{"id":"bgbl1-2015-27-3","kind":"bgbl1","year":2015,"number":27,"date":"2015-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_27.pdf#page=7","order":3,"title":"Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit","law_date":"2015-06-30T00:00:00Z","page":1095,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015 1095\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit\nVom 30. Juni 2015\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1092)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung zum Schutz gegen die Blau-\nzungenkrankheit in der ab dem 9. Juli 2015 geltenden Fassung bekannt ge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 12. April 2002 in Kraft getretene Verordnung vom 22. März 2002\n(BGBl. I S. 1241),\n2. den am 23. August 2006 nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 3 in Kraft ge-\ntretenen Artikel 2 der Verordnung vom 22. August 2006 (eBAnz AT43 2006 V1),\n3. den am 11. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli\n2007 (BGBl. I S. 1264),\n4. den am 28. Dezember 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144),\n5. den am 4. Dezember 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n3. Dezember 2008 (eBAnz AT142 2008 V1), diese geändert durch Artikel 4\nder Verordnung vom 6. April 2009 (BGBl. I S. 749),\n6. den am 16. April 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n6. April 2009 (BGBl. I S. 749),\n7. den am 22. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 13 der Verordnung\nvom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720),\n8. den am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Artikel 25 der Verordnung vom\n17. April 2014 (BGBl. I S. 388),\n9. den am 9. Juli 2015 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Ver-\nordnung.\nBonn, den 30. Juni 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt","1096                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit*\n§1                                            Tierarzt sowie die virologische oder serologische\nBegriffsbestimmungen                                      Untersuchung der seuchenverdächtigen Tiere,\n(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:                             c) Aufzeichnungen über den Bestand der Tiere und\nderen tägliche Anpassung an Bestandsverände-\n1. Blauzungenkrankheit, wenn diese durch\nrungen durch Verenden oder Geburt,\na) virologische Untersuchung (Virus- oder Genom-\nnachweis) oder                                                     d) die unschädliche Beseitigung der verendeten Tiere\nsowie\nb) serologische Untersuchung in Verbindung mit\nklinischen oder epizootiologischen Befunden                   2. epizootiologische Nachforschungen\nfestgestellt ist;                                                an.\n2. Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Er-                         (1a) Die zuständige Behörde kann für Betriebe, für\ngebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung                 die sie die behördliche Beobachtung angeordnet hat,\nmit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere              die Behandlung der Tiere, ihres Stalles oder sonstigen\ndem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blau-                Standortes mit zugelassenen Insektiziden anordnen,\nzungenkrankheit befürchten lässt.                                soweit dies zur Bekämpfung der Tierseuche erforder-\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                              lich ist.\n1. Empfängliche Tiere:                                                    (2) Die zuständige Behörde kann Maßnahmen nach\nWiederkäuer,                                                     Absatz 1 in Bezug auf andere Betriebe anordnen, sofern\ndie geographische Lage, der Standort der empfäng-\n2. Vektor:\nlichen Tiere oder Kontakte zu dem betroffenen Betrieb\nInsekten der Gattung Culicoida,                                  eine Ansteckung mit der Blauzungenkrankheit befürch-\n3. Epizootiologische Nachforschungen:                                 ten lassen.\nNachforschungen zur Ermittlung                                       (3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung nach\na) der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung                Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a hat der für den be-\ndes Erregers der Blauzungenkrankheit in einen                 troffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustellen, dass\nBetrieb,                                                      empfängliche Tiere nicht in den oder aus dem Betrieb\nverbracht werden.\nb) der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb so-\nwie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere\n§4\nsich aus dieser Quelle angesteckt haben können,\nc) von Vorkommen und Verteilung des Vektors und                                      Bekanntmachung\ndes Seuchenausbruches\nd) der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb\nverbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus                     Nach amtlicher Feststellung macht die zuständige\neinem solchen Betrieb verbrachten verendeten                  Behörde den Ausbruch der Blauzungenkrankheit öffent-\nempfänglichen Tiere.                                          lich bekannt.\n§2                                                                 §5\n(weggefallen)                                                    Maßnahmen\nim Falle der amtlichen Feststellung der Seuche\n§3\n(1) Ist die Blauzungenkrankheit in einem Betrieb\nMaßnahmen\namtlich festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde\nim Falle des Seuchenverdachts\ndie in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Maßnahmen.