{"id":"bgbl1-2015-27-4","kind":"bgbl1","year":2015,"number":27,"date":"2015-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/27#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-27-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_27.pdf#page=10","order":4,"title":"Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung","law_date":"2015-06-30T00:00:00Z","page":1098,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1098   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015\nBekanntmachung\nder Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung\nVom 30. Juni 2015\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1092)\nwird nachstehend der Wortlaut der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-\nverordnung in der ab dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I\nS. 1905),\n2. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n6. April 2009 (BGBl. I S. 749),\n3. die am 9. Mai 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Mai 2009\n(eBAnz AT51 2009 V1), diese geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom\n17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),\n4. den am 23. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom\n17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1337),\n5. die am 23. Juni 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Juni 2009\n(eBAnz AT63 2009 V1), diese geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\n30. November 2009 (BGBl. I S. 3828),\n6. den am 24. Dezember 2009 in Kraft getretenen Artikel 6 der Verordnung vom\n18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939),\n7. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung\nvom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),\n8. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 26 der Verordnung vom\n17. April 2014 (BGBl. I S. 388),\n9. den am 9. Juli 2015 in Kraft tretenden Artikel 2 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nBonn, den 30. Juni 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015             1099\nVerordnung\nzur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über\nMaßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit\n(EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)\n§1                               auch in Verbindung mit Absatz 6, der Verordnung (EG)\nVerbringungsverbot zum                      Nr. 1266/2007 vorliegen.\nSchutz gegen die Blauzungenkrankheit\n§2\n(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus einer\nSperrzone im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der                            Überwachungsprogramme,\nVerordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom                             Beobachtungsprogramme\n26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur               (1) Die Durchführung der Programme\nRichtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Be-\nkämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blau-               1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungen-\nzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für                 krankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung\nVerbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzun-               (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I\ngenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. L 283               Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung möglicher\nvom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils geltenden Fas-              Einschleppungen des Virus der Blauzungenkrankheit\nsung ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbe-            abzielen,\nschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden               2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzungen-\nnach Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-               krankheit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung\nsatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 nicht, soweit           (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit Anhang I Num-\ndie Voraussetzungen                                               mer 1 und 3, die darauf ausgerichtet sind, das Feh-\n1. des Artikels 8 Absatz 1 oder 4, jeweils auch in Ver-           len bestimmter Serotypen des Virus der Blauzungen-\nbindung mit Absatz 6, oder                                    krankheit nachzuweisen,\n2. des Artikels 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit            obliegt der zuständigen Behörde.\nAbsatz 2,                                                    (2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-\nder Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot       ministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf An-\ndes Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere     forderung über die Ergebnisse der in Absatz 1 genann-\n1. in                                                         ten Programme.\na) eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2 Buch-                                      §3\nstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,\n(weggefallen)\nb) eine Kontrollzone im Sinne des Artikels 8 Absatz 2\nBuchstabe b der Richtlinie 2000/75/EG des Rates\n§4\nvom 20. November 2000 mit besonderen Be-\nstimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung                                       Impfungen\nund Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327           (1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blauzungen-\nvom 22.12.2000, S. 74) in der jeweils geltenden        krankheit nur geimpft werden\nFassung oder\n1. im Falle der amtlichen Feststellung des Ausbruchs\nc) ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des Artikels 7\nder Blauzungenkrankheit nach § 4 der Verordnung\nAbsatz 2a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)\nzum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit,\nNr. 1266/2007\n2. mit inaktivierten Impfstoffen und\neines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und\n2. im Falle                                                   3. mit Impfstoffen, bei deren Herstellung derjenige\nSerotyp verwendet worden ist, der der amtlichen\na) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforderungen                 Feststellung nach Nummer 1 zu Grunde lag.\ndes Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nAbsatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007,           Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf dem Gebiet eines\nbenachbarten Mitgliedstaates oder eines Drittlandes\nb) der Nummer 1 Buchstabe b die Anforderungen             der Ausbruch der Blauzungenkrankheit innerhalb einer\ndes Artikels 7 Absatz 2, auch in Verbindung mit        Entfernung von weniger als 150 Kilometern von der\nAbsatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder       deutschen Grenze durch die zuständige Behörde des\nc) der Nummer 1 Buchstabe c die Anforderungen             betroffenen Mitgliedstaates oder des betroffenen Dritt-\ndes Artikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 4, auch in        landes amtlich festgestellt worden ist.\nVerbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EG)\n(2) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder\nNr. 1266/2007\neiner von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen\nerfüllt sind.                                             die Blauzungenkrankheit innerhalb von sieben Tagen\n(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Ei-            nach der Durchführung der Impfung unter Angabe\nzellen aus einer Sperrzone im Sinne des Artikels 2            1. der Registriernummer seines Betriebes,\nBuchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 ist\nverboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit          2. des Datums der Impfung und\ndie Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1, jeweils          3. des verwendeten Impfstoffes","1100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015\nmitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde         Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesundheitsgesetzes an-\nhat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der nach            zuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung\nSatz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.                        erforderlich sind, bleibt unberührt.\n§ 4a                                                            §5\nWildtieruntersuchung,                                        Ordnungswidrigkeiten\nweitergehende Maßnahmen                          Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\n(1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung der       mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\nBlauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildwieder-          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle der Anord-        1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein Tier verbringt,\nnung nach Satz 1 haben Jagdausübungsberechtigte\n2. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 einen Embryo, Samen\n1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde              oder eine Eizelle verbringt,\nProben von erlegten Wildwiederkäuern zur Unter-\nsuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen           3. entgegen § 4 Absatz 1 ein Tier impft,\nund der von der zuständigen Behörde bestimmten         4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht,\nUntersuchungseinrichtung zuzuleiten und                    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten             macht oder\nkranker oder verendeter Wildwiederkäuer unter An-      5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2\ngabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen.                 Satz 2 zuwiderhandelt.\n(2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur Be-\nkämpfung der Blauzungenkrankheit weitergehende Maß-                                      §6\nnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6                         (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}