{"id":"bgbl1-2015-28-1","kind":"bgbl1","year":2015,"number":28,"date":"2015-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_28.pdf#page=2","order":1,"title":"Kleinanlegerschutzgesetz","law_date":"2015-07-03T00:00:00Z","page":1114,"pdf_page":2,"num_pages":16,"content":["1114                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nKleinanlegerschutzgesetz\nVom 3. Juli 2015\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                rungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz,\ndem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen\nInhaltsübersicht\nGesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen\nArtikel   1 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes      treffen, die geeignet und erforderlich sind, um ver-\nArtikel   2 Änderung des Vermögensanlagengesetzes                    braucherschutzrelevante Missstände zu verhindern\nArtikel   3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes                   oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im\nArtikel   4 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes                  Interesse des Verbraucherschutzes geboten er-\nArtikel   5 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-           scheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist\ngesetzes                                                 ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Ver-\nArtikel 6   Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt-          stoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach\nverordnung                                               seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht\nArtikel 7   Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens-       nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher\nund Organisationsverordnung\ngefährden kann oder beeinträchtigt.“\nArtikel 8   Änderung des Handelsgesetzbuchs\nArtikel 9   Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-        2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngesetzbuch                                               a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-\nArtikel 10  Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs                       fügt:\nArtikel 11  Änderung der Gewerbeordnung\n„1a. durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der\nArtikel 12  Änderung der Verordnung über die Umlegung von\nKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-                   KfW-Verordnung in Verbindung mit § 44 Ab-\ngesetz                                                            satz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengeset-\nArtikel 13  Inkrafttreten                                                     zes vorgenommene Prüfung,“.\nb) Nach den Wörtern „von dem betroffenen Unter-\nArtikel 1                                   nehmen,“ werden die Wörter „im Fall der Num-\nÄnderung des                                  mer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,“\nFinanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes                         eingefügt.\n3. In § 16 werden nach dem Wort „E-Geld-Institute,“\nDas Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April\ndie Wörter „die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die“\n2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 des\neingefügt.\nGesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             4. § 16e wird wie folgt geändert:\n1. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-              a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort\nfügt:                                                               „sowie“ gestrichen und werden nach den Wörtern\n„nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-\n„(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetz-             zes tätigen Unternehmen“ die Wörter „sowie die\nlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Ver-                Kreditanstalt für Wiederaufbau“ eingefügt.\nbraucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weite-\nrer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die                    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nBundesanstalt gegenüber den Instituten und ande-                    aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1\nren Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz,                         Nummer 1 bis 3a“ durch die Wörter „§ 2 Ab-\ndem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versiche-                        satz 1 Nummer 1, 3 und 3a“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015               1115\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6            d) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe\nSatz 1 Nummer 1 bis 5“ durch die Wörter „§ 2             eingefügt:\nAbsatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5“ ersetzt.              „§ 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts“.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe\naa) In Satz 3 wird das Wort „Bundesanstalt“                   eingefügt:\ndurch die Wörter „Aufsichtsbehörde im Sinne              „§ 10a Mitteilung der Beendigung des öffent-\ndes § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes“                         lichen Angebots und der vollständigen\nersetzt.                                                          Tilgung“.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                          f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe\n„Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wieder-         eingefügt:\naufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet               „§ 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendi-\nmit Ende der Beaufsichtigung durch die Bun-                       gung des öffentlichen Angebots; Verord-\ndesanstalt.“                                                      nungsermächtigung“.\n5. § 16f wird wie folgt geändert:                                g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:\na) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz einge-               „§ 12 Werbung für Vermögensanlagen“.\nfügt:                                                      h) Der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe vo-\n„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von                 rangestellt:\nder Bundesanstalt beaufsichtigten Geschäfte der               „§ 15a Zusätzliche Angaben“.\nKreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend.“\ni) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Kapitalanlage-\n„§ 22 Haftung bei unrichtigem oder fehlendem\nund Investmentaktiengesellschaften“ durch die\nVermögensanlagen-Informationsblatt“.\nWörter „Kapitalverwaltungsgesellschaften und\nextern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesell-             j) Nach der Angabe zu § 26 werden die folgenden\nschaften“ ersetzt.                                            Angaben eingefügt:\n6. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden                                        „Abschnitt 4\nnach dem Wort „Wertpapierhandelsbanken“ die                           Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung\nWörter „und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau“\n§ 26a Sofortiger Vollzug\neingefügt.\n§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen\n7. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldentschei-\n„(5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem                        dungen“.\n10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf\ndie Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzu-              k) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 4 wird die\nwenden.“                                                         Angabe zu Abschnitt 5.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                     „(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Ge-\nVermögensanlagengesetzes                              setzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des\nDas Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember                       Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht\n2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-             als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des\nsatz 30 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)             § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs aus-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       gestaltete\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines\nUnternehmens gewähren,\na) Nach der Angabe zu § 2 werden die folgenden\nAngaben eingefügt:                                          2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent\noder ein Dritter in eigenem Namen für fremde\n„§ 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen                    Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandver-\n§ 2b Befreiungen für soziale Projekte                          mögen),\n§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte                 3. partiarische Darlehen,\nund Religionsgemeinschaften                          4. Nachrangdarlehen,\n§ 2d Widerrufsrecht“.                                       5. Genussrechte,\nb) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden                  6. Namensschuldverschreibungen und\nAngaben eingefügt:                                          7. sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf\n„§ 5a Laufzeit von Vermögensanlagen                            Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder\nim Austausch für die zeitweise Überlassung\n§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen“.\nvon Geld einen vermögenswerten auf Baraus-\nc) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:                       gleich gerichteten Anspruch vermitteln,\n„§ 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungs-             sofern die Annahme der Gelder nicht als Ein-\nermächtigung“.                                         lagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2","1116               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nNummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifi-               Absatz 5 bis 8 und § 25 sind nicht anzuwenden auf\nzieren ist.“                                               Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Absatz 2\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                            Nummer 3, 4 und 7, wenn der Verkaufspreis sämt-\nlicher von dem Anbieter angebotener Vermögens-\n„(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die          anlagen desselben Emittenten 2,5 Millionen Euro\nPerson oder die Gesellschaft, deren Vermögens-             nicht übersteigt.\nanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots\nim Inland ausgegeben sind.“                                   (2) § 23 Absatz 2 Nummer 1 ist im Fall des Ab-\nsatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                   Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer\na) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ge-                geprüft werden muss. § 24 Absatz 1 bis 4 ist im\nändert:                                                    Fall des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-              dass nach diesem Gesetz kein Lagebericht erstellt\ngabe „6“ durch die Angabe „5a“ ersetzt.               werden muss.\nbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern                       (3) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2 ist\n„des Genossenschaftsgesetzes,“ die Wörter             nur auf Vermögensanlagen anwendbar, die aus-\n„wenn für den Vertrieb der Anteile keine              schließlich im Wege der Anlageberatung oder An-\nerfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,“             lagevermittlung über eine Internet-Dienstleistungs-\nangefügt.                                             plattform vermittelt werden, die durch Gesetz oder\nVerordnung verpflichtet ist, zu prüfen, ob der\ncc) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                  Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben\neingefügt:                                            Emittenten, die von einem Anleger erworben wer-\n„1a. Vermögensanlagen im Sinne von § 1                den können, der keine Kapitalgesellschaft ist, fol-\nAbsatz 2 Nummer 3, 4 und 7, deren                gende Beträge nicht übersteigt:\nEmittent eine Genossenschaft im Sinne\n1. 1 000 Euro,\ndes § 1 des Genossenschaftsgesetzes\nist und die ausschließlich den Mitglie-          2. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach\ndern der Genossenschaft angeboten                    einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft über\nwerden, wenn für den Vertrieb der Ver-               ein frei verfügbares Vermögen in Form von\nmögensanlagen keine erfolgsabhängige                 Bankguthaben und Finanzinstrumenten von min-\nVergütung gezahlt wird,“.                            destens 100 000 Euro verfügt, oder\ndd) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                      3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen\nmonatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen\naaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort\nAnlegers nach einer von ihm zu erteilenden\n„Vermögensanlage“ die Wörter „im Sinne\nSelbstauskunft, höchstens jedoch 10 000 Euro.\nvon § 1 Absatz 2“ eingefügt.\nbbb) In Buchstabe b werden nach dem Wort                 (4) Die Befreiung nach den Absätzen 1 und 2\n„Anteile“ die Wörter „einer Vermögens-          kann nicht in Anspruch genommen werden, so-\nanlage im Sinne von § 1 Absatz 2“ ein-          lange eine Vermögensanlage des Emittenten nach\ngefügt.                                         § 2 Absatz 1 Nummer 3 öffentlich angeboten wird\noder eine auf diese Weise angebotene Vermögens-\nccc) In Buchstabe c werden nach dem Wort              anlage des Emittenten nicht vollständig getilgt ist.\n„Anteils“ die Wörter „einer Vermögens-\nanlage im Sinne von § 1 Absatz 2“ ein-                                   § 2b\ngefügt.\nBefreiungen für soziale Projekte\nee) In Nummer 5 wird nach dem Wort „ein“ das\nWort „gültiger“ eingefügt.                               (1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Ab-\nsatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                           Absatz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1,\n„(2) In den Angeboten nach Absatz 1 Num-                die §§ 15a, 17, 18 Absatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19\nmer 1a und 3 ist darauf hinzuweisen, dass eine             Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20, 21, 23 Absatz 2\nProspektpflicht nicht besteht. Bei Angeboten               Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5 bis 8 und § 25 nicht\nnach Absatz 1 Nummer 1a hat der Vorstand der               anzuwenden, wenn\nGenossenschaft dafür zu sorgen, dass den\n1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine\nMitgliedern der Genossenschaft vor Vertrags-\nerfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,\nschluss die wesentlichen Informationen über\ndie Vermögensanlage zur Verfügung gestellt                 2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter\nwerden.“                                                       angebotenen Vermögensanlagen desselben Emit-\ntenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und\n4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d einge-\nfügt:                                                          3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über\ndem höheren der folgenden beiden Werte liegt:\n„§ 2a\nBefreiungen für Schwarmfinanzierungen                       a) 1,5 Prozent,\n(1) Die §§ 5a, 6 bis 11a, 12 Absatz 1, § 14 Ab-                 b) der marktüblichen Emissionsrendite für An-\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, die §§ 15a, 17, 18                 lagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-\nAbsatz 1 Nummer 2 bis 6, § 19 Absatz 1 Nummer 2,                      briefen mit gleicher Laufzeit.\ndie §§ 20, 21, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24                § 2a Absatz 2 gilt entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015               1117\n(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Ver-            Textform widerrufen hat. Zur Fristwahrung genügt\nmögensanlagen anwendbar, die von Emittenten mit                die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.\neiner in der Satzung festgelegten sozialen Ziel-\n(2) Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegen-\nsetzung ausgegeben werden, die die folgenden\nüber dem Anbieter. Aus der Erklärung muss der\nMerkmale aufweisen:\nEntschluss des Anlegers zum Widerruf des Vertrags\n1. höchstens 10 000 000 Euro Bilanzsumme und                   eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine\n2. höchstens 10 000 000 Euro Umsatzerlöse in den               Begründung enthalten.\nzwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag.                       (3) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie be-\n§ 267a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Handelsgesetz-                ginnt mit Vertragsschluss, wenn der Vertrag über\nbuchs ist entsprechend anzuwenden.                             die Vermögensanlage einen deutlichen Hinweis auf\ndas Widerrufsrecht enthält, einschließlich Name\n§ 2c                                 und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der\nWiderruf zu erklären ist; sonst beginnt die Wider-\nBefreiungen für gemeinnützige                     rufsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger\nProjekte und Religionsgemeinschaften                  einen solchen Hinweis in Textform erhält. Ist der\n(1) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Ab-               Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Be-\nsatz 2 Nummer 3 und 4 sind die §§ 5a, 6 bis 11a, 12            weislast den Emittenten. Das Widerrufsrecht er-\nAbsatz 1, die §§ 13 bis 15a, 17, 18 Absatz 1 Num-              lischt spätestens zwölf Monate nach dem Vertrags-\nmer 2 bis 7, § 19 Absatz 1 Nummer 2, die §§ 20                 schluss.\nbis 22, 23 Absatz 2 Nummer 2 und 4, § 24 Absatz 5                  (4) Im Fall des Widerrufs sind die empfangenen\nbis 8 und § 25 nicht anzuwenden, wenn                          Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Für\n1. für den Vertrieb der Vermögensanlagen keine er-             den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der\nfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,                     Rückzahlung des Anlagebetrags hat der Emittent\ndie vereinbarte Gegenleistung gegenüber dem An-\n2. der Verkaufspreis sämtlicher von dem Anbieter\nleger zu erbringen.\nangebotenen Vermögensanlagen desselben Emit-\ntenten 2,5 Millionen Euro nicht übersteigt und                 (5) Von den Vorschriften dieses Paragraphen\ndarf nicht zum Nachteil des Anlegers abgewichen\n3. der vereinbarte jährliche Sollzinssatz nicht über\nwerden.“\ndem höheren der folgenden beiden Werte liegt:\n5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b einge-\na) 1,5 Prozent,\nfügt:\nb) der marktüblichen Emissionsrendite für An-\nlagen am Kapitalmarkt in Hypothekenpfand-                                        „§ 5a\nbriefen mit gleicher Laufzeit.                                     Laufzeit von Vermögensanlagen\n§ 2a Absatz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus                    Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von\nsind unter den in Satz 1 Nummer 1 und 3 genann-                mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des\nten Voraussetzungen auch die §§ 23 bis 25 nicht                erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündi-\nanzuwenden, wenn der Verkaufspreis sämtlicher                  gungsfrist von mindestens sechs Monaten vor-\nvon dem Anbieter angebotenen Vermögensanlagen                  sehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2\ndesselben Emittenten 250 000 Euro nicht über-                  Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum\nsteigt.                                                        Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der\n(2) Die Befreiung nach Absatz 1 ist nur auf Ver-            Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen\nmögensanlagen anwendbar, die ausgegeben wer-                   nichts Abweichendes vorsehen.\nden von\n§ 5b\n1. Körperschaften, die nach § 52 Absatz 2 Satz 1\nder Abgabenordnung als gemeinnützig aner-                           Nicht zugelassene Vermögensanlagen\nkannt sind, oder                                               Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht\n2. inländischen Kirchen oder Religionsgemein-                  vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Ver-\nschaften, die in der Rechtsform einer Körper-              trieb im Inland nicht zugelassen.“\nschaft des öffentlichen Rechts verfasst sind            6. In § 6 wird nach den Wörtern „Prospektpflicht be-\nund auf Grund des Artikels 140 des Grundgeset-             steht oder ein“ das Wort „gültiger“ eingefügt.\nzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der\nWeimarer Reichsverfassung vom 11. August                7. § 7 wird wie folgt geändert:\n1919 (RGBl. S. 1383) Steuern erheben oder am               a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSteueraufkommen der steuererhebenden kirch-\nlichen Körperschaften teilhaben.                                                       „§ 7\nInhalt des Verkaufsprospekts;\n§ 2d                                                 Verordnungsermächtigung“.\nWiderrufsrecht                            b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\n„selbst“ die Wörter „einschließlich der Anleger-\n(1) Der Anleger ist an seine Willenserklärung, die\ngruppe, auf die die Vermögensanlage abzielt,“\nauf den Abschluss eines Vertrags über eine Vermö-\neingefügt.\ngensanlage im Sinne der §§ 2a bis 2c gerichtet ist,\nnicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht in               c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:","1118               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\n„Im Verkaufsprospekt darf weder der Begriff                den §§ 11 und 11a mit dem Ablauf der Gültigkeit\n„Fonds“ noch ein Begriff, der diesen Begriff ent-          des Verkaufsprospekts als beendet.“\nhält, zur Bezeichnung des Emittenten oder der         12. § 11 wird wie folgt geändert:\nVermögensanlage verwendet werden.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Nach-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die                          trag zum Verkaufsprospekt“ die Wörter „ge-\nWörter „für Ernährung, Landwirtschaft und“                       mäß Satz 5“ eingefügt.