{"id":"bgbl1-2015-27-2","kind":"bgbl1","year":2015,"number":27,"date":"2015-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_27.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften","law_date":"2015-06-30T00:00:00Z","page":1092,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1092              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015\nZweite Verordnung\nzur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften\nVom 30. Juni 2015\nAuf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c,             ten (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der jeweils\nNummer 10, 12, 13, 15, 18, 20 und 29, des § 14                  geltenden Fassung übermittelt sind.“\nAbsatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1            3. § 8 wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a und d sowie des § 26 Absatz 1 Satz 1 in\nVerbindung mit Satz 2 Nummer 1, 4, 5 und 6 des                  a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“\nTiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I                  durch einen Schlusspunkt ersetzt.\nS. 1324), jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des            b) Die Nummer 4 wird aufgehoben.\nZuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass                                   Artikel 2\nvom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet\ndas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-                        Änderung der EG-Blauzungen-\nschaft:                                                              bekämpfung-Durchführungsverordnung\nDie EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-\nArtikel 1                           ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nÄnderung der Verordnung                      24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch\nzum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit                Artikel 26 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I\nS. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen-\nkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), die zu-       1. § 1 wird wie folgt geändert:\nletzt durch Artikel 25 der Verordnung vom 17. April 2014        a) In der Überschrift werden die Wörter „des Sero-\n(BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt ge-           typs 8“ gestrichen.\nändert:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 6b wird aufgehoben.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „aus dem Inland“\n2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                durch die Wörter „aus einer Sperrzone im\n„(1) Die zuständige Behörde hebt die wegen einer                Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verord-\namtlichen Feststellung der Blauzungenkrankheit                      nung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission\nangeordneten Maßnahmen auf, wenn die Informa-                       vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvor-\ntionen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verord-                          schriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates\nnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom                          hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung\n26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften                      und Beobachtung der Blauzungenkrankheit\nzur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich                    sowie der Beschränkungen, die für Verbrin-\nder Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung                         gungen bestimmter Tiere von für die Blauzun-\nder Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkun-                      genkrankheit empfänglichen Arten gelten\ngen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für                 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37) in der je-\ndie Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gel-                    weils geltenden Fassung“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015              1093\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kommission               nung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit An-\nvom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvor-                hang I Nummer 1 und 2, die auf die Feststellung\nschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates             möglicher Einschleppungen des Virus der Blau-\nhinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung                  zungenkrankheit abzielen,\nund Beobachtung der Blauzungenkrankheit               2. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzun-\nsowie der Beschränkungen, die für Verbrin-                genkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verord-\ngungen bestimmter Tiere von für die Blauzun-              nung (EG) Nr. 1266/2007 in Verbindung mit An-\ngenkrankheit empfänglichen Arten gelten                   hang I Nummer 1 und 3, die darauf ausgerichtet\n(ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils gelten-          sind, das Fehlen bestimmter Serotypen des Virus\nden Fassung“ gestrichen.                                  der Blauzungenkrankheit nachzuweisen,\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nobliegt der zuständigen Behörde.