{"id":"bgbl1-2015-27-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":27,"date":"2015-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_27.pdf#page=13","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung","law_date":"2015-07-01T00:00:00Z","page":1101,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015           1101\nVerordnung\nzur Änderung der Personalausweisverordnung, der\nPersonalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nVom 1. Juli 2015\nDas Bundesministerium des Innern verordnet auf                   „(4) Die Personalausweisbehörde ändert die An-\nGrund                                                            schrift im Ersatz-Personalausweis in den dafür vor-\n– des § 34 Nummer 1 und 8 des Personalausweisge-                 gesehenen Datenfeldern.“\nsetzes, von denen Nummer 8 durch Artikel 2 Ab-            5. Nach Anhang 2 wird der aus der Anlage 1 zu dieser\nsatz 13 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I              Verordnung ersichtliche Anhang 2a eingefügt.\nS. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23      6. In Anhang 3 erhält Abschnitt 1 die aus der Anlage 2\nAbsatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. Au-                zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\ngust 2013 (BGBl. I S. 3154) im Benehmen mit dem\nAuswärtigen Amt sowie                                                             Artikel 2\n– des § 56 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Bun-                                 Änderung der\ndesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)                  Personalausweisgebührenverordnung\nunter Berücksichtigung des Artikels 1 Nummer 3 des           In § 1 Absatz 2 Satz 1 der Personalausweisgebüh-\nGesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1738):         renverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I\nS. 1477), die durch Artikel 3 der Verordnung vom\nArtikel 1                           20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist,\nÄnderung der                          werden nach den Wörtern „eines vorläufigen Personal-\nPersonalausweisverordnung                     ausweises“ die Wörter „oder eines Ersatz-Personalaus-\nweises“ eingefügt.\nDie Personalausweisverordnung vom 1. November\n2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 2 der\nArtikel 3\nVerordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                        Änderung der\nErsten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu An-\nhang 2 folgende Angabe eingefügt:                            Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord-\nnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945) wird\n„Anhang 2a Muster des Ersatz-Personalausweises“.          wie folgt geändert:\n2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Bei der         1. In § 4 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort\nBeantragung eines Personalausweises ist von der               „Personalausweises,“ die Wörter „des vorläufigen\nantragstellenden Person“ durch die Wörter „Von                Personalausweises, des Ersatz-Personalauswei-\nder Person, für die ein Ausweis im Sinne des § 2              ses,“ eingefügt und wird die Angabe „1701“ durch\nAbsatz 1 des Personalausweisgesetzes auszustellen             die Angabe „1700“ ersetzt.\nist, ist der Personalausweisbehörde“ ersetzt.\n2. In § 6 Absatz 1 Nummer 16 werden nach dem Wort\n3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                     „Personalausweises,“ die Wörter „des vorläufigen\n„§ 12a                               Personalausweises, des Ersatz-Personalauswei-\nses,“ eingefügt und wird die Angabe „1701“ durch\nMuster für den Ersatz-Personalausweis                die Angabe „1700“ ersetzt.\nDer Ersatz-Personalausweis ist nach dem in An-\nhang 2a abgedruckten Muster herzustellen. Für die                                 Artikel 4\neinzutragenden Daten gelten die formalen Anforde-                               Inkrafttreten\nrungen des Anhangs 3 Abschnitt 1.“                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\n4. Dem § 19 wird folgender Absatz 4 angefügt:                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 1. Juli 2015\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière","1102      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015\nAnlage 1 zu Artikel 1 Nummer 5\nAnhang 2a\nMuster des Ersatz-Personalausweises\nVorderseite\nRückseite","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015             1103\nAnlage 2 zu Artikel 1 Nummer 6\n„Abschnitt 1\nFormale Anforderungen an die Einträge in Ausweisen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Personalausweis-\ngesetzes\nVorbemerkung:\n1. Die in der nachstehenden Tabelle beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten sowohl für den Per-\nsonalausweis als auch für den vorläufigen Personalausweis und den Ersatz-Personalausweis.\n2. Die Personalausweisbehörden verwenden zur Personalisierung der vorläufigen Personalausweise und der Auf-\nkleber zur Anschriftenänderung sowie zur Personalisierung der Ersatz-Personalausweise und zur Änderung\nvon Daten der Ersatz-Personalausweise den Schriftfont „UnicodeDoc“. Hierfür sind Tintenstrahldrucker ein-\nzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831:1980-10 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller\nLesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach\nDIN ISO 12757-1:1999-02 urkunden- und kopierecht ist.\n3. Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Si-\ncherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für ho-\nheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin“ zu verwenden.\n4. Der maschinenlesbare Bereich in den Ausweisen ist im Schriftfont OCR-B zu beschriften.