\ndurch die Wörter „der Justiz und für“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\neingefügt:                                                       „Ein wichtiger neuer Umstand im Sinne von\nSatz 1 ist insbesondere\n„2a. die erforderlichen Angaben zu der An-\nlegergruppe, auf die die Vermögens-                        1. jeder neu offengelegte Jahresabschluss\nanlage abzielt, vor allem im Hinblick                         und Lagebericht des Emittenten,\nauf den Anlagehorizont des Anlegers                        2. jeder neu offengelegte Konzernabschluss\nund zu möglichen Verlusten, die sich                          des Emittenten sowie\naus der Anlage ergeben können,“.                           3. jeder Umstand, der sich auf die Ge-\n8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                              schäftsaussichten des Emittenten min-\n„Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundes-                             destens für das laufende Geschäftsjahr\nanstalt insbesondere, ob für das laufende und das                           erheblich auswirkt und geeignet ist, die\nfolgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz-                              Fähigkeiten des Emittenten zur Erfüllung\nund Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaus-                           seiner Verpflichtungen gegenüber dem\nsichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit                           Anleger erheblich zu beeinträchtigen.“\ndes Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber               b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\ndem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt\n„(3) Der Anbieter hat neben dem von der\nwiderspruchsfrei dargestellt werden.“\nBundesanstalt gebilligten Verkaufsprospekt eine\n9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:                             um sämtliche Nachträge ergänzte Fassung des\n„§ 8a                                     Verkaufsprospekts zu veröffentlichen. Dabei ist\nder nachtragspflichtige Umstand jeweils an der\nGültigkeit des Verkaufsprospekts\nStelle einzufügen, an der der Verkaufsprospekt\nEin Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung                   geändert wird. Die jeweiligen Änderungen ge-\nzwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig,                  genüber dem von der Bundesanstalt gebilligten\nsofern er um die nach § 11 erforderlichen Nach-                     Verkaufsprospekt sind kenntlich zu machen. § 9\nträge ergänzt wird.“                                                Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der von\n10. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        der Bundesanstalt gebilligte Verkaufsprospekt\nund die einzelnen Nachträge sind bis zur voll-\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nständigen Tilgung der Vermögensanlage nach\n„1. auf der Internetseite des Anbieters und im                  § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 zugänglich zu ma-\nBundesanzeiger veröffentlicht wird oder“.                   chen.“\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                       13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\n„2. auf der Internetseite des Anbieters veröffent-                                   „§ 11a\nlicht und bei den im Verkaufsprospekt be-\nnannten Zahlstellen zur kostenlosen Aus-                               Veröffentlichungspflichten\ngabe bereitgehalten wird; dies ist im Bun-                         nach Beendigung des öffentlichen\ndesanzeiger bekannt zu machen.“                                  Angebots; Verordnungsermächtigung\n11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:                          (1) Der Emittent einer Vermögensanlage ist nach\nBeendigung des öffentlichen Angebots einer Ver-\n„§ 10a                                mögensanlage verpflichtet, jede Tatsache, die sich\nMitteilung der                            auf ihn oder die von ihm emittierte Vermögens-\nBeendigung des öffentlichen                       anlage unmittelbar bezieht und nicht öffentlich be-\nAngebots und der vollständigen Tilgung                  kannt ist, unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu\n(1) Der Anbieter hat der Bundesanstalt die Be-              veröffentlichen, wenn sie geeignet ist, die Fähigkeit\nendigung des öffentlichen Angebots sowie die voll-             des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen\nständige Tilgung der Vermögensanlage unverzüg-                 gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträch-\nlich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die            tigen. Die Verpflichtung entfällt mit der vollstän-\nvollständige Tilgung der Vermögensanlage ist er-               digen Tilgung der Vermögensanlage.\nfolgt, wenn die Hauptforderung sowie alle Neben-                   (2) Der Emittent hat die Tatsache vor der Zu-\nleistungen gezahlt sind.                                       leitung nach Absatz 3 der Bundesanstalt mitzu-\n(2) Bis zum Eingang der betreffenden Mitteilung             teilen. Die Bundesanstalt macht die Tatsache\nnach Absatz 1 Satz 1 bei der Bundesanstalt gilt das            spätestens am dritten Werktag nach Eingang auf\nöffentliche Angebot oder die Tilgung der Vermö-                ihrer Internetseite bekannt.\ngensanlage als fortdauernd. Unterlässt der Anbieter                (3) Die betreffenden Tatsachen sind zur Veröf-\ndie Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, gilt das öffent-          fentlichung Medien zuzuleiten, einschließlich solcher,\nliche Angebot im Hinblick auf die Pflichten nach               bei denen davon ausgegangen werden kann, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015                1119\nsie die Information im Inland verbreiten und jeder-              aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nzeit zugänglich sind. Der Bundesanstalt ist die                        eingefügt:\nVeröffentlichung unter Angabe des Textes der Ver-                      „2a. die Anlegergruppe, auf die die Ver-\nöffentlichung, der Medien, an die die Information                           mögensanlage abzielt,“.\ngesandt wurde, sowie des genauen Zeitpunkts der\nVersendung an die Medien mitzuteilen.                            bb) Nach der neuen Nummer 2a werden fol-\ngende Nummern 2b und 2c eingefügt:\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung                       „2b. den auf Grundlage des letzten aufge-\ndes Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen er-                             stellten Jahresabschlusses berechne-\nlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache,                        ten Verschuldungsgrad des Emittenten,\nden Umfang und die Form                                                2c. die Laufzeit und die Kündigungsfrist der\n1. der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 und                            Vermögensanlage,“.\n2. der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3           b) In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Num-\nSatz 2.                                                      mer 3a eingefügt:\nDas Bundesministerium der Finanzen kann die Er-                  „3a. einen Hinweis auf den letzten offengelegten\nmächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-                          Jahresabschluss und darauf, wo und wie\ndesanstalt übertragen.“                                                 dieser erhältlich ist,“.\n14. § 12 wird wie folgt gefasst:                                  c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\n„§ 12\n„(3a) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3\nWerbung für Vermögensanlagen\nund 4 muss das Vermögensanlagen-Informa-\n(1) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in                 tionsblatt in dem Fall, dass die Erstellung eines\nWerbung für öffentlich angebotene Vermögens-                     Verkaufsprospekts nach § 2a oder § 2b entbehr-\nanlagen, in der auf die wesentlichen Merkmale der                lich ist, folgenden Hinweis enthalten: „Für die Ver-\nVermögensanlage hingewiesen wird, ein Hinweis                    mögensanlage wurde kein von der Bundesan-\nauf den Verkaufsprospekt und dessen Veröffent-                   stalt gebilligter Verkaufsprospekt erstellt. Weiter-\nlichung aufgenommen wird.                                        gehende Informationen erhält der Anleger unmit-\n(2) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in                 telbar vom Anbieter oder Emittenten der Vermö-\nWerbung für öffentlich angebotene Vermögens-                     gensanlage.“ Abweichend von Absatz 3 Num-\nanlagen der folgende deutlich hervorgehobene                     mer 5 muss das Vermögensanlagen-Informa-\nWarnhinweis aufgenommen wird: „Der Erwerb die-                   tionsblatt in den in Satz 1 genannten Fällen\nser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken                  einen Hinweis darauf enthalten, dass Ansprüche\nverbunden und kann zum vollständigen Verlust                     auf der Grundlage einer in dem Vermögens-\ndes eingesetzten Vermögens führen.“ Bei einer                    anlagen-Informationsblatt enthaltenen Angabe\nWerbung in elektronischen Medien, in der aus-                    nur dann bestehen können, wenn die Angabe\nschließlich Schriftzeichen verwendet werden, kann                irreführend oder unrichtig ist und wenn die Ver-\nder Hinweis in einem separaten Dokument erfolgen,                mögensanlage während der Dauer des öffent-\nwenn die Werbung                                                 lichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb\nvon zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen\n1. weniger als 210 Schriftzeichen umfasst und\nAngebot der Vermögensanlagen im Inland, er-\n2. einen deutlich hervorgehobenen Link auf dieses                worben wird.“\nDokument enthält, der mit „Warnhinweis“ ge-\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nkennzeichnet ist.\n„Im Vermögensanlagen-Informationsblatt ist die\n(3) Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass in\nVerwendung des Begriffs „Fonds“ oder eines\nWerbung für öffentlich angebotene Vermögens-\nBegriffs, der diesen Begriff enthält, zur Bezeich-\nanlagen, die eine Angabe zu einer Rendite der\nnung des Emittenten oder der Vermögensanlage\nVermögensanlage enthält, die nicht lediglich eine\nunzulässig. Das Vermögensanlagen-Informations-\nvertragliche feste Verzinsung der Vermögensanlage\nblatt darf keinen Hinweis auf die Befugnisse der\nwiedergibt, der folgende deutlich hervorgehobene\nBundesanstalt nach diesem Gesetz enthalten.“\nHinweis aufgenommen wird: „Der in Aussicht ge-\nstellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch          e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nniedriger ausfallen.“                                            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angebots“\n(4) Eine Werbung für öffentlich angebotene Ver-                     die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 3“\nmögensanlagen darf keinen Hinweis auf die Befug-                       eingefügt.\nnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz ent-                  bb) Folgender Satz wird angefügt:\nhalten.\n„Das Datum der letzten Aktualisierung so-\n(5) In einer Werbung für öffentlich angebotene                      wie die Zahl der seit der erstmaligen Erstel-\nVermögensanlagen darf weder der Begriff „Fonds“                        lung des Vermögensanlagen-Informations-\nnoch ein Begriff, der diesen Begriff enthält, zur Be-                  blatts vorgenommenen Aktualisierungen sind\nzeichnung des Emittenten oder der Vermögens-                           im Vermögensanlagen-Informationsblatt zu\nanlage verwendet werden.“                                              nennen.