{"id":"bgbl1-2015-26-5","kind":"bgbl1","year":2015,"number":26,"date":"2015-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2015/26#page=47","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2015-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2015/bgbl1_2015_26.pdf#page=47","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung","law_date":"2015-07-01T00:00:00Z","page":1087,"pdf_page":47,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015             1087\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung\nVom 1. Juli 2015\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksord-                   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung\n„2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-\nder folgenden Tätigkeiten auszuwählen,\nden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-\nwobei bei der Aufgabenstellung der Be-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nreich, in dem der Prüfling ausgebildet\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-\nwurde, zu berücksichtigen ist:\nber 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesminis-\nterium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit                       a) Gestalten und Herstellen einer akusti-\ndem Bundesministerium für Bildung und Forschung:                               schen Gitarre oder\nb) Gestalten und Herstellen einer elektri-\nArtikel 1\nschen Gitarre;“.\nDie Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung\nvom 30. Juni 2014 (BGBl. I S. 875) wird wie folgt geän-            bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\ndert:                                                                   „4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                             100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll\ndie Präsentation höchstens 10 Minuten\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nund das auftragsbezogene Fachgespräch\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                    höchstens 20 Minuten dauern.“\n„(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau        b) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nvon Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch\nHarfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die              „(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren\nBerufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie               noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 ent-\nfür die Zwischen- und Gesellenprüfung die Rege-             sprechend anzuwenden.“\nlungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entspre-      5. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nchend anzuwenden.“\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n2. § 4 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8. Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen                 „2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der\noder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,“.                 folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei\nbei der Aufgabenstellung der Bereich, in\n3. § 7 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:                 dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu be-\n„2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen                rücksichtigen ist:\nund mit ihm soll ein situatives Fachgespräch ge-\na) Herstellen einer spielfertigen Harfe oder\nführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeits-\nprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;                b) Herstellen eines Harfenteils mit Einbau\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stun-                     einer Mechanik;“.\nden; innerhalb dieser Zeit soll das situative           b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nFachgespräch höchstens 15 Minuten dauern\nund die Bearbeitungszeit für die schriftlichen             „4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stun-\nAufgaben 120 Minuten betragen.“                                den; innerhalb dieser Zeit soll die Präsenta-\ntion höchstens 10 Minuten und das auftrags-\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                                        bezogene Fachgespräch höchstens 20 Minu-\na) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                               ten dauern.“","1088                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2015 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2015\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                 Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,75 € (5,70 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).              Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n6. Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:                                 8. Die Anlage wird wie folgt geändert:\n„§ 10                                    a) Abschnitt A Nummer 8 Spalte 2 wird wie folgt ge-\nfasst:\nGewichtung der Prüfungsbereiche,\nBestehen der Gesellenprüfung“.                                      „Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen\noder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4\n7. § 11 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 2 Nummer 8)“.\n„§ 11\nb) In Abschnitt C Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe d\nBestehende Ausbildungsverhältnisse                                      wird nach den Wörtern „Originalsubstanz bewah-\nBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-                                  ren, restaurierungsethische und“ das Wort „phsika-\ntreten dieser Verordnung bereits bestehen, können                                    lische“ durch das Wort „physikalische“ ersetzt.\nnach den Vorschriften dieser Verordnung unter An-\nrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit                                                             Artikel 2\nfortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies                               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nvereinbaren.“                                                                 in Kraft.\nBerlin, den 1. Juli 2015\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Energie\nIn Vertretung\nMachnig"]}