – SHV)\nVom 28. Juni 2015\nAuf Grund des § 31 Absatz 8 und des § 93 Absatz 3             a) die Ehegattin oder der Ehegatte,\nNummer 2 des Soldatengesetzes, von denen § 31 Ab-\nb) die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,\nsatz 8 durch Artikel 5 Nummer 8 des Gesetzes vom\n13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt und § 93 Ab-             c) in gerader Linie verwandte oder verschwägerte\nsatz 3 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 18 Buch-                     Personen,\nstabe b desselben Gesetzes neu gefasst worden ist,           2. Dauereinsatzaufgaben Einsatzaufgaben, die die\nverordnet das Bundesministerium der Verteidigung im              Streitkräfte aufgrund nationaler oder internationaler\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern                Verpflichtungen ständig zu erfüllen haben,\nund dem Bundesministerium der Finanzen:\n3. einsatzgleiche Verpflichtungen für bestimmte Zeit-\n§1                                   räume gegenüber den Vereinten Nationen, der\nNATO oder der Europäischen Union erklärte Über-\nErstattungsvoraussetzungen\nnahme von Aufgaben mit Einsatzcharakter,\n(1) Soldatinnen und Soldaten, die Familienpflichten\nim Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Sol-          4. einsatzvorbereitende Ausbildung die für eine beson-\ndatengleichstellungsgesetzes haben, werden Kosten                dere Verwendung im Ausland notwendige Ausbil-\nfür eine Familien- und Haushaltshilfe erstattet, soweit          dung,\ndiese unmittelbar entstehen durch                            5. Familien- und Haushaltshilfe eine Betreuungs- oder\n1. eine besondere Verwendung im Ausland nach § 56                Pflegekraft, die nicht zu den nahen Bezugspersonen\nAbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,                       der Soldatin oder des Soldaten zählt,\n2. die Teilnahme an einer einsatzvorbereitenden Aus-         6. Kinder\nbildung,                                                     a) leibliche Kinder,\n3. die Mitwirkung an der Erfüllung einer einsatzgleichen\nb) Adoptivkinder,\nVerpflichtung der Bundesrepublik Deutschland oder\n4. die Mitwirkung an der Erfüllung von Dauereinsatz-             c) Kinder in Adoptionspflege oder Vollzeitpflege,\naufgaben der Bundesrepublik Deutschland.                     d) Kinder der Ehegattin des Soldaten oder des Ehe-\n(2) Die Kosten werden nur erstattet, wenn                        gatten der Soldatin,\n1. die Soldatin oder der Soldat der oder dem nächst-             e) Kinder der Lebenspartnerin der Soldatin oder des\nhöheren Disziplinarvorgesetzten unverzüglich mit-               Lebenspartners des Soldaten,\nteilt, dass eine Betreuungs- oder Pflegesituation        7. nahe Bezugspersonen der Soldatin oder des Solda-\nvorliegt,                                                    ten\n2. die Soldatin oder der Soldat aus zwingenden Grün-\na) deren oder dessen Angehörige oder\nden nicht aus der Maßnahme nach Absatz 1 heraus-\ngelöst werden kann,                                          b) Personen, die zwar keine Angehörigen sind, zu\n3. die Kinderbetreuung oder die Pflege pflegebedürfti-              denen aber ein Vertrauensverhältnis besteht,\nger Angehöriger während der Teilnahme an einer               wenn sie in der Lage sind, die Betreuungs- oder\nMaßnahme nach Absatz 1 nur durch den Einsatz                 Pflegeaufgaben zu übernehmen; Personen, die das\neiner Familien- und Haushaltshilfe sichergestellt            Sorgerecht für das zu betreuende Kind haben, sind\nwerden kann und                                              in der Regel nahe Bezugspersonen der Soldatin oder\n4. die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur           des Soldaten.\nteilweise erstattet werden können.\n(3) Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet                                  §3\nhaben, ist davon auszugehen, dass die Betreuung ohne                               Antragstellung\nden Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe sicher-\n(1) Die Kosten werden nur auf Antrag erstattet.\ngestellt werden kann. In Einzelfällen können aus beson-\nderen Gründen Ausnahmen zugelassen werden.                      (2) Der Antrag ist über die nächsthöhere Disziplinar-\nvorgesetzte oder den nächsthöheren Disziplinarvorge-\n§2                               setzten beim Bundesamt für das Personalmanagement\nBegriffsbestimmungen                        der Bundeswehr zu stellen. Die oder der nächsthöhere\nDisziplinarvorgesetzte nimmt dazu Stellung, ob die\nIm Sinne dieser Verordnung ist oder sind                  Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2\n1. Angehörige                                                vorliegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015                    1133\n(3) Der Antrag kann auch unmittelbar beim Bundes-                    (4) Es ist nachzuweisen, dass die Betreuungs- oder\namt für das Personalmanagement der Bundeswehr ge-                    Pflegekosten tatsächlich entstanden sind.\nstellt werden. In diesem Fall ist in dem Antrag anzuge-                 (5) Auf Antrag können die Kosten monatlich erstattet\nben, wer die nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder                werden.\nder nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte ist. Das Bun-\ndesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr                                                    §5\nholt dann die Stellungnahme nach Absatz 2 Satz 2 ein.\nAntragsfrist\n§4                                           Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von sechs Mo-\nInhalt des Antrags und erforderliche Nachweise                     naten nach Beendigung der Teilnahme an einer der in\n§ 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen gestellt werden.\n(1) In dem Antrag ist darzulegen, dass\n1. Betreuungs- oder Pflegebedarf besteht und                                                        §6\n2. dieser nur durch den Einsatz einer Familien- und                                    Behördliches Verfahren\nHaushaltshilfe sichergestellt werden kann.\nÜber den Antrag entscheidet das Bundesamt für das\nHat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist aus-              Personalmanagement der Bundeswehr. Dieses regelt\nführlich zu begründen, weshalb die Betreuung nicht                   die weiteren Einzelheiten des Verfahrens.\nohne den Einsatz einer Familien- und Haushaltshilfe\nsichergestellt werden kann.                                                                         §7\n(2) Der Antrag hat ferner zu enthalten:                                          Höhe der Kostenerstattung\n1. den Namen und das Alter der oder des zu betreuen-                    (1) Die Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe\nden oder zu pflegenden Angehörigen sowie das Ver-                werden bis zu einer Höhe von 50 Euro pro Tag erstattet.\nwandtschaftsverhältnis,                                          Bei Inanspruchnahme eines gewerblichen Dienstleis-\n2. den Namen und die Anschrift der Familien- und                     ters werden die Kosten bis zu dem Stundensatz über-\nHaushaltshilfe,                                                  nommen, den die gesetzlichen Krankenversicherungen\n3. die Spezifizierung der Betreuungs- oder Pflegeleis-               erstatten; im Übrigen werden höchstens 10 Euro pro\ntungen und                                                       Stunde erstattet.\n4. die Höhe der Betreuungs- oder Pflegekosten.                          (2) Wird bereits eine Familien- und Haushaltshilfe in\nAnspruch genommen, so sind nur die Mehrkosten er-\n(3) Zum Nachweis der Pflegebedürftigkeit der oder\nstattungsfähig, die durch die Erhöhung der Arbeitszeit\ndes Angehörigen sind dem Antrag beizufügen:\nwegen der Teilnahme der Soldatin oder des Soldaten\n1. eine Bescheinigung der Pflegekasse,                               an einer der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen\n2. eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der                 anfallen.\nKrankenversicherung,\n3. eine Bescheinigung einer privaten Pflegeversiche-                                                §8\nrung oder                                                                                  Inkrafttreten\n4. im Falle eines kurzzeitigen Pflegebedarfs eine ärzt-                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nliche Bescheinigung.                                             in Kraft.\nBerlin, den 28. Juni 2015\nD i e B u n d e s m i n i s t e r i n d e r Ve r t e i d i g u n g\nUrsula von der Leyen"]}