“\n15. § 13 wird wie folgt geändert:                                 f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\na) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:                      fügt:","1120               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\n„(6) Auf der ersten Seite muss das Vermö-               den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz\ngensanlagen-Informationsblatt folgenden druck-             des Publikums geboten erscheint.“\ntechnisch hervorgehobenen Warnhinweis ent-            18. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nhalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist\nmit erheblichen Risiken verbunden und kann                    „(1) Um Missständen bei der Werbung für Ver-\nzum vollständigen Verlust des eingesetzten Ver-            mögensanlagen zu begegnen, kann die Bundes-\nmögens führen.““                                           anstalt Emittenten und Anbietern bestimmte Arten\nder Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbe-\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in                 sondere vor, wenn\nSatz 1 werden die Wörter „für Ernährung, Land-\n1. eine Werbung nicht die nach § 12 Absatz 1 bis 3\nwirtschaft und“ durch die Wörter „der Justiz und\nvorgeschriebenen Hinweise enthält,\nfür“ ersetzt.\n2. eine Werbung einen nach § 12 Absatz 4 unzuläs-\n16. § 15 wird wie folgt geändert:\nsigen Hinweis enthält,\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n3. eine Werbung eine nach § 12 Absatz 5 unzuläs-\n„Erbringt der Anbieter im Falle des Eigen-                     sige Begriffsverwendung enthält,\nvertriebs keine Anlageberatung, hat er den am              4. mit der Sicherheit der Vermögensanlage ge-\nErwerb einer Vermögensanlage Interessierten                    worben wird, obwohl die Rückzahlung der Ver-\nrechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform da-                mögensanlage nicht oder nicht vollständig ge-\nrauf hinzuweisen, dass er nicht beurteilt, ob                  sichert ist,\n1. die Vermögensanlage den Anlagezielen des                5. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kos-\nInteressierten entspricht,                                 ten, Rendite und Ertrag sowie zur Abhängigkeit\n2. die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für                  vom Verhalten Dritter erfolgt, durch die in irre-\nden Anleger dessen Anlagezielen entspre-                   führender Weise der Anschein eines besonders\nchend finanziell tragbar sind und                          günstigen Angebots entsteht,\n3. der Anleger mit seinen Kenntnissen und Er-              6. die Werbung mit Angaben erfolgt, die geeignet\nfahrungen die hieraus erwachsenden Anlage-                 sind, über den Umfang der Prüfung nach § 8 Ab-\nrisiken verstehen kann.“                                   satz 1 irrezuführen.“\nb) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:         19. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben.\n„(3) Die Kenntnisnahme des Warnhinweises           20. § 18 wird wie folgt gefasst:\nnach § 13 Absatz 6 ist von jedem Anleger vor                                        „§ 18\nVertragsschluss unter Nennung von Ort und                         Untersagung des öffentlichen Angebots\nDatum durch seine Unterschrift mit Vor- und\nFamilienname auf dem Vermögensanlagen-Infor-                  (1) Die Bundesanstalt untersagt das öffentliche\nmationsblatt zu bestätigen. Der Anbieter und der           Angebot von Vermögensanlagen, wenn sie Anhalts-\nAnleger erhalten je eine Ausfertigung des ge-              punkte dafür hat, dass\nzeichneten Vermögensanlagen-Informationsblatts.            1. die Vermögensanlagen entgegen § 5a Satz 1\n(4) Werden für die Vertragsverhandlungen und                eine kürzere Laufzeit als 24 Monate oder eine\nden Vertragsschluss über eine Vermögensanlage                  kürzere Kündigungsfrist als sechs Monate oder\nausschließlich Fernkommunikationsmittel verwen-                entgegen § 5b eine Nachschusspflicht vorsehen,\ndet, hat der Anleger die Kenntnisnahme des                 2. der Anbieter entgegen § 6 keinen Verkaufs-\nWarnhinweises nach § 13 Absatz 6 in einer der                  prospekt veröffentlicht hat oder dieser nach\nUnterschriftsleistung nach Absatz 3 gleichwerti-               § 8a nicht mehr gültig ist,\ngen Art und Weise zu bestätigen. Eine Bestäti-             3. der Verkaufsprospekt nicht die Angaben enthält,\ngung ist dann gleichwertig, wenn sie vom An-                   die nach § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung\nleger durch eigenständige Texteingabe vorge-                   mit einer auf Grund des § 7 Absatz 3 erlassenen\nnommen wird, die zweifelsfrei seine Identität                  Rechtsverordnung, erforderlich sind oder die die\nerkennen lässt.                                                Bundesanstalt nach § 15a zusätzlich verlangt\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird                 hat,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht              4. der Verkaufsprospekt eine nach § 7 Absatz 2\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, im                      Satz 3 unzulässige Begriffsverwendung enthält,\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der\n5. der Anbieter einen nach § 11 Absatz 1 erforder-\nJustiz und für Verbraucherschutz nähere Bestim-\nlichen Nachtrag nicht veröffentlicht hat,\nmungen darüber zu erlassen, unter welchen\nVoraussetzungen eine Bestätigung im Sinne                  6. der Anbieter entgegen § 8 einen Verkaufs-\ndes Absatzes 4 einer Unterschriftsleistung nach                prospekt oder entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2\nAbsatz 3 gleichwertig ist.“                                    bis 4 einen Nachtrag vor der Billigung veröffent-\nlicht oder\n17. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:\n7. der Anbieter entgegen § 13 kein Vermögens-\n„§ 15a                                    anlagen-Informationsblatt erstellt hat.\nZusätzliche Angaben                             (2) Der Bundesanstalt stehen die in § 4b des\nIst bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt              Wertpapierhandelsgesetzes genannten Befugnisse\nzur Billigung eingereicht worden, kann sie vom                 unter den dort genannten Voraussetzungen auch\nAnbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in                  im Hinblick auf Vermögensanlagen zu.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015              1121\n21. § 19 wird wie folgt geändert:                                       Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5, be-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                 stätigt hat.\n„(1) Die Bundesanstalt kann von einem Emit-               Absatz 2 gilt entsprechend.“\ntenten oder Anbieter Auskünfte, die Vorlage von           e) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die\nUnterlagen und die Überlassung von Kopien ver-               Wörter „oder Absatz 2“ durch die Wörter „, Ab-\nlangen, um                                                   satz 1a, Absatz 2 oder Absatz 4a“ ersetzt.\n1. die Einhaltung der Pflichten und Verbote nach     23. § 24 wird wie folgt geändert:\nden §§ 5a, 5b, 6 und 8 Absatz 1, den §§ 8a\na) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nbis 13 und 14 Absatz 1 und § 15 zu über-\ndie Wörter „; Emittenten von Vermögensanlagen\nwachen oder\nhaben den Jahresabschluss um eine Kapital-\n2. zu prüfen, ob der Verkaufsprospekt die Anga-              flussrechnung zu erweitern; dies gilt nicht für\nben enthält, die nach § 7 Absatz 1 und 2,                 Emittenten, die die Einstufung als klein im Sinne\nauch in Verbindung mit einer auf Grund des                des § 267 des Handelsgesetzbuchs erfüllen.“\n§ 7 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung,                 ersetzt.\nerforderlich sind, oder ob diese Angaben\nb) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5\nkohärent und verständlich sind.\nbis 8 angefügt:\nDie Befugnis nach Satz 1 besteht auch gegen-\n„(5) Die Bundesanstalt kann eine Prüfung der\nüber einem mit dem Emittenten oder dem An-\nRechnungslegung von Emittenten von Vermö-\nbieter verbundenen Unternehmen. In dem Ver-\ngensanlagen anordnen, soweit konkrete An-\nlangen ist auf die Befugnis nach § 26b hinzu-\nhaltspunkte, insbesondere auf Grund von Einga-\nweisen.“\nben Dritter, für einen Verstoß gegen Rechnungs-\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                    legungsvorschriften vorliegen. Die Bundesanstalt\n22. § 22 wird wie folgt geändert:                                   kann Schwerpunkte für die einzelne Prüfung\nfestlegen; der Umfang der einzelnen Prüfung soll\na) In der Überschrift werden nach dem Wort                      in der jeweiligen Prüfungsanordnung festgelegt\n„unrichtigem“ die Wörter „oder fehlendem“ ein-               werden. Zur Durchführung der Prüfung bestellt\ngefügt.                                                      die Bundesanstalt andere Einrichtungen und\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                Personen; sie kann an der Prüfung teilnehmen.\nfügt:                                                        § 37o Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes\nfindet entsprechende Anwendung. Eine Prüfung\n„(1a) Sofern die Erstellung eines Verkaufs-\nfindet auch dann nicht statt, wenn ein Verfahren\nprospekts nach § 2a oder § 2b entbehrlich ist,\nnach § 342b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs\nbesteht der Anspruch nach Absatz 1 unter der\noder nach § 37o des Wertpapierhandelsgeset-\nVoraussetzung, dass\nzes anhängig ist, soweit der Gegenstand des\n1. die in dem Vermögensanlagen-Informations-                 Bilanzkontrollverfahrens reicht.\nblatt enthaltenen Angaben irreführend oder\n(6) Der Emittent einer Vermögensanlage, die\nunrichtig sind und\nMitglieder seiner Organe, seine Beschäftigten\n2. das Erwerbsgeschäft während der Dauer des                 sowie seine Abschlussprüfer haben den Einrich-\nöffentlichen Angebots nach § 11, spätestens               tungen und Personen, derer sich die Bundes-\njedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem                 anstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben be-\nersten öffentlichen Angebot der Vermögens-                dient, und der Bundesanstalt auf Verlangen Aus-\nanlagen im Inland abgeschlossen wurde.“                   künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,\nc) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die              soweit dies zur Prüfung erforderlich ist; die\nAngabe „, Absatz 1a“ eingefügt.                              Auskunftspflicht der Abschlussprüfer beschränkt\nsich auf Tatsachen, die ihnen im Rahmen der\nd) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-                Abschlussprüfung bekannt geworden sind.\nfügt:                                                        Satz 1 gilt auch hinsichtlich Konzernunterneh-\n„(4a) Der Erwerber kann von dem Anbieter die              men sowie abhängigen oder herrschenden Un-\nÜbernahme der Vermögensanlage gegen Er-                      ternehmen. Für das Recht zur Auskunftsverwei-\nstattung des Erwerbspreises, soweit dieser den               gerung und die Belehrungspflicht gilt § 19 Ab-\nersten Erwerbspreis der Vermögensanlage nicht                satz 3 entsprechend. Die zur Auskunft und Vor-\nüberschreitet, und der mit dem Erwerb verbun-                lage von Unterlagen Verpflichteten haben den\ndenen üblichen Kosten verlangen, wenn                        Bediensteten der Bundesanstalt oder den von\nihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahr-\n1. ihm das Vermögensanlagen-Informationsblatt                nehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, wäh-\nentgegen § 15 nicht zur Verfügung gestellt                rend der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer\nwurde,                                                    Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten.\n2. das Vermögensanlagen-Informationsblatt den                § 4 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierhandels-\nHinweis nach § 13 Absatz 6 nicht enthalten                gesetzes gilt entsprechend. Das Grundrecht der\nhat oder                                                  Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des\n3. er die Kenntnisnahme des Warnhinweises                    Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nnach § 13 Absatz 6 nicht nach § 15 Absatz 3                  (7) Die Einrichtungen und Personen, derer sich\noder Absatz 4, auch in Verbindung mit einer               die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prü-","1122               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nfung bedient, haben der Bundesanstalt unver-                   c) der Verkaufsprospekt nach § 8a nicht mehr\nzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich                     gültig ist oder\noder elektronisch über das Ergebnis der Prüfung\n2. entgegen § 8 ein Verkaufsprospekt vor dessen\nzu berichten. In den Bericht sind alle Tatsachen\nBilligung veröffentlicht wurde,\naufzunehmen, deren Kenntnis zur Beurteilung\ndes zu prüfenden Vorgangs durch die Bundes-                so kann die Bundesanstalt diesen Umstand auf\nanstalt erforderlich ist. Der Bericht ist zu unter-        ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen.\nzeichnen. Die von der Bundesanstalt zur Durch-                (3) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-\nführung der Prüfung bestellten Einrichtungen               machung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ab, wenn\nund Personen haben Anspruch auf Ersatz an-                 die Bekanntmachung die Finanzmärkte der Bun-\ngemessener barer Auslagen und auf Vergütung                desrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer\nihrer Tätigkeit. Die Bundesanstalt kann gegen-             Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums erheb-\nüber dem Emittenten die Auslagen und die Ver-              lich gefährden würde. Die Bundesanstalt kann von\ngütung des Prüfers festsetzen. § 323 des Han-              einer Bekanntmachung außerdem absehen, wenn\ndelsgesetzbuchs gilt entsprechend.                         eine Bekanntmachung nachteilige Auswirkungen\n(8) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den            auf die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswid-\nVerdacht einer Ordnungswidrigkeit oder einer               rigkeitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlun-\nStraftat im Zusammenhang mit der Rechnungs-                gen haben kann.\nlegung eines Emittenten von Vermögensanlagen                  (4) Die Bekanntmachung nach den Absätzen 1\nbegründen, den für die Verfolgung zuständigen              und 2 darf nur diejenigen personenbezogenen Da-\nBehörden anzuzeigen. Tatsachen, die auf das                ten enthalten, die zur Identifizierung des Anbieters\nVorliegen einer Berufspflichtverletzung durch              oder Emittenten erforderlich sind. Die Bekanntma-\nden Abschlussprüfer schließen lassen, übermit-             chung ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen.\ntelt die Bundesanstalt der Wirtschaftsprüfer-\nkammer.“\n§ 26c\n24. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1 bis 3“\nBekanntmachung von Bußgeldentscheidungen\ndurch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.\n(1) Die Bundesanstalt macht Bußgeldentschei-\n25. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „neunten Mo-\ndungen nach § 29 unverzüglich nach Rechtskraft\nnats“ durch die Wörter „sechsten Monats“ ersetzt.\nauf ihrer Internetseite bekannt, wenn dies unter Ab-\n26. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:                wägung der betroffenen Interessen zur Beseitigung\noder Verhinderung von Missständen geboten ist.\n„Abschnitt 4\nDie Bundesanstalt sieht von einer Veröffentlichung\nSofortiger Vollzug und Bekanntmachung                   insbesondere dann ab, wenn eine Bekanntma-\nchung auf Grund der geringfügigen Bedeutung\n§ 26a                                 des der Bußgeldentscheidung zugrunde liegenden\nVerstoßes unverhältnismäßig wäre.\nSofortiger Vollzug\n(2) In der Bekanntmachung sind die Vorschrift,\nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-\ngegen die verstoßen wurde, und ermittelte und ver-\nnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19\nantwortliche natürliche oder juristische Personen zu\nhaben keine aufschiebende Wirkung.\nbenennen. Die Bundesanstalt nimmt die Bekannt-\nmachung auf anonymer Basis vor, wenn eine nicht\n§ 26b\nanonymisierte Bekanntmachung das Persönlich-\nBekanntmachung von Maßnahmen                         keitsrecht einer natürlichen Person verletzen würde\noder aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig\n(1) Die Bundesanstalt macht sofort vollziehbare\nwäre. Die Bundesanstalt nimmt die Bekanntma-\nMaßnahmen, die sie nach den §§ 15a bis 19 getrof-\nchung unverzüglich unter Benennung der natür-\nfen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt,\nlichen oder juristischen Personen erneut vor, wenn\nsoweit dies bei Abwägung der betroffenen Interes-\ndie Gründe für die Bekanntmachung auf anonymer\nsen zur Beseitigung oder Verhinderung von Miss-\nBasis entfallen sind.\nständen geboten ist. Bei nicht bestandskräftigen\nMaßnahmen ist folgender Hinweis hinzuzufügen:                     (3) Die Bundesanstalt schiebt die Bekannt-\n„Diese Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig.“               machung so lange auf, wie eine Bekanntmachung\nWurde gegen die Maßnahme ein Rechtsmittel ein-                 die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrig-\ngelegt, sind der Stand und der Ausgang des                     keitenrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlun-\nRechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.                      gen oder die Stabilität der Finanzmärkte der Bun-\ndesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer\n(2) Liegen der Bundesanstalt Anhaltspunkte da-\nStaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ge-\nfür vor, dass\nfährden würde.\n1. ein Anbieter Vermögensanlagen öffentlich an-\n(4) Die Bekanntmachung ist spätestens nach\nbietet, obwohl\nfünf Jahren zu löschen.“\na) diese entgegen § 5b eine Nachschusspflicht\n27. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.\nvorsehen,\n28. § 29 wird wie folgt geändert:\nb) entgegen § 6 kein Verkaufsprospekt veröf-\nfentlicht wurde oder                                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015              1123\naa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1                     b) Die folgenden Absätze 10 bis 12 werden ange-\nvorangestellt:                                            fügt:\n„1. entgegen § 5b eine dort genannte Ver-                    „(10) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1\nmögensanlage anbietet,“.                             Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem\n10. Juli 2015 geltenden Fassung, die erstmals\nbb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.\nnach dem 9. Juli 2015 öffentlich angeboten wer-\ncc) In Nummer 3 wird die Angabe „und 4“ ge-                    den, ist dieses Gesetz ab dem 1. Juli 2015 an-\nstrichen.                                                 zuwenden. Auf Vermögensanlagen im Sinne von\n§ 1 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 7 in der ab dem\ndd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                      10. Juli 2015 geltenden Fassung, die vor dem\neingefügt:                                                10. Juli 2015 öffentlich angeboten wurden, ist\n„4a. entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine                  dieses Gesetz ab dem 1. Januar 2016 anzu-\nTatsache nicht, nicht richtig, nicht voll-          wenden. In öffentlichen Angeboten von Vermö-\nständig, nicht in der vorgeschriebenen              gensanlagen nach Satz 2 ist bis zum 1. Januar\nWeise oder nicht rechtzeitig veröffent-             2016 auf den Umstand des Satzes 2 hinzuwei-\nlicht,“.                                            sen. Im Hinblick auf die Pflichten nach den §§ 11\nund 11a gilt das öffentliche Angebot für Ver-\nee) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                           mögensanlagen im Sinne des Satzes 2 ab dem\n1. Januar 2016 als beendet, sofern nicht vor die-\n„5. entgegen § 12 Absatz 1, 2 oder Absatz 3               sem Zeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maß-\nnicht dafür sorgt, dass ein Hinweis auf-             gabe dieses Gesetzes in seiner ab dem 10. Juli\ngenommen wird,“.                                     2015 geltenden Fassung veröffentlicht wird.\nff) In Nummer 7 werden nach dem Wort „aktua-\n(11) § 31 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des\nlisiert“ die Wörter „oder entgegen § 13 Ab-\nKleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015\nsatz 5 Satz 3 das Datum der Aktualisierung\n(BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und\nim Vermögensanlagen-Informationsblatt nicht\nKonzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzu-\nnennt“ eingefügt.\nwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 be-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 6                  ginnen.\nund 10“ durch die Wörter „Nummer 1, 1a, 2, 6\nund 10“ und die Wörter „Nummer 3 und 5“ durch                     (12) Auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1\ndie Wörter „Nummer 3, 4a und 5“ ersetzt.                       Absatz 2 in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden\nFassung, die vor dem 1. Juli 2005 letztmals\n29. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende                    öffentlich angeboten wurden, ist dieses Gesetz\ndurch die Wörter „; der Höchstbetrag des § 335                    nicht anzuwenden.“\nAbsatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ist un-\nabhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft\nArtikel 3\nkapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des\nHandelsgesetzbuchs ist.“ ersetzt.                                               Änderung des\nWertpapierhandelsgesetzes\n30. § 32 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-             Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der\nfügt:                                                  Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 37 des\n„(1a) Auf Vermögensanlagen, die vor dem             Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert\n10. Juli 2015 auf der Grundlage eines von der          worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesanstalt nach diesem Gesetz gebilligten\nVerkaufsprospekts öffentlich angeboten wurden            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\nund nach dem 10. Juli 2015 weiter öffentlich an-            § 4a die folgende Angabe eingefügt:\ngeboten werden, ist das Vermögensanlagen-\ngesetz in der bis zum 9. Juli 2015 geltenden                „§ 4b Produktintervention“.\nFassung bis zum 10. Juli 2016 weiterhin anzu-\n2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Handel\nwenden. Abweichend von Satz 1 ist auf Vermö-\nmit Finanzinstrumenten,“ die Wörter „die Vermark-\ngensanlagen, die vor dem 10. Juli 2015 auf der\ntung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanz-\nGrundlage eines von der Bundesanstalt nach\ninstrumenten und strukturierten Einlagen,“ einge-\ndiesem Gesetz gebilligten Verkaufsprospekts\nfügt.