{"id":"bgbl1-2015-28-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":28,"date":"2015-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/28#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-28-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_28.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz)","law_date":"2015-07-03T00:00:00Z","page":1130,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nGesetz\nzur Tarifeinheit\n(Tarifeinheitsgesetz)\nVom 3. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                enthaltenden Tarifvertrags, soweit sich die Gel-\nsen:                                                              tungsbereiche und Rechtsnormen der Tarifverträge\nüberschneiden. Die Rechtsnormen eines nach Satz 1\nArtikel 1                               nachgezeichneten Tarifvertrags gelten unmittelbar\nÄnderung des                                und zwingend, soweit der Tarifvertrag der nach-\nTarifvertragsgesetzes                           zeichnenden Gewerkschaft nach Absatz 2 Satz 2\nnicht zur Anwendung kommt.\nDas Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das                   (5) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung\nzuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August               von Arbeitgebern mit einer Gewerkschaft Verhand-\n2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie              lungen über den Abschluss eines Tarifvertrags auf,\nfolgt geändert:                                                   ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeit-\ngebern verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigne-\n1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                        ter Weise bekanntzugeben. Eine andere Gewerk-\n„§ 4a                                schaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der\nTarifkollision                           Abschluss eines Tarifvertrags nach Satz 1 gehört,\nist berechtigt, dem Arbeitgeber oder der Vereinigung\n(1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungs-          von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderun-\nfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunk-              gen mündlich vorzutragen.“\ntion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden\nTarifkollisionen im Betrieb vermieden.                     2. § 8 wird wie folgt gefasst:\n(2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere                                          „§ 8\nTarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften ge-                         Bekanntgabe des Tarifvertrags\nbunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht\nDer Arbeitgeber ist verpflichtet, die im Betrieb an-\ninhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerk-\nwendbaren Tarifverträge sowie rechtskräftige Be-\nschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge),\nschlüsse nach § 99 des Arbeitsgerichtsgesetzes\nsind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifver-\nüber den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 anwendbaren\ntrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum\nTarifvertrag im Betrieb bekanntzumachen.“\nZeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlos-\nsenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die          3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nmeisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mit-                 „(3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden,\nglieder hat. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem       die am 10. Juli 2015 gelten.“\nspäteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfest-\nstellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein\nArtikel 2\nBetrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsver-\nfassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach                                  Änderung des\n§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfas-                             Arbeitsgerichtsgesetzes\nsungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies          Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-\nsteht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich ent-        kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),\ngegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die            das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Au-\nBetriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen       gust 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird\nWirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungs-              wie folgt geändert:\nketten zugeordnet worden sind.\n1. § 2a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Für Rechtsnormen eines Tarifvertrags über\neine betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3              a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein\nAbsatz 1 und § 117 Absatz 2 des Betriebsverfas-                    Semikolon ersetzt.\nsungsgesetzes gilt Absatz 2 Satz 2 nur, wenn diese             b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nbetriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch\n„6. die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2\nTarifvertrag einer anderen Gewerkschaft geregelt ist.\nSatz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb\n(4) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder                     anwendbaren Tarifvertrag.“\nvon der Vereinigung der Arbeitgeber die Nachzeich-\nnung der Rechtsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag         2. Dem § 58 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nkollidierenden Tarifvertrags verlangen. Der Anspruch              „(3) Insbesondere über die Zahl der in einem\nauf Nachzeichnung beinhaltet den Abschluss eines               Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder oder das Ver-\ndie Rechtsnormen des kollidierenden Tarifvertrags              tretensein einer Gewerkschaft in einem Betrieb kann","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015                1131\nBeweis auch durch die Vorlegung öffentlicher Ur-                Betrieb anwendbaren Tarifvertrag wirkt für und ge-\nkunden angetreten werden.“                                      gen jedermann.\n3. Nach § 98 wird folgender § 99 eingefügt:                            (4) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6\nfindet eine Wiederaufnahme des Verfahrens auch\n„§ 99\ndann statt, wenn die Entscheidung über den nach\nEntscheidung über den                            § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im\nnach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertrags-                Betrieb anwendbaren Tarifvertrag darauf beruht,\ngesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag                dass ein Beteiligter absichtlich unrichtige Angaben\n(1) In den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 6                 oder Aussagen gemacht hat. § 581 der Zivilprozess-\nwird das Verfahren auf Antrag einer Tarifvertrags-              ordnung findet keine Anwendung.“\npartei eines kollidierenden Tarifvertrags eingeleitet.       4. Der bisherige § 99 wird § 100.\n(2) Für das Verfahren sind die §§ 80 bis 82 Ab-\nsatz 1 Satz 1, die §§ 83 bis 84 und 87 bis 96a ent-                                   Artikel 3\nsprechend anzuwenden.                                                               Inkrafttreten\n(3) Der rechtskräftige Beschluss über den nach               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§ 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im            Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nAndrea Nahles"]}