\n5. In den Datenfeldern „Name“ (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen“ sind alle Namensbestand-\nteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend der nachstehenden Tabelle umsetzbar ist.\n6. Grundsätzlich sind alle Einträge in den Ausweisen in der Schriftgröße 1 gemäß der nachstehenden Tabelle\nvorzunehmen.\nWird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind\nsämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen.\nSollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle maximal zur\nVerfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen)\n– unter Ausnutzung der maximal zur Verfügung stehenden Zeichenzahl – entsprechend gekürzt vorzunehmen.\nBei dem vorläufigen Personalausweis und bei dem Ersatz-Personalausweis ist im Datenfeld „Name“ der Ein-\ntrag gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle in der Schriftgröße 1 und 2 im Fettdruck zulässig. Ein-\nträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser\nSchriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes\n(zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.\nUnterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.\nBei der Personalisierung des Aufklebers zur Änderung der Anschrift auf dem Personalausweis ist die Serien-\nnummer in der Schriftgröße 3 einzutragen. Die Eintragungen zur Postleitzahl, zum Wohnort sowie zur Straße\nund Hausnummer sind in der Schriftgröße 3 im Fettsatz vorzunehmen.\n7. Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, ist der Geburtsname in einer eigenen\nZeile einzutragen. Dem Geburtsnamen ist die Zeichenfolge „GEB.“ bzw. „geb.“ unter Hinzufügung eines Leer-\nzeichens voranzustellen.\n8. Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser oder werden diese im Datenfeld „Name“\neingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichen-\nzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.\n9. Die alphanummerische Seriennummer des Personalausweises wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G,\nH, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet. Beim vorläufigen\nPersonalausweis und beim Ersatz-Personalausweis besteht die Seriennummer aus einem Buchstaben und\nsieben Ziffern.\n10. Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35 x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der\nPersonalisierung im vorläufigen Personalausweis verkleinert mit den Abmessungen 29 x 37 mm darzustellen.","1104                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015\nAnzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen\nDatenfelder             Schriftgröße1 1                               Schriftgröße 2\nSchriftfont des Ausweisherstellers: (2 mm)    Schriftfont des Ausweisherstellers: (1,3 mm)\nUnicodeDoc: 2,4 mm                            UnicodeDoc: 2 mm\nName (Familienname und             26 Zeichen pro Zeile;                         40 Zeichen pro Zeile;\nGeburtsname)                       2 Zeilen (insgesamt 52 Zeichen)               3 Zeilen (insgesamt 120 Zeichen)\nVornamen                           26 Zeichen pro Zeile;                         40 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)                2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)\nTag der Geburt                     10 Zeichen pro Zeile;                         Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig\n1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)\nOrt der Geburt                     26 Zeichen pro Zeile;                         40 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt 26 Zeichen)                2 Zeilen (insgesamt 80 Zeichen)\nStaatsangehörigkeit                7 Zeichen pro Zeile;                          Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig\n1 Zeile (insgesamt 7 Zeichen)\nGültig bis (letzter Tag der        10 Zeichen pro Zeile;                         Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig\nGültigkeitsdauer)                  1 Zeile (insgesamt 10 Zeichen)\nWohnort                            25 Zeichen pro Zeile;                         Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig\n2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)\nStraße und Hausnummer              25 Zeichen pro Zeile;                         Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig\n2 Zeilen (insgesamt 50 Zeichen)\nGröße                              3 Zeichen pro Zeile;                          Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig\n1 Zeile (insgesamt 3 Zeichen)\nFarbe der Augen                    19 Zeichen pro Zeile;                         Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig\n1 Zeile (insgesamt 19 Zeichen)\nOrdens- und Künstlername 20 Zeichen pro Zeile;                                   30 Zeichen pro Zeile;\n1 Zeile (insgesamt 20 Zeichen)                2 Zeilen (insgesamt 60 Zeichen)\nausstellende Behörde               19 Zeichen pro Zeile;                         28 Zeichen pro Zeile;\n2 Zeilen (insgesamt 38 Zeichen)               3 Zeilen (insgesamt 84 Zeichen)\nTag der Ausstellung                8 Zeichen pro Zeile;                          Einträge in Schriftgröße 2 sind unzulässig\n1 Zeile (insgesamt 8 Zeichen)\nDatenfelder                                      Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen\n– der Aufkleber für                                                   Schriftgröße 3\nAnschriftänderungen                                                 UnicodeDoc: 1,5 mm\nAnschrift                          25 Zeichen pro Zeile; 4 Zeilen (insgesamt 100 Zeichen)\nSeriennummer                       9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)\n1\nDie Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.“"]}