\nletztmalig öffentlich angeboten wurden, das\nVermögensanlagengesetz in der bis zum 9. Juli            3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt:\n2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.\nFür Vermögensanlagen im Sinne des Satzes 1                     „(11) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage\ngilt § 10a Absatz 2 mit der Maßgabe, dass das               im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des\nöffentliche Angebot spätestens ab dem 10. Juli              Kreditwesengesetzes, die bei Fälligkeit in voller\n2016 als beendet gilt, sofern nicht vor diesem              Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung\nZeitpunkt ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe                 von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder\ndieses Gesetzes in seiner ab dem 10. Juli 2015              das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die ins-\ngeltenden Fassung veröffentlicht wird.“                     besondere abhängig ist von","1124               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\n1. einem Index oder einer Indexkombination,                       (4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidung,\nein Verbot oder eine Beschränkung nach Absatz 1\n2. einem Finanzinstrument oder einer Kombination\nzu erlassen, auf ihrer Webseite bekannt und teilt sie\nvon Finanzinstrumenten,\ndem Emittenten mit. Die Bekanntmachung und die\n3. einer Ware oder einer Kombination von Waren                 Mitteilung haben zu enthalten:\noder anderen körperlichen oder nicht körperlichen\nnicht übertragbaren Vermögenswerten oder                   1. die Einzelheiten des Verbots oder der Beschrän-\nkung,\n4. einem Wechselkurs oder einer Kombination von\nWechselkursen.                                             2. den Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme in Kraft\ntritt, und\nKeine strukturierten Einlagen stellen variabel ver-\nzinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an            3. den Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Bun-\neinen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder                     desanstalt annimmt, dass die in Absatz 2 ge-\nden Libor, gebunden ist.“                                          nannten Voraussetzungen erfüllt sind.\n4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:\nDas Verbot oder die Beschränkung darf sich nur auf\n„§ 4b                                den Zeitraum nach der Bekanntmachung beziehen.\nProduktintervention\n(5) Die Bundesanstalt hebt ein Verbot oder eine\n(1) Die Bundesanstalt kann folgende Maßnah-                 Beschränkung auf, sobald die in Absatz 2 genann-\nmen treffen:                                                   ten Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind.“\n1. Verbot oder Beschränkung der Vermarktung, des            5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nVertriebs oder des Verkaufs von                            „Stimmrechte“ die Wörter „aus ihm gehörenden\na) bestimmten Finanzinstrumenten oder struktu-             Aktien“ eingefügt.\nrierten Einlagen,\n6. § 31 wird wie folgt geändert:\nb) Finanzinstrumenten oder strukturierten Einla-\ngen mit bestimmten Merkmalen oder                      a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-\nfügt:\n2. Verbot oder Beschränkung einer bestimmten\nForm der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis.                        „(5a) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\n(2) Eine Maßnahme nach Absatz 1 darf getroffen                  men hat vor der Vermittlung des Vertragsschlus-\nwerden, wenn                                                       ses über eine Vermögensanlage im Sinne des\n§ 2a des Vermögensanlagengesetzes von dem\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass                       Kunden insoweit eine Selbstauskunft über des-\na) ein Finanzinstrument, eine strukturierte Ein-               sen Vermögen oder dessen Einkommen einzu-\nlage oder eine Tätigkeit oder Praxis erheb-                holen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu\nliche Bedenken für den Anlegerschutz auf-                  können, ob der Gesamtbetrag der Vermögens-\nwirft oder eine Gefahr für das ordnungsge-                 anlagen desselben Emittenten, die von dem\nmäße Funktionieren und die Integrität der                  Kunden erworben werden, folgende Beträge\nFinanz- oder Warenmärkte oder für die                      nicht übersteigt:\nStabilität des gesamten Finanzsystems oder\n1. 10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger\neines seiner Teile innerhalb zumindest eines\nnach seiner Selbstauskunft über ein frei ver-\nEU-Mitgliedstaates darstellt oder\nfügbares Vermögen in Form von Bankgut-\nb) ein Derivat negative Auswirkungen auf den                       haben und Finanzinstrumenten von mindes-\nPreisbildungsmechanismus in den zugrunde                       tens 100 000 Euro verfügt, oder\nliegenden Märkten hat,\n2. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen\n2. den in Nummer 1 genannten Risiken durch ein                         monatlichen Nettoeinkommens des jeweili-\nVerbot oder eine Beschränkung des Vertriebs                        gen Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.\noder Verkaufs begegnet werden kann und\nSatz 1 gilt nicht, wenn der Gesamtbetrag der\n3. die Maßnahme unter Berücksichtigung der fest-\nVermögensanlagen desselben Emittenten, die\ngestellten Risiken, des Kenntnisniveaus der be-\nvon dem Kunden erworben werden, der keine\ntreffenden Anleger oder Marktteilnehmer und der\nKapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht über-\nwahrscheinlichen Auswirkungen der Maßnahme\nschreitet. Ein Wertpapierdienstleistungsunter-\nauf Anleger oder Marktteilnehmer verhältnismäßig\nnehmen darf einen Vertragsschluss über eine\nist.\nVermögensanlage im Sinne des § 2a des Ver-\n(3) Die Bundesanstalt kann das Verbot oder die                  mögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn\nBeschränkung nach Absatz 1 bereits vor Beginn                      es geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Ver-\nder Vermarktung, des Vertriebs oder des Verkaufs                   mögensanlagen desselben Emittenten, die von\neines Finanzinstruments oder einer strukturierten                  dem Kunden erworben werden, der keine Kapi-\nEinlage aussprechen. Die Bundesanstalt kann das                    talgesellschaft ist, 1 000 Euro oder die in Satz 1\nVerbot oder die Beschränkung an Bedingungen                        Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht über-\nknüpfen oder mit Einschränkungen versehen.                         steigt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015                1125\nb) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Ab-               8. Dem § 36b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nsätzen 4 und 5“ durch die Wörter „Absätzen 4,\n„Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das\n5 und 5a“ ersetzt.\nWertpapierdienstleistungsunternehmen\n7. § 33 wird wie folgt geändert:\n1. nicht oder nicht ausreichend auf die mit der\na) Nach Absatz 3a werden die folgenden Ab-                       von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistung\nsätze 3b bis 3d eingefügt:                                    verbundenen Risiken hinweist,\n„(3b) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-            2. mit der Sicherheit einer Anlage wirbt, obwohl die\nmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-                   Rückzahlung der Anlage nicht oder nicht voll-\nzipiert, hat ein Verfahren für die interne Freigabe           ständig gesichert ist,\nzum Vertrieb jedes einzelnen Finanzinstruments\nund jeder wesentlichen Änderung bestehender                3. die Werbung mit Angaben insbesondere zu Kos-\nFinanzinstrumente zu unterhalten, zu betreiben                ten und Ertrag sowie zur Abhängigkeit vom Ver-\nund regelmäßig zu überprüfen (Produktfreigabe-                halten Dritter versieht, durch die in irreführender\nverfahren). Das Verfahren muss gewährleisten,                 Weise der Anschein eines besonders günstigen\ndass für jedes Finanzinstrument, bevor es an                  Angebots entsteht,\nKunden vertrieben wird, ein bestimmter Ziel-               4. die Werbung mit irreführenden Angaben über die\nmarkt festgelegt wird. Bei der Festlegung des                 Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Ge-\nZielmarkts sind der Anlagehorizont des Endkun-                setz oder über die Befugnisse der für die Auf-\nden sowie seine Fähigkeit, Verluste, die sich aus             sicht zuständigen Stellen in anderen Mitglied-\nder Anlage ergeben können, zu tragen, maßgeb-                 staaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder\nlich zu berücksichtigen. Dabei sind alle relevan-             Drittstaaten versieht.“\nten Risiken aus dem Finanzinstrument, insbe-\nsondere das Verlust- und Ausfallrisiko sowie das        9. § 37b wird wie folgt geändert:\nWertschwankungsrisiko, zu bewerten. Darüber                a) Absatz 4 wird aufgehoben.\nhinaus ist sicherzustellen, dass die beabsich-\nb) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.\ntigte Vertriebsstrategie dem nach Satz 2 be-\nstimmten Zielmarkt entspricht.                        10. § 37c wird wie folgt geändert:\n(3c) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen           a) Absatz 4 wird aufgehoben.\nhat die nach Absatz 3b Satz 2 erfolgte Festlegung\nb) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.\ndes Zielmarkts für jedes von ihr konzipierte\nFinanzinstrument regelmäßig zu überprüfen und         11. In § 37g Absatz 1 wird das Wort „Das“ durch die\ndabei alle Ereignisse zu berücksichtigen, die              Wörter „Unbeschadet der Befugnisse der Bundes-\nwesentlichen Einfluss auf die in Absatz 3b Satz 4          anstalt nach § 4b kann das“ ersetzt und wird das\ngenannten Risiken haben könnten. Insbeson-                 Wort „kann“ gestrichen.\ndere ist regelmäßig zu beurteilen, ob das Finanz-\n12. § 39 wird wie folgt geändert:\ninstrument den Bedürfnissen des nach Absatz 3b\nSatz 2 bestimmten Zielmarkts weiterhin ent-                a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nspricht und ob die beabsichtigte Vertriebsstrate-             aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a\ngie zur Erreichung dieses Zielmarkts weiterhin                    eingefügt:\ngeeignet ist.\n„1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4b\n(3d) Ein Wertpapierdienstleistungsunterneh-\nAbsatz 1 zuwiderhandelt,“.\nmen, das Finanzinstrumente zum Verkauf kon-\nzipiert, hat allen Vertreibern sämtliche sachge-              bb) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a\nrechten Informationen zu dem Finanzinstrument                     eingefügt:\nund dem Produktfreigabeverfahren nach Ab-                         „17a. entgegen § 31 Absatz 5a Satz 3 einen\nsatz 3b Satz 1, einschließlich des nach Absatz 3b                        Vertragsschluss vermittelt,“.\nSatz 2 bestimmten Zielmarkts, zur Verfügung zu\nstellen, die zur Beurteilung der Geeignetheit und             cc) Die bisherigen Nummern 17a bis 17c werden\nAngemessenheit des Finanzinstruments erforder-                    die Nummern 17b bis 17d.