\n„Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, so-\n(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun-\nweit empfängliche Tiere\ndesministerium für Ernährung und Landwirtschaft\n1. in                                                 auf Anforderung über die Ergebnisse der in Absatz 1\na) eine Sperrzone im Sinne des Artikels 2          genannten Programme.“\nBuchstabe d der Verordnung (EG)             3. § 3 wird aufgehoben.\nNr. 1266/2007,\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\nb) eine Kontrollzone im Sinne des Arti-\nkels 8 Absatz 2 Buchstabe b der Richt-          a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. No-                 „(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen die Blau-\nvember 2000 mit besonderen Bestim-                  zungenkrankheit nur geimpft werden\nmungen für Maßnahmen zur Bekämp-\n1. im Falle der amtlichen Feststellung des Aus-\nfung und Tilgung der Blauzungenkrank-\nbruchs der Blauzungenkrankheit nach § 4 der\nheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74)\nVerordnung zum Schutz gegen die Blauzun-\nin der jeweils geltenden Fassung oder\ngenkrankheit,\nc) ein vorläufig freies Gebiet im Sinne des\n2. mit inaktivierten Impfstoffen und\nArtikels 7 Absatz 2a Unterabsatz 1 der\nVerordnung (EG) Nr. 1266/2007                       3. mit Impfstoffen, bei deren Herstellung der-\neines anderen Mitgliedstaates verbracht                   jenige Serotyp verwendet worden ist, der der\nwerden und                                                amtlichen Feststellung nach Nummer 1 zu\nGrunde lag.\n2. im Falle\nSatz 1 gilt entsprechend, wenn auf dem Gebiet\na) der Nummer 1 Buchstabe a die Anfor-                 eines benachbarten Mitgliedstaates oder eines\nderungen des Artikels 7 Absatz 1, auch              Drittlandes der Ausbruch der Blauzungenkrank-\nin Verbindung mit Absatz 4, der Verord-             heit innerhalb einer Entfernung von weniger als\nnung (EG) Nr. 1266/2007,                            150 Kilometern von der deutschen Grenze durch\nb) der Nummer 1 Buchstabe b die Anfor-                 die zuständige Behörde des betroffenen Mitglied-\nderungen des Artikels 7 Absatz 2, auch              staates oder des betroffenen Drittlandes amtlich\nin Verbindung mit Absatz 4, der Verord-             festgestellt worden ist.“\nnung (EG) Nr. 1266/2007 oder\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Sero-\nc) der Nummer 1 Buchstabe c die Anfor-                 typs 8“ gestrichen.\nderungen des Artikels 7 Absatz 2a\n5. § 4a wird wie folgt gefasst:\nUnterabsatz 4, auch in Verbindung\nmit Absatz 4, der Verordnung (EG)                                         „§ 4a\nNr. 1266/2007                                    Wildtieruntersuchung, weitergehende Maßnahmen\nerfüllt sind.“                                        (1) Die zuständige Behörde kann zur Erkennung\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wild-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „aus dem Inland“          wiederkäuern Untersuchungen anordnen. Im Falle\ndurch die Wörter „aus einer Sperrzone im              der Anordnung nach Satz 1 haben Jagdausübungs-\nSinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verord-          berechtigte\nnung (EG) Nr. 1266/2007“ ersetzt.                     1. nach näherer Anweisung der zuständigen Be-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 8               hörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur\nAbsatz 1 oder 4“ durch die Wörter „des Arti-              Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu ent-\nkels 8 Absatz 1“ ersetzt.                                 nehmen und der von der zuständigen Behörde\nbestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:\nund\n„§ 2\n2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftre-\nÜberwachungsprogramme,                              ten kranker oder verendeter Wildwiederkäuer un-\nBeobachtungsprogramme                              ter Angabe des jeweiligen Fundortes mitzuteilen.\n(1) Die Durchführung der Programme                            (2) Die Befugnis der zuständigen Behörde, zur\n1. zur Überwachung und Beobachtung der Blauzun-               Bekämpfung der Blauzungenkrankheit weiterge-\ngenkrankheit im Sinne des Artikels 4 der Verord-          hende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbin-","1094           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 8. Juli 2015\ndung mit § 6 Absatz 1 Nummer 10 des Tiergesund-         gegen die Blauzungenkrankheit und der EG-Blauzun-\nheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur Tierseu-     genbekämpfung-Durchführungsverordnung in der ab\nchenbekämpfung erforderlich sind, bleibt unbe-          dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fas-\nrührt.“                                                 sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3                                                  Artikel 4\nBekanntmachung                                               Inkrafttreten\nDas Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nschaft kann den Wortlaut der Verordnung zum Schutz        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juni 2015\nDer Bundesminister\nfür Ernährung und Landwirtschaft\nChristian Schmidt"]}