\n(1) Im Falle des Verdachts auf Blauzungenkrankheit\nin einem Betrieb ordnet die zuständige Behörde in                         (2) Die zuständige Behörde ordnet die Tötung und\nBezug auf den betroffenen Betrieb                                     unschädliche Beseitigung der empfänglichen Tiere des\nbetroffenen Betriebes insoweit an, als dies erforderlich\n1. hinsichtlich der empfänglichen Tiere                               ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern.\na) die behördliche Beobachtung,\n(3) Die zuständige Behörde ordnet, vorbehaltlich des\nb) die regelmäßige klinische Untersuchung der leben-             Satzes 2, bei allen empfängliche Tiere haltenden Be-\nden und die pathologisch-anatomische Untersu-                 trieben, die in dem Gebiet um den betroffenen Betrieb\nchung der verendeten Tiere durch den beamteten                mit einem Radius von 20 Kilometern liegen, die Maß-\nnahmen nach § 3 Absatz 1 an. Die zuständige Behörde\n* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/75/EG des  kann unter Berücksichtigung epidemiologischer, geo-\nRates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für\nMaßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit        graphischer, ökologischer oder meteorologischer Ge-\n(ABl. EG Nr. L 327 S. 74).                                          sichtspunkte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015             1097\n1. Anordnungen nach Satz 1 für                               ger als 150 Kilometern von der deutschen Grenze durch\na) ein größeres oder                                     die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaa-\ntes amtlich festgestellt und der für das angrenzende\nb) ein kleineres                                         Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich zur\nGebiet als das in Satz 1 genannte erlassen oder          Kenntnis gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen\n2. von einer solchen Anordnung absehen,                      entsprechend § 5 Absatz 3 und 4 an. § 5 Absatz 5,\ndie §§ 6 und 7 gelten entsprechend.\nsoweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies er-\nfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe b\n§7\noder der Nummer 2, solche Belange nicht entgegen-\nstehen.                                                                             Aufhebung\n(4) Die zuständige Behörde legt ferner unter Berück-                     angeordneter Maßnahmen\nsichtigung der geographischen, verwaltungstechnischen,          (1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer\nökologischen und epizootiologischen Bedingungen so-          amtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit ange-\nwie vorbehaltlich des Satzes 2                               ordneten Maßnahmen auf, wenn die Informationen nach\n1. das Gebiet um den betroffenen Betrieb mit einem           Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007\nRadius von mindestens 100 Kilometern als Sperr-          der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durch-\ngebiet sowie                                             führungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des\nRates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und\n2. das Gebiet um das Sperrgebiet in einer Tiefe von          Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Be-\n50 Kilometern als Beobachtungsgebiet                     schränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere\nfest. Bei der Festsetzung eines Sperrgebietes oder eines     von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten\nBeobachtungsgebietes sind die Bestimmungen eines             gelten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils\nnicht unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Euro-            geltenden Fassung übermittelt sind.\npäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union               (2) Die zuständige Behörde hebt wegen eines Seu-\nzu beachten, der auf Grund des Artikels 8 Absatz 2           chenverdachts angeordnete Maßnahmen auf, wenn\nBuchstabe d oder Absatz 3 der Richtlinie 2000/75/EG\nin der jeweils geltenden Fassung erlassen und vom            1. die Untersuchungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1\nBundesministerium im Bundesanzeiger bekannt ge-                  Buchstabe b und\nmacht worden ist.                                            2. die Ergebnisse der epizootiologischen Nachforschun-\n(5) Die zuständige Behörde ordnet die Durchführung            gen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2\nepizootiologischer Nachforschungen im Sperrgebiet            den Seuchenverdacht nicht bestätigt haben.\nund im Beobachtungsgebiet an.\n§8\n§6\nOrdnungswidrigkeiten\nVorschriften\nOrdnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-\nfür Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet\nmer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-\nWer in einem Sperrgebiet oder einem Beobachtungs-         delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngebiet empfängliche Tiere hält, hat dies und den Stand-\n1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1, 1a\nort der Tiere unverzüglich nach Bekanntgabe der Fest-\noder Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1\nsetzung nach § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde\noder Satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt,\nanzuzeigen.\n2. entgegen § 3 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass ein\n§ 6a                                   Tier nicht verbracht wird,\nSeuchenausbruch                          3. entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nin einem benachbarten Mitgliedstaat                     vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.\nWird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-\nstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der Blau-                                    §9\nzungenkrankheit innerhalb einer Entfernung von weni-                               (Inkrafttreten)"]}