\nlich sind. Vertreibt ein Wertpapierdienstleistungs-        b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des\nunternehmen Finanzinstrumente oder empfiehlt                  Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i“ durch\nes diese, ohne sie zu konzipieren, muss es über               die Wörter „in den Fällen des Absatzes 2 Num-\nangemessene Vorkehrungen verfügen, um sich                    mer 1a und 2 Buchstabe g bis i“ ersetzt, wird die\ndie in Satz 1 genannten Informationen vom kon-                Angabe „Nummer 6, 16a, 17b, 17c“ durch die\nzipierenden Wertpapierdienstleistungsunterneh-                Angabe „Nummer 6, 16a, 17a, 17c, 17d“ ersetzt\nmen oder vom Emittenten zu verschaffen und                    und wird die Angabe „16c und 17a“ durch die\ndie Merkmale und den Zielmarkt des Finanz-                    Angabe „16c und 17b“ ersetzt.\ninstruments zu verstehen.“\nb) In Absatz 4 werden nach der Angabe „3a“ die                                    Artikel 4\nWörter „, den Anforderungen an das Produktfrei-\nÄnderung des\ngabeverfahren nach Absatz 3b und das Über-\nWertpapierprospektgesetzes\nprüfungsverfahren nach Absatz 3c sowie den\nnach Absatz 3d zur Verfügung zu stellenden In-           Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005\nformationen“ eingefügt.                               (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-","1126             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nsetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642)                 licher oder disziplinarischer Ermittlungen haben\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   kann.“\n1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „nur“      6. In § 35 Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende\ngestrichen.                                                  Nummer 7a eingefügt:\n2. In § 5 Absatz 2b Nummer 4 werden die Wörter „der             „7a. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe\nÜbersetzung“ durch die Wörter „etwaiger Überset-                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nzungen“ ersetzt.                                                   rechtzeitig macht,“.\n3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                     7. Nach § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n„(3) Werden die endgültigen Bedingungen des               fügt:\nAngebots weder in den Basisprospekt noch in einen               „(1a) Für öffentliche Angebote, für die endgültige\nNachtrag nach § 16 aufgenommen, so sind sie un-              Bedingungen bereits vor dem 10. Juli 2015 bei der\nverzüglich bei Unterbreitung eines öffentlichen An-          Bundesanstalt hinterlegt wurden, ist § 9 Absatz 2\ngebots und, sofern möglich, vor dem Beginn des               dieses Gesetzes in seiner bis dahin geltenden\nöffentlichen Angebots oder der Zulassung zum                 Fassung weiter anzuwenden. Werden für Wert-\nHandel vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller             papiere innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten\nin der in § 14 genannten Art und Weise zu veröffent-         ab dem 10. Juli 2015 bei der Bundesanstalt end-\nlichen sowie bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.           gültige Bedingungen hinterlegt, die sich auf Basis-\n§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzu-             prospekte beziehen, welche vor dem 10. Juli 2015\nwenden. Die endgültigen Bedingungen des Angebots             gebilligt wurden, dürfen diese Wertpapiere noch\nsind ausschließlich elektronisch über das Melde-             sechs Monate ab Hinterlegung der endgültigen Be-\nund Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu             dingungen auf der Grundlage dieses Basisprospekts\nhinterlegen und bedürfen nicht der Unterzeichnung.           öffentlich angeboten werden, sofern sich nicht aus\nDie Bundesanstalt übermittelt die endgültigen Be-            § 9 Absatz 2 eine längere Gültigkeit ergibt.“\ndingungen des Angebots der zuständigen Behörde\ndes oder der Aufnahmestaaten sowie der Euro-                                        Artikel 5\npäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.“\nÄnderung des Wertpapier-\n4. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                                 erwerbs- und Übernahmegesetzes\n5. Nach § 26 Absatz 2 werden die folgenden Ab-\nIn § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Über-\nsätze 2a und 2b eingefügt:\nnahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I\n„(2a) Kommt ein Emittent, Anbieter oder Zulas-        S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 53 des Ge-\nsungsantragsteller einem sofort vollziehbaren Ver-       setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert\nlangen nach Absatz 2 innerhalb angemessener Frist        worden ist, werden nach dem Wort „Zielgesellschaft“\nunberechtigt nicht oder trotz erneuter Aufforderung      die Wörter „aus dem Bieter gehörenden Aktien der Ziel-\ninnerhalb angemessener Frist unberechtigt nicht          gesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten\noder nur unvollständig nach, kann die Bundesanstalt      Stimmrechten an der Zielgesellschaft“ eingefügt.\ndiesen Umstand auf ihrer Internetseite öffentlich be-\nkannt machen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,                                   Artikel 6\ndass entgegen § 3 dieses Gesetzes kein Prospekt\nveröffentlicht wurde oder entgegen § 13 dieses                                   Änderung der\nGesetzes ein Prospekt veröffentlicht wird oder der         Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung\nProspekt oder das Registrierungsformular nicht mehr         Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung\nnach § 9 dieses Gesetzes gültig ist. In dem Aus-         vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt\nkunfts- und Vorlegungsersuchen nach Absatz 2 ist         durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013\nauf die Befugnis nach Satz 1 hinzuweisen. Die Be-        (BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie folgt\nkanntmachung darf nur diejenigen personenbezoge-         geändert:\nnen Daten enthalten, die zur Identifizierung des An-\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nbieters oder Emittenten erforderlich sind. Bei nicht\nbestandskräftigen Maßnahmen ist folgender Hinweis            a) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:\nhinzuzufügen: „Diese Maßnahme ist noch nicht be-\n„Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen, dass die\nstandskräftig.“ Wurde gegen die Maßnahme ein\nVertrags- oder Anlagebedingungen so geändert\nRechtsmittel eingelegt, sind der Stand und der Aus-\nwerden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so\ngang des Rechtsmittelverfahrens bekannt zu machen.\nverändert, dass er nicht mehr als operativ tätiges\nDie Bekanntmachung ist spätestens nach fünf Jahren\nUnternehmen außerhalb des Finanzsektors anzu-\nzu löschen.\nsehen ist, sodass die Bundesanstalt Maßnahmen\n(2b) Die Bundesanstalt sieht von einer Bekannt-               nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen\nmachung nach Absatz 2a ab, wenn die Bekannt-                     und insbesondere die Rückabwicklung der Ge-\nmachung die Finanzmärkte der Bundesrepublik                      schäfte des Emittenten der Vermögensanlage an-\nDeutschland oder eines oder mehrerer Staaten des                 ordnen kann.“\nEuropäischen Wirtschaftsraums erheblich gefährden\nb) Der bisherige Satz 6 wird wie folgt gefasst:\nwürde. Die Bundesanstalt kann von einer Bekannt-\nmachung außerdem absehen, wenn eine Bekannt-                     „Das den Anleger treffende maximale Risiko ist an\nmachung nachteilige Auswirkungen auf die Durch-                  hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in\nführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrecht-             vollem Umfang zu beschreiben.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015             1127\n2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:                                   einem Anteil besteht, der eine Beteiligung\nam Ergebnis eines Unternehmens gewährt,\na) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\ntreten an die Stelle dieses Anteils die Ver-\n„11. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-                      mögensgegenstände des Unternehmens. Be-\nkaufsprospekt, unter welchen Umständen                      steht das Anlageobjekt ganz oder teilweise\nder Erwerber der Vermögensanlagen ver-                      aus einem Anteil oder einer Beteiligung an\npflichtet ist, weitere Leistungen zu erbrin-                einer Gesellschaft oder stellt das Anlage-\ngen, insbesondere unter welchen Umstän-                     objekt ganz oder teilweise eine Ausleihung\nden er haftet, und dass keine Pflicht zur                   an oder eine Forderung gegen eine Gesell-\nZahlung von Nachschüssen besteht;“.                         schaft dar, so gelten auch diejenigen Gegen-\nb) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein                      stände als Anlageobjekt, die diese Gesell-\nSemikolon ersetzt.                                                schaft erwirbt;“.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\nc) Die folgenden Nummern 13 und 14 werden ange-\nfügt:                                                      a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n„13. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver-               b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nkaufsprospekt die wesentlichen Grundlagen                  „(4) Der Verkaufsprospekt muss die voraus-\nund Bedingungen der Verzinsung und Rück-                sichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage\nzahlung;                                                mindestens für das laufende und das folgende\nGeschäftsjahr darstellen.“\n14. die Laufzeit sowie die Kündigungsfrist nach\nMaßgabe des § 5a des Vermögensanlagen-           7. § 12 wird wie folgt geändert:\ngesetzes und“.                                       a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Folgende Nummer 15 wird angefügt:                              aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\n„15. die Anlegergruppe, auf die die Vermögens-                     ein Semikolon ersetzt.\nanlage abzielt, vor allem im Hinblick auf den           bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nAnlagehorizont des Anlegers und seine Fähig-                 „4. Unternehmen, die mit dem Emittenten\nkeit, Verluste, die sich aus der Vermögens-                      oder Anbieter nach § 271 des Handels-\nanlage ergeben können, zu tragen.“                               gesetzbuchs in einem Beteiligungsver-\n3. In § 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ver-                          hältnis stehen oder verbunden sind.“\nmögensanlagengesetzes“ die Wörter „, einschließ-               b) In Absatz 3 wird die Angabe „3“ durch die An-\nlich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit                gabe „4“ ersetzt.\noder ihrer Fälligkeit“ eingefügt.\n8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                                            „§ 13a\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                        Angaben über Auswirkungen\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „stellen,                    auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung\nsowie“ durch das Wort „stellen;“ ersetzt.                 Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener\nbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch               Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkun-\ngen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie\ndas Wort „, sowie“ ersetzt.\nder Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emit-\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                       tenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und\n„4. Unternehmen, die mit dem Emittenten oder           Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukom-\nAnbieter nach § 271 des Handelsgesetz-            men, enthalten.“\nbuchs in einem Beteiligungsverhältnis\nstehen oder verbunden sind.“                                             Artikel 7\nÄnderung der Wertpapierdienstleistungs-\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „bis 3“ durch die\nVerhaltens- und Organisationsverordnung\nAngabe „bis 4“ ersetzt.\nIn § 5a Absatz 1 Satz 2 der Wertpapierdienstleis-\n5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                      tungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom\na) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter          20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Arti-\n„über Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis        kel 1 der Verordnung vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 956)\neines Unternehmens gewähren, über Anteile an           geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende\neinem Treuhandvermögen und über Anteile an             Nummer 3a eingefügt:\neinem sonstigen geschlossenen Fonds“ gestri-           „3a. den nach § 33 Absatz 3b des Wertpapierhandels-\nchen.                                                        gesetzes festgelegten Zielmarkt,“.\nb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 8\n„1. eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlage-\nobjekt sind die Gegenstände, zu deren voller                              Änderung des\noder teilweiser Finanzierung die von den Er-                          Handelsgesetzbuchs\nwerbern der Vermögensanlagen aufzubrin-               In § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in\ngenden Mittel bestimmt sind. Bei einem Treu-       der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nhandvermögen, das ganz oder teilweise aus          mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das","1128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015\nzuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. April          4. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird der              „Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b\nPunkt am Ende durch die Wörter „; der Höchstbetrag               des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung\ndes Ordnungsgeldes erhöht sich auf zweihundertfünf-              von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs\nzigtausend Euro, wenn die Kapitalgesellschaft kapital-           der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem\nmarktorientiert im Sinne des § 264d ist.“ ersetzt.               Kapital entsprechend anzuwenden.“\n5. Nach § 344 wird folgender § 344a eingefügt:\nArtikel 9\n„§ 344a\nÄnderung des\nÜbergangsvorschrift\nEinführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\nzum Kleinanlegerschutzgesetz\nDem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in                   § 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-               der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom\nmer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das            3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) sind erstmals auf\nzuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. April              Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre\n2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird folgen-          anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 be-\nder Sechsunddreißigster Abschnitt angefügt:                      ginnen.“\n„Sechsunddreißigster Abschnitt                                            Artikel 11\nÜbergangsvorschriften                                             Änderung der\nzum Kleinanlegerschutzgesetz                                        Gewerbeordnung\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der          Bekannt-\nArtikel 74                           machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.           202), die\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom          15. April\n§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der       2015 (BGBl. I S. 583) geändert worden ist,         wird wie\nFassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli           folgt geändert:\n2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und          1. § 34g wird wie folgt geändert:\nKonzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden,\ndie nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.“                        a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Technologie“\ndurch das Wort „Energie“ und werden die Wörter\n„für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nArtikel 10                                  schutz“ durch die Wörter „der Justiz und für Ver-\nÄnderung des                                  braucherschutz“ ersetzt.\nKapitalanlagegesetzbuchs                          b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 7\nDas Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013                     angefügt:\n(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-\nzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden               „7. zur Pflicht, die Einhaltung der in § 2a Absatz 3\nist, wird wie folgt geändert:                                            des Vermögensanlagengesetzes genannten\nBetragsgrenzen zu prüfen.“\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu\n2. Dem § 157 werden die folgenden Absätze 5 bis 7\n§ 344 die folgende Angabe eingefügt:                         angefügt:\n„§ 344a Übergangsvorschrift      zum     Kleinanleger-          „(5) Gewerbetreibende, die am 10. Juli 2015 eine\nschutzgesetz“.                                     Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für\ndie Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Ge-\n2. Dem § 45 Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-              legenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und\ngefügt:                                                      damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen\n„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b            vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem 10. Juli\ndes Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung               2015 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis\nvon Pflichten des vertretungsberechtigten Organs             zum 1. Januar 2016 eine Erlaubnis als Finanzanla-\nder AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des          genvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nAbsatzes 1 entsprechend anzuwenden. An die Stelle            zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f\nder Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1            Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach\nund 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der             Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 5 und 6\nErstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach           registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung\nAbsatz 1. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1            zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen\nSatz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung           Informationen an die Registerbehörde. Wird die\nund Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß                  Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnis-\nden Absätzen 1 und 2.“                                       urkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 be-\nantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit\n3. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe „§ 46 Absatz 1“              und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2\ndurch die Angabe „§ 46“ und werden die Wörter                Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis ist auf die Ver-\n„neunten Monats“ durch die Wörter „sechsten Mo-              mittlung von partiarischen Darlehen und Nachrang-\nnats“ ersetzt.                                               darlehen beschränkt. Für den Nachweis der nach","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 9. Juli 2015                    1129\n§ 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde                    der erforderliche Sachkundenachweis nicht bis zum\nist Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c                   Ablauf dieser Frist erbracht wird. Nach Erbringung\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der                  des Sachkundenachweises ist dem Erlaubnisinhaber\nVermittlung von partiarischen Darlehen oder Nach-                   eine unbeschränkte Erlaubnis nach § 34f Absatz 1\nrangdarlehen mit der bestandskräftigen Entschei-                    Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Beschäftigte dieses\ndung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1                   Erlaubnisinhabers im Sinne des § 34f Absatz 4 Satz 1\nSatz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in                  sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sach-\nSatz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt                kundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 zu\ndie Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                   erwerben.\nals Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                       (7) Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen\nfür die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nach-                im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 7 des Vermö-\nrangdarlehen.                                                       gensanlagengesetzes Anlagevermittlung im Sinne des\n(6) Gewerbetreibende im Sinne des Absatzes 5                     § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes\nsind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2016 einen Sach-                 oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a\nkundenachweis nach § 34f Absatz 2 Nummer 4                          Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen\ngegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen.                     wollen, bedürfen bis zum 15. Oktober 2015 keiner\nDie nach Absatz 5 erteilte Erlaubnis erlischt, wenn                 Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.“\nArtikel 12\nÄnderung der\nVerordnung über die Umlegung\nvon Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz\nNummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die\nUmlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom\n29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 13. April 2015 (BGBl. I S. 600) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nNr.                            Gebührentatbestand                            Gebühr in Euro\n„5.1.1 Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der                        22 000“.\nFinanztätigkeit oder Finanzpraxis\n(§ 4b Absatz 1 Nummer 2 WpHG)\nArtikel 13\nInkrafttreten\n(1) Artikel 4 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.\n(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und d Doppelbuchstabe bb sowie Num-\nmer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Artikel 3 Nummer 7, Artikel 6 Num-\nmer 2 Buchstabe d sowie Artikel 7 treten am 3. Januar 2017 in Kraft.\n(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juli 2015\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas"]}